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Print ISBN 978-3-415-06656-4
E-ISBN 978-3-415-06626-7

© 2020 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

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Einsatzrecht kompakt – Fälle zum Recht des unmittelbaren Zwanges

Patrick Lerm

Polizeioberkommissar

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeioberkommissar

Dozenten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

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Cover

Inhalt

Kapitel 1 – Einführung in die Fallbearbeitung

Kapitel 2 – Die Allgemeine Lage

Kapitel 3 – Gestrecktes Verfahren

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 4 – Sofortvollzug

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 5 – Repressiver Zwang

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 6 – Einsatz des Pfeffersprays

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 7 – Fesselung

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 8 – Einsatz der Schusswaffe

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 9 – Einsatz des Schlagstockes

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 10 – Präventiver oder repressiver Zwang

1. Sachverhalt

2. Lösung

Kapitel 11 – Ein paar Tipps zum Schluss

Vorwort

Dieses Buch hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter1 des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL) in die Lage zu versetzen, den im Unterricht dargebotenen Stoff zum Recht des unmittelbaren Zwanges in einer kurzen Übersicht mit Fällen nachzuvollziehen. Die damit einhergehende Sachverhaltsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil sowohl der Zwischenprüfung (am Ende des 1. Dienstjahres2), als auch in der Laufbahnprüfung am Ende der Ausbildung. Daher ist dieses Buch für alle Auszubildenden geeignet, unabhängig davon, in welchem Ausbildungsabschnitt sich diese gerade befinden!

In diesem Buch finden Sie acht Fälle zur Zwangsanwendung nach dem Bundesrecht. Jeder Fall greift dabei einen – für die Ausbildung relevanten – Aspekt auf. Die Fälle sind dabei immer nach dem gleichen Schema aufgebaut. Zunächst erhalten Sie den Sachverhalt. An diesen Sachverhalt schließen sich die notwendigen Vorüberlegungen zur Lösung des Sachverhaltes an. Hier erhalten Sie Erläuterungen zu den relevanten Normen und Vorschriften und weiterführende Hinweise zur dargestellten Problematik. Anschließend wird für den jeweiligen Fall eine kurze Lösungsskizze aufgezeigt. Die Anfertigung einer Lösungsskizze wird grundsätzlich bei jeglicher Fallbearbeitung empfohlen. Schließlich wird für jeden Sachverhalt am Ende des jeweiligen Kapitels eine Lösung dargeboten. Am Ende eines jeden Kapitels finden Sie eine Möglichkeit, eigene Notizen zu machen.

Die in der Broschüre dargestellten Problemstellungen stellen eine subjektive Auswahl der Verfasser dar.

Diese Broschüre baut auf die ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Broschüren Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen – Zwischenprüfung erfolgreich bestehen – und Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht – auf.

Das gesamte Format wurde bewusst kompakt gehalten, damit die Sammlung auch in jede Hosen- oder Jackentasche hineinpasst – ideal um einen Blick in das Zwangsrecht zu jeder Zeit und an jedem Ort zu werfen!

Für die kritische Durchsicht und die hilfreichen Kommentare möchten wir uns bei Herrn Ass. jur. Philipp Ketteler und Frau Rechtsanwältin Kristin Heyder (beide sind ebenfalls Dozenten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg) herzlichst bedanken.

Bamberg, Oktober 2019

Die Verfasser

Kapitel 1 – Einführung in die Fallbearbeitung

Die Fallbearbeitung im Rahmen des Rechtes des unmittelbaren Zwanges stellt die Auszubildenden (erfahrungsgemäß) vor ungewohnte Schwierigkeiten. Mit einer kurzen Vorbereitung und einer durchdachten Lösungsskizze lassen sich alle zwangsrechtlichen Fallkonstellationen in relativ kurzer Zeit richtig lösen.

Merke: Je nach Fragestellung sind alle oder nur einzelne Punkte des Schemas zu prüfen.

Hat man den zugrunde liegenden Sachverhalt erfasst und weiß, welche Punkte des Schemas laut Aufgabenstellung zu bearbeiten sind, ist es empfehlenswert, sich folgende fünf Stichpunkte in Gedanken nochmal vor Augen zu führen.

