Vereinte
Nationen
A/RES/217 A (III)
Generalversammlung
Verteilung: Allgemein
10. Dezember 1948
Dritte Tagung
Resolution der Generalversammlung
217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst
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wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
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Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.
Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
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Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
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Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
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3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
183. Plenarsitzung
10. Dezember 1948
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Straßburg/Strasbourg, 6.XI.1997
Nichtamtliche Übersetzung
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht der zahlreichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die sich auf die Staatsangehörigkeit, die Mehrstaatigkeit und die Staatenlosigkeit beziehen;
in der Erkenntnis, daß bei Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die rechtmäßigen Interessen sowohl der Staaten als auch der Einzelpersonen berücksichtigt werden sollten;
in dem Wunsch, die fortschreitende Entwicklung von Rechtsgrundsätzen für die Staatsangehörigkeit sowie ihre Aufnahme in das innerstaatliche Recht zu fördern, und in dem Wunsch, Fälle von Staatenlosigkeit soweit wie möglich zu vermeiden;
in dem Wunsch, bei Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eine Diskriminierung zu vermeiden;
im Bewußtsein des in Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Rechts auf die Achtung des Familienlebens;
in Anbetracht der unterschiedlichen Haltung der Staaten zur Frage der Mehrstaatigkeit und in der Erkenntnis, daß es jedem Staat freisteht, zu entscheiden, welche Folgen er in seinem innerstaatlichen Recht an die Tatsache knüpft, daß ein Staatsangehöriger eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt oder besitzt;
im Einvernehmen darüber, daß es wünschenswert ist, angemessene Lösungen für die Folgen der Mehrstaatigkeit und insbesondere bezüglich der Rechte und Pflichten von Mehrstaatern zu finden;
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, daß von Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzen, die Erfüllung der Wehrpflicht nur gegenüber einem dieser Staaten verlangt wird;
in Anbetracht der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zwischen den für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen staatlichen Behörden zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I – Allgemeines
Artikel 1 – Gegenstand des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen legt Grundsätze und Vorschriften betreffend die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen sowie Vorschriften zur Regelung der Wehrpflicht in Fällen der Mehrstaatigkeit fest, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten zu richten hat.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
abedeutet "Staatsangehörigkeit" das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;
bbedeutet "Mehrstaatigkeit" den gleichzeitigen Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten durch eine Person;
cbedeutet "Kind" jede Person unter 18 Jahren, soweit die Volljährigkeit nach dem für das Kind geltenden Recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt eintritt;
dbedeutet "innerstaatliches Recht" alle Arten von Bestimmungen des nationalen Rechtssystems, einschließlich der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Dekrete, des Fallrechts, der gewohnheitsrechtlichen Regeln und Praxis sowie der Vorschriften, die aus bindenden völkerrechtlichen Übereinkünften abgeleitet werden.
Kapitel II – Allgemeine Grundsätze zur Staatsangehörigkeit
Artikel 3 – Zuständigkeit des Staates
1Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.
2Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.
Artikel 4 – Grundsätze
Die Staatsangehörigkeitsvorschriften jedes Vertragsstaats müssen auf folgenden Grundsätzen beruhen:
aJeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit;
bStaatenlosigkeit ist zu vermeiden;
cniemandem darf die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden;
dweder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats und einem Ausländer noch die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe berührt ohne weiteres die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten.
Artikel 5 – Nichtdiskriminierung
1Die Staatsangehörigkeitsvorschriften eines Vertragsstaats dürfen keine Unterscheidungen enthalten oder Praktiken umfassen, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit darstellen.
2Jeder Vertragsstaat läßt sich vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung unter seinen Staatsangehörigen leiten, gleichviel ob es sich bei diesen um Staatsangehörige durch Geburt handelt oder ob sie die Staatsangehörigkeit später erworben haben.
Kapitel III – Vorschriften über die Staatsangehörigkeit
Artikel 6 – Erwerb der Staatsangehörigkeit
1Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch folgende Personen erworben wird:
aKinder, wenn ein Elternteil zur Zeit der Geburt dieser Kinder die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, die sein innerstaatliches Recht für im Ausland geborene Kinder vorsieht. Bei Kindern, für welche die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidung oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, kann jeder Vertragsstaat vorsehen, daß das Kind die Staatsangehörigkeit entsprechend dem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwirbt;
bin seinem Hoheitsgebiet aufgefundene Findelkinder, wenn diese sonst staatenlos wären.
2Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit durch in seinem Hoheitsgebiet geborene Kinder erworben wird, die bei der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. Die Staatsangehörigkeit wird verliehen:
abei der Geburt kraft Gesetzes oder
bstaatenlos gebliebenen Kindern später, wenn von dem betreffenden Kind oder in seinem Namen in der durch das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats vorgeschriebenen Weise ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Dieser Antrag kann von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von höchstens fünf Jahren unmittelbar vor der Antragstellung abhängig gemacht werden.
3Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die sich rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. Bei der Festlegung der Einbürgerungsbedingungen darf ein Vertragsstaat keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren vor der Antragstellung vorsehen.
4Jeder Vertragsstaat erleichtert in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit:
aEhegatten von Staatsangehörigen;
bKindern eines Staatsangehörigen, die unter die Ausnahmen des Absatzes 1 Buchstabe a fallen;
cKindern, wenn ein Elternteil seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder erworben hat;
dKindern, die von einem seiner Staatsangehörigen adoptiert wurden;
ePersonen, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und sich dort rechtmäßig und gewöhnlich aufhalten;
fPersonen, die sich seit einem durch das innerstaatliche Recht des betroffenen Vertragsstaats festgelegten Zeitpunkt vor Vollendung des 18. Lebensjahrs rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten;
gStaatenlosen und anerkannten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.
Artikel 7 –Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaats
1Ein Vertragsstaat darf in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf seine Veranlassung vorsehen, außer in folgenden Fällen:
afreiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit;
bErwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen sind;
cfreiwilliger Dienst in ausländischen Streitkräften;
dVerhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abträglich ist;
eFehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;
fFeststellung während der Minderjährigkeit eines Kindes, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind;
gAdoption eines Kindes, wenn dieses die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierenden Elternteile erwirbt oder besitzt.
2Ein Vertragsstaat kann – außer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c und d – den Verlust seiner Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen, deren Eltern diese Staatsangehörigkeit verlieren. Kinder verlieren jedoch diese Staatsangehörigkeit nicht, wenn einer ihrer Elternteile sie beibehält.
3Ein Vertragsstaat darf – außer in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen – in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorsehen, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde.
Artikel 8 – Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person
1Jeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, sofern die Betreffenden dadurch nicht staatenlos werden.
2Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, daß die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Artikel 9 – Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit
Jeder Vertragsstaat erleichtert in den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen den Wiedererwerb seiner Staatsangehörigkeit durch ehemalige Staatsangehörige, die sich rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.
Kapitel IV – Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeit
Artikel 10 – Bearbeitung der Anträge
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden.
Artikel 11 – Entscheidungen
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.
Artikel 12 – Recht auf eine Überprüfung
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.
Artikel 13 – Gebühren
1Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit angemessen sind.
2Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Verwaltung oder die Gerichte kein Hindernis für die Antragsteller darstellen.
Kapitel V – Mehrstaatigkeit
Artikel 14 – Fälle von Mehrstaatigkeit kraft Gesetzes
1Ein Vertragsstaat gestattet:
aKindern, die bei der Geburt ohne weiteres verschiedene Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten;
bseinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn diese durch Eheschließung ohne weiteres erworben wird.
2Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7.
Artikel 15 – Andere mögliche Fälle von Mehrstaatigkeit
Dieses Übereinkommen beschränkt nicht das Recht eines Vertragsstaats, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen:
aob seine Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben oder besitzen, seine Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren;
bob der Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängt.
Artikel 16 – Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
Ein Vertragsstaat darf den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist.
Artikel 17 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Mehrstaatigkeit
1Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaats.
2Dieses Kapitel berührt nicht:
adie Regeln des Völkerrechts über den diplomatischen oder konsularischen Schutz durch einen Vertragsstaat für einen seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt;
bin Fällen von Mehrstaatigkeit die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaats.
Kapitel VI – Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit
Artikel 18 – Grundsätze
1In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Fällen einer Staatennachfolge beachtet jeder betroffene Vertragsstaat, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und die in den Artikeln 4 und 5 sowie in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätze.
2Bei der Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatennachfolge berücksichtigt jeder betroffene Vertragsstaat insbesondere:
adie echte und tatsächliche Bindung des Betroffenen an den Staat;
bden gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge;
cden Willen des Betroffenen;
ddie territoriale Herkunft des Betroffenen.
3In den Fällen, in denen der Erwerb der Staatsangehörigkeit vom Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit abhängt, ist Artikel 16 anzuwenden.
Artikel 19 – Regelung durch völkerrechtliche Vereinbarung
In Fällen einer Staatennachfolge bemühen sich die betroffenen Vertragsstaaten, Fragen der Staatsangehörigkeit untereinander und gegebenenfalls auch im Verhältnis zu anderen betroffenen Staaten durch Vereinbarung zu regeln. Derartige Vereinbarungen haben die in diesem Kapitel enthaltenen oder erwähnten Grundsätze und Vorschriften zu beachten.
Artikel 20 – Grundsätze für Personen, die keine Staatsangehörigen sind
1Jeder Vertragsstaat beachtet die folgenden Grundsätze:
aStaatsangehörige eines Vorgängerstaats, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet haben, über das die Souveränität auf einen Nachfolgestaat übergeht, und die dessen Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, haben das Recht, in diesem Staat zu bleiben;
bdie unter Buchstabe a genannten Personen genießen hinsichtlich sozialer und wirtschaftlicher Rechte Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Nachfolgestaats.
