Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
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Print: | ISBN 978-3-7910-4876-5 | Bestell-Nr. 13206-0001 |
ePub: | ISBN 978-3-7910-4877-2 | Bestell-Nr. 13206-0100 |
ePDF: | ISBN 978-3-7910-4878-9 | Bestell-Nr. 13206-0150 |
Ulrike Geismann
#steuernkompakt Umsatzsteuer
1. Auflage, November 2020
© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
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Dieses Buch soll Einsteigern ins Umsatzsteuerrecht einen schnellen und kompakten Zugang zu den Grundlagen vermitteln. Es zeigt auf, wie systematisch und strukturiert sich umsatzsteuerliche Sachverhalte anhand der Regelungen des Gesetzes abarbeiten lassen, wie man Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung gezielt und sicher erstellt und gängige Beratungsfallen im Bereich der Umsatzsteuer vermeidet. Schwerpunkt der Ausführungen ist ein praxisorientierter Einstieg mit vielen Beispielen, Grafiken und Übersichten.
Ich widme dieses Buch meinem Vater, Manfred Geismann, der Bildung immer als Pass in die Zukunft gesehen hat, und für den die Ausbildung seiner Kinder vergangene und gegenwärtige Lebensmaxime ist.
Bonn, im September 2020
Ulrike Geismann
A. | Auflage |
Abb. | Abbildung |
Abs. | Absatz |
abzgl. | abzüglich |
allg. | allgemein/e/r |
AO | Abgabenordnung |
Az. | Aktenzeichen |
Bd. | Band |
BFH | Bundesfinanzhof |
Buchst. | Buchstabe |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
d. h. | das heißt |
erm. | ermäßigt/e/r |
EstG | Einkommensteuergesetz |
et al. | et alii (und andere/n) |
EU | Europäische Union |
evtl. | eventuell |
FA | Finanzamt |
gem. | gemäß |
ggf. | gegebenenfalls |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
grds. | grundsätzlich |
HS | Halbsatz |
i. g. | innergemeinschaftlich/e/r |
i. H. v. | in Höhe von |
i. V. m. | in Verbindung mit |
Km | Kilometer |
Nr. | Nummer |
Pkw | Personenkraftwagen |
Qm | Quadratmeter |
sog. | sogenannte/r |
Tz. | Textziffer |
u. a. | unter andere/m/n |
USt | Umsatzsteuer |
UStAE | Umsatzsteuer-Anwendungserlass |
[14]UStDV | Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung |
UstG | Umsatzsteuergesetz |
VZ | Voranmeldungszeitraum |
z. B. | zum Beispiel |
ZM | Zusammenfassende Meldung |
Umsatzsteuer und Vorsteuer hängen zusammen und sind im Alltag des Unternehmers miteinander verknüpft. Das System der Umsatzsteuer wird anhand diverser Fallbeispiele verdeutlicht.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich hier:
Das Umsatzsteuergesetz legt die wichtigen Regelungsinhalte zur Umsatzsteuer fest. In der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung finden sich weitergehende Hinweise zu bestimmten umsatzsteuerlich relevanten Thematiken. In den Umsatzsteuerrichtlinien finden sich ergänzende Hinweise, welche die Thematik der Umsatzsteuer ausführlicher aufgreifen. Die Abgabenordnung regelt die Zuständigkeiten in der Umsatzsteuer. Dort finden sich alle Regelungsvorschriften für den Fall, dass gegen Umsatzsteuerbescheide oder Umsatzsteuerfestsetzungen auf der Grundlage abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen rechtliche Mittel zu ergreifen sind. Die nachfolgende Tabelle stellt wichtige Anwendungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes dar, die für die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte relevant sind:
Wichtige Rechtsgrundlagen zur Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte
§ 1 UStG | Übersicht über die steuerbaren Umsätze |
§ 1a UStG | Kriterien für den innergemeinschaftlichen Erwerb |
§ 2 UStG | Unternehmereigenschaft |
§ 3 UStG | Definition und Ortsbestimmung bei der Lieferung |
§ 3a UStG | Ort der sonstigen Leistung |
§ 4 UStG | Steuerbefreiungen |
§ 6 UStG | Kriterien für die Ausfuhrlieferung |
[16]§ 6a UStG | Kriterien für die innergemeinschaftliche Lieferung |
§ 10 UStG | Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen und weitere umsatzsteuerliche Tatbestände |
§ 12 UStG Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz |
Steuersätze |
§ 13 UStG | Steuerentstehung |
§ 13a und § 13b UStG | Steuerschuldnerschaft |
§ 14 UStG | Kriterien und Formerfordernisse der Rechnung |
§ 14c UStG | Der unrichtige oder unberechtigte Steuerausweis |
§ 15 UStG | Kriterien für den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug |
Grundsätzlich ist nur ein Unternehmer dazu berechtigt, beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Verkauft eine Privatperson einen Gegenstand, so darf diese Privatperson auf den Verkauf dieses Gegenstands keine Umsatzsteuer erheben.
