2., revidierte Auflage
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
© 2018 Norbert Flörken
Herstellung und Verlag:
BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 9783744811231
Partei der Belagerten | Partei der Belagerer |
d‘Humieres, Herzog, Marschall | Chavagnac, Graf |
de Pomponne, Marquis | d’Assentar, Graf |
Fürstenberg, Franz Egon von, | d’Estrades, Graf |
Bischof von Strassburg (ab 1663), Minister | de Grana, Marquis |
Fürstenberg, Wilhelm Egon von, | Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Brandenburg |
Bischof von Strassburg (ab 1682), Kardinal (ab 1686) | Königsmarck, Graf †
Leopold I., Kaiser |
Galen, Christoph Bernhard von, Bischof von Münster | Montecuculi, Graf |
Holzemius, kurköln. Hofrat | Schellard, Graf † |
Landsberg, Freiherr von | Sporck, General |
Ludwig XIV., König | Wertmüller, Offizier |
Maximilian Heinrich, Kurfürst von Köln | Wilhelm, Prinz von Oranien |
Reveillon, Kommandant | |
Turenne, Marschall | |
Verjus, königl. Staatsrat |
Anders als die folgenden Belagerungen Bonns von 1689 und 1703 ist diejenige von 1673 von untergeordneter Bedeutung und nur mit leichten Schäden verbunden; es gibt wohl auch keine Augenzeugenberichte aus der heimischen Bevölkerung. In der einschlägigen Literatur1 wird diesem Ereignis entsprechend wenig Platz eingeräumt; man geht schnell darüber hinweg, auch weil gleichzeitig in der neutralen Stadt Köln der Friedenskongreß tagte.
Dennoch geben die – überwiegend politischen – Texte einen tiefen Einblick in das Wirrwarr jener Monate und Jahre, als die Herrscher Europas die Koalitionen über die Religionsschranken hinweg wechselten und auf immer wieder denselben Schauplätzen Krieg führten – alles zum grossen Leidwesen der Bevölkerung.
Mein Dank gilt wiederum den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Universitätsund Landesbibliothek (ULB) Bonn und des Stadtarchivs Bonn; Dank auch an Prof. Karl-Wilhelm Merks und Gabriele Merks-Leinen für ihre Hilfe bei niederländischen Texten.
1 u.a. (Braubach, 1976, S. 249).
Als im Jahre 1672 der junge französische König Ludwig XIV. (*1638) nach den Vereinigten Niederlanden griff, sah er auf der Gegenseite – abgesehen von den Niederlanden - den Kaiser aus dem Haus Habsburg, den Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg als den Regenten der drei Territorien Kleve, Mark und Ravensberg2, und den englischen König Karl II. Ludwigs Verbündeter war Maximilian Heinrich, der Kurfürst von Köln, oder vielmehr seine Ratgeber die Brüder Fürstenberg, Wilhelm Egon und Franz Egon, ferner der Bischof von Münster Christoph Bernhard von Galen; andere Fürsten, wie Kurtrier oder Jülich-Berg, blieben zurückhaltend neutral.
Zunächst3 war der französische Vormarsch über den Niederrhein erfolgreich: Wesel, Büderich, Orsoy und Rheinberg, ferner Deventer und Overijssel wurden (zurück-)erobert, Groningen belagert. Dann aber öffneten die Holländer, angeführt von dem jungen Wilhelm III. von Oranien, die Dämme und Schleusen und setzten so ihr Land unter Wasser. Die Franzosen mussten sich aus Holland zurückziehen.
Es kam noch schlimmer für sie: Der Kaiser kam mit dem Brandenburger den Holländern zu Hilfe, und Kurköln wurde jetzt der neue Kriegsschauplatz, den Ludwig XIV. und sein Marschall Turenne auf jeden Fall halten wollten. Auf Maximilian Heinrich brauchte niemand Rücksicht zu nehmen: er war schleunigst in die als neutral geltende, sichere Stadt Köln geflüchtet. Dort fand dann auch der Friedenskongress zum holländischen Krieg statt – freilich ein Rumpfkongress, denn der Brandenburger hatte sich im Juni 1673 mit den Franzosen in dem Separatfrieden von Vossem (Seite → ff) verständigt.
