Simon G. Grieser

Internationales Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht kompakt

 
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;
detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Besuchen Sie uns im Internet: http://www.frankfurt-school-verlag.de
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Konvertierung in ePub: mediaTEXT Jena GmbH
ISBN (print): 978-3-95647-196-4
ISBN (epub): 978-3-95647-197-1
ISBN (pdf): 978-3-95647-198-8
ISBN (mobi): 978-3-95647-199-5
1. Auflage 2021  © Frankfurt School Verlag / efiport GmbH, Adickesallee 32-34, 60322 Frankfurt am Main

Inhaltsverzeichnis

Vorwort
Autor
Abkürzungsverzeichnis
1   Deutsches Internationales Privatrecht
1.1   Begriffsbestimmung
1.2   Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge
1.2.1   Quellen
1.2.2   Rangfolge
1.3   Kollisionsnormen
1.3.1   Allgemein
1.3.2   Verschiedene Arten
1.3.3   Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt
1.3.4   Rück- und Weiterverweisung
1.4   Qualifikation
1.5   Vorfrage[39]
1.6   Ordre Public
1.7   Besonderer Teil des IPR
1.7.1   Personenrecht und Recht der Rechtsgeschäfte
1.7.2   Vertragliches Schuldrecht
1.7.2.1   Allgemein
1.7.2.2   Verbrauchervertragsrecht
1.7.3   Außervertragliches Schuldrecht
1.7.3.1   Allgemein
1.7.3.2   Deliktsrecht
1.7.3.3   Bereicherungsrecht
1.7.3.4   GoA und c.i.c.
1.7.3.5   Sonderregelungen
1.8   Sachenrecht
1.9   Gesellschaftsrecht
1.10   Familien- und Erbrecht
2   UN-Kaufrecht (CISG)
2.1   Überblick
2.2   Übersicht über das CISG
2.3   Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
2.4   Warenkauf
2.4.1   Allgemeine Bestimmungen (Art. 25 bis 29 CISG)
2.4.2   Pflichten des Verkäufers (Art. 30 bis 52 CISG)
2.4.3   Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente (Art. 31 bis 34 CISG)
2.4.4   Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter (Art. 35 bis 44 CISG)
2.4.5   Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer (Art. 45 bis 52 CISG)
2.4.6   Pflichten des Käufers (Art. 53 bis 65 CISG)
2.4.7   Zahlung des Kaufpreises (Art. 54 bis 59 CISG)
2.4.8   Abnahme (Art. 60 CISG)
2.4.9   Abschnitt III – Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer (Art. 61 bis 65 CISG)
2.4.10   Übergang der Gefahr (Art. 66 bis 70 CISG)
2.4.11   Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 71 bis 88 CISG)
2.4.11.1   Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinander folgende Leistungen (Art. 71 bis 73 CISG)
2.4.11.2   Schadenersatz (Art. 74 bis 77 CISG)
2.4.11.3   Zinsen (Art. 78 CISG)
2.4.11.4   Befreiungen (Art. 79 bis 80 CISG)
2.4.11.5   Wirkungen der Aufhebung (Art. 81 bis 84 CISG)
2.4.11.6   Erhaltung der Ware (Art. 85 bis 88 CISG)
2.5   Schlussbestimmungen
3   Factoring-Übereinkommen
3.1   Allgemeines
3.2   Anwendungsbereich des UNIDROIT-Übereinkommens
3.2.1   Sachlicher Anwendungsbereich
3.2.2   Räumlich-geographischer Anwendungsbereich
3.2.3   Zeitlicher Anwendungsbereich
3.2.4   Ausschluss der Geltung des Übereinkommens
3.3   Konkurrenzverhältnis
3.4   Geltung des Übereinkommens
3.5   Auslegung des Übereinkommens und Lückenfüllung
3.5.1   Generelle Auslegung
3.5.2   Schließung von Lücken
3.6   Schlussbemerkungen
3.7   UNCITRAL-Übereinkommen
4   Internationales Währungsrecht
4.1   Internationaler Währungsfond
4.1.1   Verankerte Ziele
4.1.2   Tätigkeitsbereiche
4.1.3   Finanzierungsmechanismen
4.1.4   Reguläre Fazilitäten
4.1.5   Konzessionäre Hilfe
4.1.6   Sonderfazilitäten
4.2   Europäischer Währungsfond
4.3   Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
4.3.1   Geschichte
4.3.2   Ziele
4.3.3   Institutionen
4.3.3.1   Hauptziele
4.3.3.2   Ergebnisse Erste Stufe
4.3.3.3   Ergebnisse Zweite Stufe
4.3.3.4   Ergebnisse Dritte Stufe
4.3.4   Rolle des Europäischen Parlaments
4.3.4.1   Legislative Rolle
4.3.4.2   Kontrollaufgaben
4.3.5   Konvergenzkriterien
5   Internationaler Kapitalverkehr
5.1   Begriffsbestimmung
5.2   Rechtsrahmen
5.3   Überwachung und Durchsetzung
5.4   Internationale Beziehungen
5.5   Weltbank
5.6   Institutionen und deren Aufgaben
5.6.1   Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
5.6.2   Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
5.6.3   Internationale Finanz-Corporation (IFC)
5.6.4   Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA)
5.6.5   Internationales Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)
5.6.6   Arbeitsspektrum
5.7   Organisation
5.8   Deutsche Bundesbank
5.8.1   Aufgabenfelder
5.8.2   Organisation
5.9   Europäische Bankenaufsicht
5.9.1   Europäisches System der Finanzaufsicht (ESFS)
5.9.2   Mikro- und makroprudenzielle Aufsicht
5.9.3   Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus (SSM)
