BGB Allgemeiner Teil für Dummies

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Über den Autor

»Jura kann jeder lernen!« Mit diesem Credo hat André Niedostadek bereits zahlreiche Studierende mit dem Allgemeinen Teils des BGB vertraut gemacht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster und Aberystwyth in Wales sowie einem Forschungsaufenthalt an der Universität Cambridge sammelte er selbst zunächst mehrere Jahre lang vielfältige Berufserfahrungen als Consultant, Rechtsanwalt und Referent in unterschiedlichen Unternehmen, bevor er schließlich 2008 als Hochschullehrer an die Hochschule Harz wechselte. Dort gibt er sein Wissen und seine Erfahrung heute als Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht weiter. Als Dozent, Berater und Gutachter hält er darüber hinaus weiterhin den Bezug zur Praxis. Er ist Verfasser und Herausgeber mehrerer Bücher sowie Autor von Studienbriefen und Fachbeiträgen zu verschiedenen rechtlichen Themen. Leserinnen und Lesern der »… für Dummies«-Reihe ist er bereits als Autor von »BGB für Dummies«, »Wirtschaftsrecht für Dummies«, »Handels- und Gesellschaftsrechts für Dummies« und des Prüfungstrainers dazu bekannt. Auf seinem Jura Survival Guide-Blog gibt er regelmäßig Lerntipps speziell für Einsteiger und Nichtjuristen (https://wissenschafts-thurm.de/jura-survival-guide/).

Einführung

Im Allgemeinen steht am Anfang eines Fachbuchs eine Einführung. Die darf bei einem Buch zum Allgemeinen Teil des BGB natürlich nicht fehlen. Damit Sie eine Vorstellung davon bekommen, worum es in diesem Buch geht. Und damit Sie etwas in der Hand haben, wie Sie am besten mit diesem Buch arbeiten können.

Über dieses Buch

BGB Allgemeiner Teil für Dummies gibt Ihnen die Gelegenheit, sich das erste Buch (das ist der Allgemeine Teil) des Bürgerlichen Gesetzbuches (dafür steht das Kürzel BGB) zu erarbeiten. Nicht nur in einem klassischen juristischen Studium, sondern auch in vielen anderen Studiengängen, in denen rechtliche Inhalte vermittelt werden, steht der Allgemeine Teil des BGB nämlich ganz weit oben. Überraschend ist das nicht, geht es dort doch um ganz zentrale Aspekte. Der Haken dabei: Wenn man sich noch nie zuvor mit rechtlichen Aspekten auseinandergesetzt hat, dann fällt einem der Zugang zu dieser Rechtsmaterie nicht ganz leicht. Das BGB ist nun mal alles andere als eine kurzweilige Lektüre. Ganz anders dieses Buch. Es möchte Sie einladen, sich auf eine etwas andere Art und Weise mit den Inhalten des BGB im Allgemeinen und dem Allgemeinen Teil BGB im Besonderen vertraut zu machen.

Was dieses Buch nicht will

Dieses Buch will keine umfassende Darstellung aller Rechtsprobleme aus dem Allgemeinen Teil des BGB liefern. Es möchte daher auch gar nicht in Konkurrenz zu den oft sehr guten, aber auch umfangreichen speziellen juristischen Fachbüchern treten. Hier geht es vielmehr allein darum, Ihnen einen kurzweiligen, jedoch fundierten Einstieg zu bieten und Sie neben den fachlichen Inhalten zugleich mit der Rechtsanwendung vertraut zu machen.

Törichte Annahmen über die Leser

Anzunehmen, Leserinnen und Leser von … für Dummies-Büchern seien im Allgemeinen ahnungslos, naiv oder irgendwie verschroben, wäre ganz gewiss töricht. Genau das Gegenteil ist der Fall: Sich in ein neues Fachgebiet einzuarbeiten gelingt am besten, wenn man sich nicht gleich auf die unzähligen Details stürzt, sondern sich erst einmal einen Überblick verschafft. Bei rechtlichen Themen kommt noch etwas hinzu: Das Lösen von Fällen. Erst das Zusammenspiel von rechtlichen Kenntnissen und der Rechtsanwendung macht den Charme juristischer Fächer aus. Mit diesem Buch gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen zu wollen, erweist sich am Ende also als überaus clever.