Und dennoch: Die Holländer, die die nunmehr auftrumpften, und die Kaiserlichen eroberten im Erzstift Rheinbach, Andernach, Linz, Lechenich und Kerpen und bedrängten nun das von den Franzosen gehaltene Bonn. Nach kurzer Belagerung ergab sich Bonn, der Kurfürst schloss mit den Holländern einen Friedensvertrag (Seite → ff).
Damit waren für Kurköln die militärischen Auseinandersetzungen erst einmal zu Ende, nicht jedoch für die Länder im Südwesten.
Und 1689 stürzte Wilhelm Egon von Fürstenberg die Stadt Bonn in die Katastrophe4.
2 Nach dem Jülich-Klevischen Erbfolgestreit fielen 1614 Kleve, Mark und Ravensberg an den ehemals lutherischen, zum Calvinismus konvertierten Markgrafen von Brandenburg, Johann Sigismund aus dem Haus Hohenzollern.
3 Zum Kriegsgeschehen jüngst: (Rescher, 2009).
4 Siehe (Flörken, 2015).
Wann der Frantzose kehret ein,
So grsset er uns auß lauter Schein
Man hret bald zu selben frist:
Was du hast, Vater, das auch ist
Darauff antwortet denn der Baur:
Der Teuffel hole dich, du loser Laur.
Gewißlich dich noch strafen wird
Der mchtig berall regiert
Ich glaub nicht, das man einen find
Unter diesen Kriegs-Gesind
Ach Gott! es lebet ja kein Volck auff Erden
Durch welche mehr gelstert werde
Sie thun uns grosse berlast
Und sagen: alles, was du hast
Ach, lieber Gott, wenn sie nur kndten
Zu Plndern sie sich auch unterstnden
Wenn du sie wollest alle erschlagen
So wollen wir mit freuden sagen
Wenn wir loß wrden dieser Pein
Wir armen Bauren wrden seyn
Weiß anders nicht, wohin dieß Volck gehrt
Als in die Hll, des Himmels gar nicht werth
Sie nehmen alles Gut und Haabe
Und schneiden uns rein vom Munde abe
Das man sie all in einer Nacht
Erschlagen mcht mit gantzer Macht
Diß alles haben wir verschuld
Doch nim uns wieder auff zu Huld
Ach! Ach der hochbetrbten sachen
Daß sie uns noch grsser machen
Mit den Tchtern sie Muthwillen treiben
Und ligen so wol bey unsern Weibern
Daß sehen unsre Augen schier
Doch mssen alles Ihnen wir
Das macht wol grosse Ungedult
Wann wir auch zahlen ihre Schuld
Niemand sein Pferd mehr brauchen kann
Es heist: Bauer, span eilend an
Sie prassen stets, die Bsewicht
Und lassen uns in unsere Stuben
Unbillig schmertzlich uns man dringt
Und offters manchen Haußmann bringt
Laß, Herr, bey uns nicht bleiben
Die solche schmlerey treiben
Daß mache uns armen leuten kundt
Und lse uns zu dieser Stund
Laß geschwind die Frantzosen mit großen
Schaaren
Mit ihren Anhang zu 1000 Teuffel fahren.
Vater
Unser
der du bist
im Himmel
Geheiliget werde
dein Nahme
Zu komme uns
dein Reich
Dein Will geschehe
Wie im Himmel
also auch auff Erden
Unser tglich Brod
gib uns heute
Und vergib uns
unser Schuld
als wir
vergeben
unsern Schuldigern
Und fhre uns
Nicht
in Versuchung
Sondern erlse uns
von allem Ubel
Amen.
