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4. Auflage, 2021
Print ISBN 978-3-415-06996-1
E-ISBN 978-3-415-06998-5
© 1997 Richard Boorberg Verlag
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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen
Band 2:
Zwang, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, Verdeckte Eingriffsmaßnahmen
Christoph Keller,
Polizeidirektor,
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW)
4., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, 2021
Fall 1: Angetrunkener Fußballfan
Schwerpunkte: Platzverweis, Generalklausel, Gewahrsam, Dauer des Gewahrsams zum Zwecke der Identitätsfeststellung, Zwang, Sofortvollzug und gestrecktes Verfahren
Fall 2: Ruhestörung
Schwerpunkte: Generalklausel, Betreten von Wohnungen, Zwang, Ersatzvornahme, Zufallsfunde (BtM), Gewahrsam zwecks Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten
Fall 3: Verfolgungsfahrt
Schwerpunkte: Allgemeine Verkehrskontrolle, Verfolgungsfahrt, Datenabgleich, Schusswaffengebrauch
Fall 4: Banküberfall mit Geiselnahme
Schwerpunkte: Finaler Rettungsschuss, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft
Fall 5: Old English Bulldog
Schwerpunkte: Schusswaffengebrauch gegen Kampfhund
Fall 6: Der frustrierte Fußballfan
Schwerpunkte: Zwang, Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst, Anlegen der Handfesseln
Fall 7: Kindesmisshandlung
Schwerpunkte: Unmittelbarer Zwang, körperliche Untersuchung von Kindern
Fall 8: Menschen in der Innenstadt
Schwerpunkte: Platzverweis, Identitätsfeststellung, Datenübermittlung, Aufenthaltsverbote, Gewerberecht, Ausländerrecht, Strafvollzugsrecht
Fall 9: Provokation durch Mohammed-Karikaturen
Schwerpunkte: Sicherstellung von Plakaten, Aufl ösung einer Versammlung, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines VersG NRW
Fall 10: Die überwachte Versammlung
Schwerpunkte: Kontrollstellen im Vorfeld von Versammlungen, Ausschluss von Teilnehmern, Videoüberwachung einer Versammlung
Fall 11: Die Sitzblockade
Schwerpunkte: Versammlungsrecht, Versammlungsbegriffe, Sitzblockaden, Nötigung, strafprozessuale Identitätsfeststellung
Fall 12: Verbotene Gegenstände bei strategischer Fahndung
Schwerpunkte: Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen, Waffenrecht, verbotene Gegenstände, Einziehung
Fall 13: Rauschgiftdeal
Schwerpunkte: Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, Einsatz von V-Personen, Observation und Einsatz technischer Mittel, Abhören aus Wohnungen, Durchsuchung eines Pkw, Einziehung von Betäubungsmitteln
Fall 14: Das Überraschungsmoment
Schwerpunkte: Heimliches Betreten von Wohnungen (Polizeirecht, Strafprozessrecht), Haftbefehl, „Großer Lauschangriff“, Analogie
Fall 15: Der Gefährder
Schwerpunkte: Observation, Sicherung von Fingerabdrücken, Gewahrsam, Sicherstellung und Auswertung elektronischer Geräte, Gefährderrecht
Stichwortverzeichnis
Albers/Weinzierl |
Menschenrechtliche Standards in der Sicherheitspolitik, 2010 (zit. Albers/Weinzierl Menschenrechte) |
Artkämper/Schilling |
Vernehmungen, 5. Aufl. 2018 (zit. Artkämper/Schilling Vernehmungen) |
Bergmann/Dienelt |
Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Bergmann/Dienelt AuslR) |
Baudewin |
Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2020 (zit. Baudewin VersR) |
Beulke/Swoboda |
Strafprozessrecht, 14. Aufl. 2018 (zit. Beulke/Swoboda StrafprozR) |
Bialon/Springer |
Eingriffsrecht, 5. Aufl. 2019 (zit. Bialon/Springer ER) |
von Blohn/Schucht |
Standardfälle Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2019 (zit. von Blohn/Schucht POR) |
Borsdorff/Kastner |
Musterklausuren Einsatzrecht für die Bundespolizei, 4. Aufl. 2010 (zit. Borsdorff/Kastner Einsatzrecht) |
Braun |
Staatsrecht für Polizeibeamte, 2019 (zit. Braun StaatsR) |
Brenneisen/Wilksen/Staak/Martins |
Versammlungsrecht, 5. Aufl. 2020 (zit. Brenneisen et al VersR) |
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke |
Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020 (zit. Bearbeiter, in: BHHJ StraßenverkehrsR) |
Chemnitz |
Polizeirecht Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 1996 (zit. Chemnitz PolR NRW) |
Desoi |
Intelligente Videoüberwachung, 2018 (zit. Desoi Videoüberwachung) |
Dietel/Gintzel/Kniesel |
Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: DGK VersG) |
Dölling/Duttge/König/Rössner |
Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017 (zit. Bearbeiter, in: DDKR) |
Drews/Wacke/Vogel/Martens |
Gefahrenabwehr, Allgemeines Polizeirecht des Bundes und der Länder, 9. Aufl. 1986 (zit. DWVM Gefahrenabwehr) |
Dürig-Friedl/Enders |
Versammlungsrecht, 2016 (zit. Bearbeiter, in: Dürig-Friedl/Enders VersR) |
Gade |
Waffengesetz, 2. Aufl. 2018 (zit. Gade WaffG) |
Gade/Beck |
Fälle und Musterlösungen zum Waffenrecht, 2013 (zit. Gade/Beck WaffR) |
Gast |
Juristische Methodik, 5. Aufl. 2015 (zit. Gast Juristische Methodik) |
Geis |
Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2015 (zit. Geis POR) |
Gercke/Julius/ |
Strafprozessordnung – Heidelberger Kommentar, 6. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: HK-StPO) |
Götz/Geis |
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017 (zit. Götz/Geis POR) |
Gornig/Jahn |
Fälle zum Sicherheits- und Polizeirecht, 4. Aufl. 2014 (zit. Gornig/Jahn PolR) |
Graf |
BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 31. Edition, Stand: 1. 1. 2020 (zit. Bearbeiter, in: BeckOK StPO) |
Gusy |
Polizeirecht, 10. Aufl. 2017 (zit. Gusy PolR) |
Hannich |
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: KK-StPO) |
Haurand |
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in NRW, 7. Aufl. 2017 (zit. Haurand POR) |
Huber |
Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016 (zit. Huber AufenthG) |
Jarass/Pieroth |
Grundgesetz, 15. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Jarass/Pieroth GG) |
Joecks/Miebach |
Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2016 (zit. Bearbeiter, in: MüKoStGB) |
Kay/Böcking |
Polizeirecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 1992 (zit. Kay/Böcking PolR NRW) |
Keidel |
FamFG, 19. Aufl. 2017 (zit. Bearbeiter, in: Keidel FamFG) |
Keller |
Verdeckte personale Ermittlungen, 2017 (zit. Keller Verdeckte Ermittlungen) |
Keller/Braun |
Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Maßnahmen, 3. Aufl. 2019 (zit. Keller/Braun TKÜ) |
Kingreen/Poscher |
Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2020 (zit. Kingreen/Poscher POR) |
Kingreen/Poscher |
Grundrechte – Staatsrecht II., 34. Aufl. 2018 (zit. Kingreen/Poscher StaatsR) |
Knemeyer |
Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2004 (zit. Knemeyer POR) |
Knemeyer/Schmidt |
Polizei- und Ordnungsrecht – Rechtsfälle in Frage und Antwort, 4. Aufl. 2016 (zit. Knemeyer/Schmidt POR) |
Kniesel/Braun/Keller |
Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, 2018 (zit. KBK BesPOR) |
Kniesel/Vahle |
Polizeiliche Informationsverarbeitung und Datenschutz im künftigen Polizeirecht, 1990 (zit. Kniesel/Vahle Datenschutz PolR) |
Kochheim |
Cybercrime und Strafrecht in der Informations- und Kommunikationstechnik, 2. Aufl. 2018 (zit. Kochheim Cybercrime) |
Kober |
Pyrotechnik in deutschen Fußballstadien, 2015 (zit. Kober Pyrotechnik) |
König/Roggenkamp |
Grund- und Eingriffsrecht Niedersachsen – Band 1: Grundrechte, Standardmaßnahmen und Zwang, 2018 (zit. König/Roggenkamp ER) |
Kowalczyk-Schaarschmidt |
Beamtenrecht – Wissenstest, 2015 (zit. Kowalczyk-Schaarschmidt BeamtenR) |
Kramer |
Grundbegriffe des Strafverfahrensrechts, 8. Aufl. 2014 (zit. Kramer StrafVerfR) |
Kugelmann |
Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012 (zit. Kugelmann POR) |
Lackner/Kühl |
StGB, 29. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Lackner/Kühl StGB) |
Leitner/Michalke |
Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, 2007 (zit. Leitner/ |
Lerm/Lambiase |
Einsatzrecht kompakt – Fälle zum Recht des unmittelbaren Zwanges, 2020 (zit. Lerm/Lambiase Zwang) |
Lisken/Denninger |
Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Lisken/Denninger HdbPolR) |
von Mangoldt/Klein/Starck |
Grundgesetz: Kommentar, 6. Aufl. 2010 (zit. Bearbeiter, in: MKS GG) |
Malcher |
Polizeiliches Eingriffsrecht im Überblick, 3. Aufl. 2000 (zit. Malcher ER) |
Maunz/Dürig |
Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 89. EL Oktober 2019 (zit. Bearbeiter, in: Maunz/Dürig GG) |
Meyer-Goßner/Schmitt |
Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020 (zit. Meyer-Goßner/ |
Möllers |