5.10   Bankenaufsicht in Deutschland
5.10.1   Ziele
5.10.2   Aufgabenteilung
6   WTO-Handelssystem
6.1   Aufgaben
6.2   Mitglieder und institutionelle Ausgestaltung
6.3   Abkommen und Prinzipien
6.4   Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
6.4.1   Übersicht über das GATT
6.4.2   Prinzipien des GATT
6.4.3   Ausnahmen von den Prinzipien des GATT
6.5   Tarifäre Handelshemmnisse
6.6   Nicht-tarifäre Handelshemnisse
6.7   Allgemeine Ausnahmen vom gesamten Warenhandel
6.8   Handelspolitische Schutzmaßnahmen
6.9   Weitere Abkommen zum Warenhandel
6.10   Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)
6.10.1   Übersicht über das GATS
6.10.2   Anwendungsbereich des GATS
6.10.3   Allgemeine Verpflichtungen
6.10.4   Spezifische Verpflichtungen
6.10.5   Allgemeine Ausnahmen vom GATS
6.11   Abkommen über den Schutz geistigen Eigentums (TRIPS)
6.11.1   Übersicht über das TRIPS
6.11.2   Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien
6.11.3   Materielle Schutzrechte
6.11.4   Durchsetzung
6.12   Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
6.12.1   Übersicht über das DSU
6.12.2   Ablauf eines Verfahrens
6.12.3   Durchsetzung von Entscheidungen
6.12.4   Private als Parteien im Streitverfahren
7   Internationales Leasingübereinkommen von Ottawa (1988)
7.1   Allgemeines
7.2   Anwendungsbereich des Übereinkommens
7.2.1   Sachlicher Anwendungsbereich
7.2.2   Räumlicher Anwendungsbereich
7.3   Grundverständnis des Finanzierungsleasingvertrages nach dem Übereinkommen
7.3.1   Sui-generis-Charakter
7.3.2   Verbindung zwischen dem Liefervertrag und dem Leasinggeschäft
7.3.3   Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
7.4   Ausschluss des Übereinkommens/Abdingbarkeit
7.5   Auslegung
7.6   Anwendung des UN-Kaufrechts
7.7   Anwendung von anderen internationalen Verträgen
7.8   Schlussbemerkungen
8   Internationales Zivilverfahrensrecht
8.1   Begriffsbestimmung
8.2   Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge
8.2.1   Quellen
8.2.2   Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO
8.3   Allgemeiner Gerichtsstand
8.4   Besondere Gerichtsstände
8.4.1   Vertragsrecht
8.4.2   Unerlaubte Handlungen
8.4.3   Gerichtsstand der Niederlassung
8.4.4   Gerichtsstand des Sachzusammenhangs/Konnexität
8.4.5   Verbrauchergerichtsstand
8.5   Ausschließliche Gerichtsstände
8.6   Gerichtsstandsvereinbarungen
8.7   Rügelose Einlassung
8.8   Familienrechtliche und erbrechtliche Streitigkeiten
8.9   Forum non conveniens – Versagung internationaler Zuständigkeit
9   Schiedsverfahrensrecht
9.1   Einführung
9.2   Abgrenzung des Schiedsverfahrens
9.2.1   Abgrenzung zum Adjucationsverfahren
9.2.2   Abgrenzung zur Mediation
9.2.3   Abgrenzung zum Schiedsgutachten
9.2.4   Abgrenzung zur Schlichtung
9.3   Arten von Schiedsgerichtsbarkeiten
9.4   Arten von Schiedsverfahren
9.4.1   Ad-hoc-Schiedsgerichte
9.4.2   Schiedsinstitutionen
9.5   Vorteile von Schiedsverfahren
9.6   Ablauf von Schiedsverfahren nach deutschem Recht
9.6.1   Schiedsvereinbarungen
9.6.2   Notwendiger Inhalt
9.6.3   Fakultativer Inhalt
9.6.4   Konkurrenzklauseln
9.6.5   Mängel und Unwirksamkeit
9.6.6   Reichweite der Schiedsvereinbarung
9.6.7   Wirkung der Schiedsvereinbarung
9.6.8   Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
9.6.9   Schiedsrichter
9.6.10   Anzahl der Schiedsrichter und Bestellungsverfahren
9.6.11   Auswahl der Schiedsrichter
9.6.12   Ablehnung der Schiedsrichter
9.6.13   Schiedsrichtervertrag
9.6.14   Ablauf des Verfahren
9.7   Rangfolge der schiedsverfahrensrechtlichen Rechtsquellen
9.8   Ablauf nationaler Schiedsverfahren
9.9   Schiedsspruch und dessen Wirkung
9.9.1   Entscheidung des Rechtsstreits
9.9.2   Inhalt und Form des Schiedsspruchs
9.9.3   Wirkungen des Schiedsspruchs
9.9.4   Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
9.9.5   Aufhebung von Schiedssprüchen
9.10   Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche
9.11   Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche
9.12   Ablauf von Schiedsverfahren nach den ICC Rules
9.12.1   Einleitung des Schiedsverfahrens
9.12.2   Errichtung des Schiedsgerichts
9.12.3   Auswahl und Ernennung der Schiedsrichter
9.12.4   Sonderfälle und Eingreifen des Schiedsgerichtshofs
9.13   Durchführung des Schiedsverfahrens
9.13.1   Schiedsauftrag
9.13.2   Sachverhaltsfeststellung durch das Schiedsgericht
9.13.3   Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
9.14   Erlass des Schiedsspruchs und Abschluss des Verfahrens
9.14.1   Erlass des Schiedsspruchs
9.14.2   Abschluss des Verfahrens
9.15   Verfahren nach dem Erlass des Schiedsspruchs
Literatur
Reihe „Wirtschaftsrecht kompakt“