Im Gegenzug kann auch nur ein Unternehmer aus der Rechnung eines anderen Unternehmers Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Man unterscheidet zwischen dem Begriff der Vorsteuer und dem Begriff der Umsatzsteuer.
BEISPIEL 1
Umsatzsteuer und Vorsteuer
Unternehmer U aus Bonn betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2019 verkauft Unternehmer U Ware im Wert von 8.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Ebenfalls im Monat Dezember 2019 kauft er beim Großhändler neue Ware für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ein. Der Großhändler stellt ihm über den Einkauf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG aus. Unternehmer U muss aus dem Verkauf der Ware in Höhe von 8.500 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.615 € an das Finanzamt abführen. Aus dem Einkauf der Ware beim Großhändler generiert U eine Vorsteuer in Höhe von 285 €.
[17]Berechnung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer:
Umsatzsteuer: | 8.500 € x 19 % | = | 1.615 € |
Vorsteuer: | 1.500 € x 19 % | = | 285 € |
Abb. 1: Umsatzsteuer und Vorsteuer
Der Begriff der Vorsteuer wird immer dann für den Unternehmer relevant, wenn er von einem anderen Unternehmer eine Rechnung erhält. Der Begriff der Umsatzsteuer wird für den Unternehmer immer dann relevant, wenn er selbst einem anderen Unternehmer oder einer Privatperson eine Rechnung schreibt.
MERKE
Grundsätzlich darf eine Privatperson weder Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen, noch darf die Privatperson Vorsteuer aus einer Rechnung gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer, die er anderen Unternehmern oder Privatpersonen im Rahmen des Verkaufs seiner Produkte in Rechnung gestellt hat, an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer, die ihm ein anderer Unternehmer in Rechnung gestellt hat, stellt für den Unternehmer eine abziehbare Vorsteuer dar.
Gibt der Unternehmer monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, werden Umsatzsteuer und Vorsteuer im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldungen miteinander saldiert.
[18]BEISPIEL
(Fortführung Beispiel 1)
Unternehmer U aus Bonn betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2019 verkauft Unternehmer U Ware im Wert von 8.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Ebenfalls im Monat Dezember 2019 kauft er beim Großhändler neue Ware für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ein. Der Großhändler stellt ihm über den Einkauf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG aus.
Unternehmer U muss aus dem Verkauf der Ware in Höhe von 8.500 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.615 € an das Finanzamt abführen. Aus dem Einkauf der Ware beim Großhändler ergibt sich für U eine Vorsteuer in Höhe von 285 €.
Berechnung der Umsatzsteuer und Vorsteuer:
Umsatzsteuer: | 1.615 € | ||
Vorsteuer: | ./. | 285 € | |
Saldo aus Umsatzsteuer und Vorsteuer: | Umsatzsteuerzahllast | = | 1.330 € |
Unternehmer U muss für den Monat Dezember 2019 1.330 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn sich aus dem Saldo von Umsatzsteuer und Vorsteuer eine Zahllast ergibt, muss diese vom Unternehmer an das FA abgeführt werden. Wenn sich ein Guthaben ergibt, muss das FA dieses Guthaben an den Unternehmer erstatten. Man spricht dann von dem sog. Vorsteuerguthaben.
