Eherecht

 

KARIN VON FLÜE

Eherecht

Was wir beim Heiraten wissen müssen

 

Dank

Die Autorin dankt ihren Kolleginnen und Kollegen vom Beobachter-Beratungszentrum für ihre wertvollen Anregungen. Ein besonderer Dank geht an die Lektorin Martina Plüss für ihre geschätzte Unterstützung.

 

Download-Angebot zu diesem Buch

Unter www.beobachter.ch/download (Code 8905) finden Sie weitere Informationen, Checklisten sowie Mustertexte, die Sie herunterladen und an Ihre Situation anpassen können.

 

 

Stand Gesetze und Rechtsprechung: Mai 2015

Beobachter-Edition

© 1987 Axel Springer Schweiz AG, Zürich

11., aktualisierte Auflage, 2015

Alle Rechte vorbehalten

www.beobachter.ch

 

Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich

Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich; Martina Plüss, Zug

Umschlaggestaltung: Cornelia Federer, Zürich

Umschlagfoto: Ayala Studio/iStockphoto

Fotos Inhalt: S. 13: Digital Vision/Thinkstock/Gettyimages; S. 42: Mediaphotos/iStockphoto; S. 73: Yuri/iStockphoto; S. 109: Edyta Pawlowska/Shutterstock; S. 143: Monkey Business Images/Shutterstock; S. 161: Aleandr/Thinkstock/Gettyimages; S. 183: Petrenko Andriy/Shutterstock; S. 211: Oneinchpunch/Shutterstock

Bildredaktion: Mena Ferrari, Zürich

Reihenkonzept: buchundgrafik.ch

Satz: Focus Grafik, Zürich

 

E-Book: Schwabe AG, www.schwabe.ch

 

ISBN 978-3-85569-890-5

eISBN (ePUB) 978-3-85569-933-9

eISBN (mobi) 978-3-85569-934-6

eISBN (PDF) 978-3-85569-932-2

 

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Inhalt

Vorwort

Heiraten

Warum heiraten?

Ehe gestern und heute

Zehn Kriterien für Ihren Entscheid

Zweitehe: auch eine Frage der Finanzen

Die Zivilheirat vorbereiten

Wann ist man verlobt?

Bräuche rund um die Verlobung

Wer darf heiraten, wer nicht?

Das Vorbereitungsverfahren

Im Ausland heiraten

Den Familiennamen bestimmen

Das Bürgerrecht

Wohnsitz, eheliche Wohnung, Familienwohnung

Braucht es einen Ehevertrag?

Den Versicherungsschutz überprüfen

Der schönste Tag

Die Ziviltrauung

Die kirchliche Trauung

Unvergessliches Hochzeitsfest

Hochzeitsbräuche und ihre Bedeutung

Die Heirat melden

Die Ehe leben

Den Alltag gestalten

Knigge für Paare oder: Liebe ist

Miteinander reden

Wer macht was im Haushalt?

Mann und Frau sind gleichberechtigt

Das Leitprogramm der Ehe

Der Richter kann nicht alles richten

Rechtsgeschäfte von Eheleuten

Verträge mit dem Ehepartner

Die eheliche Gemeinschaft vertreten

Keine Angst vor Schulden des Partners

Vollmacht für die Ehepartnerin

Die Finanzen

Gemeinsame Bankkonten?

Gegenseitig Auskunft geben

Der Unterhalt für die Familie

Was tun bei Streit ums Geld?

Das Haushaltsbudget

Das eheliche Vermögen

Was versteht man unter Güterrecht?

Drei eheliche Güterstände

Der Ehevertrag

Von Vorteil: ein Inventar

Die Errungenschaftsbeteiligung

Mein, dein, unser Vermögen

Errungenschaft und Eigengut

Die gesetzlichen Vorgaben abändern

Beteiligungsrechte

Die güterrechtliche Auseinandersetzung

Alle Regeln an einem Beispiel

Die Gütergemeinschaft

Was ist das Besondere bei der Gütergemeinschaft?

Die güterrechtliche Auseinandersetzung

Die Gütertrennung

Wann ist die Gütertrennung sinnvoll?

Die güterrechtliche Auseinandersetzung

Die eheliche Liegenschaft

Alleineigentum oder gemeinsames Eigentum?

Regeln bezüglich der Familienwohnung

Die Kinder

Eltern werden

Die Paarbeziehung pflegen

Die Rollen verteilen

Schwangere und Mütter am Arbeitsplatz

Name und Bürgerrecht des Kindes

Die Versicherungen fürs Kind

Ist es meins?

