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Endnoten

Vgl. 4,69.

Zur Kritik des auctor an griech. Fachautoren und ihren Praktiken vgl. auch 3,38; 4,110.

Der auctor betont mehrmals die Wichtigkeit der praktischen Übung: vgl. 1,1. 3; 2,7. 12; 3,14. 20. 27. 3940; 4,27. 69.

Diese Definition scheint auf Hermagoras von Temnos (2. Jh. v. Chr.) zurückzugehen, vgl. Sex. Empiricus, Adversus Rhetores 62; vgl. auch Cic. inv. 1,6.

Die systematische Einteilung geht auf Aristoteles (rh. 1358a36–1359a29; genos epideiktikon / symbouleutikon / dikanikon) zurück; doch findet sich ein Bewusstsein für diese verschiedenen Redegattungen schon früher. Das genus demonstrativum wird später bisweilen (z. B. Quint. inst. 3,4,12) auch genus laudativum genannt. Vgl. Lausberg §§ 5965.

Genus demonstrativum: 3,1015; g. deliberativum: 3,29; g. iudiciale: 1,3 – 2,50.

Hier setzt die Behandlung des genus iudiciale ein (1,4: Verweis auf den Richter als Zuhörer).

In 1,4 und 2,1 macht der auctor klar, dass er diese fünf Fähigkeiten des Redners, die den fünf Stadien bei der Entstehung der Rede entsprechen, »die fünf Aufgaben des Redners« (quinque oratoris officia) nennt. Bei Cicero (z.B. in inv. 1,9) und später allgemein heißen sie partes artis (»Teile der [Rede-]Kunst«). Die allgemein gebräuchliche griech. Terminologie ist: heuresis, taxis/oikonomia, lexis/hermeneia/phrasis, mneme, hypokrisis. Bei Aristoteles kommt das Memorieren/Gedächtnis noch nicht vor. Vgl. Lausberg §§ 255 f.

Memoria bedeutet sowohl »das Memorieren« als auch »das Gedächtnis«.

Ciceros Definitionen in inv. 1,9 sind z. T. fast identisch. Der auctor behandelt inventio in 1,43,15, dispositio in 3,1618, elocutio in 4,1069, memoria in 3,2840 und pronuntiatio in 3,1927, d. h., dort weicht er von der logischen Reihenfolge dieser fünf Arbeitsstadien (die sich in 1,3 findet) ab.

Vgl. auch 1,1; 2,7; 3,36. 40; 4,69. Vgl. Lausberg §§ 3741.

Gemeint sind die drei Arten von Fällen (genera causarum).

Gemeint sind die fünf Arbeitsstadien des Redners.

Die Zahl der Redeteile variiert stark je nach Autor; vgl. z. B. die Übersicht bei Lausberg § 262.

Bei Cicero (inv. 1,19) heißen sie: exordium, narratio, partitio, confirmatio, reprehensio, conclusio. Seine Definitionen (exordium: inv. 1,20; narratio: 1,27; confirmatio: 1,34; reprehensio: 1,78; conclusio: 1,98; eine Definition von partitio fehlt in 1,3133) sind denen des auctor z. T. sehr ähnlich.

Dass hier mit loci bereits die später erwähnten »Topoi« (s. 2,9 und Anm. 85 und 96) gemeint sind, scheint unwahrscheinlich, da der Redner allgemein die einzelnen »Punkte« der gegnerischen Beweisführung widerlegen soll und nicht nur die vom Gegner benutzten Topoi.

Inventio, dispositio, elocutio, memoria, pronuntiatio.

Zum exordium vgl. Cic. inv. 1,2026; Quint. inst. 4,1; Anax. rh. Al. 1436a33–1438a2; Arist. rh. 1414a30–1416a3. Vgl. auch HWRh s. v. Exordium; Insinuatio; Prooemium; Lausberg §§ 263288; Volkmann (1885), 127148; Martin (1974), 6075; Calboli Montefusco (1988), 132; Loutsch (1994), 2164.

Nicht zu verwechseln mit den drei aristotelischen genera causarum (Arten von Fällen, 1,2). Beide Konzepte hängen nicht zusammen. Dass sie den gleichen lat. Namen tragen, hat mit der Spracharmut des Lateinischen im Bereich der rhetorischen Fachterminologie zu tun. Die aristotelischen genera causarum stellen die Hauptredegattungen dar (Gerichtsrede, politische Rede, Festrede), während die hier erwähnten vier genera causarum Ausgangssituationen darstellen, mit denen sich der Redner konfrontiert sieht, wenn er seine Rede beginnt.

Cicero (inv. 1,20) unterscheidet fünf solche genera: honestum, admirabile, humile, anceps, obscurum.

Vgl. Cic. inv. 1,2025.

D. h. offen und ohne Umweg.

1,9 f.

Hier sind offenbar die »untechnischen« Beweise gemeint, d. h. Beweise, die außerhalb der Kunst (techne) der Rhetorik existieren wie Gesetze, Zeugenaussagen, Eide, Geständnisse unter Folteranwendung.

Der auctor benutzt das Wort principium zu Beginn des Satzes im technischen Sinne (»Anfang« im Gegensatz zu insinuatio, »Einschmeichelung«), während er es am Ende des Satzes im normalen, nicht-technischen Sinne (»Anfang«, »Beginn«) verwendet.

Für das röm. Rechtssystem (im Gegensatz zum griech.) ist nostra persona zweideutig, da es sowohl auf die Person des Angeklagten als auch auf die seines Anwalts verweisen kann. Der Verweis auf das Verhalten gegenüber den eigenen Eltern wenig später in 1,8 macht jedoch klar, dass die Person des Angeklagten gemeint sein muss.

Das Erregen von Mitleid spielt eine größere Rolle beim Schluss der Rede, vgl. 2,50.

Für die Stilfigur dubitatio vgl. 4,40.

Die Parallelstelle in Cic. inv. 1,25 zeigt, dass es sich um die Verwunderung der Zuhörer handelt, nicht um eine geheuchelte Bewunderung für eine geschickte Argumentation der Gegner.

Es folgt eine Liste von Mitteln, durch die man die Zuhörer zum Lachen bringen kann. Die ausführlichsten erhaltenen antiken Abhandlungen zu diesem Thema sind: Cic. de orat. 2,216290 und Quint. inst. 6,3. Vgl. auch: HWRh s. v. Lachen, das Lächerliche; Corbeill (1996); Beard (2014). In 3,17 schlägt der auctor hingegen vor, in diesem Fall die Rede gleich mit der Erzählung oder einem starken Argument zu beginnen.

Zur narratio vgl. Cic. inv. 1,2730; Quint. inst. 4,2; Anax. rh. Al. 1438a3–1438b28; Arist. rh. 1414a30–1414b18. Vgl. auch HWRh s. v. Narratio; Lausberg §§ 289347; Volkmann (1885), 148164; Martin (1974), 7589; Calboli Montefusco (1988), 3377.

Dies dürfte ein Verweis auf die Progymnasmata (rhetorische Vorübungen) sein: Die Erzählung erscheint dort häufig unter den ersten drei Vorübungen, bei Quint. inst. 2,4,1 sogar als erste.

Bei dieser dritten Art stimmen die Behandlungen in Rhet. Her. 1,13 und Cic. inv. 1,27 einerseits und Quint. inst. 2,4,2 andererseits z. T. nicht überein; zu diesem Problem vgl. Barwick (1928); Calboli Montefusco (2006).

