Meiner lieben Kimber-Leigh.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

© 2017 Linda Niess

Herstellung und Verlag:

BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7431-8674-3

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Das deutsche Tierschutzgesetz
  3. Tierschutz in der Praxis
  4. Tierethik
  5. Gesetz – Tierethik – Tierschutz
  6. Tierschutzgesetz vs. Tierethik
  7. Fazit und Ausblick

Vorwort

„Tiere sind zum Essen da.“ Das waren die Worte einer Freundin als wir etwa acht Jahre alt waren. „Tiere sind da um zu leben“ war meine Antwort, die sie empört als „Gotteslästerung“ bezeichnete. Sie war von ihrer Sicht vermutlich ebenso überzeugt, wie ich von meiner. Wir hatten schlicht einen sehr verschiedenen Hintergrund.

Ganz ähnlich verhält es sich auch im größeren Kontext, nämlich innerhalb einer ganzen Gesellschaft. Nicht alle vertreten die gleichen ethischen Ansichten, sie unterscheiden sich zum Teil gravierend. Was also dem einen ganz selbstverständlich als unethisch erscheint, kann von einem anderen als völlig legitim und ethisch unproblematisch empfunden werden. Das Gesetz hingegen ist für alle Menschen bindend, verstoßen sie dagegen, werden sie bestraft.

Fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnisse, wie etwa das Wissen über die Empfindungs- und Leidensfähigkeit anderer Spezies, sind nicht von der Hand zu weisen. Diese sind sowohl Basis vieler tierethischer Positionen, als auch Tatsachen, die bei einer gesetzlichen Regelung zum Umgang mit Tieren berücksichtigt werden müssen.

Selbst wenn es denkbar wäre, dass manche Menschen keine ethischen Bedenken gegen „das Recht des Stärkeren“ haben, so hindert das Gesetz sie daran, es gegen ihre Mitmenschen auszuüben. Den „schwächeren“ Menschen in der Gesellschaft werden die gleichen Grundrechte zugesprochen, wie den „stärkeren“.

Das Mensch-Tier-Verhältnis ist aus Sicht der Tiere oftmals ein unfreiwilliges. Auch die Tiere sind in der Position der „Schwächeren“, da der Mensch sie durch allerlei Hilfsmittel und durch Domestizierung kontrollieren und zwingen kann. Für den Menschen ergibt sich hieraus eine besondere Verantwortung. Wird er dieser gerecht, so müsste sie sich konsequenterweise auch in einer verantwortungsvollen Gesetzgebung niederschlagen, damit das menschliche Handeln nicht schlicht die Ausübung des „Rechtes des Stärkeren“ gegenüber den Tieren darstellt.

Im Gesetz spiegeln sich die in einem Land vertretenen Werte. Die Gesetzgebung reagiert unter anderem auch auf Wertewandel innerhalb der Gesellschaft und passt sich immer wieder aktuellen Gegebenheiten an. Das Tierschutzgesetz dürfte demzufolge den vom Großteil der Bevölkerung als richtig empfundenen Umgang mit Tieren beschreiben. In diesem Kontext seien die Worte von Mahatma Gandhi aufgegriffen:

„Die Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie die Tiere behandelt.“

Mahatma Gandhi (1869 – 1948)

9. November 2016

Linda Niess

1. Einleitung

Tiere wie Katzen, Hunde und Kleintiere haben in der heutigen Gesellschaft einen besonderen Stellenwert, sie sind Freunde und Gefährten des Menschen und werden oft als Familienmitglieder wahrgenommen. Als Haustiere stehen sie dem Menschen in besonderer Weise nahe und bereichern sein Leben. Haustiere werden von ihrem Halter meist liebevoll umsorgt und geschützt. Andere Tierarten, wie Rinder, Schweine und Hühner dagegen sind Nutztiere des Menschen und den meisten, vor allem in urbanen Gebieten, doch relativ fremd. Der direkte Kontakt zu diesen Tierarten, sofern er nicht beruflich bedingt ist, ergibt sich eher selten. Durch die Industrialisierung der Nutztierhaltung hat eine Entfremdung von Menschen und Nutztieren stattgefunden und das Bewusstsein, woher tierische Produkte stammen, ist in den Hintergrund getreten. Was mit den Nutztieren geschieht, bevor sie als Fleisch im Supermarkt auftauchen, wird nach dem Prinzip „aus den Augen aus dem Sinn“ oftmals verdrängt oder gar nicht erst realisiert. Hinzu kommen unter anderem noch Versuchstiere und auch Wildtiere, die in unbesiedelten Gebieten oder auch in direkter Nähe zum Menschen, etwa in Gärten und öffentlichen Grünanlagen oder auch den Innenstädten leben. Diese Tiere sind oftmals dem Menschen gegenüber scheu und er bekommt sie kaum zu Gesicht, oder die Menschen halten von sich aus Abstand zu ihnen. Wenn kaum jemand einen Bezug zu diesen Tierarten hat, wer schützt sie dann also? In Deutschland gibt es hierfür ein Tierschutzgesetz, dessen Gegenstand grundsätzlich alle Tiere sind.

