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Der Autor

PD Dr. med. habil. Andreas Schwarzkopf, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für Krankenhaushygiene. Betreibt mit seiner Frau Claudia das Institut Schwarzkopf, das als Dienstleister für das Gesundheitswesen und die Industrie zum Thema Mikroben und Viren tätig ist und Seminare zur Hygiene anbietet.

Andreas Schwarzkopf

Praxiswissen für Hygienebeauftragte

Anleitungen für stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich Rehabilitationseinrichtungen, für ambulante Dienste und Krankenhäuser

5., erweiterte und überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

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5., erweiterte und überarbeitete Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-039572-5

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pdf:        ISBN 978-3-17-039573-2

epub:     ISBN 978-3-17-039574-9

mobi:     ISBN 978-3-17-039575-6

Vorwort zur 5. Auflage

Hygiene ist heute essenzieller Bestandteil des Qualitätsmanagements jeder Einrichtung des Gesundheitsdienstes. Als Herausforderung ist jetzt das Pandemie-Management hinzugekommen, mit Änderungen der Rechtsgrundlagen. Wieder ist das Amt der Hygienebeauftragten1 in der Pflege spannender und wichtiger geworden und wird in einer entsprechenden Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut gestärkt bzw. von vielen Bundesländern auch in Krankenhäusern gefordert.

Diese Auflage überträgt die Rechtsvorgaben und Empfehlungen in die Praxis und gibt gezielt Anregungen für Hygienebeauftragte in der Pflege von Rehabilitationseinrichtungen und im Krankenhaus, um diese gemäß KRINKO/RKI-Empfehlung und geltendem Landesrecht in ihrem Amt zu unterstützen.

Wieder fließen die praktischen Erfahrungen des Autors und von vielen freundlichen Menschen, die ihre Sorgen und Nöte mit dem Autor besprochen haben, in die Auflage mit ein.

Neben meiner Familie, die auch die neue Auflage geduldig mittrug, und Frau Müller-Klute, die als Hygienefachkraft noch die Praxisrelevanz sorgfältig prüfte, danke ich den zuständigen Lektorinnen vom Kohlhammer Verlag, Frau Schierock und Frau Weissenberger.

 

Großenbrach, Dezember 2020

PD Dr. med. habil. Andreas Schwarzkopf

1     Zugunsten einer lesefreundlichen Darstellung wird in der Regel die neutrale bzw. männliche Form verwendet. Diese gilt für alle Geschlechtsformen (weiblich, männlich, divers).

Vorwort zur 1. Auflage

Gratuliere – Sie sind Hygienebeauftragter! Auch wenn Sie sich nicht freiwillig gemeldet haben und sich nur noch dunkel aus Ausbildungszeiten an die Fachgebiete medizinische Mikrobiologie und Hygiene erinnern können, haben Sie ein wichtiges und vor allem interessantes Amt anvertraut bekommen.

Ach – Sie glauben, es ginge darum, langweilige Vorschriften zu lesen und irgendwie umzusetzen? Und es gibt viel zusätzliche Schreibarbeit? Na ja – so ganz unrecht haben Sie nicht, doch dieses Buch soll Ihnen die Arbeit erleichtern. Und es möchte Ihnen zeigen, dass Hygiene heute Infektionsmanagement zum Schutz der Betreuten und Bewohner wie der Mitarbeiter bedeutet. Sie stellt einen obligaten Bestandteil des Qualitätsmanagements in der Pflege dar.

Auch die potenziellen Gegner, die Mikroorganismen, sind gar nicht so langweilig, wenn man sie näher kennen lernt.

Wie Ihnen der Stil zeigt, handelt es sich nicht um ein herkömmliches Hygienelehrbuch. Vielmehr soll es Ihnen helfen, für Sie und die Einrichtung, für die Sie das Amt innehaben, einen praktischen Weg durch den Dschungel der Hygienegesetze, -veröffentlichungen, -empfehlungen und -auflagen zu finden.

Hygienebeauftragte haben eine Schlüsselposition innerhalb des Qualitätsmanagements einer Einrichtung inne. Ihre Tätigkeit berührt Pflegemaßnahmen, Hauswirtschaft, Küche und Arbeitsschutz. Dieses Buch liefert die erforderlichen Informationen.

Reine Hygieneinformationen gibt es reichlich in mehr oder weniger guten Büchern und im Internet. Dieses Buch will vorhandene Lücken schließen, den Praktiker in der Ausbildung zu diesem interessanten Amt begleiten und darüber hinaus als Ratgeber und Nachschlagewerk dienen.

An dieser Stelle sei allen gedankt, die zur Entstehung des Buches beigetragen haben. Neben der Hygienefachkraft Frau Barbara Dippert und Herrn Jürgen Klaffke, Geschäftsführer von atb – Die Berater GmbH, Stuttgart und Schwerin, dem ich das Kapitel 6.8 verdanke, sind dies die Teilnehmer der Hygieneakademie Bad Kissingen, Mitglieder des Arbeitskreises Hygienefachkräfte Mittelfranken, Mitarbeiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Gesundheit und Verbraucherschutz, Repräsentanten von Heimaufsicht, MDK und Gesundheitsamt, meine Sekretärin Frau Anni Wehner und Frau Sabine Mann vom Kohlhammer Verlag. Vor allem aber danke ich meiner Frau, Claudia Schwarzkopf, die Korrektur gelesen hat, und den Kindern für ihre Geduld beim Erstellen dieses Buches.

 