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Wie Sie dieses Buch lesen, das bleibt am Ende Ihnen überlassen. Die meisten beginnen am Anfang mit dem ersten Kapitel. Unbedingt erforderlich ist das nicht. Sie können sich auch bestimmte Aspekte herauspicken oder die Kapitel durcheinander lesen. Sie könnten sogar – wenn Sie mögen – einzelne für sie interessante Begriffe aus dem Stichwortverzeichnis nachschlagen. Übrigens: Wenn es erforderlich sein sollte, dann geben Ihnen Hinweise in den jeweiligen Kapiteln auf die anderen Kapitel eine nötige Orientierung. So verlieren Sie nie den Überblick. Nur eines sollten Sie zusätzlich griffbereit haben: einen Gesetzestext zum BGB. Zum Nachlesen und Mitmachen. Und dann kann es auch schon losgehen. Hier ein Überblick, worum es im Folgenden geht.

Teil I: Einstieg in das Bürgerliche Recht

Lernen Sie in einem ersten Kapitel zunächst das Konzept des BGB kennen, um sich innerhalb der Strukturen gut zurechtfinden zu können. Und weil es – wie schon erwähnt – immer darauf ankommt, das Recht auch anwenden zu können, vermittelt Ihnen dieser Teil in einem zweiten Kapitel gleich das nötige Handwerkszeug dafür.

Teil II: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

An wen richten sich überhaupt die Regeln des BGB? Und was versteht man unter Rechtsobjekten? Das sind die beiden zentralen Fragen, die in diesem Teil beantwortet werden.

Teil III: Das Rechtsgeschäft

Wenn Sie sich mit dem Allgemeinen Teil beschäftigen, dann wird Ihnen sehr schnell auffallen, dass die sogenannte Rechtsgeschäftslehre ganz im Zentrum steht. Der dritte Teil dieses Buches widmet sich dem sehr ausführlich. Neun Kapitel sind es insgesamt, die Sie, angefangen von den Grundlagen über die Geschäftsfähigkeit und Willenserklärung sowie die Anfechtung bis hin zu verschiedenen Formen der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, mit allem Nötigen vertraut machen.

Teil IV: Das besondere Rechtsgeschäft: Der Vertrag

Der Vertrag ist ein Paradebeispiel für ein Rechtsgeschäft und unterliegt obendrein einigen speziellen Voraussetzungen. Grund genug, diese in einem eigenen Kapitel einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

Teil V: Mit Unterstützung: Die Stellvertretung

Auch die Stellvertretung gehört mit zur Rechtsgeschäftslehre. Ihr kommt aber nicht zuletzt unter Prüfungsgesichtspunkten eine besondere Rolle zu. Daher finden Sie Wissenswertes zu diesem Themenkomplex in einem eigenen Teil.

Teil VI: Und sonst so?

Mit diesem Teil klingt das Buch langsam aus. Nachdem Sie sich vorab sehr intensiv mit der Rechtsgeschäftslehre beschäftigt haben, sind hier nun einzelne verbleibende Aspekte aus dem Allgemeinen Teil des BGB zusammengefasst. Das beinhaltet so unterschiedliche Themen wie die Zustimmung, die Verjährung oder auch die Notwehr.

Teil VII: Der Top-Ten-Teil

In bewährter Form finden Sie im Top-Ten-Teil aller … für Dummies-Bücher eine Zusammenstellung besonders wichtiger Aspekte, quasi ein »Best of« des Allgemeinen Teils. Das umfasst in diesem Falle besonders wichtige Prüfungsschemata und Begriffe.

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Unterschiedliche Symbole, die in diesem Buch verwendet werden, möchten Ihnen dabei helfen, sich besonders wichtige Begriffe zu merken, fatale Fallstricke zu umschiffen, nützliche Hinweise aufzugreifen und mit anschaulichen Beispielen ein besseres Verständnis zu erhalten. Konkret sind es folgende Symbole:

Hier bekommen Sie wichtige Begriffe erläutert.

Zahlreiche Beispiele, die überall im Buch verstreut sind, ermöglichen Ihnen den abstrakten Gesetzestext anhand konkreter Fälle nachzuvollziehen.

Hier kann es schon einmal brenzlig werden. Bei diesem Symbol sollten Sie aufpassen.

Hier geht es um Inhalte, die Sie sich merken sollten oder die Ihnen schon an anderer Stelle begegnet sind.

Manchmal sind ja auch Tipps ganz hilfreich. Die dürfen in diesem Buch natürlich auch nicht fehlen.

Wie es weitergeht

Wie es nun im Folgenden weitergehen wird, das liegt in erster Linie an Ihnen. Wenn Sie das Buch nicht gleich wieder zuklappen und beiseitelegen, dann holen Sie sich vielleicht noch einen Kaffee oder einen Tee und starten dann mit dem ersten Kapitel zum Konzept des BGB. Vorhang auf!

