Begründet von
Heinz Schäfer (†) und Gerhard Hildinger
bearbeitet und fortgeführt von
Gerhard Hildinger
Oberamtsrat a. D. vormals Innenministerium
Baden-Württemberg
und
Dr. Andrea Rosenauer
Ministerialrätin im Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg
4., überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer
4. Auflage 2017
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-030471-0
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-030472-7
epub: ISBN 978-3-17-030473-4
mobi: ISBN 978-3-17-030474-1
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Die nunmehr vorliegende 4. Auflage des bewährten Kommentars zum baden-württembergischen Feuerwehrgesetz kommentiert die durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17.12.2015 neu eingeführten Vorschriften zur Sicherung des Personalbestands und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Feuerwehr sowie die weiteren Neuregelungen zur Anpassung des Gesetzes an die Erfordernisse der Praxis.
Bei dieser Gelegenheit wurde das Werk von dem erfahrenen Autorenteam insgesamt wieder auf den aktuellen Stand gebracht und die Rechtsprechung bis Juli 2016 eingearbeitet. Der Kommentar bietet den Feuerwehren sowie ihren Trägern und allen anderen mit dem Feuerwehrwesen befassten Stellen eine praxisnahe Hilfestellung bei allen Fragen rund um das Feuerwehrgesetz.
Gerhard Hildinger, Oberamtsrat a.D. vormals im Innenministerium Baden-Württemberg. Dr. Andrea Rosenauer, Ministerialrätin im Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
Am 1. April 1956 trat das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in Kraft. Sechzig Jahre später halten Sie nun die 4. Auflage des bewährten Kommentars in den Händen. Begründet wurde der Kommentar 1989 vom damaligen Landesbranddirektor Heinz Schäfer und Gerhard Hildinger, der dem Kommentar bis heute treu geblieben ist. Viele Stunden qualifizierter Arbeit waren über lange Jahre hierfür erforderlich. Ich möchte Herrn Hildinger deshalb an dieser Stelle recht herzlich dafür danken, dass er 25 Jahre diesem Werk verbunden blieb. Er trat Anfang des Jahres 2016 nun in den wohlverdienten Ruhestand, nachdem er mithelfen konnte, die Arbeit an der Änderung des Feuerwehrgesetzes noch rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Auch Frau Dr. Andrea Rosenauer, die seit der 3. Auflage dabei ist, konnte wieder zur Mitarbeit gewonnen werden. Sie bringt ihre besonderen juristischen Kenntnisse und Erfahrungen in das Werk ein. Wenngleich sie seit 2010 nicht mehr im Innenministerium tätig ist und als Leiterin des Referats Justitiariat im Finanzministerium wirkt, ist sie nach wie vor der Feuerwehr eng verbunden. Somit ist gewährleistet, dass der Geist des Werks, nämlich ein Kommentar für Praktiker zu sein, erhalten bleibt.
Notwendig ist die 4. Auflage geworden, weil der Landtag erstmals am 16. Dezember 2015 nach sechs Jahren wieder umfangreichere Änderungen beschlossen hat. Ziel dieser Änderung war es insbesondere, Regelungen zu finden, mit denen dem infolge der demografischen Entwicklung zu befürchtenden rückläufigen Personalbestand der Feuerwehren entgegengewirkt werden kann. Künftig können beispielsweise Personen den Einsatzabteilungen angehören, die aufgrund persönlicher Zwänge nur einzelne Tätigkeiten des Feuerwehrdienstes wahrnehmen können. Um die Wirtschaftlichkeit der Feuerwehren zu verbessern, wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, für kostenpflichtige Einsätze der Gemeindefeuerwehren angemessene Kostensätze erheben zu können.
Im Zuge dieser Änderungen wurde das Gesetz an die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen sowie an die Erfahrungen aus der Praxis der letzten Jahre angepasst, denn schon Heraklit von Ephesus wusste vor über 2.500 Jahren: „Nichts ist so beständig wie der Wandel”.
Hermann Schröder
Leiter der Abteilung 6 „Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement“
im Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration
Baden-Württemberg
Der Landtag hat am 10. November 2009 eine umfangreiche Änderung des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg beschlossen, die Neufassung des Gesetzes wurde am 2. März 2010 bekannt gemacht. Den Feuerwehren, den Gemeinden und letztendlich den über zehn Millionen Baden-Württembergern ist das Feuerwehrgesetz Grundlage eines gut funktionierenden Feuerwehrwesens.