Künstliche Befruchtung und Adoption

Eltern sein

Die elterliche Sorge

Kinder erziehen

Die Kinderbetreuung organisieren

Wann dürfen Kinder Verträge abschliessen?

Das Kindesvermögen

Wann haften Eltern wirklich für ihre Kinder?

Was gilt, wenn die Eltern sterben?

Wenn die Behörde sich einmischt

Finanzen fürs Kind

Was kostet ein Kind?

Kinder- und andere Zulagen

Das Familienbudget anpassen

Das Taschengeld der Kinder

Eltern dürfen ein Kostgeld verlangen

Patchworkfamilien

Rechte und Pflichten der Stiefeltern

Erziehung hoch 3?

Finanzielle Fragen

Die Beziehung zum leiblichen Elternteil

Das Stiefkind zu sich nehmen

Die Stiefkindadoption

Gleicher Name für alle?

Einen Ausländer, eine Ausländerin heiraten

Heirat in der Schweiz

Die Heirat vorbereiten

Welches Recht gilt?

Was passiert bei einer Scheinehe?

Aufenthaltsrecht für ausländische Ehepartner

Ehepartner aus EU und EFTA

Ehepartner von ausserhalb der EU und der EFTA

Ausländische Stiefkinder in die Schweiz holen

Die Niederlassungsbewilligung C

Erleichterte Einbürgerung

Integration und Heimatanschluss

Spezielle Lebenssituationen meistern

Wenn das Geld knapp wird

Unterstützung von der Arbeitslosenversicherung

So rechnet das Sozialamt

Mit Schulden umgehen

Betreibungsregeln für Eheleute

Ehekrisen bewältigen

Professionelle Hilfe einschalten

Hilfe vom Eheschutzgericht

Häusliche Gewalt

Es kommt zur Trennung

Darf man einfach ausziehen?

Das Gericht einschalten

Das ist zu regeln

Die rechtlichen Auswirkungen der Trennung

Und wie geht es weiter?

Füreinander vorsorgen

Vorsorgen für Krankheit, Unfall und Invalidität

Heilungskosten bei Unfall und Krankheit

Das Unfall- und das Krankentaggeld

Was gilt bei einer Invalidität?

Risiken selber absichern

Vorsorgen fürs Alter

Die AHV-Rente

Die Ergänzungsleistungen

Die Altersleistungen der Pensionskasse

Lücken durch private Vorsorge abdecken

Vorsorgen für den Todesfall

Die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteile

Den Ehepartner bestmöglich begünstigen

Die Nutzniessung

Der Erbvertrag – ideal für Patchworkfamilien

Damit die Erbabwicklung nicht zum Albtraum wird

Was die Sozialversicherungen beisteuern

Die Todesfallversicherung

Anhang

Überblick über die Gesetze

Mustertexte

Nützliche Adressen

Literatur

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Sie wollen heiraten? Obwohl heute bereits jede zweite Ehe wieder geschieden wird? Dem sei entgegnet: Immer noch bleibt jedes zweite Ehepaar verheiratet! Wie glücklich und beständig Ihre Ehe wird, haben Sie beide selber in der Hand.

Die Schweiz kennt keine Rechtsform zwischen dem Konkubinat und der Ehe. Was die Franzosen schon lange dürfen, ist nach dem Bericht des Bundesrates für ein modernes Familienrecht auch für die Schweiz zu prüfen. In Frankreich können Paare mit dem Pacte civil de solidarité (Pacs) rechtliche Bindungen eingehen, die weitergehen als das Konkubinat, aber weniger weit als die Ehe. Ob eine solche Zwischenform dereinst auch hierzulande möglich ist, steht noch in den Sternen und wird derzeit als «Ehe light» diskutiert.

Noch heisst es also: ganz oder gar nicht! Das aktuelle Eherecht lässt allerdings schon heute einigen Spielraum zu. Dieser aktualisierte Beobachter-Ratgeber will Ihnen helfen, Ihr eigenes Eheprogramm erfolgreich zu gestalten – innerhalb des Rahmens, den das Gesetz vorgibt.

Das Buch ermuntert Sie, bei aller Gemeinsamkeit Ihre Eigenständigkeit zu behalten – besonders auch, wenn es um finanzielle Fragen geht. Es zeigt Ihnen, wie Sie sich gegenseitig absichern und füreinander vorsorgen können, und enthält viele praktische Hinweise für den Familienalltag (ob mit oder ohne Kinder, ob mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern). Und nicht zuletzt sollen Tipps und Anregungen rund um den Hochzeitstag zu einem gelungenen Start ins Abenteuer Ehe beitragen.