Inhaltsverzeichnis

Teil I

Einstieg in das Bürgerliche Recht

Kapitel 1

Recht easy: Das Konzept des BGB

IN DIESEM KAPITEL

  1. Das Konzept des BGB verstehen
  2. Den Allgemeinen Teil einordnen können
  3. Die ersten Eckpunkte kennenlernen

Wer sich mit dem Allgemeinen Teil des BGB beschäftigt, steht meist ganz am Anfang des Studiums. Ich tippe einfach mal darauf, das ist bei Ihnen der Fall, oder? Den Studienstart zu meistern, das ist ja für sich allein genommen schon eine Herausforderung. Und dann wird man obendrein noch fachlich ins kalte Wasser geworfen. Kein Wunder, wenn man sich bei alledem manchmal fühlt wie der sprichwörtliche Ochs vorm Berg: Es gibt weitaus mehr Fragen als Antworten. Das ist aber völlig normal und sollte Sie jedenfalls komplett unbeeindruckt lassen. Ja, die Situation ist eigentlich sogar gut, vorausgesetzt Sie wissen die richtigen Fragen zu stellen. Dann lassen sich nämlich passende Antworten finden. Und so erschließen Sie sich nach und nach neue Wissensbereiche und entwickeln weitere Kompetenzen. Zum Beispiel rund um den Allgemeinen Teil des BGB. Und genau darum geht es Ihnen doch, nicht wahr?

Bezogen auf das Thema dieses Buches könnten Sie sich beispielsweise Folgendes fragen:

  • Was ist das BGB überhaupt?
  • Was hat es mit dem Allgemeinen Teil auf sich?
  • Wie findet man sich zurecht?

Wahrscheinlich werden Sie weitere Fragen haben: Worauf kommt es für mich wirklich an? Was gilt für Prüfungen? Und anderes mehr … Vieles davon wird in diesem Buch beantwortet. Versprochen! Zunächst einmal ist es aber wichtig, den passenden Einstieg zu finden. Klar könnten Sie sich gleich auf inhaltliche Details zum Allgemeinen Teil des BGB stürzen. Besser aber, Sie lassen es bleiben. Denn der Allgemeine Teil ist eben nur ein Teil des BGB (wenn auch ein besonderer!). Erfahrungsgemäß gelingt der Einstieg daher besser, wenn Sie sich zunächst auf die Fragen konzentrieren, die Ihnen einen Überblick geben. Das gibt die nötige Orientierung, damit Sie sich nicht irgendwann vollends in dem Wust von Details verlieren – und dann womöglich das Handtuch werfen. Und genau darum dreht sich alles in diesem ersten Kapitel. Also um die Orientierung. Nicht um das Werfen des Handtuchs!

Lernen Sie, ausgehend von den eben gestellten drei Beispielfragen, zunächst das BGB selbst sowie einige Grundlagen dazu kennen. Machen Sie sich dabei mit dem Konzept des BGB vertraut. Erfahren Sie insbesondere, wie sich der Allgemeine Teil in dieses Konzept einfügt und welche Schlüsselrolle ihm dabei zukommt. Und lernen Sie ganz nebenbei auch erste inhaltliche Punkte kennen, um die es dann in den nächsten Kapiteln im Detail gehen wird.

Auf gutes Miteinander: Unsere Rechtsordnung

Das Kürzel »BGB« steht – das ist Ihnen sicher nicht neu – für Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn Sie sich damit beschäftigen, dann stolpern Sie eher früher als später auch auf den Begriff der Rechtsordnung. Unsere Rechtsordnung dient – ganz vereinfacht gesagt – dazu, das Miteinander zu regeln. Nimmt man den Begriff Rechtsordnung auseinander, erhält man zwei Bestandteile: Recht und Ordnung.

Mit Recht …

Was Recht ist (beziehungsweise nicht ist), darüber haben sich viele kluge Köpfe in den zurückliegenden Jahrhunderten unglaubliche Gedanken gemacht. Und sie haben dabei jeweils immer für ihre Zeit Antworten gefunden (über vieles davon, was in der Geschichte für Recht gehalten wurde, können wir heutzutage nur den Kopf schütteln). Für das Thema dieses Buches brauchen Sie aber nicht tiefer in die Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie einzusteigen. Es genügt völlig, wenn Sie sich Folgendes merken:

Recht ist die Gesamtheit aller geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen hierzulande.

Abzugrenzen ist das staatlich vorgegebene Recht von anderen Vorstellungen, die das Zusammenleben beeinflussen. Sie haben jedoch keinen unmittelbaren rechtlichen Charakter, wie Moral, Bräuche oder Sitten. Was nicht bedeutet, dass solche Vorstellungen nicht doch rechtlich Berücksichtigung finden können.

