Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Ralph Jürgen Bährle, Rechtsanwalt Bährle & Partner, Nothweiler
3., überarbeitete Auflage, 2016
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3. Auflage, 2016
ISBN 978-3-415-05809-5
E-ISBN 978-3-415-05880-4
© 2007 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Konvertus
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Die Schriftenreihe DAS RECHT DER WIRTSCHAFT (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
www.boorberg.de
Abkürzungen
1.Anwendungsbereich
1.1Sachlicher Anwendungsbereich des AGG
1.2Persönlicher Anwendungsbereich (§ 6 AGG)
2.Verbotene Handlungen
2.1Unmittelbare Benachteiligung
2.2Mittelbare Benachteiligung
2.3Belästigung
2.4Sexuelle Belästigung
2.5Vorliegen einer Benachteiligung
3.Diskriminierungsmerkmale
3.1Alter
3.2Behinderung
3.3Geschlecht
3.4Rasse und ethnische Herkunft
3.5Religion und Weltanschauung
3.6Sexuelle Identität
4.Benachteiligungsverbot und erlaubte unterschiedliche Behandlung
4.1Kriterium: Berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)
4.2Kriterium: Religion und Weltanschauung (§ 9 AGG)
4.3Kriterium: Alter (§ 10 AGG)
5.Pflichten des Arbeitgebers
5.1Vorbeugende Maßnahmen außerhalb von Schulungen
5.2Stellenausschreibung (§ 11 AGG)
5.3Hinweis- und Schulungspflichten (§ 12 Abs. 2 AGG)
5.4Schutzmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 AGG)
5.5Bekanntmachungspflichten (§ 12 Abs. 5 AGG)
5.6Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Entschädigungsansprüchen
6.Rechte der Beschäftigten
6.1Beschwerderecht (§ 13 AGG)
6.2Leistungsverweigerung (§ 14 AGG)
6.3Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG)
6.4Schutz vor Maßregelung (§ 16 AGG)
7.Beweislastverteilung (§ 22 AGG)
8.Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaften (§ 17 AGG)
8.1Vorverfahren bei Benachteiligungen und Belästigungen innerhalb des Betriebs
9.Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) und Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 25 AGG)
10.Auswirkungen auf andere Gesetze
11.Typische Probleme in der Praxis unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung
11.1Problemfeld: Alter
11.2Problemfeld: Behinderung
11.3Problemfeld: Geschlecht
11.4Problemfeld: Rasse und ethnische Herkunft
11.5Problemfeld: Religion und Weltanschauung
11.6Problemfeld: Sexuelle Identität
12.Rechtsprechungsübersicht zum AGG
12.1Problemfeld: Alter
12.2Problemfeld: Behinderung
12.3Problemfeld: Geschlecht
12.4Problemfeld: Rasse und ethnische Herkunft
12.5Problemfeld: Religion und Weltanschauung
12.6Problemfeld: Sexuelle Identität
Sachregister
AGG |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
ArbGG |
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen |
BAG |
Bundesarbeitsgericht |
BAT |
Bundes-Angestelltentarif |
BB |
Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
BetrAVG |
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BVerfGE |
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts |
DB |
Der Betrieb (Zeitschrift) |
EuGH |
Gerichtshof der Europäischen Union |
HAG |
Heimarbeitsgesetz |
JArbSchG |
Jugendarbeitsschutzgesetz |
KSchG |
Kündigungsschutzgesetz |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
NZA |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
Rs. |
Rechtssache |
SGB |
Sozialgesetzbuch |
SoldGG |
Gesetz über die Gleichbehandlung von Soldaten und Soldatinnen |
TVG |
Tarifvertragsgesetz |
TzBfG |
Teilzeit- und Befristungsgesetz |
TVöD |
Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes |
Urt. |
Urteil |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) ist am 18. 8.2006 in Kraft getreten. Mit ihm wurden vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, nämlich:
–2000/43/EG des Rates vom 29. 6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
–2000/78/EG des Rates vom 27. 11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
–2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
–2004/113/EU des Rates vom 13. 12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Das AGG wirkt sich in der täglichen arbeitsrechtlichen Praxis aus bei
–Stellenausschreibung
–Bewerberauswahl
–Einstellungsgespräch
–Mitarbeiterbeurteilung
–Vergütung
–Arbeitszeugnis
–Entlassungen
–Fällen der betrieblichen Altersversorgung oder Betriebsrenten
Über die genannten Bereiche hinaus gibt es in der täglichen Personalarbeit weitere Berührungspunkte zum AGG und damit die Möglichkeit, gegen dessen Vorschriften zu verstoßen. Ein Verstoß kann aber teuer werden: Die Rechtsfolgen reichen von Arbeitsverweigerungsrecht bis zu Schadensersatz und Entschädigungsleistungen.
Hinweis: Vier Sofortmaßnahmen
Falls Sie sich zum ersten Mal mit dem AGG beschäftigen (müssen), z. B. als Unternehmensneugründer, setzen Sie folgende Schritte möglichst bald um:
Das AGG ist kein reines arbeitsrechtliches Gesetz. Es betrifft auch andere zivilrechtliche Bereiche. Ziel ist es, bei massengeschäftlichen Verträgen Benachteiligungen
–aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
–aus Gründen des Geschlechts
–aus Gründen der Religion oder Weltanschauung
–wegen einer Behinderung
–wegen des Alters
–wegen der sexuellen Identität
zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).
Massengeschäfte im Sinne des AGG sind solche, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt (§ 19 Absatz 1 AGG). Derartige Geschäfte werden daher auch zu vergleichbaren Bedingungen begründet und durchgeführt. Zu Massengeschäften, die vom AGG betroffen werden, zählen z. B.:
–Einkauf im Supermarkt, im Internet, über Inserate der Tageszeitung oder bei sonstigen öffentlich zugänglichen Verkaufsmöglichkeiten
–Bewirtung in der Gastronomie und Hotellerie
–Verkehrsbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln
–Vermietung von Wohnraum, wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet (§ 19 Absatz VAGG)
–Bildungsveranstaltungen
–Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisse
–Maßnahmen der Berufsbildung und Berufsberatung
Das AGG gilt nach § 19 Absatz IV und V nicht bei
–familienrechtlichen Schuldverhältnissen
–erbrechtlichen Schuldverhältnissen
–zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, bei denen ein besonderes Nähe-und Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird
Im Arbeitsrecht und in der täglichen Personalarbeit sind nach § 2 AGG Benachteiligungen aus den oben genannten Gründen unzulässig in Bezug auf:
Hinweis
Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. D. h., bei der Sozialauswahl nach § 1 KSchG kann weiterhin z. B. nach dem Alter differenziert werden.
Aber Vorsicht! Nur die direkte Anwendung des AGG ist ausgeschlossen. Eine wegen eines im AGG genannten Grundes diskriminierende Kündigung verstößt aber gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten. Sie kann aus diesen Gründen unwirksam sein. Kündigen Sie z. B. einem Mitarbeiter, nachdem Sie erfahren, dass er homosexuell ist, kann diese Kündigung unwirksam sein, wenn dies der einzige Kündigungsgrund ist.
Keinerlei Risiko gehen Sie ein, wenn Sie auch bei einer Kündigung überprüfen, ob eine Benachteiligung wegen eines der genannten Kriterien vorliegen könnte. Halten Sie die Daten Ihrer Prüfung und das Ergebnis fest. Dies insbesondere dann, wenn es sich um eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate (in denen das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt) oder in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmern handelt (in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt).
Das AGG gilt für
–Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Umfang der Beschäftigung spielt keine Rolle. Teilzeitbeschäftigte fallen daher ebenso unter das AGG wie Aushilfen im Rahmen eines Mini-Jobs.
–die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
Zur Berufsbildung beschäftigt sind Auszubildende im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags, aber auch Werkstudenten und Praktikanten.
–arbeitnehmerähnliche Personen
Die Definition arbeitnehmerähnlicher Personen findet sich in § 12a Abs. 1 TVG. Es handelt sich um Personen, die – ohne rechtlich abhängig und damit Arbeitnehmer zu sein – für andere Arbeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringen, z. B. Handelsvertreter, die ausschließlich für eine Firma tätig sind.
–in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
Die Definition von Heimarbeitern und Gleichgestellten finden Sie in § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG).
–Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
Das AGG gilt auch schon bei Stellenausschreibungen und im Auswahlverfahren.
–Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist
Das AGG gilt zwar nicht für Kündigungen, aber für Ansprüche von Arbeitnehmern bei und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. aus der betrieblichen Altersversorgung.
–Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Das AGG gilt auch für Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte, Beamte der sonstigen Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für Richter und Zivildienstleistende, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist. Im öffentlichen Dienst spielen allerdings die besondere Rechtsstellung der Mitarbeiter und die Gemeinwohlverpflichtung des öffentlichen Dienstes noch eine Rolle. Es muss daher sichergestellt bleiben, dass die öffentlichen Aufgaben sachgerecht und kontinuierlich erfüllt werden können.
Für Soldaten und Soldatinnen sowie Personen, die zur Einberufung zum Wehrdienst anstehen oder sich freiwillig bewerben, gilt das dem AGG im Wesentlichen entsprechende Gesetz über die Gleichbehandlung von Soldaten und Soldatinnen (SoldGG).
Als Arbeitgeber gelten natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne von § 6 Abs. 1 AGG beschäftigen. Bei Leiharbeitnehmern gilt als Arbeitgeber im Sinne des AGG neben dem Verleiher auch der Entleiher.
Was eine Diskriminierung konkret ist, sagt das AGG nicht. Diskriminierung im Sinne des AGG (§ 3 AGG) ist jede unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung aus einem der genannten Gründe.
Gleichbehandlung bedeutet nicht Gleichmacherei. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist schon eine Diskriminierung im Sinne des AGG. So rechtfertigen berufliche Anforderungen, die sich aus dem Arbeitsplatz heraus ergeben, eine unterschiedliche Behandlung.