Ulrich Jochmann, Dr. phil., geb. 1948, ist Sicherheitsberater; mehr als ein Vierteljahrhundert tätig in Führungspositionen der Dienstleistungsbranche, insbesondere der Sicherheitswirtschaft. Praxisorientiertheit und Fachkunde kennzeichnen die von ihm konzipierten, und durchgeführten Ausbildungsgänge für das Sicherheitspersonal. Als Fachbuchautor sowie durch langjährige Mitgliedschaft in einschlägigen Prüfungsausschüssen verschiedener IHKs besitzt er einen umfangreichen themenbezogenen Erfahrungsschatz.

Jörg Zitzmann, geb. 1967, ist als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten privates Sicherheitsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht in Nürnberg tätig. Er ist Meister für Schutz und Sicherheit, Inhaber der nach DIN EN ISO 9001:2008 und AZAV zertifizierten Sicherheitsschule Akademie für Sicherheit (AfS) in Nürnberg und Dozent der Industrie- und Handelskammern Frankfurt/Main und Nürnberg. Außerdem ist Herr Zitzmann Mitglied der Prüfungsausschüsse „Meister für Schutz und Sicherheit“, „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ und „Sachkundeprüfung“ der IHK Nürnberg.

Anja Pabst, geb. 1975, ist seit 2011 in der Sicherheitsbranche tätig. Seit 2012 führt sie als Dozentin Lehrgänge bei der Akademie für Sicherheit (AfS) durch und ist als Kurskoordinatorin tätig. Anja Pabst ist Meisterin für Schutz und Sicherheit und Mitglied der Prüfungsausschüsse „Sachkundeprüfung“, „Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ sowie „Ausbildung der Ausbilder“ (Ada) der IHK Nürnberg.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

12. Auflage, 2020

Print ISBN 978-3-415-06683-0
E-ISBN 978-3-415-06685-4

© 2005 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © EtiAmmos – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

gemäß § 34a GewO

Dr. phil. Ulrich Jochmann

Sicherheitsberater, mehr als 25 Jahre in leitenden Positionen der Sicherheitswirtschaft tätig, langjähriges Mitglied der Prüfungsausschüsse Meister für Schutz und Sicherheit, Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft sowie Sachkundeprüfung namhafter Industrie- und Handelskammern

Jörg Zitzmann

Rechtsanwalt, Meister für Schutz und Sicherheit, Dozent, Mitglied der Prüfungsausschüsse Meister für Schutz und Sicherheit, ¬Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft sowie Sachkundeprüfung der IHK Nürnberg

Anja Pabst

Dozentin, Meisterin für Schutz und Sicherheit, Mitglied der Prüfungsausschüsse Sachkundeprüfung, Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit sowie Ausbildereignungsprüfung der IHK Nürnberg

12., überarbeitete Auflage, 2020

logo

Cover

Inhalt

1 Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1.1 Einführung

1.2 Was ist Recht?

1.3 Rechtsarten

1.4 Unterscheidung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht

1.5 Handlungsweise öffentlicher und privater Institutionen

1.6 Grundgesetz

1.6.1 Grundrechte

1.6.2 Verfassungsprinzipien

1.7 Public Private Partnership

2 Gewerberecht

2.1 Gewerbeordnung

2.1.1 Anzeigepflicht (§ 14 GewO)

2.1.2 Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)

2.1.3 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

2.1.3.1 Eröffnung

2.1.3.2 Wachpersonen

2.1.3.3 Sachkundeprüfung

2.1.4 Ordnungswidrigkeiten (§ 144 GewO)

2.1.5 Bewacherregister

2.2 Bewachungsverordnung

2.2.1 Örtliche Zuständigkeit (§ 1 BewachV)

2.2.2 Unterrichtung in Strafsachen (§ 2 BewachV)

2.2.3 Angaben bei der Antragstellung (§ 3 BewachV)

2.2.4 Unterrichtungsverfahren (§§ 4 – 8 BewachV)

2.2.5 Sachkundeprüfung (§§ 9 – 12 BewachV)

2.2.6 Haftpflichtversicherung (§ 14 BewachV)

2.2.7 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (§ 16 BewachV)

2.2.8 Dienstanweisung, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 BewachV)

2.2.9 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson (§ 18 BewachV)

2.2.10 Dienstkleidung (§ 19 BewachV)

2.2.11 Buchführung und Aufbewahrung (§ 21 BewachV)

2.2.12 Ordnungswidrigkeiten (§ 22 BewachV)

3 Bewachungsspezifische Aspekte des Datenschutzes

3.1 Grundsätzliches und Begriffsbestimmungen

3.2 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO)

3.3 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

3.4 Rechte der betroffenen Person (Art. 12 DSGVO)

3.5 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO)

3.6 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 24, 32 DSGVO)

3.7 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (Art. 32 DSGVO)

3.8 Meldung von Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DSGVO)

3.9 Datenschutzbeauftragter (Art. 37 – 39 DSGVO)

3.10 Strafvorschriften im StGB, Haftung und Sanktionen

4 Bürgerliches Recht

4.1 Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener

4.2 Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)

4.2.1 Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB)

4.2.2 Selbsthilfe des Besitzdieners (§ 860 BGB)

4.3 Schadensersatzpflicht/Unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB)

4.3.1 Haftung für unerlaubte Handlungen Minderjähriger

4.3.2 Tierhalterhaftung

4.4 Schikaneverbot (§ 226 BGB)

4.5 Spezielle Rechtfertigungsgründe im BGB

4.5.1 Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB)

4.5.2 Verteidigender (defensiver) Notstand (§ 228 BGB)

4.5.3 Angreifender (aggressiver) Notstand (§ 904 BGB)

4.6 Selbsthilfe (§ 229 BGB)

4.7 Wichtige Unterscheidungskriterien der Rechtfertigungsgründe

4.8 Verhältnismäßigkeit

4.9 Fundsachen (§§ 965 ff. BGB)

5 Straf- und Strafverfahrensrecht

5.1 Grundlagen

5.1.1 Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)

5.1.2 Versuch (§§ 22, 23 StGB)

5.1.3 Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe (§§ 25, 26, 27 StGB)

5.1.4 Offizialdelikte/Antragsdelikte/Privatklagedelikte

5.2 Voraussetzungen der Strafbarkeit

5.3 Ausgewählte Tatbestände

5.4 Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

5.4.1 Notwehr, § 32 StGB

5.4.2 Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

5.4.3 Vorläufige Festnahme, § 127 Abs. 1 StPO

5.5 Entschuldigungsgründe

5.5.1 Überschreitung der Notwehr, § 33 StGB

5.5.2 Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

5.6 Unterscheidungskriterien zwischen Notwehr, Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr

5.7 Unterscheidungskriterien zwischen „rechtfertigendem Notstand“ und „entschuldigendem Notstand“

5.8 Bewachungspersonal als Zeuge vor Gericht

5.9 Beschuldigtenrechte

5.10 Befugnisse von Gerichten, Staatsanwaltschaft und Polizei

6 Umgang mit Verteidigungswaffen

6.1 Waffenbegriffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 zum WaffG)

6.2 Erwerb, Überlassen und Führen von Waffen

6.3 Erhalt der Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG)

6.4 Munitionserwerb (§ 10 Abs. 3 WaffG)

6.5 Schusswaffen und Munition für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (§ 28 WaffG)

6.6 Erhalt des Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG)

6.7 Verbotene Waffen (§ 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 zum WaffG)

6.8 Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51 – 54 WaffG)

6.9 Behandlung von verbotenen Gegenständen/Behandlung von Betäubungsmitteln nach BtMG durch Sicherheitsmitarbeiter

7 Unfallverhütungsvorschriften

7.1 Grundlagen

7.2 Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1, früher BGV A 1)

7.3 Wach-, Sicherungs- und Werttransportdienste (DGUV Vorschrift 23, früher BGV C 7)

7.3.1 Eignung, Befähigung, Dienstanweisung, Unterweisung

7.3.2 Überwachung, Ausrüstung und Mitwirkung der Versicherten

7.3.3 Führung/Haltung/Transport von Wachbegleithunden

7.3.4 Schusswaffen (Ausrüstung/Aufbewahrung/Führung)

7.3.5 NSL (Notruf- und Serviceleitstelle, ständig besetzte Stelle)

7.3.6 Geld-/Werttransportdienste

7.4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ASR A 1.3, DGUV Vorschrift 9, früher BGV A 8)

8 Umgang mit Menschen

8.1 Wahrnehmung

8.1.1 Körpersprache

8.1.2 Erster Eindruck

8.1.3 Territorialverhalten

8.1.4 Einfühlsamkeit

8.2 Selbstwertgefühl

8.2.1 Selbstsicherheit und Selbstvertrauen

8.2.2 Überwertigkeits- und Minderwertigkeitsgefühle

8.2.3 Selbstwertgefühl und angemessenes Handeln

8.3 Motivation

8.3.1 Motivation und Verhalten

8.3.2 Fehler im Umgang mit Menschen

8.3.3 Spezifika ausgewählter sozialer Gruppen

8.3.4 Spezielle soziale Gefährdungslagen

8.4 Kommunikation

8.4.1 Ebenen des Kommunikationsprozesses

8.4.2 Ansprechen von Personen/Gesprächsführung

8.4.3 Mitarbeitergespräche

8.4.4 Kritik äußern

8.5 Konfliktmanagement

8.5.1 Konfliktentstehung und -ausweitung

8.5.2 Konfliktfaktor Stress

8.5.3 Stressbewältigung im Dienst

8.5.4 Eskalation und Deeskalation

8.6 Gruppenspezifika und Umgang mit Gruppen

8.6.1 Die Gruppe

8.6.2 Die Menge

8.6.3 Panik und Katastrophensituationen

8.6.4 Katastrophenabwehr (Panikmanagement)

8.7 Eigensicherung

8.7.1 Mitführen von Notwehrgeräten und Notwehrmitteln

8.7.2 Aspekte der Eigensicherung

9 Grundzüge der Sicherheitstechnik

9.1 Grundlagen

9.2 Mechanische Sicherungseinrichtungen

9.2.1 Umfriedungen (Einfriedungen)

9.2.2 Durchlässe

9.2.3 Schlösser

9.2.4 Schließanlagen

9.2.5 Fenster

9.2.6 Wertbehältnisse, Tresorräume und Werttransportfahrzeuge

9.3 Elektronische Sicherungstechnik

9.3.1 Gefahrenmeldeanlagen

9.3.1.1 Einbruchmeldeanlagen

9.3.1.2 Überfallmeldeanlagen

9.3.1.3 Brandmeldeanlagen

9.3.2 Videoüberwachung

9.3.3 Zutrittskontrollsysteme

9.4 Brandschutz

9.4.1 Vorbeugender Brandschutz

9.4.1.1 Baulicher Brandschutz

9.4.1.2 Technische Maßnahmen

9.4.1.3 Organisatorische Maßnahmen

9.4.2 Abwehrender Brandschutz

9.4.2.1 Grundlagen der Brandbekämpfung

9.4.2.2 Brandbekämpfung

9.5 Technische Kommunikation

9.6 Leitstellen

10 Praktische Hinweise zur Sachkundeprüfung

10.1 Allgemeine Hinweise

10.2 Schriftliche Prüfung

10.3 Mündliche Prüfung

Anhang

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Vorwort zur 12. Auflage

Die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe wurde mit der Neufassung des „Bewachungsrechts“ eingeführt, das Anfang 2003 in Kraft trat. Mit den zwischenzeitlich mehrmals geänderten Vorschriften hat der Gesetzgeber dazu beigetragen, den Zugang für eine berufliche Tätigkeit zum Schutz von Menschen und Sachwerten eindeutiger zu regeln. So ist u.a. seit 2016 für alle, die ein Bewachungsgewerbe eröffnen wollen, die Sachkundeprüfung zwingend vorgeschrieben. Zugleich sollten die Novellierungen des „Bewachungsrechts“ helfen, rechtswidrigen Entwicklungen, insbesondere missbräuchlichen Interpretationen geltender Vorschriften durch „schwarze Schafe“, entgegenzuwirken. Große Neuerungen brachte die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für das Datenschutzrecht ab dem 25. Mai 2018 mit sich. Die für das Sicherheitsgewerbe relevanten Änderungen sind in dieser Neuauflage berücksichtigt. Weiterhin eingearbeitet sind die aktuellen Rechtsänderungen, die sich insbesondere im Bereich des Gewerberechts (Änderung der Gewerbeordnung zum 01. Januar 2019 sowie Neufassung der Bewachungsverordnung zum 01. Juni 2019) ergeben haben.

Das Anliegen der Sachkundeprüfung besteht hauptsächlich darin, höhere Anforderungen an spezielle, in der Öffentlichkeit auszuübende Sicherungstätigkeiten zu stellen. Dies betrifft vor allem Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Tätigkeiten zum Schutz vor Ladendieben sowie Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. Dazu kommen inzwischen auch Tätigkeiten in leitender Funktion in Asylunterkünften und bei Großveranstaltungen.

Hin und wieder glauben risikofreudige Menschen, die Sachkundeprüfung als eine Art „Glücksspiel“ absolvieren zu können, anstatt auf einschlägige Schulungsangebote zurückzugreifen. Die dadurch vorhandenen Wissenslücken führen meist zum Scheitern, da die richtige Beantwortung der Prüfungsfragen solide Fachkenntnisse voraussetzt.

Die Verfasser wollen mit dieser stark nachgefragten Neuauflage keineswegs die gründliche Vorbereitung der Sachkundeprüfung ersetzen. Vielmehr soll das vorliegende Buch die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung unterstützen. Aus dieser Absicht heraus sind die wesentlichen Inhalte des Rahmenstoffplanes der Sachkundeprüfung dargestellt. Damit wurden zugleich die in der „Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe“ enthaltenen Themen erfasst.

Die Autoren waren auch bei der Neuauflage um eine übersichtliche und verständliche Darlegung des Stoffes bemüht. Eine lesefreundliche Gestaltung sowie zusätzliche Gliederungspunkte und Zwischenüberschriften sollen hierzu beitragen. Im Interesse einer möglichst kurzen und einprägsamen Wiedergabe wurde auf ausschweifende Erläuterungen verzichtet. Beispiele, die das Verständnis einzelner Sachverhalte fördern, und Zusammenfassungen, die den Lernerfolg sichern, wurden weitgehend in eine Kurzform gebracht. Dadurch gelang es, die vielfältige Themenpalette im Interesse des Lesers auf das vorliegende Maß zu komprimieren. Neu ist der farbig gestaltete Anhang, der die wichtigsten Ge- und Verbotszeichen für Sicherheitsmitarbeiter enthält.

Zu Beginn jedes Kapitels wird auf den Anteil hingewiesen, den das jeweilige Thema in der schriftlichen Sachkundeprüfung einnimmt. Wenn dieser z.B. „16 von 100“ umfasst, bedeutet dies, dass von 100 möglichen Punkten in diesem Sachgebiet 16 Punkte erreicht werden können – vorausgesetzt, alle Fragen werden richtig beantwortet.

Für eine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist es notwendig, sich ausnahmslos mit sämtlichen Themen dieses Buches auseinanderzusetzen, da sie alle Gegenstand der Prüfung sein können. Im Kapitel 10 werden zusätzlich spezielle Hinweise für eine erfolgreiche Prüfung gegeben. Als Wiederholung des gelernten Stoffs und weitere Prüfungsvorbereitung empfehlen wir den im selben Verlagshaus erschienen Band „Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe in Frage und Antwort“ sowie das Online-Repetitorium unter www.sachkun.de.

Aufgrund des breiten inhaltlichen Spektrums ist der Nutzwert des Buches nach Absolvieren der Sachkundeprüfung keinesfalls erschöpft. Das Werk kann durchaus als Kompendium für viele Fragen der Bewachungstätigkeit verstanden werden. An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unterbleiben, sind ausdrücklich stets alle Geschlechter angesprochen.

Im Winter 2019

Die Verfasser

1 Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1.1 Einführung

Prüfungsrelevanz

Das Thema Recht der öffentlichen Sicherheit hat in der schriftlichen Prüfung den Umfang 8 von 100 und zählt zu einem der Schwerpunkte in der mündlichen Prüfung.

Hinweis

In diesem Kapitel geht es zunächst um die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht. Anschließend wird das Verhältnis und die Abgrenzung von den Aufgaben, Befugnissen und Wirkungsbereichen öffentlicher und privater Institutionen erläutert. Schließlich werden die Grundrechte und die Verfassungsprinzipien aus dem Grundgesetz dargestellt.

1.2 Was ist Recht?

Unter Recht versteht man die „Gesamtheit aller Rechtssätze“, das heißt alle rechtlichen Normierungen in einem Staat. Im Folgenden geht es ausschließlich um rechtliche Regelungen in Deutschland. Darunter fallen:

Keine der Vorschriften darf gegen eine höherwertige Vorschrift verstoßen. So ist ein Gesetz, das nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nichtig. Einfache Gesetze sind höherwertiger als Verordnungen, diese wiederum sind höherwertiger als Satzungen.

1.3 Rechtsarten

Es gibt zwei verschiedene Rechtsarten:

und

Öffentliches Recht und Privates Recht können wie folgt unterschieden werden:

Im ÖR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger (z. B. im Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht oder Waffenrecht). So wird zum Beispiel im Strafrecht der Täter (Bürger), wenn er eine Straftat begangen hat, vom Richter (vertritt den Staat) verurteilt.

Hinweis

Unter Staat versteht man ein „Gebilde“, das sich aus Staatsvolk (wir), Staatsland (Bundesgebiet) und einer Staatsmacht (Regierung) zusammensetzt.

Im PR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Bürger, wobei „Bürger“ z. B. auch eine private Firma sein kann (z. B. im Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht oder bei Schadensersatzforderungen zwischen Privatpersonen/-unternehmen).

Achtung

Auch der Staat kann ausnahmsweise im PR „wie ein Bürger“ auftreten, z. B. wenn ein Mitarbeiter einer Gemeinde Büroeinrichtung für das Rathaus kauft.

Die Unterscheidung ist deswegen wichtig, da es Fälle gibt, in denen beide Rechtsgebiete betroffen sind.

Beispiel

Wird ein Sicherheitsmitarbeiter von einem Täter verletzt, so muss sich der Täter vor dem Strafgericht verantworten und wird wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt (Strafrecht/ÖR). Unabhängig davon kann der Sicherheitsmitarbeiter vor dem Zivilgericht vom Täter Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen (BGB/PR).

Wichtig

Das sichere Unterscheiden beider Rechtsarten ist für die Sachkundeprüfung unerlässlich!

1.4 Unterscheidung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht

Im ÖR besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates, das heißt, der Staat gibt die Regeln vor, an die sich der Bürger zu halten hat, außer diese Regeln verstoßen gegen das Grundgesetz. So regelt der Staat beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf (Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß GewO). Erfüllt der Bürger die Voraussetzungen, die der Staat vorgibt, nicht, so erhält er auch keine Genehmigung.

Im Gegensatz dazu sind im PR beide Seiten gleichberechtigt. Verhandeln zum Beispiel der Arbeitgeber und ein neu einzustellender Mitarbeiter (beides Bürger) über die Konditionen des Arbeitsvertrages, so kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide gleichberechtigt sind. Nur wenn beide sich einigen, kommt der Vertrag zustande. Selbst dann kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide (im gesetzlichen Rahmen) ein Kündigungsrecht haben.

1.5 Handlungsweise öffentlicher und privater Institutionen

Wenn der Staat im Rahmen des ÖR gegenüber einem Bürger tätig wird, so geschieht das durch die zuständigen (Sicherheits-)Behörden bzw. deren Beamte (z. B. wenn ein Polizist den Ausweis eines Verdächtigen kontrolliert). Bei dieser Amtshandlung wird der Polizist nicht als private Person, sondern in seiner Funktion als Beamter hoheitlich (obrigkeitlich) tätig. Dies bedeutet, dass der Beamte spezielle Aufgaben und Befugnisse vom Staat übertragen bekommen hat und somit über mehr Rechte verfügt als eine private Person.

Gewaltmonopol

Da es aber in einem Rechtsstaat ausgeschlossen sein muss, dass jeder, der ein Recht gegen einen anderen zu haben glaubt, dieses Recht selbst durchsetzt (Faustrecht), hat der Staat das Gewaltmonopol.

Damit ist gemeint, dass grundsätzlich nur der Staat Gewalt anwenden darf. Will ein Bürger seine Rechte durchsetzen, so muss er sich grundsätzlich an den Staat wenden (wenn z. B. ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, darf ihn der betroffene Arbeitnehmer nicht mit Gewalt dazu zwingen, sondern muss sich an den Staat wenden, im Beispielsfall an das zuständige Arbeitsgericht).

Wichtig

Ausnahmen vom Gewaltmonopol bilden die sogenannten Jedermannsrechte. So darf sich u. a. im Rahmen der Notwehr jeder mit erforderlichen und gebotenen Mitteln, also gegebenenfalls sogar mit „körperlicher Gewalt“ selbst gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne sich erst an den Staat wenden zu müssen.

Wenn ein Bürger nach PR einem anderen Bürger gegenüber tätig wird, z. B. aufgrund der Jedermannsrechte (A verteidigt sich gegen B in Notwehr), so wird er nicht hoheitlich tätig, sondern ist dem anderen Bürger gegenüber gleichberechtigt, sodass keiner mehr Rechte hat als der andere, also grundsätzlich auch nicht ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst (Ausnahme: Hausrecht)!

Zuständigkeitsbereiche

Da die Polizei in Deutschland grundsätzlich Sache der einzelnen Bundesländer ist, wird sie als ein ausführendes Organ des Staates aufgrund der Polizeigesetze der einzelnen Länder tätig. Zuständig ist sie grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich, es sei denn im Privatbereich ist etwas passiert, was die öffentliche Sicherheit betrifft, z. B. eine Straftat.

Private Sicherheitsdienstleister dagegen werden aufgrund der Jedermannsrechte tätig (z. B. Notwehr, Notstände, Selbsthilfe etc.) und sind grundsätzlich nur in nichtöffentlichen Hausrechtsbereichen zuständig (privater Bereich).

Daraus ergibt sich, dass sich Rechte, Pflichten und Einsatzbereiche öffentlicher und privater Institutionen grundsätzlich nicht überschneiden.

Hinweis

Details zu den Jedermannsrechten sowie Besitz- und Besitzdienerrechten sind in den nachfolgenden Kapiteln zum „Bürgerlichen Gesetzbuch“ und „Straf- und Strafverfahrensrecht“ dargestellt.

1.6 Grundgesetz

1.6.1 Grundrechte

Der eigentliche Sinn der Grundrechte ist der Schutz des einzelnen Bürgers vor dem Staat. Zu starke Eingriffe in die Rechte des Bürgers (beispielsweise grundlose Hausdurchsuchungen durch die Polizei) sollen dadurch vermieden werden.

Die Grundrechte haben jedoch auch im Umgang der Bürger untereinander eine große Bedeutung (sogenannte Drittwirkung). So dürfen auch Mitarbeiter einer Wachfirma nicht die Grundrechte anderer Personen verletzen. Im Einzelnen sind Kenntnisse über folgende Artikel des Grundgesetzes notwendig:

Art. 1 GG: Menschenwürde

Die Menschenwürde ist unantastbar. Verstöße gegen die Menschenwürde sind u. a.:

Die Menschenwürde hat jeder Mensch von Geburt an, sie muss nicht erst übertragen werden.

Art. 2 GG: Dieser enthält mehrere Grundrechte wie

Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz

Alle Menschen sind gleich (und sind gleich zu behandeln).

Art. 5 GG: Meinungs- und Pressefreiheit

Jeder darf seine Meinung äußern, wie er will, solange er damit nicht gegen Gesetze (z. B. § 185 StGB, Beleidigung) oder Rechte anderer verstößt.

Art. 10 GG: Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis

Briefe, Poststücke, Telefongespräche, Telefaxe, E-Mails etc. anderer dürfen grundsätzlich weder vom Staat noch von Privaten gelesen, abgehört o. Ä. werden.

Art. 12 GG: Berufsfreiheit

Jeder kann den Beruf wählen, den er möchte, doch kann der Staat Zugangsvoraussetzungen festlegen, z. B. Sachkundeprüfung für Ladendetektive.

Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung

Dieses Recht gewährleistet, dass der Besitzer grundsätzlich frei bestimmen kann, wer seinen privaten Bereich betreten darf und wer nicht = Hausrecht.

Art. 14 GG: Eigentum wird gewährleistet, aber verpflichtet!

Jeder darf Eigentum haben, aber es darf von dem Eigentum keine Gefahr für andere ausgehen, z. B. dürfen Passanten nicht von einem einsturzgefährdeten Haus bedroht sein.

Art. 19 GG: Einschränkung von Grundrechten

Grundrechte dürfen nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Art. 104 GG: Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung

Dieser Artikel bietet Schutz vor unberechtigtem Freiheitsentzug, so muss z. B. ein von der Polizei festgenommener Täter spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt werden, der über die weitere Haft entscheidet.

Merke

Das Grundgesetz kann nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche, verfassungsmäßige Vorschrift dies erlaubt und die Einschränkung allgemeingültig ist.

1.6.2 Verfassungsprinzipien

In Art. 20 GG sind die Verfassungsprinzipien Deutschlands verankert. Dies sind im Einzelnen:

In Art. 20 GG ist auch festgelegt, dass in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung gilt. Es gibt drei Gewalten:

Der Sinn dieser Dreiteilung ist, dass sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren und somit ein wirksamer Schutz vor Missbrauch gewährleistet wird. Will beispielsweise ein Staatsanwalt (= Exekutive) für einen Straftäter einen Haftbefehl beantragen, so muss erst ein Richter (= Judikative) überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben (= Legislative) eingehalten wurden.

1.7 Public Private Partnership

Der Begriff Public Private Partnership (PPP) bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen. Hintergrund ist die Unterstützung staatlicher Stellen z. B. durch private Sicherheitsdienstleister (beispielsweise Geld- und Werttransport, Sicherung öffentlicher Verkehrsmittel, Bestreifung öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bereiche wie Ladenpassagen).

Aber auch dann ist das Gewaltmonopol des Staates zu beachten, was bedeutet, dass den Privaten grundsätzlich „nur“ die Jedermannsrechte zustehen.

Ausnahmsweise können Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste nach Absprache mit den Sicherheitsbehörden jedoch eingeschränkt hoheitliche Rechte ausüben. Anwendungsbereiche sind hier z. B. die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Kontrolle der Zufahrt von Parkplätzen im öffentlichen Bereich bei Veranstaltungen oder die unter 6.9 im Zusammenhang mit verbotenen Gegenständen oder Betäubungsmitteln genannten Vorgehensweisen.

Zusammenfassung

Das in Deutschland geltende Recht setzt sich aus Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht zusammen.

Das Recht wird aufgeteilt in Öffentliches Recht (Staat – Bürger) und Privates Recht (Bürger – Bürger).

Staatliche Stellen handeln hoheitlich, private Stellen gleichberechtigt.

Der Staat hat das Gewaltmonopol, die Bürger (auch die Sicherheitsmitarbeiter) haben die Jedermannsrechte inne.

Die Polizei handelt hoheitlich und ist grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich zuständig. Private Sicherheitsmitarbeiter handeln nach den Jedermannsrechten und sind grundsätzlich nur in privaten Hausrechtsbereichen tätig.

Das Grundgesetz schützt den Bürger vor Maßnahmen des Staates, aber auch die Bürger untereinander.

Unter einer „Public Private Partnership“ versteht man eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen (z.B. zwischen Polizei, Ordnungsamt und privatem Wachdienst bei einer Veranstaltung).

2 Gewerberecht

Prüfungsrelevanz

Das Thema Gewerberecht hat in der schriftlichen Prüfung den Umfang 4 von 100, das heißt, es sollte in der Vorbereitung nicht überbewertet werden. Es sollte aber auch nicht vernachlässigt werden, da es zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung zählt.

Hinweis

Dieser Themenbereich gliedert sich in die Gewerbeordnung (GewO) und die darauf basierende Bewachungsverordnung (BewachV).

2.1 Gewerbeordnung

In der Gewerbeordnung (GewO) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen man ein Gewerbe selbstständig ausüben darf.

Unter Gewerbe versteht man eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) zählt.

Selbstständig ist eine Tätigkeit grundsätzlich u. a. dann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit vorliegt und eigene Werbung gemacht wird.

Neben allgemeinen, hier relevanten Paragrafen wie §§ 14, 29, 144 GewO ist vor allem der Inhalt des § 34a GewO, der das Bewachungsgewerbe regelt, zu beachten.

2.1.1 Anzeigepflicht (§ 14 GewO)

Nach § 14 GewO ist derjenige, der ein Gewerbe selbstständig ausüben will, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden.

Die gleiche Verpflichtung gilt, wenn der Betrieb verlegt, sein Zweck geändert oder der Betrieb aufgegeben wird.

Zweck dieser Vorschrift ist es, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen.

2.1.2 Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die zur Überwachung notwendigen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich mündlich und/oder schriftlich zu erteilen.

Zu den üblichen Geschäftszeiten (bei Gefahr im Verzug auch außerhalb) ist die zuständige Behörde befugt, die Geschäftsräume zur Prüfung und Besichtigung zu betreten, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

2.1.3 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

§ 34a GewO regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen man ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Person als Mitarbeiter in einem Sicherungsunternehmen beschäftigt werden kann, und welche Personen eine Sachkundeprüfung benötigen. Diese Vorschrift wurde zum 01. Januar 2019 angepasst.

2.1.3.1 Eröffnung

Für die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens fremder Personen oder fremden Eigentums bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das heißt, dass im Gegensatz zur Ausübung anderer Gewerbe hier die zuständige Behörde erst die folgenden Voraussetzungen prüft, ehe man das Gewerbe ausüben darf.

Die Behörde erteilt die Erlaubnis erst nach Prüfung der folgenden Kriterien:

2.1.3.2 Wachpersonen

Für Wachpersonen gilt, dass diese ihre Zuverlässigkeit und zudem eine Unterrichtung gem. § 34a GewO bei einer Industrie- und Handelskammer über 40 Stunden nachweisen müssen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter denen der Betroffene (Selbstständiger/Unselbstständiger) von der Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nach § 34a GewO befreit ist. Diese sind in den §§ 8, 12 BewachV geregelt (s. u.).

Erfüllt ein Selbstständiger oder ein Mitarbeiter die Voraussetzungen, insbesondere die Zuverlässigkeit, nicht, so kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes bzw. die Beschäftigung untersagen.

2.1.3.3 Sachkundeprüfung

Im Januar 2003 wurde eingeführt, dass für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Bewachungsbranche eine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Im Dezember 2016 wurden die beiden letzten Punkte in der nachfolgenden Liste sachkundepflichtig. Der Grund dafür ist, dass in diesen Bereichen nur wirklich qualifiziertes Personal eingesetzt werden soll. Der Nachweis einer Sachkundeprüfung muss für folgende Tätigkeiten in folgenden Bereichen erbracht werden:

Hierunter fallen z. B. sogenannte „Citystreifen“ oder Sicherheitspersonal, das in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren, aber auch in Bahnhöfen eingesetzt wird.

Damit sind in erster Linie „Ladendetektive“ gemeint, die aufgrund der potenziellen Konfrontationen mit Ladendieben ein erhöhtes Maß an Kenntnissen haben müssen. Aber auch sogenannte „Doormen“, also eine Art Türsteher im Eingangsbereich von Läden, fallen unter diese Kategorie.

Hiermit ist der „klassische“ Türsteher gemeint, der an der Tür einer Diskothek das Hausrecht ausübt. Nicht darunter fallen Sicherheitskräfte, die anderweitige Einlasskontrollen durchführen, wie auf Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.

In § 12 BewachV gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, wonach bestimmte Personen keine Sachkundeprüfung benötigen, wenn sie in den oben genannten Bereichen arbeiten möchten (s. u.).