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© 2017 Michael Ochsenfeld

2. Auflage 2017

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7448-0616-9

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

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Coverbild „"paragraph_flaeche_10" © rcx via Fotolia (Foto-ID

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Inhalt

  1. Kollektivarbeitsrechtliche Grundlagen
  2. Grundbegriffe im Datenschutz
  3. Blitzlichter in alphabetischer Reihenfolge
  4. Materialien

Kurzes Vorwort

Datenschutz ist für Arbeitnehmer schon lange kein exotisches Randthema mehr, sondern fester Bestandteil des Alltags und des Arbeitsplatzes.

Dabei obliegt es dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachen, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden.

Lerne in diesem Buch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes sowie Deine Möglichkeiten als Betriebsrat bzw. Betriebsrätin kennen, um angemessen und effizient auf die technischen und rechtlichen Herausforderungen zu reagieren.

Mach Dich mit den für die Kolleginnen und Kollegen geltenden Datenschutzvorschriften vertraut!

Das, was Du in Händen hältst, ist aber kein „Lesebuch“, dass Dir die Langeweile vertreiben will. Es handelt sich vielmehr um ein Arbeitsbuch: das notwendige Wissen muss von Dir erarbeitet werden. Und das Wissen fliegt Dir nicht hoppla hopp zu.

Aber Deine Wahl war gut;o)

Hunderte von Betriebs- und Personalräten haben mit diesen Unterlagen ihre Begeisterung für datenschutzrechtliche Themen entdeckt. Vielleicht gelingt Dir das auch!

Eine weitere Besonderheit hat dieses Buch noch:

Du findest in diesem Buch keine allgemeine Einführung in das Datenschutzrecht, sondern kurze und knackige Blitzlichter auf datenschutzrechtliche Themen. Ohne viel Firlefanz… Nur das, was Du als Betriebsrätin bzw. Betriebsrat brauchst.

Der Vorteil ist, dass Du Dir schnell die Themen erarbeiten kannst. Der Nachteil ist, dass Du ohne weitere Arbeit mit diesem Buch nichts anfangen kannst.

Am besten ist es, wenn Du Dich mit diesem Arbeitsbuch auf ein datenschutzrechtliches Seminar vorbereitest oder ein solches hiermit nachbereitest.

Ich jedenfalls drücke Dir von Herzen die Daumen und wünsche extrem viel Freude und Spaß beim Durcharbeiten!

…und melde Dich, falls etwas unklar bleibt oder fehlt.

Herzlichst

P.S.: Sende mir eine E-Mail an arbeitsbuch@ochsenfeld.com, wenn Du Interesse an der nächsten aktualisierten Auflage hast.

Ich kann Dir zwar noch nicht auf den Tag genau sagen, wann sie erscheint – wahrscheinlich Anfang 2018 – aber: wenn Du Dich jetzt registrierst, erhältst Du die nächste digitale Auflage kostenfrei. In der nächsten Ausgabe wird dann noch mehr zur EU-DSGVO, zum DSAnpUG usw. enthalten sein.

1    Kollektivarbeitsrechtliche Grundlagen


Wir starten mit einem kurzen Abstecher in das Betriebsverfassungsgesetz. In § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG findest Du eine Beschreibung der Aufgaben, die der Betriebsrat nach dem Willen des Gesetzgebers wahrzunehmen hat:

1.1 § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl.

I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

[…]

1.1.1    Inhalt

Die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG festgelegte Überwachungspflicht des Betriebsrats umfasst:

Das bedeutet, dass es dem Betriebsrat durch den Gesetzgeber auferlegt wurde, die im Betrieb zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze zu überwachen. Dazu zählt u.a. das Bundesdatenschutzgesetz oder allgemeiner:

Dazu gehören alle datenschutzrechtlichen Regelungen, die dem Schutz der Mitarbeiter bzw. der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter dienen.

Die Wahrnehmung der Überwachungspflichten korrespondiert mit den Überwachungsrechten,zum Beispiel:

Stellt der Betriebsrat Rechtsverstöße fest, ist er aber grundsätzlich nicht berechtigt, selbst direkte Anweisungen an handelnde Personen zu erteilen - nur bei akuter Gefahr wäre dieses denkbar.

Der Betriebsrat muss, wenn sich der Arbeitgeber weigert, einen rechtswidrigen Zustand abzustellen, ein Beschlussverfahren nach § 23 BetrVG beim Arbeitsgericht einleiten.

1.1.2    Urteile

Hier einige Urteile zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG:

1.2    § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Eine weitere Schnittstelle zwischen dem Betriebsverfassungsrecht - also dem kollektiven Arbeitsrecht - und dem Datenschutzrecht findet sich in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:

1.2.1    Inhalt

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist

„(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […]

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; […]

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist hat der Betriebsrat also mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen sollen. Wie die Mitbestimmung zu erfolgen hat, schreibt § 87 BetrVG aber nicht vor.

