Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Impressum:

© Dr. Martin Berger

4., überarbeitete Auflage 2016

Lektorat: Dr. Dr. Matthias Berger

Herstellung und Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN 978-3-7412-5809-1

Trotz sorgfältiger Prüfung kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Dieses Werk ist in privater Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

Vorwort zur 4., überarbeiteten Auflage

Die Handelsplattform eBay befindet sich weiterhin im Wandel. Das kleinere Webportal eBay-Kleinanzeigen erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Während sich eBay in den letzten Jahren von einer Versteigerungsplattform für Private zu einer Verkaufsplattform von Unternehmern an Private gewandelt hat, richtet sich eBay-Kleinanzeigen als Vermittlungsplattform hauptsächlich an Private, die ihre gebrauchten Sachen regional verkaufen wollen. Doch auch hier lauern zahlreiche Fallstricke, die es zu umgehen gilt.

Dr. jur. Martin Berger

Leipzig, den 18.06.2016

Inhalt

  1. Der Vertragsschluss bei eBay
  2. Ihr Recht als Verbraucher: Sonderregelungen beim Verbrauchsgüterkauf
  3. Worauf Sie als Käufer achten müssen
  4. Worauf Sie als Verkäufer achten müssen
  5. Bewertungen
  6. Zugang von beweiserheblichen Willenserklärungen
  7. Missbrauch Ihres eBay- Nutzerkontos
  8. Das Mahnverfahren
  9. Abmahnungen
  10. eBay-Kleinanzeigen
  11. Steuerliche Aspekte

Vorwort

eBay – das ist die Geschichte von der kleinen privaten Plattform für die Kontaktaufnahme zwischen Sammlern von „PEZ“-Süßigkeitsspendern, hin zum größten und erfolgreichsten Internet-Auktionshaus der Welt. Der „PEZ“-Gründungsmythos ist wohl eine PR-Legende, der eBay-Erfolg jedoch ist offensichtlich und kaum zu wiederholen.

Das virtuelle Handeln über die Auktionsplattform eBay hat sich nicht nur in Deutschland zu einer Art Volkssport entwickelt. Jeden Monat bieten private Verkäufer mehr als 20 Millionen Artikel zum Verkauf an, wobei die meisten Waren den Kategorien Handys & Kommunikation, Auto- und Motorradteile, Möbel & Wohnen und Kleidung & Accessoires zuzuordnen sind.

Die mehr als 16,5 Millionen allein in Deutschland registrierten aktiven Nutzer, konnten im Jahr 2013 auf ein Angebot von durchschnittlich 70 Millionen Artikeln in 50.000 Kategorien zugreifen1.

Die Deutschen Internetnutzer verbringen durchschnittlich 112 Minuten im Monat bei eBay, die daraus resultierenden Vermarktungschancen eines Artikels sind auch für Nicht-Wirtschaftsfachleute klar zu erkennen. Doch der Charakter der Auktionen hat sich in den letzten Jahren geändert: Der Trend geht weg vom reinen Handel zwischen privaten Anbietern und eindeutig in Richtung gewerblicher Verkauf von neuen Waren an private Käufer.

Dabei möchten Verkäufer ihre Artikel einer möglichst großen Anzahl von potenziellen Kunden vorstellen und wünschen sich einen maximalen Verkaufserlös. Käufer hingegen sehen ihre Chance, gebrauchte oder neue Gegenstände möglichst billig zu erwerben und später eventuell weiterzuveräußern. Im Unterschied zu den fast gänzlich verdrängten stationären An- und Verkaufsläden findet beim Handel über eBay kaum persönlicher Kontakt zwischen den Vertragsparteien statt, die Ware wird grundsätzlich ohne sie vorher gesehen und getestet zu haben nach Zahlungseingang verschickt. Dabei ist es kaum verwunderlich, dass ausstehende Zahlungen, Manipulationen, Betrug oder defekte Artikel häufig vorkommen. Aus der Zunahme von Streitfällen in der anwaltlichen Praxis und aus eigener Erfahrung im Umgang mit eBay zeigt sich, dass der überwiegende Teil aller privaten und gewerblichen Verkäufer sich nicht über die Risiken von fehlerhaften Belehrungen und Vereinbarungen bewusst ist. Folge: Geschätzte 60 % aller privaten Gewährleistungsausschlüsse sind unwirksam. Und aufgrund ständig neuer Rechtssprechung und Belehrungspflichten für Unternehmer ist der überwiegende Teil aller Angebote mit rechtlichen Fehlern versehen, die zu einschneidenden Konsequenzen führen können. Unternehmer verletzten oftmals die gesetzlichen Informationspflichten, was zu kostenintensiven Abmahnungen von Mitbewerbern führen kann.