Demonstrationsrecht im Wandel, 2015 (Möllers DemonstrationsR) |
Möstl/Kugelmann |
Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, Stand: 1. 1. 2020 (zit. Bearbeiter, in: BeckOK POR NRW) |
Müller-Rath |
Der künstliche Stau: Polizeiliche Aufhaltung Flüchtiger auf Bundesautobahnen, 2009 (zit. Müller-Rath Künstlicher Stau) |
Neuwirth |
Polizeilicher Schusswaffengebrauch gegen Personen, 2. Aufl. 2006 (zitiert Neuwirth SWG) |
Nimtz/Thiel |
Eingriffsrecht, 2017 (zit. Nimtz/Thiel ER) |
Nowrousian |
Ordnungswidrigkeitenrecht, 2019 (zit. Nowrousian OwiR) |
Ostgathe |
Waffenrecht Kompakt, 7. Aufl. 2018 (zit. Ostgathe WaffR) |
Ott/Wächtler/Heinhold |
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Aufl., Stuttgart 2010 (zit. OWH VersG) |
Peters/Janz |
Handbuch Versammlungsrecht, 2015 (zit. Bearbeiter, in: Peters/Janz HdbVersR) |
Petersen-Thrö/ |
Polizeirecht für Sachsen – Fälle und Lösungen, 4. Aufl. 2009 (P-TRE PolR Sachsen) |
Pewestorf/Söllner/ |
Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017 (zit. Bearbeiter, in: PST POR) |
Pieper |
Grundrechte, 15. Aufl. 2012 (zit. Pieper GR) |
Roos/Bula |
Das Versammlungsrecht in der praktischen Anwendung, Stuttgart, 2. Aufl. 2009 (zit. Roos/Bula VersR) |
Roos/Fuchs |
Polizeieinsätze bei Versammlungen, Stuttgart, 2000 (zit. Roos/Fuchs VersR) |
Roggan/Kutscha |
Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, 2006 (zit. Bearbeiter, in: Hdb Innere Sicherheit) |
Roxin/Schünemann |
Strafverfahrensrecht, Ein Studienbuch, 29. Aufl. 2017 (zit. Roxin/Schünemann StrafVerfR) |
Sachs |
GG, 6. Aufl. 2011 (zit. Bearbeiter, in: Sachs GG) |
Saric |
Polizeigesetznovelle NRW – Sicherheitspaket I (Un-)wirksame Terrorprävention? 2020 (zit. Saric PolG NRW) |
Schenke |
Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018 (zit. Schenke POR) |
Schenke/Graulich/ |
Sicherheitsrecht des Bundes. 2. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: SGR SicherheitsR) |
Schimmel |
Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 9. Aufl. 2011 (zit. Schimmel Juristische Klausuren) |
Schmidt, J. |
Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl. 2016 (zit. Schmidt Verteidigung AuslR) |
Schmidt, R. |
Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2018 (zit. Schmidt POR) |
Schmidt, R. |
Besonderes Verwaltungsrecht II, 12. Aufl. 2008 (zit. Schmidt BesPOR) |
Schnellenbach/Bodanowitz |
Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020 (zit. Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR) |
Schnur |
Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr, 2000 (zit. Schnur Zwang) |
Schmidbauer/Steiner |
Bayerisches Polizeiaufgabengesetz: PAG und POG, 5. Aufl. 2019 (zit. Schmidbauer/Steiner, BayPAG) |
Schott-Mehrings |
Ausländerrecht für die Polizei, 2019 (zit. Schott/Mehrings AuslR) |
Schroeder |
Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2017 (zit. Schroeder POR NRW) |
Schulte-Brunert |
FamFG, 6. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: Schulte-Brunert FamFG) |
Schütte/Braun/Keller |
Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 2012 (zit. Bearbeiter, in: SBK PolG NRW) |
Schütte/Braun/Keller |
Eingriffsrecht, 2016 (zit. SBK ER) |
Schwacke |
Juristische Methodik – mit Technik der Fallbearbeitung, 5. Aufl. 2011 (zit. Schwacke Juristische Methodik) |
Soine |
Ermittlungsverfahren und Polizeipraxis, 2. Aufl. 2019 (zit. Soine Ermittlungsverfahren) |
Stein |
Die rechtswissenschaftliche Arbeit, 2000 (zit. Stein Rechtswissenschaft) |
Steindorf |
Waffenrecht, 10. Aufl. 2015 (zit. Bearbeiter, in: Steindorf WaffR) |
Stern |
Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4/1, 2006 (zit. Stern HdbStaatsR) |
Stober/Olschok/ |
Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, 2012 (zit. Bearbeiter, in: Hdb Management) |
Sundermann |
Schusswaffengebrauch im Polizeirecht, 1985 (zit. Sundermann SWG PolR) |
Tegtmeyer |
Polizeiorganisationsgesetz NRW (POG NRW), 2004 (zit. Tegtmeyer POG NRW) |
Tegtmeyer/Vahle |
Polizeigesetz Nordrhein.-Westfalen, 12. Aufl. 2018 (zit. Tegtmeyer Vahle PolG NRW) |
Terwiesche/Pechtel |
Handbuch Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: HdbVerwR) |
Tetsch |
Eingriffsrecht, Band 1: Grundlagen der Datenverarbeitung, 4. Aufl. 2008 (zit. Tetsch ER Bd. 1) |
Tetsch |
Eingriffsrecht, Band 2: Eingriffsmaßnahmen, Zwang, Rechtsschutz und Haftung, 4. Aufl. 2010 (zit. Tetsch ER Bd. 2) |
Tetsch/Baldarelli |
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2011 (zit. Tetsch/Baldarelli PolG NRW) |
Tettinger/Erbguth/Mann |
Besonders Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2016 (zit. TEM BesVerwR) |
Thiel |
Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2020 (zit. Thiel POR) |
Ullrich |
Das Demonstrationsrecht, 2015 (zit. Ullrich DemonstrationsR) |
Ullrich |
Waffenrechtliche Erlaubnisse, 2. Aufl. 2014 |
Vordermayer/von |
Handbuch für den Staatsanwalt, 6. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: HdbStA) |
Webel |
Prüfungswissen Staats- und Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2018 (zit. Webel StaatsR) |
Wehr |
Examens-Repetitorium Polizeirecht, 3. Aufl. 2015 (zit. Wehr PolR) |
Weiße |
Asylrecht, 4. Aufl. 2017 (zit. Weiße AsylR) |
Wolffgang/Hendricks/Merz |
Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen: Polizeirecht NRW, 3. Aufl. 2011 (zit. WHM POR NRW) |
Würtenberger/ |
Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017 (zit. WHT PolR BW) |
Wüstenbecker |
Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2018 (zit. Wüstenbecker POR) |
Zeitler |
Aufenthaltsrecht für die Polizei, 12. Aufl. 2014 (zit. Zeitler AuslR) |
Zöller |
Der Einsatz von Bodycams zur polizeilichen Gefahrenabwehr, Frankfurt 2017 (zit. Zöller Bodycam) |
Das Studium bei der Polizei ist stark durch Klausuren geprägt. Die meisten Prüfungen werden in Form schriftlicher Arbeiten abgehalten. Daneben treten zwar Haus- oder Seminararbeiten, mündliche Prüfungen (Fachgespräche) auf den Plan, für den Kern des Studiums steht aber das Klausurenschreiben im Mittelpunkt.
Gerade die ersten Klausuren im Rahmen des Studiums stellen eine besondere Herausforderung für Studierende dar, da sie zu Beginn des Studiums noch keinerlei Erfahrung mit der Anfertigung einer juristischen Klausur haben. So verwundert es nicht, dass auf der Beliebtheitsskala Klausuren keinen Spitzenplatz einnehmen. Mehrere, nicht repräsentative Umfragen in Veranstaltungen an der HSPV NRW mit jungen Studierenden ergaben, dass man vor Klausuren am liebsten davonliefe bzw. sie zu umgehen versucht, wo immer dies möglich ist.1 Klausuren erzeugen regelmäßig mehr Stress und Angst als mündliche Prüfungsformen. Um Studierenden Hilfestellung zu geben, wurde 1997 die Fallsammlung Eingriffsrecht konzipiert, die nun in der 4. Auflage vorliegt.
Seit der 3. Auflage 2010 haben sich Neuerungen ergeben, die eine Aktualisierung erforderten. Eine vollständige Überarbeitung und zahlreiche Ergänzungen waren notwendig, um die Aktualität zu gewährleisten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept prinzipiell bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs erfolgt die Fallsammlung nunmehr in zwei Bänden mit jeweils 15 Fällen.
Band 1: |
Aufbauschemata, Methodik der Falllösung, Standardmaßnahmen |
Band 2: |
Zwang, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, Verdeckte Eingriffsmaßnahmen. |
Nachdem in Band 1 einführend Erläuterungen zur Methodik und Technik der Fallbearbeitung („Aufbauschemata mit Erläuterungen“ und „Methodik der Fallbearbeitung“) erfolgten sowie 15 Falllösungen zu den Grundlagen des Polizei- und Strafprozessrechts dargelegt wurden, erfolgt im vorliegenden Band 2 eine Vertiefung der Inhalte. Behandelt werden Zwang, Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder sowie Bereiche des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht).
Die Lösungen der Sachverhalte orientieren sich im Grundsatz an den dargestellten Schemata. Insbesondere die ersten Falllösungen orientieren sich gar streng an diesen „Aufbauten“. Dies vor allem deshalb, um dem „Direkteinsteiger“ die „Orientierung“ zu erleichtern. Im weiteren „Verlauf“ der Falllösungen wird indes an diesen „Aufbauschemata“ – schon aus Platzgründen – nicht durchgehend („sklavisch“) festgehalten. Die Lösungen erfolgen vielmehr problemorientiert. Ein Abweichen von den Schemata verfolgt überdies den Zweck, um zu verdeutlichen, dass es starre Aufbauregeln im Eingriffsrecht nicht gibt, sondern dass Variationen entsprechend den jeweiligen Besonderheiten des Falles völlig legitim und manchmal sogar unvermeidlich sind.
