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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

© 2019 Josef Bergt

https://www.bergtlaw.li/ | https://www.bergtlaw.at/ | https://bergt.tax/

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7504-6508-4

2. Auflage Mai 2020

“Imagination will often carry us to worlds that never were.

But without it we go nowhere.”1


1 Carl Sagan (1934 - 1996), Astronom, Kosmologe, Astrophysiker, Astrobiologe, Fernsehmoderator, Sachbuchautor, Schriftsteller.

Vorwort / Danksagung

« Keine Schuld ist dringender als die, Dank zu sagen »2

Daher gilt mein erster Dank meinen Betreuern, Kommilitonen, Kollegen und Mitarbeitern, die mich in den vergangenen Jahren mit bereichernden Tipps und Diskussionsbeiträgen wiederholt in neue wissenschaftlich fruchtbringende thematische Bahnen gelenkt haben.

Meinen fleissigen und geduldigen Korrekturlesern und allen Personen, die hier nicht explizit angeführt wurden, sei an dieser Stelle ebenfalls gedankt.

Eine herausragende Stellung in jeglicher Hinsicht nehmen meine Eltern, Geschwister und meine Kollegen ein. Ihnen gilt mein besonderer Dank.

Gams / Vaduz / Ranggen, im November 2019

Josef Bergt

PS: Doch mit etwas Stolz blicke ich auf die vorliegende Arbeit und hoffe einerseits, dass ich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung nie überdrüssig werde und fordere weiters jeden dazu auf bzw lade herzlich dazu ein, die hierin vertretenen Thesen empirisch zu falsifizieren oder verifizieren; nur so kann eine Validation im Sinne der wissenschaftlichen Methode erreicht werden und freue ich mich auf jeden weiteren wissenschaftlichen Diskurs.


2 Dieses Zitat wird zwar teilweise dem römischen Redner und Staatsmann Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v Chr) zugeschrieben, dürfte dabei aber mangels nachvollziehbarer Quellenangabe unbekannten Ursprungs sein.

Redaktionelle Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass in vorliegender Arbeit aus Gründen der Leserlichkeit das generische Maskulinum genutzt wird. Die Verwendung der männlichen Form eines Wortes schliesst aber immer auch die weibliche Form mit ein.

Zudem wird in gegenständlicher Abhandlung auf die Verwendung des Eszett (nach der Fraktur-Schriftart - „sz“; „ß“) gänzlich verzichtet und wird dieses jeweils durch ein „Doppel-s“ ersetzt. Hievon unberührt bleiben jedoch Zitate, da eine Verfälschung jeglicher Art vermieden werden soll.

Soweit eine Umsetzung in den jeweiligen Jurisdiktionen bereits erfolgt ist, wird für die Zitierung von Gerichtsentscheidungen der European Case Law Identifier (ECLI) herangezogen. Gleicher-massen wird unionsrechtliches Sekundärrecht mithilfe des European Legislation Identifier (ELI) zitiert.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich Zitationsweise überwiegend den Abkürzungs- und Zitierregeln (AZR), 8. Auflage, Wien, 2019, von Peter Dax und Gerhard Hopf, gefolgt wird.

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass sich zeitliche Angaben ohne weitere Präzisierung, wie insbesondere bei Temporaladverbia (bspw: aktuell/derzeit/gegenwärtig wird eine Novellierung eines bestimmten Gesetzesbereichs angestrebt) im Zweifel auf das Publikationsdatum gegenständlicher wissenschaftlicher Abhandlung beziehen.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Angaben von Gesetzesstellen ohne Länderzusatz sich im Zweifel auf die liechtensteinischen Gesetze beziehen, sofern eine Zuordnung nicht ohnehin eindeutig ist, wie dies bspw beim deutschen KWG oder dem schweizerischen OR der Fall ist. Wird das ABGB zitiert, so ist das liechtensteinische ABGB gemeint; die österreichische Rezeptionsgrundlage wird mit öABGB angeführt, sofern sich aus dem Kontext nicht ergibt, welches Gesetz gemeint ist.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich vorliegende Arbeit in zwei Titel untergliedert. Dies deshalb, da die einzelnen Arbeiten der Universität Liechtenstein als Masterthesen im Rahmen des LL.M. im Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht („Token als Wertrechte“), sowie im LL.M. Banking und Finance („Token Offerings und dezentrale Handelsplätze“) vorgelegt wurden. Verweise (Kapitelangaben, Randziffern, Fussnoten) sind grundsätzlich eigenständig zu sehen und beziehen sich auf die jeweilige Arbeit (den jeweiligen Titel), sofern nicht eine übergreifende Verweisung vermerkt ist. Das vorliegende Werk ist ein Abdruck der der Universität Liechtenstein vorgelegten Masterthesen.

Nachtrag zur 2. Auflage – Mai 2020

In dieser leicht überarbeiteten 2. Auflage meines Werkes wurden geringfügige inhaltliche Konkretisierungen vorgenommen, sowie diverse orthographische Fehler ausgebessert. Der Wesensgehalt des Werkes bleibt dabei unverändert und ist weiterhin aus Sichtweise per Stand November/Dezember 2019 abgefasst. Formulierungen, die auf Gesetze „de lege lata“ verweisen, beziehen sich sohin auf den Stand per Ende 2019. Die Änderungen, die das zwischenzeitlich in Kraft getretene liechtensteinische Blockchaingesetz (TVTG) mit sich bringt, wurden in diesem Werk aber ohnehin (mit dem Vermerk „de lege ferenda“) berücksichtigt.

Eine weitergreifende Auseinandersetzung und Aktualisierung wird in Zukunft sicherlich notwendig sein. Da sich das vorliegende Werk als Teil einer (zukünftigen) Reihe zum liechtensteinischen Bank- und Finanzmarktrecht verstehen soll, sind auch andere Autoren herzlich dazu eingeladen mit mir den Kontakt aufzunehmen und allenfalls (Gast-)Beiträge zum angeführten Thema zu verfassen, ihre Gedanken auf sonstige Art und Weise einzubringen, oder bei der Übersetzung in anderen Sprachen unterstützend tätig zu werden, um dieses Kühne unterfangen langfristig auch tatsächlich zu realisieren und das Werkgleichzeitig einem breiten Publikum zugänglich zu machen.

Ganz besonders danken möchte ich an dieser Stelle Kollegen Wolfgang Fürnschuss sowie der Advocatur Seeger, Frick & Partner AG, Schaan, welche die vermeintlichen Immaterialgüterrechtsansprüche meiner Gegner an vorliegendem Werk erfolgreich vor den liechtensteinischen Gerichten abwehrten (rechtskräftiges Sicherungsverfahren zu 04 CG.2019.409 vom 12.05.2020), was massgeblich dazu beigetragen hat, dass mein Werk wieder veröffentlicht werden kann.

„Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere
heißt Inquisition
.“3

„Ein Censor ist ein Menschgewordener Bleysteften oder ein Bleistiftgewordener
Mensch; ein fleischgewordener Strich über die Erzeugnisse des Geistes,
ein Krokodil was an den Ufern des Ideenstromes lagert, und den darin
schwimmenden Dichtern die Köpf' abbeißt.“
4

Wissen ist frei! Der fleischgewordene Bleistift und der bleistiftgewordene Mensch bzw die am Ideenstrom auflauernden Krokodile wurden durch das Richtschwert Justitias erschlagen!

Gams, Mai 2020

Josef Bergt

PS: Dieses Werk ist auch in anderen Sprachen erschienen. Übersetzungen aus dem Original, welches in deutscher Sprache verfasst wurde, erfolgten mittels Deep-Learning- bzw Machine-Learning-Methoden basierend auf künstlichen neuronalen Netzwerken (künstliche Intelligenz).


3 Johann Nepomuk Nestroy, Freiheit in Krähwinkel I, 14.

4 Nestroy, Freiheit in Krähwinkel, Stücke 26/I, 26 f.

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

  1. Token als Wertrechte
    1. Einleitung, Forschungsfrage & sachenrechtliche Grundfragen zu Token
      • 1.1 Blockchain & Smart Contracts
      • 1.2 Token, Coins und Standardisierung trotz depositum regulare
      • 1.3 Fazit tokenisiertes Eigentumsrecht
    2. Wertpapiere gem PGR und deren Funktionen
      • 2.1 Indiz- und Beweisfunktion
      • 2.2 Liberations- und Legitimationsfunktion
      • 2.3 Präsentations- bzw Verkehrsschutzfunktion
      • 2.4 Transportfunktion
      • 2.5 Fazit wertpapierrechtliche Funktionen und deren Anwendung auf Wertrechte gemäss TVTG und PGR neu
    3. Token als entmaterialisierte Wertpapiere de lege lata?
      • 3.1 Übertragung von Wertrechten
      • 3.2 Führung des Aktienbuches bzw -registers auf einer Blockchain
      • 3.3 Fazit Aktienbuch auf der Blockchain
      • 3.4 Wertpapiere vs übertragbare Wertpapiere gem MiFID-Kanon
      • 3.5 Indossament und reine Namenpapiere in Form von Token
    4. Zivilrechtliche Einordnung von Token unter dem liechtensteinischen "Blockchain-Gesetz" (TVTG)
      • 4.1 Wertrechte nach TVTG (Abstraktionsprinzip) und PGR (Kausalitätsprinzip)
      • 4.2 Fazit Abstraktions- und Kausalitätsprinzip nach Einführung des TVTG
    5. Tokenisierung iZm individuellen und kollektiven Veranlagungen
      • 5.1 Abgrenzungsfragen der kollektiven Anlage (Fondsstrukturen)
      • 5.2 Tokenisierte Anteile an SPVs und Fondsanteilsscheine
      • 5.3 Segmentierte Verbandspersonen (PCC) in Abgrenzung zum Fonds
      • 5.4 Fazit Tokenisierung von Finanzinstrumenten und Collective Investment Schemes
    6. Token und Verbraucherrecht
    7. Wesentliche Ergebnisse
      • 7.1 Die Abbildung des Vollrechtes Eigentum in einem Token
      • 7.2 Wertrechte nach TVTG und Wertrechte nach PGR idF BuA 2019/93 (LGBl 2019.304)
      • 7.3 Tokenisierung iZm kollektiven Veranlagungsstrukturen und segmentierten Verbandspersonen
      • 7.4 Verbrauchergeschäfte iZm Token
  2. Token Offerings und dezentrale Handelsplätze
    1. Einleitung und Untersuchungsgegenstand
      • 1.1 Finanzmarktrechtliche Würdigung von DLT-basierten Geschäftsmodellen
      • 1.2 Amtspraxis der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
    2. Finanzmarktrechtliche Analyse von Token
      • 2.1 Charakteristika und Anwendungsbereich des BankG
      • 2.2 Token Offerings und Bankgeschäfte
        • 2.2.1 Bankgeschäfte (Passivgeschäft)
        • 2.2.2 Abgrenzungsfragen zum Einlagen- und E-Geldgeschäft und Finanzinstrumentenbegriff
        • 2.2.3 Fazit Abgrenzung Einlagen- und E-Geldgeschäft
        • 2.2.4 Bankgeschäfte (Aktivgeschäft)
        • 2.2.5 Fazit Akitv- und Factoringgeschäft
      • 2.3 Token als Finanzinstrumente
        • 2.3.1 Übertragbare Wertpapiere
          1. Standardisierung
          2. Handelbarkeit am Kapitalmarkt
          3. Übertragbarkeit
        • 2.3.2 Equity, equity-like und non-equity transferable securities
        • 2.3.3 Derivatgeschäfte
          1. Warenderivate
          2. Unterschied zu Traditions- bzw Warenpapieren (Zivilrecht)
        • 2.3.4 Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
        • 2.3.5 Fazit aufsichtsrechtliche Perspektive der Tokenisierung
      • 2.4 Geregelte Märkte, MTF & OTF, SI
        • 2.4.1 Multilaterale Handelssysteme (MTF)
        • 2.4.2 Fazit MTF
        • 2.4.3 Organisierte Handelssysteme (OTF)
        • 2.4.4 Systematische Internalisierer (SI)
        • 2.4.5 Organisierte Handelsplätze im Überblick
        • 2.4.6 Fazit organisierte Handelsplätze
        • 2.4.7 Nachbildung einer CCP für Utility Token und Vorteile der Blockchain
      • 2.5 DEX als Handelsplatz und weitere Wertpapierdienstleistungen
        • 2.5.1 Abschlussvermittlung
        • 2.5.2 Portfolioverwaltung, Anlageberatung und Finanzanalyse
        • 2.5.3 Fazit Frontend und Backend einer DEX, Market Making und SI
        • 2.5.4 TVTG und DEX
        • 2.5.5 Fazit Bulletin Board und DEX als VT-Preisdienstleister?
        • 2.5.6 Datenbereitstellungsdienste und Bulletin Boards
      • 2.6 Prospektrechtliche Erwägungen
        • 2.6.1 Wertpapierbegriff und öffentliches Angebot
        • 2.6.2 Ausnahmen der Prospektpflicht
        • 2.6.3 Fazit Akteure an einer DEX und Prospektpflicht
      • 2.7 Stablecoins und E-Geld
        • 2.7.1 E-Geld-Gesetz - Anwendungsbereich
        • 2.7.2 Fazit örtlicher Geltungsbereich des E-Geld-Regimes
        • 2.7.3 Token als E-Geld, Wallets und bestimmte Zahlungskonten für E-Geld
        • 2.7.4 Fazit monetärer Wert und Führung von E-Geld auf Wallets
        • 2.7.5 E-Geld und Ausnahmetatbestände
        • 2.7.6 Trading von Stablecoins und E-Geld am Beispiel Tether
        • 2.7.7 Fazit bilaterales und multilaterales Handeln von E-Geld
        • 2.7.8 Monetärer Wert - Revival der Klingeltonklausel?
      • 2.8 Zahlungsdienste und tokenbasierte Geschäftsmodelle
        • 2.8.1 Starke Kundenauthentifizierung
        • 2.8.2 Ausnahmen von der Bewilligung gemäss ZDG
        • 2.8.3 Fazit Ausnahmen gemäss ZDG unter PSD II
      • 2.9 Wechselstuben gem SPG idF LGBl 2009.047 und 2019.302
      • 2.10 Fazit Bereich Geldwäschereiprävention und andere Finanzintermediäre
    3. Aufsichtsrechtliche Aspekte des TVTG im Überblick
    4. Zentrale Ergebnisse
      • 4.1 Bankgeschäfte, E-Geld, Finanzinstrumente und virtuelle Währungen
      • 4.2 Zentrale und dezentrale Handelsplätze