Wie Sie sich in solchen Situationen verhalten, Klauseln wirksam formulieren, welche Rechte Sie haben und vor allem welche Rechte auch tatsächlich durchgesetzt werden können oder ob Sie auf die Durchsetzung eines Rechtes lieber verzichten sollten, zeigt dieser Ratgeber anhand von 67 Beispielfällen.

Wo möglich, wurde nach Schilderung des entsprechenden Falls versucht, eine klare und allgemein gültige Antwort zu geben. Bitte beachten Sie, dass die Rechtslage je nach Einzelfall durchaus variieren kann.

Der Schwerpunkt dieses Buches liegt weniger auf der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung des Themas, sondern erläutert dem eBay-Anwender plausibel typische Rechtsfragen und gibt anhand der praktischen Beispiele geeignete Rechtstipps.

Die Randnummern am Seitenrand dienen der besseren Orientierung und werden innerhalb des Textes mit „Rn.“ abgekürzt.

HINWEIS

Es sollte beachtet werden, dass viele Rechtsfragen im Bereich des „eCommerce“ noch nicht eindeutig durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind und sich dieses Rechtsgebiet über die nächsten Jahre weiterentwickeln wird. Dieser Ratgeber kann daher trotz Bemühens um eine aktuelle und sorgfältige Darstellung von Rechtsfragen und Gerichtsentscheidungen nicht den Anspruch auf eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene richtige Darstellung des Rechts erheben. Der Verfasser kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Im Zweifelsfall kann anwaltliche Beratung notwendig sein. Stand der Rechtssprechung ist Jahresbeginn 2016.


1 Offizielle eBay Angaben vom August 2014; vgl. http://presse.ebay.de/fakten-deutschland .

1. Der Vertragsschluss bei eBay

1

Auch wenn sich dieses Buch als Praxisratgeber für Anwender versteht, ist es mir wichtig, Ihnen die grundlegende Rechtsnatur des Vertragsschlusses bei eBay-Auktionen zu erläutern, damit Sie die nachfolgenden Problemlösungen nachvollziehen können. Häufig wird umgangssprachlich vom „Ersteigern“ über eBay gesprochen. Finden hier aber wirklich die Vorschriften einer Auktion Anwendung? Ganz klar nein! Wer Sachen bei eBay kauft oder verkauft, schließt mit seinem Handelspartner einen ganz normalen Kaufvertrag2 nach den §§ 433 ff. BGB. Lediglich die Art und Weise des Vertragsschlusses ist durch eBay gesondert geregelt.

2

Bereits bei Registrierung erkennt jeder Nutzer die eBay-eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Wird ein Artikel bei eBay eingestellt, ist das bereits als Kaufangebot zu sehen, da der Verkäufer automatisch die rechtsverbindliche Erklärung abgibt, das Höchstgebot nach Ablauf einer bestimmten Frist annehmen zu wollen. Irrelevant ist dabei, dass sich dieses Angebot nicht an eine konkret bezeichnete Person richtet.

3

Der Verkäufer schließt bei einer Auktion mit demjenigen einen Kaufvertrag, der innerhalb des vorher festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgibt3. Diese komplexe Konstruktion wird somit durch die Anerkennung der eBay-AGB vorgenommen.

Abweichungen von diesem Grundsatz sind durch das Bestimmen eines Mindestgebots oder durch die Möglichkeit des Sofort-Kaufs zum Festpreis möglich:

Bei Sofort-Kauf zu einem Festpreis kommt der Kaufvertrag mit Bestätigung der Annahmeerklärung zustande4.