BEISPIEL 2
Umsatzsteuer und Vorsteuer
A hat ein Elektrogeschäft in Duisburg. Er kauft am 15.01.2020 zehn Toaster im Großhandel à 100 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Im Laden verkauft er am 22.01.2020 drei Toaster à 180 € inklusive 19 % Umsatzsteuer und einen Fernseher für 1.800 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
[19]Lösung:
Umsatzsteuer
Toaster: | 3 x 180 € | = | 540,00 € |
540 €: 1,19 | = | 453,78 € | |
540 €./. 453,78 € | = | 86,22 € | |
Fernseher: | 1.800 € x 19 % | = | 342,00 € |
Umsatzsteuer: | 342 € + 86,22 € | = | 428,22 € |
Vorsteuer: | 10 Toaster x 100 € | = | 1.000,00 € |
zzgl. 19 % USt | = | 190,00 € |
Umsatzsteuerzahllast bzw. Höhe des Vorsteuerguthabens: | Summe der Umsatzsteuer: | 428,22 € |
Abzüglich Summe der Vorsteuer: | ./. 190 € | |
Umsatzsteuerzahllast: | 238,22 € |
Der Unternehmer muss 238,22 € an das Finanzamt abführen.
Wenn der Unternehmer eine Rechnung an einen anderen Unternehmer schreibt, so setzt sich diese Rechnung in der Regel aus einem Bruttobetrag, einem Nettobetrag und der auf den Nettobetrag entfallenden Umsatzsteuer zusammen. Ist ein Umsatz steuerfrei im umsatzsteuerlichen Sinne, so darf auf den Nettobetrag in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. In diesen Fällen findet sich auf der Rechnung nur der Nettobetrag und ein Vermerk, dass der ausgeführte Umsatz steuerfrei ist.
Addiert man zum Nettobetrag einer Rechnung die Umsatzsteuer, so ergibt sich der Bruttorechnungsbetrag.
Abb. 2: Aufbau der Rechnung
[20]BEISPIEL 1
Berechnung von Bruttobetrag, Umsatzsteuer und Nettobetrag im Rahmen der Rechnungsstellung
Unternehmer U betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2018 verkauft er einen Fernseher für 4.220 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Lösung:
Nettorechnungsbetrag | = | 4.220,00 € |
Bruttorechnungsbetrag | = | 5.021,80 € |
Umsatzsteuer | = | 801,80 € |
Unternehmer U muss den Betrag in Höhe von 801,80 € an das für ihn zuständige Finanzamt abführen.
BEISPIEL 2
Berechnung von Bruttobetrag, Umsatzsteuer und Nettobetrag im Rahmen der Rechnungsstellung
U betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2018 verkauft er einen Fernseher für 1.500 € inklusive 19 % Umsatzsteuer.
Lösung:
Bruttorechnungsbetrag | = | 1.500,00 € |
Nettorechnungsbetrag (Bruttorechnungsbetrag : 1,19) | = | 1.260,50 € |
Umsatzsteuer | = | 239,50 € |
Unternehmer U muss 239,50 € Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt abführen.
[21]BERATUNGSHINWEIS
Grundsätzlich kann jeder Unternehmer nur dann eine von einem anderen Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem für sein Unternehmen zuständigen Finanzamt geltend machen, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist. Ist er nicht im Besitz einer solchen Rechnung, ist kein Vorsteuerabzug möglich, unabhängig davon, ob der Unternehmer die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht. Daher ist es im Rahmen der Verbuchung von Rechnungen unabdingbar, dass bei geltend gemachten Vorsteuerabzügen die entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Werden Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht, zu denen keine entsprechende Rechnung vorliegt, so hat das Finanzamt im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen jederzeit die Möglichkeit, diesen Vorsteuerabzug nachträglich rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückerstatten muss. Oftmals fallen dann zusätzlich zur Vorsteuer, die der Unternehmer dem Finanzamt erstatten muss, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an.
Gemäß § 21 AO ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.
BEISPIEL
Die Zuständigkeit in der Umsatzsteuer
Unternehmer U besitzt in der Bonner Innenstadt ein Elektrogeschäft. Für den Monat Dezember hat Unternehmer U errechnet, dass er 8.963 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember muss Unternehmer U nun beim Finanzamt Bonn Innenstadt einreichen, da sein Unternehmenssitz im Bereich des Finanzamtes Bonn Innenstadt liegt.
BERATUNGSHINWEIS
Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung beim falschen Finanzamt eingereicht und wird somit die falsche Anbringungsbehörde gewählt, wird das Finanzamt, bei dem die Umsatzsteuervoranmeldung eigentlich hätte eingereicht werden müssen, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen [22]und Verspätungszuschläge festsetzen. Daher sollte in der Praxis zwingend darauf geachtet werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen der richtigen Anbringungsbehörde übermittelt werden.
Zusammenfassung
Wichtige Paragrafen zu Kapitel 1