Großenbrach, im Sommer 2003

PD Dr. med. habil. Andreas Schwarzkopf

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorwort zur 5. Auflage
  2. Vorwort zur 1. Auflage
  3. Teil 1: Hygienebeauftragter – Stellenbeschreibung
  4. 1   Hygienebeauftragter – Status, Ausbildung und Aufgaben
  5. 1.1   Status des Hygienebeauftragten
  6. 1.2   Aufgaben des Hygienebeauftragten
  7. 1.3   Selbstverständnis von Hygienebeauftragten
  8. 1.4   Freistellung von Hygienebeauftragten
  9. 1.5   Stellenbeschreibung des Hygienebeauftragten
  10. 1.6   Ausbildung des Hygienebeauftragten
  11. 1.6.1   Ausbildungsinhalte
  12. Teil 2: Die Grundkenntnisse des Hygienebeauftragten
  13. 2   Mikrobiologie – das sollte man schon wissen
  14. 2.1   Der Mensch als Wirt für Mikroorganismen
  15. 2.2   Allgemeine Eigenschaften verschiedener Gruppen von Mikroorganismen mit Erregerbeispielen
  16. 2.2.1   Bakterien
  17. 2.2.2   Viren
  18. 2.2.3   Pilze
  19. 2.2.4   Parasiten
  20. 2.3   Wer ist wer in der Welt der Mikroorganismen?
  21. 2.3.1   Meldepflichtige Krankheiten und ihre Erreger
  22. 2.3.2   Wer ist wer in der Bakterienwelt?
  23. 2.4   Die Waffen des Körpers
  24. 2.5   Infektiologie – vom Kontakt zur Krankheit
  25. 2.5.1   Typische bakterielle Infektionen
  26. 2.5.2   Mögliche Verlaufsformen von Virusinfektionen
  27. 2.6   Schutzimpfungen
  28. 2.6.1   Prinzip der Impfung
  29. 2.6.2   Wann soll nicht geimpft werden?
  30. 2.6.3   Wer ist im Betrieb für den Impfschutz zuständig?
  31. 2.6.4   Empfohlene Schutzimpfungen für das Pflegepersonal
  32. 2.6.5   Empfohlene Schutzimpfungen für Bewohner
  33. 2.7   Von Proben für die Mikrobiologie und Befunden
  34. 3   Juristisches – was man als Hygienebeauftragter wissen sollte
  35. 3.1   Kleine Rechtskunde – vom Gesetz bis zur Empfehlung
  36. 3.1.1   Erläuterung der juristischen Begriffe
  37. 3.1.2   Weitere relevante Begriffe
  38. 3.1.3   Rechtsgrundlagen
  39. 3.2   Sozialgesetzbücher, Heimgesetz
  40. 3.3   Infektionsschutzgesetz
  41. 3.3.1   § 5 Epidemiologische Lage nationaler Tragweite
  42. 3.3.2   Meldepflicht bei Infektionen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  43. 3.3.3   § 20 Masern-Impfpflicht
  44. 3.3.4   § 23 IfSG
  45. 3.3.5   §§ 33, 34, 35 IfSG
  46. 3.3.6   § 36 IfSG
  47. 3.3.7   §§ 42, 43 IfSG
  48. 3.4   BiostoffV und TRBA bzw. BGW-Regel 250
  49. 3.4.1   BiostoffV
  50. 3.4.2   TRBA 400
  51. 3.4.3   TRBA 250
  52. 3.5   Medizinprodukterecht
  53. 3.5.1   Medizinproduktegesetz (MPG)
  54. 3.5.2   Verordnungen
  55. 3.6   Lebensmittelrecht
  56. 3.7   Gefahrstoffverordnung
  57. 3.8   Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO/RKI)
  58. 3.9   Hygieneverordnungen, Richtlinien und Empfehlungen der Bundesländer (Stand 12/2014)
  59. 3.10 Ambulante Pflege und Sozialstationen
  60. Teil 3: Arbeitsgrundlagen des Hygienebeauftragten
  61. 4   Der Hygieneplan
  62. 4.1   Wie soll er aussehen?
  63. 4.2   Woher nehmen, wenn nicht schreiben?
  64. 4.3   Erst mal schauen – die Ist-Erfassung
  65. 4.4   Grundlage der modernen Hygiene: Die Risikobewertung
  66. 4.4.1   Erreger
  67. 4.4.2   Abwehrstatus der Exponierten
  68. 4.4.3   Mögliche Maßnahmen
  69. 4.4.4   Praktikabilität
  70. 4.5   Arbeitsanweisungen selbst schreiben
  71. 4.6   Inhalte und Gliederung des Hygieneplans
  72. 4.7   Hygieneempfehlungen für die Pflege
  73. 4.7.1   Personalhygiene
  74. 4.7.2   Bettenaufbereitung
  75. 4.7.3   Injektionen und Infusionen
  76. 4.7.4   Wundmanagement aus hygienischer Sicht
  77. 4.7.5   Atemwege
  78. 4.7.6   Katheterismus der Harnblase
  79. 4.7.7   Medizinprodukteaufbereitung
  80. 4.7.8   Lebensmittel im Wohnbereich und auf den Stationen
  81. 4.7.9   Kranke oder ansteckungsverdächtige Bewohner
  82. 4.7.10 Meldewesen
  83. 4.7.11 Körperpflege
  84. 4.7.12 Aufbereitung von Pflegeutensilien
  85. 4.7.13 Fußpflege
  86. 4.7.14 Umgang mit Verstorbenen
  87. 4.8   Das Hygienekonzept des ambulanten Pflegedienstes
  88. 4.8.1   Inventar von Sozialstationen
  89. 4.8.2   Einrichtungen zum Waschen und Baden von Pflegebedürftigen
  90. 4.8.3   Räume zur Aufbereitung von Medizinprodukten
  91. 4.8.4   Hygieneplan
  92. 5   Empfehlungen für die Hauswirtschaft
  93. 5.1   Personalhygiene in der Hauswirtschaft
  94. 5.2   Gebäudereinigung – Organisation und Methoden
  95. 5.2.1   Innenreinigung, Fußböden
  96. 5.2.2   Reinigung von Inventar, Decken und Wänden
  97. 5.3   Gebäudereinigung – relevante Keime
  98. 5.3.1   Zimmer, Gemeinschaftsräume
  99. 5.3.2   Sanitärbereich
  100. 5.3.3   Toiletten
  101. 5.3.4   Durchführung der Reinigung aus hygienischer Sicht
  102. 5.4   Grundlagen der Desinfektion
  103. 5.5   Desinfektionsmittel auswählen
  104. 5.5.1   Desinfektionsmittellisten
  105. 5.5.2   Auswahlkriterien für Desinfektionsmittel
  106. 5.6   Wann reinigen – wann desinfizieren?
  107. 5.6.1   Einführung
  108. 5.6.2   Desinfektion – Wann?
  109. 5.6.3   Auswahl der Maßnahmen
  110. 5.7   Personalschulung zur Desinfektion
  111. 5.7.1   Umgang mit Desinfektionsmitteln
  112. 5.7.2   Wechsel des Desinfektionsmittels
  113. 5.8   Wäscherei
  114. 5.8.1   Fremdvergabe der Wäsche
  115. 5.8.2   Teilweise Fremdvergabe der Wäsche
  116. 5.8.3   Interne Wäscheaufbereitung
  117. 5.8.4   Wäschelogistik
  118. 5.9   Küche
  119. 5.9.1   Infektionskrankheiten aus der Küche
  120. 5.9.2   Hygiene und Qualitätssicherung in der Küche
  121. 5.10 Abfallkonzept
  122. 5.11 Wasserhygiene
  123. 5.12 Schädlinge: Befallskontrolle und Bekämpfung
  124. Teil 4: Hygienebeauftragte in Aktion
  125. 6   Der Hygienebeauftragte vor Ort
  126. 6.1   Der erste Schritt – Kompetenzen abstecken
  127. 6.2   Bekanntgabe an die Mitarbeiter
  128. 6.3   Ist-Erfassung im Detail
  129. 6.3.1   Informationsquellen
  130. 6.3.2   Schriftliche Informationen
  131. 6.3.3   Mündliche Informationen
  132. 6.3.4   Inventar und Geräte
  133. 6.3.5   Checkliste Ist-Erfassung
  134. 6.4   Externe Dienstleister
  135. 6.5   Internes Meldewesen – wissen, was läuft
  136. 6.5.1   Infektionserfassung
  137. 6.5.2   Einführung neuer Medizinprodukte und Verfahren
  138. 6.6   Bildung eines Hygieneteams (Hygienekommission)
  139. 6.7   Herausgeben des Hygieneplans – vorläufige Erstellung und Diskussion
  140. 6.7.1   Einrichtungen mit größtenteils vorhandenem Hygieneplan
  141. 6.7.2   Einrichtungen mit vorhandenem Hygieneplan
  142. 6.7.3   Externe Zertifizierung der Einrichtungen
  143. 6.8   Hygiene und Qualitätsmanagement
  144. 6.8.1   Hygiene – zentrales Element der Qualitätssicherung
  145. 6.8.2   Die Ablauforganisation
  146. 6.8.3   Das Audit
  147. 6.8.4   Qualitätsmanagement in der Praxis
  148. 6.8.5   Hygiene und Wirtschaftlichkeit
  149. 6.8.6   Beispiel für Qualitätserfassung – der PDCA-Zyklus nach Deming
  150. 6.9   Etablieren und Überwachen des Hygieneplans
  151. 6.10 Bündelstrategie
  152. 7   Begehung der Einrichtung durch Hygienebeauftragte
  153. 7.1   Vorbereitung
  154. 7.2   Die Begehung
  155. 7.2.1   Organisation
  156. 7.2.2   Personalhygiene
  157. 7.2.3   Praktische Durchführung der Hygienemaßnahmen in der Pflege
  158. 7.2.4   Bewohnerzimmer und gemeinsam genutzte Einrichtungen
  159. 7.2.5   Lebensmittellogistik
  160. 7.2.6   Wäscherei
  161. 7.2.7   Abfallkonzept
  162. 7.2.8   Tierhaltung
  163. 7.2.9   Dokumentation
  164. 7.2.10 Laboruntersuchungen zur Dokumentation des Hygienestandards
  165. 7.3   Der Bericht des Hygienebeauftragten
  166. 7.3.1   Auditbericht
  167. 7.4   Mitwirkung des Hygienebeauftragten bei anderen Audits
  168. 7.4.1   Küchenaudit
  169. 7.4.2   Pflegeprozessaudit
  170. 7.4.3   Betriebssicherheitsaudit
  171. 7.4.4   Audit hauswirtschaftlicher Bereich
  172. 7.5   Laborkontrollen des Hygienestandards
  173. 7.5.1   Produktkontrolle und Prozesskontrolle
  174. 7.5.2   Vorschläge der KRINKO am RKI
  175. 7.6   Dokumentation
  176. 8   Kenntnisse weitergeben – Mitarbeiterschulung
  177. 8.1   Wie oft müssen welche Inhalte geschult werden?
  178. 8.2   Vorbereitung
  179. 8.2.1   Psychologische Vorbereitung
  180. 8.2.2   Technische Vorbereitung
  181. 8.3   Materialsammlung und Präsentation
  182. 8.3.1   Sammeln und Auswerten von Material
  183. 8.3.2   Erstellen von Medien
  184. 8.3.3   Grundsätzliche Überlegungen
  185. 8.4   Der Schulungstag
  186. 8.4.1   Letzte Vorbereitungen
  187. 8.4.2   Durchführung der Schulung
  188. 8.5   Der bequeme Weg: »Rent-a-Referent«
  189. 8.6   Checkliste zur Gestaltung der Personalschulung
  190. 9   Tiere in Einrichtungen der Pflege
  191. 9.1   Besuchsdienst
  192. 9.2   Tierhaltung
  193. 9.2.1   Geeignete Tierarten
  194. 9.2.2   Das Wohl des Tieres
  195. 9.2.3   Die Gesundheit des Tieres
  196. 9.2.4   Dokumente
  197. 9.3   Tiergestützte Therapie
  198. 9.4   Allgemeine Risikoabschätzung beim Umgang mit Tieren
  199. 9.4.1   Infektionsgefahr
  200. 9.4.2   Unfallgefahr
  201. 9.4.3   Allergien
  202. 10 »Worst case« im Leben der Hygienebeauftragten: Ausbruchsmanagement
  203. 10.1 Der Ausbruch
  204. 10.2 Die Epidemie
  205. 10.3 Die Pandemie
  206. 10.4 Ausnahmesituation vorbereiten
  207. 10.5 Aufgaben klar verteilen
  208. 10.5.1 Aufgaben der Einrichtungsleitung
  209. 10.5.2 Aufgaben der Pflegedienstleitung
  210. 10.5.3 Aufgaben der Hauswirtschaftsleitung
  211. 10.5.4 Aufgaben der Hygienebeauftragten
  212. 10.5.5 Aufgaben der Küchenleitung
  213. 10.6 Maßnahmen bei Erkrankungen mit Ausbruchsrisiko
  214. 10.6.1 Influenza
  215. 10.6.2 Keratokonjunktivitis epidemica
  216. 10.6.3 SARS-CoV-2 (COVID-19)
  217. 10.6.4 Skabies (Krätze, Sarcoptes scabiei hominis)
  218. 10.6.5 Infektiöse Gastroenteritis
  219. 10.7 Wenn der Ernstfall kommt
  220. 11 Hinweise für Physio- und Ergotherapie
  221. 11.1 Allgemeine Anforderungen der Hygiene an die Physiotherapie
  222. 11.2 Hinweise für die Ergotherapie
  223. 11.3 Hinweise für die Logopädie
  224. Teil 5: Zum Nachschlagen und Finden
  225. Anhang
  226. Abkürzungsverzeichnis
  227. Glossar – Begriffe aus Hygiene und Mikrobiologie
  228. Checklistenverzeichnis
  229. Link-Verzeichnis
  230. Literaturverzeichnis
  231. Stichwortverzeichnis

