Arbeitsrecht für Dummies

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Über den Autor

Dr. jur. Oliver Haag ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Konstanz mit den Lehr- und Tätigkeitsschwerpunkten Corporate Compliance, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht. Zuvor war er mehrere Jahre als Rechtsanwalt und Chefsyndikus in der europäischen Luft- und Raumfahrtindustrie vorwiegend mit nationalen und internationalen Unternehmenstransaktionen, Restrukturierungen und Beteiligungsmanagement beschäftigt. Neben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer ist er für verschiedene Bildungsträger in der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung sowie als Of Counsel einer auf Unternehmensrecht spezialisierten Anwaltskanzlei für nationale und internationale Unternehmen und Verbände tätig. Er verfügt über umfangreiche Praxis- und Lehrerfahrung und hat zahlreiche Beiträge zum Unternehmensrecht veröffentlicht, unter anderem auch Arbeitsrecht - Fälle und Schemata für Dummies.

Einführung

Am Arbeitsrecht kommt niemand vorbei. Entweder werden Sie als Arbeitnehmer mit einem meist vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag »versorgt« oder aber Sie sind als Selbstständiger in der Situation, andere für sich arbeiten zu lassen. Auch als »Freier Mitarbeiter«, »Minijobber« oder »Werksstudent« wirkt das Arbeitsrecht auf Ihre Tätigkeiten ein. Egal auf welcher Seite – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – Sie sich also heute oder künftig sehen – auch Sie kommen am Arbeitsrecht nicht vorbei. Arbeitsrecht für Dummies wird Sie dabei unterstützen und Ihnen die wesentlichen Regelungen in der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber auch in der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vermitteln.

Die dritte Auflage enthält zahlreiche Neuregelungen, unter anderem die Änderungen bei der Leih- und Zeitarbeit.

Über dieses Buch

Arbeitsrecht für Dummies wird Ihnen anhand der klassischen Strukturierung das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht vorstellen. Von Individualarbeitsrecht sprechen wir, wenn es um die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht; von kollektivem Arbeitsrecht sprechen wir, wenn es um die Rechtsbeziehungen von Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften oder Betriebsräten geht. Der Schwerpunkt liegt ganz klar auf dem Individualarbeitsrecht, da Sie an diesem eben nicht vorbeikommen. Das kollektive Arbeitsrecht spielt eine umso gewichtigere Rolle, je größer und organisierter ein Unternehmen ist.

Bücher zum Arbeitsrecht gibt es viele – übrigens auch einige wirklich gute. Arbeitsrecht für Dummies wird mit diesen nicht konkurrieren und sich nicht vertieft rechtswissenschaftlich sondern praxisorientiert und unkompliziert zum Arbeitsrecht äußern. Dieses Buch wendet sich vorrangig an Studierende aber auch an Betriebspraktiker und alle Leser, die sich einen eingängigen, leichten Zugang zur spannenden Welt des Arbeitsrechts verschaffen wollen. Und dass diese Welt spannend ist, werden Ihnen die kommenden Seiten aufzeigen – denn vergessen Sie nicht: Am Arbeitsrecht kommt niemand vorbei.

Was dieses Buch nicht will

Arbeitsrecht für Dummies will und kann nicht eine erschöpfende Darstellung des gesamten Arbeitsrechts sein. Und: Es kann eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Sollten Sie ergänzend eine vertiefende Anleitung zum Lösen typischer Arbeitsrechtsfälle benötigen, so empfehle ich Ihnen Arbeitsrecht – Fälle und Schemata für Dummies.

Törichte Annahmen über den Leser

für Dummies-Leser sind weder ungebildet noch ignorant. Dies anzunehmen wäre töricht – beweist doch Ihre Vorgehensweise gerade in diesem Moment, dass Sie sich einer praxisorientierten und unkomplizierten Darstellungsvariante eines komplexen Rechtsthemas bedienen. Besondere rechtliche Vorkenntnisse sind übrigens nicht erforderlich, ein Mindestmaß an natürlicher Intelligenz und gesundem Menschenverstand sind dagegen nicht hinderlich. Viele Leser werden Studierende der Betriebswirtschaftslehre und/oder des Wirtschaftsrechts sein – diesen mag Arbeitsrecht für Dummies unterstützender Begleiter ihrer Vorlesungen werden. Eigentlich braucht dieses Buch aber jeder – denn am Arbeitsrecht kommt niemand vorbei.