Vorwort

Das Internationale Wirtschaftsrecht ist Ausdruck einer weltweit verzahnten Wirtschaft und versucht, für diese rechtliche Rahmenbedingungen herzustellen. Vielfach sind durch supranationale Übereinkünfte Grundlagen für eine gesetzliche Basis von internationalen Handelsbeziehungen geschaffen worden. Dennoch sind einige Bereiche nur fragmentarisch geregelt.
Im Folgenden werden verschiedene Bereiche des grenzüberschreitenden Wirtschaftsrechts in ihren Strukturen und Konzepten dargestellt.
Der Autor dankt für die Unterstützung und Mühen Frau Magdalena Anic, Frau Joelle Payer, Frau Laura Gerber, Frau Irmela Dölle, Frau Jael Karck und Herrn Lennart Weissmann.
Frankfurt am Main, im Februar 2021                                                   Dr. Simon G. Grieser

Autor

Dr. Simon G. Grieser ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der internationalen Kanzlei Reed Smith LLP. Er berät nationale und internationale Mandanten im Bereich des Bank- und Finanzrechts. Sein besonderer Fokus liegt auf Transaktionen mit notleidenden und nicht-notleidenden Kredit-Portfolien und Fragen des Bankaufsichtsrechts.
Dr. Simon G. Grieser ist Autor verschiedener Abhandlungen und Artikel zu Themen des Bank-, Kapitalmarkt- und Finanzrechts sowie Mitherausgeber der im Frankfurt School Verlag erscheinenden „Frankfurter Reihe zur Bankenaufsicht“.

Abkürzungsverzeichnis

a.F.

Alte Fassung

AAA

American Arbitration Association

ADÜ

Antidumpingübereinkommen

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Amtsgericht

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ASA

Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit

Bafin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BIP

Bruttoinlandsprodukt

BT

Bundestag

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

c.i.c.