5 Fundstelle: zeitgenössischer Druck; HAB Wolfenbüttel, Signatur t-317 4o Helmst. 23.
Der Holländische Krieg, auch Niederländisch-Französischer Krieg genannt, war ein gesamteuropäischer militärischer Konflikt, der von 1672 bis 1678 dauerte. Ausgelöst wurde der Krieg durch einen Angriff des französischen Königs Ludwig XIV. mit seinen Verbündeten (Königreich England, Schweden, das Fürstbistum Münster und das Fürstbistum Lüttich) auf die Vereinigten Niederlande („Republiek der Zeven Verenigde Provinciën“, seit 1581). Um eine Hegemonie Frankreichs auf dem europäischen Kontinent zu verhindern, verbündeten sich das katholische Spanien und das Heilige Römische Reich mit den protestantischen Niederlanden.
Der Kölner Kurfürst Maximilian Heinrich aus dem Hause Wittelsbach hatte einen ersten Geheimvertrag mit Frankreich 1666 geschlossen. Es folgten 1671 und 1672 weitere Vereinbarungen. Sie waren verbunden mit erheblichen Geldzahlungen von Seiten Frankreichs und der Stellung von Truppen von Seiten Kurkölns. Frankreich ging es dabei um eine Vergrößerung des Aufmarschgebiets gegenüber den Niederlanden. Der Kurfürst hoffte, niederländisch besetzte Gebiete (Rheinberg) zurückzugewinnen und sie zu rekatholisieren.
Die für den französischen König günstigen Friedensschlüsse von Nimwegen (1678) und Saint-Germain (1679) beendeten diesen europäischen Krieg. (nach Wikipedia)
Abbildung 1: Die Vereinigten Niederlande 1672
(wikipedia)
VOn Gottes gnaden Wir Maximilian Henrich7 Ertzbischoff zu Cllen, des Heil[igen] Rmisch[en] Reichs durch Italien ErtzCantzler und Churfrst, Bischoff zu Hildeßheimb und Lttig, Administrator zu Berchteßgaden, in Ob[er-] und Nidern Byern, auch der OberPfaltz, in Westphalen, zu Engeren und Bullion Hertzog, Pfaltzgraff bey Rhein, LandGraff zu Leuchtenberg, Marggraff zu Franchimont etc. Thuen kundt und hiemit zu wissen, Obzwarn Wir von anfang an unserer angetrettener Regierung [=1650] uns nichts mehrers angelegen seyn lassen, als unsere von Gott anvertrawete Landt- und Leuthe von einquartierungen und underhalt grosser anzahl Kriegsvolcks, auch anderen ungewohnlichen und harten aufflagen, so viel nur immer mglich gewesen, zu befreyen, und solches zu beweisung unserer trewer Frst-Vtterlicher sorgfalt und Liebe, so Wir gegen diesen unsern ErtzStifft und Underthanen tragen, ferners zu thuen entschlossen, Nachdemmahlen aber die lufften sich dergestalt gefhrlich veranlassen, und auff dieses ErtzStiffts grntzen gantz ungewohnlicher weise eine so grosse anzahl Kriegsvolcks, nicht wissend zu was intention zusammen gefhrt und versamblet wirdt, daß wir billich darauff bedacht sein mssen, wie wir uns und gedachten unsern ErtzStifft gegen alle wiedrige und unverhoffende unbillige zuemuthungen, so von ein oder anderen demselben geschehen mchten, versichern und in guter ruhe erhalten mgen;
So haben Wir zu solchem zweck, nicht aber zu jemandts geringster offension oder beschwer, eine unumgngliche hohe notturfft zu sein erachtet, nicht allein die wegen der StatCllnischen streitigkeiten mit hchster unserer ungelegenheit und kosten, auch wider unsern willen angeworbene manschafft zu Roß und Fueß noch auff einige Monat zeit, oder biß daran man erfahren oder erkennen mag, wessen man sich etwo gegen einen oder andern zu versehen hat, zu unterhalten, sondern auch unseren allijrten, insonderheit aber der C[r]on Franckreich, vermg der mit selbiger Cron im Jahr 1669 getroffener defensive alliance, mehrere Vlcker zu Roß und Fueß, jedoch dergestalt an uns zu ziehen, daß dieselbe vermg solcher alliance notul Uns und unserm Wrdigen ThumCapitul, so lang sie in unserm Landt stehen, verpflichtet ein, auch von unseren Underthanen, außerhalb des Obtachs fr die Officier, Soldaten und jhre Pferde und des gewnlichen Fewrs, in dem geringsten nichts zu forderen haben sollen;
Und damit nun dessen jedermenniglich benachrichtet sein, auch wissen mge, wie Er sich gegen die einlogirende Vlcker zur Roß und Fueß zu verhalten haben mge; Als[o] haben Wir vermg dieses offenen Patents allen unseren Ambtleuthe, Underherren, Vgten, Schultheißen, Brgermeisteren und Raht in den Sttten, auch sonsten allen und jeden Underthanen gnedigst anfuegen wollen, daß obgemelte unsere eigene so wol als von unseren allijrten uns uberlassene trouppen von acht tagen zu acht tagen richtig und wol bezahlt werden sollen, gestalt alles was sie an Speisen, Tranck oder Strohe, Hew, Haberen, oder sonsten ntig haben, bahr zu bezahlen, und damit der geringste streit und ungelegenheit zwischen den Soldaten und Underthanen nicht entstehe, sondern ein jeder wisse, was er zu geben, oder zu forderen habe; So befehlen Wir allen unseren underthanen bey straff zehen Goldtglden hiemit gnedigst und ernstlich, daß sie keinem Officier und Soldaten zu Roß oder zu Fueß in dem geringsten, ohne die bahre bezahlung, nichts geben noch schaffen sollen, auß wie obengemelt des Obtachs, des gewohnlichen fewrs und dan eines beths, fals der Wirth eins brig und fr sich und fr sich und die seinige nit selbst ntig hat, oder aber an statt dessen da er nemblich keines brig hat, des strohes umb darauff zu schlaffen, und gleich wie wir aller schrpffen nach, darauff halten werden, daß die Officier und soldaten nicht in dem geringsten dawider handlen, noch auch zuegeben, daß dawieder gehandlet werde, einfolglich unsere liebe und getrewe Underthanen mehrern nutzen dan schaden von dieser einquartierung haben und empfangen mgen, also ist auch hingegen unser gnedigster befelch und will, daß anseithen der Underthanen bey gleichmßiger hoher straff obgemelte Officier und soldaten nicht uber die gebhr und gewohnlichen kauff des Brodts, Fleisch, Bier, Weins und anderer Leibs notturfften halber, ubernehmen noch ein und ander thewrer bezahlt werden solle, als es anjetzo und gegenwertigen Monat wrcklich gelten thuet, absonderlich aber, damit wegen des hews und strohes kein zanck oder streit seye, so sollen hundert pfundt Hew nicht hher dan auff zwantzig sechs alb[us] und hundert bundt oder bauschen strohe von Landts gewhnlicher grße, auff drey Reichsthal[er] angeschlagen werden.
Auff das dan auch ein jeder wisse bey weme er sich, fals ein oder ander Officier oder soldat wieder besser verhoffen dieser unser gnedigster verordtnung zuwider handlen wrde, mit seiner klag anzugeben, so wird ferners hiemit kundt gethan, daß die erste klag bey eines jeden quartier OberOfficier, als die von allem deme so unrecht geschehen, responsabel sein sollen, anzubringen, gestalt die mißthtere oder ubertrettere alsobaldt nach gebhr zu bestraffen und schuldiger reparation anzuhalten, sollte aber solcher Officier daran einigen mangel erscheinen lassen, oder die Underthanen in jhrer klag nit anhren, oder ntige rem[e]dijrung thuen wollen, haben sich die Underthanen oder Beambte bey dem General-Wachtmeistern, so in der nhe, anzugeben, und wofern sie auch sie auch an selbigem ort wieder bessere gnedigste zueversicht hlffloß gelassen werden sollten, alsdan jhre klag biß an unsern General Leutenant Graffen von Chamilly oder den General Commissarium und Intendanten von Robert bringen, bey welchen sie alle behrende justitz und mgliche remediirung und linderung {da sie nur immer mit rechts und fueg selbige suchen und erwarten knnen} erlangen werden. Geben in unserer Residentz-Statt Bonn den 9. Januarij 1672.
Maximilian Henrich.
L.S.
V[idi]t Buschman
Io[hannes] Petr[us] Burman8.
6 Fundstelle: Einblattdruck, BSB München Signatur Einbl. XI, 784
7 Maximilian Heinrich von Bayern (* 8. Dezember 1621 in München; † 5. Juni 1688 in Bonn) war ein Prinz mit dem Titel Herzog von Bayern aus dem Hause Wittelsbach und ab 1650 Erzbischof und Kurfürst von Köln, Bischof von Hildesheim und Lüttich. Außerdem war er ab 1650 Fürstpropst bzw. Kurkölnischer Administrator des Stiftes Berchtesgaden, ab 1657 Abt der Reichsabtei Stablo/Stavelot bei Malmedy.
8 Johann Peter (von) Burmann (* 1642 in Bonn; † 1. Februar 1696 in Lüttich) war ab 1660 kurkölnischer Staatssekretär und Geheimer Rat, 1687 geadelt, später Weihbischof.
Frantzsisch | PROGNOSTICON, | oder | PROPHETISCHE VORSAGUNG | Michael Ruholtz | Eines Westphlischen Baursmanns vor der Stadt | Buchholtz, | Welcher zu Bonn dem Chur-Frsten zu Cllen und Bischoff von Straßburg10 diese Begebenheiten ins gesampt vorher gesagt und verkndiget hat. | Dieser hat auch vor etlichen Jahren dem Bischoff von Munster den Krieg mit Holland, und was darauff erfolget, die Streitigkeiten wegen der Stadt Hxter, mit den Hertzogen von Lneburg, die Einnahm der Stadt Braunschweig, und andere Begebenheiten vorher verkndiget. | Gedruckt zu Leipzig, im Jahre 1672.
|
[Auszug:]
Dieses 1672ste Wunder Jahr scheinet, als woll es den Knig in Franckreich als einen zweyten Julius Caesar triumphiren lasssen, aber wehe dem, der den ersten Anstoß erwarten muß. Die geistlichen werden das ihrige auch mit dabey wagen, das eingebildete Glck aber knnte ihm wol endlich den Rcken zu kehren. […]das Frantzsische Lger bey Cllen bricht auff, und lgert sich an der Seiten Deutz oberhalb Cllen wie wohl ohn einige Feindseligkeit.
Die Frantzsische Armee verlsset Lothringen, und ziehet sich niderwerts, kompt an die ander Seit Cllen. […] Neuburg vergleichet sich mit der Kron Franckreich, wegen des Glicher Landes, als dessen Marsch diese Lande betrifft. […] Cllen wird allerdings berennt, und verboten, das keine Victualien mehr hinein gebracht werden solle; Alles was dahin gehet, wird angehalten.
[…] Die Approchen und Lauff-Graben werden vor Cllen gemacht, und wird den letzten Martii der erste CanonSchuß auff diese Stadt gethan.
[…]
9 Fundstelle: zeitgenössischer Druck, ULB Sachsen-Anhalt, Signatur II n 819.
10 Das ist Franz Egon Graf von Fürstenberg, Bischof von Strassburg (ab 1663), Minister, siehe Abbildung 25: Franz Egon von Fürstenberg, by Meyssens 1650, Seite 115.
Gleich wie Ihre Churfrstl[iche] Durchl[aucht] zu Cllen, Hertzog Maximilian Henrich in Byern etc, Unser gnedigster Herr von anfang an dero Regierung biß herzu sich wie Weldtkndig, nichts mehrers angelegen sein lassen, als daß in der Christenheit ein bestendiger Friedt und Ruhestandt erhalten, absonderlich aber Sie mit dero benachbarten in- und außerhalb des Reichs in guter auffrichtiger Freundtschafft und verstndnus verbleiben, und Ihnen zu einiger befuegter klag oder wiederwillen die geringste ursach nicht gegeben werden mgte; Also haben hingegen sich auch Ihre Churfrstl[iche] Durchl[aucht] die hoffnung gemacht, es wrden die Herren General Staaten12 der Vereinigter Niderlndischer Provincien eine gleichmeßige friedliche neigung gegen Dieselbe und dero ErtzStifft bezeigt, sonderlich aber die besagten ErtzStifft von so vielen Jahren her widerrecht- und gantz unbilliger weise entzogene und annoch vorenthaltende Statt Rheinberck13 dermahlen restituirt haben, und dieses zwar umb so viel mehrs,
| 2
zu verlangen, als mit jedermenniglichen, insonderheit aber denen Teutschen Chur- und Frsten gute Verstndnus zu pflegen, und denenselben gegen die billigkeit das geringste nicht zue zumuthen, Ihnen gebhrt hette solches im werck zu erweisen, und die von Ihrer Kyserl[iche] Majest[t] durch dero Ministros wegen restitution der Statt Rheinberck ffters beschehene erinnerungen wie auch den bey gegenwertigem ReichsTag von den gesambten Stnden einhelliglich gemachten Schluß, daß selbige nahmens des gantzen Reichs von denen Staaten mit nachtruck begehrt und gesucht werden sollte, in behrende consideration zu ziehen;
| 3
Ihrer Churfrstl. Durchl. die hchstbillige satisfaction wiederfahren zu lassen bewegt werden mgten;
Deßen aber allem ungeachtet, haben Hchstgemelte Ihre Churfrstl. Durchl. zu dero hchstem verdruß und mißfallen, auch mit Ihrer landt und leuthen unerschwinglichen ksten und schaden leider in der that erfahren mußen, das die Herren General Staaten biß herzu die geringste inclination wegen restitution mehrbemelter Statt Rheinberck nicht bezeigt, ohn ist zwar nicht, daß der von Lisola17 Seiner Churfrstl. Durchl. vor etlichen wenig Monaten zuegeschrieben, daß gemelte Staaten bey gegenwertigen Conjuncturen vielleicht zu disponiren sein mgten, mehrbesagte Statt Rheinberck nach vorhergangener demolition der fortification Ihrer Churfrstl. Durchl. wieder einzuraumen, dafern dieselbe die hiebevon neben obberurten, aber an seithem der Herren general Staaten schimpflich verworffenen conditionen mit offerirte defensive Alliance gegen die Cron Franckreich eingehen und dero Vlckeren den Paß durch Ihre Landen nicht verstatten wrden; Das nun aber solches anderst nicht als nur zum eußerlichen schein und abermahliger vergeblicher umfhrung angesehen gewesen, ist darauß gnugsam abzumercken, weillen sie leicht am zu erachten gehabt, das Ihre Churfrstl. Durchl. solche lcherliche und gantz ungereimbte proposition bey jetzigen Conjuncturen nicht annehmen knten, wie wenig auch denen Herren General Staaten ein ernst gewesen, mit Ihrer Churfrstl. Durchl. gute auffrichtige Freundt- und Nachbarschafft zu underhalten, erhellet darauß, das mit hindansetzung deren im Haag und sonsten vielfaltig gethaner contestationen, darab der von Ammerongen18, Ripperda19 und Wennequendam[?], auch andere im Hag residirende vornehme Staatische Ministri zeugnus geben knnen, sie seither 18 oder 20 Monaten her gantz unfreundt- ja
| 4
feindtlicher weise nichts anders gesucht haben, als wie sie wider Ihre Churfrstl. Durchl. und dero ErtzStifft durch allerhand unbegrundete und falsche impressiones newe Feinde erwekken, in diesen Landen den Krieg pflantzen, sich der Statt Cllen, auch anderer des ErtzStiffts fester pltze und Sttte bemchtigen, oder bey deßen entstehung das platte landt in grund und bodem verhergen und verbrennen mgten, gestalt sie sich dan außtrcklich vernehmen laßen, daß Ihre Churfrstl. Durchl. da sie denen Frantzsischen Vlckeren den Paß durch Ihre Landen und daß sie darin lebens mittele und munition erkauffen und verwahrlich niderlegten, verstatten wrden, alsdan von jhnen Staaten nicht fr freundt gehalten, noch in neutralem standt gelaßen werden knten, derowegen dan zwar Ihre Churfrstl. Durchl. {nachdem dieselbe zu conservation und rettung Ihrer von Gott anvertraweter lieber Underthanen und Landen gezwungen worden, wider dero willen sich in starcke verfaßung zu setzen, auch zu mehrerer Ihrer versicherung von Ihrer Knigl. Majest. in Franckreich, vermg der mit Ihro im Jahr 1669 geschloßener defensive Alliance eine gewiße anzahl Volckes an sich zu ziehen} gnugsamb befuegte ursach gehabt hetten, bey der winterlicher zeit und hartem frost sich ihres vortheils zu bedienen und gegen die Herren Staaten das jenige, was Sie ohn einige rechtmeßige fueg und gantz unbilliger gestalt gegen den ErtzStifft ins werck zu richten gemeint waren, unverzuglich vorzunehmen; Sie haben gleichwol umb desto mehrers dero friedliebendes gemth zu beweisen, und, wo mglich, den erwnschenden ruhestandt zu erhalten, nicht ermanglen wollen, Ihrer Kyserl. Majest. vorher durch eigene Schickung ab allem gehrenden bericht zu erstatten, und dieselbe annebenst zu versichern, daß Seine Churfrstl. Durchl. nicht allein gegen die Herren General Staaten der vereinigten Niederlanden
| 5
nichts feindtliches attentiren, sonderm auch die im ErtzStifft habende Frantzsische auxiliar Vlcker so gleich wiederumb dimittiren und gegen die Herren general Staaten eine gleichmeßige neutralitt, wie gegen die Cron Franckreich observiren wollten, dafern nur Ihre Kyserl. Majest. durch dero hchst Authoritt es dahin bringen wrden, daß die Statt Rheinberck vor anfang des kriegs zwischen der Cron Franckreich und denen Staaten {damit nemblich dieselbe in gedachter Cron gewaldt nicht gerathe} Ihrer Churfrstl. Durchl. und dero Ertz-Stifft cum omni caus restituirt und Ihro dabey gnugsame versicherung gegeben werden mgte, daß Ihre Churf. Durchl. in neutralem standt gelaßen und Ihrer bereits gethaner erklrung nach fr eine feindtseligkeit nicht außgedeutet werden sollte, wan schon der Cron Franckreich der Paß, welchen sie auch sonsten, eben so wenig als andere, auch deren General Staaten jetzige Allijrte selbsten, verhinderen knten oder theten, so dan die erkauff- und hinlegung der munition und vivres in dero Landen gestatten wrden, zumahlen wie ein jeder verstndiger und unpassionirter Mensch leicht ermeßen knnte, Ihrer Churfrstl. Durchl. nicht zu verwehren, was die Staaten und deren Underthanen bey vorigen kriegen mit hinzuef