Die vorliegenden Bände der „Fallsammlung Eingriffsrecht“ sollen nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten erleichtern, sondern vor allem eine effektive Hilfe für die Klausurvorbereitung und -nachbereitung darstellen. Durch Beifügung zahlreicher Anmerkungen (Fußnoten) in den Sachverhaltslösungen soll ein vertiefendes (Selbst-)Studium ermöglicht werden. Die Literatur wurde primär unter dem Gesichtspunkt ausgewählt, ob sie dem Leser vertiefende oder weiterführende Hinweise bietet. Hierbei wurden – soweit ersichtlich – die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
In den Lösungen „eingebaut“ sind ergänzende, vertiefende Hinweise, die mittels Symbol () eingeleitet grau schraffiert dargestellt sind. Ebenso werden hervorgehoben besonders relevante Rechtsprechung sowie zusätzliche (prüfungs-)relevante Beipiele.
Inhaltlich erfolgt eine Orientierung an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst.
Den Lösungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde, wobei die Fälle grundsätzlich keine Landesspezifika behandeln, sodass die Ergebnisse in anderen Bundesländern identisch sein dürften. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils hingewiesen, sodass die Bände auch in anderen Bundesländern genutzt werden können.
Mettingen, im Februar 2021
Christoph Keller
1 Glenewinkel/Heiermannn, DVP 2011, 102.
Schwerpunkte: Observation, Sicherung von Fingerabdrücken, Gewahrsam, Sicherstellung und Auswertung elektronischer Geräte, Gefährderrecht
Am 17. 12. 2018 ging beim PP A-Stadt ein Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ein. Darin wurde mitgeteilt, dass im Rahmen einer G10-Maßnahme gegen den Salad HALAGI (ZP 3), ein Gespräch zwischen ihm und dem Mohammed DULULOW (ZP 2) abgehört wurde. Laut Behördenzeugnis äußerte der DULULOW (ZP 2) in diesem Gespräch, dass er einen Tunesier (ZP 1) gegen Bezahlung in seiner Wohnung (ZO 200) in Bielefeld untergebracht haben. DULULOW sagte demnach wörtlich: „Ich glaube wirklich, dass der Mann, den ich bei mir untergebracht habe, sich hier in Deutschland in die Luft sprengen möchte. Omar ist für ihn verantwortlich.“ Darüber hinaus äußerte er weiter: „Er kommt aus Tunesien und ich glaube, er arbeitet hier illegal. Er betet, besitzt ein Koran-Buch, aber er raucht!“. Aus den Gesprächsmitschnitten ergeben sich weder Hinweise auf die Identität des Tunesiers noch auf einen möglichen Anschlagszeitpunkt bzw. Anschlagsort. Die Identität des im Gespräch genannten „Omar“ ist ebenfalls nicht bekannt. Die Übersetzungen wurden durch Dolmetscher mehrfach gegengeprüft. Die Erkenntnislage wurde polizeilicherseits als ernst zu nehmender Sachverhalt eingestuft, auch weil die Informationen aus einem technischen Aufkommen stammen, sodass diesem eine höhere Wertigkeit zugerechnet werden kann, da die informationsgebenden Personen nicht damit rechnen durften, dass ihre Äußerungen bei Behörden bekannt werden. Seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde nach polizeilichem Lagevortrag u. a. geprüft, ob ein Anfangsverdacht der „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ gem. § 89a StGB vorliegt. Die Einleitung eines Strafverfahrens wurde letztlich mangels Anfangsverdacht abgelehnt. Das PP A-Stadt hielt es für erforderlich, einen polizeilichen Einsatz im Rahmen einer sog. Besonderen Aufbauorganisation (BAO) durchzuführen, weil wegen der allgemein hohen Gefahr eines terroristischen Anschlags ein konkreter Anschlag durch den im o. a. Telefonat genannten „Tunesier“ nicht auszuschließen war.
Im Rahmen der polizeilichen Observationsmaßnamen gegen DULULOW (ZP 2) wurden weitere Erkenntnisse im Hinblick auf den Tunesier (ZP 1) gewonnen. Die Observationsmaßnahmen wurden auf diese Person (ZP 1) mit Priorität ausgeweitet. Nach einem Freitagsgebet in einer Moschee Nähe der Innenstadt A-Stadts wurden die Personalien der ZP 1 im Rahmen einer legendierten Personenkontrolle festgestellt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er sich an einem Kriminalitätsbrennpunkt befinde und er sich nun im Rahmen einer Razzia einer Identitätsfeststellung unterziehen müsse. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde er aufgefordert, zwecks Durchsuchung die Hände auf das Dach des Streifenwagens zu legen. Der wahre Grund der Maßnahme wurde verschleiert, um die polizeilichen Maßnahmen nicht zu gefährden. Die von der ZP 1 im Rahmen dieser Maßnahmen auf dem Dach des Streifenwagens hinterlassenen Fingerabdrücke wurde später kriminaltechnisch gesichert. Die daktyloskopische Untersuchung erbrachte zwei verwertbare Fingerspuren, die zweifelsfrei der ZP 1 zugeordnet werden konnten. Es handelt sich demnach um den Tunesier Ali Ben-Gal.
Im Verlauf des weiteren polizeilichen Einsatzes wurde die Wohnung (ZO 200) mit richterlichem Beschluss des AG A-Stadt aus präventiv-polizeilichen Gründen durchsucht. Als der aus anderen Gründen auf polizeigesetzlicher Grundlage in Gewahrsam genommene Ali Ben-Gal (ZP 1) aus dem Polizeigewahrsam entlassen werden sollte, wurde er weiter bis zum Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme im Gewahrsam festgehalten, um den störungsfreien Ablauf der Durchsuchung gewährleisten.
Als Ali Ben-Gal (ZP 1) einige Tage später die Wohnung DULULOW (ZP 2) verließ und sich mit einem Rucksack in die Innenstadt von A-Stadt begab, erfolgte kurz vor dem Weihnachtsmarkt der polizeiliche Zugriff. Im Rucksack wurden Kleidungsstücke, ein Laptop (Apple) und ein Handy (LG) gefunden. Laptop und Handy werden ausgewertet. Relevante Erkenntnisse werden nicht gewonnen.
1. Welche Ermächtigungen kommen für folgende Einsatzmaßnahmen der Polizei in Betracht:
– Observation des DULULOW (ZP 2)
– Sicherung der Fingerabdrücke (ZP 1)
– Weiteres Festhalten der ZP 1 im Gewahrsam für die Dauer der Wohnungsdurchsuchung
– Sicherstellung und Auswertung von Laptop und Handy
Nehmen Sie problemorientiert (kurz) Stellung zu den Maßnahmen.
2. Skizzieren Sie die Maßnahmen, die im Zuge der Terrorismusbekämpfung in das PolG NRW implementiert wurden („Gefährderrecht“).
Hinweis: Die Lösung folgt – entsprechend der Aufgabenstellung – keinem (typischen) Klausurschema. Etwaige Probleme bei einzelnen Eingriffsmaßnahmen werden nur skizziert.
Mangels Anfangsverdacht einer Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO) ist die Maßnahme polizeirechtlicher Natur.1
Als Ermächtigungsgrundlage fungiert § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW (Datenerhebung durch Observation). Hiernach kann die Polizei personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Norm räumt der Polizei ein umfassendes Datenerhebungsrecht ein. Als geforderte „Straftat von erheblicher Bedeutung“ ist eine Straftat zu begreifen, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Die in § 8 Abs. 3 genannten Regelbeispiele bieten eine Richtschnur dafür, welche unbenannten Straftaten der Norm subsumiert werden können.2 Die Prognose („Tatsächliche Anhaltspunkte, die …“) erfordert Fakten, die den Eintritt einer Störung als wahrscheinlich erscheinen lassen; bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Es sind konkrete äußere Hinweise nötig.3 Die polizeiliche Einschätzung kann sich aus bisher begangenen Straftaten, aus Vorbereitungshandlungen, aus Informationen von Hinweisgebern, Äußerungen der Zielperson oder schriftlichen Unterlagen usw. ergeben.4 Die Maßnahme kann bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr getroffen werden, da es gerade darum geht, eine Gefahrenlage erst gar nicht entstehen zu lassen.5
Eine längerfristige Observation darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden (§ 16a Abs. 2 PolG NRW). Die Tatbestandsalternative nennt als möglichen Adressaten zunächst diejenigen Personen, die solche Straftaten begehen wollen. Erfasst davon sind neben den mutmaßlichen Straftätern auch mögliche Gehilfen und Anstifter (§§ 26, 27 StGB). Die Norm geht aber noch weiter, indem sie die Observation von Kontakt- und Begleitpersonen und anderen Personen (zu diesen sogleich) erlaubt. Entsprechend § 16a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Beide Begriffe sind legaldefiniert (Kontaktpersonen in Satz 3, Begleitpersonen in Satz 4). Als Kontaktpersonen gelten nur die Personen, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Personen gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW unterhalten. Begleitpersonen sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit diesen Personen angetroffen werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu diesen zu unterhalten. Sogenannte „Kontakt- und Begleitpersonen“ können hingegen nur im Rahmen von Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW Maßnahmeadressaten sein.6 DULULOW (ZP 2) ist Kontakt- bzw. Begleitperson des „Tunesiers“ (ZP 1). Bei Maßnahmen nach § 16a PolG NRW ist nach Maßgabe des § 16 PolG NRW der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten. Allerdings ist bei verdeckten Observationen außerhalb von Wohnungen die Gefahr einer Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung eher gering, da die von der Überwachung betroffenen Personen sich grundsätzlich in der Öffentlichkeit bewegen.7 Da die Observation des DULULOW (ZP 2) insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist die Maßnahme nach alledem rechtmäßig. Überdies sind die §§ 33 ff. PolG NRW (Sicherung des Datenschutzes) zu beachten. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Datenerhebung (§ 9 Abs. 5–7 PolG NRW) sind keine Probleme ersichtlich.
Mangels Anfangsverdacht einer Straftat kommt nur § 14 PolG NRW in Betracht. Die Vorschrift regelt die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für den Bereich der Gefahrenabwehr. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW ist als Ergänzung zu § 12 Abs. 2 PolG NRW konzipiert und eröffnet der Polizei ein weiteres Mittel zur Identitätsfeststellung. Dementsprechend darf die Polizei eine Person nur dann gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW erkennungsdienstlich behandeln, wenn eine Identitätsfeststellung i. S. des § 12 PolG NRW zulässig ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Identitätsfeststellung ohne die erkennungsdienstliche Behandlung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann. Die Polizei muss die Mittel, die ihr nach § 12 zur Identitätsfeststellung zur Verfügung stehen, zunächst ausschöpfen, bevor sie auf entsprechende Maßnahmen nach § 14 PolG NRW zurückgreift. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Identitätsfeststellung kommt also nur als ultima ratio in Betracht.8 Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind offene Datenerhebungen mit den Mitteln des Erkennungsdienstes.9
Entsprechend § 14 Abs. 4 PolG NRW sind Erkennungsdienstliche Maßnahmen insbesondere:
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen.
Andere Maßnahmen sind nur zulässig, wenn und soweit sie hinsichtlich der Beeinträchtigung der betroffenen Person den Maßnahmen des § 14 Abs. 4 vergleichbar sind (VV 14.4 zu § 14 PolG NRW). Zweifelhaft ist vorliegend bereits, ob § 14 PolG NRW überhaupt „heimliche“ Maßnahmen deckt. Die beispielhaft aufgeführten Eingriffe sprechen eher dafür, dass die Polizei offen vorgehen muss. Setzt man sich über diese Bedenken hinweg, so ist überdies zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 14 PolG NRW um einen (belastenden) Verwaltungsakt handelt. Der Adressat ist vor dessen Erlass anzuhören (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Nur ausnahmsweise kann darauf unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet werden. Im Rahmen der Anhörung muss die beabsichtigte Maßnahme konkret umschrieben werden. Grundsätzlich kann eine Anhörung zwar auch mündlich erfolgen, dann ist allerdings erforderlich, dass sie hinreichend schriftlich dokumentiert wird, damit geprüft werden kann, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch ist gem. § 14 Abs. 3 PolG NRW die betroffene Person bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, dass sie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind. Im Ergebnis dürfte § 14 PolG NRW als Ermächtigungsgrundlage ausscheiden.
Als Ermächtigung kommt allenfalls § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Betracht. Hiernach kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Vielmehr ist so eine „Durchsuchungshaft“ rechtswidrig. Es gibt keine gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten/Betroffenen zu dem Zweck, ihn am Beiseiteschaffen von Beweismitteln und Vermögenswerten angesichts einer unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung zu hindern.10 Präventiver Freiheitsentzug stellt kein Mittel dar, kriminaltaktische Defizite zu beheben.
Gem. § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. In temporärer Hinsicht werden also gesteigerte Anforderungen an den Gefahrengrad gestellt. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Hierbei kommt es auf die ex-ante-Prognose des Polizeibeamten und auf die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten an. Zulässig sind Nivellierungen hinsichtlich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nach der sog. Je-desto-Formel (Grundsatz der umgekehrten Proportionalität). Danach sind, je höher der Rang des gefährdeten Rechtsgutes oder das Ausmaß des drohenden Schadens ist, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bzw. die zeitliche Nähe des Schadenseintrittes zu stellen.11 Gemessen an diesem Maßstab ist die Gegenwärtigkeit der Gefahr gegeben, wenn hochwertige Schutzgüter in Mitleidenschaft gezogen werden konnten. Die Gefahr kann dabei in der Sache selbst liegen, kann aber auch in ihrer gefahrträchtigen Verwendung begründet sein.12 Die Auswertung der Daten des Laptops bzw. des Handys ist nicht als gesonderter Rechtseingriff, sondern als Begleit- bzw. Folgemaßnahme zu werten (Annex). Eine analoge Anwendung von § 110 StPO kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt u. a. voraus, dass das Gesetz eine (planwidrige) Regelungslücke enthält.13 Eine (Regelungs-)Lücke liegt aber nicht vor, wenn bestimmte Tatbestände bewusst nicht in eine Regelung aufgenommen wurden, weil für sie die entsprechenden Rechtsfolgen nach der Regelungsidee nicht eintreten sollten (beredtes Schweigen des Gesetzgebers).14
Unter dem Begriff „Gefährderrecht“ werden (neuerdings) bestimmte Regularien des Gefahrenabwehr- und Straf(verfahrens)rechts insbesondere im Bereich der Terrorismusbekämpfung i. w. S. erfasst.15 Terroristische Gefährdungslagen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass ein Dauerzustand erhöhter Bedrohung durch terroristische Anschläge herrscht, ohne dass sich grundsätzlich sagen ließe, wann, wo und wie oder gar ob derartige Taten letztlich verübt werden.16 In Anbetracht der Gefahren insbesondere durch den islamistischen Terrorismus stellt sich die Frage nach den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit.17 Aus diesem Grund hat die Landesregierung NRW Ende 2018 mit dem „Sicherheitspaket I“ das Polizeigesetz reformiert.18 Durch das „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen – Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ soll den Entwicklungen der internationalen terroristischen Bedrohungen für Europa und die Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden.19 Allerdings betrifft auch die Alltagskriminalität eine Vielzahl von Menschen und muss daher stärker in den Blick genommen werden. Sie erfolgt zunehmend organisiert und macht vor nationalen Grenzen keinen Halt.20 Anlass für die Überarbeitung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) waren insbesondere (auch) die Vorgaben des BVerfG im Zusammenhang mit dem Urteil zum Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) v. 20. 4. 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09)21 und der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (DS-RL).
Neue Ermächtigungen wurden eingeführt (z. B. §§ 12a, 20c, 34b ff. PolG NRW), andere Ermächtigungen wurden ausgeweitet (z. B. §§ 9 Abs. 1, 15a, 35 Abs. 1 Nr. 6, 38, 58 Abs. 4 PolG NRW). Ausgeweitet wurde etwa die Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel (Videoüberwachung).22 Nunmehr besteht gem. § 15a Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW auch die Möglichkeit der (Video-)Überwachung von Orten, an denen selbst die Straftaten nicht begangen werden, indem neben der Begehung auch die Verabredung und Vorbereitung von Straftaten mit aufgenommen werden kann. § 15a Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gestattet die Maßnahme, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass am fraglichen Ort „Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Abs. 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden“23. Diese Alternative erweitert den Anwendungsbereich der offenen Videoüberwachung deutlich. Begrenzt wird er allerdings wiederum durch den für beide Varianten geltenden Zusatz, dass „jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich“ sein müsse. Dies schließt eine Videoüberwachung „auf Vorrat“ rechtlich und eine flächendeckende Nutzung aus personellen Gründen faktisch aus.24 § 35 Abs. 1 PolG NRW ist um Nr. 6 erweitert worden und erlaubt eine unerlässliche Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung einer Aufenthaltsanordnung, eines Kontaktverbots oder einer Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Überdies wurde die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung ausgeweitet (§ 38 Abs. 2 PolG NRW). In der Aufzählung der „Waffen“ in § 58 Abs. 4 PolG NRW sind nunmehr auch Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG) ausdrücklich genannt. Dies dient ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dazu, die Erprobung in einem wissenschaftlich begleiteten und evaluierten „Pilotversuch“ zu ermöglichen. DEIG werden mithin nicht ab Inkrafttreten der Novelle zur Standardausrüstung der Polizeikräfte gehören.25 Da die DEIG nach den Vorschriften des Waffengesetzes als „Waffen“ eingeordnet sind und diese Einordnung zwar keine Bindungs-, aber doch Indizwirkung für das Polizeirecht entfaltet, ist damit auch eine einheitliche rechtliche Bewertung hergestellt.26
Eingeführt wurde in § 8 Abs. 4 PolG NRW unter Einbeziehung eines weit gefassten Straftatenkataloges der Begriff der „terroristische Straftaten“. Die Norm beinhaltet eine abschließende Auflistung der terroristischen Straftaten und stimmt im Wesentlichen mit § 5 BKAG überein. Terroristische Straftaten im Sinne des PolG NRW sind, soweit sie dazu bestimmt, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. In gesetzlichen Befugnissen, die die Verhütung solcher Straftaten bezwecken, wird dann auf die Begriffsdefinition des § 8 Abs. 4 PolG NRW rekurriert (vgl. §§ 12a, 20c, 34b, 34c PolG NRW). Diese Vorschriften ermöglichen grundrechtsverkürzende Maßnahmen bereits im Gefahrenvorfeld. Und zwar in einem doppelten Sinne: Nicht nur durch die im Gesetzentwurf weiter forcierte Loslösung von der tradierten Gefahrendogmatik (konkrete Gefahr als „Mindesteingriffsschwelle“), sondern auch durch die In-Bezugnahme der terroristischen Straftaten in § 8 Abs. 4 PolG NRW. Einige dieser Straftatbestände begründen eine Strafbarkeit schon weit im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen. Damit wird bereits durch das Strafrecht polizeiliche Gefahrenabwehr betrieben27, das insoweit als „Maßnahmenrecht bei drohenden Gefahren“ fungiert.28 Unter den vorgenannten Eingriffsschwellen (und unter Beachtung eines obligatorischen Richtervorbehaltes) sollen nun auch polizeiliche Maßnahmen gerechtfertigt werden können, die in den Kausalverlauf29 eingreifen; namentlich der Erlass von Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverboten (§ 34b PolG NRW) sowie die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 34c PolG NRW). Diese Befugnisse werden von einer neuen Form des Durchsetzungsgewahrsams flankiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 PolG NRW) und können nach Maßgabe des § 34d PolG NRW sogar strafrechtliche Konsequenzen für die Normadressaten zeitigen.30
Die geplanten Neuregelungen zur Terrorismusbekämpfung orientieren sich rechtstechnisch an den Regelungsstrukturen des BKAG. Neu eingefügt wurden im PolG NRW vor allem folgende Ermächtigungen, die im Überblick dargestellt werden:
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§ 9 Abs. 1 PolG NRW |
Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen |
§ 12a PolG NRW |
Datenerhebung durch die Überwachung der |
§ 20c PolG NRW |
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot |
§ 34b PolG NRW |
Elektronische Aufenthaltsüberwachung |
§ 34c PolG NRW |
Strafvorschrift |
§ 34d StGB |
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