 

 

 

Zur leichteren Orientierung im Text

Images Definition

Images        Merke

Images       Hinweise/Empfehlungen

Images   Achtung/Vorsicht

Images    Spezielle Pflegehinweise

Images   Beispiel

Images     Therapie

Hinweis: Der Begriff »Bewohner« steht auch für »Patienten«, »Klienten« und »Gäste«, je nach Tätigkeitsbereich der Hygienebeauftragten.

Teil 1:  Hygienebeauftragter – Stellenbeschreibung

1          Hygienebeauftragter – Status, Ausbildung und Aufgaben

1.1       Status des Hygienebeauftragten

image Garanten für Qualität image

Mit der 2009 erschienenen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut in Berlin (RKI) wurden Hygienebeauftragte in der Pflege nicht nur in Altenpflegeeinrichtungen, sondern auch bereichsbezogen in Krankenhäusern etabliert. In dieser Empfehlung »Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen« werden auch Einbindung in das Hygienemanagement und Aufgaben definiert. Bereits 2005 befürwortete das RKI mit seiner Empfehlung »Infektionsprävention in Heimen« das Ernennen von Hygienebeauftragten mit Stellenbeschreibung. Mit der 2011 erfolgten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde in § 23 Abs. 3 noch einmal eine Aufwertung der KRINKO-Empfehlungen vorgenommen, viele Bundesländer haben Hygienebeauftragte in der Pflege für das Krankenhaus zum Gesetz gemacht. Präzisierungen der Aufgaben erfolgten in den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am RKI.