Ob Sie nun frisch verlobt sind oder schon länger als Ehepaar durchs Leben gehen, ich wünsche Ihnen alles Glück und alle Herrlichkeit auf Erden.

 

Karin von Flüe

Im Juni 2015

Heiraten

Heiraten ist nicht das Happy End, sondern immer erst der Anfang – sagte Filmregisseur Federico Fellini. Und nun trauen auch Sie sich? In diesem Kapitel finden Sie die wichtigsten Unterschiede zur «Ehe ohne Trauschein», Hinweise, was Sie vor der Hochzeit rechtlich und organisatorisch vorkehren müssen, sowie Tipps für Ihr unvergessliches Hochzeitsfest.

Warum heiraten?

Pro Jahr geben sich rund 40 000 Paare in der Schweiz das Jawort, und jährlich lassen rund 700 gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft eintragen. Im Durchschnitt heiraten Frauen mit rund 30, Männer mit 32 Jahren. Die beliebtesten Heiratsmonate sind Mai bis September.

Längst dürfen Mann und Frau auch ohne Trauschein zusammenwohnen. Dennoch gibt es viele gute Gründe, sich für die Heirat zu entscheiden: weil man sich vor Gott und der Welt zueinander bekennen will; weil ein Kind unterwegs ist; weil man gemeinsam Wohneigentum erwerben will; weil die Altersvorsorge dann viel einfacher ist. Weil beide nach einigen Jahren des Zusammenlebens sicher sind, den Partner, die Partnerin für immer gefunden zu haben. Oder weil es einfach schöner ist, den Liebsten den Bekannten als «mein Mann» vorzustellen statt als «mein Lebenspartner» und von «meine Frau» zu sprechen statt von «meine Freundin».

Ehe gestern und heute

Früher ging es beim Heiraten nicht so sehr um Liebe und Romantik. Die Ehe war eher Zweck- als Liebesgemeinschaft. Sie war die wichtigste Schutzinstitution für Mann, Frau und Kinder. Erst im 17. Jahrhundert wandelte sich die Vorstellung von der Ehe zur heutigen von der romantischen Liebesehe.

Im Mittelalter gab es nur die kirchliche Ehe. Sie galt als unauflösbares Sakrament. Die Reformatoren hielten jedoch nichts vom sakramentalen Status der Ehe. Ihnen genügte der Ehewille für eine gültige Eheschliessung. Eine kirchliche Trauung war damals in den reformierten Orten nicht unbedingt nötig. Gemischtreligiöse Ehen waren in der Schweiz bis 1850 verboten. 1874 wurden schliesslich das Recht auf Eheschliessung und die Zivilehe eingeführt.

Unter den Eheleuten war die Arbeits- und Rollenverteilung bis ins letzte Viertel des 20. Jahrhunderts streng festgelegt: Der Mann sicherte die Existenz, die Frau kümmerte sich um Kinder und Haushalt. Der Ehemann galt als das Oberhaupt der Familie; die Frau brauchte seine Erlaubnis, wenn sie ausser Haus arbeiten wollte. Erst in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts setzte sich langsam eine partnerschaftliche Vorstellung von der Ehe durch. 1984 wurde das Eherecht entsprechend revidiert; es ist seit 1988 in Kraft. Seither gab es kleinere Anpassungen, zum Beispiel die Vereinfachung des Ehevorbereitungsverfahrens und andere Wahlmöglichkeiten beim Namen.

INFO Gleichgeschlechtliche Paare dürfen nicht heiraten. Seit dem 1. Januar 2007 können sie aber ihre Partnerschaft eintragen lassen. Damit erhalten schwule und lesbische Paare in fast allen Lebensbereichen die gleiche Rechtsstellung wie Eheleute.

GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE

Während die Rechte und Pflichten von Eheleuten im Zivilgesetzbuch geregelt sind, gilt für eingetragene Partnerschaften das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG). Die Bestimmungen dazu finden Sie leicht kommentiert als Download.

Grundsätzlich gilt dieser Ratgeber sowohl für Eheleute wie auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Paare. Ist von Ehepaaren die Rede, sind eingetragene Paare immer mitgemeint. Wo etwas Abweichendes gilt, wird dies in den einzelnen Kapiteln speziell vermerkt. Zusammengefasst gelten abweichende Regeln punkto Verlobung, Vermögensrecht, Kinder, Einbürgerung, Hinterlassenenleistungen, Trennung / Scheidung und Alimente.

