Sehr geehrte Interessentin,
Sehr geehrter Interessent,
mit diesem Leitfaden möchte ich Ihnen ein Hilfsmittel zum Thema „Sicherheitsbegleitungen“ zur Hand geben.
Dieses Handbuch kann und darf nicht als vollwertiger Ersatz für eine qualifizierte Ausbildung angesehen werden, es dient allerdings sehr wohl dazu einen umfangreichen Einblick in das spannende Berufsbild des Sicherheitsbegleiters zu erlangen. Der Leitfaden soll lediglich der Auffrischung gewonnener Erkenntnisse dienen und Ihnen neue Sichtweisen eröffnen.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Einsätze gutes Gelingen und hoffe, dass Sie stets gesund nach Hause kommen.
Gerne stehe ich Ihnen – bei Bedarf – auch beratend zur Seite.
Ihr Tobias Helms
Hinweis: | Aus Gründen der Lesbarkeit ist dieses Buch nicht gendergerecht geschrieben. |
Allgemeine Hinweise
Personenschutz ist eine Dienstleistung der Sicherheitsbranche gemäß §34a der Gewerbeordnung.
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen vor der Einwirkung anderer aktiv schützt übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aus. Sowohl der oder die Inhaber / Geschäftsführer eines Bewachungsunternehmens als auch alle dort beschäftigten Mitarbeiter müssen hierzu gewisse Anforderungen erfüllen. Nähere Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer und bei dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.
Hinweis: Viele Betriebe der privatisierten Branche verfügen nicht über die entsprechende Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes, sondern melden als Gewerbe eine sogenannte Detektei oder auch Sicherheitsberatung an. Lassen Sie sich vor Erteilung eines Auftrages also entsprechende Qualifikationen des Inhabers (zumindest: Bewachungserlaubnis des Ordnungsamtes sowie die entsprechende Gewerbeanmeldung und einen Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung) und die Sachkundenachweise des Personals vorlegen.
Qualifiziertes Personal ist in diesem Segment der privaten Sicherheitsdienstleistungen unumgänglich!
Entscheidung über die Notwendigkeit
Es kann, trotz umfangreicher Analysen durch behördliche und private Personenschützer, kein eindeutiger Kreis von möglichen Opfern von Attentaten, Entführungen, Erpressungen und Überfällen definiert werden. Einerseits handelt es sich um Personen, von denen auf Grund Ihrer Stellung im öffentlichen oder beruflichen Leben eine gewisse Symbolwirkung ausgeht, soweit es die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse betrifft.
Andererseits können aber auch bestimmte Personen, von denen keine Symbolwirkung ausgeht, potentielle Opfer werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um regional exponierte Personen, Inhaber von Unternehmen oder Lokalpolitiker. Auch Opfer von Stalkern können hier eingereiht werden.
Die Entscheidung, ob und in welcher Art und Weise im konkreten Einzelfall Personen und / oder Objekte, in denen sich zu schützende Personen aufhalten, zu schützen sind, ist abhängig von den folgenden Faktoren:
Intensität und Art der Gefahr
Den Zielen möglicher Täter
Der Mobilität, den Aufenthaltsorten und den Reisevorhaben der gefährdeten Personen
Der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Situation
Den Besonderheiten der Kriminalitätsentwicklung
Die Rechtsgrundlage von den jeweiligen Polizeibehörden für das Tätigwerden zur Abwehr von konkreten Gefahren für einzelne Personen und die Allgemeinheit – und somit auch für die polizeilichen Personenschutzmaßnahmen – sind die jeweiligen Polizeigesetze der Länder.
Auch aus Personalgründen ist die Polizei jedoch nicht in der Lage allen Schutzersuchen ausreichend zu entsprechen. Hauptsächlich dient das Ausmaß der tatsächlichen Gefahr hierbei als Entscheidungsgrundlage für die Polizei. Falls nach ausgiebiger Lagebeurteilung der Polizei eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist zu entscheiden, in welcher Art und Weise der Gefährdete und gegebenenfalls auch seine Familienangehörigen zu schützen sind. Um einheitliche und der Lage optimal angepasste Maßnahmen zu gewährleisten werden Gefährdungsstufen festgelegt und entsprechende Schutzmaßnahmen durchgeführt.
Ziel der polizeilichen Schutzmaßnahmen ist es Gefahren abzuwehren, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit und auch die Handlungs- und Willensfreiheit der zu schützenden Person bedroht.
2.1 Durchführungsmöglichkeiten von privaten Personenschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen in Deutschland gelten für polizeiliche Personenschutzmaßnahmen. Während die Polizeibehörden bei ihrer Entscheidung ob Personen- und / oder Objektschutzmaßnahmen gewährt werden können an gewisse Voraussetzungen gebunden sind, kann ein freier Unternehmer, oder auch jede geschäftsfähige Privatperson, für sich selbst entscheiden. Jede Person hat im Bedarfsfall die Möglichkeit ein privates Sicherheits-unternehmen mit der Durchführung der Personenschutzmaßnahmen zu beauftragen.
Eine weitere, jedoch selten genutzte, Möglichkeit ist die Arbeitnehmerüberlassung.
Hierbei werden dem Bedarfsträger von dem Sicherheitsunternehmen fachkompetente Mitarbeiter für die Organisation und Durchführung der Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt.
Natürlich sind auch Mischformen aus diesen drei Varianten denkbar:
Beispielsweise kann der Bedarfsträger eine Sicherheitsfirma beauftragen, seine eigenen Personenschutzkräfte personell und materiell zu unterstützen.
Diese Regelung der Zusammenarbeit von Mitarbeitern aus verschiedenen Unternehmen kann allerdings zu Konflikten und Fehlabsprachen führen. Ein eingespieltes Team ist hier von Vorteil, auch wechselndes Personal schadet ehr als es Nutzen hat.
Hinweis:
Fragen Sie Ihr Sicherheitsunternehmen, wie lange das eingesetzte Team bereits besteht.
Dem privaten Sicherheitsunternehmen, oder den vom Unternehmen entsandten Personenschützern, stehen in der Außenwirkung dieselben Rechte zu wie sie auch dem Bedarfsträger, bzw. auch den von Ihm direkt eingestellten Personenschützern, bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen zustehen.
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Personen- und / oder Objektschutzmaßnahmen im Auftrage eines Bedarfsträgers ergibt sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen beiden Parteien.
Grundsätzlich sind zwei Vertragsarten möglich:
1. Der Bedarfsträger und der private Sicherheitsunternehmer schließen einen Dienstleistungsvertrag gemäß §611 BGB.
Der Schutzauftrag wird darin ausführlich und eindeutig definiert und ohne regelnde Eingriffe seitens des Auftraggebers vom Sicherheitsunternehmen selbständig durchgeführt.
2. Die zweite Variante einer vertraglichen Vereinbarung ist die Arbeitnehmerüberlassung. In diesem Fall unterliegen die Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens der Disposition des Bedarfsträgers und / oder der von ihm autorisierten Personen. Hierbei ist zu beachten, dass die jeweiligen Weisungsbefugten auch fachlich in der Lage sein sollte, entsprechende Situationen zu beurteilen.