Bibliografische Information der deutschen Nationalbibliothek: Die deutsche

Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliografie,

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

© 1994, 2019 Gerald Wieser

Herstellung und Verlag:

BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7504-7506-9

Vorwort

Mein erster Job war jener im Bereich Krankenversicherung in der Zentrale der damaligen Bundesländer-Versicherung (jetzt Uniqa). Die Kundmachung des EWR-Abkommens am 29.12.1993, dem am 1.1.1995 der EU-Beitritt folgte, war auch die Grundlage für rechtliche Änderungen in Österreich.

Die Versicherungswirtschaft war in besonderer Weise betroffen, und zwar hin bis zu kartellrechtlichen Themen. Im operativen Geschäft relevant waren vor allem Änderungen im Versicherungsvertragsrecht. Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) war bis dahin ident mit dem entsprechenden deutschen Gesetz (VVG). Das neue VersVG wich in vielen Bestimmungen von der früheren Fassung ab, konsumentenschutzrechtliche Elemente fanden verstärkt Eingang, deutsche Lehre und Rechtsprechung konnten nicht mehr 1:1 übernommen werden und insbesondere wurden Bestimmungen für die Krankenversicherung erstmalig im VersVG geregelt.

Von den Neuerungen war die gesamte Versicherungswirtschaft, waren alle Sparten stark betroffen. Die Krankenversicherung traf es am härtesten.

Der Anpassungsbedarf war groß. Mir wurde die Chance gegeben, die notwendigen Anpassungen und Änderungen in einem eigenen Werk festzuhalten. Der Aufwand war hoch, zumal ich diese Arbeit neben meiner sonstigen Tätigkeit schreiben musste. Die Situation war für alle Beteiligten besonders. Hervorzuheben ist, dass mir das Unternehmen als Hilfestellung die Rechtsabteilung zuordnete. Die Kollegin meines Zimmerkollegen unterstütze mich bei Schreibarbeiten. Die Freude der Rechtsabteilung hielt sich zunächst in engen Grenzen. Als ich später das Unternehmen verließ, sangen mir die Kollegen ein Ständchen. Ein Dankeschön an alle, die mitgeholfen haben, soll Jahre später auch hier festgehalten werden.

Da die vorliegende Arbeit sehr umfangreich und juristisch ausgestaltet ist, habe ich auf dieser Grundlage noch eine abgespeckte Praxisversion konzipiert mit dem Titel „Rechtliche Entwicklungen im Bereich der Versicherungswirtschaft und die private Krankenversicherung in Österreich". Diese Lightversion wurde als „Wieser-Skriptum" in der Uniqa bekannt und bildet(e) unter anderem die Grundlage für österreichweite Schulungsveranstaltungen, die am Beginn noch von mir selbst abgehalten wurden.

Wien, 2019

Inhalt

  1. VORBEMERKUNG
  2. VERSICHERUNGSAUFSICHTSRECHT
    1. ALLGEMEINES
      1. Herkunftslandkontrolle
        • Exkurs: Allgemeininteresse
      2. Einheitliche Zulassung
    2. KRANKENVERSICHERUNG
      1. "Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung"
      2. Verantwortlicher Aktuar
      3. Genehmigungspflicht von Geschäftsgrundlagen
      4. Inhalt des Versicherungsvertrages
      5. Mitteilungspflichten
  3. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
    1. ALLGEMEINES
    2. EINZELBESTIMMUNGEN
      1. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        • 1.1 Antragsbindungsfrist und negativer Deckungshinweis (§ 1a)
        • 1.2 Ausfolgung von Antragskopie und Bedingungen, erweitertes Rücktrittsrecht (§ 5b)
        • 1.3 Obliegenheiten (§6)
        • 1.4 Kündigung (§8)
        • 1.5 Fälligkeit (§11)
        • 1.6 Ärztliche Gutachten (§ 11a)
        • 1.7 Verjährung und Präklusion(§ 12)
        • 1.7.1 Verjährung (§12 Abs 1 und Abs 2)
        • 1.7.2 Präklusion(§ 12 Abs 3)
        • 1.8 Vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 16, 18 und 21)
        • 1.9 Erst(Einmal)prämie (§38)
        • 1.10 Folgeprämie (§39)
        • 1.11 Bagatellklausel (§ 39a)
        • 1.12 Pro-rata-temporis - Abrechnung (§40)
        • 1.13 Nebengebühren (§ 41b)
        • 1.14 Versicherungsagenten (§§43, 43a, 44 und 47)
          • Exkurs: Ein Beispiel für übertriebenen Konsumentenschutz
          • 1.14.1 "Eigentlicher" Versicherungsagent, Gelegenheitsvermittler, Pseudoagent (§ 43 Abs 1)
          • 1.14.2 Pseudomakler (§ 43a)
      2. Schadensversicherung
        • 2.1 Nebenversicherung, Doppelversicherung (§§ 58 und 59; § 68a)
        • 2.2 Sachverständigengutachten (§ 64)
      3. Krankenversicherung
        • 3.1 Allgemeines
        • 3.2 Das Inkrafttreten der Einzelbestimmungen am 1.9.1994
          • 3.2.1 Versicherung für fremde Rechnung (§ 178a)
          • 3.2.2 Versicherungsarten (§ 178b)
          • 3.2.3 Kostendeckungszusage (§ 178c)
          • 3.2.4 Wartezeiten (§178d)
          • 3.2.5 Neugeborene Kinder (§ 178e)
          • 3.2.6 Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes (§ 178f und § 191b Abs 4)
          • 3.2.7 Mitteilungspflicht des Versicherers und Verbandsklage (§ 178g)
          • 3.2.8 Einsichtsrecht in die Kalkulationsgrundlagen des Versicherers (§ 178h)
          • 3.2.9 Kündigung (§178i)
          • 3.2.10 Fortsetzungsrecht (§ 178j)
          • 3.2.11 Anzeigepflichtverletzung - zeitliche Begrenzung der Vertragsauflösung (§ 178k)
          • 3.2.12 Vorsatz (§ 1781)
          • 3.2.13 Gruppenversicherung (§§ 178m und 191b Abs 5)
          • 3.2.14 Abdingbarkeit der §§ 178a- 178m (§ 178n)
  4. INTERNATIONALES VERSICHERUNGSPRIVATRECHT
    1. VERTRAGSRECHT
      1. Allgemeines
      2. Krankenversicherung
    2. GERICHTSZUSTÄNDIGKEIT
  5. KARTELLRECHT
    1. ALLGEMEINES
    2. ÖSTERREICHISCHES KARTELLRECHT, EU - KARTELLRECHT UND VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT
      • Exkurs: Fusionskontrolle
    3. VERBOT
      1. Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von Unternehmen
      2. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
      3. Zwischenstaatlichkeit
    4. FREISTELLUNG
      1. Gruppenfreistellung
        • 1.1 Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Bereich der Versicherungswirtschaft (GVO)
          • 1.1.1 Prämienberechnung
          • 1.1.2 Musterbedingungen
          • 1.1.2.1 Überschußbeteiligung
          • 1.1.3 Versicherungsgemeinschaften (Pools)
          • 1.1.4 Sicherheitsvorkehrungen
      2. Einzelfreistellung, Negativattest, "comfort letter"
    5. FOLGEN EINER WETTBEWERBSVERLETZUNG
      1. Allgemeines
      2. Folgen im konkreten
        • 2.1 Unwirksamkeit der Vereinbarung
        • 2.2 Geldbußen und Zwangsgelder
        • 2.3 Schadenersatz
        • 2.4 Negative Optik
        • 2.5 Kosten
        • 2.6 "Due diligence"
    6. KARTELLRECHT UND KRANKENVERSICHERUNG
      1. Vertragsinhalt, Produkt
      2. Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen
      3. Ein Lebensnerv der privaten Krankenversicherung in Österreich - die Direktverrechnungsübereinkommen (DVÜ)
        • 3.1 Anmeldung in Brüssel
  6. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

A. VORBEMERKUNG

Die vorliegende Ausarbeitung knüpft an die thematisch gleiche aus April 1994 an.

Durch den EU - Beitritt ändert sich gegenüber dem EWR materiellrechtlich wenig.

Konnte damals zu den Bereichen Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht jedoch nicht viel mehr als eine erste Information gegeben werden, so kennt man nun die Endfassungen der Gesetze und kann deren Auswirkungen doch weitgehend abschätzen.

Das gleiche gilt für das Internationale Versicherungsvertragsgesetz, das ebenfalls bereits praktische Bedeutung erhalten hat. In kartellrechtlicher Hinsicht wurde der für die private Krankenversicherung notwendige Schritt in Brüssel gesetzt.

Insgesamt handelt es sich um eine aktualisierte, stark erweiterte und in vielen Details überarbeitete Fassung. Die spezielle Ausrichtung auf die Krankenversicherung wurde bezüglich aller Gebiete noch verstärkt, insbesondere die Erläuterungen zum Versicherungsvertragsgesetz sollen nicht nur reinen Informationscharakter aufweisen, sondern den Anwendern auch als konkrete Arbeitsunterlage dienen.

Gerade zur Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes bleiben aber Fragen unbeantwortet. Dies liegt neben legistischen Fehlern an der in Österreich in jüngster Zeit verstärkt wahrnehmbaren Methodik, ein Gesetz bzw dessen mögliche Auswirkungen auf die Praxis nicht zu Ende zu denken, Problembereiche somit der Rechtsprechung zur Klärung zu überlassen.

Vor allem auch aus diesem Grund soll der Hinweis nicht fehlen, daß die folgenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und grundsätzlich lediglich die Meinung des Verfassers wiedergegeben wird.

B. VERSICHERUNGSAUFSICHTSRECHT

I. ALLGEMEINES

Das Versicherungsaufsichtsrecht wurde durch die Umsetzung der EU - Richtlinien (so der Einfachheit halber bezeichnet, eigentlich sind es nach wie vor "EWG" - Richtlinien) schrittweise weitgehend reformiert. Die Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) trat am 1.9.1994 in Kraft.

Betroffen sind von der Reform praktisch alle Bereiche des Versicherungsaufsichtsrechts. Neben den im speziellen auch für die Krankenversicherung bedeutsamen Bestimmungen werden im VAG zusätzlich die Normierungen der Kapitalausstattung und -veranlagung neu geregelt, die Aktionärskontrolle gesetzlich eingeführt.

Eine Stellungnahme zu sämtlichen Novellierungen im VAG würde jedoch nicht der Themenstellung entsprechen und überdies den Rahmen dieser Ausführungen sprengen.

Generell wird das Aufsichtsrecht durch die Gewährleistung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit liberalisiert. Die Deregulierung durch das Zurückdrängen der staatlichen Aufsicht im herkömmlichen Sinn soll den Wettbewerb fördern.

Sämtliche Ziele sollen durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erreicht werden. Relativiert werden diese Bestrebungen jedoch (noch) durch die steuerrechtliche Situation, wonach die Versicherungssteuer in jenem Land abzuführen ist, in dem das Risiko belegen ist. Auch die Rechtswahl kann durch nationale Vorschriften eingeschränkt sein (zu diesen Fragen siehe Punkt D).

Substantiell bestehen bleibt in Österreich das System der materiellen Staatsaufsicht (Versichertenschutz, Funktionsschutz), vor allem die Wahrung der Interessen der Versicherten gegenüber dem Versicherer wird jedoch durch den Wegfall der Genehmigungspflicht der Geschäftsgrundlagen des Versicherers (darüber später mehr) beträchtlich eingeschränkt.

Eckpfeiler der Verwirklichung des Binnenmarktes in der Versicherungswirtschaft sind die Herkunftslandkontrolle sowie die einheitliche Zulassung.

1. Herkunftslandkontrolle

"Home country control" bedeutet, daß die Aufsicht durch die Behörde jenes Staates ausgeübt wird, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Bisher kontrollierte das Land, in dem das Unternehmen tätig wurde.

In der Praxis heißt dies nicht zuletzt, daß in Österreich tätige ausländische Versicherer grundsätzlich nicht mehr der (verwaltungsrechtlichen) österreichischen Aufsicht unterliegen, rechtliche Zwänge ergeben sich somit primär aus dem Privatrecht.

Exkurs: Allgemeininteresse

Die allgemeinen (Schutz)interessen sind von der Natur her in allen Staaten grundsätzlich die gleichen. Daraus resultiert der (hier) europarechtliche Bezug. Die Art und Weise der gesetzlichen Umsetzung der Allgemeininteressen liegt allerdings im Ermessen der einzelnen Staaten.

Die Summe der einzelnen allgemeinen Interessen führt zum Begriff "Allgemeininteresse". Dabei handelt es sich um einen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) herausgebildeten und nicht leicht faßbaren Begriff, der auch in die Versicherungsrichtlinien aufgenommen wurde.

Grundsätzlich könnte das Allgemeininteresse als Gesamtheit jener Bedingungen definiert werden, die eine die "Europafreiheiten" (im Sinne der EU bzw des EWR) einschränkende nationale Regelung rechtfertigen.

Das Allgemeininteresse bildet somit auch eine Schranke der Dienstleistungsfreiheit. Die (nationalen) Rechtsvorschriften müssen dabei zur Zielverfolgung ("wesentliches öffentliches Interesse") geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Als plakatives Beispiel kann das Verbot einer Lösegeldversicherung angeführt werden, das sich damit begründet, daß für eine derart versicherte Person ein im allgemeinen Interesse unerwünschtes erhöhtes Entführungsrisiko besteht. Jedenfalls im Allgemeininteresse und realitätsnäher ist der Versichertenschutz.

Auch ist eine diskriminierende - bezogen auf die einzelnen Versicherer unterschiedliche Anwendung - keinesfalls erlaubt. Es dürfen also weder inländische noch ausländische Unternehmen durch nationale Vorschriften eine Besser- bzw Schlechterstellung erfahren. Österreichische Regelungsinstrumente müssen also jedenfalls durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt werden können.

Möchten ausländische Versicherer ihre Produkte in Österreich vertreiben (Dienstleistungsfreiheit), scheitert dies aber daran, daß Bedingungsstellen gegen zwingendes österreichisches Recht verstoßen, so könnte der derart eingeschränkte ausländische Anbieter auf die Idee kommen, die betreffenden Normen daraufhin prüfen zu lassen, ob sie zum Schutz des Allgemeininteresses tatsächlich notwendig sind. Das letzte Wort hätte EuGH.

2. Einheitliche Zulassung

Das Prinzip der einheitlichen Zulassung führt dazu, daß ein Versicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat aus der Zulassung in seinem Sitzstaat heraus automatisch auch in allen übrigen Vertragsstaaten tätig werden darf, und zwar über Zweigniederlassungen oder auch im Dienstleistungsverkehr.

II. KRANKENVERSICHERUNG

Das VAG enthält - nun unter einer eigenen Überschrift - versicherungsmathematische Vorschriften für die Krankenversicherung. Für die Krankenversicherung ebenfalls relevant sind die neuen Bestimmungen über den verantwortlichen Aktuar.

Daß die Geschäftsgrundlagen in Hinkunft nicht mehr genehmigungspflichtig sind, betrifft im besonderen auch die Krankenversicherung. Auch die Bestimmungen über den Mindestvertragsinhalt sowie die Mitteilungspflichten sind für die Krankenversicherung von Bedeutung.

1. "Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung"

Soweit der Krankenversicherer auf der Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) berechtigt ist, einseitig die Prämie zu erhöhen oder den Versicherungsschutz zu ändern, darf die Krankenversicherung in Österreich nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Bei nach Art der Lebensversicherung zu betreibenden Krankenversicherungen sind - im Interesse der Versicherten - Prämien und Alterungsrückstellungen auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden.

Dem Versicherungsnehmer ist durch die Novelle in der Einzelversicherung über die vertraglichen Grundlagen das Recht einzuräumen, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung die Versicherung (bei demselben Versicherer) auf einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (siehe § 178b VersVG) umzustellen. Gemeint ist damit in erster Linie wohl, daß der - insbesondere ältere - Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für neue und fortschrittliche Heilbehandlungen erlangen soll, die in alten Tarifen naturgemäß nicht berücksichtigt werden konnten, denen durch ständig aktualisierte Tarife seitens des Versicherers aber sehr wohl Rechnung getragen wird. Wo die Grenze dieses Umstiegsrechts zu ziehen sein wird, kann noch nicht genau abgesehen werden.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im VersVG würden inländische Versicherer an diese Bestimmung gebunden sein, nicht aber ausländische. Eine solche Inländerdiskriminierung soll jedoch mit dem Argument vermieden werden, daß es sich bei der Bestimmung über die nach Art der Lebensversicherung zu betreibende Krankenversicherung um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Allgemeininteresses (siehe oben) handelt und so auch Versicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat an diese Bestimmung gebunden sind.

2. Verantwortlicher Aktuar

Die Bestimmungen über den versicherungsmathematischen Sachverständigen wurden - unter dem Titel "verantwortlicher Aktuar" - novelliert. Nicht nur die Bezeichnung ist eine andere, auch Position und Funktion des verantwortlichen Aktuars sind nicht vergleichbar - weil bedeutender - mit jener des bisherigen versicherungsmathematischen Sachverständigen.

In Anlehnung an die (geplante) deutsche Regelung, die ihrerseits wieder auf dem englischen Vorbild des "appointed actuary" fußt, wird die Stellung gegenüber dem Vorstand herausgehoben. Der Wegfall der Präventivkontrolle durch die Versicherungsaufsichtsbehörde im Bundesministerium für Finanzen (VAB) auch in diesem Bereich soll kompensiert werden.

Der verantwortliche Aktuar und sein Stellvertreter werden in der Regel Angestellte des Versicherers sein. Die Bestellung (Voraussetzungen sind die "erforderlichen persönlichen Eigenschaften" sowie die fachliche Eignung) erfolgt grundsätzlich auf Dauer und ist der VAB bekanntzugeben. Eine Genehmigung der Bestellung durch die VAB ist nicht mehr erforderlich, ein Widerspruchsrecht soll aber verankert sein, lediglich subsidiär hat die Bestellung durch die VAB zu erfolgen.