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© 2019 Peter Burkes

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 9783749489763

Vorwort

Das Buch wurde speziell für die Ausbildung von Steuerfachangestellten entwickelt.

Das Buch ist so aufgebaut, dass es sowohl zum systematischen Lernen im Unterricht verwendet werden kann, als auch für einen schnellen, kompakten Überblick zur Prüfungsvorbereitung. Deshalb gibt es in jedem Kapitel zunächst die wichtigsten Merksätze für die Prüfungsvorbereitung, dann zusätzliche Erläuterungen für den neu Lernenden. Danach findet man die typischen Fallvarianten als Beispiele und schließlich typische Prüfungsaufgaben zum Üben

Wer zur Prüfungsvorbereitung nur schnell wiederholen will, kann sich auf Merksätze und Fallbeispiele beschränken.

Der Autor unterrichtet seit fast 30 Jahren auszubildende Steuerfachangestellte im Bereich Steuern und Rechnungswesen.

Das Buch verwendet mehr als 100 prüfungstypische Aufgaben mitsamt Lösungen, ordnet diese in die statistisch relevanten Themenbereiche, die in den Prüfungen der letzten Jahre verwendet wurden, und ergänzt sie um Hinweise für den Lernenden.

Die hier vorliegende 3. Auflage wurde inhaltlich überarbeitet und auf die Rechtslage 2018/2019 angepasst.

Regensburg, April 2019

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Zahlungsarten und Zahlungszeitpunkt
  3. Wiederkehrende Zahlungen
  4. Zeitliche Abgrenzung
  5. Forderungsabschreibung und zweifelhafte Forderungen
  6. Bürgschaft, Rückstellungen
  7. Darlehen
  8. Schadensfälle und Versicherung
  9. Privatfälle
  10. Anlagevermögen, abnutzbar
  11. GWG
  12. Anlagevermögen, nicht abnutzbar
  13. Geldanlagen, Beteiligungen
  14. Anlagevermögen Verkauf
  15. Nicht abziehbare BA
  16. Sonstiges

1 Allgemeines

1.1 Grundlage

Gemäß § 4 Absatz 3 EStG wird der bei den ersten drei Einkunftsarten anzusetzende Gewinn bei Nicht-Buchführungstreibenden durch Saldierung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben).

1.2 Anwendungsbereich der EÜR

Alle "Selbständigen" der ersten drei Einkunftsarten der ESt, sofern sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, und sofern sie auch nicht freiwillig Bücher führen.

Ferner sind betroffen: Stiftungen und Vereine für ihren "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" (ein gewerbesteuerlicher Begriff aus § 2 Abs. 3 GewStG)

1.3 Wie sehen Abschlussprüfungen aus?

Bei Prüfungen und Abschlussprüfungen im Bereich EÜR geht es stets um folgende zwei Fragen:

  1. liegt überhaupt eine Betriebseinnahme oder -ausgabe vor?
  2. zu welchem Jahr muss die Betriebseinnahme oder - ausgabe zugeordnet werden

EÜR-Aufgaben sind entweder in einem Formular mit 5 Spalten oder in einem Formular mit 3 Spalten zu lösen. Das fünfspaltige Formular enthält auch eine Korrekturspalte zu BE und eine Korrekturspalte zu BA.

a) Der Fünfspalter

In Abschlussprüfungen ist das fünfspaltige Formular üblich, das zwei Korrekturspalten enthält. Der Steuerfachangestellte steht vor der Aufgabe, eine bereits angefangene EÜR abzuschließen. Dazu muss er noch fehlende Zahlungen erfassen oder zuviel erfasste Zahlungen korrigieren.

Beispiel

Am 10.12.01 hat unser Mandant eine Reparaturrechnung über 2.380 Euro erhalten. Die Rechnung hat er erst im Jahr 02 beglichen. Der Mandant hatte die 2.380 Euro als Betriebsausgabe erfasst

Ergebnis: Abfluss erst in 02, also BA erst in 02 gem. § 11 (2) 1 EStG. Da trotzdem bereits eine BA erfasst wurde, müssen Sie die BA korrigieren ("stornieren"), indem Sie in der BA-Korrekturspalte 2.380 Euro eintragen

Begründung, §§, Text BE + BE ./. BA + BA ./.
Keine BA in 01 da Abfluss erst in 02,
§ 11(2)1 EStG; Korrektur notwendig
2.380-,­

b) Der Dreispalter

Eine vereinfachte Aufgabenstellung enthält nur drei Spalten.

