Private Krankenversicherung, Beihilfe,
Pension, Geldanlage, Steuern optimieren
Was wollen Sie wissen?
Im Öffentlichen Dienst
Finanzen im Griff – Zeit für einen Überblick
Möglichst viel netto vom Brutto
Im Laufe der Jahre: Berufliche und private Veränderungen
Interview: Nebentätigkeit – keine unnötigen Geheimnisse
Beihilfe und Krankenversicherung
Beihilfe und freie Heilfürsorge: Das steht Ihnen zu
Interview: Beihilfe am besten kurzfristig abrechnen
Die Beihilfe ergänzen: Die passende Krankenversicherung finden
Krankenversicherung für die Familie
Pension – die sichere Basis
Abgesichert im Alter
Interview: Pension – eine Frage der Zeiten
Versorgungsansprüche bei Dienstunfähigkeit
Die Familie finanziell absichern
Vorsorgen für später – Geld anlegen
Mit privater Vorsorge die Pension sinnvoll ergänzen
Vorsorgen mit staatlicher Unterstützung
Auf lange Sicht: Sparen ohne staatliche Förderung
Fonds und mehr: Chance auf höhere Renditen
Sicher sparen
Immobilien als Chance
Gut versichert zu jeder Zeit
Wichtiger Schutz für mich
Die Familie absichern
Haus, Wohnung, Auto – Hab und Gut versichern
Ruhestand in Sicht
Den Absprung planen
Pension und Renten: So fließt Ihr Geld
Im (Un-)Ruhestand: Neben der Pension arbeiten
Hilfe
Fachbegriffe erklärt
Checkliste: Private Krankenversicherung für Beamte
Stichwortverzeichnis
Impressum
Ob als Verwaltungsbeamter oder Lehrer, ob als Feuerwehrmann, Polizist, Richter oder Soldat: Bei wichtigen Finanzthemen sind Sie im Vergleich zu Angestellten in einer besonderen Position – etwa wenn es um die Unterstützung für Gesundheitsleistungen durch den Dienstherren oder um die finanzielle Versorgung im Alter geht. Doch wie können Sie aus dieser Situation das Beste machen? Nehmen Sie sich die Zeit für einen ersten Überblick.
Im Sommer werde ich verbeamtet. Um welche Finanzthemen muss ich mich kümmern?
Rund um Ihre Finanzen kommen mit der Verbeamtung einige Veränderungen auf Sie zu, doch vieles davon passiert automatisch.
Neu ist zum Beispiel, dass Sie anders als bisher als Arbeitnehmer kein Gehalt mehr bekommen, sondern Bezüge. Sie zahlen keine Pflichtbeiträge an die Rentenkasse, sondern erwerben den Anspruch auf ein Ruhegehalt, im alltäglichen Sprachgebrauch eher als Pension bezeichnet. Und als Beamter haben Sie Anspruch auf Beihilfe, also darauf, dass Ihr Dienstherr Sie bei Gesundheitsausgaben finanziell unterstützt.
Um ein großes Thema müssen Sie sich allerdings kümmern, um die Frage, wie Sie sich künftig krankenversichern wollen, denn die Beihilfe allein reicht nicht aus. Informationen zum Thema „Beihilfe und Krankenversicherung“ stellen wir ab S. 35 zusammen.
Es heißt, Beamte sollen sich nun besser gesetzlich krankenversichern können. Soll ich wechseln?
Es stimmt, die gesetzliche Krankenversicherung ist für mehr Beamte ein Thema geworden, allerdings nicht für Sie, wenn Sie bereits verbeamtet sind: Für Sie kommt ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung überhaupt nicht infrage.
Es gibt zwar in mehreren Bundesländern – Hamburg war hier der Vorreiter – eine neue Regelung, die für Beamte den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung attraktiver gemacht hat, doch diese Chance haben nur diejenigen, die neu verbeamtet werden. Für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen und für kinderreiche Familien kann der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung interessant werden (siehe „Die Beihilfe ergänzen“, S. 44).
Für viele Beamte ist und bleibt allerdings die private Krankenversicherung erste Wahl, um die Beihilfeleistungen des Dienstherren zu ergänzen. Um welche Verträge Sie sich hier kümmern sollten, lesen Sie unter „Den passenden privaten Schutz zusammenstellen“, S. 45.
Stimmt es, dass sich auch für uns Beamte Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung lohnen?
Ja, es stimmt, für Beamte können freiwillige Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung tatsächlich attraktiv sein. Wenn Sie freiwillige Rentenbeiträge leisten, können Sie sich fürs Alter neben der Pension den Anspruch auf eine gesetzliche Rente sichern. Und diese Zahlung ist Ihnen sicher, Sie gehen kein Anlagerisiko ein.
Die Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich im Vergleich zu anderen privaten Anlageprodukten durchaus sehen lassen. Die genauen Bedingungen für die freiwilligen Beitragszahlungen stellen wir ab S. 86 unter „Mit privater Vorsorge die Pension sinnvoll ergänzen“ vor. Hier nennen wir auch weitere Alternativen für die Altersvorsorge.