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist beispielsweise ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

Vieles von unserem Recht ist geschriebenes Recht, festgehalten in diversen Gesetzbüchern (daneben gibt es sogar ungeschriebenes Recht, das sich über die Zeit hinweg etabliert hat; dies spielt in diesem Buch aber keine nennenswerte Rolle).

Wie kommt das Recht nun in die Welt?

  • Legislative . Gefragt ist zunächst der Gesetzgeber, die Legislative.
  • Exekutive . Aber die Rechtsordnung ist viel weiter gefasst: Auch die Verwaltung, also die Exekutive, deren Aufgabe es ist, Gesetze anzuwenden und umzusetzen, kann beispielsweise selbst Normen erlassen (denken Sie etwa an den Erlass von Rechtsverordnungen).
  • Judikative . Letztlich kann sogar die Rechtsprechung, also die Judikative, verbindliches Recht schaffen (etwa in Form von sogenanntem Richterrecht).

Alles zusammengenommen bildet dann unsere Rechtsordnung.

Eines der bekanntesten und zugleich relevantesten Gesetzesbücher, das wir hierzulande kennen, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

… und Ordnung

Nachdem Sie nun eine Vorstellung davon haben, was eigentlich Recht ausmacht, können Sie sich dem zweiten Bestandteil des Begriffs »Rechtsordnung« zuwenden: Irgendwie steckt eine Ordnung dahinter. Wenn man das hierzulande geltende Recht unter die Lupe nimmt, dann lässt sich eine gewisse Ordnung daran erkennen, dass das Recht unterteilt ist. Üblicherweise unterscheidet man drei große Bereiche, nämlich

  • das Privatrecht . Es umfasst die Regelungen, die vor allem die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander betreffen. Hier begegnen sich Akteure im Rechtsverkehr gewissermaßen auf Augenhöhe und gestalten ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Charakteristisch ist der Grundsatz der Gleichordnung. Das Privatrecht ist vor allem im BGB geregelt.
  • das Öffentliche Recht . Es umfasst zum einen die Regelungen, die den Staat und seine Organisationen betreffen. Zum anderen fallen darunter Regelungen, die staatliche Institutionen (Behörden) im Verhältnis zum Bürger betreffen. Der letzte Aspekt ist regelmäßig durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet. Das Öffentliche Recht lässt sich wiederum unterteilen in das Verfassungsrecht und das Verwaltungsrecht. Ein wichtiges verfassungsrechtliches Gesetz ist das Grundgesetz (GG). Zum Verwaltungsrecht gehören beispielsweise das Baurecht oder das Polizei- und Ordnungsrecht.
  • das Strafrecht . Es umfasst die Regelungen, die festlegen, was eine Straftat ist und welche Konsequenzen eine Person tragen muss, die eine Straftat begeht (Geld- oder Freiheitsstrafe). Im Grunde genommen zählt das Strafrecht zum Öffentlichen Recht. Es hat sich aber als eigene Säule etabliert. Regelungen zum Strafrecht finden Sie vor allem im Strafgesetzbuch (StGB).

In Abbildung 1.1 finden Sie eine zusammenfassende Übersicht.

Abbildung 1.1: Die Rechtsordnung

Speziell die Abgrenzung zwischen dem Privatrecht und dem Öffentlichen Recht ist nicht immer ganz einfach. Das liegt daran, dass auch für öffentlich-rechtliche Institutionen das Privatrecht gelten kann, nämlich dann, wenn sie nicht in ihrer charakteristischen öffentlich-rechtlichen Funktion auftreten, sondern sich wie andere Akteure des Privatrechts auf Augenhöhe am Rechtsverkehr beteiligen. Allerdings kann die Abgrenzung in der Praxis sehr bedeutsam sein, etwa um entscheiden zu können, welches Recht denn nun konkret anzuwenden ist.

Zur Illustration der einzelnen Rechtsbereiche ein paar Beispiele:

Anton und Berta schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad und gestalten dadurch rechtliche Beziehungen (Privatrecht). Die Stadt Dummiehausen erwirbt ebenfalls durch einen Kaufvertrag Toilettenpapierrollen bei einem Großhändler (Privatrecht). Die Stadt Dummiehausen erlässt einen Verwaltungsakt zum Abriss eines illegal errichteten Schuppens (Öffentliches Recht). Anton klaut ein Fahrrad, das Berta gehört (Strafrecht).

