Inhalt:

Persönliche Worte anstatt eines Vorwortes

Dieses Buch soll keine neuen Gräben aufreißen,
es soll Brücken zum Verständnis schlagen.
Nur wenn ich weiss was dem Anderen widerfahren ist,
kann ich seine Haltung, sein Tun, seine Einstellung verstehen.

Als ich mich im Sommer 2014 zu Fuß auf den Weg machte von Lidice in Tschechien, das Deutsche am 10. Juni 1942 als Vergeltungsmaßnahme zerstört hatten, nach Distomo, welches am 10. Juni 1944 ebenfalls Opfer solch einer brutalen Mordaktion geworden war, hätte ich nicht geglaubt, dass sich auf den 3000 Kilometern dieser Wanderung mein Leben plötzlich in eine andere Richtung bewegen würde.

Was als ein „Pilgerlauf“ begann – ich war dankbar, eine Krebserkrankung überstanden zu haben, die kaum Aussicht auf Heilung hatte –, entwickelte sich bei jedem Kilometer, den ich in Griechenland zurücklegte, zu einem Lauf des Erstaunens, der Fassungslosigkeit und des Entsetzens.

Sicher, neben Distomo kannte ich einige andere Orte, in denen die deutschen Besatzer die Zivilbevölkerung mit äußerster Brutalität terrorisiert hatten, doch ging ich davon aus, dass es sich um „bedauerliche Einzelfälle“ handelte. Jedoch musste ich schnell feststellen, dass dem nicht so war.

Männer wie der Priester Papa Mihalis aus Nea Kerdilia öffneten mir in langen Gesprächen die Augen und in jedem Dorf, jeder Stadt, die ich durchwanderte, suchte ich nach Denkmälern und Erinnerungsstätten, die mir Vieles berichteten. Ich befragte die Bewohner und bekam teilweise entsetzliche Geschichten zu hören, die mein bis dahin vorhandenes „Griechenlandbild“ der deutschen Besatzung nicht nur ins Wanken brachten, sondern vollkommen zerstörten.

Wie unwissend war ich doch, wie ich heute ehrlich zugeben muss. Und noch immer muss ich mir selbst eingestehen, nur einen geringen Teil der ganzen tragischen Geschichte der Besatzung von Griechenland zu kennen.

Dieses Buch kann nur einen kleinen Ausschnitt wiedergeben von den Ereignissen, Schicksalen und Geschichten, die sich zwischen 1941 und 1945 in diesem Land abgespielt haben. Bei vielen der hier aufgezeichneten Orte hatte ich zu Beginn zwar einige (nicht sehr aussagekräftige) Daten zur Verfügung, doch keinerlei detaillierte Informationen über die damaligen Geschehnisse selbst. Kein Einzelfall, wie ich rasch lernte – und fast schien es so, als würden sich die Orte dessen schämen, was ihnen widerfahren ist. Eine anderes Argument, das mir zur Begründung dieser mir letztlich unverständlichen Zurückhaltung zu Ohren kam, war der Hinweis, dass man potentielle Touristen mit einem solchen Eintrag auf der Website der Gemeinde nicht abschrecken wolle.

Die vorliegende Publikation stellt den Versuch dar, dem deutschen

Lesepublikum zu zeigen, warum viele Griechen bei dieser Thematik heute noch so auffallend reserviert reagieren. Dieses Buch soll helfen zu verstehen und will Verständnis erwecken. Die deutsche Besatzungszeit in Griechenland war keineswegs, wie einige ältere Publikationen so gerne behaupten, ein relativ ereignisarmer Aufenthalt für deutsche Soldaten unter südlicher Sonne. Hingegen tobten in vielen unwegsamen Gegenden des Landes ständig erbitterte und heftige Auseinandersetzungen mit stark motivierten Widerstandsgruppen, die verbissen um ihre Freiheit kämpften.

Jedoch wird heute der griechische Widerstand gerne verächtlich gemacht: Er habe sich nicht an die Regeln des Krieges gehalten und jedes Gefühl für Humanität in den Kämpfen mit den Wehrmachtssoldaten vermissen lassen. Gleichzeitig verschweigen die Kritiker nahezu vollständig, mit welchen unmenschlichen Mitteln die Besatzer versuchten, diese legitime Gegenwehr zu brechen.

Die Deutschen zerstörten mehr als 1700 Ortschaften und verwüsteten ganze Landstriche. Die Bewohner mussten ihre Häuser verlassen und durften nicht wieder zurückkehren. Mit der Folge, dass die Lebensmittelversorgung – auch der deutschen Truppen im Land – immer schwieriger wurde und die Besatzungsarmee mit rigorosen Mitteln jede nur erdenkliche Gelegenheit nutzte, um an Vorräte zu gelangen. Bitteres Fazit: Zehntausende Griechen starben den Hungertod, während ein großer Teil der abgepressten Nahrungsmittel zur Versorgung der Bevölkerung ins Reich gebracht wurde. Absolut beschämend ist auch die Tatsache, dass kurz nach Kriegsende der griechische Staat zu den ersten gehörte, die die hungernden Deutschen mit Lebensmittellieferungen unterstützten . . .

Doch warum weiß heutzutage kaum jemand in Deutschland und Österreich von diesen Ereignissen? Als habe es die beiden großen Wanderausstellungen des Hamburger Instituts für Sozialforschung über die Verbrechen der deutschen Wehrmacht nie gegeben, pflegen davon völlig unbeeindruckt gängige historische Werke noch immer den Nimbus der sauberen deutschen Wehrmacht. Ob Fallschirmjäger oder die Gebirgstruppen, bis zum heutigen Tage werden sie in weiten Kreisen immer noch als Kriegshelden gefeiert, verehrt und große Gedenkveranstaltungen durchgeführt. Dass aber wie auf Kreta die Fallschirmjäger, auf dem griechischen Festland die Gebirgsjäger an grauenhaften Massenerschießungen maßgeblich beteiligt waren, würde das Bild des ehrenhaften Soldaten empfindlich stören. Also wird darüber der Mantel des Schweigens gehüllt.

