Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

© 2020 Dipl.-Kfm. (FH) Arthur Lämmle

Herstellung und Verlag

BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978 3 7526 8232 8

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

Will man heutzutage einen Webauftritt oder Onlineshop betreiben, hat man rechtliche Vorschriften einzuhalten. Die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben hingegen hat Auswirkungen auf den Aufbau, Inhalt und Verwaltung eines Webauftritts sowie Onlineshops.

Um einen rechtssicheren und den Vorschriften entsprechenden Webauftritt oder Onlineshop zu betreiben, gilt es die gesetzlichen Vorgaben nicht nur zu kennen, sondern auch anzuwenden.

Deshalb wird das folgende Schriftstück mit dem Ziel erstellt, grundlegende rechtliche Anforderungen an einen Webauftritt sowie Onlineshop aufzuzeigen, um aus dieser Erkenntnis heraus zu beschreiben, wie diese Anforderungen in der Praxis umzusetzen sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzelnen Kapitel lediglich grundsätzliche Einblicke eröffnen. Die einzelnen Kapitel sowie das gesamte Schriftstück dienen als Einstieg in die Thematiken, um als Orientierungshilfe zu dienen.

Je nach Ausrichtung und Nutzung eines Webauftrittes oder eines Onlineshops variieren rechtliche Vorgaben in mancher Hinsicht, was dazu führt, dass die daraus resultierenden organisatorischen Anforderungen gegebenenfalls anzupassen sind.

Deswegen wird in jedem Kapitel sehr viel Wert auf eine vereinfachte Darstellung gelegt, um die einzelnen Kapitel leicht verständlich zu vermitteln.

In Bezug auf rechtliche und organisatorische Anforderungen, die ein Webauftritt grundsätzlich einzuhalten hat, werden folgende Bereiche genauer betrachtet:

In Bezug auf rechtliche und organisatorische Anforderungen eines Onlineshops werden folgende Bereiche genauer betrachtet:

Die einzelnen Kapitel werden auf Grundlage von fünf Fragen strukturiert.

2. Webauftritt

2.1 Domain / Webadresse

Eine Webadresse ist umgangssprachlich gleichbedeutend mit Internetadresse und wird mit Unterstützung eines Internetbrowsers genutzt, um einen Webauftritt auf einem Server anzusteuern.

Will man jedoch korrekt und im Detail beschreiben, wie genau eine Webadresse funktioniert, dann kommt man zum Ergebnis, dass man tatsächlich eine URL (Uniform Resource Locator) beziehungsweise IP-Adresse benötigt um einen Webauftritt auf einem Server anzusteuern.

Wobei eine IP-Adresse gleichbedeutend mit URL zu verstehen ist, da die IP-Adresse eine URL lediglich als Zahlenfolge dargestellt.1

Eine URL ist wie folgt aufgebaut:2 http://www.hallo.de/morgen/

Um jedoch nicht zu weit in die Informatik abzurutschen und die eigentliche Thematik zu übersehen, wird im weiteren Verlauf zum einfacheren Verständnis anstatt von URL oder IP-Adresse der Ausdruck Webadresse verwendet.

Was es nun rechtlich und organisatorisch bei der Wahl einer Webadresse zu beachten gibt, ist festzuhalten, dass es sich im Kern um die Wahl der Domain handelt. Denn durch eine Domain wird eine Webadresse eindeutig zugeordnet und deshalb wird eine Domain auch nur einmalig vergeben.

Im Folgenden wird vereinfacht darauf eingegangen, welche rechtlichen und organisatorischen Anforderungen bei der Wahl einer Domain zu beachten sind, damit einer langfristigen Verwendung einer gewünschten Domain nichts im Wege steht.


1 Vgl.: Schirmbacher, Martin (2017): S. 338

2 Vgl.: Düweke, Esther; Rabsch, Stefan (2012): S. 410

2.1.1 Organisatorische Anforderungen an eine Domain

Organisatorische Anforderungen an eine Domain bilden in diesem Fall Überlegungen, die sich aus dem Marketing sowie Online Marketing ableiten lassen. Bei der Wahl einer Domain sollte darauf geachtet werden, dass:

Bei der Wahl einer Domain ist organisatorisch darauf zu achten, dass diese leicht zu merken ist. Somit sollte eine Domain im besten Fall kurz und prägnant sein.3 Damit stellt man sicher, dass die Domain auch in einem persönlichen Gespräch einprägsam und leicht weitergegeben werden kann. Zum Beispiel ist die Webadresse www.hypochondrisch.de womöglich zielführend und treffend, jedoch im Alltagsgebrauch nicht unbedingt leicht zugänglich und leicht zu merken, wenn man nicht gerade ein Facharzt für Psychologie ist.