Abkürzungsverzeichnis

aA anderer Ansicht
aaO am angeführten/angegebenen Ort
ABl C Amtsblatt der Europäischen Union (Mitteilungen und Bekanntmachungen)
ABl L Amtsblatt der Europäischen Union (Rechtsvorschriften)
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF alte Fassung
AIFMD Alternative Investment Fund Manager Directive 2011/61/EU
Anm Anmerkung
API Application Programming Interface; Programmierschnittstelle
ATS Alternative Trading System
BankG Bankengesetz (Liechtenstein)
BTC Bitcoin
BuA Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
BWG Bankwesengesetz (Österreich)
CCP Central Counterparty / zentrale Gegenpartei (Clearingstelle)
CFD Contract for Difference
CRD Capital Requirements Directive (CRD IV, 2013/36/EU; CRD III, 2006/48/EG)
CRR Capital Requirements Regulation EU/ 575/2013
CSDR Central Securities Depositories Regulation EU/909/2014
DAO Dezentralisierte autonome Organisation
Del-VO Delegierte Verordnung
DEX Decentralized Exchange
DGSD Deposit Guarantee Schemes Directive 2014/49/EU
DLT Distributed Ledger Technology
DVO Durchführungsverordnung
DvP Delivery versus Payment
EAG Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (Liechtenstein)
EBA European Banking Authority
eg exempli gratia
EGG E-Geld-Gesetz (Liechtenstein)
ELI European Legislation Identifier
EMD / E-Geld-RL E-Money-Directive / E-Geld-Richtlinie (E-Geld-RL II, 2009/110/EG; E-Geld-RL I, 2000/46/EG)
EMIR European Market Infrastructure Regulation EU/648/2012
ESMA European Securities and Markets Authority
etc pp et cetera perge, perge
ETH Ether
EZB Europäische Zentralbank
FAGG Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (Liechtenstein)
FCA Financial Conduct Authority (UK)
FernFinG Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (Liechtenstein)
ff / et seqq Fortfolgend / et sequentes
FINMA Eidgenössische Finanzmarktauf
BaFin sicht (CH)
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
FMA Finanzmarktaufsicht (Liechtenstein oder Österreich)
FMAG Finanzmarktaufsichtsgesetz (Liechtenstein; idF BuA 2019/93 bzw LGBl 2019.303)
FN Fussnote
GewG Gewerbegesetz (Liechtenstein; idF BuA 2019/93 bzw LGBl 2019.305)
GRC Grundrechtecharta
GW-RL Geldwäscherei-Richtlinie (5. GWRL, 2018/843; 4. GW-RL, 2015/849)
Ibid / ebd Ibidem / ebenda
IDD Insurance Distribution Directive EU/2016/97
Idem / ders derselbe
idF in der Fassung
idS in dem/diesem Sinne
ie id est
iSd im Sinne der/des
ITS Implementing Technical Standards
IUG Investmentunternehmensgesetz (Liechtenstein)
iVm in Verbindung mit
JCD (EEA) Joint Committee Decision (Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses)
Klausel-RL Klausel-Richtlinie 93/13/EWG
KMG Kapitalmarktgesetz (Österreich)
KSchG Konsumentenschutzgesetz (Liechtenstein)
KWG Kreditwesengesetz (Deutschland)
leg cit legis citatae
LES Liechtensteinische Entscheidungssammlung
LGBl Landesgesetzblatt (Liechtenstein)
LJZ Liechtensteinische Juristen-Zeitung
MAD Market Abuse Directive 2014/57/EU
MAR / MMVO Market Abuse Regulation EU/596/2014
MiFID Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II, 2014/65/EU; MiFID I, 2004/39/EG)
MiFIR Markets in Financial Instruments Regulation EU/600/2014
MTF Multilateral Trading Facility (Multilaterales Handelssystem)
mwN mit weiteren Nachweisen
NCA / NSA National Competent Authority / National Supervisory Authority
nF neue Fassung
NFC Non-financial counterparty
OR Obligationenrecht (CH)
OSI Open Systems Interconnection Model
OTC Over the counter (ausserbörslich)
OTF Organised Trading Facility (Organisiertes Handelssystem)
PERG The Perimeter Guidance manual
PGR Personen- und Gesellschaftsrecht (Liechtenstein; (idF BuA 2019/93 bzw LGBl 2019.304)
PoS/PoW Proof-of-Work / Proof-of-Stake
Prospekt-VO Prospekt-Verordnung EU/2017/1129
PSD Payment Service Directive (PSD II, EU/2015/2366; PSD I, 2007/64/EG)
RTS Regulatory Technical Standards
Rz Randzahl/Randziffer
s siehe
sa siehe auch
SI Systematischer Internalisierer
sl sine loco (ohne Ort)
Solvency II Solvabilität II Richtlinie 2009/138/EG
SPG Sorgfaltspflichtgesetz (Liechtenstein; (idF BuA 2019/93 bzw LGBl 2019.302)
SPV / SSPV Special Purpose Vehicle Securitization Special Purpose Vehicle
SR Sachenrecht (Liechtenstein)
SSI Self-Sovereign-Identity
SSM-VO Single Supervisory Mechanism Verordnung EU/1024/2013
SteG Steuergesetz (Liechtenstein)
StGH Staatsgerichtshof (Liechtenstein)
STSR Simple, Transparent and Standardized Regulation bzw Securitisation Regulation bzw Verbriefungs-VO EEU/2017/2402
TVTG Gesetz über Token und Vertrauenswürdige-Technologie-Dienstleister (Liechtenstein; idF BuA 2019/93 bzw LGBl 2019.301, sofern nicht anders vermerkt)
u dgl und dergleichen
UCITSD Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities Directive 2014/91/EU
USDT US-Dollar Tether
UVS Unabhängiger Verwaltungssenat (Österreich)
VersAG Versicherungsaufsichtsgesetz (Liechtenstein)
VersVertG Versicherungsvertriebsgesetz (Liechtenstein)
VnB Vernehmlassungsbericht (Liechtenstein)
VRRL Verbraucherrechtrichtlinie 2011/83/EU
WAG Wertpapieraufsichtsgesetz (Österreich)
ZDG Zahlungsdienstegesetz (Liechtenstein)

I. Token als Wertrechte

Da sich vorliegende Thesen insbesondere mit dem liechtensteinischen Recht beschäftigen, soll dieses Werk mit nachfolgendem Zitat über das „Crypto Country“ Liechtenstein eingeleitet werden: „In the past, transaction banking, and especially the field of fintech, has grown more important for the Liechtenstein market.“5

1. Einleitung, Forschungsfrage & sachenrechtliche Grundfragen zu Token

In diesem I. Teil der Arbeit – „Token als Wertrechte“ – soll anders als im II. Teil – „Token Offerings und dezentrale Handelsplätze“ – der Fokus auf die zivilrechtliche Einordnung und Übertragungsordnung von Kryptowährungen bzw Token nach liechtensteinischem Recht gesetzt werden. Ziel der Arbeit des I. Teils ist es zu untersuchen, ob Token analog zu Wertpapieren oder generell als entmaterialisierte Wertpapiere – sohin Wertrechte – behandelt werden können, oder zumindest als solche ausgestaltet werden können. Es ist diesbezüglich die Möglichkeit der Repräsentation von Rechten – am Vermögen und an der Person6 – zu untersuchen.