Die Aufgaben der Hygienebeauftragten werden ständig wichtiger, nicht nur, weil Hygiene ein obligater Bestandteil des gesetzlich geforderten internen Qualitätsmanagements ist, sondern auch, weil die »Krankenhausvermeidungspflege« immer weiter ausgedehnt wurde und damit der Anspruch an die Pflege in Alten- und Pflegeheimen, Tageskliniken, Ambulanten Diensten sowie Rehabilitationseinrichtungen weiter wächst. Dieser Trend wird auch in Zukunft anhalten.

Warum Hygienebeauftragte in Heimen?

image Rechtsgrundlagen image

Die gesetzlichen Forderungen im § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bzw. § 23 Abs. 3 IfSG für medizinische Einrichtungen lassen sich sowohl nach Ansicht des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD) wie auch des RKI nur durch Hygienebeauftragte mit der notwendigen Konsequenz erfüllen. Der für Gemeinschaftseinrichtungen verbindlich geforderte Hygieneplan muss einrichtungsbezogen und aktuell sein. Die Aufsichtsbehörden (Gesundheitsamt und Gewerbeaufsicht) werden im IfSG angewiesen, das zu kontrollieren, dabei sind auch die Belange des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.

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Merke

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass der gesetzliche Druck für Qualitätsmanagement und Hygiene gegeben ist und zunehmend konsequenter geprüft wird. Dies geschieht – neben den genannten Behörden – auch durch Organisationen wie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) und die Fachstellen für Heime und Behinderteneinrichtungen, die in den Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen tragen, aber als »Heimaufsicht« angesprochen werden können. Hygienebeauftragte sollten nach entsprechender Weiterbildung und Qualifizierung Mitglied des Qualitätszirkels werden und Kenntnisse bei der Entwicklung bzw. Vollendung des Hygieneplans und der Pflegestandards einbringen.

Da ein einmal erstellter Hygieneplan aktualisiert werden und den Mitarbeitern immer wieder nahe gebracht werden muss, ist die Ernennung eines Hygienebeauftragten in Heimen und anderen Einrichtungen nach § 36 IfSG sowie für jeden einzelnen Bereich einer medizinischen Einrichtung, der sich nach einer entsprechenden Ausbildung schwerpunktmäßig darum kümmert, sinnvoll.

Nach wie vor ist aber die Aufgabe des Hygienebeauftragten »ehrenamtlich« zu betreiben. Um jedoch die umfassenden Aufgaben erfüllen zu können, sollte eine – so auch vom RKI geforderte – Freistellung durch die Einrichtung ermöglicht werden (Empfehlungen image Kap. 1.4).

Haftet der Hygienebeauftragte für Hygienemaßnahmen?

image Haftung und Verantwortung image

Der oder die Hygienebeauftragte hat normalerweise, auch wenn als Stabsstelle z. B. für mehrere Einrichtungen etabliert, die Funktion eines internen Beraters. Die Verantwortung für die Hygiene bleibt jedoch undelegierbar bei der Einrichtungsleitung. Diese sollte den Hygienebeauftragten den Mitarbeitern in einem Rundschreiben vorstellen und ihm so viel Autorität zubilligen, dass die Mitarbeiter seinen Anweisungen bezüglich der Erstellung und Durchführung des Hygieneplans Folge leisten. Bei Schwerstpflegeeinrichtungen ist die Möglichkeit der Beratung durch einen Krankenhaushygieniker zu erwägen, z. B. bei Wohngemeinschaften für Dauerbeatmete und ambulanten Diensten der außerklinischen Intensivmedizin. Im Krankenhaus ist sie ohnehin Pflicht.

1.2       Aufgaben des Hygienebeauftragten

image Was ist zu tun? image

Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und das RKI unterbreiten diesbezüglich Vorschläge. Aus praktischer Erfahrung und den Berichten aktiver Hygienebeauftragter ist der nachfolgende Aufgabenkatalog entstanden:

A               Begehung der Einrichtung oder des Zuständigkeitsbereiches unter hygienischen Gesichtspunkten

Hierbei sollen Hygienemängel erkannt und beschrieben werden (Soll-Ist-Erfassung). Mängel müssen nach einer Prioritätenliste, die sich nach Dringlichkeit und Kosten richtet, abgestellt werden (image Kap. 6.3 und image Kap. 7).

B               Mitwirkung bei der Einhaltung der Hygieneregeln und Infektionsprävention

Durch regelmäßige Begehung und Besprechungen mit Mitarbeitern verschaffen sich Hygienebeauftragte einen Überblick über die praktische Umsetzung der Hygieneregeln. Bei der Formulierung der Pflegestandards beraten Hygienebeauftragte die Pflegedienstleitung; das Pflegeteam wird bei hygienerelevanten Fragen, z. B. Schleimhautdesinfektion und Geräteaufbereitung, unterstützt. Die korrekte Durchführung wird überwacht (image Kap. 7). Bei Bedarf unterstützen sie auch die Hauswirtschaft und den Reinigungsdienst beim Erstellen von Standards und Schulungen.

C               Mitwirkung bei der Erkennung nosokomialer Infektionen

Erkenntnisse über Nosokomialinfektionen liefern Aufzeichnungen über Infektionskrankheiten der Bewohner/Patienten, deren Häufigkeit, die Art der Erkrankungen, Erreger, Antibiotikawirksamkeit (falls bekannt) und die Häufung in bestimmten Bereichen. Dabei sollen Hygienebeauftragte Einsicht in medizinische Unterlagen nehmen dürfen bzw. Informationen von Ärzten und Pflegepersonal einholen, soweit sie für die Erkennung von Infektionen von Bedeutung sind (image Kap. 6.5). Hilfreich ist hier der enge Kontakt zu Hausärzten und regionalen Vertretern von Home-Care-Unternehmen, die ja häufiger z. B. als »Wundexperten ICW e. V.« oder »Wundmanager« die Versorgung von chronischen Wunden unterstützen.

D               Unterrichtung bei Verdachtsfällen

Die für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen und Hygienebeauftragte müssen bei Verdacht auf einen Infektionsfall unverzüglich unterrichtet werden (image Kap. 6.5).

E               Beratende Funktion

Die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen gelingt durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung.

Alle Mitarbeiter sollen in Hygienebeauftragten kompetente Ansprechpartner für Infektionskrankheiten und notwendige Hygienemaßnahmen finden. Hierzu gehört auch die Klarstellung fehlerhafter und angstauslösender Informationen, z. B. aus der Laienpresse. Für die Mitarbeiter ist es wichtig zu wissen, wo nachgeschlagen oder fachliche Hilfe gesucht werden kann (image Kap. 1).

F                Herausgeber des Hygieneplans, Berater bei Hygienefragen in der Pflege und für die Hauswirtschaft

Der Hygienebeauftragte muss die Konzepte für Standards und Arbeitsanweisungen der einzelnen Abteilungen bzw. Funktionsbereiche sammeln, durchsehen und in Form eines Hygieneplans zusammenfügen bzw. der Hygienefachkraft oder dem Hygieniker zuarbeiten. Natürlich können auch Hygienepläne unterschiedlicher Firmen oder Rahmenhygienepläne genommen werden. Diese müssen allerdings noch individuell zugeschnitten werden (image Kap. 4; image Kap. 5 und image Kap. 6.7). Zu diesem Aufgabenkomplex gehört auch die jährliche Hygieneplanrevision. Dies bedeutet aber nicht, dass der Hygieneplan neu geschrieben werden muss, es wird geprüft, ob er in allen Punkten (z. B. Desinfektionsmittel, Medizinprodukte) noch aktuell ist. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob aktuelle KRINKO/RKI-Empfehlungen eingearbeitet werden müssen. Werden keine Änderungen notwendig, wird dies dokumentiert und die Prüfung ist abgeschlossen.