Wie Sie dieses Buch lesen

Sie können das Buch von vorn bis hinten lesen oder sich im Zickzackkurs durch die einzelnen Kapitel bewegen. Sie können sich auch auf einzelne für Sie besonders interessante Abschnitte beschränken. Wenn Sie sich aber systematisch in das Arbeitsrecht und in die juristische Denk- und Arbeitsweise einarbeiten wollen, folgen Sie der besseren Übersichtlichkeit wegen dem folgenden Aufbau. Organisieren Sie sich zudem unbedingt eine aktuelle Sammlung der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze und halten Sie diese parallel griffbereit.

Teil I: Einführung in die juristische Denk- und Arbeitsweise/Falllösung

Juristen denken in Ansprüchen – gerne ausgehend von der Fragestellung »wer will was von wem woraus«. Zur Beantwortung und damit zur rechtlichen Lösung eines Lebenssachverhalts (»Fall«) bedienen sie sich bestimmter Techniken. Bevor Sie sich mit dem Arbeitsrecht selbst befassen, wird im ersten Teil quasi als Vorspann Grundsätzliches zur juristischen Denk- und Arbeitsweise erklärt.

Teil II: Einführung in das Arbeitsrecht

In den vier Kapiteln dieses zweiten Teils erfahren Sie Grundlegendes zum Arbeitsrecht, seiner Entstehung, zur systematischen Stellung in unserer Rechtsordnung und den Rechtsquellen, also der Ausgangsbasis, des Arbeitsrechts. Zudem werden Ihnen die Arbeitsgerichtsbarkeit, das vor den Arbeitsgerichten ablaufende arbeitsgerichtliche Verfahren sowie einige internationale arbeitsrechtliche Aspekte aufgezeigt.

Teil III: Das Individualarbeitsrecht

Dieser insgesamt zehn Kapitel umfassende Teil stellt den Schwerpunkt des Buches dar. In den ersten beiden Kapiteln werden Sie mit den Parteien des Arbeitsvertrags und der Begründung von Arbeitsverhältnissen vertraut gemacht. Die Kapitel acht und neun befassen sich dann mit den Rechten und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Kapitel zehn widmet sich dem in der Praxis insbesondere bei Arbeitnehmern beliebten Thema Arbeitsausfälle – hier erfahren Sie, in welchen Konstellationen der Arbeitnehmer trotz Nichtleistung seinen Anspruch auf die Arbeitsvergütung behält.

Die Kapitel elf bis fünfzehn führen Sie durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Natürlich steht hier zunächst die besonders streitträchtige Beendigungsvariante der Kündigung durch den Arbeitgeber im Vordergrund. Hierzu gehören auch die möglichen »Gegenmaßnahmen« des Arbeitnehmers, insbesondere die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Weitere Beendigungsmöglichkeiten und die Pflichten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließen den dritten Teil ab.

Teil IV: Das kollektive Arbeitsrecht (im Überblick)

Der vierte Teil stellt Ihnen in fünf Kapiteln die wichtigsten Inhalte des kollektiven Arbeitsrechts dar. Neben dem Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht steht das deutsche Mitbestimmungsrecht im Vordergrund. Insbesondere das Betriebsverfassungsrecht regelt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und damit die entscheidende Frage, wer im Betrieb eigentlich das Sagen hat: Arbeitgeber oder Betriebsrat.

Teil V: Jetzt sind Sie dran: Fälle mit Lösungen

Die Hauptarbeit ist erledigt – das Wissen um das Arbeitsrecht haben Sie den vorderen Teilen entnommen. Jetzt sollen Sie Ihr Wissen und Ihre Kenntnisse aber auch anwenden können. Dem dienen die im fünften Teil enthaltenen kleineren Fälle aus der Praxis, die Sie einem eigenen Lösungsversuch unterziehen sollten. Damit Sie Ihre Bearbeitung auch überprüfen können, sind Lösungen eingefügt – und sollten diese einmal von Ihrem Ergebnis abweichen, denken Sie immer daran: Der Weg ist das Ziel.

