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Titelbild: © XXXX – www.stock.adobe.com

Stand: August 2021

DATEV-Artikelnummer: 12483

ISBN: XXXX

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Ralph Homuth

Ralph Homuth

Ralph Homuth, LL.M.  Steuerberater

Ralph Homuth ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Hamburg. Seine Heimatinsel Sylt verließ er fünf Jahre nach seiner Berufsausbildung in einem Steuerbüro, um in Hamburg in der Filmbranche tätig zu werden. Hier arbeitete er zunächst als Filmgeschäftsführer. Später leitete er eigenverantwortlich als Produktionsleiter die Herstellung von Fernsehserien- und Filmproduktionen. Er war insgesamt 15 Jahre im Finanzbereich der Filmbranche tätig, u. a. für Studio Hamburg, Network Movie, die neue deutsche Filmgesellschaft, Filmpool und andere Filmhersteller.

Nach seinem berufsbegleitenden Bachelorstudium in Betriebswirtschaft absolvierte er sein Master-Studium in Wirtschaftsrecht mit den Schwerpunkten Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht und schließlich das Steuerberaterexamen.

Im Jahr 2015 veröffentlichte Ralph Homuth seine Abschlussarbeit über die „Besteuerung ausländischer Künstler im Rahmen einer Filmproduktion im Inland“. Seit 2016 folgten zahlreiche Aufsätze insbesondere für den NWB-Verlag, für den er seit 2018 ebenfalls als Blogger für den Experten-Blog schreibt.

Seine Spezialgebiete sind die Immobilien- und Medienbranche sowie das internationale Steuerrecht. Zu seinen Mandanten und Geschäftspartnern zählen Medienunternehmen, Filmproduzenten, Freelancer, Künstler sowie Blogger, Influencer, Let’s Player, YouTuber und eSportler.

www.stb-homuth.de

Editorial

Editorial

Influencer[1], sie sind die Online-Marketing-Rockstars! Ein neues und schillerndes Berufsbild. Die Chance, quasi über Nacht reich und berühmt zu werden fasziniert viele Menschen. Was so einfach aussieht ist jedoch zeitaufwendige Arbeit. Sie wissen mit einem einfachen Selfie ist es nicht getan. Und wer erinnert sich nicht an die große, rechtliche Frage, wann ein Beitrag als „Werbung“ zu kennzeichnen ist. Auch steuerlich ist hier so einiges zu beachten. Es ist viel gefährliches Halbwissen im Raum. Wer hier nicht aufpasst und sich nicht gut beraten lässt, kann schnell vom Influencer zum „Insolvenzer“ werden.

Mit genügender Reichweite ist es möglich, aus dem Bloggen einen hochbezahlten Beruf zu machen. Der Job des Influencers kann das Sprungbrett in die finanzielle Unabhängigkeit sein. Doch der Weg dahin ist weit. Viele fangen klein an und arbeiten zunächst kostenlos, bis die ersten Angebote eingehen. Häufig locken die Auftraggeber mit ihrer Ware, die der Influencer nach der Kampagne behalten darf. Manche bekommen Gutscheincodes oder Preisnachlässe beim nächsten Einkauf. Doch ist das seriös? Meines Erachtens nicht. Hier wird die Unerfahrenheit des Influencers ausgenutzt und der eigene Werbepartner als Kunde gebunden. Miete und Steuern lassen sich auch nicht von den Produkten oder mit Rabattcodes bezahlen. Arbeitszeit ist Lebenszeit. Darum sollte sich ein Influencer nicht auf diese Angebote einlassen und stets ein Honorar fordern.

Der Glamour und die Chance auf ein hohes Einkommen sollten nicht darüber hinwegtäuschen, dass hinter jedem Business richtig harte Arbeit steckt. Es gibt Tage, an denen man an seiner Idee zweifelt; Nächte, in denen man durcharbeitet oder vor Gedanken nicht schläft. Wer durchhält, hat gute Chancen auf beruflichen Erfolg. Aller Anfang ist schwer.

Bei allen Überlegungen sollte sich auch ein Influencer bewusst sein, dass er von verschiedenen Interessengruppen umgeben ist, die er bedienen muss. Anders als bei Zielgruppen, die der Influencer mit einer Kampagne ansprechen soll, handelt es sich bei den Interessengruppen (Stakeholdern) um einzelne Personen oder Unternehmen, die von den Aktivitäten eines anderen Unternehmens (Influencer) direkt oder indirekt betroffen sind und ihrerseits Einfluss auf ihn ausüben. Dabei ist zwischen internen und externen Anspruchsgruppen zu unterscheiden. Zu den internen zählen z. B. der Eigentümer selbst, also der Influencer. Aber er ist nicht allein. Seine Familie, sein Ehepartner, Kinder, Eltern, Freunde und auch eigene Mitarbeiter gehören zum Kreis der internen Anspruchsgruppe. Dagegen gehören zur externen Anspruchsgruppe u. a. sein Auftraggeber, Kunden, Geschäftspartner, aber auch z. B. der Vermieter, das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger und die Berufsverbände. Diese Anspruchsgruppen sind ebenfalls von Handeln des Influencers betroffen.

Der Boom des Internetmarketings macht es heute möglich, sein Hobby zum Beruf zu machen und über Nacht zur gefeierten Werbeikone zu werden. Aber nicht nur die Branche ist jung, auch viele ihrer Akteure sind es. Durch sein Handeln wird der Influencer über Nacht zum Unternehmer. Nicht selten fehlt es gerade jungen Menschen beim Start in die Selbständigkeit an unternehmerischem Know-how.

Da das Handeln des Influencers – oder auch das Unterlassen – Auswirkungen auf seine Interessengruppen hat, sind diese auch zum Teil unmittelbar betroffen, wenn es zu rechtlichen Problemen kommt, wie z. B. bei einer Klage, urheberrechtlichen Streitigkeiten, erheblichen Steuernachzahlungen, Pfändungen und Zwangsgeldern. Jeder Unternehmer hat daher Pflichten; auch ein Influencer! Eine der wichtigsten Pflichten eines Unternehmers ist es daher, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Der Fiskus möchte hier nicht besser, aber auch nicht schlechter behandelt werden als andere Stakeholder.

Ein Influencer sollte sich daher unbedingt mit den rechtlichen und auch steuerrechtlichen Aspekten seiner Tätigkeit befassen und Grundlagenkenntnisse hierin besitzen. Das erleichtert die Zusammenarbeit mit Ämtern und Behörden und schützt vor rechtlichen Konsequenzen.

Am 30.07.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Informationsblatt mit dem Titel „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ veröffentlicht. Die Botschaft ist klar; Influencer müssen sich hier kümmern, schließlich hat das Finanzamt die Branche bereits im Fokus.

Influencer bewegen sich in einem sehr dynamischen und unkonventionellen Bereich. In diesem Buch möchte ich daher über einige grundlegende steuerliche Aspekte informieren. Es ersetzt aber keinesfalls eine individuelle und zielgerichtete Beratung.

Hamburg im Juli 2021

Ralph Homuth

1 Die Gewerbeanmeldung, das Spiel beginnt

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Die Gewerbeanmeldung, das Spiel beginnt

1.1 Einordnung von Influencern

Ist ein Influencer überhaupt gewerblich oder selbstständig tätig? Der Volksmund unterscheidet hier nicht; danach würde sich wohl jeder als „Selbständiger“ bezeichnen. Rechtlich gibt es hier allerdings schon einen erheblichen Unterschied. Schon hier besteht die erste Herausforderung. Der Gesetzgeber hat den Begriff „Gewerbe“ nämlich nicht definiert. Diese wurde erst durch die Rechtsprechung und die Literatur geprägt. Hier hat sich folgende Definition durchgesetzt:

„Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig für eine gewisse Dauer und zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird und die nicht zu freiberuflichen Tätigkeiten gehört.“

Hinweis

Zivilrecht und Steuerrecht sind einzelne Rechtsgebiete, mit unterschiedlichen „Spielregeln“ und daher voneinander zu trennen. Gleiches gilt auch für das Sozialversicherungsrecht.

 

Allen steuerlichen Aspekten voran, steht jedoch meist die Gründung und die Gewerbeanmeldung, aber hier geht es schon los. Ist die Tätigkeit von Influencern überhaupt gewerblich oder handelt es sich hier um eine künstlerische oder gar schriftstellerische Tätigkeit? Wie die Bezeichnung „Gewerbeanmeldung“ schon verrät, muss es sich bei der Tätigkeit um ein Gewerbe handeln, ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung.

Hinweis

Vor Abgabe der Gewerbeanmeldung ist zu prüfen, ob eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Übrigens ist auch aus steuerlichen Gründen zu prüfen, ob Influencer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Diese unterliegen dem Grund nach dann nämlich ebenfalls der Gewerbesteuer, im Gegensatz zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Steuerlich liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn die Einkünfte einer künstlerischen, schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind.

Influencer machen häufig Werbung für Produkte oder erhalten Provisionen für entsprechende Verlinkungen, sog. Affiliate-Links. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Entsprechend ist eine Gewerbeanmeldung bei dem jeweils örtlich zuständigen Gewerbeamt einzureichen. Dies ist auch online möglich. Die Kosten der Gewerbeanmeldung betragen ca. 20 Euro.

Hinweis

Unabhängig von der Gewerbeanmeldung ist die Steuerpflicht. Die Entstehung der Steuern richtet sich nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz.

 

1.2 Das erste Begrüßungsschreiben vom Finanzamt

Mit dieser Anmeldung werden verschiedene Ämter und Behörden, über die neu gegründete selbstständige oder unternehmerische Tätigkeit informiert, so z. B. auch die Industrie- und Handelskammer und das Finanzamt.

Bis 31.12.2020 war nach Aufforderung durch das Finanzamt der Fragebogen zur steuerlichen Ersterfassung auszufüllen und an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem 01.01.2021 ist dem zuständigen Finanzamt die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch Steuerpflichtige oder deren Steuerberater aktiv und ohne vorherige Aufforderung durch Abgabe eines Fragebogens zur steuerlicher Erfassung innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Weg mitzuteilen. Das bedeutet Gründer und damit natürlich auch Influencer sind verpflichtet von sich aus dem Finanzamt den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Ersterfassung zu übermitteln. Eine Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt grundsätzlich nicht mehr.

2 Der Fragebogen zur steuerlichen Ersterfassung

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Der Fragebogen zur steuerlichen Ersterfassung

Um den Steuerpflichtigen und seine Tätigkeit irgendwie einordnen zu können, benötigt das Finanzamt Informationen. Aus diesem Grund ist verpflichtend bei jedem Gründungsvorgang der Fragebogen zur steuerlichen Ersterfassung auszufüllen und an das Finanzamt zu übermitteln. Dieser Fragebogen dient dem Finanzamt zur Einordnung der steuerlichen Verhältnisse, also quasi dem Kennenlernen. Hier muss sich der Steuerpflichtige zum Beispiel mit den nachfolgenden Fragen beschäftigen:

  • Welche Umsätze werden erzielt?
  • Wie hoch werden die Umsätze im Jahr der Gründung und im Folgejahr sein?
  • Soll die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden?
  • Wird eine Umsatzsteuer-ID-Nummer benötigt?
  • Werden Arbeitnehmer beschäftigt?
  • Wie hoch wird der Gewinn voraussichtlich im Gründungsjahr und im Folgejahr sein?
  • Wie sind die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse; besteht z. B. noch nebenbei ein Angestelltenverhältnis oder werden noch andere Einkünfte erzielt, z. B. Vermietungseinkünfte?

Die Fragen dienen der steuerlichen Einordnung durch das Finanzamt. Die Frage, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll beispielsweise aufzeigen, ob der Gründer zukünftig Lohnsteuer für seine Mitarbeiter abführen muss oder nicht. Die Frage nach der Art und Höhe der Umsätze und des Gewinns zielt auf die Einstufung und ggf. Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer ab.

Hinweis

Die Fragen lassen sich mit einem Blick in den Business-Plan schnell beantworten. Die Erstellung eines Business-Plans ist eine gute Investition. Sie zwingt den Gründer, sich kritisch mit den eigenen Stärken, Schwächen, den Marktpotentialen sowie den sich hieraus ergebenden Chancen und Risiken auseinander zu setzen.

 

Für viele Gründer ist dieser Fragebogen schon die erste große Herausforderung. Da die Fragen zum Teil schon auf die Festsetzung von Steuervorauszahlungen abzielen, ist das Ausfüllen nicht ganz trivial. Werden aufgrund der hier erteilten Angaben zu hohe Vorauszahlungen festgesetzt, kann dies schnell die Liquidität erheblich beeinträchtigen. Zögern Sie daher nicht, hier einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Hinweis

Die Suche nach dem richtigen Steuerberater ist nicht einfach. Über die Plattform DATEV SmartExperts lassen sich schnell die richtigen Ansprechpartner und Spezialisten für bestimmte Branchen finden.

 

Der Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung sollte der späteste Anlass sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Hier legt man schließlich den Grundstein für die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt. Bei dem Fragebogen handelt es sich gewissermaßen auch um den ersten Eindruck, für den es bekanntlich keine zweite Chance gibt.