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Feuerwehrgesetz
Baden-Württemberg

Begründet von

Heinz Schäfer (†) und Gerhard Hildinger

bearbeitet und fortgeführt von

Gerhard Hildinger
Oberamtsrat a. D. vormals Innenministerium
Baden-Württemberg

und

Dr. Andrea Rosenauer
Ministerialrätin im Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg

4., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

4. Auflage 2017

 

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

 

Print:

ISBN 978-3-17-030471-0

 

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-030472-7

epub: ISBN 978-3-17-030473-4

mobi: ISBN 978-3-17-030474-1

 

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Vorwort zur 4. Auflage

Am 1. April 1956 trat das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in Kraft. Sechzig Jahre später halten Sie nun die 4. Auflage des bewährten Kommentars in den Händen. Begründet wurde der Kommentar 1989 vom damaligen Landesbranddirektor Heinz Schäfer und Gerhard Hildinger, der dem Kommentar bis heute treu geblieben ist. Viele Stunden qualifizierter Arbeit waren über lange Jahre hierfür erforderlich. Ich möchte Herrn Hildinger deshalb an dieser Stelle recht herzlich dafür danken, dass er 25 Jahre diesem Werk verbunden blieb. Er trat Anfang des Jahres 2016 nun in den wohlverdienten Ruhestand, nachdem er mithelfen konnte, die Arbeit an der Änderung des Feuerwehrgesetzes noch rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Auch Frau Dr. Andrea Rosenauer, die seit der 3. Auflage dabei ist, konnte wieder zur Mitarbeit gewonnen werden. Sie bringt ihre besonderen juristischen Kenntnisse und Erfahrungen in das Werk ein. Wenngleich sie seit 2010 nicht mehr im Innenministerium tätig ist und als Leiterin des Referats Justitiariat im Finanzministerium wirkt, ist sie nach wie vor der Feuerwehr eng verbunden. Somit ist gewährleistet, dass der Geist des Werks, nämlich ein Kommentar für Praktiker zu sein, erhalten bleibt.

Notwendig ist die 4. Auflage geworden, weil der Landtag erstmals am 16. Dezember 2015 nach sechs Jahren wieder umfangreichere Änderungen beschlossen hat. Ziel dieser Änderung war es insbesondere, Regelungen zu finden, mit denen dem infolge der demografischen Entwicklung zu befürchtenden rückläufigen Personalbestand der Feuerwehren entgegengewirkt werden kann. Künftig können beispielsweise Personen den Einsatzabteilungen angehören, die aufgrund persönlicher Zwänge nur einzelne Tätigkeiten des Feuerwehrdienstes wahrnehmen können. Um die Wirtschaftlichkeit der Feuerwehren zu verbessern, wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, für kostenpflichtige Einsätze der Gemeindefeuerwehren angemessene Kostensätze erheben zu können.

Im Zuge dieser Änderungen wurde das Gesetz an die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen sowie an die Erfahrungen aus der Praxis der letzten Jahre angepasst, denn schon Heraklit von Ephesus wusste vor über 2.500 Jahren: „Nichts ist so beständig wie der Wandel”.

 

Hermann Schröder

Leiter der Abteilung 6 „Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement“

im Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration

Baden-Württemberg

Vorwort zur 3. Auflage

Der Landtag hat am 10. November 2009 eine umfangreiche Änderung des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg beschlossen, die Neufassung des Gesetzes wurde am 2. März 2010 bekannt gemacht. Den Feuerwehren, den Gemeinden und letztendlich den über zehn Millionen Baden-Württembergern ist das Feuerwehrgesetz Grundlage eines gut funktionierenden Feuerwehrwesens.

Aufbauend auf der über mehr als 50 Jahren bewährten Struktur regelt das Gesetz alle rechtsrelevanten Themenstellungen des Feuerwehrwesens. Kurz und prägnant sind die grundlegenden Regelungen im Gesetzestext festgelegt. Doch wie jedes Gesetz erfordert gerade diese gesetzestypische Kürze und Prägnanz ein umfangreiches Wissen und Verständnis, welches über die reinen textlichen Formulierungen hinausgeht. Jedes Wort hat seine Bedeutung und ist juristisch wohl überlegt. Viele Ausführungen und Regelungen sind nur in Verbindung mit anderen Gesetzen umfassend zu verstehen.

Umso wichtiger ist es daher für den Anwender, dass ihm Gesetzeskommentare zur Verfügung stehen, die ihm das Verständnis für die Hintergründe und die Rechtsauslegung finden helfen. In der Sache erfahrene und im Rechtswesen kundige Kommentatoren sind Voraussetzung und Garant für die Qualität eines Kommentars. Der vorliegende Kommentar verspricht allein schon von daher ein Erfolgsmodell zu werden und den Lesern eine fundierte Arbeitsgrundlage zu bieten.

Mit Frau Dr. Andrea Rosenauer und Herrn Gerhard Hildinger konnte der Verlag zwei Persönlichkeiten mit großer Erfahrung in der Landesverwaltung und fundiertem Wissen im Feuerwehrwesen als Kommentatoren gewinnen; hervorragende juristische und verwaltungsspezifische Kenntnisse sind bei beiden selbstredend. Als Angehörige des für das Feuerwehrwesen zuständigen Referates „Feuerwehr und Fernmeldewesen“ im Innenministerium Baden-Württemberg waren sie maßgeblich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt – sie sind Insider. Jede Diskussion, jedes Argument und jede Formulierung sind ihnen aufs Allerbeste vertraut. Dies ist dem Leser beziehungsweise dem Anwender des vorliegenden Kommentars Garant für die Aussagekraft des Werkes.