Aufbauend auf der über mehr als 50 Jahren bewährten Struktur regelt das Gesetz alle rechtsrelevanten Themenstellungen des Feuerwehrwesens. Kurz und prägnant sind die grundlegenden Regelungen im Gesetzestext festgelegt. Doch wie jedes Gesetz erfordert gerade diese gesetzestypische Kürze und Prägnanz ein umfangreiches Wissen und Verständnis, welches über die reinen textlichen Formulierungen hinausgeht. Jedes Wort hat seine Bedeutung und ist juristisch wohl überlegt. Viele Ausführungen und Regelungen sind nur in Verbindung mit anderen Gesetzen umfassend zu verstehen.
Umso wichtiger ist es daher für den Anwender, dass ihm Gesetzeskommentare zur Verfügung stehen, die ihm das Verständnis für die Hintergründe und die Rechtsauslegung finden helfen. In der Sache erfahrene und im Rechtswesen kundige Kommentatoren sind Voraussetzung und Garant für die Qualität eines Kommentars. Der vorliegende Kommentar verspricht allein schon von daher ein Erfolgsmodell zu werden und den Lesern eine fundierte Arbeitsgrundlage zu bieten.
Mit Frau Dr. Andrea Rosenauer und Herrn Gerhard Hildinger konnte der Verlag zwei Persönlichkeiten mit großer Erfahrung in der Landesverwaltung und fundiertem Wissen im Feuerwehrwesen als Kommentatoren gewinnen; hervorragende juristische und verwaltungsspezifische Kenntnisse sind bei beiden selbstredend. Als Angehörige des für das Feuerwehrwesen zuständigen Referates „Feuerwehr und Fernmeldewesen“ im Innenministerium Baden-Württemberg waren sie maßgeblich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt – sie sind Insider. Jede Diskussion, jedes Argument und jede Formulierung sind ihnen aufs Allerbeste vertraut. Dies ist dem Leser beziehungsweise dem Anwender des vorliegenden Kommentars Garant für die Aussagekraft des Werkes.
Ich freue mich, dass in Nachfolge des Kommentars „Schäfer/Hildinger“ nun der neue Kommentar zum Feuerwehrgesetz vorliegt und beglückwünsche die beiden Autoren hierzu. Ich darf die Gelegenheit aber auch nutzen, beiden für die tolle Zusammenarbeit und ihr hohes Engagement während des Gesetzgebungsverfahrens herzlich zu danken. Die Veröffentlichung des Kommentars ist der „krönende Abschluss“ ihrer Arbeit.
Ihnen – den Leserinnen und Lesern – wünsche ich, dass der Kommentar bei Ihrer täglichen Arbeit immer wieder all ihre Fragen zum Feuerwehrwesen beantworten möge.
Hermann Schröder
Landesbranddirektor,
Leiter des Referates „Feuerwehr und Fernmeldewesen“
im Innenministerium Baden-Württemberg
Vorwort zur 4. Auflage
Vorwort zur 3. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Einführung
Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg
Erster TeilAllgemeines
§ 1Begriff der Feuerwehr
§ 2Aufgaben der Feuerwehr
Zweiter TeilAufgaben der Träger
§ 3Aufgaben der Gemeinden
§ 4Aufgaben der Landkreise
§ 5Aufgaben des Landes
Dritter TeilDie Feuerwehren
1. AbschnittGemeindefeuerwehr
§ 6Organisation der Gemeindefeuerwehr
§ 7Angehörige der Gemeindefeuerwehr
§ 8Leitung der Gemeindefeuerwehr
§ 9Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
§ 10Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
§ 11Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr
§ 12Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr
§ 13Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
§ 14Dienstpflichten
§ 15Freistellung, Entgeltfortzahlung
§ 16Entschädigung
§ 17Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden
§ 18Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
2. AbschnittWerkfeuerwehren
§ 19Werkfeuerwehren
3. AbschnittLandesfeuerwehrschule
§ 20Landesfeuerwehrschule
4. AbschnittFeuerwehrverbände
§ 21Feuerwehrverbände
Vierter TeilAufsicht
§ 22Aufsichtsbehörden
§ 23Feuerwehrtechnische Beamte
§ 24Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten
§ 25Landesfeuerwehrbeirat
Fünfter TeilEinsatz der Feuerwehren
§ 26Überlandhilfe der Feuerwehren
§ 27Leitung des Einsatzes
§ 28Einsatz der Werkfeuerwehren