Für alle drei Bereiche gelten jeweils eigene Gesetze. Darüber hinaus gibt es einen ganzen Batzen an weiteren Gesetzen. Damit brauchen Sie sich im Weiteren allerdings nicht zu belasten. Im Folgenden geht es ja »nur« um das BGB und dort »nur« um den Allgemeinen Teil, was uns gleich zu einer weiteren Frage führt: Wie ist denn das Bürgerliche Gesetzbuch überhaupt aufgebaut und welche Rolle spielt der Allgemeine Teil?

Schnell erfasst: Das BGB im Überblick

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist sicherlich die wichtigste Grundlage im Privatrecht. Nur nebenbei: Manchmal finden Sie in diesem Zusammenhang auch die Begriffe Bürgerliches Recht oder Zivilrecht .

Das BGB selbst ist ein überaus umfangreiches Gesetzbuch. Es umfasst mehrere Tausend Vorschriften (die Paragrafen reichen von § 1 BGB bis § 2385 BGB – und dabei sind die vielen, mit kleinen Buchstaben bezeichneten Paragrafen nicht einmal eingerechnet). Sich in diesem Dickicht an Vorschriften zurechtzufinden, stellt für Einsteiger erfahrungsgemäß eine große Herausforderung dar. Wer sich ein paar Strategien zurechtlegt, wird sich in diesem Paragrafendschungel nicht so schnell verirren.

Die gute Nachricht: Sie brauchen nichts auswendig zu lernen. Wirklich nicht. Das wäre vollkommen vergebene Liebesmüh. Die schlechte Nachricht: Es gibt keine! Sie brauchen sich nur an einen unter Juristen bekannten Spruch zu halten: »Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo es steht!«.

Das BGB selbst bietet so etwas wie ein Gerüst, an dem Sie sich orientieren können. Zwar heißt dieses Gesetz »Bürgerliches Gesetzbuch«. Es besteht selbst aber wiederum aus einzelnen Büchern, genau genommen sind es fünf an der Zahl:

  1. Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB),
  2. Buch: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB),
  3. Buch: Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB),
  4. Buch: Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB),
  5. Buch: Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB).

Schon diese Unterscheidung sollte es Ihnen recht einfach machen, im BGB die Orientierung zu behalten. Zäumen Sie das Pferd einmal von hinten auf: Wenn es beispielsweise um erbrechtliche Themen geht, dann liegt es auf der Hand, im fünften Buch bei den Regeln zum Erbrecht fündig zu werden. Wenn Ihnen eine Rechtsfrage aus dem Familienrecht begegnet, dann lohnt es sich, das vierte Buch zum Familienrecht in den Blick zu nehmen. Wenn Sie sich mit Rechtsfragen rund um Sachen beschäftigen, dann lassen sich Details dazu im dritten Buch, dem Sachenrecht, finden. Und wenn es um Schuldverhältnisse geht – dazu zählen, ohne hier zu viel zu verraten, insbesondere diverse Verträge, wie etwa der Kaufvertrag –, dann hilft Ihnen das zweite Buch des BGB weiter. Wenn Sie sich nun fragen: Und was hat es mit dem Allgemeinen Teil auf sich? Eine gute Frage. Dem kommt im BGB tatsächlich eine besondere Stellung zu. Und weil der Allgemeine Teil ja im Mittelpunkt dieses Buches steht, lohnt es sich, an dieser Stelle etwas genauer einzusteigen.

Vor die Klammer gezogen: Der Allgemeine Teil des BGB

Dass der Allgemeine Teil des BGB gleich zu Beginn steht, unterstreicht schon ein bisschen dessen herausgehobene Bedeutung. Um überhaupt zu verstehen, was es mit dem Allgemeinen Teil des BGB auf sich hat, hilft es Ihnen, sich klarzumachen, was die »Erfinder« des BGB ursprünglich im Sinn hatten. Ziel war es, ein Gesetz zu schaffen, das nicht dieselben Aspekte an verschiedenen Stellen im BGB mehrmals regelt. Man wollte also möglichst ohne Doppelregelungen auskommen. Wie hat man das gemacht? Man hat einfach einen Trick angewendet und den Allgemeinen Teil geschaffen. Dort finden sich all die Vorschriften, die für die anderen Bücher des BGB ebenfalls gelten.