Zehn Kriterien für Ihren Entscheid

Rund 95 Prozent der Paare heiraten heute aus Liebe – so das Resultat der Umfrage eines Hochzeitsmagazins. Was aber sind sachliche gute Gründe für eine Heirat? Was spricht allenfalls eher für eine «wilde Ehe»? Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

1. Name

Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Namensrecht. Das Ehepaar kann wählen, ob beide ihren bisherigen Namen behalten oder ob ein gemeinsamer Familienname vor der Heirat bestimmt werden soll. Die Eheleute können sich dabei zwischen dem Ledignamen der Frau und dem Ledignamen des Mannes entscheiden. Gemeinsame Kinder tragen den Familiennamen oder, wenn Mutter und Vater nicht gleich heissen, einen ihrer Ledignamen (mehr dazu auf Seite 114).

Im Konkubinat behalten Mann und Frau ihre bisherigen Familiennamen. Gemeinsame Kinder erhalten entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters.

2. Kinder

Das Gesetz unterscheidet schon lange nicht mehr zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern, wenn es um ihre Rechte gegenüber den Eltern geht. Das gilt auch beim Bürgerrecht: Ist ein Elternteil Schweizer, erhalten die Kinder das Schweizer Bürgerrecht – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind (bei unehelichen Kindern eines Schweizer Vaters wird verlangt, dass sie von ihm anerkannt wurden oder dass ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat).

Verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder automatisch, Konkubinatseltern nicht. Sie müssen das gemeinsame Sorgerecht ausdrücklich auf dem Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erklären. Tun sie das nicht, steht die elterliche Sorge der Mutter allein zu.

3. Binationale und ausländische Paare

Heiratet ein Paar, gelten punkto Aufenthalts- und Niederlassungsrecht sowie für eine spätere Einbürgerung einfachere Regeln (mehr dazu auf Seite 151). Für Konkubinatspaare dagegen ist es sehr schwierig, eine Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner zu erhalten, wenn dieser aus einem Land ausserhalb des EU- und EFTA-Raums stammt.

4. Steuern

Ehepartner werden gemeinsam besteuert. Die Einkommen werden addiert, und dies kann wegen der progressiven Steuertarife zu einer höheren Besteuerung führen als für ein Konkubinatspaar mit gleichem Haushaltseinkommen. Doppelverdiener mit hohem Einkommen fahren deshalb dank der getrennten Besteuerung im Konkubinat in der Regel besser.

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Situation umgekehrt: Verheiratete müssen diese Steuer nicht mehr abliefern. Nur der Kanton Solothurn verlangt eine generelle Nachlasssteuer. Konkubinatspartner dagegen sind nur in den Kantonen Nid- und Obwalden, Schwyz, Uri sowie Zug ganz von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Einige Kantone gewähren immerhin Freibeträge oder tiefere Steuersätze.

ERBSCHAFTSSTEUERREFORM

Falls die Initiative zur Reform der Erbschaftssteuer am 14. Juni 2015 vom Volk angenommen wird, erhebt künftig der Bund in allen Kantonen eine einheitliche nationale Erbschaftssteuer. Eheleute bleiben von dieser Steuer verschont. Alle anderen – also auch Konkubinatspaare – wären abgabepflichtig. Betroffen wären aber nur Nachlässe über zwei Millionen Franken.

5. Scheidungsalimente

Heiratet eine geschiedene Frau wieder, erlischt ihr Anspruch auf Alimente vom früheren Ehegatten automatisch. Lebt sie im Konkubinat, kommt es auf die Umstände an. In vielen Scheidungsurteilen findet sich heute eine Konkubinatsklausel, in der festgehalten ist, wann und wie das Zusammenleben mit einem neuen Partner zu einer Kürzung, zu einer Sistierung oder zu einem definitiven Ende der Alimentenzahlungen führt. Ohne Konkubinatsklausel werden die Zahlungen eingestellt, wenn der Exgatte dem Gericht glaubhaft macht, dass ein stabiles Konkubinat vorliegt.

ACHTUNG Die Kinderalimente bleiben weiterhin geschuldet – sowohl bei einer Heirat wie auch bei einem Konkubinat.

6. Erbrecht

Die hinterbliebene Ehefrau oder der hinterbliebene Ehemann gehört immer zum Kreis der gesetzlichen Erben. Ihre erbrechtliche Stellung gegenüber den gemeinsamen Kindern oder den Eltern lässt sich mit einem Ehevertrag, einem Testament oder einem Erbvertrag noch erheblich stärken.

Für Konkubinatspaare gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Lebenspartner können einander zwar mit einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigen. Sind Nachkommen oder Eltern da, müssen aber deren Pflichtteile respektiert werden. Das schränkt die erbrechtliche Begünstigung stark ein.

