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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Vor allem Mütter profitieren von der Grundrente
2 Anspruchsvoraussetzung Nr. 1: Mindestens 33 Grundrentenjahre
2.1 Häufig bringen Kinderberücksichtigungszeiten einen Anspruch auf Grundrente
2.2 Minijobs mit Rentenversicherungspflicht zählen zu den Grundrentenzeiten
2.3 Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zählt als Grundrentenzeit
2.4 Auslandszeiten unterschiedlich behandelt
2.5 Bis wann die Zeiten erworben werden müssen
2.6 Nach Eintritt in die Altersrente gibt es keine Grundrentenzeiten mehr
2.7 Regeln für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente
3 Anspruchsvoraussetzung Nr. 2: »Bedürftigkeit«
3.1 Grenzbeträge werden jährlich angepasst
3.2 Bedürftigkeit wird jährlich überprüft
4 Die Berechnung der Grundrente
4.1 Grundrentenbewertungszeiten und Grundrentenzeiten
4.2 Berechnung der Grundrente bei (mindestens) 35 Grundrentenjahren
5 Rechenbeispiele aus der Praxis
6 Berechnung der Grundrente bei 33 bis unter 35 Grundrentenjahren
7 Vorteile bei mindestens 33 Grundrentenjahren beim Wohngeld und bei der Grundsicherung im Alter
8 Grundrente und Hinterbliebenenrente
Die Grundrente: Alles was Sie über Grundrente, Grundsicherung und Wohngeld wissen sollten
1 Vor allem Mütter profitieren von der Grundrente
Nach jahrelangem Ringen sind zum 1.1.2021 die Regelungen zur Grundrente in Kraft getreten. Der Begriff »Grundrente« ist dabei etwas irreführend. Es wird keinen fixen Grundbetrag für alle Versicherten geben. Die Anspruchsberechtigten sollen vielmehr einen – je nach Einzelfall unterschiedlich hohen – Zuschlag zu ihrer regulären Rente erhalten. Im Gesetz wird dies »Zuschlag an Entgeltpunkten bei langjähriger Versicherung« genannt. Die selbst erworbenen eigenen Rentenansprüche werden also aufgestockt, allerdings nur für langjährig Versicherte.
Diese Aufstockung (also die Grundrente) beträgt nach dem seit Juli 2020 geltenden aktuellen Rentenwert West maximal knapp 419,– € brutto monatlich. Vor allem Mütter dürften von der Grundrente profitieren. Nach den Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums werden rund 1,3 Millionen Menschen die Grundrente erhalten. Insgesamt werden rund 5 % der Versichertenrenten über eine Grundrente aufgestockt, wobei der Anteil bei den Männern rund 3 % und bei den Frauen rund 7 % beträgt, schätzt das Ministerium. Etwa drei Viertel der Berechtigten leben danach in den alten Bundesländern und etwa ein Viertel in den neuen Bundesländern.
Die Rentenversicherung wird zur Feststellung der Grundrentenberechtigung und der möglichen Höhe dieses Rentenzuschlags etliche Millionen Rentenkonten überprüfen müssen. Zudem muss ein Datenaustausch mit den Finanzbehörden installiert werden. Daher wird noch etwas Zeit vergehen, bis die Grundrente ausbezahlt wird. Die ersten Bescheide zur Grundrente werden wohl frühestens ab Juli 2021 versandt. Zunächst bekommen Neurentner ihre Bescheide. Bis spätestens Ende 2022 dann auch alle, die schon Rente beziehen. Sämtliche bis dahin aufgelaufenen Beträge aus der Grundrente werden nachgezahlt.
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Tipp: Die Verzögerung der Auszahlung mag ärgerlich sein. Doch hier wird Geduld benötigt. Beschwerden bei der Rentenversicherung und Anträge auf vorzeitige Auszahlung der Leistung dürften zwecklos sein und eher dazu führen, dass die Auszahlungen sich noch weiter verzögern.