In Einzelfällen können Kaufinteressenten dem Verkäufer auch einen Preis vorschlagen. Daraufhin kann der Verkäufer das Angebot annehmen, ablehnen oder einen Gegenvorschlag machen. Ein Kaufvertrag kommt dann durch Einigung zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Der vorgeschlagene Preis ist wie bei den eBay-Auktionen bindend.

Bevor Sie eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, werden Sie entsprechend der neuen Rechtslage von eBay darauf hingewiesen, dass Sie einen „rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Verkäufer eingehen“5.

4

2. Ihr Recht als Verbraucher: Sonderregelungen beim Verbrauchsgüterkauf

Grundsätzlich kommen bei eBay wie oben dargestellt ganz normale Kaufverträge zustande. Zu beachten ist jedoch, dass es im Kaufrecht abweichende Sonderregelungen gibt, wenn ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf6 vorliegt. Diese Sonderform des Kaufes basiert auf einer europarechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die der Gesetzgeber in das deutsche BGB einfügen musste. Diese Sonderregeln dienen dem Schutz privater Käufer, die aufgrund mangelnden Wissens und Erfahrungen im Rechtsverkehr gegenüber „gewerblich“ handelnden Verkäufern gestärkt werden sollen. So können diese Sonderregelungen entscheidende Auswirkungen auf das Widerrufsrecht, auf die Gewährleistung und auf die Belehrungs- und Informationspflichten haben.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt demnach nur dann vor, wenn ein Unternehmer7 an einen Verbraucher8 eine Sache verkauft.

Doch wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Verbraucher und Unternehmer? Die Abgrenzung ist trotz Gesetzesdefinitionen dieser Begriffe häufig nicht nur für den Laien unklar bzw. auf den ersten Blick zu erkennen:

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Ein Verbraucher ist in der Regel derjenige, der eine Sache für „private Zwecke“ und nicht für seine gewerbliche oder selbstständige Berufsausübung kauft oder verkauft. Ein Unternehmer ist derjenige, der eine Sache für den Zweck seiner gewerblichen9 oder selbstständigen Berufsausübung10 kauft oder verkauft, wozu immer Firmen zählen.

Fall 1: Markus ist Taxiunternehmer aus Leipzig und bietet bei eBay auf eine neue Matratze für sein Schlafzimmer. Verkäufer ist die Firma „Matratzen-Horst GmbH“ aus Dösen. Markus fragt sich, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

6

Die Firma „Matratzen-Horst GmbH“ aus Dösen ist unzweifelhaft ein Unternehmen, da eine Firma keine „natürliche“ Person ist, die private Zwecke verfolgen kann.

Käufer Markus übt zwar als Selbstständiger einen Beruf aus, aber er kauft die Matratze offensichtlich nicht zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Daher ist er ein Verbraucher, ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor. Eine andere Bewertung müsste jedoch vorgenommen werden, wenn Markus bspw. einen Schonbezug für sein Taxi kaufen würde. Dann läge kein Verbrauchsgüterkauf vor. Der Verkäufer kann aber regelmäßig gar nicht wissen, wofür der Käufer einen Artikel kauft. Daher gilt der Grundsatz: Im Zweifel kauft ein Verbraucher!11.

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Fall 2: Im März „ersteigert“ Verbraucherin Theres von Sebastian, der bei eBay als privater Verkäufer angemeldet ist, eine Kiste Rotwein. Sebastian hat seit Anfang des Jahres 500 Bewertungen von Käufern bekommen, 100 davon im letzten Monat. Liegt hier ein Verbrauchsgüterkauf vor?