Gedankliche Vorprüfung

Vor der Prüfung, ob die Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtmäßig war, sollte man gedanklich folgende Fragen beantworten:

Hat man diese fünf Stichpunkte für sich beantwortet, hat man die Aufgabe im Prinzip schon gelöst. Bevor man aber mit dem eigentlichen Schreiben beginnt, sollte man sich mit Hilfe einer Lösungsskizze den Lösungsweg aufzeichnen. Beim Erstellen der Lösungsskizze wird die Gedankenleistung erbracht. Bei der eigentlichen Anfertigung der Lösung sollte es sich immer um reine „Schreibarbeit“ handeln.

Die Prüfung des unmittelbaren Zwanges erfolgt mit folgendem Schema (entspricht den geltenden Vorgaben für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes):

Diese Prüfungspunkte lassen sich mit Hilfe von Fragen lösen. Eine einfache Möglichkeit zur Bearbeitung zwangsrechtlicher Fragestellungen bietet das MAZUABEVE-Schema.

MAZUABEVE-Schema

M

Welche (hypothetische) Maßnahme habe ich durchgesetzt?

4.1

A

Welche Zwangsart wird geprüft?

4.1

Z

Darf ich Zwang anwenden („Ob“)?

4.2

U

Waren die Voraussetzungen des (konkreten) Zwangsmittels i. S. d. UZwG gegeben („Wie“)?

4.2

A

Wurde der richtige Adressat gewählt?

4.3

B

Wer ist berechtigt, Zwang auszuüben?

4.4

E

Welche besonderen Vorschriften sind einzuhalten?

4.5

V

War der Einsatz von Zwang verhältnismäßig?

4.6

E

Welches Ergebnis liegt vor?

4.7

Mit Hilfe des MAZUABEVE-Schemas und den dahinterstehenden Fragen lassen sich alle Sachverhalte mit Bezug zum unmittelbaren Zwang lösen.

Platz für eigene Notizen

Wie aber funktioniert nun die eigentliche Prüfung des unmittelbaren Zwanges? Die hinter dem Schema stehenden Fragestellungen sollen im Folgenden kurz skizziert werden:

M

Welche (hypothetische) Maßnahme habe ich durchgesetzt?

4.1

Zu Beginn der Sachverhaltslösung muss der Bearbeiter sich festlegen, ob er eine getroffene Maßnahme mit präventivem oder repressivem Zwang durchsetzt.

IMG

Zweck des unmittelbaren Zwanges

Der unmittelbare Zwang ist das schärfste Schwert, das einer Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen zur Verfügung steht. Unmittelbarer Zwang hat jedoch keinen Selbstzweck, noch dient dieser der Bestrafung. Wenn ein Polizeivollzugsbeamter Zwang anwenden will, dann wendet er diesen immer an, um eine (Grund-)Maßnahme durchzusetzen. Diese Maßnahme muss der Beamte nicht tatsächlich ausgesprochen haben, vielmehr kann diese auch fiktiver3 Natur sein. Hier gilt der Grundsatz: Wenn der Beamte noch Zeit gehabt hätte, dann hätte er die Maßnahme auch ausgesprochen.

Was mache ich, wenn das polizeiliche Gegenüber meiner Aufforderung nicht nachkommen will!

IMG

Zwang dient der Durchsetzung des staatlichen Willens und ist somit keine Strafe, sondern ein Beugemittel.

Merke: Der Einsatz von Zwangsmitteln hat keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, eine polizeiliche oder strafprozessuale Maßnahme durchzusetzen.

A

Welche Zwangsart wird geprüft?

4.1

Hier sollte man gedanklich schon vorskizziert haben, welche Zwangsart man prüft.

