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BoD - Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 9783735772114
Es ist in der heutigen Zeit
leider nicht mehr selbstverständlich,
sich für seine Kolleginnen und Kollegen
am Arbeitsplatz einzusetzen.
Deshalb möchte ich allen Menschen,
die sich in Betriebsräten
für Ihre Kolleginnen und Kollegen engagieren,
meine Anerkennung und meinen Dank aussprechen!
Gut, dass es euch gibt!
Christian Betz
Über dieses Buch
Während meiner beruflichen Laufbahn habe ich über 35 Jahre Betriebsräte in kleinen Familienbetrieben wie auch in Großbetrieben bei ihrer Arbeit begleitet. Dabei war ich Gast auf unzähligen Betriebsratssitzungen. Zu meinem Job gehörte es, Betriebsräte arbeitsrechtlich zu beraten und vor Arbeits- oder Sozialgerichten zu vertreten. Ich habe auf Betriebsversammlungen referiert und wurde in zahlreiche Einigungsstellen als externer Beisitzer berufen. Meine Tätigkeit war branchenübergreifend, vom Einzelhandel über Banken und Versicherungen bis hin zur Industrie. Zu meinen Aufgaben gehörten die Erstellung von Personalüberleitungsverträgen bei der Umwandlung von kommunalen Kliniken in gemeinnützige GmbHs.
In diesen Jahren habe ich festgestellt, dass viele Betriebsräte die interessanten Möglichkeiten einer Einigungsstelle nicht kannten oder nicht oder viel zu wenig nutzten.
Dabei ist eine solche Einigungsstelle ein extrem demokratisches Mittel zur Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen.
Deshalb habe ich mir vorgenommen, im Rahmen meiner Möglichkeiten auf Betriebsräteschulungen und nicht zuletzt durch dieses Handbuch „Appetit“ auf Einigungsstellen zu machen. Ich habe versucht, ohne juristischen Schnickschnack die taktischen Möglichkeiten eines Einigungsstellenverfahrens zu erläutern. Vom Scheitern der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, bis hin zum Spruch.
Ich wünsche Euch bei der Lektüre viel Vergnügen.
Eine Einigungsstelle ist ein Gremium, das verbindlich entscheidet, wenn sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen können.
Warum der Dissens besteht, spielt keine Rolle. Es kann sein, dass sich die Parteien nicht über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung einigen können. Es kann aber auch sein, dass der Betriebsrat eine Forderung stellt (zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung zu Reisekosten oder eine Parkplatzordnung) und der Arbeitgeber überhaupt keinen Handlungsbedarf sieht, also Verhandlungen rundweg ablehnt. „Das brauchen wir nicht“.
Ein typisches Beispiel für das Tätigwerden einer Einigungsstelle ist, wenn schon monatelang über eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit“ (Jahresarbeitszeitkonto) verhandelt wird und der Arbeitgeber und der Betriebsrat keinen gemeinsamen Nenner finden (siehe Kapitel 9.3. „Die soziale Mitbestimmung“).
Ein anderes Beispiel wäre, wenn der Betriebsrat die offizielle Beschwerde eines Arbeitnehmers unterstützt (unhöflicher Vorgesetzter etc.), vom Arbeitgeber Abhilfe fordert und der Arbeitgeber nichts unternimmt (siehe Kapitel 9.2. „Beschwerderecht“).
Weitere Zuständigkeiten für Einigungsstellen sind Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Fortbildungen oder über einen Sozialplan (= eine Abfindungsvereinbarung für zu kündigende Arbeitnehmer). (Siehe: Kapitel 9.5. „Die wirtschaftliche Mitbestimmung“)
Aber auch „eigene Belange“ des Betriebsrats können in einem Einigungsstellenverfahren entschieden werden. Wenn es zum Beispiel um die Einrichtung von Sprechstunden des Betriebsrats oder um die Größe des Gesamtbetriebsrats geht (siehe Kapitel 9.1. „Eigene Belange des Betriebsrats“).
Bei einer Einigungsstelle handelt sich um eine Art Schiedsstelle. Nun gibt es Schiedsstellen, die den streitenden Parteien einen Vorschlag zur Beendigung von Streitigkeiten machen, der für die betroffenen Parteien unverbindlich ist. Dies ist bei einer Einigungsstelle nicht der Fall. Ganz im Gegenteil. Was eine Einigungsstelle beschließt ist verbindlich und muss in der Praxis umgesetzt werden. Sowohl vom Arbeitgeber wie auch vom Betriebsrat und den Arbeitnehmern. Rechtsmittel gegen den Spruch einer Einigungsstelle gibt es zwar, diese werden aber in der Praxis nicht oder kaum genutzt.
Ein typisches Beispiel für das Anrufen einer Einigungsstelle:
Der Arbeitgeber beantragt beim Betriebsrat, dass an einem Sonntag gearbeitet wird, weil eine Inventur durchgeführt werden soll. Der Betriebsrat ist der Meinung, dass eine solche Inventur auch während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden könnte.
Jetzt folgen Verhandlungen und die Parteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) können sich (trotz mehrere Verhandlungstermine oder aus Zeitnot) nicht einigen.
Das ist ein typischer Fall für eine Einigungsstelle. Beide Betriebspartner können nun zur endgültigen Entscheidung die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann nach ihrer Sitzung und nach Diskussionen, ob am Sonntag gearbeitet werden darf oder nicht. Und zwar verbindlich!
Eine Einigungsstelle kann aber auch entscheiden, wenn sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Überlastung am Arbeitsplatz beschwert, der Betriebsrat auf der Seite der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers ist und der Arbeitgeber diese Auffassung nicht teilt.
Es gibt im Arbeitsleben verschiedene Formen der Mitbestimmung. So gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen. Ab einer Betriebsgröße von 2.000 Arbeitnehmern haben von der Belegschaft gewählte Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter Sitze im Aufsichtsrat. Die Anzahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter ist gleich groß. Darum spricht man von einer „paritätischen Mitbestimmung“.
Wegen der gleichen Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Gremium ist das „Zünglein an der Waage“ der oder die Aufsichtsratsvorsitzende. Diese Position
muss von den Aufsichtsratsmitgliedern im ersten Wahlgang mit einer 2/3-Mehrheit gewählt werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht (was die Regel ist), entscheiden immer die Arbeitgeber (im Gesetz: Anteilseigner), wer der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrats wird.
Logisch: Vorsitzender der Aufsichtsräte in unserer Republik ist beim Großteil aller dieser Gremien ein Arbeitgebervertreter. Wen wundert es?
Kommt es in einer Abstimmung während einer Aufsichtsratssitzung zu einer Stimmengleichheit, folgt eine zweite Abstimmung, bei der die oder der Aufsichtsratsvorsitzende dann zwei Stimmen hat.
Und das war es dann auch schon mit der schönen „paritätischen Mitbestimmung“. Die Mehrheit bei Entscheidungen, die sich gegen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten, liegt damit fast immer auf der Arbeitgeberseite.
Dies hat sich in der Praxis insbesondere dann gezeigt, wenn in einer Aufsichtsratssitzung über Rationalisierungsmaßnahmen wie Outsourcing oder Betriebsschließungen abgestimmt wurde.
Die Rechtsgrundlagen für diese Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten sind im Mitbestimmungsgesetz zu finden.
Für Betriebsräte ist die Mitbestimmung deutlich besser geregelt, unter anderem durch die Einigungsstelle. Die Rechtsgrundlagen hierfür stehen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei einer solchen Einigungsstelle auf betrieblicher Ebene entscheidet nicht die Arbeitgeberfraktion (wie im Aufsichtsrat), sondern letztlich eine neutrale Person, die mit dem Betrieb oder Unternehmen „nichts am Hut hat“. Das ist eine sehr demokratische und gerechte Form. Zumindest in der Theorie.
Einigungsstellen bestehen in der Regel aus insgesamt fünf Personen. In Ausnahmefällen gibt es siebenköpfige oder noch größere Einigungsstellen.
Merke! Mehr ist nicht unbedingt besser!
Wie im Aufsichtsrat entsenden Betriebsrat und Arbeitgeber eine gleiche Anzahl von „ihren“ Vertretern in eine Einigungsstelle. Dadurch bestünde auch die Gefahr, dass bei Abstimmungen eine Patt-Situation entsteht, das heißt eine Stimmengleichheit (zum Beispiel: Drei Arbeitnehmer sind für einen Antrag und die drei Arbeitgebervertreter dagegen). Das hilft nicht weiter.
Der feine Unterschied zum Aufsichtsrat besteht jedoch darin, dass der oder die Vorsitzende einer Einigungsstelle kein Arbeitgebervertreter, sondern eine neutrale Person ist, die nicht im Betrieb arbeitet und auch keinen besonderen Bezug zur betroffenen Firma hat, also richtig neutral ist.
Das ist das Geheimnis von betrieblichen Einigungsstellen!
Und weil das nachlesen zum Job des Betriebsrats gehört:
Wo steht`s im Gesetz?
Einigungsstelle §§ 76 und 76 a BetrVG
Wenn es so weit ist, dass der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet hat, muss die Zusammensetzung der Einigungsstelle festgelegt werden.
Merke! Eine Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern von jeder Seite und aus einem oder einer Vorsitzenden.
Und wie kommt die Einigungsstelle zusammen?
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber entsenden jeweils „ihre“ Vertreter oder Vertreterinnen in die Einigungsstelle, ohne dass die „Gegenpartei“ ein Vetorecht hat. Das heißt, jeder der Betriebspartner kann autonom entscheiden, wer seine Interessen in der Einigungsstelle vertritt.
Wichtig! Unumgänglich ist, dass beide Parteien die gleiche Anzahl von Beisitzern in die Einigungsstelle entsenden.
Das BetrVG kennt keine Vorschriften, welche Voraussetzungen die Beisitzer einer Einigungsstelle vorweisen müssen. Es steht dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vollkommen frei, wer „ihre“ Interessen wahrnimmt.
Deshalb müssen die Beisitzer keine Arbeitgeber(vertreter), leitende Angestellte oder Betriebsratsmitglieder sein. Einigungsstellenmitglied kann jede oder jeder werden. Es können zum Beispiel Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, die vom Streit (den die Einigungsstelle erledigen soll) betroffen sind oder Rechtsanwälte oder
Gewerkschaftsvertreter oder Vertreter aus einem Arbeitgeberverband sein. Oder….
Jede Betriebspartei kann jede oder jeden in das Gremium entsenden. Autonom!
In einem ersten Schritt müssen sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber über die Größe der Einigungsstelle einigen. Können sich die beiden nicht über die Anzahl der Beisitzer einigen, entscheidet das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren, das beide Seiten einleiten können.
Die übliche Größe einer Einigungsstelle besteht in der Praxis aus zwei oder drei Vertretern von jeder Seite. Also insgesamt vier oder sechs Beisitzer oder Beisitzerinnen. Doch davon später mehr.
Wie schon gesagt: Es müssen nicht zwingend Betriebsangehörige sein. Der Betriebsrat kann zum Beispiel den Betriebsratsvorsitzenden und einen Gewerkschaftssekretär oder einen Rechtsanwalt entsenden. Umgekehrt steht es dem Arbeitgeber frei, zwei Vertreter seines Arbeitgeberverbandes zu benennen oder die Personalchefin und einen Rechtsanwalt. Es könnte auch der Onkel aus Lenggries berufen werden.
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich also über die Größe der Einigungsstelle einigen. Eine Partei macht der Gegenpartei einen Vorschlag – zum Beispiel vier oder sechs Beisitzer. Die andere Partei ist dann entweder mit der Größe einverstanden oder macht einen Gegenvorschlag.
Das Schreiben des Betriebsrats könnte wie folgt formuliert werden:
An die Geschäftsführerin
der XY GmbH
Ort, Datum
Sehr geehrter Frau XY,
wie Ihnen der Betriebsrat bereits mitgeteilt hat, soll über die Betriebsvereinbarung „Jahresarbeitszeitkonto“ eine Einigungsstelle entscheiden.
Der Betriebsrat hat sich mit der Größe der Einigungsstelle befasst. Nach Auffassung des Betriebsrats soll die Einigungsstelle aus sechs Beisitzern – also drei Beisitzern von Ihrer und drei Beisitzern von unserer Seite bestehen.
Sollten wir innerhalb der nächsten 7 Tage nicht von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Größe der Einigungsstelle einverstanden sind.
Für Rückfragen steht Ihnen der Betriebsratsvorsitzenden gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
XY
Betriebsratsvorsitzende
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Größe, kann dieser Punkt abgehackt werden.
Wenn sich die Parteien nicht über die Anzahl der Beisitzer einigen können, entscheidet das Arbeitsgericht in einem sogenannten Beschlussverfahren, wie viele Beisitzer in der Einigungsstell sitzen sollen. Dieses arbeitsgerichtlich Verfahren können sowohl der Arbeitgeber wie auch der Betriebsrat einleiten.
Schon in diesem Stadium kann sich der Betriebsrat von seiner Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) vertreten lassen. In diesem Falle muss der Betriebsrat allerdings einen Beschluss fassen, dass der Arbeitgeber die Kosten des Einigungsstellenverfahrens und der Rechtsvertretung zu tragen hat.
Die Gewerkschaften kennen in der Materie aus. Wenn ein Rechtsanwalt den Betriebsrat vertreten soll, sollte es schon einer sein, der Erfahrungen mit Beschlussverfahren und Einigungsstellen hat. Die gibt es nicht wie „Sand am Meer“. Wer keinen (arbeitnehmerfreundlichen) erfahrenen Anwalt kennt, fragt einfach beim örtlichen Arbeitsgericht nach. Die kennen ihre „Pappenheimer“ und geben sicher einen Tipp.
Also: Entweder auf dem Verhandlungsweg oder nach einem arbeitsgerichtlich Beschlussverfahren steht fest, wie groß die Einigungsstelle sein wird.
Nachdem die Anzahl der Beisitzer – also die Größe der Einigungsstelle - geklärt ist muss ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende für die Einigungsstelle gefunden werden.
Für jede Einigungsstelle muss zwingend ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende gefunden werden. Diese Entscheidung müssen der Arbeitgeber und der Betriebsrat treffen. Es liegt im freien Ermessen des Betriebsrats und des Arbeitgebers zu bestimmen, wer den Vorsitz übernehmen soll. Die beiden Parteien müssen sich allerdings auf eine Person einigen. Und das ist in der Praxis gar nicht so einfach. Warum?
Ganz einfach: Weil der oder die Vorsitzende der Einigungsstelle bei einer Abstimmung mit Stimmengleichheit (zweimal ja, zweimal nein zum Antrag), dass „Zünglein an der Waage“ ist, das heißt die entscheidende Stimme hat.
Und wie findet man die oder den Vorsitzenden?
Eine der Parteien (Betriebsrat oder Arbeitgeber) macht einen Vorschlag, wer aus ihrer Sicht Vorsitzende/r der Einigungsstelle werden soll. Wenn der Betriebsrat aktiv wird, sollte darüber einen Beschluss gefasst werden. Wenn der Betriebsrat keine oder keinen kennt, der den Vorsitz übernehmen könnte, empfiehlt sich ein Besuch des örtlichen Arbeitsgerichts. Der Betriebsratsvorsitzende meldet sich an der Pforte an und fragt nach einem Arbeitsrichter, mit dem er über ein anhängiges Einigungsverfahren sprechen kann. Die gibt es bei jedem Arbeitsgericht.
Warum? Weil im Großteil aller deutschen Einigungsstellenverfahren Arbeitsrichter als Vorsitzende tätig werden.
Wenn der Betriebsrat ein Kandidat oder eine Kandidatin gefunden hat, der aus seiner Sicht den Vorsitz übernehmen soll, teilt er diese Person dem Arbeitgeber mit.
Dies kann mit folgendem Musterschreiben geschehen:
An den Geschäftsführer
der XY GmbH
Ort, Datum
Lieber Chef,
bereits mit Schreiben vom xx.xx.2018 hat Ihnen der Betriebsrat mitgeteilt, dass ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet werden soll. Über die Anzahl der Beisitzer haben wir uns geeinigt. Nun hat sich der Betriebsrat mit der Person der oder des Vorsitzenden der Einigungsstelle gefasst. Nach Auffassung des Betriebsrats sollte den Vorsitz
die Richterin am Arbeitsgericht XY, Frau XY
übernehmen. Frau XY hat schon mehrere Einigungsstellen geleitet. Sollte der Betriebsrat
bis Montag, xx.xx.2018 (ca. 1 Woche)
nichts von Ihnen hören, geht der Betriebsrat davon aus, dass Sie mit dem Vorschlag einverstanden sind. Der Betriebsrat wird dann die bisherige Korrespondenz in der Angelegenheit an die Vorsitzenden übergeben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzender
Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
Der Arbeitgeber akzeptiert dann den Vorschlag des Betriebsrats oder er macht einen Gegenvorschlag. Das heißt er schlägt eine ganz andere Person vor.
Dann muss verhandelt werden.
Nun gibt es wieder zwei Möglichkeiten:
Erstens: Der Arbeitgeber und der Betriebsrat einigen sich über die Person des oder der Vorsitzenden. Dann werden die vorliegenden Unterlagen dem oder der Vorsitzenden übergeben.
Zweitens: Einigen sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber nicht über die Person der/des Vorsitzenden, entscheidet das örtliche Arbeitsgericht wer den Vorsitz in der Einigungsstelle übernimmt. Das geschieht in einem sogenannten Beschlussverfahren, das vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat eingeleitet werden kann.
Der Betriebsrat kann sich auch in diesem Fall von seiner Gewerkschaft oder von einem Anwalt vertreten lassen.