Culpa in Contrahendo

CCL

Contingent Credit Line

CEBS

Committee of European Banking Supervisors

CEIOPS

Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors

CESR

Committee of European Securities Regulators

CFF

Compensatory Financing Facility

CIETAC

China International Economic and Trade Arbitration Commission

CIFL

Convention on International Financial Leasing

CISG

Convention on Contracts for the International Sale of Goods

DIAC

Dubai International Arbitration Centre

DIS

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit

DJ

Deutsche Justiz (Zeitschrift)

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift (Zeitschrift)

Drs.

Drucksache

DSB

Dispute Settlement Body

DSU

Dispute Settlement Understanding

DZWIR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Zeitschrift)

EBA

European Banking Authority

EBV

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

ECOFIN

Rat der Wirtschafts- und Finanzminister

EFF

Erweiterte Fondsfazilität

EFWZ

Europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit

EG

Europäische Gemeinschaft

EGBGB

Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch

EIOPA

European Insurance and Occupational Pensions Authority

ESAF

Enhanced Structural Adjustment Facility

ESFS

European System of Financial Supervision

ESM

European Stability Mechanism

ESMA

European Securities and Markets Authority

ESRB

European Systemic Risk Board

ESZB

Europäisches System der Zentralbanken

EU

Europäische Union

EuErbVO

Europäische Erbrechtsverordnung

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuGüVO

Europäische Güterrechtsverordnung

EuPartVO

Europäische Partnerschaftsverordnung

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EWF

Europäischer Währungsfond

EWI

Europäisches Währungsinstitut

EZB

Europäische Zentralbank

FactÜ

UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Factoring (Factoring-Übereinkommen)

GATS

General Agreement on Trade in Services

GATT

General Agreement on Tariffs and Trade

GG

Grundgesetz

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GoA

Geschäftsführung ohne Auftrag

GROFOR

Deutscher Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen

h.M.

Herrschende Meinung

HGB

Handelsgesetzbuch

HGÜ

Haager Gerichtsstandsübereinkommen

HIPC

Heavily Indebted Poor Countries

HKIAC

Hong Kong International Arbitration Centre

IBRD

International Bank for Reconstruction and Development

ICAC

International Commercial Arbitration Court at the Chamber of Commerce and Industry of the Russian Federation

ICC

International Chamber of Commerce

ICSID

International Centre for Settlement of Investment Disputes

IDA

International Development Association

IFC

Internationale Finanz-Corporation

Inc.

Incorporated

IPR

Internationales Privatrecht

IWF

Internationaler Währungsfond

JBl

Juristische Blätter (Zeitschrift)

JURA

JURA – Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

KG

Kammergericht

KWG

Kreditwesengesetz

LCIA

London Court of International Arbitration

LG

Landgericht

LugÜ

Luganer Übereinkommen

MIGA

Multilateral Investment Guarantee Agency

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

OLG

Oberlandesgericht

PLC

Private Limited Company

PRGF

Poverty Reduction and Growth Facility

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Zeitschrift)

RG

Reichsgericht

RGZ

Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen

RIW

Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)

SCC

Stockholm Chamber of Commerce

SchiedsVZ

Zeitschrift für Schiedsverfahren (Zeitschrift)

SPSÜ

Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen

SRF

Supplemental Reserve Facility

SSM

Single Supervisory Mechanism

SZR

Sonderziehungsrecht

TBTÜ

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

TRIPS

Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights

UN

United Nations

UNCITRAL

United Nations Commission on International Trade Law

UNIDROIT

International Institute for the Unification of Private Law

UNÜ

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

ÜSAM

Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

VIAC

Vienna International Arbitration Centre

VO

Verordnung

VuR

Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

WM

Wertpapier-Mitteilungen – Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)

WTO

World Trade Organisation

WTOUebEink

Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

WWU

Wirtschafts- und Währungsunion

ZCC

Zurich Chamber of Commerce

1   Deutsches Internationales Privatrecht

1.1   Begriffsbestimmung

Das Internationale Privatrecht (IPR) ist Kollisionsrecht[1] (auch Verweisungsrecht oder Rechtsanwendungsrecht genannt). Es dient bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung der Bestimmung des anzuwendenden Sachrechts – also welche nationale Privatrechtsordnung zur Klärung der Rechtsfrage anzuwenden ist.[2] Es handelt sich um nationales Recht, welches von Amts wegen anzuwenden ist.[3]

1.2   Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge

1.2.1   Quellen

Relevante Rechtsquellen des deutschen IPR sind die Regelungen der Art. 3 bis 46d EGBGB samt deutscher Spezialgesetze,[4] Gewohnheits- bzw. Richterrecht (Stellvertretung, Gesellschaften/juristische Personen), die europäischen ROM-Verordnungen – insbesondere ROM-I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse) und ROM-II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse) – und unmittelbar anwendbare Staatsverträge (v.a. Haager Abkommen, UN-Übereinkommen und bilaterale Übereinkommen). Daneben können auch die ROM-III-VO (Ehescheidungen) und die EuErbVO von Bedeutung sein. Auch gibt es kollisionsrechtliche Staatsverträge der EU – geschlossen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen – mit der Qualität von sekundärem EU-Recht.[5] Sie sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (Art. 216 Abs. 2 AEUV).[6]

1.2.2   Rangfolge

Das einst abschließend relevante EGBGB, samt deutscher Spezialgesetze, wurde aufgrund der Subsidiaritätsklausel in Art. 3 Nr. 1, Nr. 2 EGBGB weitestgehend von den europäischen ROM-Verordnungen und durch unmittelbar anwendbare Staatsverträge abgelöst.[7]
Es gilt folgende Rangfolge:

1.3   Kollisionsnormen

1.3.1   Allgemein

Kollisionsnormen sind grundsätzlich wie Sachnormen aufgebaut. Sie enthalten einen abstrakten Tatbestand sowie eine abstrakte – an den Tatbestand anknüpfende – Rechtsfolge. Anders als bei Sachnormen weisen die Tatbestände jedoch eine größere Abstraktionshöhe auf als nationale Sachnormen.[8] Auch beschränkt sich die Rechtsfolge der Kollisionsnormen auf den bloßen Verweis in eine bestimmte Rechtsordnung, nach deren Regelungen dann die finale Rechtsfolge zu finden ist.[9]

1.3.2   Verschiedene Arten

Kollisionsnormen werden in unterschiedliche Arten unterteilt.
So wird zum einen zwischen selbstständigen und unselbstständigen Kollisionsnormen unterschieden. Die selbstständigen Kollisionsnormen stellen aus sich heraus eine hinreichende Verweisung dar. Sie treffen eine Aussage über das auf einen bestimmten Anknüpfungsgegenstand anwendbare Recht, indem sie das dafür maßgebende Anknüpfungsmoment festlegen.[10] Allerdings erfahren sie durch weitere Normen[11] Korrekturen oder Ergänzungen. Diese weiteren Normen, welche eine selbstständige Kollisionsnorm modifizieren oder ergänzen, werden auch unselbstständige Kollisionsnormen genannt.[12]
Im Rahmen der Kollisionsnormen kann außerdem zwischen einseitigen, mehrseitigen, allseitigen und Exklusivnormen unterschieden werden. Allerdings findet sich im heutigen IPR kaum noch eine einseitige Kollisionsnorm; die Regel sind im EGBGB allseitige Kollisionsnormen.[13] Während einseitige Kollisionsnormen[14] nur eine (also die deutschen) Kollisionsnorm berufen, beziehen sich mehrseitige Kollisionsnormen auf mehrere Rechtsordnungen – also auf ausländisches und inländisches Recht – und allseitige Kollisionsnormen auf potenziell sämtliche Rechtsordnungen der Welt.[15] Einen Sonderfall einseitiger Kollisionsnormen stellen Exklusivnormen dar, welche für bestimmte Sachverhalte die Anwendbarkeit deutschen Rechts ausnahmsweise auch für den Fall regeln, dass eigentlich eine andere Anknüpfung gegeben ist.[16] Ein Beispiel hierfür ist Art. 17 EGBGB, wonach eine Scheidung eines Deutschen auch dann möglich ist, wenn dies nach dem eigentlich geltenden Ehewirkungsstatut nicht möglich wäre.

1.3.3   Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt

Von der zunächst zu klärenden Frage der Auslandsberührung – ob es sich also überhaupt um einen Sachverhalt handelt, welcher einer Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung nach den Regelungen des IPR bedarf (Art. 3 a.E. EGBGB) – ist die nach dem Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt zu unterscheiden.
Der Anknüpfungsgegenstand beschäftigt sich mit der Frage der Regelungsmaterie, also der zu klärenden rechtlichen Frage (Tatbestand). Handelt es sich bspw. um Fragen im Rahmen eines vertraglichen Schuldverhältnisses, so sind die Regelungen der ROM-I-VO heranzuziehen, wohingegen für Fragen einer Ehescheidung die Regelungen der ROM-III-VO bzw. des Art. 17 EGBGB relevant sind.
Der Anknüpfungspunkt ist der Begriff in einer Kollisionsnorm, welcher zur anwendbaren Rechtsordnung führt (Rechtsfolge).[17] Dies sind insbesondere:
Eine Kollisionsnorm kann auch mehrere Anknüpfungspunkte enthalten.[24]