Griech.: mythos, historia und plasma.

Cicero (inv. 1,27) gibt für alle drei Formen jeweils ein Beispiel. Der doppelte Gebrauch von argumentum innerhalb desselben Satzes fällt auf. Der Begriff scheint bewusst gewählt, um den (literarisch bedeutsamen) Fall der nicht wirklich geschehenen, aber grundsätzlich möglichen fiktionalen Erzählhandlung zu beschreiben. Mit »Komödien« sind hier die »Neue griechische Komödie« (Menander) und ihre lat. Nachahmer gemeint. Die »Alte griechische Komödie« (Aristophanes) fällt unter die Kategorie fabula. Argumentum hat hier nichts mit argumentum in der Argumentation zu tun.

Gemeint ist das rhetorische ethos.

D. h. die ersten zwei Arten von narratio.

Hier im Sinne von »realistisch wirkend«.

Diese drei Qualitäten werden schon in Anax. rh. Al. 1438a21–1438b13 und Arist. rh. 1416b32–1417a2 beschrieben. Die Kürze erleichtert das Memorieren, die Deutlichkeit fördert das Verständnis des Zuhörers und die Wahrscheinlichkeit macht die Erzählung glaubhafter.

Ggf. aus einer verlorenen Komödie von Plautus; vgl. Plautus, Miles Gloriosus 439: quae heri Athenis Ephesum adveni vesperi.

Vgl. 1,9. In meinem Kommentar zu Cic. inv. 1, der als Monographie erscheinen wird, gebe ich zu der Behauptung des auctor hier bzw. zu Cic. inv. 1,23 einen Überblick über die bisherige Forschung. Diese Stelle wurde zur Hauptstütze der (falschen) Hypothese, Cic. inv. basiere auf Rhet. Her.

Zur divisio vgl. Cic. inv. 1,3133; Quint. inst. 4,5; Anax. rh. Al. 1445b34–36; Arist. rh. 1414a30–36, 1415b5–8. Vgl. auch HWRh s. v. Partitio; Lausberg §§ 347; 671; Volkmann (1885), 167175; Martin (1974), 9195; Montefusco (1987).

Der Doppelmord des Orestes-Mythos (Klytaimestras Mord an ihrem Gatten Agamemnon und Orestes’ Mord an seiner Mutter Klytaimestra) war ein bei Rhetorikern beliebtes Beispiel (in Rhet. Her. findet es sich in 1,17. 25 f.). Im Hintergrund könnten Aischylos’ Eumenides zu erkennen sein; sollte dies der Fall sein, wäre das id hier besonders stark betont.

Natürlich war einem in Rhetorik ausgebildeten Publikum bewusst, dass ein Redner seine Rede i. d. R. vorbereitet hatte; doch sollte es nicht aktiv hieran erinnert werden, da dies seine Abneigung fördern würde: Bei der Kunst der Rhetorik geht es darum, die Kunst zu verbergen.

Zu confirmatio und confutatio vgl. Cic. inv. 1,3496; Anax. rh. Al. 1438b31–1439b11; Arist. rh. 1417b20–1419b9. Vgl. HWRh s. v. Anaskeue/Kataskeue, Argumentatio, Argumentation, Beweis, Confirmatio, Confutatio, Probatio, Refutatio; Lausberg §§ 348430; Volkmann (1885), 175262; Martin (1974), 95137.

Vgl. 1,2.

In Rhet. Her. und Cic. inv. ist von constitutio die Rede. In den folgenden Jahrzehnten setzte sich status als lat. Übersetzung des griech. Terminus stasis durch: ein Beispiel dafür, dass das lat. Rhetorikvokabular in den 80er Jahren v. Chr. noch nicht allgemein festgelegt war. Zum Begriff s. die folgende Anmerkung.

Der »Status« ist die Strategie, mit der man bei der Begründung des Falles vorgeht. Schon in der Antike war man bei der ursprünglichen technischen Bedeutung von stasis unsicher; man vermutete, dass damit die »Stellung« des Boxers im Kampf gemeint sei (vgl. Aischines, Gegen Ktesiphon 206). Zur Statuslehre vgl. HWRh s. v. Statuslehre (mit weiterführender Literatur); Lausberg §§ 79223; Volkmann (1885), 3892; Martin (1974), 2852; Calboli Montefusco (1986); Braet (1999). Eine gute Einführung findet sich bei Fuhrmann (52003), 99113.

Identität unbekannt; der Begriff doctor verweist auf eine Person, nicht auf einen Traktat.

Quint. inst. 3,6,2391 vermittelt einen Eindruck davon, wie viele verschiedene Ansichten es bei der Struktur des Statusmodells allein bis zu Quintilians Zeit gegeben haben muss. Die Statusmodelle in Rhet. Her. und Cic. inv. sind sehr unterschiedlich strukturiert. Dasjenige Ciceros, in zwei große Stränge geteilt (constitutiones und genera scriptionis), ähnelt eher dem Modell des Hermagoras (vgl. z. B. Quint. inst. 3,6,56 f. 60 f.), das zum »Standardmodell« wurde.

Es wird gemutmaßt, ob eine Tat stattfand bzw. ob jemand die infrage stehende Tat begangen hat, nicht aber, wie diese Tat einzuordnen ist.

Dasselbe Beispiel findet sich in Cic. inv. 2,153 f.; ggf. griech. Ursprungs.

Gleiches Beispiel in Cic. inv. 2,116.

Wahrscheinlich während seines zweiten Tribunats 100 v. Chr. Von 123 v. Chr. an hatte ein Scheffel Weizen aufgrund der lex Sempronia frumentaria fast das Achtfache gekostet.

Vgl. 2,17.

Nach heutiger Terminologie sind mit dem Plural iudices die Geschworenen gemeint, nicht die Richter.

Bei Zivilprozessen hieß dieses Vorverfahren in iure (»beim Recht«); es fand vor dem Prätor statt, der über Fragen wie Zulässigkeit, zutreffendes Gesetz, Richter im eigentlichen Prozess, was bewiesen werden musste, und Strafe oder Schadenersatz entschied: Dies wurde in einem Dokument mit Namen formula (»Formel«) festgehalten. Das darauf folgende zweite Stadium – der eigentliche Prozess – wurde apud iudicem (»vor dem Richter«) genannt; in diesem Stadium wurde die Schuldfrage entschieden: Bei »schuldig« wurde das in der formula festgehaltene Strafmaß angewandt.

Vgl. Cic. inv. 1,11; 2,55; Arist. rh. 1374a4–5.

Die translatio hat nichts mit der in 1,24 erwähnten translatio criminis zu tun: Bei der translatio geht es (im Gegensatz zur translatio criminis und den anderen Status und Unterteilungen) nicht um den Fall selbst, sondern um rein prozedurale Fragen. Sie geht, wie alle anderen Unterteilungen, auf die griech. Lehre (laut Cic. inv. 1,16 auf Hermagoras) zurück. Im griech. Gerichtssystem war sie sinnvoll, im röm. hingegen kaum, da in Rom diese Punkte weitgehend im in iure-Stadium und somit vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung geklärt wurden. Bei der translatio handelt es sich also um ein theoretisches Konzept, das v. a. der Vollständigkeit der Lehre halber vom auctor (und anderen röm. Rhetorikern) von den Griechen übernommen wurde.