Das ist sehr wahrscheinlich! – Sebastian ist bei eBay als privater Verkäufer angemeldet, doch die Selbstdefinition bei eBay gibt lediglich einen unverbindlichen Hinweis auf die Eigenschaft des Verkäufers. Allein maßgeblich ist jedoch der Zweck seines Verkaufes12. Leider lässt sich dieser Zweck nicht immer einfach bestimmen, daher hat die Rechtssprechung allgemeine Kriterien entwickelt, die eine unternehmerische Tätigkeit vermuten lassen:

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Diese Kriterien sprechen als Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit. Leider hat es die Rechtsprechung bis heute nicht geschafft, verbindliche Kriterien zur sachgenauen Abgrenzung Verbraucher/Unternehmer aufzustellen. So kann nicht allein anhand der Auktionszahl abgegrenzt werden, sondern es muss eine Gesamtbetrachtung der Faktoren erfolgen. Die Grenzziehung ist dabei fließend, daher kommt es immer auf den Einzelfall an. Mehrere zum Teil widersprüchliche Gerichtsentscheidungen sind hierzu ergangen. Um Ihnen die Entscheidung leichter zu machen, stelle ich Ihnen die wichtigsten Entscheidungen vor. Wichtig für die Abgrenzung ist neben der Kenntnis von Gerichtsentscheidungen der „gesunde Menschenverstand“.

Als Faustformel können Sie sich anhand der oben genannten Kriterien fragen, ob der Verkäufer „als Privatperson“ im normalen üblichen Rahmen nicht mehr benötigte private Gegenstände verkauft oder ob er durch eine anmeldepflichtige Nebentätigkeit Geld verdienen möchte. Oft haben Privatpersonen die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit bereits überschritten, ohne es zu wissen.

9

Beispielurteile:

Ein Beispielurteil, welches den gesunden Menschenverstand vermissen lässt:

Diese Beispielurteile belegen, dass die Abgrenzung Verbraucher/Unternehmer zum Teil fließend und schwer bestimmbar ist. Häufig hängen die zumeist untergerichtlichen Urteile auch von der „Tagesform“ und Einstellung der Richter ab. Dennoch lässt sich eine Entscheidungslinie erkennen, die Ihnen als Richtmaß dienen kann. Gerade durch das Bewertungskonto des Nutzers bei eBay ist ersichtlich, wie viele (bewertete) Auktionen der Nutzer seit seiner Registrierung, im letzten Monat, in den letzten sechs Monaten und im letzten Jahr durchgeführt hat. Zusätzlich sollten die Artikel der letzten drei Monate überprüft werden, um zu sehen, ob jeweils die gleiche Art der Artikel verkauft, bzw. gekauft worden sind (zum Beispiel Computerelemente, Pkw Ersatzteile, etc.). Ist das geschehen, besteht ein beträchtlicher Hinweis auf „gewerbliches“ Handeln. Denn wer kauft und verkauft schon ständig Ersatzteile unterschiedlicher Pkw-Typen aus privater Gaudi?

Zurück zu Fall 2: Sebastian hat seit Anfang des Jahres 500 Bewertungen bekommen, davon im letzten Monat 100. Die vielen Auktionen innerhalb einer relativ kurzen Zeit deuten eindeutig auf die Unternehmereigenschaft hin. Dabei ist irrelevant, dass sich Sebastian als privater Verkäufer bezeichnet – ein Verbrauchsgüterkauf liegt demnach vor.

Fall 3: Rentner Hans-Georg möchte seine geliebte Briefmarkensammlung aus Platzgründen bei eBay verkaufen. Um sich wichtig zu machen und einen höheren Verkaufspreis zu erlangen, gibt er sich als gewerblicher Briefmarkenhändler aus. Verbraucher Wolfgang erhält den „Zuschlag“. Liegt hier ein Verbrauchsgüterkauf vor?

10

Nein, denn dazu müsste Hans-Georg Unternehmer sein. Hans-Georg handelt sonst nicht viel, er will lediglich seine Briefmarkensammlung verkaufen. Er ist somit nach den oben genannten Kriterien Verbraucher. Dennoch kann er sich nicht auf die Vorteile des Verbrauchsgüterkaufes berufen. Wer sich dem Schutz des Verbraucherrechts offensichtlich entzieht, kann sich gegenüber seinem Vertragspartner aufgrund des Grundsatzes38 von „Treu und Glauben“ nicht mehr auf diesen Schutz berufen39.

Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer ist und ausdrücklich nur Unternehmer als Käufer akzeptiert. Gibt sich hier ein Verbraucher als Unternehmer aus, um mit dem Verkäufer ins Geschäft zu kommen, kann sich der Käufer nachträglich nicht mehr auf seine Verbraucherrechte berufen.

Fall 4: Bert will sich in zwei Monaten mit einer Autovermietung selbstständig machen. „Zu dumm nur, dass ich noch keinen Pkw habe“, denkt er. Da er zunächst einmal nur kleine Brötchen backen will, kauft er von einem gewerblichen eBay-Händler seinen ersten Pkw. Liegt hier ein Verbrauchsgüterkauf vor?

11

Nein, denn Bert kauft den Pkw zwecks Aufnahme seines Gewerbebetriebs (Autovermietung) und wird somit als Unternehmer behandelt40. Kauft sich Bert hingegen den „eBay-Recht Praxisratgeber“ von Herrn Berger, so wird er als Verbraucher angesehen, da der Kauf des Ratgebers objektiv lediglich seine Entscheidung über die Existenzgründung vorbereitet41.


2 BGH, Urteil v. 07.11.2001, Az..: VII ZR 13/01 – sogenannter „Ricardo-Fall” in NJW 2002, 363; BGH NJW 2005, 53.

3 § 6 Nr. 2, 5 eBay-AGB.

4 § 6 Nr. 3, 4 eBay-AGB.

5 vergleiche § 312j III, IV BGB.

6 §§ 474 ff. BGB.

7 § 14 BGB.

8 § 13 BGB.

9 eine kaufmännische oder sonstige selbstständige, auf Dauer angelegte entgeltliche Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend notwendig (vergleiche BGH Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05; LG München, Urteil vom 07.04.2009, Az.: 33 O 1936/08 ); Tätigkeit setzt das planmäßige Anbieten von Leistungen voraus.

10 freiberufliche Tätigkeiten, wie Dienstleistungen von: Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Architekten.

11 BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09.

12 vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4 U 204/10; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012, Az.: 1-4 U 161/11 OKH.

13 OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4U 204/10; OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.3.2007, Az.: 6 W 27/07.

14 OLG Hamm Beschluss vom 05.01.2012, Az.: 1-4 U 161/11 OKH; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4U 204/10; BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06; BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05.

15 LG München, Urteil vom 07.04.2009, Az.: 33 O 1936/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2007, Az.: 5 W 7/07; LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az.: 2/03 O 192/07; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.06.2007, Az.: 4 U 210/06.

16 OLG Frankfurt vom 21.03.2007, Az.: 6 W 27/07.

17 OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4 U 204/10.

18 BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06.

19 LG München, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: 33 O 1936/08.

20 OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2008, Az.: 5 U 397/08.

21 OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012, Az.: 1-4 U 161/11.

22 LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az.: 2/03 O 192/07.

23 OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 6 W 54/04; auch OLG Koblenz in NJW 2006, 1438.

24 LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001, Az.: 103 U 149/01.

25 LG Schweinfurt, Urteil v. 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03; AG Radolfzell Urteil v. 29.7.2004 in NJW 2004, 3342.

26 LG Berlin , Beschluss vom 05.09.2006, Az.: 103 O 75/06.

27 OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2007, Az.: 6 W 27/07.

28 OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04.

29 LG Mainz, Urteil v. 6.7.2005, in NJW 2006, 783; OLG Koblenz v. 17.10.2005, Az.: 5 U 1145/05.

30 AG Bad Kissingen v. 4.4.2005 in NJW 2005, 2463.

31 LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001, Az.: 103 U 149/01.

32 OLG Frankfurt, Urteil v. 15.6.2004 Az.: 11 U 18/04.

33 LG Berlin, Urteil vom 5.9.2006 Az.: 103 O 75/06.

34 LG Hof, Urteil v. 29.8.2003, Az.: 22 S 281/03.

35 OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.6.2004 Az.: 6 W 79/04.

36 BGH, Urteil v. 11.3.2004 Az.: I ZR 304/01.

37 AG Detmold, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 C 117/04.

38 § 242 BGB.

39 BGH, NJW 2005, 1045 f. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, Az.: VIII ZR 91/04.

40 BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: III ZB 36/04.

41 BGH, Urteil vom 15. 11. 2007, Az.: III ZR 295/06.

3. Worauf Sie als Käufer achten müssen

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„3... 2... 1... meins!“. Sie haben den Zuschlag erhalten und damit einen wirksamen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen42. Durch den Vertragsschluss entstehen nun sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer vertragliche Pflichten. Nach dem Gesetz43 hat grundsätzlich der Verkäufer dem Käufer die bei eBay angebotene Kaufsache zu übergeben und das Eigentum an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Aber auch dem Käufer erwachsen Pflichten aus dem Kaufvertrag. Er hat den vereinbarten (Kauf-)Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen44. Wer aber muss zuerst aktiv werden?

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3.1. Verpflichtung des Käufers zur Vorkasse?

Fall 5: Baggerfahrer „Bernie“ liebt seinen Beruf so sehr, dass er auch in seiner Freizeit gerne baggert. Nun will er sich einen kleinen Modellbagger für den heimischen Sandkasten zulegen. Er bietet bei eBay und erhält den Zuschlag. Verkäufer ist die Privatperson Ulf Unzuverlässig. Nachdem Bernie den Zuschlag erhalten hat, schaut er sich die Bewertungen des Ulf an und stellt fest, dass bereits mehrere Käufer vor dem unzuverlässigen Ulf gewarnt haben. Bernie, der zum ersten Mal bei eBay geboten hat, ist verunsichert, ob er dem wildfremden Ulf das Geld vorab überweisen soll, oder ob er lieber erst auf die Ware wartet, bevor er das Geld überweist.

Im Normalfall werden bei der Abwicklung von Kaufverträgen die gegenseitig geschuldeten Leistungen gleichzeitig, also „Zug-um-Zug“ ausgetauscht. Beispielsweise „tauschen“ Sie beim Bäcker Brötchen und Geld über die Ladentheke in einem Akt aus. Das ist jedoch bei eBay nur durch Barzahlung bei Selbstabholung möglich. Selbstabholung stellt jedoch in der Praxis die Ausnahme dar. Üblicherweise bietet der Verkäufer in der Artikelbeschreibung durch Angabe der Versandbedingungen (Versandkosten unversichert/versichert) einen sogenannten Versendungskauf an. Bei einem Versendungskauf ist jedoch die Leistung Zug-um-Zug logischerweise nicht möglich45, da entweder zuerst der Käufer die Ware bezahlt und danach der Verkäufer die Ware per Post oder Paketdienst losschickt oder umgekehrt.

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Lange Zeit war unter Juristen umstritten, ob der Käufer zuerst zu bezahlen hat, bevor der Verkäufer die Ware versenden muss46. Nun hat eBay ausdrücklich die Vorleistungspflicht des Käufers in § 6 Nr. 9 S.1 seiner AGB geregelt. Dadurch wird der Käufer verpflichtet, zunächst den Kaufpreis zu bezahlen, bevor der Verkäufer die Ware loszuschicken braucht. Allerdings kann von diesem Grundsatz auch durch explizite Vereinbarung abgewichen werden, beispielsweise bei der Selbstabholung.

Zurück zu Bagger-Bernie: Er ist folglich verpflichtet, zunächst das Geld an Ulf zu überweisen. Vereinzelte negative Bewertungen können dabei keine Berücksichtigung finden.

Da die Bezahlung per Überweisung in der Vergangenheit oftmals von Betrügern ausgenutzt wurde, plante eBay ab 2012 die Einführung eines eigenen Zahlungsabwicklungssystems. Dieses sah vor, dass Käufer das Geld direkt an eBay überweisen47. eBay wollte dem Verkäufer über den Geldeingang informieren und ihn auffordern, die Ware an den Käufer zu versenden. Danach sollte der Geldbetrag dem Verkäufer gutgeschrieben werden. Dadurch sollten Käufer vor Betrug hinreichend geschützt werden. Zur Umsetzung dieser Neuerung kam es jedoch vermutlich aus bankenaufsichtsrechtlichen Gründen (noch) nicht. Die Einführung bleibt abzuwarten.

Praxis-Tipp

Bis zur Einführung des eBay-Zahlungsabwicklungssystems sollten Sie möglichst per Paypal bezahlen. Sollten Sie Opfer eines Betruges werden, so bekommen Sie ggf. Ihr Geld von Paypal zurückerstattet.

3.2. Recht auf Barzahlung bei Selbstabholung bzw. auf Nachnahmeversand?

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Welche Möglichkeiten aber hat Bernie, wenn Ulf in der Artikelbeschreibung nur Überweisung als akzeptierte Zahlungsmöglichkeit angegeben hat? Der Käufer hat grundsätzlich das Recht die Ware beim Verkäufer abzuholen, wenn der Verkäufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Grund: Der Verkäufer ist beim Versendungskauf nur auf Verlangen des Käufers zur Versendung der Ware verpflichtet48. Lediglich die Angabe der Überweisungsmöglichkeit in der Artikelbeschreibung stellt noch keinen solchen Ausschluss dar49.

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Zum Nachnahmeversand ist der Verkäufer jedoch nicht mehr verpflichtet, da beim Versendungskauf der Käufer zur Vorleistung verpflichtet ist.

Auch besteht ohne dementsprechende Vereinbarung mit dem Verkäufer kein Anspruch auf Zahlung mit Kreditkarte, Verrechnungsscheck oder Treuhandservice.

3.3. Die Frage nach der zuverlässigen Versandart

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Fall 6: Bernie hat sich nun doch für den Versand und die Zahlung per Überweisung (Vorkasse) entschieden. Er überlegt sich, ob er lieber den Versand per Päckchen oder als Paket wählen sollte.

Die Wahl der Versandart sollte generell je nach Wert, Größe und Gewicht individuell entschieden werden. Versicherter Paket-Versand bietet sich in der Regel ab einem Kaufpreis von 20 Euro an, preiswertere Ware kann auch per Brief, Bücher- oder Warensendung oder Päckchen verschickt werden. Die folgenden Punkte dienen als Entscheidungshilfe.

3.3.1. Haftung bei Beschädigung/Verlust der Ware auf dem Versandweg

Häufig bieten Verkäufer mehrere Versandarten, zum Beispiel Paket und Päckchen, an. Der Versand als DHL-Päckchen ist unversichert, DHL-Pakete hingegen sind bis zu einem Warenwert von 500 Euro gegen Verlust oder Beschädigung versichert50. Lohnt sich hier ein versicherter Versand für Bernie? Das kommt auf die Haftungsrisiken an!

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Grundsätzlich haftet der Verkäufer bei einem Versendungskauf51 für die Beschädigung oder den Verlust der Ware nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, also an Post, DHL oder auch sonstige private Paketdienste wie GLS oder Hermes52. Somit kann es dem Verkäufer nach Aufgabe des Päckchens/Pakets eigentlich egal sein, was damit geschieht, denn er hat damit seine Leistungspflicht erbracht. Wird die Ware auf dem Transport beschädigt oder geht sie verloren, bleibt dennoch der Kaufpreisanspruch des Verkäufers bestehen. Er muss den vom Käufer bereits überwiesenen Betrag nicht zurück überweisen. Der Käufer hat umgangssprachlich zunächst einmal Pech gehabt53.

19

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt54. Nach dieser Sonderregelung trägt der Verkäufer (in diesem Fall der Unternehmer) das Risiko der Beschädigung und des Verlustes der Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Transportfirma das Paket an den Käufer (Verbraucher) übergeben hat. Geht das Päckchen/Paket während des Transportes verloren, bleibt der Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestehen. Der Käufer könnte folglich die erneute Lieferung der Ware, oder wenn das nicht möglich ist, Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises inklusive Versandkostenpauschale verlangen55.

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Eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers kann jedoch in Betracht gezogen werden, wenn der Schaden während des Transports aufgrund unzureichender Verpackung entstanden ist, zum Beispiel Porzellanteller ohne Füllmaterial im Paket verschickt werden. Für solche Schäden haftet ausschließlich der Verkäufer, da es beim Versendungskauf zu seiner Vertragspflicht gehört, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken. Bei jedem nachgewiesenen Transportschaden wird grundsätzlich zunächst vermutet, dass der Verkäufer die beschädigte Ware nicht ordnungsgemäß verpackt hat56. In diesem Fall wird das Transportunternehmen die Zahlung von Schadenersatz verweigern, und der Verkäufer ist in der Pflicht. Die Sendung sollte unter Zeugen geöffnet werden, die dann bei Bedarf bestätigen, dass die Ware nachlässig verpackt war. Zur Sicherheit sollten die Schäden zusätzlich per (Digital-) Kamera festgehalten werden. Liegt ein offensichtlich vom Transportunternehmen verursachter Schaden vor, weist das Paket zum Beispiel äußerlich Dellen auf, sollte das vom Paketboten gleich vermerkt und ebenfalls per Foto festgehalten werden.

3.3.2. Beweisschwierigkeiten beim Brief- und Päckchenversand

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Auch wenn bei DHL der Versand per Päckchen deutlich preiswerter ist als per Paket, gibt es einen großen Nachteil: Denn wer ein Päckchen in der Postfiliale aufgibt, bekommt keinerlei Bestätigung, dass er das Päckchen auch wirklich losgeschickt hat. Der Verkäufer könnte nur durch Zeugen, die mit ihm auf der Postfiliale waren, den Versand des Päckchens beweisen.

Hinzu kommt, dass der Verkäufer bei einem Versendungskauf wohl niemals den Zugang des Päckchens beim Käufer beweisen kann, da der Empfänger den Erhalt des Päckchens gegenüber DHL nicht (!) bestätigen muss. Somit könnte jeder Käufer behaupten, das Päckchen niemals erhalten zu haben. Den Gegenbeweis wird der Verkäufer meist nicht führen können. Dies hätte zur Folge, dass der Käufer erneute Lieferung oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern kann.

Es verwundert daher nicht, dass unternehmerisch tätige Verkäufer Päckchenversand nur selten anbieten und auf andere – private – Transportunternehmen ausweichen. Dort wird die Ware standardmäßig als Paket verschickt, ist der Versand häufig preiswerter als bei DHL und stets bis 500 oder gar 750 Euro versichert. Weiteres Plus: Jeder Schritt, von Abholung des Pakets beim Versender bis zur Übergabe an den Empfänger wird aufgezeichnet und kann als Beweismittel hinzu gezogen werden. Ein Service, den auch private Verkäufer über Paketshops nutzen können. Eine Postquittung über die Bezahlung des Portos ist übrigens nicht hinreichend zur Beweisführung geeignet, da daraus nicht entnommen werden kann, ob das Päckchen auch tatsächlich an einen bestimmten Käufer abgesendet wurde57.

Die Käufer können sich also unbesorgt zurücklehnen. Die einzige Missbrauchsgefahr liegt beim Versenden darin, dass der Verkäufer in betrügerischer Absicht das Päckchen nicht losschickt und sich einen „zuverlässigen Zeugen“ sucht, der gesehen haben will, dass der Verkäufer das Päckchen an den Käufer losgeschickt habe.


42 gleiches gilt für den Sofort-Kauf.

43 § 433 Abs. 1 BGB.

44 § 433 Abs. 2 BGB.

45 siehe Schlömer/ Dittrich, eBay& Recht, 2004 Rn. 73; Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet Rn. 223

46 Anmerkung Schlömer/Dittrich, eBay&Recht, 2004 Rn. 73; Leible/ Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rn. 223.

47 Pressemitteilung von eBay vom 28.02.2012 und vom 05.06.2012.

48 siehe § 447 BGB.

49 AG Koblenz, Urteil v. 21.6.2006, Az.: 151 C 624/06.

50 Infos unter: www.dhl.de .

51 liegt vor, wenn der Verkäufer den Versand der Ware anbietet und der Käufer mit dem Versand der Ware (durch Bestätigung, u.a. durch Zahlung der vereinbarten Versandkosten) einverstanden ist.

52 siehe § 447 Abs. 1 BGB.

53 Der Käufer hätte möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Transportunternehmen, wenn dieses ein Verschulden trifft, nicht jedoch gegenüber dem Verkäufer.

54 Verkäufer= Unternehmer, Käufer= Verbraucher; vergleiche § 474 Abs. 1, 2 BGB.

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