1.3.4   Rück- und Weiterverweisung

Verweist das deutsche IPR auf ausländisches Recht, so sind drei „Reaktionen“ des ausländischen Rechts möglich: Das ausländische IPR kann (1) die Verweisung annehmen, sodass das jeweilige ausländische Sachrecht gilt, (2) auf das deutsche Recht zurückverweisen und (3) auf das Recht eines Drittstaates weiterverweisen (renvoi).
Die Regelungen des Art. 34 EuErbVO[25] und Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB[26] enthalten Gesamtnormverweisungen. In ihnen wird nicht nur auf das ausländische Sachrecht, sondern auch auf das jeweilige IPR verwiesen. Eine solche Gesamtverweisung findet sich in den ROM-Verordnungen jedoch nicht.
In den ROM-I- und -II-Verordnungen finden sich vielmehr Sachnormverweisungen. In Art. 3a Abs. 1 EGBGB wird die Sachnormverweisung wie folgt legal definiert: „Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts“. Nach den Regelungen der Art. 20 ROM-I-VO, Art. 24 ROM-II-VO und Art. 11 ROM-III-VO[27] ist eine Weiterverweisung ausgeschlossen. Sachnormverweisungen finden sich auch in Art. 9 S. 2, 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 u. 3 S. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 S. 2, 17a, 24 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Dass das deutsche Sachrecht bei einer Rückverweisung anzuwenden ist, regelt Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

1.4   Qualifikation

Die Qualifikation beschreibt die Zuordnung eines Lebenssachverhalts bzw. eines Rechtsinstituts zu den Anknüpfungsgegenständen des IPR.[28] Gemeint ist also der Subsumtionsvorgang nach Klärung der Frage, nach welchen Kriterien und aus Sicht welcher Rechtsordnung die dafür erforderlichen Anknüpfungsgegenstände zu entnehmen sind.[29]
Diese herrschende Definition der Qualifikation ist in Abgrenzungsfragen, welche die Auslegung der Kollisionsnorm selbst[30] und den Gegenstand der Qualifikation[31] betreffen, hoch umstritten. Allerdings haben diese – i.d.R. die Terminologie betreffenden – Streitigkeiten kaum praktische Auswirkung.[32] Subsumtionsprobleme können sich v.a. daraus ergeben, dass:
Von den dazu vertretenen Lösungen haben sich die Theorien des lex causae und lex fori herausgebildet. Die Theorie des lex causae nimmt eine strikte Orientierung an Rechtsbegriffen des anwendbaren Sachrechts – also z.B. des materiellen deutschen Rechts – vor.[33] Die strikte lex-fori-Theorie setzt die in inländischen Kollisionsnormen verwendeten Sammelbegriffe strikt mit den Systembegriffen des inländischen materiellen Rechts gleich.[34]
Die deutsche Rechtsprechung und insbesondere auch der BGH geht bei der Qualifikation allerdings seit jeher von der modernen lex-fori-Theorie aus. Zwar orientiert diese sich ebenfalls v.a. an der Systematik, allerdings wird dabei meist (auch) eine funktionale Betrachtung zugrunde gelegt.[35] So hat sich der BGH bspw. eingehend mit der Qualifikation der islamischen Morgengabe auseinandergesetzt und diese schließlich mit sorgfältiger Argumentation als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB eingeordnet. Dabei hat der Senat einerseits die Funktion der Morgengabe im islamischen Recht beleuchtet. Andererseits ist er im Rahmen der Auslegung auf die Systematik des deutschen internationalen Eherechts und die für die Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Erwägungen eingegangen.[36] Dabei spricht der BGH von der „Qualifikation von Morgengabeversprechen“ oder auch der „Qualifikation der Morgengabe“, nicht aber von der Qualifikation einzelner iranischer Sachnormen.[37] Dadurch zeigt er, dass er der strikten lex-fori-Theorie, welche von den inländischen Kollisionsnormen verwendeten Sammelbegriffe strikt mit den Systembegriffen des inländischen materiellen Rechts gleichgesetzt[38], nicht folgt.

1.5   Vorfrage[39]

Die Vorfragen beschreiben Rechtsverhältnisse, von denen die Lösung der Hauptfrage abhängt (präjudizielle Rechtsverhältnisse) wie z.B. der Begriff der „Ehe“ in Art. 14 EGBGB oder Art. 19 EGBGB.[40] Problemtisch ist, nach welchem Recht sich wiederum die Klärung dieser Vorfragen richtet. Dies ist letztendlich die Frage nach einer selbstständigen oder unselbstständigen Anknüpfung.[41]
Zunächst ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Kollisionsnorm und damit um eine kollisionsrechtliche Vorfrage handelt, oder aber um eine rein materiell-rechtliche Vorfrage. Während bspw. der Begriff der Ehe bei Art. 14 EGBGB eine kollisionsrechtliche Vorfrage ist (Art. 14 EGBGB selbst ist eine Kollisionsnorm), ist er dies bei Art. 19 EGBGB nicht. Handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, soll das IPR der lex fori stets maßgeblich sein (selbstständige Anknüpfung).[42] Nur i.d.R. ist dies auch bei materiell-rechtliche Vorfragen der Fall.[43] Vorfragen sind daher regelmäßig selbstständig – also unabhängig von dem in der Hauptfrage anzuwendenden Recht – zu qualifizieren.[44] Dies wird in Art. 1 Abs. 2 ROM-III-VO ausdrücklich dargestellt. Auf die Abgrenzung von unselbstständiger und selbstständiger Anknüpfung kommt es jedoch nur bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen an:[45]

1.6   Ordre Public

Nach dem Ordre-Public-Vorbehalt, welcher u.a.[46] in Art. 6 EGBGB, Art. 21 ROM-I-VO und Art. 26 ROM-II-VO normiert ist, dürfen ausländische Regelungen dann nicht angewendet werden, wenn ihre Anwendung zu einem mit den wesentlichen Grundzügen deutschen Rechts – insbesondere den Grundrechten – offensichtlich unvereinbarem Ergebnis führen würde.[47] In ihrer Gesetzesbegründung zu Art. 6 EGBGB betonte die Bundesregierung, dass der Vorbehalt zwar im IPR eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahme darstelle, aber (dennoch) den gesamten Bereich des Kollisionsrechts erfasse.[48]
Im Hinblick auf die praktische Bedeutung der Ordre-Public-Klauseln ist zwischen der Ordre-Public-Kontrolle allgemein und der spezifischen Relevanz einzelner Vorbehaltsklauseln – insbesondere der des Art. 6 EGBGB – zu differenzieren.[49] Aufgrund der zahlreichen europarechtlichen und staatsvertraglichen Ordre-Public-Klauseln sowie speziellen nationalen Vorbehaltsklauseln (vgl. Art. 40 Abs. 3, Art. 17 Buchst. b Abs. 4 und Art. 48 S. 1 EGBGB) nimmt die Relevanz Letzterer jedenfalls ab.[50]
Auch die Ordre-Public-Kontrolle weißt eine eher geringe Bedeutung in der Praxis auf, was insbesondere an ihrer restriktiven Formulierung („offensichtliche Unvereinbarkeit“) begründet liegt.[51]

