Über den Autor
Der Autor praktiziert als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Zürich. Bevor er 2000 das Anwaltspatent erlangt hat, war er als Gerichtsschreiber an einem zürcherischen Bezirksgericht tätig und studierte in Zürich und Chicago Rechtswissenschaft.
Ihre Anregungen und Kritik sind herzlich willkommen und werden bei einer Neuauflage oder für zusätzliche Bände in dieser Reihe gerne berücksichtigt: Anwaltskanzlei Schwarz, Kreuzplatz 1, Postfach, 8032 Zürich oder info@anwaltskanzlei-schwarz.ch.
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© 2018 Nicolas Schwarz
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 9783746020891
INHALTSÜBERSICHT WEITERE BÄNDE | ||
BAND I GERICHTSORGANISATION, ZIVILRECHT, STEUERN |
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Gerichtsorganisation | ||
211.1 | Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess | GOG |
211.11 | Gebührenverordnung des Obergerichts | GebV OG |
212.81 | Gesetz über das Sozialversicherungsgericht | GSVGer |
212.812 | Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht | GebV SVGer |
Rechtsanwälte | ||
215.1 | Anwaltsgesetz | AnwG** |
215.2 | Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte | |
215.3 | Verordnung über die Anwaltsgebühren | AnwGebV |
215.12 | Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz | |
Zivilrecht | ||
230 | Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | EG ZGB |
232.3 | Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht | EG KESR |
234.1 | Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland | EG BewG |
234.12 | Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland | VBewG |
Notariatswesen | ||
242 | Notariatsgesetz | NotG |
243 | Notariatsgebührenverordnung | NotGebV |
Schuldbetreibung und Konkurs | ||
281 | Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | EG SchKG |
Steuern | ||
631.1 | Steuergesetz | StG |
632.1 | Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz | ESchG |
Arbeit | ||
821.12 | Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer | NAV HW** |
BAND III STRAFRECHT, AUSGEWÄHLTE GEBIETE VERWALTUNGSRECHT |
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Strafrecht, Srafvverfahren, Strafvollzug, Opferhilfe, Gewaltschutz | ||
312 | Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen | OSG** |
321.2 | Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren | OBVV** |
331 | Straf- und Justizvollzugsgesetz | StJVG |
341 | Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz | EG OHG |
351 | Gewaltschutzgesetz | GSG |
Polizei | ||
550.1 | Polizeigesetz | PolG |
Raumplanung und öffentliches Baurecht | ||
700.1 | Planungs- und Baugesetz | PBG |
Beschaffungswesen | ||
720.1 | Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen / Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen | |
720.11 | Submissionsverordnung | SubmV** |
Strassen | ||
722.1 | Strassengesetz | StrG |
Enteignung | ||
781 | Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten | |
Spitäler | ||
813.13 | Patientinnen- und Patientengesetz | PatG** |
Sozialversicherung | ||
831.3 | Zusatzleistungsgesetz | ZLG |
836.1 | Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen | EG FamZG |
Fürsorge | ||
851.1 | Sozialhilfegesetz | SHG |
(vom 27. Februar 2005)1, 2
Präambel
Wir, das Volk des Kantons Zürich,
in Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht,
im gemeinsamen Willen,
Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen
und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiterzuentwickeln,
geben uns die folgende Verfassung:
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 1 1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Art. 2 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Art. 3 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.
Art. 4 Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.
Art. 5 1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
Art. 6 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.
Art. 7 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.
Art. 8 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.
2. Kapitel: Grundrechte
Art. 9 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 10 1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung4, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.
2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung4 über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts.
Art. 11 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.
Art. 12 Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
Art. 13 Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Art. 14 1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.
Art. 15 Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten ist gewährleistet.
Art. 16 Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Art. 17 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 18 1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
2 Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3. Kapitel: Sozialziele
Art. 19 1 Die Sozialziele der Bundesverfassung4 sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass
3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4. Kapitel: Bürgerrecht
Art. 20 1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:
Art. 21 1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
5. Kapitel: Volksrechte
A. Stimm- und Wahlrecht
Art. 22 Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
B. Initiativrecht
Art. 23 Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden:
Art. 24 Eine Initiative können einreichen:
Art. 25 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt.
4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
Art. 26 Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
Art. 27 Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird.
Art. 28 1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 29 1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 30 1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er aufgrund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.
2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 31 1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen.
2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zustande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.
C. Volksabstimmungen
Art. 32 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
Art. 33 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet:
2 Eine Volksabstimmung können verlangen:
3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.
4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen.
Art. 34 1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat ausnahmsweise beschliessen:
2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.
Art. 356
Art. 36 Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.
Art. 37 1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.
3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft.
D. Rechtsetzung
Art. 38 1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über:
2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.
3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können.
E. Demokratisches Engagement
Art. 39 1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement.