»Agnaten« stehen unter der väterlichen Gewalt (patria potestas) desselben Familienoberhauptes (pater familias): Es sind männliche Verwandte mit demselben männlichen Vorfahren. Eine gens umfasst dagegen mehrere Familienzweige, die auf einen gemeinsamen männlichen Ahnherrn zurückgehen und dasselbe nomen gentile (z. B. »Tullius« in M. Tullius Cicero, der zur gens Tullia gehörte) haben. Agnaten sind also nahe männliche Verwandte, Mitglieder derselben gens, entferntere Verwandte. Bei beiden verläuft die Verwandtschaft über die männliche Linie.

Vgl. Cic. inv. 2,148 f. Drei von diesen vier Gesetzen (Nr. 1, 3, 4) entstammen nachweislich dem Zwölftafelgesetz (Nr. 1: ZTG 5,7; Nr. 3: ZTG 5,3; Nr. 4.: Mischung von ZTG 5,4 und 5,5). Die Echtheit von Gesetz Nr. 2 ist umstritten; in Cic. inv. 2,148149 kommt es nicht vor.

Wörtl.: die Form, die etwas von außen »heranzieht«.

Der Schauspieler wurde verurteilt, vgl. 2,19.

Gemeint ist wohl »höhere Gewalt«.

Vgl. Cic. inv. 2,96 f.

Vgl. 2,9. Zum Begriff Topos s. Anm. 85.

Vgl. Anm. 43 zu 1,17.

2,326.

1,26 f.

Vgl. hierzu die Definition von constitutio (»Status«) in 1,18.

Gemeint ist Odysseus, vgl. 1,18. Der Sprecher ist Aias’ Bruder Teukros.

1,26.

Genus iudiciale: 1,32,50; g. deliberativum: 3,29; g. demonstrativum: 3,1015.

1,2 f.

Vgl. Cic. inv. 1,9: »die Stoffauffindung, welche der Erste [sic] von allen Redeteilen ist«.

3,215 (inventio beim genus deliberativum und beim g. demonstrativum).

Exordium: 1,511; narratio: 1,1216; divisio: 1,17.

1,1827, samt Statuslehre (1,1825) und iudicatio-Lehre (1,26 f.).

1,27 (»Wenn mehrere Status … auf ähnliche Weise finden«).

Constitutio coniecturalis: 2,312; c. legitimae: 2,1318; c. iuridicialis: 2,1926.

2,2730.

2,3146.

Die Struktur des Passus zur Begründung (confirmatio) und Widerlegung (confutatio) ist: 1) Status- und iudicatio-Lehre (1,1827); 2) loci bei den drei Status (2,326); 3) Behandlung der Beweisführung und schlechte Beweisführung (2,2746).

2,4750.

Für weiterführende Literatur vgl. Anm. 48 zur Statuslehre. Der Terminus locus bedeutet eigentlich »Ort«, »Platz«, »Stelle« und entspricht somit dem griech. Wort topos (vgl. auch HWRh s. v. Topik, Topos), das in derselben spezifischen Bedeutung in der Rhetorik benutzt wird. Vereinfacht gesagt ist der locus hier in Rhet. Her. der »Ort« oder die »Fundstätte«, wo der Redner seine (technischen) Beweise findet. Wegen der starken, hier nicht zutreffenden Konnotationen des deutschen Begriffs »Gemeinplatz« wird locus in diesem Band mit dem in der Rhetorikforschung mittlerweile allgemein verwendeten Begriff »Topos« übersetzt; dieser darf jedoch nicht mit dem »literarischen Topos« aus der Literaturwissenschaft verwechselt werden. Für die Veränderung der genauen Bedeutung von »Topos« und »allgemeiner Topos« in der antiken Rhetorik, s. Pernot (1986).

Vgl. 1,18; Cic. inv. 2,1451.

Griech.: eikos, synkrisis, semeion, tekmerion, symptoma und bebaiosis/pistis. Zur Definition von »Beweisgrund« s. 2,8.

Vgl. Cic. inv. 2,1728.

Vgl. Cic. inv. 2,3237.

Vgl. Definition in 2,9. Der allgemeine Topos »Gerüchte – contra« wird in 2,12 behandelt.

Wörtl.: »wessen er selbst beschuldigt wird.« Da in Rom der Angeklagte meist von einem Anwalt vertreten wurde und nicht selbst sprach, während in Athen Anwälte verboten waren und der Angeklagte sich selbst verteidigen musste, könnte dies auf eine griech. Quelle für die vorliegende Passage hindeuten, denn ein entsprechender defensor fehlt. Ipse würde hier sinngemäß auf den Angeklagten verweisen, nicht auf den defensor.

Das signum-Konzept des auctor unterscheidet sich grundlegend vom signum/semeion-Konzept bei Anaximenes (rh. Al. 1428a19–23, 1430b30–1431a5, 1431a39–b4), Aristoteles (rh. 1357a32–b22), Cicero (inv. 1,48) und Quintilian (inst. 5,9).

Die kann hier als eine archaische Genitivform von dies (qua die hora) interpretiert werden.

Wörtl.: »Durch den Beweis (argumentum) wird die Sache durch stärkere Beweise (argumentis) und durch einen stärkeren Verdacht deutlich nachgewiesen.« Die Doppelung argumentum/argumentis ist wahrscheinlich auf die ursprüngliche Spracharmut des Lateinischen im Bereich des Vokabulars der Rhetoriktheorie zurückzuführen.

Dem Sinn nach hier nicht der Verteidiger, sondern der Angeklagte selbst. Vgl. defensor in 2,6 und in Cic. inv. 2,83. 86. 88 f.

Im Deutschen wird für loci communes manchmal der Terminus »Gemeinplatz« verwendet; weil dieser Begriff aber m. E. zu viele andere, hier nichtzutreffende Konnotationen birgt, scheint ein unbelasteter Begriff hier besser. Vgl. auch Anm. 85. Die Definition hier unterscheidet sich grundlegend von Ciceros Definition in inv. 2,48. Beim auctor besteht das »Allgemeine« oder »Gemeinsame« eines locus »communis« darin, dass dasselbe Argument für beide Seiten (Anklage und Verteidigung) verwendet werden kann, bei Cicero hingegen darin, dass es auf mehrere Fälle übertragen werden kann. Später spricht der auctor jedoch von loci communes, die entweder dem Ankläger oder dem Verteidiger zugewiesen werden (vgl. z. B. 2,22: locus communis accusatoris; 2,24: loci communis … accusatoris … defensoris) – daher wurde als Übersetzung von communis nicht »gemeinsam«, sondern »allgemein« gewählt –, was nicht im Einklang mit seiner Definition hier steht; bei Cicero gibt es diesen Widerspruch nicht, so dass man sich fragen kann, ob der auctor hier nicht verschiedene Quellen miteinander kombiniert, die den Begriff locus communis unterschiedlich definierten.

In Griechenland und Rom war dies die in Prozessen übliche Verfahrensweise bei Sklaven.