Sechster TeilPflichten Dritter
§ 29Gefahrmeldung
§ 30Heranziehung zur Hilfeleistung
§ 31Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
§ 32Rechtsweg
Siebter TeilAufbringung der Mittel
§ 33Feuerschutzsteuer
§ 34Kostenersatz
Achter TeilSchlussbestimmungen
§ 35Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 36Einschränkung von Grundrechten
§ 37Zuständigkeit anderer Behörden
§ 38Ordnungswidrigkeiten
§ 39Übergangsbestimmung
§ 40Inkrafttreten
Stichwortverzeichnis
Abs. | Absatz |
AGVwGO | Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung |
a. F. | alte Fassung |
APrO | Ausbildungs- und Prüfungsordnung |
Art. | Artikel |
AzUVO | Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung BW |
BeamtStG | Beamtenstatusgesetz (Bund) |
BFH | Bundesfinanzhof |
BMG | Bundesmeldegesetz |
BgA | Betrieb gewerblicher Art |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. I | Bundesgesetzblatt Teil I |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BW | Baden-Württemberg |
BWGZ | Baden-Württembergische Gemeindezeitung |
DIN | Deutsches Institut für Normung, DIN-Normen |
DLRG | Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft |
DRK | Deutsches Rotes Kreuz |
EStG | Einkommensteuergesetz |
f./ff. | folgend/fortfolgend |
FNFW | Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen (im DIN) |
FeuerschStG | Feuerschutzsteuergesetz |
FStrG | Bundesfernstraßengesetz |
FwDV | Feuerwehrdienstvorschrift |
FwG | Feuerwehrgesetz |
GABI. | Gemeinsames Amtsblatt Baden-Württemberg |
GBl. | Gesetzblatt für Baden-Württemberg |
GemO | Gemeindeordnung für Baden-Württemberg |
GemHVO | Gemeindehaushaltsverordnung |
GemKVO | Gemeindekassenverordnung |
GewO | Gewerbeordnung |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
GKZ | Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
i. d. F. | in der Fassung |
i. S. | im Sinne |
i. V. m. | in Verbindung mit |
KAG | Kommunalabgabengesetz |
KStG | Körperschaftssteuergesetz |
KStR | Körperschaftssteuerrichtlinien |
LBeamtVGBW | Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg |
LBesGBW | Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg |
LBG | Landesbeamtengesetz für Baden-Württemberg |
LBO | Landesbauordnung Baden-Württemberg |
LHO | Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg |
LKatSG | Landeskatastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg |
LKrO | Landkreisordnung für Baden-Württemberg |
LOWiG | Landesordnungswidrigkeitengesetz Baden-Württemberg |
LStR | Lohnsteuerrichtlinien |
LV | Verfassung des Landes Baden-Württemberg |
LVwVfG | Landesverwaltungsverfahrensgesetz |
LVwVG | Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz |
m. w. N. | mit weiteren Nachweisen |
Nr./Nrn. | Nummer/Nummern |
PolG | Polizeigesetz Baden-Württemberg |
RDG | Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg |
Rn | Randnummer/Randnummern |
Reg. Bl. | Regierungsblatt |
RGBl. I | Reichsgesetzblatt Teil I |
S. | Seite |
s. | siehe |
SGB | Sozialgesetzbuch |
sog. | so genannt |
StGB | Strafgesetzbuch |
StrG | Straßengesetz für Baden-Württemberg |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
StVO | Straßenverkehrs-Ordnung |
THW | Technisches Hilfswerk |
TÜV | Technischer Überwachungs-Verein |
UKBW | Unfallkasse Baden-Württemberg |
VG | Verwaltungsgericht |
VGH | Verwaltungsgerichtshof |
vgl. | vergleiche |
VO | Verordnung |
VV-LHO | Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung |
VwG BW | Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwV | Verwaltungsvorschrift |
VwV-Z-Feu | Verwaltungsvorschrift Zuwendungen Feuerwehrwesen |
z. B. | zum Beispiel |
ZSKG | Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (Bund) |
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der Kommentierung auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe werden durchgängig in männlicher Form benutzt. Sie gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. |