Die Zwangsarten

Grundsätzlich werden in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Zwangsarten vermittelt:

Präventiver Zwang

Repressiver Zwang

Gestrecktes Verfahren
gem. § 6 I VwVG

Sofortvollzug4
gem. § 6 II VwVG

Repressiver Zwang
Umkehrschluss
von § 81c VI StPO

Zu Beginn der Sachverhaltsbearbeitung muss man sich festlegen, welche Zwangsart nachfolgend geprüft wird. Dabei hilft die bereits vorgestellte Vorprüfung, die man vor der eigentlichen Bearbeitung kurz durchführen sollte. Diese gedankliche Vorprüfung soll nachfolgend an einem verkürzten Beispiel erläutert werden:

IMG

Übersicht Zwangsverfahren (Darstellung des Punktes 4.2 des Schemas)

Wie kann man nach dem Lesen des Sachverhalts nun feststellen, welche Zwangsart zu wählen ist? Um eine Entscheidung treffen zu können, helfen fünf kleine Fragen. Anhand des obigen Beispiels sollen diese fünf Fragen nun erläutert werden:

Gedankliche Vorprüfung

Vor der Prüfung, ob die Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtmäßig war, sollte man gedanklich folgende Fragen kurz prüfen:

Die Beamten wenden Zwang an, um den Angriff des X zu unterbinden.

Im vorliegenden Fall liegt zum einen eine Gefahr vor, weil der X versucht, die Streife zu verletzen. Dies kann zu Verletzungen bei den eingesetzten Polizeivollzugsbeamten führen. Zum anderen liegen hier auch Straftaten vor (versuchte Körperverletzung gem. §§ 22, 223 I StGB und ein tätlicher Angriff gem. § 114 StGB). Wägt man dies nun gegeneinander ab, kommt man zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Gefahrenabwehr zunächst überwiegt und die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten präventiv handeln.

Hier könnte die fiktive Grundverfügung „Halt, Polizei! Stellen Sie den Angriff ein!“ gem. § 14 I, II S. 1 BPolG in Frage kommen.

Die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten wehren eine Gefahr für sich selbst ab.

Im Sachverhalt ist kein Hinweis zu finden, dass die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten die Maßnahme ausgesprochen haben oder das Zwangsmittel angedroht und festgesetzt haben.

Nach Beendigung dieser gedanklichen Vorprüfung liegt die Erkenntnis vor, dass die Gefahrenabwehr überwiegt und repressiver Zwang somit ausscheidet. Daher handeln die Beamten präventiv. Mithin ist erkennbar, dass die Polizeivollzugsbeamten handeln, um eine Maßnahme (Verwaltungsakt) i. S. d. § 14 I, II S. 1 BPolG durchzusetzen. Weiterhin hatten die Beamten keine Zeit, eine Maßnahme auszusprechen. Schließlich wurde festgestellt, dass laut Sachverhalt keine Androhung des Zwanges erfolgt ist und daher eine Zwangsanwendung gem. § 6 I VwVG ausscheidet. Somit kann das Ergebnis festgehalten werden, dass hier eine Zwangsprüfung gem. § 6 II VwVG erfolgen muss. Ob eine Androhung des unmittelbaren Zwanges erfolgt ist, wird bei 4.5 des Prüfungsschemas geprüft.

Z

Darf ich Zwang anwenden („Ob“)?

4.2

Grundsätzlich wird im Rahmen der Gefahrenabwehr zwischen dem gestreckten Verfahren oder auch Normalvollzug gem. § 6 I VwVG und dem sofortigen Vollzug gem. § 6 II VwVG unterschieden.

Gesetzestext

§ 6 VwVG (Zulässigkeit des Verwaltungszwanges)

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

IMG

Das präventive Zwangsverfahren im Überblick

Die Zulässigkeit eines repressiven Zwangsverfahrens ergibt sich aus dem Umkehrschluss von § 81c VI StPO.

Im Ergebnis muss hier festgestellt werden, dass Zwang angewendet werden darf. Hier muss die Entscheidung der Zwangsart aus A (4.1) erläutert werden. Es wird also herausgearbeitet, ob Zwang überhaupt angewendet werden darf.

Hinweis: Eine ausführliche Darstellung finden Sie in den jeweiligen Kapiteln:

Exkurs: Abgekürztes Verfahren6

In der Praxis tritt häufig der Fall auf, dass die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten zwar eine Maßnahme ausgesprochen haben, jedoch hatten die Beamten keine Zeit mehr, den unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung der Maßnahme anzudrohen.