Mit »pro und contra« ist gemeint: weshalb man Zeugen / Befragungen unter Folter usw. Glauben schenken sollte (pro) oder nicht (contra). Bei Zeugen und Befragung unter Folter handelt es sich um zwei der von Aristoteles als »untechnisch« bezeichneten Beweise, d. h. solche, die nicht der Kunst der Rhetorik (techne rhetorike) bedürfen, sondern außerhalb der Rhetoriktheorie existieren und somit auch dem Nicht-Rhetoriker direkt zugänglich sind. Testes = martyres, vgl. Arist. rh. 1375a22–25, 1375b26–1376a33; quaestiones = basanoi, vgl. Arist. rh. 1375a22–25, 1376b31–1377a7; Aristoteles kennt daneben noch Gesetze, Kontrakte und Eide als »untechnische« Beweise (also insgesamt fünf). Der auctor scheint (wie auch Cicero in inv. 2,46 f.) sich jedoch nicht bewusst zu sein, dass es sich hierbei möglicherweise um ein aristotelisches Konzept handelt. Zur Definition von »Beweisgrund« s. 2,8.

Der vorsitzende Richter.

Im Gegensatz zu den Fällen in den rhetorischen Vorübungen und Deklamationen, vgl. 4,58: cum causam dicimus (»wenn wir vor Gericht plädieren«; dies bezieht sich auf den realen Fall); (kontrastierend dazu:) extra causam in exercendo (»beim Üben außerhalb eines realen Falls«).

Vgl. 1,1923; Cic. inv. 2,5261. 116154.

Vorher (1,19): sententia anstatt voluntas.

Vgl. Cic. inv. 2,121143.

In 2,13 noch voluntas (»Absicht«) genannt; voluntas und sententia (»Sinn«, »Auffassung«) werden bei der Statuslehre nebeneinander als Synonyme benutzt, so auch in 2,14.

Vgl. Cic. inv. 2,144147.

2,19 f.

Vgl. Cic. inv. 2,116121.

Zu Ehrbarkeit (honesta res) und Richtigkeit (rectum) vgl. 3,3.

Vgl. die in 2,19 genannten Bereiche des Rechts.

Hyperbel: infans wird eigentlich für ein Kleinkind verwendet, das des Sprechens noch nicht mächtig ist.

In praesentiarum entstand durch Elision aus in prasentia harum (»in Gegenwart dieser Dinge«, d. h. »bei der gegenwärtigen Lage«, »für jetzt«).

Vgl. Cic. inv. 2,5256. 153 f.

Vgl. 1,21.

2,19 f.

Vgl. Cic. inv. 2,5761.

2,19 f.

Vgl. Cic. inv. 2,148153.

Vgl. 1,24 f.

Vgl. 1,24; Cic. inv. 2,6971.

Vgl. ZTG 1,1.

Vgl. ZTG 1,6 f.

Vgl. 1,24 f.; Cic. inv. 2,71109.

Vgl. Cic. inv. 2,7278.

Hier verbirgt sich hinter locus communis wahrscheinlich die rhetorische Vorübung (Progymnasma) locus communis / koinos topos (vgl. z. B. Aphthonios, Progymnasmata Kap. 7), mit der allgemeinen Anschuldigung gegen einen Verbrechertypus als Thema.

Vgl. Cic. inv. 2,7886 (relatio criminis).

Vgl. Cic. inv. 2,94109.

Es könnte der Kriegsrat gemeint sein, vgl. 1,24.

Vgl. Cic. inv. 2,8694.

2,23.

Auch wenn der auctor dies nirgends deutlich macht, ist 2,2730 dem Redeteil confirmatio (Begründung) gewidmet, vgl. Anm. 134.

Nach der inventio (Auffindung) der Beweisführungen kommt jetzt ihre tractatio (Gestaltung). Vgl. Cic. de orat. 2,176: »Nun sehen wir, dass es keineswegs genügt, zu finden, was man sagen soll, wenn man dieses Aufgefundene nicht zu gestalten weiß.«

Es handelt sich um die Argumentationsform Epicheirem, vgl. 2,2. Das fünfteilige Epicheirem geht wahrscheinlich auf die Nachfolger von Aristoteles und Theophrast zurück. Die Varianten des fünfteiligen Epicheirem in Rhet. Her. 2,2746 und Cic. inv. 1,5775 sind grundverschieden: Beim jungen Cicero (inv. 1,67), für den das Epicheirem eine deduktive Beweisführung (argumentatio per ratiocinationem) ist und syllogistisch aufgebaut ist, handelt es sich bei den fünf Teilen um zwei Prämissen (propositio, assumptio), jeweils mit Stützargument (propositionis approbatio, assumptionis approbatio), und einer Konklusion (complexio); es handelt sich also um eine Expansionsform des klassischen Syllogismus (der aus zwei Prämissen und Konklusion besteht). In Rhet. Her. hingegen beginnt das Epicheirem mit der zu beweisenden These (Beweisziel, propositio/expositio), die begründet wird (ratio); dann erhält diese Begründung ein oder mehrere Stützargumente (rationis confirmatio), die anschließend ausgeschmückt werden (exornatio), bevor das Ganze zusammengefasst wird (complexio); der auctor macht aus dem Epicheirem also eine Art mehrteilige »Rede in der Rede« und behandelt es nicht wie die Logiker. Beim auctor steht expositio/propositio für das, was der Redner beweisen will, während beim jungen Cicero (inv. 1,67) propositio für die Oberprämisse steht. Die propositio in Rhet. Her. ist genau das, was in Cic. inv. 1,5775 complexio genannt wird. Später (2,3237. 43; 3,16; 4,24) nennt der auctor die propositio »expositio«, ohne Bedeutungsunterschied. Vgl. HWRh s. v. Epicheirem; Braet (2004).

Confiteatur ist hier unpersönlich-passivisch verwendet.

Da das Nachweisen von Fehlern in Beweisführungen der Widerlegung dient, gilt 2,3146 eigentlich – der auctor macht dies nirgends deutlich, im Gegensatz zu Cicero in inv. 1,7896 – dem Redeteil confutatio (Widerlegung) und 2,2730 somit der confirmatio (Begründung). Natürlich soll der Redner auch bei seiner confirmatio die in 2,3146 gemachten Vorschriften beachten, um Fehler zu vermeiden und somit dem Gegner so wenig Angriffsfläche wie möglich zu bieten. Zu 2,3146 vgl. Braet (2007).

In 2,3146 wird für »Widerlegung« der Begriff reprehensio (2,31. 33 f. 39) verwendet, nicht confutatio. Im Gegensatz zu Cic. inv. steht reprehensio hier jedoch nicht für den Redeteil »Widerlegung«: Dieser wird in Rhet. Her. immer als confutatio bezeichnet.

Expositio steht hier synonym für propositio.

Gemeint ist die falsche Verallgemeinerung; vgl. Cic. inv. 1,80.

Vgl. Cic. inv. 1,84 f.

Die Grundlage hier ist die philosophische Affektenlehre: Angst wird definiert als Unwohlbefinden aufgrund der Erwartung eines Übels, Begierde als Unwohlbefinden aufgrund des Fehlens eines Gutes.

Auszug aus dem Prolog von Q. Ennius’ Medea Exul (basiert auf Euripides’ Medea); es spricht Medeas Amme. Die ersten zwei Verse werden auch in Cic. inv. 1,91 als Beispiel angeführt.

Plautus, Trinummus 2326. Dasselbe Beispiel findet sich in Cic. inv. 1,95.

Eigentlich bedeutet nam hier »und so« (es leitet hier einen Einzelfall nach einer allgemeinen Regel ein), nicht »denn«: Die Kritik des auctor (und ebenso von Cicero in inv. 1,95) an diesem Beispiel ist also nicht gerechtfertigt.

Quelle unbekannt.

Quelle unbekannt.