7. Witwen- und Witwerrenten

Verheiratete erhalten, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, sowohl von der AHV wie auch aus der Pensionskasse und der Unfallversicherung Witwen- bzw. Witwerrenten.

Lebenspartner erhalten keine Hinterlassenenleistungen von der AHV oder der Unfallversicherung. Die Pensionskassen dürfen freiwillig Leistungen vorsehen, wenn das Paar mindestens fünf Jahre zusammengelebt hat, wenn die hinterbliebene Seite für ein gemeinsames Kind sorgen muss oder wenn der Verstorbene zu Lebzeiten mindestens für die Hälfte des Lebensunterhalts der Partnerin aufgekommen ist.

Finanziell negativ wirkt sich eine Heirat dagegen aus, wenn die Partnerin oder der Partner bereits eine Witwen- bzw. Witwerrente von der AHV, Pensionskasse oder Unfallversicherung erhält. Mit der neuen Ehe erlischt dieser Anspruch; bei einem Konkubinat bleibt er bestehen.

8. Altersrenten

Haben Mann und Frau das gesetzliche Rentenalter von 65 bzw. 64 Jahren erreicht, erhalten Verheiratete im selben Haushalt wegen der sogenannten Plafonierung zusammen höchstens 3525 Franken. Unverheiratete Paare hingegen erhalten zwei ungekürzte Renten ausgezahlt – zusammen maximal 4700 Franken (Stand 2015).

9. Ergänzungsleistungen

Ist der Partner und/oder die Partnerin auf Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente angewiesen, werden bei der Berechnung für Unverheiratete höhere Beträge für den Lebensbedarf berücksichtigt. Das kann zu höheren Leistungen führen als bei Eheleuten.

10. Trennung und Scheidung

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, hat die wirtschaftlich schwächere Seite grundsätzlich Anspruch auf Alimente. Das in der AHV und in der Pensionskasse während der Ehe gesparte Guthaben wird hälftig aufgeteilt. Auch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird halbiert, sofern die Eheleute in einem Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart haben.

Für Konkubinatspaare gilt dies alles nicht. Die wirtschaftlich schwächere Seite zieht den Kürzeren. Freiwillig lassen sich immerhin im Konkubinatsvertrag ein Trennungsunterhalt und /oder eine Abfindung vereinbaren.

INFO Bei der eingetragenen Partnerschaft geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass keine Scheidungsalimente geschuldet sind. Wenn ein Partner aber darauf angewiesen ist, kann das Gericht Unterhaltsbeiträge festlegen. Hat das Paar keinen öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag gemacht, gibt es keine Teilung des während der Partnerschaft erwirtschafteten Vermögens. Für das Pensionskassen- und AHV-Splitting gilt dagegen das Gleiche wie für Eheleute.

Zweitehe: auch eine Frage der Finanzen

Müssen Sie Alimente für die Exfrau und die Kinder zahlen, ist das Budget oft strapaziert. Nochmals zu heiraten und Kinder zu kriegen, ist trotzdem kein unerschwinglicher Luxus. Sie müssen aber damit rechnen, dass das Familienbudget für lange Zeit eng bleibt. Solange sich kein Nachwuchs ankündigt, wird Ihnen in der Regel nicht erlaubt, die Alimente an die Erstfamilie zu reduzieren. Der Einwand, Sie müssten nun für Ihre neue Ehefrau sorgen, wird grundsätzlich nicht akzeptiert.

Kündigt sich aber Nachwuchs an und reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um den Unterhalt der Zweitfamilie zu gewährleisten, wird das Gericht einer Reduktion der Alimente zustimmen. In welchem Umfang liegt dabei ganz im Ermessen des Gerichts. Es berücksichtigt immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Deshalb lassen sich keine allgemein gültigen Aussagen zur Berechnung machen. Auch wenn es nicht alle Betroffenen so empfinden: Die Gerichte versuchen jeweils eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.

Gemeinsame Lösung

Versuchen Sie, eine gütliche Einigung mit Ihrem Exmann, Ihrer Exfrau zu finden, bevor Sie einen Prozess anstrengen. Gewähren Sie vollständige Einsicht in Ihre finanziellen Verhältnisse (bei einem allfälligen Gerichtsprozess kommen Sie ohnehin nicht darum herum). Gelingt es, einen Kompromiss zu finden, können Sie die neuen Ehegattenalimente in einem von Ihnen beiden unterzeichneten Schriftstück verbindlich festlegen. Sind auch Kinderalimente von einer Reduktion betroffen, brauchen Sie die Genehmigung des Gerichts oder der KESB.