Teil VI: Der Top-Ten-Teil

Entsprechend der Tradition der … für Dummies-Bücher enthält der Top-Ten-Teil einige besonders wichtige arbeitsrechtliche Hinweise, die Ihnen – sei es auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmerseite – das Leben erleichtern können.

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Wie in jedem Dummies-Buch versuche ich Ihnen auch in diesem mit bestimmten Symbolen einige Punkte zu verdeutlichen. Die folgenden Symbole stehen für …

Hier gebe ich Ihnen Tipps, wie Sie es etwas besser verstehen oder sich leichter merken können.

Hier stelle ich Ihnen einen Punkt vor, den Sie sich unbedingt merken sollten.

Hier warne ich Sie vor Fehlern und Trugschlüssen, die häufig vorkommen.

Wenn Sie dieses Symbol sehen, dann stelle ich Ihnen einen Paragraph des Arbeitsrechts vor.

Beispiele sind das Salz in der Suppe der Juristerei und helfen auch vielen Menschen beim Lernen. An den Stellen mit diesen Symbol erkläre ich Ihnen einen vorher abstrakt vorgestellten Sachverhalt, anhand eines Beispiels.

An den Stellen mit diesem Symbol stelle ich Ihnen vor, wie ein Sachverhalt sich in der Wirklichkeit, also jenseits der juristischen Theorie, darstellt.

Wie es weitergeht

Wir starten mit dem ersten Teil: Einführung in die juristische Denk- und Arbeitsweise/Falllösung. Wenn Sie mit dieser bereits vertraut sind, können Sie die folgenden Seiten getrost überblättern und sogleich mit dem eigentlichen Arbeitsrecht beginnen. Aber wer weiß – vielleicht entdecken Sie im ersten Teil ja doch noch etwas Neues …

Teil I

Einführung in die juristische Denk- und Arbeitsweise/Falllösung

Kapitel 1

Die juristische Denk- und Arbeitsweise

IN DIESEM KAPITEL

  1. Über Anspruchsgrundlagen
  2. Subsumtionstechnik und Gutachtenstil

Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Eine gesetzliche Definition des Begriffes Anspruch enthält § 194 Abs.1 BGB: Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun (z.B. Zahlung) oder Unterlassen (z.B. Betreten eines Grundstücks) zu verlangen.

Ausgangspunkt ist meist ein konkreter Lebenssachverhalt – ein Fall –, der rechtliche Probleme enthält, typischerweise das Problem, ob eine Person einen bestimmten Rechtsanspruch gegenüber einer anderen Person hat.

Dies soll anhand des folgenden kurzen Beispielsfalles verdeutlicht werden: Der bei Arbeitgeber Auchter beschäftigte Arbeitnehmer Bert verursacht mit Absicht einen Schaden am Betriebs-Pkw des Arbeitgebers. Auchter stellt sich die Frage, ob er den entstandenen Schaden von Bert ersetzt bekommt.

Rechtlich denkt man in Ansprüchen, daher stellt man sich zunächst immer die Frage:

Wer will was von wem woraus?

Bei der Lösung der Fragestellung bereitet die Beantwortung des Wer von wem? in der Regel keine größeren Schwierigkeiten, da die beteiligten Personen dem Lebenssachverhalt – also dem Fall – zu entnehmen sind. In obigem Beispielsfall geht es um Ansprüche des A gegen B. A ist also der Anspruchsteller, B der Anspruchsgegner.

Auch die Beantwortung des Was ist häufig wenig problematisch: Was? bezieht sich auf die vom Anspruchsteller begehrte Rechtsfolge. In unserem Beispielsfall ist dies Schadensersatz.

Dies führt zum schwierigen Teil der Ausgangsfrage, nämlich dem Woraus? woraus ist die Frage nach der rechtlichen Anspruchsgrundlage. Konkret geht es hier um eine Rechtsnorm oder eine konkrete vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer der Anspruchssteller vom Anspruchsgegner das Begehrte verlangen kann. Die Anspruchsgrundlage kann dabei in einem einzelnen Paragraphen zu finden sein oder aber in einer Reihe von Paragraphen, einer sogenannten Paragraphenkette.

Nur Mut

Nun darf man sich durch diese Erkenntnis nicht entmutigen lassen. Zwar gibt es – nicht nur im Arbeitsrecht – etliche Paragraphen, aber die Zahl der Paragraphen, die zugleich Anspruchsgrundlage sind, ist einigermaßen überschaubar.

Und: Durch die Ausgangsfrage wird die Zahl der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen weiter eingeschränkt. Denn durch das was können nur die Anspruchsgrundlagen einschlägig sein, die in ihrer Rechtsfolge das vom Anspruchsteller Begehrte auch aussprechen.

Im Beispielsfall kann für A nur eine Anspruchsgrundlage hilfreich sein, die in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht des Anspruchsgegners anordnet. Anspruchsgrundlagen, die eine andere Rechtsfolge (z.B. Übereignung, Vertragserfüllung, Unterlassen) aussprechen, können das Begehren des Anspruchstellers nicht erfüllen und scheiden daher von vornherein aus.

Bei der Lösung eines Falles besteht also Ihre erste herausfordernde Aufgabe fast immer in der Suche nach einer geeigneten Anspruchsgrundlage, d.h. einer gesetzlichen Bestimmung, nach der ein Beteiligter von einem anderen etwas verlangen kann.

Über Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen sind regelmäßig wie folgt aufgebaut: Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen 1, 2, 3 und 4 vorliegen, dann tritt die Rechtsfolge (Konsequenz) X ein (sog. Syllogismus). Unter Tatbestandsvoraussetzung verstehen wir die in der Anspruchsgrundlage genannten Merkmale, die vorhanden sein müssen, damit die angeordnete Rechtsfolge eintreten kann.

Beispielsfall: Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  1. Wird in einem bestehenden Schuldverhältnis
  2. durch den Schuldner eine Pflicht verletzt
  3. und hat der Schuldner diese Pflichtverletzung zu vertreten (verschuldet, vgl. § 276 BGB)
  4. und entsteht dem Gläubiger hierdurch ein Schaden

Rechtsfolge X: … so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

Die rechtliche »Kunst« besteht nun darin, nach Auffinden der Anspruchsgrundlage die Anwendbarkeit der Tatbestandsvoraussetzungen 1 bis 4 auf den vorgegebenen Sachverhalt systematisch und gründlich zu untersuchen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, so tritt die in der Anspruchsgrundlage enthaltene Rechtsfolge ein. Fehlen dagegen eine oder gar mehrere Voraussetzungen, so kann der Anspruch nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt werden.

Eine Schwierigkeit mag darin bestehen, dass sich nicht immer alle Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage alleine durch die Lektüre des Gesetzes sofort erschließen. Dann spricht man von ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen. Es ist auch möglich, dass durch rechtliche Besonderheiten an sich gegebene Ansprüche dennoch abgelehnt werden – das muss übrigens so sein, denn sonst wäre die Juristerei zu einfach.

Bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen ist immer diese Reihenfolge einzuhalten:

  1. Vertragliche Ansprüche (z.B. aus Kaufvertrag, Pflichtverletzung etc.)
  2. Ansprüche aus Gesetz (z.B. aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung etc.)

Bei dieser Reihenfolge der Untersuchung müssen Sie automatisch zuerst abklären, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht. Dadurch lassen sich viele gravierende Fehler vermeiden.

Im obigen Beispielsfall liegen übrigens die Tatbestandsvoraussetzungen von mehreren Anspruchsgrundlagen vor. Bezogen auf das Beispiel des § 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung – gilt dies wie folgt:

Zwischen A und B besteht ein Schuldverhältnis, nämlich ein Arbeitsvertrag. B hat eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt, nämlich mit dem Eigentum seines Arbeitgebers und Vertragspartners am Betriebs-Pkw A sorgsam umzugehen und dieses nicht zu beschädigen. Dies geschah auch schuldhaft, nämlich mit Absicht, und damit vorsätzlich (vgl. § 276 BGB). Schließlich ist dem A dadurch auch ein Schaden entstanden.

In der Rechtsfolge kann A daher von B Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

Subsumtionstechnik und Gutachtenstil

Zur rechtlichen Lösung des Falles hat sich in der juristischen Ausbildung der Gutachtenstil bewährt. Dieser zwingt gemeinsam mit der Subsumtionstechnik zu einem schrittweisen Abarbeiten aller Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage(n).

Gutachtenstil bedeutet, dass Sie die für richtig gehaltene Lösung einer rechtlichen Fragestellung nicht einfach als Ergebnis formuliert vorwegnehmen, sondern sich Schritt für Schritt von der aufgeworfenen Problematik hin zur Lösung bewegen. Dies zwingt Sie, Ihre einzelnen Schritte zu überdenken und zu begründen, sodass die spätere Lösung das quasi zwangsläufige Ergebnis Ihrer vorherigen Einzelschritte ist. Auf dem Weg prüfen Sie bei jedem einzelnen Ihrer Schritte, ob der von Ihnen zu prüfende Fall auch zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage passt – diese Übereinstimmungsprüfung nennen wir Subsumtion.

Im Gutachtenstil muss die für einschlägig erachtete Anspruchsgrundlage zunächst im Konjunktiv vorangestellt werden.

»A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 BGB haben.«

Danach sind die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage im Einzelnen zu erörtern. Wie ausführlich dies zu geschehen hat, hängt von der Schwierigkeit des jeweiligen Falles ab.

Im obigen Beispielsfall haben wir das bereits erledigt und durch die Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen anhand des konkreten Sachverhalts sogleich subsumiert, d.h., die Übereinstimmung zwischen Tatbestandsvoraussetzungen und Sachverhalt geprüft.

Verdeutlichen wir Gutachtenstil und Subsumtionstechnik an einem weiteren kurzen Fall:

Arbeitgeber A bietet seinen gebrauchten Pkw dem ehemaligen Mitarbeiter B zum Kauf an. B erklärt, den Pkw zum vereinbarten Kaufpreis von 8.000 Euro zu erwerben. B zahlt sofort in bar, die Übergabe des Pkw soll am kommenden Tag erfolgen. A erscheint nicht. Kann B von A die Übergabe und Übereignung des Pkw verlangen?

Ausgangspunkt ist die Frage

Wer will was von wem woraus?

B möchte von A die Übergabe und Übereignung des Pkw – damit sind wer von wem und was bereits beantwortet.

Die Frage nach dem woraus, also nach der Anspruchsgrundlage, führt zu § 433 Abs. 1 BGB: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Nun gehen Sie wie folgt mit Gutachtenstil und Subsumtionstechnik vor:

Zunächst bilden Sie – im Konjunktiv! – einen Obersatz, in dem Sie die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das Begehren des Anspruchstellers B gegen den Anspruchsgegner A benennen:

B könnte gegen A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Pkw haben gemäß § 433 Abs. 1 BGB.

Dann benennen Sie die hierfür erforderliche(n) Tatbestandsvoraussetzungen:

Dazu müsste zwischen B und A ein wirksamer Kaufvertrag bestehen und der Pkw müsste eine Sache sein.

Nun definieren Sie die erste Tatbestandsvoraussetzung:

Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, über die Übereignung und Übergabe einer bestimmten Sache voraus.

Dann subsumieren Sie den Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzung

A hat dem B angeboten, diesem seinen gebrauchten Pkw für 8.000 Euro zu verkaufen; B hat dieses Angebot gegenüber A auch ausdrücklich angenommen. Somit liegen zwischen A und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen über einen konkreten Kaufgegenstand vor.

und halten schließlich das Ergebnis kurz fest:

Damit ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Nun noch kurz die zweite Tatbestandsvoraussetzung – Definition und Subsumtion:

Der Pkw ist ein körperlicher Gegenstand und somit eine Sache.

Und schon können Sie im Ergebnissatz Ihre Ausgangsfrage aufgreifen und beantworten:

Da alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, kann B von A gemäß § 433 Abs. 1 BGB die Übergabe und Übereignung des Pkw verlangen.

(Nicht nur) für die Studierenden unter den Lesern

Einige Hinweise seien erlaubt, um typische Fehlerquellen zu benennen.

Richtig lesen kann helfen

Wichtig ist zunächst das genaue Erfassen des Sachverhalts. Erhalten Sie den Sachverhalt wie im Studium üblich vorgegeben, so gilt: Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals gründlich durch. Das Erfassen des Sachverhalts kann in geeigneten Fällen durch eine graphische Darstellung der Rechtsbeziehungen in einer Skizze erleichtert werden. Viele Ausarbeitungen gehen nur deshalb schief, weil der Sachverhalt nicht richtig gelesen und erfasst wurde. Prüfen Sie jedes Element des Sachverhaltes danach, ob es für die Lösung erheblich ist, und verwenden Sie es entsprechend.

Die Fragestellung erkennen ist kein Fehler

Verschaffen Sie sich anschließend Klarheit über die Fallfrage(n). Nur was gefragt wird, ist zu beantworten. Oft lautet die Frage, ob eine bestimmtes Leistungsbegehren gerechtfertigt ist (Beispiel: Kann A von B Schadensersatz verlangen?). Wenn gefragt wird: Wie ist die Rechtslage? sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Ansprüche (= Leistungsbegehren) zwischen sämtlichen Beteiligten, die einen Bezug zum geschilderten Sachverhalt aufweisen, zu untersuchen.

Jetzt geht es an die Rechtsvorschriften

Anschließend suchen Sie die entscheidungserheblichen, d.h. die für die Falllösung relevanten Rechtsvorschriften zusammen. Damit beginnt die eigentliche rechtliche Bearbeitung des Falles. Häufig kommen mehrere Anspruchsgrundlagen ernsthaft in Betracht. Diese sind in der Reihenfolge Ansprüche aus Vertrag vor Ansprüchen aus Gesetz zu prüfen. Auch wenn sie zum gleichen Ergebnis führen, sind alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern. Alle Anspruchsgrundlagen enthalten gewisse Tatbestandsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch gewährt wird. Diese Voraussetzungen sind genau zu untersuchen. Hier ist sauberes und sorgfältiges Arbeiten wichtig, damit nicht die eigentlichen Probleme übersehen werden.

Bei der Lösung des Falls ist die richtige Begründung einer Lösung meist sehr viel wichtiger als das Ergebnis. Viele Fallfragen (z.B.: Muss A zahlen?) lassen sich nämlich mit einem schlichten Ja oder Nein beantworten. Das Ergebnis allein überzeugt aber weder die Beteiligten noch – für den Fall dass Sie Studierender sind – Ihren Professor. Entscheidend ist, dass Sie die Probleme erkennen, die in einem Fall stecken, und sich mit überzeugender Argumentation um ein vernünftiges Ergebnis bemühen. Richtige Ergebnisse setzen sich nicht nur in der Juristerei nämlich nicht von selbst durch – sonst gäbe es keine Fehler mehr – sondern durch die Kraft der Argumente und der Überzeugung. Vielleicht hilft Ihnen hier der Leitsatz »Der Weg ist das Ziel«.

Ein häufiger Anfängerfehler ist es, direkt auf das vermeintlich richtige Ergebnis loszusteuern, ohne den Weg dorthin genau zu untersuchen. Dabei werden oft die eigentlichen Probleme, die in einem Fall stecken, übersehen. Versuchen Sie als Studierender unbedingt, alle Probleme eines Falles genau darzustellen – auch wenn Ihnen das Ergebnis völlig klar erscheint. Nennen Sie ferner immer die von ihnen verwendeten Rechtsgrundlagen, also insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen, auf die Sie Ihre Lösung stützen.

Der von den Juristen geübte Gutachtenstil ist kein Selbstzweck. Durch diesen werden Situationen und Probleme einer gründlichen Analyse unterzogen und es wird ermöglicht, eine angemessene Lösung zu finden. Die meisten unternehmerischen Fehlentscheidungen beruhen darauf, dass die Situation nicht ausreichend oder nicht richtig analysiert wurde.

Teil II

Einführung in das Arbeitsrecht

Kapitel 2

Entstehung, systematische Einordnung und Stellung des Arbeitsrechts

IN DIESEM KAPITEL

  1. Entstehung des Arbeitsrechts
  2. Vertragsfreiheit und Arbeitsrecht
  3. Systematische Einordnung und Stellung des Arbeitsrechts

Um das Verständnis des Arbeitsrechts in seiner heutigen – teilweise als extrem empfundenen – Ausprägung zu verbessern, ist ein kurzer Blick in die Geschichte hilfreich. Unsere Gesetze sind teilweise über 100 Jahre alt und haben als solche ganz verschiedene Staatsformen überdauert, kein Wunder also, dass die Gesetzessprache aus heutiger Sicht manchmal seltsam wirkt.

So entstand das Arbeitsrecht

Zur Einstimmung die gängige Definition des Arbeitsrechts:

Arbeitsrecht ist die Summe aller Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger, unselbstständiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen.

Die Arbeit wird von unselbstständigen Arbeitnehmern geleistet. Prägend für das Arbeitsrecht ist also die Unselbstständigkeit des die Arbeit Leistenden. Grundlage ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die den Arbeitgeber zum Gläubiger und den Arbeitnehmer zum Schuldner der Arbeitsleistung macht.

Arbeitsrecht ist »politisches« Recht

Um das Arbeitsrecht wird in allen Zeiten und allen Gesellschaftsformen andauernd gerungen. Denn schließlich geht es im Arbeitsrecht um Macht und Geld: Wer ist entscheidungsbefugt am Arbeitsplatz, im Betrieb, im Unternehmen – und – wie viel ist die Arbeit wert, welche Entlohnung ist angemessen und wer trägt die mit der Arbeit verbundenen Kosten?

Um diese Machtverteilung wird auch in Deutschland anhaltend diskutiert. Alle politischen Parteien und Gruppierungen vertreten zum Arbeitsrecht bestimmte, teils konträre Positionen. Insbesondere in Wahlkampfzeiten erfolgt je nach wirtschaftlicher Situation auf dem Arbeitsmarkt eine Belebung der Diskussion um die Machtverteilung am Arbeitsplatz. Denken Sie nur an die intensive politische Auseinandersetzung rund um die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Als weitere Beispiele können die Schlagworte Kündigungsschutz, befristete Beschäftigung, Arbeitnehmerüberlassung (»Leiharbeit«) und betriebliche Bündnisse für Arbeit dienen. Je nach politischer Ausrichtung besteht entweder eine Tendenz, das Arbeitsrecht eher arbeitgeberfreundlich oder eben arbeitnehmerfreundlich auszurichten.

Arbeitsrecht ist also »politisches« Recht. Denn aufgrund der überragenden Bedeutung des Arbeitseinkommens und der Arbeitsbedingungen für die Existenzsicherung des einzelnen Arbeitnehmers und die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit des Arbeitgebers treffen zwangsläufig gegensätzliche Positionen aufeinander, die durch das Arbeitsrecht »austariert« werden müssen.

Arbeitsrecht und Vertragsfreiheit

Trotz der Entstehung des Arbeitsrechts als Arbeitnehmerschutzrecht hält das Arbeitsrecht am Grundsatz der Vertragsfreiheit fest: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vom Grundsatz her frei in der Entscheidung, ob sie überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründen und wie sie dieses ausgestalten.

Allerdings schränkt der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht in großem Umfang ein, um der typischen Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber entgegenzuwirken und Missbrauch zu verhindern.

Einschränkungen der Abschlussfreiheit

Die Abschlussfreiheit ist das Recht, frei zu entscheiden, ob und mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird. Dies führt auf dem Arbeitsmarkt dazu, dass bestimmte Personengruppen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz schlechtere Chancen haben.

Diese Freiheit wird im Arbeitsrecht beispielsweise durch das Beschäftigungsgebot schwerbehinderter Arbeitnehmer gemäß §§ 154 ff. SGB IX oder durch das AGG eingeschränkt. Gerade das AGG verbietet es, Arbeitnehmer und Bewerber aufgrund bestimmter Merkmale zu benachteiligen. Erfolgt eine Benachteiligung oder wird die Schwerbehindertenquote nicht erfüllt, so ordnet der Gesetzgeber Sanktionen an, die regelmäßig in der Zahlung einer Entschädigung liegen. Sie sehen also, dass die echte »Wahlfreiheit« des Arbeitgebers eingeschränkt ist – allerdings geht die Einschränkung nicht so weit, dass der benachteiligte Bewerber deswegen einen Anspruch auf Vertragsabschluss, d.h. Beschäftigung, erhält. Die Sanktion beschränkt sich auf finanzielle Lasten des Arbeitgebers.

Arbeitgeber A lehnt den Bewerber B aufgrund dessen ethnischer Herkunft und Hautfarbe unter Verstoß gegen das AGG ab. Aufgrund der Vorschriften des AGG kann B von A eine angemessene Entschädigung in Geld fordern. Den Abschluss eines Arbeitsvertrages kann er dagegen nicht fordern. Damit kein Missverständnis entsteht: Der Entschädigungsanspruch des B entsteht, weil er wegen seiner Hautfarbe und ethnischen Herkunft abgelehnt wird. Lehnt der A die Bewerbung des B dagegen aus anderen, nicht vom AGG sanktionierten Gründen ab – beispielsweise aufgrund mangelnder Qualifikation – bleibt dies sanktionslos.

Einschränkungen der Inhaltsfreiheit

Im Arbeitsrecht weitaus vielfältiger sind die Einschränkungen der Inhaltsfreiheit, d.h. des Rechts, den Inhalt des (Arbeits-)Vertrags frei zu vereinbaren.

Hinsichtlich dieser Einschränkungen liegt die Missbrauchsgefahr zugunsten des Arbeitgebers besonders nahe. Die betriebliche Praxis ist dadurch geprägt, dass ein Arbeitsvertrag regelmäßig auf der Basis eines vom Arbeitgeber gestellten Musters abgeschlossen wird. Die Einflussmöglichkeiten des Bewerbers auf den Inhalt dieses Arbeitsvertrages sind überschaubar. Insbesondere die Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit, Dauer des Urlaubs, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden regelmäßig vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben.

Hier kommt nun das Arbeitsrecht als Arbeitnehmerschutzrecht voll zur Geltung: Durch Normierung bestimmter Mindestschutzvorschriften wird es den Arbeitsvertragsparteien unmöglich gemacht, zu Lasten des Arbeitnehmers von dieses Mindestvorschriften abzuweichen. Entsprechende – gesetzeswidrige – Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind unwirksam. Es gelten immer die gesetzlichen Mindestansprüche. Zugunsten des Arbeitnehmers kann dagegen rechtswirksam von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht für Arbeitnehmer in einer Fünf-Tage-Arbeitswoche einen gesetzlichen Mindestjahresurlaub von 20 Werktagen vor. Im Arbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden, beispielsweise die in vielen Branchen »üblichen« 30 Tage. Eine Verringerung des Urlaubsanspruchs unter die Mindestdauer von 20 Tagen wäre dagegen aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundesurlaubsgesetz selbst dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer einer entsprechenden Verringerung in seinem Arbeitsvertrag zustimmt.

Systematische Einordnung und Stellung

Das deutsche Recht lässt sich in zwei große Gebiete einteilen: das Privatrecht und das Öffentliche Recht.

Das Privatrecht umfasst die Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Bürgern oder deren Vereinigungen regeln. Das Privatrecht ist geprägt von einer Gleichstellung der beteiligten Personen, die aufgrund des Austausches von Willenserklärungen miteinander in Rechtsbeziehungen treten.

Wenn Sie arbeitsbedingt Ihren Wohnort in eine neue Gemeinde verlegen, werden Sie dort mittels eines Bescheides der zuständigen staatlichen Stelle zu Müllgebühren herangezogen. Ob Sie hierzu eine entsprechende Willenserklärung abgeben, dies also auch »wollen«, ist für Ihre Zahlungspflicht irrelevant. Der Arbeitsvertrag, aufgrund dessen Sie Ihren Wohnort gewechselt haben, kann dagegen nur zustande gekommen sein, indem Sie einen entsprechenden Willen bekundet haben.

Das Arbeitsrecht gehört zum Privatrecht, denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen grundsätzlich gleichberechtigt »auf einer Stufe«. Daher gehören auch die meisten arbeitsrechtlichen Regelungen zum Privatrecht.

Allerdings hat sich das Arbeitsrecht zu einem guten Teil aus dem klassischen allgemeinen Privatrecht herausgelöst und sich zu einer eigenständigen Materie innerhalb des Privatrechts entwickelt. Man spricht deshalb auch vom Arbeitsrecht als Teil des besonderen Privatrechts.

Einzelne arbeitsrechtliche Regelungen finden sich zudem in Gesetzen, die dem öffentlichen Recht zugehören.