Das lässt sich in Bezug auf die einzelnen Bücher des BGB ganz einfach nachvollziehen: Im zweiten Buch des BGB, dem Schuldrecht, finden Sie unter anderem Regelungen zu verschiedenen Vertragstypen, wie zum Beispiel zum Kaufvertrag (ab § 433 BGB), zum Mietvertrag (ab § 535 BGB), zum Dienstvertrag (ab § 611 BGB), zum Werkvertrag (ab § 631 BGB) und daneben noch manches mehr. Verträge gibt es aber auch im dritten Buch, dem Sachenrecht. Will man beispielsweise Eigentum an einer Sache erwerben, dann ist unter anderem eine Einigung der Parteien darüber erforderlich, dass das Eigentum vom ursprünglichen Eigentümer auf den neuen Eigentümer übergehen soll (§ 929 BGB). Diese Einigung ist nichts anderes als eine Absprache, also ein Vertrag. Schließlich gibt es im Familienrecht und im Erbrecht Verträge. Nun hätte der Gesetzgeber in jedem der genannten vier Bücher regeln können, wie man Verträge schließt. Das hat er aber nicht gemacht. Stattdessen hat er Regelungen dazu an anderer Stelle zentral festgelegt und Sie erraten sicherlich wo? Natürlich: im Allgemeinen Teil des BGB, und zwar ab § 145 ff. BGB. Darauf wird einzugehen sein. Merken Sie sich also:

Im Allgemeinen Teil finden sich Vorschriften, die für die übrigen vier Bücher gemeinsam gelten.

Im ersten Buch des BGB geht es also um allgemeine Regelungen. Aber Obacht! Diese gelten nur, wenn sich in den anderen Büchern des BGB keine speziellen Regelungen finden. Das kann durchaus vorkommen. Ja, es gibt tatsächlich nicht wenige Spezialregelungen. In aller Regel betreffen sie dann folgende Punkte:

  • Ausnahmen oder Modifikationen zu den im Allgemeinen Teil geregelten Punkten oder
  • sonstige spezielle und im Allgemeinen Teil nicht geregelte Aspekte für die jeweils dort behandelte Sachmaterie.

Dieses Konzept hat direkte Auswirkungen für die Rechtsanwendung. Wenn Sie also einen Fall lösen möchten (wie das geht, erfahren Sie im nächsten Kapitel), dann müssen Sie gegebenenfalls überlegen, ob spezielle Regelungen vorrangig gelten oder allgemeine Regelungen Anwendung finden.

Weil die Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB den anderen Büchern als gemeinsame Regelungen vorangestellt sind, hat sich hierfür der Begriff vom Klammerprinzip etabliert. Abbildung 1.2 veranschaulicht zusammenfassend den Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Abbildung 1.2: Aufbau des BGB

Im Allgemeinen Teil stehen solche Normen, die für die anderen vier Bücher relevant sind. Die Vorschriften, die Sie dort finden, sind gewissermaßen »vor die Klammer« gezogen.

Falls es Ihnen nun unter den Fingernägeln brennt, mehr darüber zu erfahren, was denn der Allgemeine Teil des BGB so zu bieten hat, dann haben Sie jetzt Gelegenheit, sich einen ersten Eindruck zu verschaffen.

Darum geht's: BGB AT im Überblick

»Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung«, so lautet ein weiterer Spruch, der in Juristenkreisen überaus beliebt ist. Den können Sie sich selbst gleich zunutze machen, wenn es darum geht herauszufinden, was im Allgemeinen Teil des BGB so geregelt ist. Übrigens: Damit halten Sie dann im Grunde genommen schon so etwas wie den Fahrplan für die weiteren Ausführungen in diesem Buch in der Hand.

Die einzelnen Bücher des BGB sind jeweils in Abschnitte gegliedert. Der Allgemeine Teil ist da keine Ausnahme. Dort gliedern sich die Abschnitte wie folgt:

  • Abschnitt 1: Personen (§§ 1–89 BGB). Hier geht es darum, wer überhaupt als Akteur eine Rolle beim Gestalten rechtlicher Beziehungen spielt. Sie werden beispielsweise erfahren, was natürliche Personen und was juristische Personen sind. Oder worum es sich bei einem Verbraucher beziehungsweise einem Unternehmer handelt. Dazu finden Sie mehr in Kapitel 3.
  • Abschnitt 2: Sachen und Tiere (§§ 90–103 BGB). In diesem Abschnitt geht es darum, was Gegenstand von rechtlichen Beziehungen sein kann. Man spricht in diesem Zusammenhang von Rechtsobjekten . Das sind vor allem Sachen und Tiere, aber nicht nur die. Dazu finden Sie mehr in Kapitel 4.
  • Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte (§§104–185 BGB). Das wichtigste Instrument, um rechtliche Beziehungen zu gestalten, sind allerlei Arten von Rechtsgeschäften. Erfahren Sie in diesem Zusammenhang, was Rechtsgeschäfte sind, welche Voraussetzungen bestehen müssen, um wirksam Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – vornehmen zu können, was es mit einer Willenserklärung als dem zentralen Bestandteil eines Rechtsgeschäfts auf sich hat und vieles mehr. Die Rechtsgeschäftslehre steht nämlich ganz im Fokus dieses Buches. Dazu finden Sie mehr ab Kapitel 5.
  • Abschnitt 4: Fristen , Termine (§§ 186–193 BGB). Im Rechtsverkehr ist es gar nicht unüblich mit Fristen und Terminen zu arbeiten. Auch das hat der Gesetzgeber geregelt und zwar gleich im vierten Abschnitt. Dazu finden Sie einen kurzen Verweis in Kapitel 18.
  • Abschnitt 5: Verjährung (§§ 194–218 BGB). Wenn es einmal ein rechtliches Problem gibt oder es sogar zu einer Auseinandersetzung kommt und man sich streitet, dann kann sich das hinziehen. Irgendwann, so die Idee des Gesetzgebers, soll aber mal Schluss sein. Deswegen gibt es hier allerlei Wissenswertes rund um das Thema Verjährung. Dazu finden Sie mehr in Kapitel 19.
  • Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung , Selbsthilfe (§§ 226–231 BGB). Wie man die einem zustehenden Rechte ausüben kann und welche weitergehenden Rechte einem gegebenenfalls dabei zustehen, ist im sechsten Abschnitt geregelt. Dazu finden Sie mehr in Kapitel 20.
  • Abschnitt 7: Sicherheitsleistung (§§ 232–240 BGB). Dieser Abschnitt betrifft einen sehr speziellen Punkt. Gerade als Einsteiger werden Sie damit in aller Regel kaum konfrontiert werden. Daher bleiben die Inhalte in diesem Buch ausgeklammert.

Sie sehen: Mit diesem Aufbau des Allgemeinen Teils ist zugleich ein bisschen der rote Faden dieses Buches vorweggenommen. Wie erwähnt, werden Sie in diesem Buch zu allem etwas erfahren. Aber längst nicht alle Abschnitte sind gleichermaßen bedeutsam. Relevant ist vor allem die im dritten Abschnitt geregelte Rechtsgeschäftslehre. Die hat es wirklich in sich. Mit der sollten Sie sich eingehend beschäftigen. Sie macht zugleich den Hauptteil dieses Buches aus.

Weil der Allgemeine Teil des BGB ja nicht isoliert dasteht, sondern den anderen Büchern des BGB nur vorgezogen ist, wird es in den folgenden Ausführungen immer wieder Bezugspunkte zu den anderen Büchern des BGB geben (müssen). Grund genug, sich abschließend in diesem Kapitel mit ein paar Grundzügen der anderen Bücher vertraut zu machen. Das dient dem Verständnis.

Nicht zu vernachlässigen: Die weiteren Bücher des BGB

Keine Sorge: Es geht jetzt nicht um irgendwelche Details. Hier reicht es zunächst vollkommen aus, ein Gespür dafür zu bekommen, was denn in den anderen Büchern des BGB im Wesentlichen geregelt ist. Bislang kennen Sie ja lediglich die Überschriften der Bücher. Tauchen Sie nun also etwas tiefer ein. Und damit Sie zugleich die Beziehungen zum Allgemeinen Teil des BGB erkennen, gibt es eigens dazu ein paar Hinweise.

Der Allgemeine Teil und das Schuldrecht

Wie Sie bereits gesehen haben, findet sich das Schuldrecht im zweiten Buch des BGB, und zwar ab § 241 BGB. Im Mittelpunkt des Schuldrechts stehen sogenannte Schuldverhältnisse . Gleich der erste Paragraf des Schuldrechts macht deutlich, was Schuldverhältnisse eigentlich sind: Nach § 241 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger von einem Schuldner eine Leistung fordern. Schuldverhältnisse beruhen vor allem auf zwei Grundlagen:

  1. Vertragliche Schuldverhältnisse. Dazu zählen beispielsweise der schon erwähnte Kaufvertrag (ab § 433 BGB), der Mietvertrag (ab § 535 BGB), der Dienstvertrag (ab § 611 BGB), der Werkvertrag (ab § 631 BGB) sowie weitere Verträge. Bei den vertraglichen Schuldverhältnissen ergeben sich vielfältige Berührungspunkte zum Allgemeinen Teil des BGB, insbesondere der Rechtsgeschäftslehre sowie zur Verjährung.
  2. Gesetzliche Schuldverhältnisse. Bei Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses kann jemand ohne vertragliche Absprache eine Leistung fordern, ganz einfach deshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele für gesetzliche Schuldverhältnisse sind etwa die ungerechtfertigte Bereicherung (ab § 812 BGB) oder die unerlaubte Handlung (ab § 823 BGB). Berührungspunkte zum Allgemeinen Teil gibt es dabei ebenfalls. So setzt eine unerlaubte Handlung beispielsweise ein widerrechtliches Vorgehen voraus. Daran fehlt es, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein solcher Rechtfertigungsgrund kann sich aus der im Allgemeinen Teil des BGB geregelten Notwehr (§ 227 BGB) ergeben. Und ja, auch gesetzliche Schuldverhältnisse können verjähren.

Typischerweise unterscheidet man beim Schuldrecht zwischen dem sogenannten Allgemeinen Schuldrecht und dem Besonderen Schuldrecht (auch wenn sich diese Unterscheidung dem BGB so, zumindest begrifflich direkt, selbst nicht entnehmen lässt). Das Allgemeine Schuldrecht (§§ 241–432 BGB) enthält (was für eine Überraschung!) allgemeine Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse gelten. Dort ist nicht nur geregelt, was ein Schuldverhältnis ist oder welche Pflichten sich ganz allgemein aus einem Schuldverhältnis ergeben (§ 241 BGB). Sie finden dort ebenso etwas zum Schadensersatz bei Pflichtverletzungen (§ 280 BGB) oder zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie vieles andere mehr. Das Besondere Schuldrecht (§§ 433–853 BGB) listet dann fast wie an einer Perlenschnur einzelne vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse auf. Wenn Sie speziell dazu mehr wissen wollen: Zu beiden gibt es jeweils eigene Dummies-Bücher.

Der Allgemeine Teil und das Sachenrecht

Das Sachenrecht ist in den §§ 854–1296 BGB geregelt. Es betrifft die Rechtsbeziehungen einer Person zu einer Sache. Zu den wichtigsten sachenrechtlichen Begriffen zählen der Besitz (ab § 854 BGB) und das Eigentum (ab § 903 BGB). Das Sachenrecht regelt beispielsweise wie man den Besitz oder das Eigentum an einer Sache erwirbt beziehungsweise verliert oder welche Rechte diesbezüglich bestehen. Was eine Sache ist, dazu werden Sie im Sachenrecht allerdings vergeblich etwas suchen. Fündig werden Sie – Bingo! – im Allgemeinen Teil des BGB (siehe § 90 BGB). Was umso verständlicher wird, wenn man weiß, dass es mit Besitz oder Eigentum an einer Sache nicht getan ist. Sachen können schuldrechtlich ebenfalls bedeutsam werden, nämlich als Gegenstand eines Kaufs (§ 433 BGB). Wenn Sie mehr zum Sachenrecht wissen wollen: Dazu gibt es ebenfalls ein eigenes Dummies-Buch.

Der Allgemeine Teil und das Familien- und Erbrecht

Die Ausführungen in diesem Buch werden sich natürlich in erster Linie auf den Allgemeinen Teil selbst beziehen und gegebenenfalls einige Bezüge zum Schuldrecht und zum Sachenrecht aufzeigen. Das Familienrecht und das Erbrecht haben in der Praxis zwar eine sehr große Bedeutung. Meist spielen diese Rechtsbereiche im Studium aber zumindest in den ersten Semestern keine herausragende Rolle, weshalb Sie in den folgenden Kapiteln dazu nur ausgewählte Inhalte finden werden. Aber natürlich ergeben sich dort ebenfalls Bezugspunkte. Das Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) betrifft die rechtlichen Aspekte der Familie. Dort geht es also um die Ehe, die Verwandtschaft und andere Aspekte. Das Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) behandelt die rechtlichen Folgen, wenn jemand verstirbt. Speziell das Familienrecht und ebenso das Erbrecht kennen eine ganze Reihe an Spezialvorschriften gegenüber dem Allgemeinen Teil des BGB.

Nun haben Sie also nicht nur eine Vorstellung davon, wie unsere Rechtsordnung aufgebaut ist. Sie wissen jetzt auch, wie das BGB dort verankert ist und haben zugleich einen Überblick zum Aufbau des BGB erhalten. Darüber hinaus kennen Sie schon in groben Zügen die Inhalte des Allgemeinen Teils des BGB. Vielleicht haben Sie ja nach diesen Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass eine Beschäftigung mit dem BGB selbst und dem Allgemeinen Teil kein Hexenwerk ist. Wenn Sie nun etwas dazu erfahren möchten, wie die juristische Arbeit eigentlich aussieht und Ihre Kompetenz im Umgang mit diesem Gesetzesbuch erweitern möchten, dann finden Sie dazu mehr im nächsten Kapitel.