Ebenfalls wird bei der Wahl einer Domain empfohlen, ein Schlüsselwort (Keyword) zu verwenden, und das Schlüsselwort im besten Fall zugleich Rückschlüsse auf den Inhalt des Webauftrittes gibt.4 Betreibt beispielsweise eine Friseuse oder ein Friseur einen Webauftritt zu einem Friseursalon, dann würde die Domain im besten Fall aus den Schlüsselwörtern Friseursalon, Standort und Betreiber zusammengesetzt sein. Zum Beispiel www.friseursalon-köln-schmidt.de oder www.haarschnitt-jennifer.de.

Wenn es darum geht, ob eine Domain mit oder ohne Bindestrich gewählt werden soll, dann ist es zu empfehlen, eine Domain immer mit einem Bindestrich zu wählen. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass die verfügbaren Suchmaschinen es leichter haben, die Webadresse einzuordnen und bei gegebenen Suchanfragen als Treffer auszuliefern.5

Bei der beispielhaften Webadresse www.friseursalon-wertheim-jennifer.de würde eine Suchanfrage sowohl bei jedem einzelnen Suchbegriff als auch durch eine Kombination von zwei oder mehreren Suchbegriffen einen Treffer erzeugen und somit in der Ergebnisliste ausgeliefert werden. Würde die Webadresse hingegen www.friseursalonwertheimjennifer.de lauten, wäre der Inhalt für Personen nur unter Anstrengung zu erfassen und somit nicht leicht zu merken. Aber auch für Suchmaschinen sind zusammengeschriebene Domains schwerer zuzuordnen.

Festzuhalten ist, dass eine Domain im besten Fall prägnant und leicht zu merken ist, gleichzeitig Rückschlüsse auf den Inhalt gibt. Wenn es nicht anders möglich ist, als die Domain aus mehreren Schlüsselwörtern zusammenzusetzen, wird eine Trennung der Schlüsselwörter mittels Bindestriches empfohlen.


3 Vgl.: Erlhofer, Sebastian (2018): S. 420

4 Vgl.: Erlhofer, Sebastian (2018): S. 421

5 Vgl.: Erlhofer, Sebastian (2018): S. 423 - 424

2.1.2 Rechtliche Anforderungen an eine Domain

In Bezug auf die rechtlichen Anforderungen einer Domain ist festzuhalten, dass es ein spezielles Recht im Bereich Domains nicht gibt. Rechtliche Anforderungen an die Wahl einer Domain ergehen aus den Vorschriften zu Namens-, Firmen-, Marken- sowie Wettbewerbsrecht.6

Die genannten Rechtsvorschriften werden in den nachstehenden Kapiteln in Bezug auf die Wahl einer Domain angewendet.


6 Vgl.: Schirmbacher, Martin (2017): S. 65

2.1.2.1 Namensrecht

Das in § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankerte Namensrecht ist bei der Wahl der Domain zu beachten, damit eine Domain frei von Rechtsansprüchen Dritter gewählt werden kann und somit einer langfristigen Nutzung einer Domain nichts im Wege steht.

Beim § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt es sich nicht um geschützte Markennamen, sondern um ein grundsätzliches Namensrecht. Geschützt werden hierdurch nicht nur bürgerliche Namen, sondern auch:7

Die Verwendung von Prominenten, bestehenden Pseudonymen und Künstlernamen kann sowohl durch das Markenrecht als auch durch das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Namensrecht untersagt sein.

Deswegen ist wichtig zu prüfen, dass man bei der Wahl einer Domain nicht zufällig ein Pseudonym, einen Prominenten oder gar einen Künstlernamen verwendet. Zur Recherche sind die Webadressen www.markenlexikon.com sowie www.kunstkopie.de oder die Auflistung von www.radio101.de zu empfehlen.

Grundlage hierfür bildet § 132a StGB (Strafgesetzbuch), welcher es untersagt sowohl inländische als auch ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, Bezeichnungen öffentlich bestellter Sachverständiger oder öffentliche Würden unbefugt zu führen.

In § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB finden sich eine Auflistung explizit geschützter Berufsbezeichnungen. Man findet darunter beispielsweise Arzt, Psychotherapeut, Tierarzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Darüber hinaus finden sich nach Auslegung des § 132a StGB in Kombination mit dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannter Ausbildungsberufe weitere Einschränkungen bei der Nutzung von Berufsbezeichnungen. Zum Beispiel ist in Baden-Württemberg die Nutzung des Titels Ingenieurin und Ingenieur an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder einer Genehmigung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg gebunden.8

Neben berufstätigen Personen mit einer geschützten Berufsbezeichnung gibt es freiberufliche Tätigkeiten, welche ohne Zulassungsvoraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Hierzu zählen schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten, wie zum Beispiel Journalismus oder Berufe der Bildenden Kunst. Eine detaillierte Auflistung aller freiberuflichen Tätigkeiten findet sich in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es hierbei nicht um geschützte Berufsbezeichnungen handelt, die gesonderten Schutz bedürfen, sondern der Name beziehungsweise die Bezeichnung unter der die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn beispielsweise ein Heilpraktiker unter der Bezeichnung „Chinesische Heilkunst“ tätig ist, dann ist diese Bezeichnung nach dem Namensrecht geschützt ist.

Somit ist bei der Wahl einer Domain auch darauf zu achten, dass man nicht mit bereits in Verwendung befindliche Namen und Bezeichnungen von freiberuflich tätigen Personen in Konflikt gerät.

Zur Recherche nach lokalen oder nationalen Freiberuflern empfehlen sich Branchenbücher oder Liefer- und Telefonverzeichnisse, wie zum Beispiel www.gelbeseiten.de oder www.branchenverzeichnis.org.

Auch Kleingewerbetreibende werden durch das in § 12 BGB verankerte Namensrecht geschützt. Ob es der Einzelhändler an der Ecke ist oder die Dienstleisterin für Hausreinigung, beide haben ein Recht darauf, dass kein anderer denselben Namen oder dieselbe Bezeichnung verwendet.

Um bei der Wahl einer Domain nicht mit lokalen oder regionalen Kleingewerbetreibenden in Konflikt zu stehen, ist es sehr zu empfehlen, dass man sich über Branchenbücher und Telefonverzeichnisse zu bestehenden Namen oder Bezeichnungen von Kleingewerbetreibenden informiert.

Will man zum Beispiel ein Blumenladen eröffnen, dann sollte man darauf achten, dass bei der Namensgebung oder Bezeichnung des Gewerbebetriebs keine Verwechslung auftritt. Zum Beispiel kann man anstatt die Bezeichnung Blumenladen auf die Bezeichnungen Pflanzenoase oder Fachgeschäft für Floristik ausweichen.

Zu bekannten und historischen Persönlichkeiten kann man im weiten Sinne lokale und nationale Personen des öffentlichen Geschehens subsumieren. Beispielsweise aus der Politik oder Religion. Auch Ehrenbürger und Leistungsträger werden durch das Namensrecht bevorzugt behandelt. Es sollte somit vermieden werden, dass man bei der Wahl der Domain auf bekannte und historische Persönlichkeiten zurückgreift.

Einer Kombination aus Berufsbezeichnung oder Name mit dem ansässigen Ort, wie zum Beispiel www.blumenladen-paderborn.de, ist mit Vorsicht umzugehen, denn das in § 12 BGB verankerte Namensrecht schützt Städtenamen und Orte ebenso wie bürgerliche Namen.

Die Verwendung des Namens einer Stadt, einem Ort oder Landkreises obliegt bevorzugt der zuständigen Gemeinde. Deswegen ist es ratsam auf die Nutzung eines Städtenamens oder Ortes zu verzichten.

Sollte es jedoch nach reiflicher Überlegung dazu kommen, dass die Bezeichnung des ansässigen Ortes oder der Name der ansässigen Stadt für die Wahl der Domain ein wesentlicher Faktor darstellt, ist eine eingehende Prüfung durch einen Fachanwalt oder andere fachkundige Stelle zu empfehlen.

Um nicht in Konflikt mit Namensrechten von Vereinen und Verbänden zu geraten, empfehlen sich Anlaufstellen und Verzeichnisse von Städten, Gemeinden, Landkreisen und Bundesländer.

Hierzu bietet www.wikipedia.org die Möglichkeit nach Vereinen sortiert nach Gemeinden, Landkreisen oder nach Bundesländern zu suchen. Zusätzlich bietet die Webadresse www.verbaende.com eine kostenfreie Datenbank mit 14.000 Einträgen zur Recherche an.

Ebenfalls ist nach Rechtsprechung des § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darauf zu achten, dass man mit bestehenden Bezeichnungen von Gewerkschaften nicht in Konflikt gerät. Eine Liste über die in Deutschland ansässigen Gewerkschaften findet man unter der Webadresse www.linkfang.org.