2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.
3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.
6. Kapitel: Behörden
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.
2 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.
Art. 41 1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.
2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.
Art. 42 1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 43 1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament.
2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Art. 44 1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 45 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.
Art. 46 1 Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.
2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.
Art. 47 1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht.
2 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:
Art. 48 Die Amtssprache ist Deutsch.
Art. 49 Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
B. Kantonsrat
Art. 50 1 Der Kantonsrat übt im Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus.
2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.
Art. 51 1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem Verhältniswahlverfahren vom Volk gewählt.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt werden.
3 Die Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.
Art. 52 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 53 Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich.
Art. 54 1 Der Kantonsrat beschliesst über:
2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.
Art. 55 1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung.
2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung.
Art. 56 1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:
2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:
3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
Art. 57 1 Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Art. 58 Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren ihm übertragenen Wahlen vor.
Art. 59 1 Der Kantonsrat kann:
2 Er beschliesst über:
3 Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.
4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
C. Regierungsrat
Art. 60 1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um.
Art. 61 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.
2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Art. 62 1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
3 Wahlkreis ist der ganze Kanton.
Art. 63 1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
2 Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
3 Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.
Art. 64 Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 65 1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.
4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art. 66 1 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.
Art. 67 1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.
2 Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen.
Art. 68 1 Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrechnung.
2 Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:
3 Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
Art. 69 1 Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren Abschluss zuständig.
2 Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
Art. 70 1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation.
2 Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.
3 Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.
Art. 71 1 Der Regierungsrat:
2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Art. 72 1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.
2 Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
D. Rechtspflege
Art. 73 1 Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichtsinstanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geändert werden.
3 Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor.
Art. 745 1 Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewährleisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.
2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.
Art. 75 1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte. Eine vom Kantonsrat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen.
2 Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die Ersatzmitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt.
Art. 765 1 Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt.
2 Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.
3 . . .
Art. 77 1 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
2 In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlichrechtliche Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen.
Art. 78 1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.
2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht.
Art. 79 1 Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.
3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.
E. Weitere Behörden
Art. 80 1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen:
2 Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie wählt.
3 Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.
Art. 81 1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.
2 Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4 Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.
Art. 82 1 Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheitswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.
3 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
7. Kapitel: Gemeinden
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 83 1 Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden.
3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 84 1 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
2 Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde.
3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.
4 Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.
5 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.
Art. 85 1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
2 Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
3 Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.
Art. 86 1 Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
3 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
4 Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
Art. 87 1 Die Organe der Gemeinde sind:
2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.
Art. 88 Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier- oder Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.
Art. 89 1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.
3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
B. Zusammenarbeit der Gemeinden
Art. 90 1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Interessen.
Art. 91 1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.
Art. 92 1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
3 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten.
4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Art. 93 1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.
2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu.
C. Aufsicht
Art. 94 Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates.
8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 95 1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden.
3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.
Art. 96 1 Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietseinteilung vorsehen.
Art. 97 1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.
2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen.
B. Übertragung öffentlicher Aufgaben
Art. 98 1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
3 Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.
4 In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:
Art. 99 1 Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.
2 Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung.
C. Die Aufgaben
Art. 100 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Art. 101 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraumes.
Art. 102 1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die Verursacher.
3 Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger Technologien fördern.
Art. 103 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.
Art. 104 1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.
2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.
2bis Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.7
3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.
Art. 105 1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus.
2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.
3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.
Art. 106 1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung.
2 Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.
3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung.
Art. 107 1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.
2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Art. 108 Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.
Art. 109 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.
Art. 110 Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.
Art. 111 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten.
2 Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
3 Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe.
Art. 112 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten:
Art. 113 1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.
Art. 114 1 Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben.
2 Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 115 Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.
Art. 116 1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Schulen.
2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.
Art. 117 1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.
2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.
Art. 118 Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende Lehre und Forschung an Universität und anderen Hochschulen.
Art. 119 1 Der Kanton fördert die Berufsbildung.
2 Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung und die Erwachsenenbildung.
Art. 120 Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.
Art. 121 Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
9. Kapitel: Finanzen
Art. 122 1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt.
2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.
Art. 123 1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.
2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.
Art. 124 1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.
2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.
Art. 125 1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.
2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:
4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.
6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
Art. 126 1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest.
2 Es bestimmt insbesondere:
Art. 127 1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich:
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.
Art. 128 1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.
Art. 129 1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates.
4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
Art. 130 1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
3 Das Gesetz regelt:
4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.
5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
Art. 131 1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.
2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.
3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften:
11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung
Art. 132 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten.
3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.
Art. 133 Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.
Art. 134 1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
12. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 135 1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 ist aufgehoben.
Art. 136 Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Art. 137 Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 138 1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um
2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.
Art. 139 1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 140 1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig.
Art. 141