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“1

So lautet der in §1 festgelegte Grundsatz des deutschen Tierschutzgesetzes. Ziel dieser Publikation ist es, das Gesetz vor dem Hintergrund aktueller tierethischer Positionen genauer zu untersuchen. Im Besonderen sollen die Fragen beantwortet werden, was es mit dem „vernünftigen Grund“ auf sich hat und was das wiederum für die praktische Umsetzung des Tierschutzes, also letztendlich für die Tiere bedeutet. Zudem soll das Tierschutzgesetz dahingehend betrachtet werden, ob Tieren Rechte zugesprochen werden und ob ihm tierethische Aspekte zugrunde liegen. Um diese Fragen zu beantworten, soll zunächst ein kurzer Überblick über Form und Inhalt des deutschen Tierschutzgesetzes sowie in diesem Zusammenhang relevante Begriffe und Organisationen gegeben werden. Anschließend wird die Tierethik und exemplarisch einige tierethische Positionen verschiedener ethischer Richtungen vorgestellt, um einen Überblick über die neuere tierethische Diskussion zu schaffen. Die zu berücksichtigenden ethischen Richtungen sind der Utilitarismus, am Beispiel der Position von Peter Singer, die „Einfache Ethik“ von Helmut F. Kaplan, die Theorie moralischer Rechte von Tom Regan, die Mitleidsethik von Ursula Wolf, die Tugendethik von Jean-Claude Wolf und der Kontraktualismus, am Beispiel der Position Marc Rowlands`. Außerdem die theologischen Ansätze von Albert Schweitzer und Heike Baranzke. Vor diesem tierethischen Hintergrund werden im Folgenden einzelne Punkte des Tierschutzgesetzes sowie die praktische Umsetzung der Gesetzesgrundlage kritisch beleuchtet und auf ethische Aspekte hin untersucht.


1 §1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Tierschutzgesetz (TierSchG).

2. Das deutsche Tierschutzgesetz

2.1.Geschichte

Die Geschichte des gesetzlichen Tierschutzes in Deutschland reicht weit zurück. Bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 fand sich ein Paragraph, welcher das boshafte Quälen oder das rohe Misshandeln von Tieren unter Androhung von Strafe untersagte. Der entsprechende Gesetzesparagraph bezog sich jedoch nur auf den Fall, dass durch ein Zuwiderhandeln gegen selbigen andere Menschen beeinträchtigt wurden. Das boshafte Quälen oder das rohe Misshandeln von Tieren war also lediglich in diesem Zusammenhang strafbar. Das Gesetz nahm somit nicht den Schutz des Tieres an sich in den Fokus, sondern vielmehr den des Menschen, dem aufgrund seines Mitgefühls mit dem betroffenen Tier Leid zugefügt wurde.

Im Mai 1933 fand der bestehende Paragraph Eingang in das Strafgesetzbuch und beschrieb folglich ein strafbares Vergehen. Am 24. November desselben Jahres wurde das Reichstierschutzgesetz verabschiedet, welches fortan auch die, zuvor zu diesem Zweck aus dem Strafgesetzbuch heraus gelöste, Strafbarkeit des Quälens oder Misshandelns von Tieren festlegte. Das Reichstierschutzgesetz diente erstmals dem Zweck, das Tier um seiner selbst willen zu schützen.

In der Bundesrepublik Deutschland behielt das Tierschutzgesetz des dritten Reiches als vorkonstitutionelles Recht seine Gültigkeit.