Ich konnte in den letzten Jahren 20 000 Euro zur Seite legen. Wie soll ich das Geld bei den derzeit mageren Zinsen anlegen?
Das kommt darauf an: Wann brauchen Sie das Geld wieder? Der Zeithorizont ist ein wichtiger Faktor für Ihre weitere Geldanlage. Können Sie das angelegte Geld beispielsweise für die nächsten zehn oder besser 15 Jahre entbehren? Dann kann zum Beispiel die Investition in ETF – das sind börsengehandelte Indexfonds – für Sie interessant sein (siehe „Fonds und mehr“, S. 96). Wichtig dabei: Sie sollten finanziell so flexibel sein, dass Sie ein Börsentief wie etwa im Zuge der Corona-Krise aussitzen können und wenn möglich nicht zu einem bestimmten Tag X Ihr Geld zurück benötigen.
Haben Sie hingegen auf kurze bis mittlere Sicht ein festes Sparziel, etwa die eigene Immobilien in gut drei Jahren, sollten Sie eher auf sichere Geldanlagen setzen und das Geld zum Beispiel auf Festgeldkonten parken. Mehr dazu unter „Sicher sparen“, S. 106.
Ich überlege, in Frühpension zu gehen. Was kostet mich das?
Wenn Sie vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, sorgen gleich mehrere Faktoren dafür, dass Ihre Pension – im Fachjargon Ihr „Ruhegehalt“ – niedriger ausfällt. Zum einen kommen Sie auf weniger Dienstjahre, wenn Sie vorzeitig aussteigen. Weniger Dienstjahre bedeuten niedrigere Pensionsansprüche.
Ein weiterer Nachteil: Für jeden Monat der vorgezogenen Pensionszahlung werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihren eigentlich erworbenen Versorgungsansprüchen abgezogen – maximal 10,8 Prozent. Dieses Minus gilt auf Dauer.
Im Kapitel „Pension – die sichere Basis“ erfahren Sie ab S. 59, wie die Höhe Ihrer Versorgungsansprüche ermittelt wird, unter „Ruhestand in Sicht“ finden Sie ab S. 137 weitere Tipps für Ihre Entscheidung über die Frühpensionierung.
Kann es sein, dass ich trotz Beihilfe und Krankenversicherung mehrere Hundert Euro für Zahnersatz zahlen muss?
Ja, das kann sein. Die Beihilfe erstattet ihren Anteil an den Behandlungskosten. Einen Großteil der Ausgaben machen aber oft die Material- und Laborkosten aus, und an denen beteiligt sich die Beihilfestelle nicht komplett: Bei Bundesbeamten sind davon zum Beispiel nur 40 Prozent beihilfefähig (siehe „Beihilfeleistungen im Einzelnen“, S. 39).
Doch über die private Krankenversicherung können Sie die Lücke im Schutz komplett oder weitestgehend schließen. Welche Tarife dafür notwendig sind, erfahren Sie im Kapitel „Die Beihilfe ergänzen“, S. 44. Denn für einen möglichst umfassenden Schutz benötigen Sie oft einen „Beihilfegrundtarif“ plus weitere Ergänzungsangebote.
Als Angestellter bekam ich automatisch die Renteninfo – auf solche Post warte ich als Beamter noch. Kommt da nichts?
Doch, auch Sie können Post bekommen. Aber ob und wann Sie diese automatisch erhalten, hängt davon ab, wer Ihr Dienstherr ist. Es gibt Dienstherren, die sich automatisch melden und einen Überblick zu Ihren Versorgungsansprüchen erstellen. Andere Bundesländer stellen diese Auskunft erst auf Antrag und ab einem bestimmten Alter. Informieren Sie sich am besten bei der für Ihre Versorgungsbezüge zuständigen Stelle, ob und wann Sie Auskunft erhalten.
Wollen Sie vorher einen Überblick bekommen, finden Sie im Internet einige Möglichkeiten, zumindest unverbindlich die Höhe Ihrer Versorgungsansprüche zu ermitteln (siehe Kasten „Wer kennt sich aus?“, S. 71).
Man hat mir angeboten, nebenbei für die Lokalzeitung zu schreiben. Wer sollte etwas dagegen haben?
Klären Sie auf jeden Fall, ob Ihr Dienstherr damit einverstanden ist. Wenn Sie einen Nebenjob antreten, müssen Sie darüber informieren. Ihr Dienstherr kann gegen den Nebenjob etwas einwenden, etwa wenn er fürchtet, dass Sie Ihrer eigentlichen Dienstpflicht nicht mehr nachkommen können oder dass es Interessenskonflikte mit Ihrer Tätigkeit gibt. Im Interview „Nebentätigkeit – keine unnötigen Geheimnisse“ auf S. 32/33 lesen Sie, was es noch zu beachten gibt.
Übrigens: Auch wenn Sie bereits im Ruhestand sind, haben Sie noch eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherren. Worauf Sie finanziell bei Ihrem Nebenjob achten sollten, erfahren Sie unter „Im (Un-)Ruhestand“, S. 155.
Welche Abzüge von meiner Bruttopension muss ich demnächst im Ruhestand einplanen?
Wenn Sie in Pension gehen, werden weiterhin automatisch Lohnsteuer und eventuell Kirchensteuer von Ihrem Monatsbrutto abgezogen. Über die Steuererklärung können Sie sich aber eventuell einen Teil davon zurückholen. Entscheidend ist unter anderem, welche Posten Sie dann steuermindernd beim Finanzamt geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel Spenden, Ausgaben für Ihre Gesundheit und für private Versicherungen. Außerdem müssen Sie als Pensionär auf jeden Fall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einplanen. Viele von Ihnen haben allerdings den Vorteil, dass der Beihilfesatz im Ruhestand von 50 auf 70 Prozent steigt. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie somit weniger über den Krankenversicherer absichern. Dadurch sinken die Beiträge. Mehr zu den Finanzen als Pensionär lesen Sie im Kapitel „Ruhestand in Sicht“ ab S. 137.
Wir sind seit vielen Jahren gut abgesichert. Müssen wir uns trotzdem mal wieder um Versicherungen kümmern?
Ja, unbedingt, denn es kann sein, dass der Versicherungsschutz nicht mehr so gut ist, wie er einmal war. Oder er passt einfach nicht mehr zu Ihrer aktuellen Lebenssituation.
Prüfen Sie zunächst, ob Sie alle wichtigen Verträge haben, darunter zum Beispiel eine Privathaftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe Tabelle „Versicherungs-Check“, S. 118/119).
Doch ist der Schutz wirklich ausreichend? Welche Versicherungssumme ist beispielsweise in Ihrer Haftpflichtpolice vermerkt? Heute sollten es mindestens zehn Millionen Euro sein – gut möglich, dass in älteren Verträgen noch ein deutlich niedrigerer Wert steht. Dann wird es Zeit, hier nachzubessern.
Hinzu kommt, dass sich die Vertragsbedingungen bei vielen Versicherungen in den letzten Jahren zum Teil deutlich verbessert haben, sie sind kundenfreundlicher geworden. Deshalb kann es sich lohnen, nach einem neuen, eventuell günstigeren Tarifangebot zu suchen.
Vielleicht hat sich seit Vertragsabschluss Ihre persönliche Situation verändert, zum Beispiel weil Sie Nachwuchs bekommen haben? Dann sollten Sie prüfen, ob etwa die vertraglich vereinbarte Rente mit einem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer noch ausreichend ist – jetzt, wo Sie nicht mehr nur für sich selbst finanziell sorgen müssen. Klären Sie, zu welchen Bedingungen Sie die Rente erhöhen können.
Holen Sie einfach ab und zu den Versicherungsordner aus dem Schrank. Es lohnt sich. Mehr Tipps rund um Ihre Absicherung und zu den einzelnen Versicherungsarten lesen Sie im Kapitel „Gut versichert zu jeder Zeit“, S. 115.
Mit der Verbeamtung profitieren Sie von speziellen Rechten, haben aber auch besondere Pflichten. Auch finanziell ist für Sie vieles anders als für andere Berufsgruppen. Hier erhalten Sie einen Überblick über das, was für Sie wichtig ist – ob zu Beginn Ihrer Laufbahn, nach einer familiären Auszeit oder vor dem Ausscheiden aus dem Dienst.
Stehen Sie als Berufseinsteiger kurz vor der Verbeamtung? Oder haben Sie Ihre ersten Dienstjahre bereits hinter sich? Vielleicht liebäugeln Sie – derzeit als Angestellter oder Selbstständiger – mit einer zweiten Karriere im Öffentlichen Dienst? Oder sind Sie bereits deutlich weiter in Ihrer Laufbahn und planen so langsam den Übergang in den Ruhestand?
Ganz gleich, wo Sie derzeit beruflich stehen: Wer verbeamtet ist oder wird, bindet sich unweigerlich an besondere gesetzliche Vorgaben und Verordnungen. Gleichzeitig können Sie von Leistungen und Vorteilen profitieren, die Arbeitnehmern und Selbstständigen verwehrt sind. So haben Sie als Beamter im Normalfall einen sicheren Arbeitsplatz mit sicheren Bezügen. Sie können ziemlich genau planen, wann Ihre Einnahmen steigen. Sie erwerben durch Ihre Arbeit Pensionsansprüche, die sich im Vergleich zur gesetzlichen Rente meist gut sehen lassen können. Und Sie erhalten über die Beihilfe Zuschüsse zu Gesundheitsausgaben, sodass sich eigene Ausgaben für eine Krankenversicherung in Grenzen halten.
3 WICHTIGE AUFGABEN MIT DER VERBEAMTUNG
Rechte und Pflichten
Informieren Sie sich, was sich mit Ihrem neuen Status ändert. Welche Meldepflichten haben Sie beispielsweise gegenüber Ihrem Dienstherrn, welche Formulare und Anträge müssen Sie je nach Situation ausfüllen?
Krankenversicherung
Sie haben Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge. Kümmern Sie sich um den passenden Schutz, um die Leistungen zu ergänzen: Wollen Sie sich privat krankenversichern oder eventuell in einer gesetzlichen Kasse?
Formalitäten
Sinnvoll ist, wenn Sie gleich nach der Verbeamtung die für die Vordienstzeiten erforderlichen Nachweise wie Studien- und Arbeitsbescheinigungen mit Angabe des zeitlichen Umfangs zur Personalakte nehmen lassen.
Trotz dieser günstigen Voraussetzungen stehen auch Sie vor Finanzfragen, die längst nicht immer einfach zu beantworten sind:
Trotz Beihilfe benötigen Sie eine Krankenversicherung – doch welche ist die richtige?
Trotz Versorgungsansprüchen sollten Sie zusätzlich fürs Alter vorsorgen – aber was eignet sich dafür am besten?
Trotz des sicheren Arbeitsplatzes sind die finanziellen Spielräume je nach Höhe der monatlichen Bezüge begrenzt – wie können Sie mehr herausholen und wie dafür sorgen, dass am Monatsende netto möglichst viel übrig bleibt?
Je nach Ihrer persönlichen beruflichen Situation werden diese und andere Finanzfragen für Sie unterschiedlich wichtig sein. Für Berufseinsteiger dürfte die Suche nach der passenden Krankenversicherung weit oben stehen. Bei niedriger Besoldungsstufe ist es hilfreich, wenn Sie wissen, wie Sie am Monatsende brutto wie netto möglichst gut dastehen. Und wenn Sie nach vielen Dienstjahren mehr finanzielle Spielräume haben, stellt sich zum Beispiel die Frage, wie Sie Ihr Geld mit etwas Risiko erfolgreich anlegen können.
In der Übersicht auf Seite 16 finden Sie den Musterlebenslauf von Lehrerin Lara. An ihrem Beispiel zeigen wir einige Stationen auf, an denen es sich lohnt, finanzielle Themen neu oder wieder einmal in Angriff zu nehmen. Daran können sich auch viele Beamte in anderen Berufen orientieren. In bestimmten Berufen, etwa als Polizist oder Feuerwehrmann, gelten jedoch einige Besonderheiten, etwa der Anspruch auf freie Heilfürsorge. Solche Aspekte bleiben im Muster außen vor, wir greifen sie aber im weiteren Verlauf des Ratgebers auf.
Auch wenn wir in diesem Ratgeber viele Tipps und Informationen für Beamte in verschiedenen Lebens- und Arbeitssituationen zusammenstellen: An diversen Stellen ist es nicht möglich, die eine, für alle Beamten gleichermaßen geltende Antwort zu geben. Dafür sorgen die unterschiedlichen Gesetze und Verordnungen, die für Beamte des Bundes und für diejenigen in den 16 Bundesländern gelten.
Geht es beispielsweise um den Anspruch auf Beihilfe oder um die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung, gibt es zwar viele Parallelen, aber auch kleine und größere Unterschiede. Wir werden somit die jeweiligen Informationen am Beispiel einzelner Dienstherren vorstellen. Wenn Ihr Dienstherr nicht genannt ist, sollten Sie zur Sicherheit bei der für Sie zuständigen Stelle nachhaken, was für Sie gilt. Die jeweils zuständigen Behörden bieten im Internet zahlreiche Merkblätter und Info-Broschüren an. Weitere Hintergrundinformationen erhalten Sie beispielsweise beim Deutschen Beamtenbund (dbb.de).
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SEKUNDEN FAKTEN
4,8 MI0.
Menschen sind im Öffentlichen Dienst beschäftigt*.
35,2 %
Diese Prozentzahl sagt: Von diesen 4,8 Millionen sind rund 1,69
Millionen Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter. Frauen sind mit 865 500 leicht in der Überzahl.
1,3 MIO.
Beamte und Beamtinnen sind derzeit auf Landesebene beschäftigt. Die Zahl der Bundesverbeamteten ist mit rund 183 000 deutlich niedriger. Auf kommunaler Ebene sind knapp 188 000 Personen verbeamtet.
* beim Bund, bei den Ländern, Kommunen oder Sozialversicherungsträgern Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand 30. Juni 2018
Laufbahn im Überblick
Lara ist 32 Jahre alt, hat Mathe und Geschichte auf Lehramt studiert, ist mittlerweile verbeamtet und unterrichtet an einer Schule in Nordrhein-Westfalen. Sie ist verheiratet und möchte gerne in absehbarer Zeit eine Familie zu gründen. Die folgende Checkliste nennt Finanzthemen, mit denen sie sich schon beschäftigen musste oder die in Zukunft noch auf sie zukommen können.
Abitur/Studium
Versicherungs-Check: Welchen Schutz brauche ich, welche Absicherung ist weiter über die Eltern möglich?
S. 118
Geld übrig? Notfallpolster auf Tagesgeldkonto ansparen.
S. 106
Nebenjobs: Möglichst viel netto rausholen, eventuell werden Versicherungszeiten für gesetzliche Rente gesammelt.
Referendariat –„Beamtin auf Widerruf“
Krankenversicherung: Anspruch auf Beihilfe, private Versicherung meist erste Wahl.
S. 35
Versicherungs-Check: Welche neuen Verträge sind notwendig?
S. 118
Geld anlegen: Notfallpolster ansparen, mögliche BAFöG-Rückforderung einplanen.
Angestellt als Lehrerin
Achtung: Als Angestellte kein Anspruch auf Beihilfeleistungen.
Krankenversicherung: gesetzliche Krankenkasse suchen, Anwartschaftsversicherung beim privaten Krankenversicherer abschließen.
Finanzcheck: Wie viel kann ich vom ersten richtigen Einkommen beiseite legen?
S. 83
Altersvorsorge: Um ergänzende Absicherung kümmern, etwa VBL-Rente.
S. 86
Verbeamtung auf Lebenszeit
Krankenversicherung: Anspruch auf Beihilfeleistungen besteht wieder, private Krankenversicherung wieder aufleben lassen.
S. 35
Versicherungs-Check: Neue Verträge nötig, etwa zum Schutz bei Dienstunfähigkeit.
S. 120
Bei Wunsch nach Nebentätigkeit: Prüfen, welche Formalitäten notwendig sind.
S. 32
Finanzcheck: Ausgaben für Geldanlagen und private Vorsorge je nach Einkommen anpassen.
Schwangerschaft und Elternzeit
Steuerklasse: Wechsel interessant für höheres Elterngeld?
S. 22
Zukunftspläne: Wie lange aussetzen? Welche beruflichen Folgen hätte eine längere Auszeit?
Krankenversicherung für den Nachwuchs: gesetzlich oder privat krankenversichern?
S. 54
Versicherungs-Check: Neue Verträge für die junge Familie.
S. 128
Altersvorsorge: bestehende Verträge prüfen, eventuell Vorsorgestrategie anpassen.
S. 86
Rückkehr in den Schuldienst
Arbeitszeit planen: Wie viel Teilzeit können Sie sich leisten?
S. 28
Finanzcheck: Geldanlage jeweils an sich ändernde Einkommenssituation anpassen.
S. 83
Sparen für die Kinder: Anlegen auf lange Sicht.
S. 96
Immobilienerwerb: Projekt Eigenheim gut vorbereiten, Geldanlagen danach ausrichten.
S. 109
Der Ruhestand rückt näher
Pensionsplanung: Wann können/wollen Sie aus dem Dienst aussteigen? Können Sie sich die Frühpensionierung leisten?
S. 137
Geldanlage im Blick: Eventuell aus riskanteren Anlagen in sichere umschichten.
S. 106
In Pension
Finanzcheck: Einnahmen und Ausgaben im Vergleich.
Versicherungs-Check: Verträge an neue Situation anpassen.
S. 118
Steuererklärung: Abzüge einplanen, Sparmöglichkeiten kennen.
Nebenjob: Formalitäten gegenüber dem Dienstherren beachten, Netto-Verdienst vorab ausrechnen lassen.
S. 155
Die Bandbreite bei der Beamtenbesoldung ist enorm. Wo stehen Sie mit Ihren monatlichen Bezügen, und welche weiteren finanziellen Spielräume haben Sie?
Der Musterlebenslauf von Lehrerin Lara auf den Seiten 16/17 zeigt, dass es einige berufliche wie private Veränderungen gibt, die Sie als Anlass für einen Finanzcheck nehmen können. Welche finanziellen Spielräume haben Sie derzeit? Welches Einkommen steht Ihnen zur Verfügung, und welche Ausgaben stehen dem gegenüber?
Solange Sie im Dienst sind, sind Ihre monatlichen Bezüge der entscheidende Faktor dabei, Ihre Spielräume auszuloten. Je nach persönlicher Situation können auf der Einnahmenseite weitere Posten hinzukommen, etwa regelmäßige Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder ein Verdienst aus einem Nebenjob. Aber Vorsicht, längst nicht jeder Zusatzjob ist erlaubt, und schon gar nicht, ohne den Dienstherrn vorab zu informieren (siehe Interview, S. 32).
Die wichtigsten Posten auf der Ausgabenseite sind beispielsweise Ihre Ausgaben für Miete oder für ein laufendes Immobiliendarlehen. Hinzu kommen unter anderem die Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung, Ausgaben für Lebenshaltung, Hobbys, Reisen und Auto.
An manchen Ausgaben können Sie nichts oder wenig machen, etwa wenn es um die Krankenversicherung geht – Beiträge dafür müssen Sie einplanen. Ausgaben für andere private Versicherungen sind zumindest sehr sinnvoll (siehe „Gut versichert zu jeder Zeit“, S. 115). Aber eventuell können Sie diese deckeln und zum Beispiel die Ausgaben für Ihre Sachversicherungen drücken. Wenn diese schon lange laufen, kann es sein, dass Sie bei einem anderen Versicherer günstigeren Schutz bekommen.
Ähnlich ist es mit anderen Verträgen: Wissen Sie genau, wie viel Sie fürs Internet zu Hause, für Handy und Strom zahlen? Wenn Sie Ihre Verträge bereits vor Jahren abgeschlossen haben, schauen Sie sich am Markt um: Gut möglich, dass es längst günstigere Angebote gibt.
Solche Vergleiche mögen mühsam erscheinen – doch nehmen Sie sich einmal die Zeit und notieren Sie Ihre regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben. Sie können mit diesem Überblick sehen, was wirkliche Kostenfresser sind und wo es sich lohnt, nach günstigeren Alternativen zu suchen.
Bei Ihren monatlichen Bezügen als Haupteinnahmequelle haben Sie dagegen häufig nur wenige Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist klar geregelt, wie viel Sie für Ihren Dienst – je nach Dienstherr und Alter zwischen 40 und 42 Arbeitsstunden in der Woche – an Grundgehalt und Zulagen erhalten und wann die nächste Erhöhung ansteht.
Die Besoldung folgt dem sogenannten Alimentationsprinzip. Demnach, so erklärt es das Bundesinnenministerium, ist der Dienstherr durch das Grundgesetz verpflichtet, der Beamtin und dem Beamten während des aktiven Dienstes, bei Invalidität und im Alter einen dem Amt oder früheren Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Bezüge sind so zu bemessen, dass sie einen Lebensunterhalt ermöglichen, der der Bedeutung des Amtes angemessen ist. Die Bezahlung müsse der erforderlichen Ausbildung entsprechen und für qualifizierte Kräfte attraktiv sein. Außerdem müssen die aktuelle wirtschaftliche und die finanzielle Entwicklung bei der Höhe der Bezüge beachtet werden.
Wie hoch Ihre Bezüge, die monatlich im Voraus gezahlt werden, brutto tatsächlich ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist es zum Beispiel maßgebend, ob Sie im einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst sind und wie viele Dienstjahre Sie bereits aufweisen können – welche „Erfahrungsstufe“ Sie demnach mittlerweile erreicht haben. Danach richtet sich Ihr Grundgehalt. Entscheidend ist darüber hinaus, ob Sie – je nach Dienstherr – eine einmalige Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) erhalten oder ob diese Sonderzahlung in das monatliche Grundgehalt integriert wird.
Wer kennt sich aus?
Eine Übersicht über alle aktuellen Besoldungstabellen und die der vorherigen Jahre finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite des Deutschen Beamtenbundes, dbb.de, im „Lexikon“ unter „Besoldungstabellen“. Oder Sie gehen über die Seiten der für Ihre Besoldung und Versorgung zuständigen Behörde. Hier finden Sie zum Beispiel Merkblätter zu den einzelnen Themen, etwa zur Zahlung des Familienzuschlags, zu Nebentätigkeiten oder Fragen rund um eine Teilzeitbeschäftigung.
Arbeiten Sie Teilzeit, wird Ihr Grundgehalt entsprechend der Arbeitszeit anteilig gezahlt.
Auch Ihre familiäre Situation spielt eine Rolle, denn neben dem „Grundgehalt“ stehen Ihnen Familienzuschläge zu. So gilt etwa für Bundesbeamte, dass sie einen Zuschlag der Stufe 1 erhalten, wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen. Stufe 2 gilt für Verheiratete oder Lebenspartner, wenn sie Kinder haben. Die einzelnen Bundesländer haben die Familienzuschläge zum Teil anders gestaltet.
Neben den Familienzuschlägen können Ihnen je nach Position zusätzlich Amtszulagen zustehen, wenn Sie etwa die Position als stellvertretender Schulleiter übernommen haben.
Änderungen mitteilen
Informieren Sie die Behörde, die sich um die Abrechnung Ihrer Bezüge kümmert, wenn sich etwas an den Voraussetzungen für die Familienzuschläge ändert, etwa, wenn Sie für eines Ihrer Kinder keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben.
Für Ihren Bruttoverdienst wird Lohnsteuer fällig. Häufig lässt sich mit kleineren Veränderungen dafür sorgen, dass gleich am Monatsende der Abzug möglichst passend ist.
Die Brutto-Summen, die in den Besoldungstabellen genannt werden oder die Ihnen je nach Umfang der Arbeitszeit anteilig zustehen, werden Ihnen nicht komplett ausgezahlt. Die für Sie zuständige Behörde zieht Ihnen vorher die dafür fällige Lohnsteuer ab. Zusätzlich müssen Sie eventuell Kirchensteuer zahlen. Noch – im Jahr 2020 – wird auch der Solidaritätszuschlag fällig, doch nach einer Gesetzesänderung entfällt dieser Posten ab dem Jahreswechsel 2020/2021 für die meisten Bürger.
Anders als bei Arbeitnehmern fehlt in Ihrer Mitteilung über die Bezüge allerdings ein großer Abzugsposten: die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Während Arbeitnehmer beispielsweise knapp 10 Prozent ihres Bruttoverdienstes als Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenkasse leisten, wird Ihnen diese Summe nicht abgezogen. Schließlich ist der Dienstherr, wie bereits oben erwähnt, dazu verpflichtet, Ihnen sowie Ihrer Familie lebenslang einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Somit müssen Sie nicht in die Rentenkasse einzahlen, sondern erwerben durch Ihren Dienst Anspruch auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit. Die genauen Regeln zu diesen Ruhegehaltsleistungen – im alltäglichen Sprachgebrauch eher als Pension bekannt – finden Sie im Kapitel „Pension – die sichere Basis“, S. 59.
Auch mit der Krankenversicherung läuft es bei Ihnen anders: Während vom Arbeitnehmerverdienst meist ein Teil an die gesetzliche Kasse fließt, müssen Sie im Regelfall selbst Ihre Beiträge an eine private Krankenversicherung überweisen (siehe „Beihilfe und Krankenversicherung“, S. 35).
Wollen Sie netto möglichst viel aus Ihren Bruttobezügen herausholen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Lohnsteuer etwas zu drücken, sodass Sie jeden Monat mehr Geld ausgezahlt bekommen. Das ist dann aber kein Geschenk vom Finanzamt: Mit kleinen Eingriffen können Sie dafür sorgen, dass gleich in einigermaßen passender Höhe Lohnsteuer einbehalten wird und Sie nicht bis nach der Steuererklärung auf eine Erstattung vom Fiskus warten müssen.
Hintergrund: Die für Ihr Einkommen fällige Lohnsteuer zieht die für sie zuständige Behörde, in Nordrhein-Westfalen etwa das Landesamt für Besoldung und Versorgung, gleich vom Monatsbrutto ab und überweist sie an das Finanzamt. Die Höhe der Lohnsteuer wird anhand Ihrer persönlichen „Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) ermittelt. Diese Daten sind beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert. Dort ist unter anderem die Steuerklasse registriert, ob Sie einer Kirche angehören und Ihre Kinderfreibeträge.
Anhand der ELStAM-Daten zieht der Dienstherr je nach Steuerklasse automatisch einige Steuerfreibeträge und Pauschalen von den Bruttobezügen ab, wenn er die Lohnsteuer ermittelt. Berücksichtigt werden im Jahr 2020 zum Beispiel 9 408 Euro Grundfreibetrag sowie Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben. In Steuerklasse III werden automatisch die meisten Freibeträge angerechnet.
Beim Punkt Freibeträge können Sie nun selbst ansetzen: Sie können sich weitere Freibeträge in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen, sodass noch mehr von Ihren Bruttobezügen steuerfrei bleibt. Sie bekommen solche zusätzlichen Freibeträge für Ausgaben, die Sie sonst über die Steuererklärung beim Finanzamt abrechnen würden, etwa für Ihre Ausgaben für den Weg zur Dienststelle oder auch für einen dienstbedingten Umzug. Für Kinderbetreuungskosten oder für die Ausgaben für eine bereits bezahlte Handwerkerrechnung können Sie ebenfalls Freibeträge beim Finanzamt beantragen.
Stimmt das Finanzamt zu, bleibt mehr von Ihrem Einkommen steuerfrei, Sie müssen jeden Monat weniger Lohnsteuer zahlen und haben gleich mehr auf dem Konto – Sie müssen also nicht bis zur nächsten Einkommensteuererklärung auf eine Rückzahlung vom Finanzamt warten.
Beispiel: Der junge Familienvater Thomas hat sein Studium in Köln absolviert. Dann hat er das Angebot bekommen, ab Februar in der Landesverwaltung in Düsseldorf zu arbeiten. Im Januar 2020 ist die Familie umgezogen. Die Kosten für den berufsbedingten Umzug kann er in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Oder er stellt für diese Umzugskosten einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“.
Angenommen, er macht 2 800 Euro Umzugskosten geltend. Dafür hat er im Februar 2020 die Lohnsteuerermäßigung beantragt. Das Finanzamt hat ihm daraufhin einen zusätzlichen Freibetrag von 1 800 Euro für den Umzug in seine Lohnsteuerdaten eingetragen: 1 800 und nicht 2 800 Euro deshalb, weil das Versorgungsamt bereits automatisch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1 000 Euro im Jahr beim Steuerabzug berücksichtigt. Nur für die restlichen Ausgaben hat Thomas den Freibetrag bekommen. Dieser hat sich bereits im März bemerkbar gemacht: Von März bis Dezember 2020 werden nun zusätzlich zu allen automatischen Abzügen weitere 180 Euro steuerfrei bleiben (1/10 von 1 800 Euro). Hat er ein Monatsbrutto von 4 500 Euro, spart er dank Extrafreibetrag je nach Steuerklasse und Anzahl der Kinder immerhin zwischen 53 und 74 Euro Lohnsteuer im Monat.