2Jeder Vertragsstaat kann die in Absatz 1 erwähnten Personen von der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, welche die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet, ausschließen.
Kapitel VII – Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit
Artikel 21 – Erfüllung der Wehrpflicht
1Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.
2Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.
3Sind oder werden keine Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:
aDer Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat wehrdienstpflichtig, in dessen Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Wehrpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Wehrdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Wehrdienst des erstgenannten Vertragsstaats vorgesehen ist.
bWer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Wehrpflicht erfüllen will.
cHat eine Person nach Maßgabe des Buchstabens a oder b ihre Wehrpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Wehrpflicht auch gegenüber dem oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
dHat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Wehrpflicht erfüllt, so gilt die Wehrpflicht auch gegenüber dem oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.
eWer seine aktive Wehrpflicht bei einem der Vertragsstaaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß Buchstabe a erfüllt hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur von dem letzteren zur Erfüllung der Reservewehrpflicht herangezogen werden.
fDie Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
gIm Fall der Mobilmachung eines Vertragsstaats ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.
Artikel 22 – Befreiung von der Wehrpflicht oder vom Zivilersatzdienst
Sind oder werden keine Sonderabkommen geschlossen, so gelten die folgenden Bestimmungen auch für Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzen:
aArtikel 21 Absatz 3 Buchstabe c gilt für Personen, die von der Wehrpflicht befreit wurden oder die ersatzweise Zivildienst geleistet haben.
bIst eine Person Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, der keine Wehrpflicht vorsieht, so gilt ihre Wehrpflicht als erfüllt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats hat. Dennoch gilt ihre Wehrpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt und in denen Wehrpflicht vorgesehen ist, nicht als erfüllt, sofern nicht der gewöhnliche Aufenthalt bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten wurde, das jeder betroffene Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde notifiziert.
cEbenso gilt bei einer Person, die Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, der keine Wehrpflicht vorsieht, die Wehrpflicht als erfüllt, wenn die Person freiwillig in den Streitkräften des betreffenden Staates einen Wehrdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer abgeleistet hat, wie sie für den aktiven Wehrdienst des oder der Vertragsstaaten vorgesehen ist, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt, gleichviel wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kapitel VIII – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 23 – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten
1Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern:
aübermitteln ihre zuständigen Behörden dem Generalsekretär des Europarats Angaben über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Fälle von Staatenlosigkeit und Mehrstaatigkeit, sowie über die Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens;
bübermitteln ihre zuständigen Behörden einander auf Ersuchen Angaben über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht sowie über die Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens.
2Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarats im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums des Europarats zusammen, um alle einschlägigen Probleme zu behandeln und die fortschreitende Entwicklung der Rechtsgrundsätze und -praxis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängender Angelegenheiten zu fördern.
Artikel 24 – Informationsaustausch
Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzgesetze vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unterrichten wird. Diese Erklärung kann die Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Kapitel IX – Anwendung des Übereinkommens
Artikel 25 – Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens
1Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.
2Kapitel VII gilt nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.
3Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär des Europarats jederzeit danach notifizieren, daß er Kapitel VII, das er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
Artikel 26 – Auswirkungen des Übereinkommens
1Dieses Übereinkommen läßt bereits in Kraft befindliche oder möglicherweise in Kraft tretende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und bindender völkerrechtlicher Übereinkünfte unberührt, die den einzelnen im Bereich der Staatsangehörigkeit günstigere Rechte gewähren oder gewähren würden.
2Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung:
ades Übereinkommens von 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern sowie seiner Protokolle,
banderer bindender völkerrechtlicher Übereinkünfte, soweit sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,
im Verhältnis zwischen den durch diese Übereinkünfte gebundenen Vertragsstaaten.
Kapitel X – Schlußklauseln
Artikel 27 – Unterzeichnung und Inkrafttreten
1Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
aindem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
bindem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2Dieses Übereinkommen tritt für alle Staaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3Für jeden Staat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 28 – Beitritt
1Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 29 – Vorbehalte
1Vorbehalte zu den Kapiteln I, II und VI sind nicht zulässig. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens anbringen, solange sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar sind.
2Jeder Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte anbringt, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Angaben.
3Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte nach Absatz 1 angebracht hat, prüft ihre vollständige oder teilweise Rücknahme, sobald die Umstände dies zulassen. Die Rücknahme erfolgt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation und wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
4Jeder Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Erklärung erwähnt ist, kann in bezug auf das betreffende Hoheitsgebiet einen oder mehrere Vorbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 anbringen.
5Ein Vertragsstaat, der Vorbehalte zu einer Bestimmung des Kapitels VII angebracht hat, kann von einem anderen Staat die Anwendung dieser Bestimmung nur insoweit verlangen, als er selbst sie angenommen hat.
Artikel 30 – Räumlicher Geltungsbereich
1Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen völkerrechtliche Beziehungen er verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
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