Bei der Schilderung der aufwühlenden Ereignisse, von denen Sie in diesem Buch erfahren werden, geht es mir in keinster Weise darum, die Ehre der heutigen Fallschirmjäger oder Gebirgsjäger in Frage zu stellen, sondern mein Buch handelt lediglich von einem nicht aufgearbeiteten Kapitel deutscher Geschichte. Die Soldaten der Bundeswehr können natürlich nicht für die Fehler der Vergangenheit ihrer Truppen verantwortlich gemacht werden, doch sollten sie, gerade wenn es um die Pflege militärischer Traditionen geht, auch an die dunklen Kapitel ihrer Geschichte erinnern. Das wäre aller Ehren wert.

Gewidmet

dem griechischem Volk

und

den unzähligen Opfern

der Besatzung

1941 – 1945

„Man kann vergeben, doch nie sollte man vergessen“

Danksagung

Nie hätte dieses Buch entstehen können ohne die Hilfe von Menschen, die an die Sinnhaftigkeit meines Tuns geglaubt haben und mir halfen auch schwierige Zeiten zu überstehen.

Einleitung

Was sind Kriegsverbrechen1

Allgemeiner Sprachgebrauch

Der Begriff „Kriegsverbrechen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in (älteren) völkerrechtlichen Abkommen uneinheitlich und teils widersprüchlich gebraucht. In manchen Fällen sind sehr allgemein jegliche im Zuge eines Krieges auftretenden strafbaren Handlungen gemeint. Gelegentlich wird „Kriegsverbrechen“ auch als Sammelbegriff für Völkerrechtsverbrechen im Allgemeinen verwendet. Im Gegensatz zu diesen juristisch unpräzisen Begriffsverwendungen ist die völkerrechtliche Begrifflichkeit enger und weist klare Abgrenzungskriterien auf.

Völkerrechtlicher Begriff

Eine abschließende völkerrechtliche Definition des Begriffes Kriegsverbrechen existiert nicht. Nach heutigem Stand des Völkergewohnheitsrechts sind Kriegsverbrechen ausgewählte und schwere Verstöße gegen die Regeln des in internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechtes. Kriegsverbrechen können daher einerseits auch dann begangen werden, wenn der bewaffnete Konflikt unterhalb der Schwelle eines Krieges im engeren Sinne bleibt. Zudem können Kriegsverbrechen andererseits auch in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten begangen werden. Die Unterscheidung zwischen internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten hat jedoch Bedeutung für die Frage, welche Tatbestände in einem Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar sind (siehe Abschnitt Strafbare Kriegsverbrechen).

Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes, die zusammenfassend auch als Humanitäres Völkerrecht bezeichnet werden, zählen namentlich u.a. Die Haager Landkriegsordnung, sowie die Genfer Konventionen. Die dort verankerten Regeln sind im Ausgangspunkt für diejenigen an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien bindend, die zugleich Vertragspartei dieser internationalen Übereinkünfte sind. Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes gehören darüber hinaus auch die als Völkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsätze und Regeln, die auf bewaffnete Konflikte allgemein anwendbar sind. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat auf der Basis der Schlussfolgerungen der Studie „Customary International Humanitarian Law: Volume 1, Rules“ eine – im Einzelnen nicht unbestrittene – Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts herausgegeben, die auch in einer deutschen Übersetzung vorliegt. Soweit eine internationale Übereinkunft inhaltlich eine Regel des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, ist diese Regel für alle Konfliktparteien bindend, auch wenn eine Partei nicht Vertragspartei der entsprechenden Übereinkunft ist (siehe hierzu auch: Allbeteiligungsklausel).

Nicht jeder Verstoß gegen Regeln des bewaffneten Konfliktes stellt zugleich auch ein Kriegsverbrechen dar. Nach Regel 156 der Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts stellen nur „schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts“ Kriegsverbrechen dar. Dementsprechend enthält zum Beispiel das Genfer Abkommen I („Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“) in Artikel 49 Absatz 1 die Bestimmung, dass die Vertragsparteien

„angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen [haben], die (…) schwere Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen.“

Verbrechen, die lediglich bei Gelegenheit eines bewaffneten Konfliktes begangen werden, ohne mit diesem Konflikt in einem funktionalen Zusammenhang zu stehen, stellen keine Kriegsverbrechen dar. Abzugrenzen von den Kriegsverbrechen sind ferner weitere, ebenfalls dem Völkerstrafrecht zuzuordnende Verbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Gegensatz zu den Kriegsverbrechen auch außerhalb des Kontextes eines bewaffneten Konfliktes begangen werden können. Die Einleitung kriegerischer Handlungen selbst unterfällt nicht den Kriegsverbrechen, sondern wird vom Verbrechen der Aggression völkerstrafrechtlich erfasst.

Strafbare Kriegsverbrechen

Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute völkerrechtlich als Kriegsverbrechen zu ahndenden Straftatbestände ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Nach Art. 8 Abs. 2 b) des Römischen Statuts sind u. a. Kriegsverbrechen

„(…) schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen: i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…); ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…); iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….); vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…); xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…); xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…); xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…); xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…); xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten; xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Römischen Statuts gilt dies insbesondere für Taten, "wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden."

Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Status die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände.

Berechtigter Widerstand gemäß Haager Konvention in der
gültigen Fassung während des 2. Weltkriegs.2

Haager Landkriegsordnung Artikel 1 - 3

Artikel 1.

Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer,sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

  1. dass jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
  2. dass sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
  3. dass sie die Waffen offen führen und
  4. dass sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten.

In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.

Artikel 2.

Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachtet.

Artikel 3.

Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Logische Interpretation der Artikel

A. Artikel 1

Würde man diesen Artikel wörtlich nehmen, verstießen alle Kommandounternehmen, bei denen sich die Soldaten logischerweise tarnen, alle dem Feind gelegten Hinterhalte sowie alle gut getarnten Verteidigungsstellungen gegen diesen Artikel. Denn weder ist das aus der Ferne erkenntliche Abzeichen zu sehen, noch werden in solchen Fällen die Waffen offen getragen. Versteckte Scharfschützen, Sniper oder Heckenschützen wären dann ebenso unerlaubt wie das Attackieren des Gegners im Nahkampf mit dem Spaten oder anderen Gegenständen.

Bei keiner erfolgreichen militärischen Aktion, egal von welcher Armee ausgeführt, können alle vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden. Somit muss jede der Bedingungen auch als Einzelfaktor zur Legitimierung eines bewaffneten Kampfes angesehen werden.

Wenn also, wie auf Kreta, eine militärische Person das Kommando übernommen hat, trägt er auch die Verantwortung für die mit ihm kämpfenden Personen – und deshalb ist eine der Bedingungen von Artikel 1 erfüllt.

B. Artikel 2

Wenn wie im Falle Kretas ein überraschender Angriff durch eine feindliche Macht den Kampfwilligen die Möglichkeit verschließt, sich entsprechend Artikel 1 zu formieren, dann gelten sie als legale Kombattanten.

Die Sammelstellen von Miliz und Militär befanden sich auf Kreta in den Regionalhauptstädten Chania, Rethymnon, Iraklion und Agios Nikolaos, die jedoch, außer der Letztgenannten, direktes Angriffsziel der Deutschen waren. Der Weg, sich „ordnungsgemäß“ in die Verbände der Verteidiger einzureihen, war den Kampfwilligen somit größtenteils verwehrt. Was jedoch nicht bedeutet, dass ein Reservist diese Lage als eine Entschuldigung für eine Nichtaufnahme des Kampfes vorbringen konnte.

So seltsam die nachstehenden Erwägungen manchem Leser vielleicht erscheinen mögen, so ist meines Erachtens doch folgende Situation gegeben:

  1. Solange ein Gebiet, ein Land, nicht unter die Gesetze des Besatzungsrechts fällt, gelten für jeden Einwohner eines angegriffenen Staates noch immer die Gesetze seines Landes. Diese werden auch nur bedingt durch das vom eigenen Land verhängte Kriegsrecht aufgehoben.
  2. Jeder Mann (heute auch Frau), der als Soldat seinen Dienst tut, leistet entsprechend der Regularien seines Landes einen verbindlichen Eid, der ihn zur Landesverteidigung verpflichtet. Wird nun diese militärische Person aus dem Dienst entlassen, so entsteht ein Paradoxon, das wahrscheinlich vielfach in Vergessenheit geraten ist oder schlicht nicht beachtet wird: In keinem mir bekannten Land werden ausscheidende Militärangehörige von ihrem Eid entbunden. Somit ist jede Person, die einmal diesen Eid geleistet hat, und noch im Stande ist, sich bei der Verteidigung des eigenen Landes einzubringen, verpflichtet, sich aktiv gegen den eindringenden Feind zur Wehr zu setzen.
  3. Seit der französischen Revolution gibt es die auch in der Haager Landkriegsordnung anerkannte „Levée en masse“, die spontane Volkserhebung bei einem Angriff auf das eigene Land. In Belgien wurden im 1. Weltkrieg die einfallenden deutschen Truppen mit einer solchen Volkserhebung konfrontiert, die mit ebenso drastischen Mitteln beantwortet wurde, wie dies auf Kreta geschah. Die Niederschlagung dieses Aufstandes, vor allem aber die Repressalien wurden als Kriegsverbrechen eingestuft und deutsche Generäle sollten deswegen an Belgien ausgeliefert werden. Somit waren auch die spontanen Angriffe der Zivilisten auf Kreta gegen die deutschen Invasoren gemäß der Haager Landkriegsordnung legitim. Wer dies nicht anerkennen will, tut dies bewusst, um ein schlechtes Licht auf die Legitimität des zivilen kretischen Widerstandes zu werfen.
  4. In keinem Passus der Haager Landkriegsordnung steht, dass Säbel, Jagdflinten, museumsreife Karabiner, Äxte und Knüppel als Waffen gegen die Kriegsgesetze verstoßen. Von Soldaten geführte Bajonette hält Richter für zulässig, den Kampf mit einer Sichel gegen den Angreifer bezeichnet er dagegen als archaisch. Versteckt sich ein Soldat hinter einem Baum, um den vorbeiziehenden Feind von hinten mit dem Messer außer Gefecht zu setzen, gilt bei Richter als ehrenhaft, das gleiche Verhalten bei Zivilisten verstößt seiner Meinung nach gegen die Gesetze des Krieges.

C. Artikel 3

Nochmals zur Erinnerung: „Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene“.

In keinem der erwähnten Beispiele eines Zusammentreffens von deutschen Truppen und Zivilisten (von manchem Historiker und Veteranen verächtlich immer nur als Irreguläre oder Partisanen bezeichnet) ist zu lesen, dass die Deutschen solche Kombattanten als Kriegsgefangene festgenommen haben. Stellt sich natürlich die zwingende Frage, was geschah mit diesen „Irregulären"? Eine Antwort ist bei diesen Historikern und Veteranen nirgends zu finden.

Man muss davon ausgehen, dass diese Personen entgegen der Haager Landkriegsordnung unmittelbar nach Ergreifen erschossen wurden. Weder in griechischen noch in deutschen Quellen wird von Gefangennahme oder Verwundung gesprochen, so dass wir annehmen müssen, dass auch verwundete Zivilisten hingerichtet wurden. Für das schnelle Vorrücken der deutschen Einheiten wären die Gefangennahme und Bewachung ein unbequemes Hindernis gewesen. Jedoch sprechen die vielen Mahnmale in den kretischen Orten sehr wohl davon, dass ein sehr hoher Blutzoll gezahlt wurde.

(Anmerkung des Verfassers: Leider wurde in der Nachkriegszeit in der jungen Bundesrepublik Deutschland die Auslegung und Interpretation des Kriegsvölkerrecht, des Völkerrechts allgemein und speziell die Auslegung der Haager Landkriegsordnung ausgerechnet von solchen Personen interpretiert, die mittelbar oder unmittelbar selbst in Kriegsverbrechen verwickelt waren. Noch heute gelten die Schriften eines von der Heyde als Standard obwohl er als aktiver Offizier bei der Invasion der Insel Kreta beteiligt war und somit auch mit dem heftigen Widerstand der Kreter. Dies sollte bei der Hinzunahme der Auslegungen des „Völkerrechtlers“ van der Heyde nicht vergessen werden.)

Was sind Milizen gem. Haager Landkriegsordnung?

Wer die Begriffe „Freischärler“ oder „Freischar“ vom Deutschen in das Griechische übersetzt, wird den Begriff „Andaten“ bekommen. Und genau das sind die Andartengruppen, die sich in die Verteidiger-Reihen von Kreta einreihten, auch gewesen, eine Freischar oder mit anderen Worten eine Miliz.

Die Tradition der Andarten ist so alt wie der Freiheitskampf der Kreter gegen das Osmanische Reich. In den Kämpfen die zum Anschluss von Makedonien an Griechenland führten, waren es diese Andartengruppen, die die Hauptlast des Freiheitskampfes trugen.

Jede dieser Gruppen, die sich in Ortschaften oder Gebieten bildeten wurden von einem Kapitanos geleitet, der auch für die Aktionen seiner ihm unterstellten Männer, aber auch Frauen sich Verantwortlich zeigte. Wie in regulären Militäreinheiten gab es auch bei den Andarten Rangstufen, somit wäre Art.1, Abs.1 der Haager Landkriegsordnung erfüllt.

Aufflammen des Widerstandes in zwei Phasen

Phase 1 – Kreta

Das der Widerstand bei der Invasion der Insel Kreta unmittelbar und ohne vorherige Ahnung oder Wissen der deutschen Befehlshaber geschah, lag schlicht und einfach an den politischen Gegebenheiten und Tradition der Andarten-Gruppen.

Während man auf dem griechischem Festland mehr oder weniger es mit Anhängern des kurz vor Kriegsausbruch verstorbenen General Metaxa zu tun hatte, die vielleicht nicht sehr unglücklich darüber waren, dass die von Großbritannien gesteuerte Regierung von den Deutschen sozusagen aus dem Land gejagt wurde, was man an der fast schon lethargischen Haltung der Zivilbevölkerung erkennen konnte, war die Lage auf Kreta genau das Gegenteil.

Auf der Insel hatte sich seit Metaxa in Griechenland eine Art von Diktatur einführte heftiger Widerstand gebildet, denn nichts war dem Kreter mehr zu wider, als unter der Knute eines neuen Unterdrückers zu leben. In mehreren vergeblichen Versuchen versuchten die Kreter dieses in ihren Augen „Hoch“ von Halse zu schütteln, was Metaxa immer wieder mit teilweise blutigen Maßnahmen unterdrückte.

Phase 2 - Provozierter Widerstand durch den Bruch der Haager Landkriegsordnung durch den Besatzer

In der Haager Landkriegsordnung legen folgende Artikel bestimmte Gebote gegenüber der Besatzungsmacht fest:

Artikel 41. Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern

Artikel 46. Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Artikel 47. Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Artikel 50. Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

Artikel 56. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln. Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

Durch die Zerteilung Griechenlands in drei Besatzungszonen, wurden die sehr gute und eingefahrene Handelswege vollkommen unterbrochen. Waren aus dem Süden im Austausch von Waren aus dem Norden erfolgte nicht mehr. Somit entstand innerhalb sehr kurzer Zeit eine Mangelwirtschaft.

Auch die Ausbeutung der landwirtschaftlichen Güter, die Beschlagnahme von Lebensmitteln und anderen wichtigen Produkten verschärften die angespannte Lage auf dem gesamten griechischen Festland. Die Folge war der Ausbruch einer Hungersnot, die gleichzeitig aber auch den Widerstand gegen die Besatzungstruppen forcierte.

Auch das brutale Verhalten der bulgarischen Besatzungsmacht, den Versuch das von ihnen besetzte Gebiet zu „bulgarisieren“, wobei die griechische Sprache verboten wurde, die Ausübung bestimmter Berufe nur noch gestattet war, wenn Derjenige die bulgarische Staatsbürgerschaft annahm, stieß rasch auf entschiedenen Widerstand. Auch versuchten die Bulgaren, natürlich mit der Genehmigung der Deutschen Besatzungsmacht, die Griechisch-Orthodoxe-Kirche auszuschalten, denn darin sahen sie einen Herd des Widerstandes.

Mehr und mehr formierte sich in den besetzten Gebieten der Widerstand, der nun seinerseits von den Besatzungsmächten unterdrückt wurde. Die Folge war im Herbst 1941 das Aufflammen eines Aufstandes gegen die Bulgaren, der brutal niedergeschlagen wurde. Auch auf deutscher Seite nutzte man diese Gelegenheit um unliebsame Orte auszulöschen, die in deren Augen Sitz oder wenigstens Helferorte des Widerstandes waren.

Das durch den Raubzug, die Plünderungen, die sofort mit der Besatzung begannen gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen wurde, ist alleine aus den o.a. Paragraphen ersichtlich.

Diese Art von Besatzungspolitik wurde nach dem 2. Weltkrieg vom Kassationsgericht der Niederlande folgendermaßen ausgelegt:

„Das Sondergericht fest, dass die von Rauter zu verantwortenden Vergeltungsmaßnahmen nicht gerechtfertigt waren, weil mit dem unprovoziertem Angriff Deutschlands die Besetzung der Niederlande nicht rechtmäßig gewesen sei, weshalb die niederländische Bevölkerung die Pflicht zum Widerstand gehabt habe. Auch das Kassationsgericht schloss sich der Auffassung des Sondergerichts an und urteilte, dass die deutsche Besatzungsmacht wegen ihrer Verstöße gegen die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung kein Recht auf Vergeltung hatte.“3

Diesem Urteil wurde von der Bundesrepublik Deutschland niemals widersprochen, so dass man dieses Urteil auch als „Allgemeines Völkerrecht“ ansehen kann.

Auch Griechenland wurde ohne, daß von diesem Land eine entsprechende Provokation gegenüber Deutschland vorlag, völkerrechtswidrig angegriffen. Somit war der Widerstand der Bevölkerung rechtens und die ausgeführten Vergeltungsaktion der Besatzungsmächte illegal.


1 Stephan D. Yada-Mc Neal: Hitlers willige Österreicher

2 Stephan D. Yada-Mc Neal: Gegen ein Loblied auf die deutschen Invasoren

3 A. R. Albrecht: War Reprisals in the War Crime Trials and in the Geneva Conventions of 1949. In: The American Journal of International Law Vol. 47, No. 4 (October 1953), 590–614.