Hier sieht man deutlich, was der auctor mit expositio/propositio (Beweisziel) meint: Ein Satz wie »die Philosophie muss man meiden« ist hier die conclusio, nicht der Obersatz eines Syllogismus bzw. Enthymems. Vgl. Anm. 132 zum Bedeutungsunterschied von propositio in Rhet. Her. und Cic. inv.

Aus welchem Stück des Pacuvius dieser Ausschnitt stammt, ist ungewiss: Chryses? Dulorestes? Hermiona?

Re: archaische Genitivform von res.

Ein Beispiel mit erstaunlich ähnlichem (aber nicht identischem) Wortlaut findet sich in Cic. inv. 1,95; dies lässt darauf schließen, dass es auf eine griech. Quelle zurückgeht.

Dieser Fehler ist eng mit dem in 2,36 beschriebenen verwandt.

Der Fehler ist derselbe wie bei dem als commune bezeichneten exordium vitiosum in 1,11.

Vgl. 2,36.

In Cic. inv. 1,44 f. heißt das Dilemma complexio. Vgl. HWRh s. v. Dilemma.

Diese und die folgenden Verse stammen wahrscheinlich aus Q. Ennius’ Cresphontes oder von einem rhetor, der die entsprechende Stelle aus Ennius’ Tragödie oder aus Euripides’ Kresphontes als Vorlage benutzte.

Vgl. Cic. inv. 1,83.

Vgl. Cic. inv. 1,81.

Dies sind die klassischen Beispiele für Enthymeme seit Aristoteles (rh. 1357b14–16).

Vgl. Cic. inv. 1,90 (commune).

Quelle unbekannt; möglicherweise aus einer Komödie. Ribbeck (31897), 300 f. glaubt, diese Verse stammten aus einem Streitgespräch zwischen Iason und Medea in Q. Ennius’ Medea.

Vgl. 2,24.

Wahrscheinlich aus Q. Ennius’ Thyestes; sollte jedoch Chresphontem anstelle von Thesprotum zu lesen sein, wäre die Quelle wahrscheinlich Ennius’ Cresphontes. Beide Verse kommen auch in Cic. inv. 1,91 vor.

Vgl. Cic. inv. 1,90.

Wahrscheinlich nicht aus einer realen Rede (vgl. hoc aut hoc – »dies oder das«).

Vgl. Cic. inv. 1,90.

Wahrscheinlich aus Pacuvius’ Medus; Medea spricht zu Aietes.

Vgl. im Gegensatz dazu Cic. inv. 1,88.

Vgl. 2,37; Cic. inv. 1,91.

Zur Definition von iniuria(e) vgl. 4,35.

Dies würde nämlich einen Zirkelschluss ergeben. Vgl. 2,39.

Ggf. aus dem Armorum iudicium des Accius oder des Pacuvius. Der Sprecher ist Aias; auf Athenas Rat hin wird Agamemnon Achills Waffen dem Odysseus zusprechen.

Quelle (eine Tragödie) unbekannt. Vgl. Cic. inv. 1,45. 83 f.

Metapher aus der Weberei, vom Auftrennen eines Gewebes.

Vgl. Cic. inv. 1,92.

Vgl. Cic. inv. 1,94.

Vgl. Cic. inv. 1,94.

Pacuvius, Antiopa. Das häufig verwendete Beispiel findet sich auch in Cic. inv. 1,94.

Vgl. Cic. inv. 1,94. Der Fehler besteht darin, mit dem Argument die Person statt die Sache (ad hominem anstatt ad rem) anzugreifen.

Vgl. Quint. inst. 12,1,32; Platon, Gorgias 457a.

Vgl. Cic. inv. 1,94. Bei der Erzählung (narratio) kann dies jedoch häufig von Nutzen sein, um eine vorteilhafte, verzerrte Darstellung des Tatbestands zu geben; vgl. Cic. inv. 1,30.

Vgl. Cic. inv. 1,94.

Sulpicius brachte dieses Gesetz 88 v. Chr. ein; Sulla setzte es aber noch gegen Ende desselben Jahres außer Kraft.

Der auctor scheint hier für die Sache der Populares Stellung zu beziehen. Zwar stellt er sich an vielen Stellen auf deren Seite (vornehmlich auf die der Gracchen, von Saturninus, Drusus und Sulpicius; vgl. 1,8; 2,45; 4,22. 31. 68), aber nicht immer (vgl. 1,21; 2,17; 4,12. 38. 45. 67).

Vgl. Cic. inv. 1,82.

Vgl. z. B. Arist. rh. 1403a5–10; Quint. inst. 5,13,24.

Vgl. Cic. inv. 1,82 f.

Vgl. Cic. inv. 1,92.

Vgl. Cic. inv. 1,92.

Vgl. Cic. inv. 1,67.

Zur conclusio vgl. Cic. inv. 1,98109; Anax. rh. Al. 1439b11–36; 1443b14–21; 1444b20–1445a29; Arist. rh. 1414a30–1414b18; 1419b10–1420b4. Vgl. auch HWRh s. v. Collectio; Conclusio; Enumeratio; Epilog; Peroratio; Lausberg §§ 431442; Volkmann (1885), 262284; Martin (1974), 147166; Calboli Montefusco (1988), 79104.

Bereits in der Gliederung (divisio) gibt es eine enumeratio, in welcher der Redner ankündigt, über welche Punkte er reden wird, vgl. 1,17. Vgl. auch complexio in 2,28.

In Cic. inv. 1,98 heißt dieser Teil indignatio (»Erregung des Unwillens«).

Mit principio ist hier wahrscheinlich exordio gemeint und nicht nur eine der zwei Arten von exordium.

Die doppelte Verwendung von conclusio hier ist unglücklich, da der auctor diesen Begriff benutzt, um zum einen auf den Schluss eines Redeabschnitts (z. B. der Erzählung) und zum anderen auf den Schluss der gesamten Rede zu verweisen.

Vgl. Cic. inv. 1,98100.

Der Redner muss seine Kunst verbergen (dissimulare artem), da das Publikum ihm ansonsten Manipulation unterstellt und ihm seine Gunst verweigert. Zur dissimulatio artis vgl. auch 1,17; 4,10. 32.

Vgl. Cic. inv. 1,100105 (indignatio), wo 15 Topoi aufgelistet werden, von denen die ersten zehn den hier in Rhet. Her. angeführten entsprechen.

Ein Beispiel für die Verwendung dieses Topos findet sich in 4,12.

Im Hintergrund steht hier die von röm. Rhetorikern öfters erwähnte Vergewaltigung eines Soldaten in Marius’ Heer durch seinen vorgesetzten Militärtribun M. Laetorius Mergus. Die Geschichte findet sich bei Valerius Maximus, Facta et Dicta Memorabilia 6,11.

Vgl. 4,51 (descriptio); 4,68 (demonstratio).

Vgl. Cic. inv. 1,106109 (conquestio). Der auctor gibt hier sieben Topoi an, Cicero 16, unter die jene des auctor mehr oder weniger fallen. Ciceros Topoi des Mitleids zeigen auffällige Übereinstimmungen mit den später von Apsines (griech. Rhetor, 3. Jh. n. Chr.?), Techne Rhetorike 10,1947, beschriebenen, was darauf hindeutet, dass diese Topoi griech. Ursprungs (eventuell Rhodos) sind; vgl. Aulitzky (1917).

Vgl. Cicero, Partitiones Oratoriae 57: »Denn nichts ist so Mitleid erregend wie einer, der glücklich war und [danach] unglücklich geworden ist.«

Cicero (inv. 1,109) schreibt diese Stelle dem rhetor Apollonius zu. Ob damit jedoch Apollonius Malakos (2. Jh. v. Chr.) oder Apollonius Molon (2./1. Jh. v. Chr.; beide stammen aus Alabanda in Karien im Süden Kleinasiens und waren später als Rhetoriklehrer auf Rhodos aktiv) gemeint ist, ist unklar. Das m. E. beste Argument (vgl. RE s. v. Apollonios, Sp. 84) deutet auf Apollonius Malakos hin: Wenn Cicero andernorts von Apollonius Malakos spricht, benutzt er immer »Apollonius« (de orat. 1,75. 126. 130), während er für Apollonius Molon nur »Molon« verwendet (ad Atticum 2,1,9; Brutus 245; 307; 312; 316).

Hiermit ist sicherlich nicht die Lehre von der conclusio gemeint, sondern die Topoi der constitutiones, die Gestaltung der Beweisführung und das Vermeiden einer schlechten Beweisführung: 2,346.

3,29.

3,1015.

3,1618.

3,1927.

Oder »das Gedächtnis«; 3,2840.

Hätte der auctor die natürliche Reihenfolge der fünf Arbeitsstadien des Redners hier eingehalten, so hätte er den Stil (elocutio) vor dem Vortrag (pronuntiatio) und dem Gedächtnis (memoria) behandeln müssen.

Das 3. Buch (beim lat. Text dieser Ausgabe: 5512 Wörter) ist wesentlich kürzer als das 2. Buch (7288 Wörter) und v. a. als das 4. Buch (13 635 Wörter). Es ist jedoch länger als das 1. Buch (3719 Wörter).

Also die zum genus iudiciale (1,32,50).

Zur beratenden Art vgl. Cic. inv. 2,155176, Quint. inst. 3,8, Arist. rh. 1359a30–1366a22. Vgl. auch HWRh s. v. Beratungsrede; Lausberg §§ 224238; Volkmann (1885), 294314; Martin (1974), 167176.

Diese Frage beschäftigte den Senat v. a. im Dritten Punischen Krieg (149146 v. Chr.). Cato der Ältere beendete fast jede Rede zu den unterschiedlichsten Themen mit der Bemerkung, Karthago müsse zerstört werden, während P. Cornelius Scipio Nasica immer wieder betonte, Karthago müsse verschont werden. Es ist ein bei den Rhetorikern häufig verwendetes Beispiel.

Als P. Cornelius Scipio Africanus 203 v. Chr. Karthago in immer größere Bedrängnis brachte, riefen die Karthager Hannibal aus Italien nach Karthago zurück.

Die Frage stellte sich nach der verheerenden röm. Niederlage bei Cannae gegen Hannibal 216 v. Chr. Vgl. Livius 22,5861 (in 22,60 f. finden sich zwei Beratungsreden zu diesem Thema).

147 v. Chr. war P. Cornelius Scipio Aemilianus Africanus 36 oder 37 Jahre alt, als er zum Konsul gewählt wurde. Zu Ciceros Zeit betrug das gesetzliche Mindestalter für die Konsuln 43 Jahre. Scipio wurde außerdem von der Zusatzbedingung befreit, dass man vor dem Konsulat das Amt des Prätors bekleidet haben musste und dass mindestens zwei Jahre zwischen der Bekleidung beider Ämter liegen mussten. Scipio wurde v. a. auf Drängen Catos des Älteren frühzeitig zum Konsul gewählt, damit er das Oberkommando im Krieg gegen Karthago übernehmen konnte.

L. Iulius Caesar setzte 90 v. Chr. (also während des Bundesgenossenkrieges) ein Gesetz durch, das allen nicht revoltierenden Städten Italiens das volle röm. Bürgerrecht zuerkannte. 89 v. Chr. verlieh dann die Lex Plautia Papiria jeder Person das röm. Bürgerrecht, die einer mit Rom verbündeten Stadt angehörte, dauerhaft ihren Sitz in Italien hatte und innerhalb von 60 Tagen das Bürgerrecht beantragte.

Von einem solchen Traktat ist weiter nichts bekannt: Es könnte sich um ein leeres Versprechen gehandelt haben, wie auch in 3,28 und 4,17. Die Themen lassen vermuten, dass der auctor ein röm. Bürger mit Erfahrung in Militärwesen und Politik war, ggf. ein Senator.

Vgl. Cic. inv. 2,159168.

Dies sind die vier klassischen Kardinaltugenden; vgl. z. B. Platon, Politeia 4,427e–445. Vgl. auch Cic. inv. 2,160165.

Seltene Bedeutung von pars. Die gleiche Bedeutung findet sich noch zweimal in 3,4 f., daneben auch in Cic. inv. 1,21 und 2,147. Der eindeutige Nachweis, dass pars die Bedeutung von locus (im Sinne von sedes argumentorum, »Sitz der Argumente«) haben kann, findet sich in Cic. inv. 1,21 f., wo dasselbe zuerst als benivolentiae partes (1,21) und dann als benivolentiae loci (1,22) bezeichnet wird.

In consilio könnte hier auch ganz konkret »im Senat« bedeuten.

Sequi hier passivisch verwendet.

3,4 f.

D. h. draufgängerische.

Klugheit, Gerechtigkeit, Tapferkeit, Selbstbeherrschung (prudentia, iustitia, fortitudo, modestia), vgl. 3,3.

2,2730.

Das Beispiel findet sich auch in Cic. inv. 2,171. Es geht um die Einwohner von Casilinum in Kampanien, die 216 v. Chr. von Hannibal (a Poeno – »vom Karthager«) und seinem Heer belagert wurden und sich tapfer verteidigten.

Vgl. Fortes fortuna iuvat – »Das Schicksal hilft den Tapferen« (röm. Sprichwort).

D. h. Fälle der beratenden Art (genus deliberativum).

Zur präsentierenden Art vgl. Cic. inv. 2,155 f. 177 f.; Quint. inst. 3,7; Arist. rh. 1366a23–1368a37. Vgl. auch HWRh s. v. Epideiktische Beredsamkeit; Lausberg §§ 239254; Volkmann (1885), 314361; Martin (1974), 177210; Pernot (2015; mit umfangreicher Angabe von weiterführender Literatur).

Die vier klassischen Kardinaltugenden, vgl. 3,3 mit Anm. 219.

Principium: hier wahrscheinlich synonym für exordium; es gibt keinen besonderen Hinweis, weshalb die insinuatio bei der präsentierenden Rede auszuschließen wäre. Außerdem findet sich a nostra persona etc. für auditorem benivolum facere, welches das Ziel von principium und ebenso von insinuatio ist: Nicht in der Zielsetzung, sondern in der Methode, wie dieses Ziel erreicht werden soll, unterscheiden sich principium und insinuatio, vgl. 1,11.

Anders als bei der gerichtlichen Rede (vgl. 1,8) gibt es bei der präsentierenden Rede nicht die Trennung Anwalt (= Redner) / Klient: Bei der präsentierenden Rede ist immer die Person des Redners gemeint.

1,1216.

Vgl. 3,10.

Hier sind wohl die standardisierten Gemeinplätze aus den Progymnasmata (rhetorischen Vorübungen) gemeint, die den Handbüchern zufolge besonders zu Amplifikationszwecken eingesetzt werden können.