Ziel soll es sein, die Repräsentation von Rechten in Token sowohl de lege lata, im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Arbeit und sohin vor Inkrafttreten des TVTG7, als auch de lege ferenda, nach Umsetzung und Inkrafttreten des TVTG mit 01.01.2020 zu untersuchen. Mangels eines Elements der Körperlichkeit8 von Token scheint es dabei unzutreffend zu sein, von der Verbriefung von Rechten zu sprechen, wie dies bei Wertpapieren9 der Fall ist. Vielmehr scheint der Begriff der Vermögensrechte oder Wertrechte zutreffender. Es soll untersucht werden, wie das PGR10 vor Abänderung der wertpapierzivilrechtlichen Bestimmungen im Schlussteil zum PGR im Rahmen der Umsetzung des TVTG solche entmaterialisierten bzw dematerialisierten Wertpapiere behandelt und mit Sachverhalten, welche solche entmaterialisierten Wertpapiere im Geschäftsmodell vorsehen, umgeht; gleichwohl sollen auch die diesbezüglichen positivierten Bestimmungen de lege ferenda, welche das TVTG selbst, aber insbesondere auch die Abänderung der Schlussabteilung zum PGR mit sich bringen, untersucht werden.

In der Folge ist es auch erforderlich, den zivilrechtlichen Wertpapierbegriff von den aufsichtsrechtlichen übertragbaren Wertpapieren bzw Finanzinstrumenten abzugrenzen. Es soll diesbezüglich nicht nur untersucht werden, ob Token Wertrechte darstellen können, sondern auch, ob Token im Effektengiro geführte Finanzinstrumente11, sohin buchmässig geführte Finanzinstrumente, darstellen können. In diesem Zusammenhang soll von der Repräsentation von Wertrechten mittels Token über die Abbildung von Finanzinstrumenten durch einen Token hin zu kollektiven Veranlagungen in Zusammenhang mit Token der Bogen von der zivilrechtlichen hin zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Token gespannt werden, deren Auseinandersetzung vertieft im II. Teil dieser Arbeit erfolgt.

So sollen in Einklang mit dem vorher Gesagten auch die Unterschiede der individuellen und der kollektiven Vermögensveranlagung in Zusammenhang mit der Tokenisierung von Finanzinstrumenten und Portfolios differenzierend herausgearbeitet werden und soll in der Folge auf die gesellschaftsrechtlichen Aspekte von Fonds in Zusammenhang mit einer Investmentgesellschaft12 in Abgrenzung zu einer Aktiengesellschaft in der Gestaltungsform einer segmentierten Verbandsperson13, welche Segmentaktien14 ausgibt, wiederum in Abgrenzung zu sogenannten Verbriefungszweckgesellschaften15, eingegangen werden.

Die konkrete Forschungsfrage der vorliegenden Arbeitet lautet sohin: Können Token entmaterialisierte Wertpapiere – sohin Wertrechte – nach liechtensteinischem Recht darstellen und welche Unterschiede ergeben sich in der Beurteilung vor und nach Inkrafttreten des TVTG? Die Unterforschungsfrage lautet dabei: Können Token neben zivilrechtlichen Wertrechten aus Perspektive des Aufsichtsrechtes auch im Effektengiro geführte Finanzinstrumente repräsentieren und wie verhalten sich neue technische Möglichkeiten zu klassisch regulierten Institutionen wie Fondsstrukturen?

Während sich die Arbeit unter Titel I. auf das liechtensteinische Recht fokussiert, müssen gerade für die Sub-Forschungsfrage neben nationalen Bestimmungen auch europäische Rechtsakte in Zusammenhang mit der Fondsregulierung herangezogen werden.

Bevor eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den angeführten Thematiken erfolgt, soll nachfolgend noch ein Überblick über die Blockchaintechnologie, Smart Contracts, Token und Coins gegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass technische Aspekte vereinfacht dargestellt werden, um einen groben Überblick über die genannten Technologien zu schaffen und in der Folge die durchwegs juristische Argumentation bei Behandlung von juristischen Fragestellungen, welche sich in Zusammenschau mit technischen Aspekten dieser Technologien ergeben, nachvollziehbar zu machen. Weiters zu beachten ist dabei, dass die Bezeichnung „Blockchain“ oder „Blockchaintechnologie“ in den vorliegenden Arbeiten als pars pro toto für die sogenannten distributed ledger technologies und verwandte Technologien verwendet wird, deren prominentester Anwendungsfall schliesslich die Blockchaintechnologie ist.

1.1 Blockchain & Smart Contracts

Eine Blockchain stellt eine technische Ausgestaltung der Distributed-Ledger-Technologie (Technologie der verteilten Bücher) dar und zeichnet sich als ein öffentliches und dezentrales Register bzw Datenhaltungssystem aus, welches Transaktionsdaten permanent aufzeichnet. Die Öffentlichkeit16 hat zur Folge, dass jede Transaktion auf einer Blockchain, welche gespeichert wurde, öffentlich eingesehen werden kann.17 Die Permanenz ergibt sich dabei aus den kryptographischen Streuwert- bzw Hashfunktionen (eine Streuwertfunktion, welche kollisionsresistent ist, was bedeutet, dass es nicht möglich ist, unterschiedliche Eingabewerte, welche denselben Hashwert ergeben, zu finden), auf welchen die Technologie aufbaut, welche gewährleisten, dass die Transaktionshistorie mit heutiger herkömmlicher Technologie nicht korrumpiert oder kompromittiert werden kann und steht diese Stabilität bzw technische Redundanz in engem Zusammenhang mit der Dezentralität. Dezentralität bedeutet, dass es keine zentrale Instanz gibt, die für die Datenbank zuständig ist. Stattdessen synchronisieren18 eine Vielzahl von „Nodes“ (Netzwerkteilnehmer) in einem Peer-To-Peer-Netzwerk (dezentrales Netzwerk; dezentrale autonome Organisation) ständig die Transaktionsdaten. Fällt ein Netzwerkteilnehmer weg, gefährdet dies dabei nicht die Stabilität bzw Funktionalität des Netzwerkes an sich.19

Auch Torrent-Netzwerke sind dezentral ausgestaltet. Diese unterscheiden sich dadurch zur Blockchain, dass Zustände nicht einmalig transferiert werden (Verhinderung von Double Spending auf der Blockchain), sondern Inhalte vervielfacht werden können – bspw in Zusammenhang mit Filesharing-Protokollen.