Ich freue mich, dass in Nachfolge des Kommentars „Schäfer/Hildinger“ nun der neue Kommentar zum Feuerwehrgesetz vorliegt und beglückwünsche die beiden Autoren hierzu. Ich darf die Gelegenheit aber auch nutzen, beiden für die tolle Zusammenarbeit und ihr hohes Engagement während des Gesetzgebungsverfahrens herzlich zu danken. Die Veröffentlichung des Kommentars ist der „krönende Abschluss“ ihrer Arbeit.

Ihnen – den Leserinnen und Lesern – wünsche ich, dass der Kommentar bei Ihrer täglichen Arbeit immer wieder all ihre Fragen zum Feuerwehrwesen beantworten möge.

 

Hermann Schröder

Landesbranddirektor,

Leiter des Referates „Feuerwehr und Fernmeldewesen“

im Innenministerium Baden-Württemberg

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 4. Auflage

Vorwort zur 3. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg

Erster TeilAllgemeines

§ 1Begriff der Feuerwehr

§ 2Aufgaben der Feuerwehr

Zweiter TeilAufgaben der Träger

§ 3Aufgaben der Gemeinden

§ 4Aufgaben der Landkreise

§ 5Aufgaben des Landes

Dritter TeilDie Feuerwehren

1. AbschnittGemeindefeuerwehr

§ 6Organisation der Gemeindefeuerwehr

§ 7Angehörige der Gemeindefeuerwehr

§ 8Leitung der Gemeindefeuerwehr

§ 9Aufgaben des Feuerwehrkommandanten

§ 10Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

§ 11Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

§ 12Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr

§ 13Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

§ 14Dienstpflichten

§ 15Freistellung, Entgeltfortzahlung

§ 16Entschädigung

§ 17Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden

§ 18Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

2. AbschnittWerkfeuerwehren

§ 19Werkfeuerwehren

3. AbschnittLandesfeuerwehrschule

§ 20Landesfeuerwehrschule

4. AbschnittFeuerwehrverbände

§ 21Feuerwehrverbände

Vierter TeilAufsicht

§ 22Aufsichtsbehörden

§ 23Feuerwehrtechnische Beamte

§ 24Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten

§ 25Landesfeuerwehrbeirat

Fünfter TeilEinsatz der Feuerwehren

§ 26Überlandhilfe der Feuerwehren

§ 27Leitung des Einsatzes

§ 28Einsatz der Werkfeuerwehren

Sechster TeilPflichten Dritter

§ 29Gefahrmeldung

§ 30Heranziehung zur Hilfeleistung

§ 31Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer

§ 32Rechtsweg

Siebter TeilAufbringung der Mittel

§ 33Feuerschutzsteuer

§ 34Kostenersatz

Achter TeilSchlussbestimmungen

§ 35Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 36Einschränkung von Grundrechten

§ 37Zuständigkeit anderer Behörden

§ 38Ordnungswidrigkeiten

§ 39Übergangsbestimmung

§ 40Inkrafttreten

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

   
Abs. Absatz
AGVwGO Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
a. F. alte Fassung
APrO Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Art. Artikel
AzUVO Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung BW
   
BeamtStG Beamtenstatusgesetz (Bund)
BFH Bundesfinanzhof
BMG Bundesmeldegesetz
BgA Betrieb gewerblicher Art
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I Bundesgesetzblatt Teil I
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BW Baden-Württemberg
BWGZ Baden-Württembergische Gemeindezeitung
   
DIN Deutsches Institut für Normung, DIN-Normen
DLRG Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
DRK Deutsches Rotes Kreuz
   
EStG Einkommensteuergesetz
   
f./ff. folgend/fortfolgend
FNFW Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen (im DIN)
FeuerschStG Feuerschutzsteuergesetz
FStrG Bundesfernstraßengesetz
FwDV Feuerwehrdienstvorschrift
FwG Feuerwehrgesetz
   
GABI. Gemeinsames Amtsblatt Baden-Württemberg
GBl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg
GemO Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung
GemKVO Gemeindekassenverordnung
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GKZ Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
   
i. d. F. in der Fassung
i. S. im Sinne
i. V. m. in Verbindung mit
   
KAG Kommunalabgabengesetz
KStG Körperschaftssteuergesetz
KStR Körperschaftssteuerrichtlinien
   
LBeamtVGBW Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg
LBesGBW Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
LBG Landesbeamtengesetz für Baden-Württemberg
LBO Landesbauordnung Baden-Württemberg
LHO Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg
LKatSG Landeskatastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg
LKrO Landkreisordnung für Baden-Württemberg
LOWiG Landesordnungswidrigkeitengesetz Baden-Württemberg
LStR Lohnsteuerrichtlinien
LV Verfassung des Landes Baden-Württemberg
LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz
LVwVG Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
   
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
   
Nr./Nrn. Nummer/Nummern
   
PolG Polizeigesetz Baden-Württemberg
   
RDG Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg
Rn Randnummer/Randnummern
Reg. Bl. Regierungsblatt
RGBl. I Reichsgesetzblatt Teil I
   
S. Seite
s. siehe
SGB Sozialgesetzbuch
sog. so genannt
StGB Strafgesetzbuch
StrG Straßengesetz für Baden-Württemberg
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
   
THW Technisches Hilfswerk
TÜV Technischer Überwachungs-Verein
   
UKBW Unfallkasse Baden-Württemberg
   
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VV-LHO Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung
VwG BW Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwV Verwaltungsvorschrift
VwV-Z-Feu Verwaltungsvorschrift Zuwendungen Feuerwehrwesen
   
z. B. zum Beispiel
ZSKG Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (Bund)

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der Kommentierung auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe werden durchgängig in männlicher Form benutzt. Sie gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.