Es muss keine Betriebsvereinbarung sein; es genügt grundsätzlich auch eine Regelungsabsprache mit entsprechendem wirksamen Beschluss des Gremiums – ein bloßes Dulden oder „Abnicken“ reicht aber nicht. Soll die Mitbestimmung nach dem Willen des Betriebsrates durch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann sich der Arbeitgeber diesem nicht entziehen.

Nach der Rechtsprechung genügt es, dass die technischen Einrichtungen objektiv zur (Arbeitnehmer-)Überwachung geeignet sind.

Ob diese Funktionen auch tatsächlich genutzt werden, ist für das Mitbestimmungsrecht unerheblich, es genügt, dass die Funktionen vorhanden sind (BAG Beschluss vom 23.04.1985 – 1 ABR 39/81, CR 1986, 97-100).

Technische Einrichtungen, die geeignet sind, Arbeitnehmerverhalten zu überwachen, sind in einer zunehmend technischeren Welt vielfältig. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen die Einführung und Anwendung der Mitbestimmung des Gremiums unterhegt:

  • Arbeitszeiterfassungsgeräte
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 10 TaBV 1812/14 und 10 TaBV 2124/14, 10 TaBV 1812/14, 10 TaBV 2124/14 –, juris
  • Biometrische Zugangskontrollen
BAG 21.01.2004, AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung
  • E-Mail
Siehe Internet
  • Facebook-Seite, mit Funktion „Besucher-Beiträge“
BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15 –, juris
  • Fahrtenschreiber (soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben)
BAG 10.07.1979 AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG Überwachung BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 1 ABR 24/92 –, juris
  • Fingerprint-Scanner-Systeme
Siehe Biometrische Zugangskontrollen
  • Fleetboard
Siehe GPS
  • Fotokopiergerät
OVG Münster, Beschl. v. 11.03.1992, Rd. 37 (CR 1993, 375-376)
  • GPS-Systeme
ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 27. August 2008 – 1 BVGa 5/08 –, juris; ArbG Dortmund, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 BV 196/12 –, juris
  • Location-Based-Services
Siehe GPS
  • Microsoft-Office (Excel)
ArbG Berlin, Urteil vom 20. März 2013 – 28 BV 2178/13 –, juris
  • Mobiltelefone
ArbG Kaiserslautern Beschluss vom 11.10.2007 – 8 BV 52/07
  • Satellitengestützte Ortungssysteme
ArbG Kaiserslautern Beschluss vom 27.08.2008 – 1 BVGa 5/08)
  • Spiegel, halb durchsichtige Spiegel
BAG 15.05.1991, AP Nr. 23 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht
  • Telefon, Einzelverbindungsnachweise
ArbG Kaiserslautern Beschluss vom 07.03.2007 – 8 BV 3/07
  • Telefondaten, Erfassung
BAG 27.05.1986, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung
  • Videoanlagen
BAG 27.03.2003, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG Überwachung

1.2.2    Urteile

Und hier wieder einige interessante Urteile:

2    Grundbegriffe im Datenschutz


2.1    Datenschutzgrundverordnung

2.1.1    Historie des DSGVO

2012 25.01. 1. Entwurf durch die EU-Kommission
2013 06.06. 21.10. EU Ministerrat tagt zur EU-DSGVO LIBE (Innenausschuss) nimmt Anträge an
2014 12.03. Veröffentlichung 2. Entwurf durch das EU-Parlament
2015 15.06. 24.06. 15.12. Veröffentlichung 3. Entwurf durch den EU-Ministerrat 1. Trilog- Treffen Letztes Trilog-Treffen – Einigung auf finalen Stand
2016 14.04. 04.05. 25.05. Beschluss des EU Parlaments Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union DSGVO tritt in Kraft (ist also schon geltendes Recht; Übergangszeit läuft schon!)
2018 25.05. Anwendbarkeit der DSGVO

2.1.2    Gründe für die DSGVO

Das deutsche Datenschutzrecht basiert auf der Richtlinie „ 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ und damit auf einem über 20 Jahre altem Regelwerk.

Jeder der 28 Mitgliedsstaaten der EU hat ein eigenes nationales Datenschutzrecht, da die Richtlinie nach europarechtlichen Prinzipien in nationales Recht jeweils transformiert werden muss.

Dabei wurden die „vorgeschlagenen“ Regelungen aus der Richtlinie jeweils an die nationalen Bedürfnisse und Wünsche der Parlamente angepasst.

Gemeinsame Prinzipien aller 28 Regelwerke lassen sich aber auch finden:

Durch den uneinheitlichen „Datenschutzteppich“ in Europa, hatten Datenverarbeiter die legale Möglichkeit, ihr Unternehmen in dem Land mit dem geringsten bzw. unternehmensfreundlichsten Datenschutzniveau zu positionieren (sog. „forum shopping“ oder „race to the bottom“).

Bekannte Unternehmen, wie Google und Facebook, haben ihre europäische Firmenzentrale z.B. in Irland, wohl weil dort das Datenschutzrecht eher lax gehandhabt wurde – steuerrechtliche Vorteile mögen auch eine Rolle spielen.