Orte in Zeitlicher Abfolge der Geschehnisse und Opferzahlen

Anmerkung:

Diese nachstehende Liste nimmt nicht für sich in Anspruch vollständig zu sein, da noch viel zu viele unbekannte Orte darauf warten, neuerlich erfasst zu werden.

Schätzungsweise 1.700 Orte und Städte in Griechenland wurden in der Besatzungszeit getroffen.

Auch auf den griechischen Inseln wurden während der Besatzungszeit Hinrichtungen und Vergeltungsaktionen durchgeführt. Diese werden am Ende dieser Aufstellung extra aufgeführt.

Ort Datum Opfer
Stavromenos 20.05.1941 12
Wilde Erschießungen Mai 1941 55 (Mindestens)
Perivolia-Misira 23.05.1941 74
Faziana Mai 1941 4
Lazima-Rethymnon Mai 1941 52
Asteri 01.06.1941 15
Kondomarie 02.06.1941 23
Kirtomados 02.06.1941 23
Patelari 02.06.1941 9
Alikianos 02.06.1941 42
Adele 02.06.1941 29
Kandanos 03.06.1941 16
Pagalochorie 03.06.1941 17
Loutra 03.06.1941 10
31.03.1944 7
Sternes 05.06.1941 10
Pervolia-Chania 20.06.1941 33
Tavronites 03.07.1941 12
Alikianos- 42.Straße 01.08.1941 243 (Gesamt)
Alikianos 49
Skines 45
Koufos 5
Vatolakkos 27
Fournes 49
Orthouni 9
Nea Roumata 5
Prases 12
Weitere Hinrichtungsopfer 10
Chora Sfakion 01.09.1941 25
Paleochora 07.09.1941 25
Drama-Doxato-Region 28.09.1941 3.000 - 15.000 (Gesamt)
Doxato 200
Drama 562
Choristi 150
Prosotsani 148
Kormista 91
Kerdyllia 18.10.1941 250
Kalokastro 20.10.1941 12
Mesovouno 23.10.1941 142
23.04.1944 95
Kleisto (Kilkis) 25.10.1941 96
Strymoniko (Serres) 15.11.1941 30
Neo Monastiri 26.05.1942 11
Mires 01.06.1942 10
Heraklion 03.06.1942 12
14.06.1942 50
06.07.1943 20
Gorgopotamos 26.11.1942 16
Mikro Chorio 24.12.1942 13
Agios Dimitros-Katerini 14.02.1943 44
Domenikon 16.02.1943 175
Tsaritsani (Larissa) 12.03.1943 45
Farsala 28.03.1943 40
Milies-Pillon 04.04.1943 13
04.10.1943 26
Agia Efthymia 09.04.1943 37
Vounihora 10.04.1943 31
Amfiklia 13.04.1943 11
Kournovo 06.06.1943 106
Messenikolas 13.06.1943 13
Borova 06.07.1943 107
Kefalovryso 10.07.1943 23
Mousiotitsa 25.07.1943 153
23.08.1943 17
Lapadochria 29.07.1943 15
Kladorachi 09.08.1943 15
Kommeno 13.08.1943 317
Almyros 15.08.1943 35
Vorizia 27.08.1943 5
Agios Mamas 05.09.1943 26
Aetos 11.09.1943 10
Viannos Massaker 12. - 15.09.1943 478 (Gesamt)
Hondros 9
Kato Viannos 5
Ano Viannos 21
Vachos 22
Amiras 114
Kefalovrisi 39
Argo Lida 3
Agios Vasileios 32
Pefkos 21
Gdochia 42
Krevatas 24
Riza 45
Myrtos 18
Mournies 19
Mythi 7
Christos 13
Males 17
Kloster Arvi 2
Umgebung Viannos 25
Kefalonia 12.09.1943 5189
24.09.1943 280
Souli 19.09.1943 9
Korfu 26.09.1943 280
Paramythia 29.09.1943 60
Lingiades 03.10.1943 82
Kali Sykia 06.10.1943 13
Lilaia 07.10.1943 11
Eptalofo 08.10.1943 17
Kallikratis 08.10.1943 29
Zagori – Verwüstung bis 20.10.1943
Greveniti 22
Tristeno 5
Agios Minas ?
Anthrakitis ?
Ano Pedina 1
Asprangeli 19
Doliani 5
Elati 1
Heliochori ?
Kavalari 6
Kalouta 2
Kato Pedina 3
Leptokaria ?
Makrino 3
Manassi 1
Mesovouni 7
Monodendri ?
Vitsa ?
Vovousa ?
Monodendri 27.11.1943 118
Athen - Sotiria Krankenhaus 30.11.1943 253 (Mindestens)
Kalavriya – Massaker 5.-15.12.1943 698 (Gesamt)
Pangkrati 7
Planitero 4
Kerpini 45
Stasi Kerpinis 9
Rogoi 65
Lapanagous 5
Ano und Kato Zachlorou 21
Zachlorou 25.03.1944 11
Mega Spileo 22
Majerou 11
Agia Lavara 6
Mazeika 8
Psari, Asprokampos 7
Vrachni 7
Kalavryta 477
Drakia 18.12.1943 116
Meskla 01.01.1944 52
Vrastimides 08.01.1944 50
Psili Vrysi 17.01.1944 23
Sarantaporo 19.01.1944 10
Feres 20.01.1944 5
Vigles of Megalopolis 24.02.1944 212
Eleftherochori 23.03.1944 19
Syki 24.03.1944 14
Ermakia 28.03.1944 65
Drosopigi-Florina 03.04.1944 2
Klissoura 05.04.1944 277
Vogatsiko 06.04.1944 10
Pyrgi 22.04.1944 335
Lochria 03.05.1944 22
Argolis- Kriopigi 23.05.1944 120
Goumenissa 25.05.1944 52
Orman-Magoula 30.05.1944 40
Agii Anagyri 05.06.1944 21
Distomo 10.06.1944 218
Arginia 10.06.1944 17
Kalami 11.06.1944 26
Ypati 14.06.1944 28
Marathoussa 19.06.1944 26
Agios Petros (Arcadias) 28.06.1944 48
Volos 07.07.1944 3
Trikomo 10.07.1944 34
Karamidia 18.07.1944 15
Vlacherna 19.07.1944 13
Kosmati 22.07.1944 29
Asvestochori 26.07.1944 20
Efkarpia 31.07.1944 14
Vathy ….08.1944 12
Anogia 13.08.1944 117 (Gesamt)
Sarchos 13.08.1944 20
22.08.1944 15
Pano Riza (Amari) 14.08.1944 120 (Gesamt)
Gergeri 6
Zaros 4
Nyvritos 6
Kamares 28
Magarikari 21
Grigoria 9
Skourvoula 36
Kerasovo 15.08.1944 28
Floria 15.08.1944 16
Palia Romata 15.08.1944 8
Sokaras 17.08.1944 27
Damasta 21.08.1944 30
Marathos 21.08.1944 19
Gonies-Schlucht 21.08.1944 27
Kria Vrysi 22.08.1944 35
Kedros 22.08.1944 164 (Gesamt)
Gerakari 43
Vrysses - Smiles 30
Ano Meros 38
Kardaki 20
Sisarha 22.08.1944 32
Skiathos 23.08.1944 18
Kallithea-Athen 28.08.1944 21
Malathiros 28.08.1944 65
Kakopetros 28.08.1944 23
Koxare 29.08.1944 14
Lidoriki-Zerstörung 29.08.1944
Lidoriki 5
Braila ?
Karoti 4
Gefyra 30.08.1944 12
Tegas 30.08.1944 18
Chortiatis 02.09.1944 149
Daphni-Athen 08.09.1944 72
Karyofytos 09.09.1944 38
Giannitsa 14.09.1944 112
Egaleo-Athen 29.09.1944 96 - 137
Auf Griechischen Inseln
Milos-Insel 26.02.1943 14
Kastania-Samos 30.08.1943 27
Taxiarches -Euböa 24.05.1944 30
Lesbos 1941 – 1944 42
Chios 1942 – 1943 16
"Sühnemaßnahmen" auf der 1943 – 1944 2.319
Peloponnes (Inclusive der o.a. genannten Fälle)
Griechisch-Orthodoxe-Kirche und 156
Namen und Daten von getöteten Priestern
Hungerwinter 1941/ 1942 100.000 - 400.000
Griechischer Holocaust 58.885
Morde in Lagern und Gefängnissen
KZ Chaidari 1943-1944 1.800
Kaissariani 1941-1944 600
Pavlos-Melas 1941-1944 324 (Mindestens)
Larissa 1943-1944 1.210
Tripolis 1941-1944 792
Trikala 1941-1944
Agia – Kreta 1941-1945 257 (Mindestens)

Stavromenos – 20. Mai 1941 (12 Opfer)

Am frühen Morgen des 20. Mai 1941 begann der Angriff der Deutschen Wehrmacht auf Kreta mit dem Absprung der Fallschirmjäger. Diese hatten drei unmittelbare Ziele. Das Flugfeld von Maleme, westlich von Chania gelegen, das Flugfeld von Heraklion und das kleinere Flugfeld von Rethymnon, das zwischen den Ortschaften Perivolia-Misira und Stavromenos gelegen war.

In den Hügeln südlich des Flugplatzes nahmen die australischen Bataillone 2/1 und 2/11, unterstützt von Elementen der australischen Artillerie-, Medizin-, Ingenieur- und Signaleinheiten sowie des griechischen 4. und 5. Regiments, Positionen ein. Dies war in Erwartung eines deutschen Luftangriffs. Der australische Oberstleutnant Ian Campbell, der das 2. Bataillon befehligte, war Gesamtkommandeur der Rethymnon-Einheiten und wurde beauftragt, das Gebiet zu verteidigen. Die Verteidigung basierte auf zwei Hügeln, die die Landebahn überblickten. 4 5

Am Tag vor der Schlacht fliegt ein einziges deutsches Flugzeug auf einer Aufklärungsmission über Rethymnon. Gegen Befehl schoss eine Bren-Kanonenstellung ab. Campbell erhielt ein Codebuch und Fotos der Umgebung von dem abgestürzten Flugzeug. Auf den Fotos konnte Campbell erkennen, dass ein Teil der Verteidigung von Bäumen verborgen war und den Deutschen nicht bekannt war. Der Code wurde vom Kommandeur des 2/11-Bataillons, Oberstleutnant Ray Sandover, verwendet, um Vorräte zu bestellen.

Am Tag vor der Schlacht fliegt ein einziges deutsches Flugzeug auf einer Aufklärungsmission über Rethymnon. Gegen Befehl schoss eine Bren-Kanonenstellung ab. Campbell erhielt ein Codebuch und Fotos der Umgebung von dem abgestürzten Flugzeug. Auf den Fotos konnte Campbell erkennen, dass ein Teil der Verteidigung von Bäumen verborgen war und den Deutschen nicht bekannt war. Der Code wurde vom Kommandeur des 2/11-Bataillons, Oberstleutnant Ray Sandover, verwendet, um Vorräte zu bestellen.

Für die Kreter, die Bauern und Schäfer war der Anblick der nach unten gleitenden Fallschirmjäger nicht nur die Aufforderung zum Widerstand, sondern mancher sah in der Fallschirmseide ein lohnendes Ziel. Also begab sich so mancher auf den Weg um dieses teure Material für sich zu gewinnen. Leider hatten sie dabei vergessen, dass mit den Fallschirmen auch bewaffnete Soldaten gelandet waren. Schnell fielen 8 Schäfer den Deutschen in die Hände, die gezwungen wurden die Transportbehälter in die Stellung bei der alten Ölmühle von Stavromenos zu bringen.

Die eingeschlossenen deutschen Soldaten befürchteten, bei der Freilassung ihrer Gefangenen, diese genaue Details über die Stärke und Stellungen der Fallschirmjäger verraten könnten. Und so wurden die acht Männer in der Nacht von den Fallschirmjägern erschossen.Ein anderer Trupp der Fallschirmjäger hatte ebenfalls sechs Bauern auf ihrem Weg zu der Stellung gefangen genommen und diese mussten dann Wasser zu den Soldaten bringen.

Zwei Bewohner aus dem nahegelegenen Pagalochorie hatten bereits die Erschießung der acht Schäfer mitbekommen und bei der ersten Gelegenheit die Flucht ergriffen. Sie wurden jedoch später in ihrem Heimatort doch noch ergriffen und mit anderen Bewohnern erschossen.6

Die verbliebenen vier Männer jedoch erlitten das gleiche Schicksal wie zuvor schon die acht Männer. Auch sie wurden in der hereinbrechenden Nacht von den Fallschirmjägern erschossen.

Weder die Schäfer noch die Bauern hatten sich an den Kampfhandlungen beteiligt, waren unbewaffnet, wie von den zwei vorerst überlebenden Bewohner von Pagalochorie berichtet wurde.

Wilde Erschießungen – Mai 1941 (55 Opfer)
Mindestens

Wilde Erschießungen während der Kampfhandlungen bei der Invasion der Fallschirmjäger von Kreta im Mai 1941 ist ein leidiges Thema, dass von Seiten der Liebhaber der Fallschirmjäger-Truppe sehr gerne unter den Teppich gekehrt werden soll, da es nicht in das heroische Bild der Soldatenverehrung passt.

Das solche Erschießungen jedoch vorgekommen sind, wird sogar von Prof. Heinz Richter in seinem umstrittenen Buch: Operation Merkur: Die Eroberung der Insel Kreta im Mai 1941 zugegeben.

„Dies soll an vielen Stellen geschehen sein. In der Tat heißt es im Bericht des Kriegsgerichtsrats Rüdel, der noch ausführlicher zitiert wird, dazu, dass die Truppe während des Einsatzes in Ortschaften, in denen heftiger Widerstand durch Zivilisten festgestellt wurde, einen großen Teil der Zivilbevölkerung erschossen habe.“7

Die nachfolgenden Orte, Datumsangaben und Zahl der Opfer setze ich jedoch erst ein Mal unter Vorbehalt in dieses Buch, da außer den mündlichen Erwähnungen in den einzelnen Orten und einem Schreiben von Manolis Spanoudakis an „agonaskritis.gr“8 keine weiteren Infomationen vorhanden sind.

Jedoch findet sich auch in keinem Wehrmachtsbericht die Registrierung von kretischen Zivilisten, die von den Invasionstruppen, festgenommen wurden und gem. Haager-Landkriegsordnung als Kriegsgefangene behandelt wurden.

Für den schnellen Vormarsch waren solche „Kriegsgefangene“ hinderlich, denn für ihren Rücktransport werden Soldaten benötigt, die allerdings dann bei den weiteren militärischen Aktionen fehlen.

Hierzu gibt es von Richter eine seltsame Interpretation:

Auf den Seiten 241 und 242 wird Bilanz gezogen über die Verluste auf beiden Seiten. Wenn man nun der Argumentation von Richter folgt, dann lassen sich die völkerrechtlichen Untaten der Kreter daran erkennen, dass es auf deutscher Seite im Verhältnis mehr Gefallene als Verwundete gab, da die Zivilisten die Verwundeten „gnadenlos“ niedermachten. (3.971 Gefallene - 1.914 Verwundete). Wenn dem so ist, dann müssten allerdings die Deutschen die britischen Soldaten, bzw. die Verwundeten, ebenso „gnadenlos“ niedergemacht haben! (735 Gefallene - 263 Verwundete)!“9

Tatsache aber ist und bleibt, dass, wenn man sich die Verlustzahlen z.B des Bezirks Chania ansieht, doch sehr viele Fragen offen bleiben, wo denn die Verwundeten und die Kriegsgefangenen Zivilisten geblieben sind.

In Kriegsgefangenschaft kamen auf Kreta lediglich die britischen Truppenverbände und die Soldaten der regulären griechischen Armee.

Giofyros 22.05.1941 6
Plakalona 23.05.1941 8
Alikianos 24.05.1941 7
Platanias 24.05.1941 4
Kakopetro 24.05.1941 7
Galatas 26.05.1941 9
Drapanias 26.05.1941 24

Kein einziger Artikel der Haager Landkriegsordnung erlaubt explizit die Erschießung von Geiseln. Warum dies immer wieder behauptet wird, ist mehr als schleierhaft.

Allerdings heißt es in der Haager Landkriegsordnung in der Fassung von 1907: „Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“

Die Auslegung dieses Artikels wurde bis 1949 als Alibi für Geiselerschießungen herangezogen. Jedoch war in keinem für den Krieg ausgehandelten Verträge oder Abkommen ein solcher Fall vorgesehen.

„Die Zeit“ schrieb am 19.08.1969:

Kriegsrepressalien sind Abschreckungsmaßnahmen an unbeteiligten Bürgern eines besetzten Landes, die als Reaktion auf einen völkerrechtswidrigen Angriff gegen die Besatzungsmacht vorgenommen werden. Völkerrechtswidrige Angriffe waren nach der Haager Landkriegsordnung (1907) nicht nur die Anschläge von Bürgern auf Soldaten, sondern auch von Partisanen gegen die Besatzungsmacht, denn Partisanen besaßen nach dem damaligen Völkerrecht den Status von Nichtkombattanten. Seitdem ist die Zulässigkeit der Repressalien umstritten.“10

Perivolia-Misira – 23. Mai 1941 (74 Opfer)

Die eigentliche Ursache der Gefangennahme der Zivilisten ist nicht bekannt, aber es scheint, dass die Deutschen sehr empört darüber waren, dass die Zivilbevölkerung ihnen gegenüberstand und viele Opfer forderte. In der wahrscheinlichen Absicht, sich eine gute Ausgangsposition zu verschaffen, um der Umzingelung durch australischen Truppen und kretischen Widerstandskämpfern zu entgehen, wurden sicherlich die Zivilisten als Faustpfand, als Geiseln genommen.

In Perivolia in Rethymnon reagierten sie darauf, indem sie am 21. Mai eine große Anzahl von Zivilisten als Geiseln nahmen (etwa 140). Die Gefangenen wurden in zwei Gebäuden festgehalten, dem Dulumpeki Café und der Ioannis Melissurgos Residenz.

Deutsche Fallschirmjäger nahmen am 20. Mai 1941 etwa 50 Zivilisten fest und sperrten sie hier ein. Sie wurden am 23. und 24. Mai 1941 in einem der ersten Fälle von Repressalien gegen Zivilisten in Griechenland unter anderem an der nahe gelegenen Küste hingerichtet.