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Merke

Ausgewogenheit ist angebracht. Nicht alles, was möglich ist, ist auch nötig!

G               Dokumentation

Zur Erfolgskontrolle und zur Erlangung von Rechtssicherheit ist das Einführen (Etablieren) und Überwachen eines Dokumentationssystems erforderlich. Dies umfasst neben dem internen Meldewesen die Dokumentation z. B. von Sterilisationsmaßnahmen (image Kap. 4 und image Kap. 6).

H               Gründung einer Hygienekommission oder eines Hygieneteams bzw. Mitarbeit darin

Die Hygienekommission ist ein Forum, in dem notwendige Maßnahmen aller Bereiche der Einrichtung diskutiert, geplant und beschlossen werden können (image Kap. 6.6).

I               Gestaltung von Personalschulungen

Das Unterbrechen von Infektionswegen erfordert besondere Maßnahmen im Bereich der Pflege, aber auch der Hauswirtschaft. Diese Maßnahmen müssen theoretisch vermittelt und praktisch geübt werden (image Kap. 8). Eine mindestens jährliche Schulung ist gesetzlich vorgeschrieben, i. d. R. sind aber kürzere Abstände und häufigere Wiederholungen sinnvoll.

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Merke

Die Mitarbeiterschulung dient auch der Motivation der Mitarbeiter!

J               Mitarbeit in Qualitätszirkeln

Da Hygiene obligater Bestandteil der Pflegequalität ist, ist für Hygienebeauftragte eine Mitwirkung in Qualitätszirkeln notwendig. Die Hygienekommission (Punkt H) kann durch einen »Qualitätszirkel Hygiene« ersetzt werden (image Kap. 6.7 und image Kap. 6.9), der bei großen Trägern oder Verbünden auch hausübergreifend agieren kann.

K               Praktische Anleitung während der Fortbildung

In der Weiterbildung befindliche Hygienebeauftragte für Pflegeeinrichtungen bedürfen der praktischen Anleitung. Diese Forderung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und des RKI geht davon aus, dass Hygienebeauftragte im Rahmen der Zusatzausbildung auch ein Praktikum in einer anderen Einrichtung machen sollen (image Kap. 1.6).

L                Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte

Die Mitsprache bezieht sich z. B. auf Desinfektionsmittel, Einmalartikel, Medizinprodukte, Ver- und Entsorgungsverfahren. Hygienebeauftragte sollen in den Entscheidungsprozess für die Produkte verschiedener Anbieter mit einbezogen werden (image Kap. 6). Dabei geht es in erster Linie um die problemlose Aufbereitung von Medizinprodukten in der Einrichtung.

M              Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen

Funktionelle Maßnahmen wie z. B. Logistikplanung, Ablaufpläne in der Pflege und in der Hauswirtschaft erfordern gelegentlich die Mitwirkung des Hygienebeauftragten.

Bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sowie Neubauplanungen sollte natürlich auch auf optimale Hygiene in den Abläufen geachtet werden. Aufgrund der zum Teil hohen Kosten solcher Maßnahmen ist es ratsam, einen hauptamtlichen Hygieniker (Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit entsprechenden Kenntnissen) hinzuzuziehen.

Die Liste der Aufgaben des Hygienebeauftragten erscheint lang. Sie denken, das schaffen Sie nicht? Alles ist halb so schlimm, wie es scheint.

1.3       Selbstverständnis von Hygienebeauftragten

image Beraten oder belehren? image

Hygienebeauftragte sind, vom rein juristischen Standpunkt aus betrachtet, interne Berater. Der Erfolg ihrer Tätigkeit hängt maßgeblich davon ab, wie sie selbst ihre Rolle definieren und wie sie innerhalb der Einrichtung, vor allem durch die Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und ggf. Hauswirtschaftsleitung, soweit nicht in Personalunion mit dem Amt des Hygienebeauftragten, betrachtet und unterstützt werden. Wird die Funktion des Hygienebeauftragten zusätzlich zu einer leitenden Funktion übernommen, gibt es i. d. R. keine Probleme. Oft aber werden Hygienebeauftragte aus der Reihe der Mitarbeiter ohne leitende Funktion gewählt. Eben noch gleichberechtigtes Mitglied eines Teams sollen sie nun – mit erweiterten Aufgaben und Kompetenzen – anleiten, informieren und eventuell belehren. Dieser plötzliche Rollenwechsel gelingt bei aller Anerkennung und dem Zutrauen, eine erweiterte Tätigkeit ausführen zu können, nicht jedem Menschen auf Anhieb.

image Wissen ist Überzeugungskraft image

Hygienebeauftragte benötigen daher eine fundierte Fortbildung, um die ihnen zugedachten Aufgaben nicht nur mit dem nötigen fachlichen Hintergrund, sondern auch der entsprechenden – und notwendigen – Selbstsicherheit angehen zu können. Überzeugend wirkt nur, wer selbst überzeugt ist! Dies kann nicht innerhalb weniger Tage geschehen, sondern ist ein Prozess theoretischer Erkenntnis in Verbindung mit praktischer Tätigkeit, der durch Fortbildungen während der Tätigkeit (z. B. jährlich) immer wieder aktualisiert und unterstützt werden muss. Manche Einrichtungen stärken ihren Hygienebeauftragten den Rücken, indem gelegentlich eine Hygienefachkraft oder sogar ein Krankenhaushygieniker zu einer gemeinsamen Begehung mit abschließender Besprechung eingeladen wird.

image Freistellung ist notwendig image

Die Tätigkeit des Hygienebeauftragten ist ein Ehrenamt. Normalerweise ist sie begleitend zur regulären Tätigkeit zu erledigen. Motivierte Hygienebeauftragte opfern erfahrungsgemäß einen Teil ihrer Freizeit, was aber nicht zur Regel werden sollte. Daher ist es sehr wichtig, Hygienebeauftragten für ihr Amt eine angemessene Freistellung zukommen zu lassen (image Kap. 1.4). Neben dem Effekt, dass Hygienebeauftragte ihre Tätigkeit besser vorbereitet ausführen können, ist der Sekundäreffekt der Statusaufwertung innerhalb der Einrichtung gleichfalls unverzichtbar. Eine Freistellung für eine bestimmte Tätigkeit ist für alle Mitarbeiter ein Zeichen, dass diese Tätigkeit innerhalb der Einrichtung notwendig ist und der Einrichtungsleitung ein »Arbeitszeitopfer« wert ist. Aber auch Hygienebeauftragte selbst empfinden eine Freistellung als höchst motivierende Anerkennung ihrer Tätigkeit. Andererseits darf keinesfalls der Eindruck entstehen, dass nur der Hygienebeauftragte selbst für die Hygiene in der Einrichtung zuständig ist. Immer wieder muss klar gemacht werden, dass jeder Einzelne für seinen Tätigkeitsbereich verantwortlich ist und damit auch Verantwortung für die Hygiene trägt. Hygienebeauftragte sollten sich daher v. a. als Koordinatoren und Berater verstehen. Dazu gehört neben der Formulierung klarer Arbeitsanweisungen auch die Aufgabe, diejenigen zu überzeugen, die ihrer Tätigkeit motivierter nachgehen, wenn sie verstanden haben, warum sie etwas tun sollen. Für die Mitarbeiter, die solchen Hinweisen nicht folgen können oder wollen, mag der Hinweis auf die geltende Rechtslage sowie mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Vorgaben genügen. Durch wachsende Qualitätsansprüche steigen die Anforderungen ständig, dazu ist jeden Tag eine Flut von Informationen zu verarbeiten. Kein Wunder also, wenn manche Menschen auf Neuerungen wie z. B. eine zusätzliche Hygieneregel nicht begeistert reagieren. Die Kunst erfolgreicher Hygienebeauftragter besteht darin, negative Reaktionen nicht auf die eigene Person oder die Sache zu beziehen, sondern als Ausdruck des momentanen Zustandes des Betreffenden zu akzeptieren. Sie warten einen günstigeren Moment ab, um die Überzeugungsarbeit fortzusetzen.

image Aufgaben klar definieren image

Der Erfolg von Hygienebeauftragten hängt auch maßgeblich davon ab, welche Rolle sie innerhalb der Einrichtung zugewiesen bekommen. Hygienebeauftragte, Pflegedienstleitung, Hauswirtschaftsleitung und Einrichtungsleitung müssen gemeinsam die Position und Kompetenzen festlegen (image Kap. 6.1 und unten). Hygienebeauftragte betreuen zahlreiche Schnittstellen in der Einrichtung (image Abb. 1), die bei der Pflege des Qualitätsmanagements (image Kap. 6.8) von erheblicher Bedeutung sind. Wer das Amt der Hygienebeauftragten innehat, haftet dem Arbeitgeber arbeitsrechtlich dann, wenn er die Funktion nicht wahrnimmt. Dem Autor ist jedoch kein solcher Fall bekannt.

Wichtig für die Arbeit der Hygienebeauftragten ist das Management von Schnittstellen in der Einrichtung. Zeitabläufe und Verfahren in Hauswirtschaft und Pflege, aber auch im Bereich Lebensmittellogistik und Küche sind zu koordinieren. Fragen aus allen drei Bereichen sind zu klären. Dabei sind die Anforderungen der Aufsichtsbehörden sowie die Integration des allgemeinen Qualitätsmanagements der Einrichtung zu beachten.

Gemeinsam wird nun festgelegt, welche Aufgaben konkret auf den oder die Hygienebeauftragte zukommen. Aus dieser Festlegung entsteht die Stellenbeschreibung, die regelt, welche Rechte und welche Pflichten der zukünftige Hygienebeauftragte in der Einrichtung hat.

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Abb. 1: Schnittstellen in der Einrichtung

1.4       Freistellung von Hygienebeauftragten

Dies ist naturgemäß ein schwieriger Diskussionspunkt. Dennoch, gut Ding will Weile haben! Eine Freistellung, und sei es nur eine Stunde in der Woche, verschafft Zeit zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben und dokumentiert den Status gegenüber den Mitarbeitern.

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Merke

Generell kann gesagt werden, dass die Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen und die Intensität ihrer Durchführung vom Zustand der betreuten Bewohner abhängig sind.

Hierbei können nach der KRINKO-Empfehlung »Infektionsprävention in Heimen« zwei Risikogruppen unterteilt werden (für Reha und Krankenhaus siehe Abschnitt »Berechnung der empfohlenen Freistellung«):

Übersicht 1: Infektionsbezogene Risikogruppen

Überwiegend soziale Betreuung: Geringes Risiko für Infektionen

Rüstige Senioren

Diese Personen sind (leicht eingeschränkt) mobil und leiden nicht an abwehreinschränkenden Grunderkrankungen. Betreutes Wohnen unterliegt dem bevölkerungsüblichen Risiko, solange keine Pflegetätigkeit stattfindet.

Eingeschränkt mobile Bewohner

Bewohner, die bereits einen Großteil des Tages in ruhender Position verbringen und/oder an abwehreinschränkenden Grundkrankheiten (Diabetes, Krebs, Rheuma oder Asthma, Leberzirrhose u. a.) leiden. Die Grundkrankheit kann therapeutisch im Wesentlichen beherrscht werden.

In diese Fraktion gehören auch weite Teile der außerklinischen Intensivmedizin (Wohngemeinschaften von Dauerbeatmeten, Risiken siehe unten), ein Teil der Betreuten gehört (z. B. im Wachkoma) zur folgenden Kategorie.

 

Pflegerische Betreuung: Erhöhtes Risiko für Infektionen

Immobile Bewohner

Diese Bewohner sind überwiegend bettlägerig. In diese Kategorie fallen auch Bewohner mit abwehrschwächenden Grunderkrankungen, die therapeutisch momentan nur schwer beherrschbar sind, sowie Bewohner mit akuten schweren Infektionen der oberen Luftwege und des Darmes.

Beatmete und stark abwehrgeschwächte Pflegebedürftige

Es handelt sich um Pflegebedürftige, die umfassend pflegerisch versorgt werden müssen, Wachkomapatienten, Bewohner mit sehr hohem Infektionsrisiko, Krebspatienten in späten Stadien, Bewohner mit ausgeprägter COPD bspw., aber auch Tracheotomierte, die häufig abgesaugt werden müssen. Betroffen sind auch Bewohner mit lokaler Abwehrschwäche, z. B. durch Lungenemphysem, Mukoviszidose, schwere Hauterkrankungen, ausgedehnte Hautulzera bzw. chronischen Wunden. Gerade diese Gruppe weist überdurchschnittlich häufig Besiedlungen mit multiresistenten Erregern auf.

Akut Erkrankte

Hierzu gehören Bewohner, die an einer Infektionskrankheit leiden, z. B. einer akuten Infektion der oberen Luftwege. Weiterhin handelt es sich um Bewohner mit abwehrschwächenden Grunderkrankungen in der Akutphase. Hinzu kommen Patienten mit abwehrschwächender Medikation, z. B. mit Kortikoidpräparaten in Kombination mit anderen Immunsuppressiva.

Berechnung der empfohlenen Freistellung

image Zeitaufwand image

Einleuchtend ist, dass die pflegerische Betreuung von Bewohnern einen erhöhten Aufwand gegenüber der sozialen Betreuung bei der Durchführung von Hygienemaßnahmen beinhaltet. Eine offizielle Berechnung durch z. B. die KRINKO liegt bis heute nicht vor, man kann sich den Bedarf aber ableiten.

Legt man die für das Krankenhaus festgelegten Risikoabstufungen und Hinweise zur Bestimmung der Pflegeintensität aus den KRINKO-Empfehlungen zur personellen Ausstattung mit Hygienekräften zugrunde, kann für überwiegend sozial betreute Bewohner der Wert aus dem Reha-Bereich (rüstige Bewohner = eine Vollzeitstelle für 500 Betten) und dem Bereich mit Pflegeaufwand (= eine Vollzeitstelle für 200 Betten) gebildet werden. Damit ist es zulässig, für 350 Betten eine Vollzeitstelle für den Hygienebeauftragten zu veranschlagen. Für Schwerstpflegebedürftige und besonders gefährdete Bewohner wird eine Vollzeitstelle pro 200 Betten angenommen. Dies ergibt einen rechnerischen Bedarf von 11,5 Minuten für pflegerische Betreuung und 6,6 Minuten für soziale Betreuung pro Woche und Bett.

Die Krankenhausrichtlinien lassen sich nicht direkt auf Altenpflegeeinrichtungen übertragen. Daher werden die in der Klinik ermittelten Minutenwerte im Altenpflegebereich reduziert.

image Empfohlene Freistellungszeit image

Die empfohlene Freistellungszeit zur Durchführung des Hygienemanagements liegt bei mindestens:

•  3 Minuten pro Bewohner und Woche für soziale Betreuung und

•  6 Minuten für pflegerische Betreuung einschließlich Schwerstpflegebereiche.

Diese Anhaltswerte sind für die Kontrolle eines bereits etablierten und laufenden Hygienemanagements gültig und enthalten Schulungen, Fortbildungen für die Hygienebeauftragten selbst. Selbstverständlich erfordert die Etablierung des Hygienemanagements, die Einführung neuer Hygieneanweisungen sowie die Einweisung der Mitarbeiter wesentlich mehr Zeit.

Auch nach der Einführung und bei reibungsloser Durchführung des Hygienekonzeptes sollte eine gewisse Freistellung beibehalten werden, um die Durchführung angemessen kontrollieren und Mitarbeiterschulungen vorbereiten und durchführen zu können.

Im Rehabilitationsbereich wird von der KRINKO eine Vollzeitstelle pro 500 Betten gefordert, wobei ggf. zusätzliche Risiken zu bewerten sind. Im Krankenhaus richtet sich der Bedarf nach Betten in den einzelnen Fachgebieten und kann nach den Angaben der entsprechenden KRINKO-Empfehlung berechnet werden, wobei diese Werte bereits bei den Gesundheitsämtern einzureichen waren und sich auf Hygienefachkräfte beziehen. Dabei werden die medizinischen Fachgebiete und Maßnahmen wie Intensivpflege, Operationen und ambulante Eingriffe in verschiedene Risikogruppen eingeteilt und mit einer Vollzeitstelle von 100 bis 500 Betten verknüpft. Für Pflegeeinrichtungen gibt es dort keine Hinweise, so dass das oben Gesagte weiter gelten kann. Auch für die Funktion der Hygienebeauftragten in der Pflege für Krankenhäuser wird zwar eine Aufgabenzuordnung vorgenommen, aber keine Stundenzahl benannt.

1.5       Stellenbeschreibung des Hygienebeauftragten

image Verbindliche Beschreibung der Aufgaben image

Die nachfolgend dargestellte Musterstellenbeschreibung kann natürlich in dieser Form nicht für jede Einrichtung zutreffen und ist als Beispiel anzusehen. Die dazugehörigen Überlegungen sind nach den einzelnen Ziffern eingefügt. Für die effektive Tätigkeit eines Hygienebeauftragten ist es sehr wichtig, dass diese Stellenbeschreibung nicht nur auf dem Papier besteht, sondern praktisch umgesetzt wird. Es macht auch nichts, wenn sie nicht gleich umfassend ist und in den Folgejahren ergänzt wird. Einrichtungen wie auch Hygienebeauftragte werden sich weiterentwickeln und neue Möglichkeiten ausarbeiten.

Stellenbeschreibung

1. Personenbezogene Daten

Name, Vorname, Geburtsdatum.

2. Berufliche Qualifikation

Z. B. examinierter Altenpfleger, Kranken- und Gesundheitspflegerin, und zusätzlich erworbene Qualifikationen wie bspw. Stationsleitung, Wohnbereichsleitung, PDL. Neben der Pflege können auch Hauswirtschaftsmeisterin, Hauswirtschaftsleitung etc. für ihre jeweiligen Bereiche die Ausbildung machen (dies ist jedoch in Krankenhäusern und Heimen nicht gefordert, obwohl durchaus sinnvoll).

3. Qualifikationen als Hygienebeauftragter

Nennung absolvierter Hygienefortbildungen mit Stundenzahlen sowie eventuell ähnliche Tätigkeiten in anderen Einrichtungen.

4. Aufgabenstellung

Hier werden aus der in Kapitel 1.2 angeführten Aufgabenstellungen diejenigen ausgewählt, die Hygienebeauftragte in der jeweiligen Einrichtung abhängig von Größe, Bewohnerzustand und Qualitätsanforderungen ausführen sollen.

5. Art der Tätigkeit und Wochenstundenzahl

Von der Funktion her handelt es sich bei der Tätigkeit der Hygienebeauftragten um eine Stabsstelle. In dieser Eigenschaft arbeiten Hygienebeauftragte der Einrichtungsleitung sowie der Pflegedienstleitung und der Hauswirtschaftsleitung zu. Die vorgenommene Freistellung wird in Wochenstunden angegeben. Man kann dem Berechnungsbeispiel in Kapitel 1.4 folgen, es können aber auch andere Werte eingesetzt werden. Aus den vorab genannten Gründen (image Kap. 1.3) sollte auf eine Freistellung jedoch nicht verzichtet werden.

6. Unterstellte Mitarbeiter

Das Amt des Hygienebeauftragten zieht normalerweise keine Unterstellung nach sich. Hygienebeauftragte fungieren als Berater für alle Mitarbeiter sowie als Ansprechpartner mit Fachwissen auf dem Gebiet der Infektiologie und Hygiene.

7. Vorgesetzte

Hier wird empfohlen, dass Hygienebeauftragte in ihrer Funktion direkt der Einrichtungsleitung unterstellt ist. Die Frage stellt sich natürlich nicht, wenn Heimleitung, Pflegedienstleitung oder Hauswirtschaftsleitung selbst das Amt des Hygienebeauftragten wahrnehmen. Sie ist aber für die Mitarbeiter von Interesse, die durch ihre Pflegetätigkeit der PDL unterstellt bleiben. Als Hygienebeauftragte sollten sie jedoch direkt der Heimleitung berichten können.

Bezüglich des Qualitätsmanagements sollte der Hygienebeauftragte eng mit dem Qualitätsmanager zusammenarbeiten, diesem aber nicht unterstellt sein. Es handelt sich hierbei um eine Empfehlung des Autors, Rechtsgrundlagen gibt es hierfür derzeit nicht. Das Modell hat sich jedoch in Krankenhäusern bereits bewährt und wird z. B. bei Fachkräften der Bundeswehr durchgeführt. Stabsärzte bspw. haben einen Fachvorgesetzten, nämlich den ranghöheren Arzt, in der Einrichtung aber einen Disziplinarvorgesetzten, der die Einrichtung kommandiert, ohne Arzt zu sein.

8. Regelung der Stellvertretung

Sie ist problematisch, wenn eine Einrichtung nur einen Hygienebeauftragten ausbilden kann oder will. Viele Hygienebeauftragte können im Kreise der Mitarbeiter durchaus Einzelne benennen, die sich für Fragestellungen der Hygiene mehr interessieren als die anderen. Diese kommen als potenzielle Stellvertreter auch ohne Ausbildung in Frage, wenn sie besonders gründlich in den Hygieneplan eingewiesen werden und sich mit der Thematik einrichtungsbezogen mit den ausgebildeten Hygienebeauftragten auseinandersetzen. Natürlich wird damit nicht der Status eines ausgebildeten Hygienebeauftragten erreicht, aber zur Überbrückung von Urlaubszeiten, Krankheitstagen oder anderen Fehlzeiten des eigentlichen Hygienebeauftragten steht ein weiterer Ansprechpartner zur Verfügung. Hier kann eine Hauswirtschaftsleitung mit einer Ausbildung zur Hygienebeauftragten (siehe Punkt 3) sinnvoll sein.

9. Dokumenteneinsicht

Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, müssen Hygienebeauftragte Einsicht in alle Unterlagen der Pflegedokumentation nehmen können, einschließlich Arztbriefe, ggf. nach Rücksprache mit den zuständigen Ärzten. Sie sollten, soweit relevant, an Ausschreibungen für Medizinprodukte, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ggf. hygienerelevante Dienstleistungen wie externe Wäscherei und Gebäudereinigung beteiligt werden. Sie müssen auch die Möglichkeit erhalten, eingehende Angebote aus hygienischer Sicht zu prüfen und dazu Kommentare abzugeben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Infektionsschutzgesetz und den Hygieneverordnungen der Bundesländer, insofern ist der Datenschutz aufgehoben.

1.6       Ausbildung des Hygienebeauftragten

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Nachdem in der Anfangszeit Vorstellungen bzgl. der Ausbildung relativ unterschiedlich waren, setzt sich mittlerweile ein Konzept durch, das von einer vier- bis sechswöchigen Ausbildung in einem modularen System ausgeht. Dabei werden i. d. R. zunächst einwöchige Kurse absolviert, dazwischen liegen wiederholt Pausen von mehreren Wochen bis Monaten, in denen in der Einrichtung praktisch gearbeitet werden kann. Die Ausbildung sollte mit einer schriftlichen Prüfung abschließen. Im Folgenden werden die Anforderungen dargestellt, die an eine Ausbildung zu stellen sind. Auch Selbststudienteile mit Lehrmaterial oder Online-Blöcke sind sinnvoll, Fernlehrgänge sollten Präsenzzeiten haben und zertifiziert (ZFU) sein.

1.6.1     Ausbildungsinhalte

Vermitteln von Übertragungswegen zu ausgewählten Krankheitserregern als theoretische Grundlage für Hygienemaßnahmen

Dies ist erforderlich, um die Mitarbeiterfrage: »Warum soll ich das machen?« kompetent und motivierend beantworten zu können. Hierzu gehört die Darstellung der Übertragung und Aufnahme ausgewählter Erreger.

Vermittlung der gesetzlichen Grundlagen und allgemeiner Kenntnisse bzgl. der Hygieneregeln

Neben der sicheren Antwort auf die Frage: »Wo steht, dass ich das machen muss?« wird die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden erleichtert. Eventuelle Richtlinien oder Empfehlungen der Bundesländer sind zu berücksichtigen, ggf. die Hygieneverordnungen der Länder (image Kap. 3). Angebote der Industrie sollten kritisch hinterfragt werden, ob sie wirklich für die Einrichtung sinnvoll sind.

Die Ausbildung muss Fähigkeiten zur Risikoabschätzung beinhalten.

Dadurch sollen übertriebene Maßnahmen und unnötige Kosten vermieden, aber unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten eine möglichst optimale Hygiene eingeführt werden. Dies gilt für alle Bereiche der Einrichtungen, einschließlich Wäscherei und Küche und ggf. Schädlingsbekämpfung.

Grundkenntnisse der Krankheitslehre sowie der Symptomatik der Infektionskrankheiten, aber auch der möglichen abwehrschwächenden Grunderkrankungen älterer Menschen bzw. von Menschen mit Einschränkungen sind zu erwerben. In Zusammenarbeit mit den jeweiligen Hausärzten muss es ermöglicht werden, besondere Infektionsrisiken einzelner Bewohner bzw. Pflegebedürftiger zu erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Die Ausbildung sollte theoretische Grundlagen sowie die praktische Vorgehensweise bei Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung beinhalten.

Die hier etablierten Grundlagen der Analyse, Planung, Durchführung und Dokumentation von Maßnahmen kann auf alle Bereiche der Einrichtung übertragen werden. Ein konsequent durchgehaltener, einheitlicher Aufbau der Anweisungen erleichtert den Mitarbeitern den Zugang und der Einrichtung insgesamt eine ggf. geplante Zertifizierung.

Hierzu gehört auch die Kenntnis von Prüfverfahren, z. B. die Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen zur Kontrolle des Hygienestandards.

Die Ausbildung muss den Teilnehmer befähigen, Arbeitsanweisungen aussagekräftig, nachvollziehbar und rechtlich eindeutig zu formulieren.

Besonderer Schwerpunkt ist hier die Auseinandersetzung mit Problemen, auch als Krisenmanagement oder »Trouble shooting« bezeichnet.

Die Ausbildung muss Hinweise bzgl. besonderer Hygienesituationen, z. B. Tiere in Heimen, beinhalten.

Die Ausbildung muss Wege der Weitergabe der erworbenen Kenntnisse innerhalb der Einrichtungen umfassen.

Anhand von Fallgeschichten und Beispielen erhält der Teilnehmer die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern Infektionsrisiken plastisch und angemessen unterhaltsam (und damit motivierend!) vorzutragen, auf Angebote für Schulungsmittel wird hingewiesen. Es ist sinnvoll, eine Ausbildungsstätte zu wählen, die während der kursfreien Zeit kostenlos Fragen beantwortet oder eine Praxisanleitung zur Verfügung stellt. Weniger dringende Fragen können zu Anfang der jeweils neuen Kursblöcke gestellt werden. Immer wieder werden Praktika diskutiert und von der DGKH auch gefordert. Bis heute stehen geeignete Praktikumsplätze nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, weshalb die KRINKO Praktika auch nicht zwingend fordert. Wegen der zunehmend engeren Personalsituation erscheint auch ein Fernlehrgang, der theoretische Inhalte vor Ort aus Lehr- bzw. Studienbriefen erlernen lässt und in einer angemessenen Zahl von Präsenzzeiten vertieft, eine sinnvolle Alternative zu gar keiner Ausbildung. Hierbei sind die Vorstellungen der einzelnen Bundesländer zu berücksichtigen.

Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch eine Einweisung auf Computer, insbesondere für die Infektionserfassung, die Erstellung von Präsentationen und die Internetrecherche.

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