Eine Transaktion auf einer Blockchain zeigt in ihrer grundlegendsten Form die Quelle, die Destination bzw Destinationen und einen spezifischen Wert20, der übertragen werden soll, an. Die Quelle und Destination bzw das Ziel bezeichnet man auf einer Blockchain auch als Adressen21, wobei es jedem frei steht, neue Adressen anzulegen. Wird eine solche Adresse bzw ein Public Key angelegt, wird automatisch eine zusätzliche einzigartige („unique“) alphanumerische Zeichenkette generiert und dem Public Key zugeordnet (der "Private Key"; „privater Schlüssel“).22 Jedem Public Key ist in der Regel nur ein Private Key zugeordnet, wobei es auch sogenannte „Multi-Sig-Verfahren“ („Multi-Signature“) gibt, bei denen einem öffentlichen Schlüssel mehrere private Schlüssel zugeordnet sind und zur Durchführung einer Transaktion auch mehrere Private Keys benötigt werden.23

Abseits der auf Dauer ausgelegten Speicherung von Transaktionsdaten gewährleistet eine Blockchain, dass jede Transaktionsanforderung mit dem Inhalt einer Anweisung, einen Wert von einer Adresse zu einer anderen Adresse zu übertragen, verifiziert und bestätigt wird. Bestätigte Transaktionsanforderungen werden in der Folge auf der Blockchain gespeichert und erzeugen hierdurch die namensgebende und sinnbildliche Datenkette einer Blockchain. Jeder Block einer Blockchain verfügt über eine Hash- bzw Streuwertfunktion (Algorithmus oder mathematische Funktion), welcher aus dem vorhergehenden bereits verifizierten Datensatz generiert wird und derart eine Datenhierarchie erzeugt. Durch diesen als „Mining“ oder „Minting“ bezeichneten Prozess24 wird die Transaktionshistorie fortlaufend erweitert.25

Die Bestätigung von Transaktionen erfolgt dabei nicht einzelfallsbezogen, sondern werden mehrere Transaktionen gleichzeitig en bloc bestätigt und in einem neuen Block auf der Blockchain gespeichert. Im Durchschnitt wird im Zeitpunkt der Verfassung vorliegender Arbeit ca alle 13 Sekunden ein Block auf der Ethereum-Blockchain erstellt.26 Neben den angeführten Grundfunktionen ermöglichen Blockchains wie Ethereum auch die Ausführung dezentraler Programme bzw Anwendungen (decentralized apps; dapps; Smart Contracts). Smart Contracts führen bestimmte Aufgaben gemäss ihrem Programmiercode aus und basieren zumeist auf if-then-else-Anweisungen (Wenn Bedingung A eintritt, dann wird Aktion B ausgeführt, ansonsten erfolgt C).27 Der Begriff „Smart Contract“ wurde dabei im Jahr 1994 von Szabo geprägt: „A smart contract is a computerized transaction protocol that executes the terms of a contract. The general objectives of smart contract design are to satisfy common contractual conditions (such as payment terms, liens, confidentiality, and even enforcement), minimize exceptions both malicious and accidental, and minimize the need for trusted intermediaries. Related economic goals include lowering fraud loss, arbitration and enforcement costs, and other transaction costs. Some technologies that exist today can be considered as crude smart contracts, for example POS terminals and cards, EDI, and agoric allocation of public network bandwidth.“28

Dabei deutet Szabo in seinem Manifest zu Smart Contracts an, dass die Überlegungen hierzu noch weiter zurückreichen und zwar auf das sogenannte Agoric Computing29, welches seinen Ursprung in den 1970er und 1980er Jahren nimmt.30

Weiterführend zur „LegalTech-Debatte“, Ricardian Contracts, Turingvollständigen Programmiersprachen, Oracles und der technischen, wie rechtlichen Auseinandersetzung Hönl in Die liechtensteinische Anstalt als Decentralized Autonomous Organization.31

1.2 Token, Coins und Standardisierung trotz depositum regulare

Das TVTG idF BuA 2019/54 definiert dabei einen Token als eine Information auf einer dezentralen Datenbank (VT-System, welches die sichere Verfügung von Token gewährleistet), welche Rechte repräsentieren kann und der VT-Identifikatoren bzw Kennungen zugeordnet werden.32 Gemäss dieser rechtlichen Diktion könnte dabei der Schluss gezogen werden, dass Token Informationen auf einer dezentralen Datenbank sind, die Rechte repräsentieren, während ein Coin als Unterart eines Token zu sehen ist, der keine Rechte abbildet und für das ordnungsgemässe Funktionieren einer Blockchain notwendig ist (Protokoll-Token bzw Protokoll-Coin) und dessen Wert sich aus Angebot und Nachfrage am Markt bemisst, weshalb er selbst bei Akzeptanz als Tauschmittel kein Objekt ohne inneren Wert darstellt und sohin nicht als Fiatgeld33, sondern als virtuelle Währung zu behandeln ist. Technisch gesehen ist es jedenfalls umgekehrt zu sehen und stellt ein Coin die native Einheit einer Blockchain dar, während Token denselben technischen Standard wie der native Coin verwenden.34

Doch auch aus der Gesetzesformulierung ergibt sich lediglich, dass es sowohl Token gibt, welche Rechte repräsentieren, als auch solche, die keine Rechte repräsentieren (arg „eine Information, die Rechte repräsentieren kann.“).35 Rein technisch gesehen ist ein Token Software36 und als solche Teil einer Zwei-Faktor-Authentifizierungs-Sicherheitsvorkehrung, welche verwendet wird, um die Nutzung von softwarebasierte Dienstleistungen zu autorisieren.37 Den Gesetzesmaterialien kann dabei weder entnommen noch unterstellt werden, dass Coins als Unterart von Token zu sehen sind und keine Rechte repräsentieren. Denkbar wäre dabei auch, dass ein Protokoll-Token bzw nativer Token, mit welchem Transaktionen auf einer Blockchain durchgeführt werden können, das Eigentumsrecht an Waren wie bspw Edelmetallen repräsentiert.38 Essentiell wäre dabei, dass das dingliche Recht an solchen Handelswaren im Token abgebildet wird und der Verfügungsberechtigte39 über den Token sohin auch das Vollrecht an der spezifisch repräsentierten Sache hat. Als Folge des Vollrechtes Eigentum an der repräsentierten Sache hat der Verfügungsberechtigte über einen solchen Token auch den Herausgabeanspruch über diese Sache. Um dabei effektiv ein Warengeld bzw einen Goldstandard zu schaffen, müsste die Sache, an welcher das Eigentumsrecht im Token repräsentiert wird, regelmässig verwahrt werden (depositum regulare). Der Verwahrer würde dabei die Sache über entsprechenden Auftrag des Eigentümers (Verfügungsberechtigter über den Token) als Fremdbesitzer (Besitzmittler) für den Eigentümer in Verwahrung nehmen.40

Ein Verfügungsberechtigter über einen solchen Token, der das Eigentumsrecht an einer Handelsware abbildet, könnte auch nach seinem Ermessen als Eigentümer über die Sache , deren Recht repräsentiert wird, schalten und walten (erga-omnes-Wirkung dinglicher Rechte im Gegensatz zur schuldrechtlichen inter partes Wirkung zwischen den Vertragsparteien). Wenn der Verfügungsberechtigte den Token über die Blockchain transferiert, geht gleichzeitig das Eigentum an der spezifizierten Sache über (im konkreten Fall mittels Besitzanweisung an den Verwahrer, welcher die Sache fortan mittelbar für den neuen Verfügungsberechtigten über den Token besitzt).41 Da ein dinglicher Anspruch auf die Sache besteht, an welcher das Eigentumsrecht im Token repräsentiert wird, kann diese vom Verfügungsberechtigten des Token auch jederzeit herausverlangt bzw vindiziert werden.42

Dabei ist zu beachten, dass ein Verwahrer nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag dieselben Sachen zurückzustellen hat43, die in Verwahrung gegeben wurden.44 Auch wenn ein Verwahrer lediglich Sachen derselben Art und Güte45 zurückzugeben hat, kann weiterhin eine regelmässige Verwahrung vorliegen. Es kommt nämlich darauf an, was hinsichtlich des Eigentumsverhältnisses ausbedungen wird. Soll der Verwahrer Eigentümer werden, liegt eine unregelmässige Verwahrung vor (depositum irregulare); verbleibt hingegen der Hinterleger als Eigentümer, so kommt es zur regelmässigen Verwahrung. Für die regelmässige Verwahrung ist sohin entscheidend, dass ein Hinterleger Eigentümer bleibt.46 Die Vermengung bzw der Austausch seitens des Verwahrers von Sachen mit Sachen derselben Art und Güte und desselben Umfangs hat keine Auswirkung auf einen ausbedungenen regelmässigen Verwahrungsvertrag, solange dem Verwahrer kein Verfügungsrecht über die Sache zum eigenen Nutzen zukommt und der Hinterleger folglich jederzeit vindizieren kann.47

Sohin ist bei entsprechender Verwahrungsabrede ein Verfügungsberechtigter eines Token, welcher das Eigentumsrecht an einer Sache repräsentiert, als Eigentümer einer – bspw über Besitzanweisung in Verwahrung gegebenen Sache – zu sehen. Es besteht nicht nur ein schuldrechtlicher Anspruch, vorausgesetzt der Verwahrer hat kein Verfügungsrecht zu eigenen Gunsten über die hinterlegte Sache und der Hinterleger hegt weiterhin die Absicht Eigentümer zu bleiben. Dies ist mitunter essentiell, um das Vorliegen eines tokenisierten Finanzinstrumentes auszuschliessen, da es hierbei zu keiner Standardisierung48 kommt, sondern ein individualisierter sachenrechtlicher Anspruch besteht.49 In der Folge ist auch – bei Annahme, dass ein solcher Token ein (entmaterialisiertes) Traditionspapier50 darstellt – die funktionale Äquivalenz zu Finanzinstrumenten zu verneinen, da keine austauschbaren Anteile gegeben sind.51 Mittels Parteienabrede ist es dabei dennoch möglich zu vereinbaren, dass ein Verwahrer schuldbefreiend an den Verfügungsberechtigten eines Token leisten kann, wenn er ihm Waren derselben Art und Güte und im selben Umfang herausgibt, was nichts am Vorliegen einer regelmässigen Verwahrung ändert. Effektiv könnte also eine Standardisierung auf Ebene des Verwahrvertrages durch entsprechende Vereinbarung stattfinden, ohne dass hierdurch ein Finanzinstrument begründet wird.


5 Frick/Vogt in Barnes (Hrsg), Banking Regulation Review, S 318.

6 Vgl diesbezüglich die vermeintliche Trias an Vermögensrechten aus dem Schadenersatzrecht in § 1293 ABGB, welcher einen Schaden als einen Nachteil am Vermögen, Rechten oder der Person definiert. Rechte am Vermögen und an der Person stellen jedoch bereits auf alle erdenklichen Rechte ab, vgl Reischauer in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 1293 ABGB, Rz 1.

7 Bericht und Antrag 2019/54 (bzw BuA 2019/93) der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) und die Abänderung weiterer Gesetze; in der Praxis wird das TVTG auch häufig als „Blockchain-Gesetz“ bezeichnet, vgl Nägele/Bergt, Kryptowährungen und Blockchain-Technologie im liechtensteinischen Aufsichtsrecht, Regulatorische Grauzone?, LJZ 2/18, S 63 (64); Nägele/Xander, Token Offerings, insbesondere Initial Coin Offerings (ICO) und Security Token Offerings (STO) sowie Token im liechtensteinischen Recht: Regulatorisches Umfeld und Ausblick, Rz 18.53 in Piska/Völkel (Hrsg), Blockchain Rules; auch die Regierung bezeichnete mit ihrem Vernehmlassungsbericht betreffend die Schaffung eines Gesetzes über auf vertrauenswürdigen Technologien (VT) beruhende Transaktionssysteme (Blockchain-Gesetz; VT-Gesetz; VTG) und die Abänderung weiterer Gesetze, welcher am 28.08.2018 von der Regierung verabschiedet wurde, das dazumal in Vernehmlassung befindliche VTG als „Blockchain-Gesetz“.

8 BuA 2019/54, S 62; das Sachenrecht definiert dabei den Begriff der Sache nicht, verweist jedoch auf das Grund- und das Fahrniseigentum in Art 20 SR iVm Art 34 und Art 171 SR – vgl Arnet in CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art 641 ZGB, N 6; idem, N 10: „Nur materielle Gegenstände mit räumlicher Ausdehnung können Sachqualität aufweisen. Rechte und Energien sind keine Sachen, werden aber in einigen Fällen wie Sachen behandelt“ – demnach sind Token, als digitale Repräsentation elektronisch oder magnetisch gespeicherter Daten und sohin letztlich als elektromagnetische Energie, keine Sachen nach diesem engen Sachenrechtsbegriff. Gleichwohl können Token als Software digitale Inhalte bzw Handelsware darstellen, vgl hierfür Titel II. Kapitel II.2.2.2, FN 398.

9 An Forderung kann kein Eigentumsanspruch begründet werden. Wird eine solche jedoch in einer Urkunde verbrieft, können an dieser Urkunde, welche eine Körperlichkeit in Form von Papier aufweist, dingliche Rechte bestellt werden, Arnet in CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art 641 ZGB, N 10; der liechtensteinische Sachenrechtsbegriff wurde von der Schweiz rezipiert und stellt ähnlich dem deutschen BGB (§ 90 BGB) auf unpersönliche, körperliche und räumlich abgegrenzte Gegenstände, welche der menschlichen Herrschaft unterworfen werden können, ab. Der naturrechtlich geprägte Sachenbegriff des österreichischen ABGB ist hingegen viel umfassender und unterscheidet zwischen körperlichen und unkörperlichen Sachen (§ 285 iVm § 292 öABGB), Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band I, Art 20 SR, Rz 7 (S 32). Im österreichischen Strafrecht wurde Energie ursprünglich mittels authentischer Interpretation als Sache behandelt. Später wurde dieser Ansatz wieder verworfen und der Sachbegriff wiederum auf körperliche Dinge eingeschränkt, Wach in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum StGB, § 132 StGB, Rz 1 (S 1) mwN. Während elektrische Energie in Österreich nach herrschender zivilrechtlicher Lehre als körperliche Sache behandelt wird, ist auch hier weiterhin umstritten, ob Software eine körperliche Sache darstellt, oder nur wenn diese auf einem physischen Datenträger gespeichert wird. Daten können jedoch unkörperliche Sachen darstellen, Hofmann in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 292 ABGB, Rz 3 und 5 (S 15 f). Dieser weite Sachenrechtsbegriff des österreichischen ABGB ist dabei lediglich programmatischer Natur und wird auch nicht konsequent durchgezogen. So ist auch der Gutglaubenserwerb (§ 367 öABGB) lediglich an körperlichen Sachen viabel, Kodek in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar, § 285 ABGB, Rz 3 (S 448).

10 LGBl-Nr 2019.118.

11 Nicht zu verwechseln mit im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Art 392 ff SR, welche Finanzsicherheiten darstellen.

12 AGmvK gemäss Art 361 PGR (Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital als Pendant zur in Luxemburg vorherrschenden SICAV – Société d'Investissement à Capital Variable; nicht zu verwechseln mit den ähnlich lautenden Gegenpart SICAF – Société d’Investissement à Capital Fixe).

13 Protected Cell Company (PCC) nach Art 243 PGR.

14 Vgl BuA 2014/69, S 49 (Art 243e Abs 5 PGR).

15 Auch Special Purpose Vehicle (SPV) genannt.

16 Nicht alle Blockchains sind per se öffentlich. Es wird unterschieden zwischen „permissioned“ bzw „private“ und „unpermissioned“ bzw „permissionless“ oder „public blockchains“. „Public“ und „private“ beziehen sich dabei auf die „write permission“, während „open“ und „closed“ auf die „read permission“ abstellen. Bitcoin und Ethereum sind hiernach „public“ und „open“ Blockchains – es hat sohin jeder Schreib- und Lesezugriff. Eine public closed Blockchain könnte hingegen für die Ausübung des anonymen Wahlrechtes genutzt werden. Ist Transparenz von bestimmten Entitäten gefragt, ergibt eine private open Blockchain Sinn. Für behördlichen Verkehr wäre hingegen eine private closed Blockchain am geeignetsten. Ein möglicher Use Case einer permissionless bzw public Blockchain liegt beispielsweise in der Realisierung der sogenannten Self-Sovereign-Identity (SSI) als Ergänzung und achte Ebene des Open Systems Interconnection Model (OSI), welches das Referenzmodell für Netzwerkprotokolle darstellt (Physical Layer, Data Link Layer, Network Layer, Transport Layer, Session Layer, Presentation Layer und Application Layer). Dies kann insbesondere in Zusammenhang mit Datenportabilität von verifizierten Daten eine essentielle Rolle spielen (Identifizierung, Altersverifizierung, etc pp).

17 Lesefunktion bzw „read permission“; die Schreibfunktion („write permission“) – wie bspw durch Übermittlung eines Zustandes („state“) mittels Transaktion von Token – ist zwar im Regelfall auch öffentlich zugänglich, verursacht jedoch einen Aufwand, weshalb für eine „write permission“ Transaktionsgebühren anfallen. Auf dem Ethereum-Protokoll fallen Transaktionsgebühren in Form von Gas an. Gas entspricht dabei den benötigten Wei (Untereinheit von Ether) für die Ausführung der Codezeilen.

18 Auch „broadcasting of states“ genannt.

19 Vgl weiterführend Büch, Die Blockchain und das Recht, LJZ 2/18, S 55 (S 55 f); vgl auch Nägele/Xander, Token Offerings, insbesondere Initial Coin Offerings (ICO) und Security Token Offerings (STO) sowie Token im liechtensteinischen Recht: Regulatorisches Umfeld und Ausblick, Rz 18.4 in Piska/Völkel (Hrsg), Blockchain Rules; vgl ferner den Prospekt der Hydrominer IT-Services GmbH vom 26.11.2018, S 87 und 125 f, https://www.hydrominer.org/wp-content/uploads/2018/11/Hydrominer-H3O-Prospectus_2018-11-26_approved.pdf, aufgerufen am 04.08.2019, 00:58.

20 „Source“, „target“ und „value“.

21 Eine alphanumerische Zeichenkette („string“), die nach mathematischen Regeln erzeugt wird (die Adresse bzw „public key“; auch als öffentlicher Schlüssel in Art 5 Abs 1 Z 2 VTG in der Fassung des Vernehmlassungsberichtes bezeichnet – bzw später abgeändert zum technologieneutralen VT-Identifikator in Art 2 Abs 1 lit e TVTG idF BuA 2019/54). Ein VT-Identifikator ermöglicht dabei die eindeutige Zuordnung von Token und dient insofern als Kennung (BuA 2019/54, S 145). Unter einer „Kennung“ versteht sich gemäss Duden ein „charakteristisches Merkmal, Zeichen oder Gesamtheit charakteristischer Merkmale, Zeichen zur eindeutigen Identifizierung von etwas.“, vgl die Definition im Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/Kennung, aufgerufen am 04.08.2019, 00:46.

22 Bei der asymmetrischen bzw Public-Key Verschlüsselung ist es nicht erforderlich, dass miteinander kommunizierende Parteien einen gemeinsamen geheimen Schlüssel kennen, da jeder Nutzer ein eigenständiges Schlüsselpaar generiert. Mit dem Public Key können Daten verschlüsselt werden, welche mit dem korrespondierenden Private Key wiederum entschlüsselt werden können.

23 Dies wird auch als „m-of-n transaction“ bezeichnet, da einem Public Key N Private Keys zugeordnet sind und für einen Transfer von Token von dieser Adresse mindestens M Private Keys benötigt werden (bspw 2 von 3; vergleichbar mit der Ausgestaltung von gesellschaftsrechtlichen Zeichnungsrechten); vgl Prospekt der Hydrominer IT-Services GmbH vom 26.11.2018, S 87 und 125 f, https://www.hydrominer.org/wp-content/uploads/2018/11/Hydrominer-H3O-Prospectus_2018-11-26_approved.pdf.