Hier stellt sich nun die Frage, welche Zwangsart anzuwenden ist. Repressiver Zwang scheidet aus. Einen Hinweis hierfür gibt der Sachverhalt. Die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten wollen den X zur Eigensicherung durchsuchen. Eine Eigensicherungsdurchsuchung ist von Natur aus eine gefahrenabwehrende Maßnahme. Somit kommt nur eine Zwangsanwendung zum Zwecke der Gefahrenabwehr i. S. d. § 6 I VwVG oder § 6 II VwVG in Frage.

Vordergründig problematisch erscheint, dass bereits ein Verwaltungsakt erlassen worden ist (hier: die Durchsuchung zur Eigensicherung; entweder gem. § 43 I Nr. 1 BPolG oder § 43 III BPolG). Dies würde für eine Zwangsanwendung gem. § 6 I VwVG sprechen. Zugleich wurde aber keine Androhung des Zwangsmittels ausgesprochen, obwohl grundsätzlich gem. § 13 I S. 1 VwVG und § 13 II VwVG i. V. m. § 37 II VwVfG Zwangsmittel anzudrohen und gem. § 14 VwVG festzusetzen sind. Das Fehlen einer Androhung und eines Festsetzens eines Zwangsmittels spricht in der Regel für den Sofortvollzug gem. § 6 II VwVG.

Dieser Fall – das sogenannte abgekürzte Verfahren – ist gesetzlich nicht geregelt. Es wurde ein Verwaltungsakt erlassen, aber aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit konnten die weiteren Verfahrensschritte des Zwangsverfahren nicht eingehalten werden.

Dieses Problem lässt sich im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses lösen:

Wenn schon ohne zugrunde liegenden Verwaltungsakt eine Zwangsanwendung ohne Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels möglich ist, dann muss dies erst recht möglich sein, wenn ein Verwaltungsakt zwar ausgesprochen wurde, aber aufgrund zeitlicher Dringlichkeit der Zwang nicht angedroht und festgesetzt werden konnte.

Konkret heißt dies, dass das sog. gestreckte Verfahren i. S. d. § 6 I VwVG in den Sofortvollzug gem. § 6 II VwVG übergeht. D. h. die Prüfung der Punkte 4.1–4.4 erfolgt gem. dem Schema § 6 I VwVG. Ab 4.5 wird gem. dem Schema § 6 II VwVG weitergeprüft.

U

Waren die Voraussetzungen des (konkreten) Zwangsmittels i. S. d. UZwG gegeben („Wie“)?

4.2

Nachdem festgestellt wurde, welche Zwangsart überhaupt angewendet wird und „OB“ Zwang überhaupt Anwendung finden darf, wird in diesem Abschnitt geklärt, „WIE“ Zwang im konkreten Einzelfall angewendet wird.

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Übersicht Zwangsmittel

Im Verwaltungsvollstreckungsrecht gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten, um eine Maßnahme zu vollstrecken:

Gesetzestext (Auszug)

§ 9 VwVG (Zwangsmittel)

(1) Zwangsmittel sind:

(2) […].

Im täglichen Streifendienst dürfte in aller Regel nur der unmittelbare Zwang gem. § 12 VwVG für den Polizeivollzugsbeamten von Bedeutung sein. Dennoch sind die beiden anderen Vollstreckungsarten für die Polizei als Behörde nicht ganz ohne Bedeutung.

Ersatzvornahme

Gesetzestext

§ 10 VwVG (Ersatzvornahme)

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Durch § 10 VwVG wird der Begriff der Ersatzvornahme legal definiert. Eine Ersatzvornahme ist die (kostenpflichtige) Beauftragung eines Dritten zur Vornahme einer vertretbaren Handlung, da der Polizeipflichtige die Handlung selbst nicht vornimmt.

Vertretbare Handlung

Unvertretbare Handlung

Eine vertretbare Handlung kann auch durch Dritte vorgenommen werden.

Eine unvertretbare Handlung kann nicht durch Dritte vorgenommen werden.

Beispiel:

Ein Fahrzeug blockiert die Ausfahrt einer Inspektion der Bundespolizei. Da der Fahrer nicht auffindbar ist, wird das Fahrzeug durch ein beauftragtes Unternehmen entfernt.

Beispiel: