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© 2020 Sebastian Andreas Götz
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 978-3-7519-88537
Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(1) Das Friedhofswesen obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie sich Dritter bedienen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt hinsichtlich Leistungen, die auch von privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen erbracht werden können, unberührt.
(3) Sie regeln die Benutzung der Friedhöfe nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung (Friedhofsordnung). Es sollen von Gestaltungsvorschriften ausgenommene Friedhofsteile geschaffen werden.
(4) Auf den Friedhöfen ist die Bestattung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Personen zu gestatten, die innerhalb der Gemeinde verstorben sind. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
(5) Sind innerhalb des Gemeindegebiets nur Friedhöfe von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften vorhanden und entspricht die Bestattung auf einem solchen Friedhof nicht dem Willen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten Gemeinde zu gestatten.
(6) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, im Rahmen dieses Gesetzes bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren.
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Bestattung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen Friedhöfe in eigener Verwaltung anlegen, unterhalten und erweitern.