Dies dürfte einer der Hauptgründe sein, weshalb die Länge der Behandlung der inventio (1,43,15: im Lateinischen 13 132 Wörter), dispositio (3,1618: 362 Wörter), pronuntiatio (3,1927: 1234 Wörter), memoria (3,2840: 1750 Wörter) und elocutio (4,1069: 11 608 Wörter) derart unterschiedlich ausfällt.

Gemeint sind die Stadien bei der Entstehung der Rede (vgl. 1,3), die in späteren lat. Traktaten oft partes artis (»Teile der Redekunst«) heißen. Da der Ausdruck partes artis jedoch nirgends in Rhet. Her. erwähnt wird, ist hier vermutlich einfach rhetoricae zu ergänzen (wie bei a nobis difficilima parte rhetoricae).

Zur Anordnung des Stoffes vgl. Cic. de orat. 2,307332; Quint. inst. 7; Arist. rh. 1414a30–1420b4. Vgl. auch HWRh s. v. Dispositio; Lausberg §§ 443452; Volkmann (1885), 362392; Martin (1974), 211243; Stroh (1975).

Dies entspricht einer Anordnung gemäß den Regeln der Kunst und der Natur. Zu 3,1624 vgl. Bernardinello (1973).

1,4.

Hier = exordio, da die Vorschriften zur dispositio für alle drei genera causarum gelten und es keinen Hinweis darauf gibt, dass insinuatio nicht vorkommen könnte.

2,28.

Der auctor ist nicht ganz konsequent in seiner Terminologie: Was in 2,28 noch propositio und complexio hieß, heißt hier expositio und conclusio.

In 1,10 empfiehlt der auctor noch, in diesem Fall eine insinuatio zu benutzen, die den Zuhörer zunächst einmal zum Lachen bringt.

Argumentatio kann sowohl das einzelne »Argument« als auch eine gesamte »Beweisführung« (die aus mehreren Argumenten bestehen kann) bezeichnen.

Quintilian (inst. 5,12,14) nennt diese Anordnung die »homerische«, in Anspielung auf Homer, Ilias 4,297299, wo Nestor die schwächsten Soldaten in die mittleren Ränge des Heeres für die Schlacht stellt. Aufgrund der Kriegsmetapher am Ende von 3,18 kann man sich fragen, ob der auctor diese Metapher nicht bewusst benutzte.

Zum Vortrag vgl. Cic. de orat. 3,213227; Quint. inst. 11,3; Arist. rh. 1403b18–1404a8. Vgl. auch HWRh s. v. Actio, Pronuntiatio; Lausberg § 1091; Volkmann (1885), 573580; Martin (1974), 351355.

So z. B. Demosthenes (Quint. inst. 11,3,6).

Aber eben nicht den größten: Der auctor vermeidet deutlich die zweideutige Superlativ-/Elativform maximam.

Hier dürfte die Betonung auf diligenter (»gründlich«) liegen: Wir wissen von einem Werk des Theophrast zum Vortrag (vgl. Diogenes Laertios 5,48) und einem Werk des L. Plotius Gallus zur Gestik (vgl. Quint. inst. 11,3,143). Auch Aristoteles äußerte sich zum Vortrag, wenn auch nur kurz (vgl. rh. 1403b18–1404a8).

Zur Stimme in der Antike vgl. HWRh s. v. Stimme; Schulz (2014), u. a. mit einem Kommentar zu Rhet. Her. 3,1925 und mit weiterführender Sekundärliteratur; Schulz (2016).

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass declamatio hier schon die Bedeutung von »Deklamation« als letzter Übung in der Rhetorikausbildung und somit als Oberbegriff von controversia und suasoria hat, wie dies Jahrzehnte später der Fall sein wird (in den erhaltenen lat. Quellen erstmals in Cic. de orat. 1,73 und 3,138 [55 v. Chr.]; ad Quintum fratrem 3,3,4 [54 v. Chr.]; Pro Plancio 83 [54 v. Chr.]). Dieselbe Bedeutung von declamatio als Übung des stimmlichen Vortrags findet sich ebenfalls in Cic. de orat. 1,251 und De finibus 5,5.

Gemeint sind hier aller Wahrscheinlichkeit nach Schauspieler oder Sänger und Phonasci (professionelle Stimmbildner).

Hier wahrscheinlich principia = exordia, da es keinen konkreten Hinweis darauf gibt, dass dies nicht auch für insinuationes gelte. Der auctor scheint beim Plural principia an den Anfang mehrerer Reden zu denken.

»Die Luftwege« (Plural!) im Körper sind diejenigen Teile des Körpers, die die Luft transportieren.

Hier wahrscheinlich principium = exordium, da es keinen Hinweis gibt, weshalb die insinuatio ausgeschlossen wäre.

Ein komischer Verweis des auctor: Der »Rest« folgt sogleich in 3,2325. Schulz (2014), 214, glaubt, er meine andere Stellen, an denen es auch um suavitudo geht.

Dignitas wird in 4,18 in unterschiedlicher Bedeutung anders definiert.

Identisch mit der Definition des Redeteils narratio in 1,4. Hier (3,23) steht narratio jedoch für den erzählenden Ton, nicht für den Redeteil Erzählung.

Schulz (2014), 222, argumentiert, dass »seltenen und kurzen« hier einen inhaltlich falschen Sinn ergibt und rät zur Tilgung von raris et brevibus.

Zu Steigerung und Klage / Erregen von Mitleid vgl. 2,47. 50; 4,11. 38. 51. 66.

Zum Unterschied zwischen dem Vortrag des Redners und dem des Schauspielers vgl. 3,26.

Gemeint sind wohl Tonhöhe und Lautstärke zusammen.

Schulz (2014), 235, vermutet, dass der Text bei commutationibus crebris verdorben sei, da dies nicht zu sono aequabili passe; sie schlägt vor, crebris z. B. durch parvis zu ersetzen.

Vgl. Maier-Eichhorn (1989); Aldrete (1999). Die ausführlichste aus der Antike erhaltene Behandlung der Gestik findet sich in Quint. inst. 11,3,65136.

Dieses Kapitel ist das älteste erhaltene zur memoria in der Geschichte der Rhetorik. Zum Gedächtnis vgl. Cic. de orat. 2,350360; Quint. inst. 11,2. Vgl. auch HWRh s. v. Memoria; Lausberg §§ 10831090; Volkmann (1885), 567572; Martin (1974), 347350; Yates (1966); den Hengst (2010).

Der Begriff memoria oszilliert zwischen den Bedeutungen »das Memorieren« (als Akt) und »das Gedächtnis« (als Ort bzw. Behälter).

Von einer solchen Abhandlung des auctor ist sonst nichts bekannt; vgl. die ebenfalls scheinbar leeren Ankündigungen in 3,3 und 4,17.

Vgl. die vorherige Anmerkung.

Vgl. 3,36.

Dieser Satz scheint darauf hinzudeuten, dass Rhet. Her. nicht nur für den Adressaten C. Herennius allein bestimmt war, sondern auch noch für andere Leser.

Einige röm. Vornamen waren in der Tat Ordinalzahlen: vgl. Quintus (»der Fünfte«) und Sextus (»der Sechste«).

= ca. 8,85 m (1 pes = ca. 29,5 cm).

Die Lehre von der memoria hilft dem Redner also beim Memorieren sowohl des Stoffs der Rede als auch der Formulierung; die gleiche Ansicht findet sich auch in Cic. inv. 1,9.

Testis kann sowohl »Zeuge« als auch »Hoden« bedeuten.

Quelle unbekannt. Der Vers könnte vom auctor eigens zu Beispielzwecken gedichtet worden sein oder z. B. aus dem später erwähnten Stück Iphigenia stammen.

Bei domum itionem wurde die Endung -um wegen des nachfolgenden vokalischen Wortbeginns nicht ausgesprochen (Elision). Man las: »domitionem«.

Möglicherweise ist hier nicht das Werk eines bestimmten röm. (oder griech.) Dichters gemeint; jedenfalls lässt sich das Stück nicht mit Gewissheit einem Autor zuordnen.

Das natürliche und das auf den Regeln der Kunst basierende, vgl. 3,28.

Um wen genau es sich hier handelt, lässt sich nicht mehr sagen.

Anstatt für alle Wörter.

Das stimmt so nicht ganz: vgl. die jeweiligen Anmerkungen (häufige Verweise auf Demosthenes). Vgl. auch: von Ungern-Sternberg (1973), 149 Anm. 36 für Literatur.

Zum Zusammenhang zwischen Rhetorik und Dichtung vgl. 2,34; 4,2 f. 5. 7 f. 43 f.

C. Gracchus. Auch Crassus soll sich in seiner Jugend Ennius und C. Gracchus zum Vorbild genommen haben (vgl. Cic. de orat. 1,154).

Eigentlich kann lis auch »Prozess« bedeuten. Möglicherweise soll der Kontrast in lite – in iudicio auf die zwei Schritte (die Vorverhandlung in iure und die eigentliche Prozesssitzung apud iudicem) bei einem röm. Gerichtsverfahren oder aber auf einen Zivil- bzw. einen Strafprozess verweisen.

Lat. Text hier nicht ganz sicher: In einigen Handschriften fehlt oratoribus aut poetis.

Während hier das literarische Beispiel gemeint ist, ist in 4,62 und Cic. inv. 1,49 das argumentative Beispiel gemeint (der Widerspruch zwischen diesen Stellen ist also nur ein scheinbarer).

Es handelt sich um die Wortfigur similiter desinens (Homoioteleuton; 4,28).

Wörtl.: »können und müssen«, was aber wegen der allgemeinen Endung »-en« des deutschen Infinitivs nicht so sehr ins Auge springt wie die wiederholte Endung -mus im lat. Text. Das Zitat aus einer von Crassus im Jahr 106 v. Chr. gehaltenen Rede findet sich in längerem Ausschnitt in Cic. de orat. 1,225.

Anderswo wurde ars (als geschriebenes Werk) mit »Traktat« übersetzt; hier ist jedoch ein Begriff, der »Kunst-« enthält, wünschenswert, da se artem scribere und qui artem nescierunt einen Kontrast bilden sollen.

Traditionell die Aufgabe von Sklaven.

An dieser Stelle macht der auctor die rhetorische Struktur seines Vorworts deutlich. In 4,13 stellt er die »gegnerische« Behauptung auf; in 4,37 widerlegt er diese (confutatio), bevor er in 4,710 seine eigene These (man solle keine fremden Beispiele benutzen) aufstellt und begründet (confirmatio). Allerdings wird der auctor auch in Buch 4 Beispiele sowohl von griech. als auch von röm. Schriftstellern benutzen. Wenn man den auctor nicht als Heuchler sehen möchte, muss man ihn so verstehen, dass er der Ansicht ist, bei griech. Texten verwandle seine Übersetzung und bei lat. verwandle die Einbettung in sein Werk fremde Beispiele in solche, die ihm selbst zuzuschreiben seien.

Vgl. Cic. de orat. 2,9093; Quint. inst. 10,2,2326; 10,5,19.

Auf diese Weise wird er jedoch nur einige der Vorzüge erlangen können.

Beliebtes röm. Sprichwort, vgl. Otto (1890), 254 f.

Anspielung auf den Bildungsstreit zwischen Rhetoren und Philosophen im 2. Jh. v. Chr.

Der Vergleich zwischen Kunst (Plastik/Malerei) und Rhetorik findet sich häufig in der antiken Literatur; vgl. z. B. Cic. inv. 2,15; de orat. 2,69 f.; Brutus 70; Quint. inst. 12,10,19.

Zur dissimulatio artis (»Verstecken der Kunst«) vgl. auch 1,17; 2,47; 4,32. Die Idee ist weitverbreitet in der antiken Rhetorik.

Zum Stil vgl. Cic. de orat. 3,19212; Quint. inst. 8,19,1; Arist. rh. 1403b15–1414a29. Vgl. auch HWRh s. v. Angemessenheit, Dreistillehre, Elegantia, Elocutio, Figurenlehre, Gedankenfigur, Mittlerer Stil, Ornatus, Schlichter Stil, Schwulst, Stil, Stilbruch, Stilistik, Stillehre, Tropus, Wortfigur sowie Einträge zu den einzelnen Stilfiguren; Lausberg §§ 4581077; Volkmann (1885), 393566; Martin (1974), 245345.

4,1116.

4,17 f.

Der auctor benutzt das Wort figurae noch nicht für rhetorische (d. h. Stil- und Gedanken-)Figuren: Diese nennt er exornationes (in Rhet. Her. 4,5 zum ersten Mal in diesem Sinn). Figura in der Bedeutung »Stilfigur« findet sich später bei Quintilian.

Mit anderen Worten: Jede fehlerfreie Rede muss einer der drei Stilarten angehören.

Die geläufigen griech. Termini sind: megaloprepes (für gravis), meson (für mediocris) und ischnon (für extenuata).

Vgl. sermo in 3,2126.

Gemeint ist der eigentliche und der uneigentliche Gebrauch.

»Stilfiguren« wäre der Oberbegriff für beides. Eigentlich ist hier aber sogar noch breiter von exornationes (»Ausschmückungen«, also allgemein von ornatus-Elementen) die Rede, die mehr als nur die Figuren umfassen. »Ausschmückungen von Gedanken oder Worten« wäre eine gute Übersetzung; andererseits macht der auctor keinen terminologischen Unterschied zwischen Figuren und Tropen, weshalb man hier dann doch von »Figuren« reden kann.

4,1946 (Wortfiguren); 4,4769 (Gedankenfiguren).

Vgl. den neunten Topos der Steigerung in 2,49.

Nämlich, dass ich das nicht in Worte fassen kann.

Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine amplificatio criminis (»Steigerung der Anklage/Schuld«). Eine ausführliche stilistische Analyse findet sich bei Caplan (1954), 256 f. Anm. b. Der auctor gibt bei mehreren rhetorischen Figuren an, dass sie für gravitas geeignet sind: repetitio (4,19), contentio (4,21), manchmal interrogatio (4,22), subiectio (4,34), intellectio (4,45), descriptio (4,51), frequentatio (4,52).

4,11. Zu 4,13 und 4,16 vgl. Krostenko (2004).

Die hier verwendete Figur ist die Hypophora (subiectio), vgl. 4,33 f.

Es ist ungewiss, ob dieser Ausschnitt vom auctor zu Beispielzwecken verfasst wurde oder ob er aus der Rede eines anderen Redners stammt. Der Ausschnitt gehört zur rationis confirmatio (Bekräftigung der Begründung) einer Beweisführung, vgl. 2,28.