Vorwort
Einleitung
Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzplanung
Die GoF’s im Detail
PrivatBilanz® - die Basis aller Entscheidungen
Grundlagenwissen zu Lebensversicherungen
Die Beteiligten eines Versicherungsvertrages
Suboptimale Vertragsgestaltung
Lebensversicherungstypen
Die klassischen Policen
Die britischen „with-profits“-Policen
Die fondsgebundenen Policen
Private Assurance-Policen
Private Assurance - was ist das eigentlich?
Die Beteiligten auf der Produktgeberebene
Anlagemöglichkeiten
Kostentransparenz
Hohe Einstiegshürden
Die Besteuerung von Versicherungsverträgen
Bankdepot vs. Versicherungsvertrag I - Erträge
Berechnung des Unterschiedsbetrages
Bankdepot vs. Versicherungsvertrag II - Teilleistungen
Bankdepot vs. Versicherungsvertrag III - Dynamische Betrachtung
Besteuerung von Rentenleistungen (Schicht 3)
Renditebetrachtung von Leibrenten
Wer ist eigentlich Steuerpflichtiger?
Anforderungen an Rentenversicherungen
Anforderungen an eine Kapitallebensversicherung
Policendarlehen
Vermögensverwaltende Versicherungsverträge
Versorgungsausgleich
Auszahlung eines entgeltlich erworbenen Versicherungsvertrages
Mitteilungspflicht bei Vermittlung von Versicherungen ausländischer Versicherungsunternehmen
Exkurs …
zur Abgeltungsteuer
zum Sparer-Pauschbetrag
zur Besteuerung von Investmentfonds
zu Honorartarif vs. Courtagetarif
Die Nachlassplanung
Die gesetzliche Erbfolge
Der Ehe-bzw. Lebenspartner
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Erbengemeinschaft
Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Pflichtteile
Das Erbrecht des Staates
Die Testamentsgestaltung
Notar- und Gerichtskosten
Was ist eigentlich …
ein Erbvertrag?
ein Vermächtnis?
eine Stiftung?
ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
der Nießbrauch?
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Steuerklassen
Die Freibeträge
Die Versorgungsfreibeträge
Kürzung der Versorgungsfreibeträge
Der Zugewinn und der Zugewinnausgleich
Die Steuersätze
Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerberechnung
Das Bewertungsgesetz (BewG)
Exkurs zur Insolvenzsicherung der Altersvorsorge
Weitere Gestaltung für den Pfändungsschutz
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungen
In welchen Fällen sind Versicherungsleistungen erbschaftsteuerpflichtig und wann nicht?
Meldepflicht der Versicherungsgesellschaft
Details zum Bezugsrecht
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Bezugsrechte zugunsten Minderjähriger
Versicherungsleistungen bei Darlehensabtretung
Aufschiebend bedingte Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft
Die Beteiligten am Beratungsprozess
Die handelnden Personen
Das Vermögensmanagement
Eine Frage des Vertrauens
Der gläserne Bürger
Der Fiskus verstärkt die Kontrolle von Vermögensübertragungen
Grundsätzliche Vorgehensweise
Die Schritte im einzelnen
Die Generationen-Beratung
Gestaltungen mit der Lebensversicherung
Die Ironie des Schicksals: Wer erbt braucht Geld und guten Rat!
Hierzu zwei Beispiele
Lösungen mit der Lebensversicherung
Beispiel: Paar ohne Trauschein
Beispiel: Die Termfix-Klausel
Beispiel: Die Überkreuz-Versicherungen
Beispiel: Verbundene Leben
Beispiel: Vorurteilsfreie Vertragsgestaltung
Strategien und Fallbeispiele
Fallbeispiel: Ertragssteueroptimierung
Fallbeispiel: Nießbrauch bei Schenkung
Fallbeispiel: Überschuldeter Nachlass
Fallbeispiel: Schenkung einer Leibrentenversicherung
Fallbeispiel: Schenkung unter Ausnutzung der Freibeträge
Ergänzung zum Fallbeispiel: Schenkung unter Mitbestimmung
Nachlass-Coaching
Im Mittelpunkt steht der Mensch
Fazit
Tabellen: Bankdepot vs. Versicherungsvertrag
Der Autor
Wichtiger Hinweis
Weitere Publikationen und Adressen
Quellenangaben
Stichwortverzeichnis
Aus der Praxis heraus weiß ich, dass Banker und Investmentberater oft Probleme mit Versicherungslösungen haben. Andererseits Versicherungsmakler und viele versicherungsorientierte Finanzberater(innen) mit Banklösungen selten vernünftig umgehen können. Da jedoch die Banken- und Versicherungswelt im Bereich des Vermögensmanagements zunehmend zusammenwächst, ist somit eine Wandelkompetenz der Finanzdienstleister im Allgemeinen gefragt. Denn entscheidend ist nicht die ideologische Einstellung des Finanzdienstleisters, sondern die optimierte Lösung für den Mandanten.
Aber auch insbesondere Menschen ab 60 aufwärts wollen aus Unkenntnis oder Vorurteilen heraus keine Lebensversicherungsverträge mehr eingehen, weil sie mit diesen Produkten langfristige Sparverträge verbinden. Dies ist, so darf ich es vorwegnehmen, eine Fehleinschätzung.
Das Private Assurance Segment ist quasi nur eine andere Form der Depotführung mit spezifischen, versicherungstechnischen Eigenschaften. Allerdings mit vielen Vorteilen für die Versicherungslösung.
Stichwort Abgeltungsteuer: Solange sich das Vermögen innerhalb eines Versicherungsvertrages befindet, entfällt die jährliche Besteuerung von Zinsen und Dividenden bzw. sind erzielte Umschichtungsgewinne steuerfrei. Es werden keine komplizierten Erträgnisaufstellungen, die oft selbst der Steuerberater nicht versteht, mehr von der Bank benötigt. Oder es fällt keine „Strafbesteuerung“ ausländischer, thesaurierender Investmentfonds an etc..
Daraus resultieren zum Teil erhebliche Renditevorteile durch den Zinseszinseffekt der nicht gezahlten Abgeltungsteuer während der Haltedauer des Vermögens innerhalb des Versicherungsvertrags. Übrigens bei ähnlicher Flexibilität, also Verfügbarkeit des Vermögens, wie bei einem Bankdepot.
Zudem kommt es immer häufiger vor, dass der Staat auf den privaten Konten der Bürger nachschnüffelt, ohne dass die Betroffenen hiervon wissen. Seit 2005 haben sich die Kontenabrufe vervierfacht. Zu den Hauptakteuren der Schnüffelaktionen zählen die Steuer- und Sozialbehörden sowie die Staatsanwaltschaft. Im Sinne des Vermögens- und Anlegerschutzes kann man gezielt dieser Problematik über Versicherungslösungen entgehen.
Auf etwa 4,74 Billionen€ wird das Geldvermögen der Bundesbürger in 2011 geschätzt. Damit liegt das Geldvermögen der privaten Haushalte um ca. 4% höher als 2010. Eine wichtige Erkenntnis ist, dass es in Zeiten von Krisen und wirtschaftlichen Erholungen zu deutlichen Verschiebungen bei den Geldanlagen kommt. Zukünftig werden diese Verschiebungen begleitet durch die Abgeltungsteuer.
Jedes Jahr, so schätzt man, werden rund 200 Milliarden€ vererbt oder verschenkt, auch zur Freude des Staates. Besonders geeignet für die Nachlassplanung liquider Vermögenswerte im Kontext zum Vermögensmanagement sind ebenfalls Versicherungslösungen, um Steuervermeidungs- bzw. Steuerreduzierungsstrategien, ganz legal, zu konzipieren.
Ganzheitliche Beratung betrifft nämlich nicht nur die Vermögensstruktur des Mandanten, sondern auch das persönliche, familiäre Umfeld. Ganzheitliche Beratung bedeutet auch die ganzheitliche Betrachtung.
Letztendlich mündet jede Finanz- und Vermögensberatung in Bank- oder Versicherungsprodukten. Aber das heute passende Produkt kann morgen unpassend sein. Somit sollten die Produkte eine möglichst hohe Flexibilität mit sich bringen, was in der Regel aber gleichzeitig die Komplexität erhöht. Dies hat auch etwas mit der Weitsicht des Finanzdienstleisters zu tun. Das Know-how, die Unabhängigkeit und die Vorgehensweise des Beraters / der Beraterin sind von entscheidender Bedeutung für den Mandanten.
Private Assurance, also der Einsatz von Fonds und anderen Wertpapieren in einem Versicherungsvertrag spielen bei der finanziellen Lebensplanung eines Mandanten eine bedeutende Rolle, die kein Finanzdienstleister, kein Steuerberater und kein Anleger ignorieren kann.
Da sich das Private Assurance-Segment praktisch ausschließlich im Bereich der nicht geförderten Vorsorge (3. Schicht) bewegt, werden in dieser Publikation Riester- und Basisrenten sowie die betriebliche Altersvorsorge nicht behandelt.
Dieses Buch beschreibt einerseits die Grundlagen dieser Thematik und versucht gleichzeitig mit vielen Fallbeispielen Praxisrelevanz zu vermitteln.
Ihr Rolf Klein
Es gibt keine einzelne Finanz- und Vermögensplanung, die den Interessen eines Privathaushaltes ein ganzes Leben lang gerecht werden kann. Genausowenig, wie es einzelne, persönliche Lebensziele und -umstände gibt. Zudem reduziert sich die Halbwertzeit u.a. der Steuergesetze zunehmend. Hinzu kommen exogene Aspekte wie Finanz- und Wirtschaftskrisen, Bankenpleiten wie Lehman Brothers oder Betrugsfälle wie der von Bernhard Madoff, die Konjunkturzyklen oder die Auswirkungen der demografischen Entwicklung, die direkt oder indirekt Einfluss auch auf die individuelle Finanzplanung und das Vermögensmanagement des Privathaushaltes haben.
Die Finanzplanung und das Vermögensmanagement sind somit sich ständig ändernde und fortlaufende Prozesse, die höchste Anforderungen an Berater(innen) sowie an die Finanz- und Versicherungsprodukte stellen. Private Assurance, also der Einsatz flexibler Lebensversicherungen, kann nicht alle, aber sehr viele Lösungen bieten. Insbesondere die roten Bereiche in der Abbildung 2 betreffen das Private Assurance, die in diesem Buch detailliert behandelt wird.
Wer sich dieser komplexen Materie als Finanzdienstleister oder Steuerberater stellt und die individuellen Bedürfnisse und Wünsche berücksichtigen möchte, muss bzw. sollte sich nach definierten Qualitätsstandards richten. Diesen Qualitätsstandard bieten die „Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzplanung (GoF)“, die bereits vor über zehn Jahren von einem Arbeitskreis der Deutschen Gesellschaft für Finanzplanung e.V., Bad Homburg entwickelt wurden.
Vollständigkeit bedeutet, alle Kundendaten zweckadäquat zu erfassen, zu analysieren und dies als Basis zu der Planung zu nutzen. Dies beinhaltet alle Vermögensstände, Einnahmen und Ausgaben, die Erfassung notwendiger, persönlicher Informationen und die Abbildung des persönlichen Zielsystems des Mandanten. Siehe unter PrivatBilanz®.
Vernetzung bedeutet, alle Wirkungen und Wechselwirkungen der einzelnen Daten im Bezug auf die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, auf Einnahmen und Ausgaben unter dem Einschluss persönlicher, rechtlicher, steuerlicher und volkswirtschaftlicher Faktoren zu berücksichtigen.
Individualität bedeutet, den jeweiligen Mandanten mit seiner Person, seinem familiären und beruflichen Umfeld sowie seinen Zielen und Bedürfnissen in den Mittelpunkt der Finanzplanung und des Vermögensmanagements zu stellen und keine Verallgemeinerungen zu diesen Punkten vorzunehmen.
Richtigkeit bedeutet, die Finanzplanung im Grundsatz fehlerfrei, nach dem jeweils aktuellen Gesetzesstand und nach den anerkannten Methoden der Finanzplanung durchzuführen. Planungen können per se nicht sicher, sondern nur plausibel sein und den allgemein anerkannten Verfahren der Planungsrechnung entsprechen.
Verständlichkeit bedeutet, dass die Finanzplanung einschließlich ihrer Ergebnisse so zu präsentieren ist, dass der Mandant sie versteht und nachvollziehen kann sowie seine im Rahmen des Auftrages gestellten Fragen beantwortet bekommt.
Dokumentationspflicht bedeutet, dass die Finanzplanung einschließlich ihrer Prämissen und Ergebnisse in schriftlicher oder anderer geeigneter Form dem Kunden zur Verfügung zu stellen ist.
Einhaltung der Berufsgrundsätze bedeutet, dass ein Finanzplaner die für ihn geltenden Berufsgrundsätze – Integrität, Vertraulichkeit, Objektivität, Neutralität, Kompetenz und Professionalität – beachten muss.
Diese Grundsätze bzw. Standards sind auch für die Segmente, die den Private Assurance-Bereich betreffen, von Relevanz, weil Private Assurance in fast alle finanziellen und familiären Lebensbereiche hineinreicht.
Am Anfang der Finanzplanung und des Vermögensmanagements steht also die vollständige Erfassung der Daten des Privathaushaltes als Status Quo (Stichwort: Vollständigkeit als 1. Punkt der GoF’s). Dies ist die Basis, um im Sinne der Bedürfnisse und Ziele der zu beratenden Personen vernünftige und plausible Planungen und in letzter Konsequenz Produktvorschläge zu unterbreiten. Im Vordergrund steht dabei nicht der „heiße Anlagetipp“, sondern die Schaffung der Grundlage für einen systematischen Finanzplanungs- und Vermögensmanagementprozess.
Als visuelles Beispiel soll hier die grafische Auswertung einer Vermögensbilanz aus dem von mir erstellten Excel-Tool PrivatBilanz® dienen. Analog zur Bilanz nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) werden alle Vermögensklassen in der PrivatBilanz® abgebildet. Auf der Aktivseite erhält der Privathaushalt Transparenz darüber, wie sich die Werte von Immobilien, Wertpapieren, Lebensversicherungen, Bankprodukten und Beteiligungsvermögen zueinander verhalten und wie hoch das Gesamtvermögen ist. Die Passivseite hingegen gibt Aufschluss über den aktuellen Verschuldungsgrad und das Nettovermögen des Privathaushaltes (siehe Abbildung 4). Im Liquiditätsstatus wird die Einnahmen- und Ausgabensituation umfangreich erfasst. Ebenfalls werden die Vorsorge- sowie die Sachversicherungen dokumentiert und Versorgungs- bzw. Deckungslücken transparent gemacht.
Wie aus der PrivatBilanz® zu erkennen ist, hat der Privathaushalt ein Wertpapiervermögen von 561.560€ sowie ein Bankguthaben von 76.456€. Die Liquiditätsbedarfsanalyse ergab, dass lediglich ca. 50.000€ als ständig verfügbares Kapital notwendig sind. Somit ergeben sich 600.000€ Vermögen, die im Sinne des Private Assurance relevant sind.
Aufgrund der Struktur des Tools kann PrivatBilanz® ideal zur Erstellung einer Nachlassbilanz im Erbfall sowie bei Eheschließung zur Ermittlung der Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe (wichtig bei der Zugewinngemeinschaft) eingesetzt werden.
Lebensversicherungen sind klassische Instrumente zur Absicherung biometrischer Risiken, wie der Todesfall bei der Lebensversicherung oder das Langlebigkeitsrisiko bei der Rentenversicherung. Durch Zusatzbausteine können die Risiken von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, der Unfalltod oder schwere Erkrankungen (Dread Disease) versichert werden.
Zudem werden diese Produkte gerne zur Altersvorsorge abgeschlossen, als Tilgungsinstrument bei Praxis- oder Immobilienfinanzierungen herangezogen oder schlicht und ergreifend als Geldanlage genutzt.
Die Vielfältigkeit von Lebensversicherungen und deren Nutzung im Private Assurance-Segment ist allerdings enorm komplex. Hierzu bedarf es eines umfangreichen Know-how des Beraters/der Beraterin und einer sorgfältigen Finanzplanung gemäß den GoF’s.
Der Versicherungsnehmer (vgl. § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Vertragspartner des Versicherers. Er ist Träger aller Rechte des Vertrages, z. B. das Recht, die Versicherungsleistung zu fordern, den Vertrag zu ändern, zu kündigen, Bezugsberechtigungen zu erteilen, die Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten oder zu verpfänden. Er ist gleichzeitig Träger aller Pflichten, z. B. der Pflicht zur Beitragszahlung.
Versicherungsnehmer(in) können auch mehrere Personen sein. Es können natürliche sowie juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein.
Der Bezugsberechtigte (vgl. §§ 166, 167 VVG) ist derjenige, der nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsleistung erhalten soll. In der Regel kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen. Das Bezugsrecht kann getrennt für den Erlebensfall, den Rückkauf (gleich Kündigung) sowie für den Todesfall festgelegt sein. Es kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen sein.
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht bedarf jede Änderung des Bezugsrechts der Zustimmung des Bezugsberechtigten. Dieser hat auch einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistung.
Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Bezugsberechtigte nur eine Anwartschaft auf die Leistung. Das widerrufliche Bezugsrecht kann auch jederzeit durch eine Mitteilung des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen geändert werden. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch.
Auch beim Bezugsrecht können mehrere Personen, natürliche wie juristische Personen (z. B. eine Stiftung) eingesetzt werden.
In dem Kapitel „Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungen“ wird das Thema Bezugsrecht detaillierter betrachtet.
Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wird (vgl. § 150 VVG). Da von ihren individuellen Eigenschaften, insbesondere Alter und Gesundheitszustand, die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrages abhängen, ist die versicherte Person eine unveränderbare Vertragsgrundlage.
Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, weitere natürliche Personen als versicherte Personen einzusetzen.
Versicherungsvermittler sind oft Handelsvertreter nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB). Typischerweise sind sie für eine Versicherungsgesellschaft tätig (gebundener Vertreter) und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Es besteht eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft – geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer. Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt.
Der Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB ist gleichfalls Vermittler von Versicherungsschutz. Im Gegensatz zum Versicherungsvermittler hat er keine feste Bindung an ein Versicherungsunternehmen. Er ist dem Kunden und nicht dem Versicherer gegenüber verpflichtet.
Kein Versicherungsvermittler ist der Versicherungsberater, der ausschließlich den Auftraggeber in Versicherungsfragen auf Honorarbasis berät.