24 Im Falle von Bitcoin wurde hierfür ein Proof of Work (PoW) Mechanismus durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung implementiert (Arbeitsnachweis durch Lösung einer mathematischen Aufgabe). Häufig anzutreffen ist unter anderem auch das sogenannte Proof of Stake System (PoS). Die Konsensbildung im Netzwerk erfolgt hierbei durch einen gewichteten Anteilsnachweis (bspw Teilnahmedauer und Anzahl der gehaltenen Token). Die Art des Konsensusmechanismus hängt teilweise auch von der Art der Blockchain ab – vgl FN 16.

25 Büch, Die Blockchain und das Recht, LJZ 2/18, S 55 (S 55 f); Prospekt der Hydrominer IT-Services GmbH vom 26.11.2018, S 87 und 125 f, https://www.hydrominer.org/wp-content/uploads/2018/11/Hydrominer-H3O-Prospectus_2018-11-26_approved.pdf. Ein Transfer von Zuständen wird dabei nur vom Netzwerk bestätigt, wenn dieser den Protokollregeln entspricht (bspw muss sichergestellt werden, dass der Übertragende auch tatsächlich über die zu transferierende Anzahl an Token verfügt, ferner darf kein double-spending erfolgen, etc). Zur ordnungsgemässen Autorisierung muss jede Transaktion mit dem Private Key signiert werden.

26 https://etherscan.io/chart/blocktime, aufgerufen am 19.10.2019, 13:20.

27 Prospekt der Hydrominer IT-Services GmbH vom 26.11.2018, S 126f, https://www.hydrominer.org/wp-content/uploads/2018/11/Hydrominer-H3O-Prospectus_2018-11-26_approved.pdf; der Name „Smart Contract“, welcher auf einen Vertrag abstellt, ist dabei eher irreführend, zumal ein Smart Contract ein manipulationssicheres, selbstüberprüfendes und selbstausführendes Skript darstellt. Ein solches Skript kann durchaus auch einen Vertrag im rechtlichen Kontext darstellen, zumal Verträge selbst mündlich oder konkludent geschlossen werden können. Vgl zur Begrifflichkeit „Smart Contract“ iZm der Blockchain auch Buterin, 13.10.2018, 10:21, https://twitter.com/VitalikButerin/status/1051160932699770882?ref_src=twsrc%5Etfw, aufgerufen am 30.09.2019: „To be clear, at this point I quite regret adopting the term ‘smart contracts’. I should have called them something more boring and technical, perhaps something like "persistent scripts."

28 Szabo, Smart Contracts, 1994, https://web.archive.org/web/20011102030833/http://szabo.best.vwh.net/smart.contracts.html(nur mehr Archivlink verfügbar).

29 Von griechisch ἀγορά für Sammelstelle bzw Marktplatz.

30 Vgl Miller/Drexler, The Agoric Papers in The Ecology of Computation in Huberman (Hrsg), Markets and Computation: Agoric Open Systems, Incentive Engineering: for Computational Resource Management, Comparative Ecology: A Computational Perspective 1988, https://e-drexler.com/d/09/00/AgoricsPapers/agoricpapers.html; vgl auch Wozke, Smart Contracts: Wenn Verträge zwischen Computern geschlossen werden, 11.07.2017, https://blockchain-hero.com/smart-contracts-vertraege-zwischen-computern/, aufgerufen am 01.10.2019, 21:14.

31 Hönl, Die liechtensteinische Anstalt als Decentralized Autonomous Organization, Die Ausübung von Gründerrechten durch Teilnehmer einer Blockchain, Abschnitt 4.2.2. Struktur einer Transaktion.

32 Art 2 Abs 1 lit c TVTG idF BuA 2019/54.

33 Zur Definition von Fiatgeld, E-Geld als Fiatgeld und virtuellen Währungen vgl Titel II. Kapitel II.2.9.

34 So wäre rein technisch zum Beispiel Ether als Coin zu sehen während Token, welche ERC-20 compliant (Ethereum Request for Comment Standard 20) sind, eine Unterart dieses Coin-Standards und sohin Token darstellen würden. Zu beachten ist, dass es auch native Coins gibt, die Rechte repräsentieren. Dem TVTG folgend wären dies dann (native) Token (Protokoll-Token), welche Rechte repräsentieren; Nägele/Bergt, Kryptowährungen und Blockchain-Technologie im liechtensteinischen Aufsichtsrecht, Regulatorische Grauzone?, LJZ 2/18, S 63 (64); vgl https://de.bitcoinwiki.org/wiki/Coin, aufgerufen am 08.08.2019, 20:10: „Coin is a cryptocurrency with its own blockchain, usually created by developers from scratch or by forking. You can also find the term “altcoin”, which implies an alternative coin, that is any coin that is not Bitcoin.“; vgl ferner https://de.bitcoinwiki.org/wiki/Token, aufgerufen am 08.08.2019, 20:10: „Tokens are different from bitcoins and altcoins in that they are not mined by their owners […] but [meant] to be sold for fiat or cryptocurrency in order to fund the start-up's tech project.“; Coins gelangen sohin zumeist – neben etwaigen anderen Funktionen – in Zusammenhang mit dem Konsensbildung durch einen Consensus-Algorithmus (bspw Proof-of-Work oder Proof-of-Stake) einer Blockchain zur Anwendung.

35 Art 2 Abs 1 lit c Z 1 TVTG idF BuA 2019/54.

36 Deshalb auch Software Token, während Hardware Token auf einem physischen Gerät gespeichert werden (Hardware Wallet); vgl bzgl Token als Daten bzw Software im Sinne von Handelsware und sohin einer Marke mit intrinsischem Wert (Wertmarke; Token) im Gegensatz zu Token als Repräsentation einer Forderung bzw Mitgliedschaftsrechten (E-Geld oder Einlagen bzw Mitgliedschafts- und Forderungsrechte im Sinne von Finanzinstrumenten) Titel II. Kapitel II.2.2.2II.2.3.

37 Rosenblatt/Cipriani, Two-factor authentication: What you need to know (FAQ), 15 Juni 2015, https://www.cnet.com/news/two-factor-authentication-what-you-need-to-know-faq/, aufgerufen am 28.08.2019, 21:32; Petruș, How to extract data from a 2FA iCloud account, 12, August 2019, https://www.iphonebackupextractor.com/blog/extract-data-two-factor-authentication/, aufgerufen am 28.08.2019, 21:34; die Multi-.oder Zwei-Faktor-Authentifizierung ist eine Methode der Authentifizierung, bei welcher einem Computernutzer erst Zugriff gewährt wird, wenn er zwei oder mehr Beweise (Faktoren) für einen Authentifizierungsmechanismus nachweist. Die Faktoren beziehen sich dabei auf die Elemente Wissen, Besitz und Inhärenz. Diese Elemente stimmen dabei mit jenen der starken Kundenauthentifizierung nach PSD II überein, vgl hierzu Titel II. Kapitel II.2.8.1.

38 So könnte bspw eine Goldwährung bzw ein Goldstandard gebildet werden, wobei der wirtschaftswissenschaftlichen Geldtheorie folgend dies die Umlaufgeschwindigkeit (velocity) von tokenisiertem Gold erhöhen würde und als Konsequenz den Wertaufbewahrungscharakter von Gold zu einem gewissen Grad zunichte machen würde.

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