Ersetzt wurde das Reichstierschutzgesetz am 24. Juli 1972 durch das deutsche Tierschutzgesetz in seiner heutigen Form.2 Im Jahr 2002 wurde das Tierschutzgesetz nach Mehrheitsbeschluss im Bundestag und mit Zustimmung des Bundesrates, durch die Ergänzung des bestehenden Artikels 20a, im Grundgesetz verankert. Die Aufnahme in das Grundgesetz erhob den Tierschutz zu einem Staatsziel und erhöhte somit dessen Stellenwert.3 Aktuell besteht das deutsche Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006. Zuletzt geändert wurde das Gesetz am 3. Dezember 2015.

2.2. Aufbau

Das deutsche Tierschutzgesetz ist in zwölf Abschnitte untergliedert und umfasst insgesamt zweiundzwanzig Paragraphen. Der erste Abschnitt legt in einem Paragraphen die allgemeinen Grundsätze des Gesetzes fest. In Abschnitt zwei bis neun werden verschiedene Teilbereiche geregelt, hierunter fallen §2, §2a und §3 „Tierhaltung“, §4, §4a und §4b „Töten von Tieren“, §5, §6 und §6a „Eingriffe an Tieren“, §7 bis §9 „Tierversuche“. Außerdem §10 „Tierschutzbeauftragte“, §11 bis §11c „Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren“, §12 „Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot“ sowie §13 bis §13b „Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere“. Abschnitt zehn befasst sich in §14 bis §16j mit der Durchführung des Gesetzes, Abschnitt elf regelt mit §17 bis §20a Straf- und Bußgeldvorschriften und der abschließende zwölfte Abschnitt beinhaltet §21 bis §22 Übergangs- und Schlussvorschriften. Ergänzt wird das Gesetz durch „[…] die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung sowie fünf Verordnungen über Nutztiere, Hunde, Versuchstiermeldungen, das Schlachten und den Transport“.4

2.3.Gegenstand des Tierschutzgesetzes

In Bezug auf den Umgang des Menschen mit dem Tier stellt das Tierschutzgesetz eine verbindliche Handlungsvorschrift dar. Grundsätzlich schützt das Gesetz alle Tiere, jedoch wird, den Grad des Schutzes betreffend, zwischen bestimmten Klassen von Tieren unterschieden. Die wirbellosen Tiere etwa werden vom Tierschutzgesetz eingeschlossen, jedoch beziehen sich die Einzelbestimmungen hauptsächlich explizit auf Wirbeltiere.

2.4.Zum vernünftigen Grund

Das Tierschutzgesetz hat laut §1 Satz 1 den Zweck sowohl das Wohlbefinden als auch das Leben des Tieres zu schützen. Nach §1 Satz 2 ist es verboten Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Einem Tier dürfen folglich, dem in §1 festegestellten Grundsatz gemäß, beim Vorliegen eines vernünftigen Grundes Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, einschließlich der Tötung. Die deutsche Bundesregierung teilt in Form einer Unterrichtung im Tierschutzbericht 2003 zur Wendung „vernünftiger Grund“ Folgendes mit:

„Eine Legaldefinition des Begriffs „vernünftiger Grund“ gibt es nicht. Der Gesetzgeber bedient sich hier zur Beschreibung seiner Ziele eines unbestimmten Rechtsbegriffs, da die vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklichkeit nicht umfassend und abschließend dargestellt werden können.

Zudem kann durch die offene Tatbestandsformulierung das Tierschutzrecht durch Auslegung und Rechtsprechung weiterentwickelt und gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden, ohne dass eine Gesetzesänderung erforderlich wäre.“5

So kann, wie im Weiteren festegestellt, ein vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres dann gegeben sein, wenn „[…] der mit der Tötung verfolgte Zweck, die die Handlung auslösenden Umstände und die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts die Handlung des Täters erforderlich machen.“6 Die Abstraktheit der genannten Kriterien sei inzwischen „durch gerichtliche Entscheidungen und wissenschaftliche Stellungnahmen konkretisiert worden.“7 Im Weiteren heißt es in der Unterrichtung:

„Die vielfältigen Umstände, die Anlass zur Tötung eines Tieres sein können, sind einer allgemeinen Einteilung in rechtswidrige und rechtmäßige Fälle nicht zugänglich. Nur das Abstellen auf den Einzelfall unter Einbeziehung aller für das Tier und seinen Halter wichtigen Faktoren kann zu einer der Situation des in Obhut des Menschen lebenden Tieres angemessenen Entscheidung führen.“8


2 Vgl. JOHN, Jörg (2007): Tierrecht. Saxonia Verlag, Dresden, S.10f..

3 Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (o.J.): Stellung des Tierschutzes im Grundgesetz. Online im Internet: URL:
http://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/StaatszielTierschutz.html [Stand 09.06.2016].

4 Stiftung für das Tier im Recht (o.J.): Tierschutzrecht –Deutschland. Online im Internet: URL:
http://www.tierimrecht.org/de/tierschutzrecht/deutschland/gesetzgebung.php [Stand 09.06.2016].

5 Deutscher Bundestag (2003): Drucksache 15/723 15. Wahlperiode 26.03.2003, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Tierschutzbericht 2003. Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, Zum vernünftigen Grund. Stand: 26.03.2003. Online im Internet: URL:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/007/1500723.pdf [Stand 09.06.2016], S. 55.

6 Deutscher Bundestag, Drucksache 15/723, 2003, S. 55.

7 Ebd.

8 Ebd.

3. Tierschutz in der Praxis

3.1.Rechtsgrundlagen

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den einzelnen Bundesländern beziehungsweise den entsprechenden zuständigen Landesbehörden. Da es sich beim Tierschutzgesetz um einen Teil des Verwaltungsrechtes handelt, „[…] wird die Nutzung von Tieren in vielen Fällen“ unter „einen Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalt gestellt“.9 Um ein Tier für bestimmte Zwecke nutzen zu dürfen, bedarf es folglich einer Genehmigung. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Nutzung als gewerblich zu bezeichnen ist, wie etwa die Zucht von oder der Handel mit Tieren. Um eine Genehmigung zur Nutzung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die Behörde hat dann, sofern die Genehmigung erteilt wird, das Recht diese mit Auflagen zu versehen. Um tierschutzwidriges Verhalten zu verhindern, beinhaltet das Tierschutzgesetz zudem die rechtliche Grundlage für Einzelverbote. In bestimmten Fällen ist es den Behörden daher möglich gegen eine Person, welche gegen einen Paragraphen des Tierschutzgesetzes verstößt, zum Beispiel ein generelles Tierhaltungsverbot zu verhängen. Solche Einzelverbote sind unter anderem in §11b, §12 und §13 vorgesehen. Bei §3 handelt es sich um einen expliziten Verbotsparagraphen, da hier nicht ein Handeln vorgeschrieben, also eine Pflicht auferlegt, sondern ein bestimmtes Handeln untersagt wird.10

Die zuständigen Behörden sind nach §16a befugt Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten. Sie sind zum Beispiel berechtigt Auflagen zu erteilen, um Haltungsbedingungen im Sinne des Tierschutzgesetzes zu verbessern. Im äußersten Fall eines Gesetzesverstoßes seitens des Tierhalters sind die Behörden auch zur Fortnahme des betroffenen Tieres befugt.

Das Tierschutzgesetz sieht lediglich eine Strafvorschrift vor um tierschutzwidriges Verhalten zu ahnden, diese findet sich in §17. Hier heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
    1. aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    2. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“11

Ein Verstoß gegen die hier aufgeführten Punkte gilt demzufolge als Straftatbestand. Weitere Regelungen finden sich in §18, in dem festgelegt wird, welche Tatbestände eine Ordnungswidrigkeit darstellen und als solche geahndet werden. Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten besteht ebenfalls die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, welche sich je nach Tatbestand auf fünftausend bis fünfundzwanzigtausend Euro belaufen kann.12

Ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht existiert seit 1990 im §90a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Tiere sind demzufolge nicht als Sachen zu betrachten und durch besondere Gesetze zu schützen. Hervorgehoben wird die Verpflichtung des Menschen zu Schutz und Fürsorge gegenüber dem Tier. Eine tatsächlich herausragende Rechtsstellung des Tieres resultiert hieraus jedoch nicht13, da „soweit nichts anderes bestimmt ist, (..) im Bürgerlichen Recht die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auch für Tiere anzuwenden“14 sind (§ 90a Satz 3 BGB).

Unter dem Begriff „Tierschutzrecht“ werden sowohl das Tierschutzgesetz als auch alle, vor dessen Hintergrund erfolgten Rechtsprechungen, zusammengefasst. Das „Tierschutzrecht“ umfasst hierbei nicht nur nationale, sondern auch internationale Gesetze und Rechtssprechungen. Auf der internationalen Ebene betrifft es vor allem den Handel mit Tieren oder Tierprodukten.