Hier fehlen die Korrekturspalten. Es gibt hier keine Fälle, bei denen schon etwas "gebucht" bzw. "erfasst wurde", was zu korrigieren wäre.

Beispiel:

Der Mandant überweist die Umsatzsteuer für Dezember 01 in Höhe von 2.570 Euro am 8.1.02. Lösung für das Jahr 01:

Begründung, §§, Text BE BA
BA in 01 gem. § 11(2)2 EStG (regelm. wiederkehrende
Ausgabe; Zahlung innerhalb kurzer Zeit = 10 Tage
nach Beendigung des Jahres 01)
2.570 ,00

Der "Dreispalter" ist zum ersten Erlernen besser geeignet, und wird deshalb in diesem Buch bei den Beispielen verwendet.

Trennung Nettobetrag und USt

Traditionell verbreitet ist eine gesonderte Lösung für Nettobetrag und USt, auch wenn meist die Begründung identisch ist.

Beispiel:

Ein Kunde von unserem Mandanten (Herrn B) begleicht eine offene Handwerkerrechnung über 700 Euro + 19 % USt am 4.1.01, indem er dem B persönlich einen Verrechnungsscheck übergibt. Herr B reicht den Scheck erst am 12.1.01 bei seiner Hausbank zur Gutschrift ein.

Begründung, §§, Text BE BA
Nettoentgelt:
BE gem. § 11 I 1 EStG, Zufluss mit Entgegennahme
des Schecks
USt:
Zufluss gem. § 11 I 1 EStG, Zufluss mit
Entgegennahme des Schecks,
700,00
133,00

Alternativ kann man die beiden Preisbestandteile zusammenfassen, sofern für sie dieselbe Lösung gilt. Man sollte das dann aber kennzeichnen:

Begründung, §§, Text BE BA
Nettobetrag und USt:
BE gem. § 11 I 1 EStG, Zufluss mit Entgegennahme
des Schecks
833,00

Zwingend ist die Trennung in obigem Fall nicht, daher gehen beide Möglichkeiten. Wir werden im Laufe der Kapitel Fälle kennenlernen, wo die Trennung notwendig und sinnvoll ist, z.B. beim Kauf von Anlagevermögen, oder bei fehlender VSt-Abzugsberechtigung.

1.4 Wichtigste Rechtsquellen für die EÜR:

Die wichtigsten Vorschriften sind § 4 Abs. 3 EStG und § 11 EStG.

Der § 11 EStG regelt, dass der Zahlungsfluss entscheidend sind. Es gibt aber Ausnahmen. Einige davon sind in § 11 selbst, einige weitere sind in § 4 Absatz 3 EStG

Grundsätzlich maßgebend: Zahlungszeitpunkt

§ 11 (1) S. 1 EStG für Einnahmen und

§ 11 (2) S. 1 EStG für Ausgaben

Ausnahmen

  1. Ausnahmen in § 11 EStG

    § 11 (1) S. 2 EStG für wiederkehrende Einnahmen und

    § 11 (2) S. 2 EStG für wiederkehrende Ausgaben

    § 11 (2) S. 3 und 4 EStG für Vorauszahlungen und Disagio

  2. Ausnahmen in § 4 (3) EStG

    § 4 (3) S. 2 EStG für durchlaufende Posten

    § 4 (3) S. 3 EStG für abnutzbares Anlagevermögen

    § 4 (3) S. 4 EStG für nicht abnutzbares Anlagevermögen

Dies ist nur ein Überblick. Die Grundregel und die Ausnahmen werden wir im Laufe der Kapitel nach und nach erarbeiten. Für den Anfang ist nur § 11 EStG von Bedeutung.

1.5 Die Umsatzsteuer in der Einnahmenüberschussrechnung:

Die Umsatzsteuer hat in der EÜR ihre eigene Systematik.

a) USt und VSt in Einnahmen und Ausgaben

Vereinnahmte, also in den Umsätzen enthaltene Umsatzsteuer ist Betriebseinnahme (unabhängig davon, ob und wann die USt-Pflicht entsteht). In Ausgaben enthaltene USt (in EÜR-Aufgaben üblicherweise Vorsteuer genannt), ist Betriebsausgabe mit Zahlung. Hier weicht die EÜR von der doppelten Buchführung ab.

b) Die USt-Voranmeldung

An das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer (Zahllast-Regulierung) ist Betriebsausgabe. Vom Finanzamt erstattete Vorsteuer ist Betriebseinnahme

Dadurch, dass auch die USt-Abführung oder VSt-Erstattung als BA oder BE angesehen wird, ergibt sind insgesamt (über einen längeren Zeitraum hinweg) sich der Effekt, dass (wie bei der doppelten Buchführung) nur der Nettobetrag zum "Aufwand" oder "Ertrag" wird.

Allerdings ergeben sich zum Jahresende hin zeitliche Verschiebungen, denn die im Dezember über die Umsätze eingenommene USt (als Betriebseinnahme gebucht) wird erst im Januar des nächsten Jahres mit Abführung zur Betriebsausgabe. Somit heben sich die Zahlungen nicht im gleichen Abrechnungsjahr auf und ergeben verzerrte Nettoergebnisse. Dieser Effekt wird aber akzeptiert und ist einer der entscheidenden Nachteile der EÜR gegenüber der betriebwirtschaftlich "sauberen" doppelten Buchführung.

1.6 Der Warenkauf in der Einnahmenüberschussrechnung

Ausgaben (auch Anzahlungen) für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe etc .sind Betriebsausgaben, auch wenn die Waren im laufenden Jahr nicht mehr verbraucht oder verkauft werden. Damit ergeben sich - im Gegensatz zur betriebswirtschaftlich korrekten Gewinnermittlung der doppelten Buchführung - zeitliche Verschiebungen im Vergleich zur normalen (= doppelten) Buchführung.

Es erfolgen auch keine Korrekturen anlässlich der Inventur. Die Einnahmenüberschussrechnung kennt keine "Bestände".

Beispiel für den Wareneinkauf

Barkauf von Waren am 15. Dezember 01 für 1.190 Euro inkl. 19 % USt.

Begründung, §§, Text BE BA
Warenwert netto: BA gem. § 11 (2) 1 EStG 1.000,00
Vorsteuer (gemeint ist: die in der Zahlung enthaltene
USt):
BA gem. § 11 (2) 1 EStG
190,00

Hinweis: Dass man in Lösungen von der "Vorsteuer" spricht, obwohl man nicht die VSt-Erstattung meint sondern nur den in der Ausgabe enthaltenen (erstattungsfähigen) USt-Anteil, ist in der Ausbildung und in Musterlösungen üblich. Daher verwende ich diesen eigentlich missverständlichen Begriff auch in diesem Buch.

Ob die eingekaufte Ware am Jahresende noch vorhanden ist oder nicht, spielt bei der EÜR (im Gegensatz zur doppelten Buchführung) keine Rolle.

Beispiel aus einer Prüfung:

Zum 31.12.01 betrug der Bestandswert an Waren 13.600 Euro, der Anfangsbestand betrug 10.000 Euro. Bisher wurde dazu nichts erfasst.

Lösung für das Jahr 01:

Begründung, §§, Text BE + BE ./. BA + BA ./.
Keine Erfassung der Differenz. § 4(3)
führt keine Bestände. Nichterfassung
war in Ordnung
- - - -

2 Zahlungsarten und Zahlungszeitpunkt

Grundsätzlich ist entscheidend, wann gezahlt wurde, in welchem Jahr also der Zufluss oder Abfluss in Geld erfolgte. Das gilt sowohl für Betriebseinnahmen als auch für Betriebsausgaben.

Die Eingangsrechnung oder Ausgangsrechnung ist im Gegensatz zur doppelten Buchführung irrelevant.

Bei Zahlungsvorgängen, die sich über das Jahr hinweg erstrecken, gelten folgende Regeln, die man in einer Prüfung notfalls über die ESt-Richtlinien nachschlägt:

Merke:

Einnahmen, § 11 (1) 1 EStG

Scheck: mit Entgegennahme oder -erhalt,

Überweisung: Der Zufluss erfolgt bei Gutschrift auf dem Konto des Empfängers; die Fälligkeit und Wertstellung sind hierbei unmaßgeblich.

Barzahlung - Mit der Geldübergabe (auch an einen Bevollmächtigten) ist die Zahlung zugeflossen, ohne dass es auf das Vorliegen einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung oder auf die Fälligkeit ankommt

Aufrechnung: maßgebender Zeitpunkt für beide Seiten ist Zugang der Aufrechnungserklärung

Einnahme über Kreditkarte des Kunden: Hier gilt erst der Zeitpunkt der Zahlung durch die Kreditkartengesellschaft (i.d.R. Gutschrift auf dem Bankkonto)

Ausgaben § 11 (2) 1 EStG

Scheck: Der Zeitpunkt bei einer Scheckzahlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. mit dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers.

Überweisung: mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank, sofern das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist.

Aufrechnung: maßgebender Zeitpunkt für beide Seiten ist Zugang der Aufrechnungserklärung

Kreditkarte: Bei Zahlung über Kreditkarte erfolgt der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst dann, wenn der Betrag dem Konto belastet wird.)

Beispiele

Beispiel 1

Wir kaufen am 15.12.01 Ware im Wert von 1.190 Euro inkl. 19 % USt auf Ziel. Die Rechnung überweisen wir am 05.01.02.

Lösung für das Jahr 01:

Begründung, §§, Text BE BA
Warenwert netto:
Kein Ansatz. BA erst mit Zahlung im Jahr 02 gem. § 11
(2) 1 EStG
0,00
Vorsteuer:
Kein Ansatz. BA erst mit Zahlung im Jahr 02 gem. § 11
(2) 1 EStG
0,00

Hinweis 1: Nettobetrag und VSt lassen sich auch zusammenfassen
Hinweis 2: Die Betragsspalte kann auch einfach leer gelassen werden oder man benutzt einen Strich

Beispiel 2:

Wir liefern einem Kunden am 10.12.01 Ware und berechnen ihm am selben Tag 2.380 Euro inkl. 19 % USt. Der Kunde überweist den Betrag am 15. Januar 02.

Lösung für das Jahr 01

Begründung, §§, Text BE BA
Warenwert netto:
BE erst in 02 gem. § 11 (1) 1 EStG
-
USt:
BE erst in 02 gem. § 11 (1) 1 EStG
-

Hinweis 1: Nettobetrag und VSt lassen sich auch zusammenfassen
Hinweis 2: Die Betragsspalte kann auch einfach leer gelassen werden.

Beispiel 3

Unser Mandant leistet am 27.5.01 eine Anzahlung für Waren an einen Lieferanten in Höhe von 2.000,00 + 19 % USt per Banküberweisung. Eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung mit ausgewiesener USt liegt vor. Lösung für 01

Begründung, §§, Text BE BA
Nettobetrag:
Anzahlung auf Vorräte ist BA in 01, Abflussprinzip 11
(2) 1 EStG
2.000,00
VSt:
BA in 01, Abflussprinzip 11 (2) 1 EStG
380,00

Hinweis: in der doppelten Buchführung werden Anzahlungen im Umlaufvermögen anders behandelt als der Kauf selbst. Dort geht man noch nicht von einem Aufwand aus, sondern geht vom Entstehen eines Guthabens (bzw. Forderung) aus. Das Guthaben wird später bei Lieferung verrechnet. In der EÜR dagegen ist schon die Anzahlung eine Betriebsausgabe. Es ist also beim Umlaufvermögen insgesamt gleichgültig, wann geliefert wird, maßgebend ist die Zahlung, sei sie vor Lieferung (Anzahlung) oder nach Lieferung (anhand der Rechnung).

Beispiel 4

Unser Mandant hat im Dezember 01 von einem Lieferanten aus Japan Handelswaren bezogen. Die Rechnung in Höhe von 8.500 Euro ist in 01 noch nicht bezahlt. Die fällige Einfuhrumsatzsteuer über 1.615 Euro wurde im Dezember 01 bar entrichtet. Lösung für 01

Begründung, §§, Text BE BA
Rechnungsbetrag: kein Abfluss in 01,
§ 11 (2) 1 EStG
0,00
EUSt:
BA in 01, Abflussprinzip 11 (2) 1 EStG
1.615,00

Beispiel 5