Das Gebäude

Es ist unter dem Namen seines Besitzers bekannt, der Theodoros Douloumpekis war. Im Jahr 1941 diente dieses Gebäude (wahrscheinlich nur ein Geschäft) als Café-Laden und gehörte zu den wenigen Häusern auf der Nationalstraße in Misiria.

Als deutsche Fallschirmjäger am 20. Mai 1941 fielen und dieses Gebiet besetzten, nutzten sie dieses Gebäude unter anderem in der Gegend als Schutzwall.

Als sie am nächsten Tag feststellten, dass einer ihrer Kameraden, der Wasser bringen sollte, geschlachtet aufgefunden wurde (wahrscheinlich von Zivilisten, da keine taktischen Einheiten in der Nähe dieses Gebiets anwesend waren), entfesselten sie ihren Zorn auf die Gefangenen.

Die Gefangenen wurden die Straße 20 Meter westlich zur Küste hinunter marschiert. Sie wurden in eine Reihe gestellt und von einem Trupp von 10 Männern entlassen. Während der Hinrichtung haben australische Artilleriegeschütze, die sich in Hügel A, etwa 4 km von E entfernt, befanden, das Feuer für die Deutschen geöffnet und eine Störung verursacht. Vier Männer der Verurteilten fanden die Gelegenheit zu fliehen, einer von ihnen starb an Wunden.Am Nachmittag des 23. Mai, nachdem einige weitere Fälle von Fallschirmjägern von Aufständischen getötet worden waren, riefen die Deutschen 36 Männer am Strand von Missiria zusammen und hingerichtet(4 von ihnen flohen, 3 überlebten). Eine weitere Gruppe von 32 Gefangenen (einschließlich Frauen) wurde zur gleichen Zeit in der gleichen Gegend hingerichtet, aber die meisten (bis auf sieben) wurden gerettet, als eine australische Artillerieeinheit mit dem Beschuss des Strandes begann.

Am nächsten Morgen, dem 24. Mai, wurden 17 ältere Männer aus dem Dulumpeki-Café abgeholt und dort hingerichtet. Ihre Körper wurden an der Stelle verbrannt, nachdem sie mit Benzin getränkt worden waren.

Die Toten vom Vortag wurden in einen nahe gelegenen Brunnen geworfen, der bis zum Rand gefüllt war.

Das Exekutionsgebiet wurde bereits 1943 zum Gedenkort. Das Denkmal, das heute im Exekutionsgebiet steht, wurde Ende der 70er Jahre errichtet. Das Marmorrelief in der Mitte befand sich ursprünglich auf dem nahe gelegenen alliierten Friedhof.

Die Kirche von Agios Georgios war einer der Epizentren der Schlacht bei Perivolia im Mai 1941. Eine Reihe von Fallschirmjägern fand in der Kirche Schutz und kämpfte zehn Tage lang ums Überleben, umgeben von Aufständischen sowie griechischen und australischen Streitkräften.

Eine große Gruppe deutscher Fallschirmjäger sprang in den niedrigen Hügeln südlich von Perivolia ab. Nach einem ursprünglichen Versuch, sich in Richtung Rethymnon zu drängen, stießen sie auf großen Widerstand und mussten sich zurückziehen.Die Gruppe ging in der Siedlung Perivolia in Deckung und schuf eine Widerstandstasche, die ihre Gebäude, darunter auch Agios Georgios, in starke Festungen verwandelte. Die australischen Truppen, unterstützt von Elementen griechischer bewaffneter Einheiten und kretischer Aufständischer, griffen die Perivolia-Misira mehrmals aus fast allen Richtungen an.

Gedenkstätte am Strand wo die Erschiessungen stattfanden

Die deutschen Streitkräfte konnten in einer erbitterten 10-tägigen Schlacht Positionen in Perivolia halten. Am 30. Mai wurden sie von Truppen der 5. Division abgelöst, die aus dem Gebiet von Chania vorrückten.

Die Wände der Kirche wurden nach dem Krieg verputzt, so dass heute zahlreiche Einschusslöcher in der Kirche nicht sichtbar sind. Dennoch ist die Wildheit der Kämpfe in den Marmorteilen des Gebäudes, die immer noch die Spuren dieses Konflikts tragen, immer noch deutlich zu spüren.11

Lazima – Rethymno – Mai 1941 (52 Opfer)

Wegweiser zur Gedenkstätte bei Pigi

Die Kämpfe um die beiden Fallschirmjägerstellung in Stavromenos und Perivolia-Misira gehören wahrscheinlich, dem dem Angriff auf die deutschen Besatzungssoldaten bei Floria, zu den beeindruckenden Beispiele, wie verbissen die Zivilbevölkerung sich der Invasion entgegen stellten.

Wer allerdings das entsprechende Denkmal für die Kämpfer von Stavromenos, und Perivolia-Misira besuchen möchte dem wird es wahrlich schwer gemacht den Gedenkort „Lazima“ zu finden. Nur ein verstecktes Hinweisschild weist den Weg zu der gepflegten Anlage, wo 52 Kämpfer aus der Gegend ihre letzte Ruhe gefunden haben.

Nehmen sie die Nationalstraße in Richtung Heraklion von Rethymno kommend, nehmen sie die Ausfahrt Skaleta und fahren in Richtung Prinos. Durchfahren sie den Ort Prinos und folgen dem Schild „ Villa Nostos“. Danach finden sie die Hinweistafel zu der Gedenkstätte.

Bilder von der Gedenkstätte

Faziana – Mai 1941 (4 Opfer)

Faziana gehört zu der Gemeinde Drapania.

Fast schon versteckt und unbemerkt gibt es dort ein kleines Denkmal für 4 Opfer von einer wilden Erschießung durch die deutschen Invasoren.

Wann genau im Mai 1941 die Menschen erschoßen wurden ist nicht bekannt, da die Getöteten erst einige Tage später gefunden wurden. Unter ihnen war auch ein 80 Jahre alter Behinderter Mann, der sicherlich nicht zu den Personen gezählt werden konnte, die aktiv sich am Kampf gegen die Invasoren beteiligte.

Asteri – 01. Juni 1941 (15 Opfer)