Eine zweite Möglichkeit, an der Lohnsteuer zu drehen und das Monatsnetto zu steigern, haben Sie, wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft stehen oder alleinerziehend sind. Dann können Sie eventuell mit einem Steuerklassenwechsel ebenfalls Ihre Lohnsteuer drücken. Denn mit einem Steuerklassenwechsel können Sie dafür sorgen, dass mehr Steuerfreibeträge für Sie berücksichtigt werden müssen.
Das funktioniert folgendermaßen: Sind Sie alleinstehend oder unverheiratet, gehören Sie Steuerklasse I an. Für Alleinerziehende gibt es die besondere Steuerklasse II, in der ein zusätzlicher Steuerfreibetrag – der „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ – berücksichtigt wird. Wenn Sie verheiratet sind, können Sie mit Ihrem Partner zusammen weitere Steuerklassen kombinieren:
Nach der Trauung rutschen Sie automatisch aus den Klassen I oder II in die Steuerklasse IV. Dort können Sie bleiben, oder Sie wechseln – entweder so, dass ein Partner die Klasse III, der andere Klasse V nimmt. Oder Sie wählen beide Steuerklasse IV + Faktor. Je nach Steuerklasse berücksichtigt der Dienstherr unterschiedlich viele „automatische“ Freibeträge, wenn er ermittelt, wie viel Lohnsteuer er dem Beschäftigten vom Bruttolohn abziehen muss.
Je nach Steuerklassenkombination können Paare dafür sorgen, dass zumindest erst einmal insgesamt eher wenig Lohnsteuer abgezogen wird. Für den Fall ist die Kombination der Klassen III/V am günstigsten. Bei dieser Kombination hat der Beschäftigte in Steuerklasse III den großen Vorteil: Wenn sein Arbeitgeber am Monatsende die fällige Lohnsteuer ermittelt, rechnet er auch Freibeträge mit an, die eigentlich dem Partner zustehen – zum Beispiel dessen Grundfreibetrag und dessen halbe Kinderfreibeträge. So wird vom Einkommen des Hauptverdieners weniger Lohnsteuer abgezogen.
Im Gegenzug muss der Partner in Steuerklasse V zwar auf diese Freibeträge verzichten und damit etwas höhere Abzüge und etwas weniger Netto hinnehmen. Doch das Minus ist meist kleiner als das Plus beim Partner in Klasse III, sodass es vielen Paaren mit dieser Kombination gelingt, sich jeden Monat ein besonders hohes gemeinsames Nettoeinkommen zu sichern.
So attraktiv das Monatsnetto zunächst erscheint: Die Abrechnung ist leider nicht endgültig! Paare mit der Steuerklassenkombination III/V sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Und diese Jahresabrechnung kann eine unschöne Überraschung und je nach Einkommenssituation eine Fiskus-Nachforderung von mehreren Hundert Euro bescheren, da die Paare im Laufe des Kalenderjahres zu wenig Lohnsteuer bezahlt haben. Das sollten Sie im Hinterkopf behalten, wenn Sie sich für diese Steuerklassenkombination entscheiden.
Wählen beide Partner Steuerklasse IV, ist es in der Regel eher so, dass das Paar jeden Monat insgesamt etwas zu viel Lohnsteuer zahlt. Hier stehen die Chancen gut auf eine attraktive Erstattung vom Finanzamt.
Wer kennt sich aus?
Für manche Beamten ist die Steuererklärung Pflicht, etwa wenn Sie und Ihr Partner die Steuerklassen III und V kombinieren. Doch selbst wenn Sie nicht in der Pflicht sind, lohnt es sich meist, die Formulare freiwillig auszufüllen, damit Sie sich vorab zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Was dabei zu beachten ist, welche Steuersparmöglichkeiten Sie haben und welche aktuellen Streitfragen das Steuerrecht bietet, bündelt das jährlich erscheinende Finanztest-Spezial Steuern, erhältlich unter test.de/shop. Für fachliche Unterstützung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an einen Lohnsteuerhilfeverein.
Wechsel beantragen
Sie dürfen Ihre Steuerklasse mehrmals im Kalenderjahr wechseln, letztmalig zum 30. November. Stellen Sie beim Finanzamt den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“, zu finden unter For mulare-bfinv.de („Formularcenter“, „Steuerformulare“, „Lohnsteuer“).
Solange Sie Vollzeit im Dienst stehen, können Sie Ihre finanziellen Spielräume auch vorausschauend gut kalkulieren. Zu besonderen Anlässen, etwa bei Familiengründung, müssen Sie aber oftmals neu rechnen.
Die Planungssicherheit