1.7   Besonderer Teil des IPR

1.7.1   Personenrecht und Recht der Rechtsgeschäfte

Das in den Art. 7 bis 10 ROM-I-VO geregelte internationale Personenrecht bezieht sich nur auf natürlichen Personen.[52] Die allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit regelt Art. 7 EGBGB, wonach das Personalstatut und also das Heimatrecht der natürlichen Person anzuwenden ist.[53] Es handelt sich um zwingendes und also nicht dispositives Recht.[54] Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates mit dem die Person am engsten verbunden ist, maßgeblich (effektive Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 ROM-I-VO)).[55] Besondere Rechtsfähigkeiten wie Teilrechtsfähigkeit beurteilen sich nicht nach dem Personalstatut, sondern nach dem für das jeweilige Recht maßgebenden Wirkungsstatut.[56]
Gemäß Art. 8 EGBGB ist eine durch die Parteien gemeinsam (Art. 8 Abs. 1 S. 2 EGBGB) oder den Vollmachtgeber (Art. 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB) erfolgte Rechtswahl stets vorrangig. Nur wenn keine Rechtswahl erfolgt ist, ist nach den Maßgaben der Abs. 2 bis 5 objektiv anzuknüpfen.[57] Das sich aus den Regelung des Art. 8 EGBGB ergebende Vollmachtstatut befindet über Erteilung, Wirksamkeit,[58] Umfang[59] und Erlöschen der Vollmacht.[60] Es entscheidet ferner über die Art und Auslegung der Vollmacht, die Deckung des Vertretergeschäfts durch die Vollmacht,[61] über die Befähigung zur Erteilung von Untervollmacht,[62] über das Bestehen von Einzel- oder Gesamtvollmacht, über den Vollmachtsmissbrauch und die Überschreitung der Vollmacht.[63]
Auch Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO kann – insbesondere in den Fällen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder anderen, ausländischen Rechtordnungen fremden, Handelsbräuchen – von großer Bedeutung sein. Zu beachten ist, dass die Sonderanknüpfung in Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO lediglich die Funktion eines Korrektivs (Vetorecht) gegenüber einem nach Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO gültig geschlossenen Vertrag hat.[64]
Welches Recht grundsätzlich die Formerfordernisse von Rechtsgeschäften bestimmt, wird in Art. 11 Abs. 1 bis 3 EGBGB geregelt. Die Form wird als Geschäftsform in Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB und Ortsform nach Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB bestimmt.[65] Zu berücksichtigen sind jedoch vorrangige Regelungen wie z.B. hinsichtlich schuldvertraglicher Rechtsgeschäfte Art. 11 ROM-I-VO oder solche im Erb-, Familien- und Verbraucherrecht.[66] Auch ist die Alternativregelung in Art. 11 Abs. 1 EGBGB kein zwingendes Recht und also abdingbar bzw. eingrenzbar.[67]
Entspricht ein Geschäft keiner der zur Anwendung berufenen Rechtsvoraussetzungen, beurteilen sich die Folgen des Formverstoßes zunächst nach der verletzten Rechtsordnung.[68] Bei unterschiedlichen Rechtsfolgenregelungen in den nach Art. 11 EGBGB anzuwendenden Rechten gelten die Folgen des milderen bzw. mildesten Rechts.[69] Eine obligatorische Regelung für Rechtsbegründungen oder Verfügungen findet sich in Art. 11 Abs. 4 EGBGB. Art. 11 Abs. 2 Var. 2 EGBGB trifft Regelungen für Distanzverträge, also Verträge zwischen sich in unterschiedlichen Staaten befindlichen Personen.

1.7.2   Vertragliches Schuldrecht

1.7.2.1   Allgemein

Die relevanten Normen für vertragliches Schuldrecht befinden sich in der ROM-I-VO. Es handelt sich dabei um lois universelles (Art. 2 ROM-I-VO), d.h. die ROM-I-VO gilt unabhängig davon, welches nationales Recht Anwendung findet.[70] Keine Anwendung findet die ROM-I-VO jedoch bei Mehrfachabtretung einer Forderung. In den Worten des EuGH: „Art. 14 […] ROM-I-VO ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.“[71]
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung des Art. 3 ROM-I-VO, welcher die freie Rechtswahl durch die Parteien regelt. In Art. 3 Abs. 1 ROM-I-VO heißt es: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“ Da die Vorschrift im Wesentlichen Art. 3 EVÜ und Art. 27 EGBGB a.F. entspricht, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die Auslegung des Art. 3 ROM-I-VO herangezogen werden.[72]
Hinsichtlich eines strittigen Zahlungsanspruchs eines Schweizer Unternehmens gegen einen Verbraucher für ein VIP-Paket zum WM-Spiel in Rio de Janeiro, entschied das KG, dass es sich bei dem VIP-Paket-Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Buchst. a ROM-I-VO handelt, da die geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem Staat (Brasilien) zu erbringen war, in dem der Verbraucher nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[73]
Die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt jedoch nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustausches eindeutig ermitteln lässt.[74] Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es dem deutschen Käufer einer Forderung entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgt und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen.[75]

1.7.2.2   Verbrauchervertragsrecht

Für Verbraucherverträge findet sich eine Sondervorschrift in Art. 6 ROM-I-VO, wobei zwischen Abs. 1 und Abs. 2 unterschieden werden muss, da diese zwei unterschiedliche Fälle regeln. Während nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers für die Frage des Rechts, welchem der Verbrauchervertrag unterliegt, maßgeblich ist, sieht Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO die Möglichkeit einer anderweitigen Rechtswahl vor, wenn das Recht eines anderen Landes vorteilhafter für den Verbraucher ist.[76] Nach Abs. 4 gelten die Abs. 1 und 2 nicht für: