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Zu diesem Buch:

Ute Winderlich ist promovierte Rechtsanwältin und Katzenhalterin. Sie lebt mit ihrem Kater und ihrer Katze in einem Dorf im Norden von Hannover und berät Katzenhalter (Katzenzüchter, Liebhaber) und Tierärzte in Rechtsfragen rund um die Katze, z. B. die Katzenhaltung in der Mietwohnung, das Katzenschutznetz am Mietbalkon, Gewährleistungsrechte beim Katzenkauf, die Haftung des Katzenhalters, die Haftung und die Schweigepflicht des Tierarztes. Heute leben in deutschen Haushalten schätzungsweise 8,2 Millionen Katzen. Zu den Hits unter Katzenzüchtern gehören die Fragen, wann ein Züchter Unternehmer im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts ist und ihn daher die uneingeschränkte gesetzliche Gewährleistungspflicht trifft, wann er steuerrechtlich ein Gewerbe betreibt und daher seine Einnahmen aus der Zucht versteuern muß, wann er eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für seine Zucht benötigt, oder Themen des Wettbewerbsrechts. Ein heißes Eisen ist auch immer noch die Jagd auf Katzen. Aus der anwaltlichen Praxis ist ein Handbuch für juristische Praktiker und nichtjuristische Katzenhalter entstanden, in das auch eigene Erfahrungen als Katzenhalterin und die Erfahrungen der Züchter eingeflossen sind, mit denen die Autorin laufend in Kontakt steht. Das Praxishandbuch Katzenrecht richtet sich an Juristen, die Katzenhalter beraten oder über ihre Streitigkeiten entscheiden, Katzenzüchter, Katzenzuchtvereine, Katzenhalterliebhaber und Tierärzte.

Mit diesem Buch möchte die Autorin zugleich den Tierschutzverein Hannover e. V. beim Bau und der Unterhaltung eines neuen Katzenhauses unterstützen. Für jedes verkaufte Exemplar des Praxishandbuch Katzenrecht werden daher 5,00 EUR an den Tierschutzverein Hannover e. V. gespendet.

Weiteres zur Autorin: www.dr-winderlich.de

Ute Winderlich

Praxishandbuch Katzenrecht

Books on Demand

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten
sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar

Impressum:

©2011 Dr. Ute Winderlich

Umschlagsgestaltung, Herstellung und Verlag

Books on Demand GmbH

D-Norderstedt

Titelfoto: Conny Queren

ISBN 978-3-8482-9446-6

Für Henry und Amelie

Meine Katze

Hier ist mein Geständnis in einem Satze: Ich habe zu Haus eine kleine Katze! Sie schnurrt und schmeichelt zu allen Zeiten und wartet ergeben auf Zärtlichkeiten.

Nur geht sie leider auf eig’ne Faust zu Nachbarsleuten und stielt und maust. Die Wurst, das Fleisch - und darin ist sie eigen - schleppt sie ins Haus, um stolz es zu zeigen.

Ob Brötchen, Gemüse, Sardinen, Salat, ob Hering, Zitronen, Geflügel, Spinat, ob Soleier, Fische, ob Käse, ob Speck, das maust sie den Nachbarn vom Küchentisch weg.

Ich bete, daß nie ein Bestohl’ner aus Wut dem Kätzchen etwas zuleide tut. Denn davon leben wir königlich: meine Frau, die Kinder, die Katze - und ich.

Peter Frankenfeld

Vorwort

Egal was du als Katze auch anstellst, laß es immer so aussehen, als sei es der Hund gewesen!

Was es denn zu Weihnachten sein darf, wurde die kleine Tochter eines befreundeten Kollegen gefragt. Die Antwort kam selbstbewußt und ohne Zögern. Ein Elefant. Ein Elefant sollte es sein. Nun, das mit dem Elefanten klappte dann nicht. Man hat der kleinen Lady anheimgestellt, sich einen Elefanten zuzulegen, wenn sie volljährig ist, nicht mehr bei den Eltern wohnt und ihr eigenes Geld verdient. Vielleicht darf es bis dahin ein kastriertes Meerschweinchen sein? Ein mäßig ausgelassener Hund mittlerer Größe? Oder eine Katze?

Dieses Handbuch ist gedacht für Katzenhalter und solche, die es gerne werden möchten. Es richtet sich an Juristen, die in der beruflichen Praxis Katzenhalter beraten und/oder sich für sie streiten, aber auch an ganz normal Denkende und verständlich Redende wie Züchter und Liebhaber-Dosenöffner, die ab und an in die Verlegenheit kommen, einen Vertrag schließen zu müssen, oder die einfach nur mal eine Frage zum Thema „Katzenrecht“ haben.

Es gibt natürlich kein spezielles Katzenrecht im Sinne eines Sonderrechts (lex felis). Für die Zucht, die Haltung, den Verkauf von Katzen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts, Mietrechts, Ordnungsrechts, Steuerrechts und Strafrechts ebenso wie für Hunde, Pferde, Meerschweinchen, Wellensittiche, Kaninchen, Hamster und Bartagamen. Der Gesetzgeber kann aber nicht jeden denkbaren Fall vorhersehen und – gewissermaßen vorausschauend – allumfassend regeln. Es ist daher Sache der Rechtsprechung und des juristischen Schrifttums, Gesetze auszulegen, Regelungslücken durch Rechtsfortbildung zu füllen und für den konkreten Einzelfall eine interessengerechte Lösung zu finden. Oder es zumindest zu versuchen.

Wer nicht täglich mit der Justiz zu tun hat, wird sich darüber wundern, wieviel Uneinigkeit es unter Juristen gibt. Sie kennen das sicher: zwei Juristen, drei Meinungen. Die Rechtsordnung enthält zwar allgemeingültige Regelungen, die jeden binden, sich aber doch im Einzelfall für jeden unterschiedlich auswirken können, weil jeder Fall auch wieder ein bißchen anders liegt. Fragen Sie einen Juristen, wann ein Katzenzüchter noch Liebhaberei betreibt und ab wann ein Gewerbe. „Das kommt darauf an“, werden Sie dann hören. Worauf es ankommt, versucht, dieses Handbuch zu erklären.

Selbstverständlich kann dieses Buch anwaltlichen Rat im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Und es kann auch nicht alle denkbaren Fragen rund um die Katze beleuchten. Dann hätte es eine mehrbändige Enzyklopädie werden müssen. Es kann nur Entwicklungen und Standpunkte in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum darstellen und Lösungsansätze anbieten. Und mit der Rechtsprechung ist es ja bekanntlich wie mit Ihrem Computer: Was Sie heute kaufen, kann morgen schon überholt sein.

Langenhagen im Mai 2011 Dr. Ute Winderlich
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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

I. Grundlagen

1. Die Geschichte der Hauskatze

2. Die Katze in der Mythologie

3. Der Platz der Katze in der Rechtsordnung heute

a) Die Katze als „Sache sui generis”

b) Die Katze und ihre Papiere

4. Die Beziehung Katze — Mensch

a) Eigentum an der Katze

aa) Kauf, Schenkung, Erbschaft

bb) Die Katze im Sack oder Die Fundkatze

b) Der Katzenhalter

c) Der Katzenhüter

d) Die Katze und der Rosenkrieg

aa) Die Scheidungskatze

bb) die nichteheliche Gemeinschaftskatze

e) Die Katze in der Zwangsvollstreckung

f) Die zurückbehaltene Katze

g) Eingreifen der Ordnungsbehörde und Entziehung der Katze

h) Die Katze im Strafrecht

5. Der Kauf einer Katze

a) Abschluß des Vertrages

aa) Zustandekommen eines Vertrages

bb) Vorvertrag und Optionsrecht

cc) Anfechtung des Vertrages

dd) Rücktritt vom Vertrag

ee) Widerrufsrecht

aaa) Haustürgeschäfte nach § 312 BGB

bbb) Fernabsatzverträge nach § 312 b BGB

ccc) Widerruf nach §§ 109, 130 BGB

b) Gewährleistung

aa) Der Begriff des Sachmangels

bb) Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Katze

aaa) Nacherfüllung und „Selbstvornahme”

a‘) Vorrang der Nacherfüllung

b‘) Ausnahmefall: Selbstvornahmerecht

c‘) Sonderfall Stückkauf

d‘) Unmöglichkeit der Nacherfüllung

e‘) unzumutbarer Aufwand

bbb) Rücktritt vom Vertrag

ccc) Minderung des Kaufpreises

ddd) Schadensersatz

eee) Ersatz vergeblicher Aufwendungen

fff) Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

cc) Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

dd) Gewährleistungsfrist

ee) Beweislastumkehr

ff) Ausschluß oder Einschränkung der Gewährleistung

gg) Einzelfälle

c) häufig verwendete Vertragsklauseln

aa) Gewährleistungsklauseln

bb) Besuchs- und Kontrollrecht des Verkäufers

cc) Impfklauseln

dd) Fütterungsklauseln

ee) Gerichtsstandsvereinbarungen

ff) Kastrationspflicht

gg) Vertragsstrafe

hh) sonstige Klauseln

d) Verjährung von Ansprüchen

6. Die Katze beim Deckkater

7. Verträge mit Tierheimen

8. Haftungsfragen

a) Die Haftung des Tierhalters

aa) Entstehungsgeschichte und Normzweck der Tierhalterhaftung

bb) Begriff des Tierhalters

aaa) Übernahme der Bestimmungsmacht

bbb) Kauf und Schenkung

ccc) des Tierhalters

ddd) vorübergehender Besitzverlust

eee) Haftung für Fundkatzen

fff) Personenmehrheit

ggg) minderjährige Tierhalter

cc) Tiergefahr

dd) Kausalität

ee) Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung und Mitverschulden

ff) Haftungsausschluß

gg) Beweislast

hh) Schadensersatz

ii) Einzelfälle

aaa) Schmerzensgeld

bbb) Mitverschulden des Geschädigten

ccc) Nachbars Goldfische

ddd) Der potente Kater und seine Duftmarken

eee) Die Katze auf dem heißen Blechdach

fff) Der unerwünschte Catnizer und die Rassekatze

ggg) Die Katzenallergie

hhh) Die nicht stubenreine Ferienkatze

jj) Special: Haftung gegenüber dem behandelnden Tierarzt

b) Die Haftung des Tierhüters

c) Haftung des Tierschutzvereins

d) Produkthaftung

e) Die Haftung des Tierquälers

f) Schadenshöhe

9. Die Katze und der Tierarzt

a) Die Schweigepflicht des Tierarztes

b) Ohne Moos nix los - Das tierärztliche Honorar

c) Die Tierarztpraxis

d) Die Haftung des Tierarztes

aa) Haftung für fehlerhafte Behandlung

aaa) Behandlungsvertrag

bbb) Aufklärungspflicht

ccc) Behandlungsfehler

ddd) Kausalzusammenhang

eee) Darlegungs- und Beweislast

a‘) Beweiserleichterungen bei grobem Behandlungsfehler

b‘) Dokumentationspflicht

c‘) Sicherung medizinischer Befunde

fff) Rechtsfolgen

bb) Haftung für tierärztliche Untersuchung vor dem Verkauf

cc) Haftung des Tierarztes als Arbeitgeber

dd) Verletzung des Tierhüters

ee) Verletzung des Patientenhalters

ff) Zusammenfassung

10. Die Katze im Verkehrsrecht

11. Nachts sind alle Katzen grau - Die Katze und die lieben Nachbarn

a) Verbietungsrecht contra Duldungspflicht

aa) Der unerwünschte Besuch im Garten

bb) Der unerwünschte Ruheplatz

cc) Fütterung wild streunender Katzen

dd) Ansprüche nach längerer Duldung

ee) Einzelfälle

b) Beweislastverteilung

c) Anspruchsinhalt und Klageantrag

d) Der Nachbar und die Katzenfalle

e) Zwischenruf

12. Die Katze und die Erbschaft

13. Wohnen mit einer Katze

a) Wohnungseigentum

aa) Wohngebrauch und Tierhaltung

bb) Regelung der Tierhaltung durch die Gemeinschaft

b) Mietrecht

aa) Recht zur Katzenhaltung in der Wohnung

aaa) Mietvertrag mit Katzenerlaubnis

bbb) Mietvertrag ohne Regelung zur Tierhaltung

a‘) erlaubnisfreie Kleintiere

b‘) vertragsgemäßer Gebrauch

ccc) Mietvertrag mit Katzenverbot

ddd) Mietvertrag mit Erlaubnisvorbehalt

eee) Einzelne Vertragsklauseln

fff) Anzahl der erlaubten Katzen

ggg) Die Katze zu Besuch

hhh) Erlöschen und Widerruf der Erlaubnis

iii) Sonderfall: Katzenzucht

jjj) Konsequenzen unerlaubter Katzenhaltung

a‘) Unterlassungsanspruch des Vermieters

b‘) Kündigungsrecht des Vermieters

c‘) Mietminderung und Schadensersatz

d‘) Zwangsvollstreckung

bb) Die Katze und der allergische Nachbar

cc) Der Ärger mit der Katzenklappe

dd) Die lästigen Katzen der Nachbarn

ee) Wenn es kreucht und fleucht oder riecht wie in einem Pumakäfig

ff) Wenn das Mietobjekt Schaden nimmt

gg) Immer wieder gern: Das Katzennetz am Balkon

aaa) Das Netz am Mietbalkon

bbb) Das Netz am eigenen Balkon

hh) häufig verwendete Mietvertragsklauseln

c) Die Katze auf dem Campingplatz

14. Die Katze im Urlaub

15. Die Katzenzucht

a) Der Zwingername

b) Gewerbe oder Liebhaberei?

aa) Blick ins Steuerrecht

bb) Blick ins Ordnungsrecht

cc) Kaufrecht und Verbraucherschutz

dd) Lauterkeitsrecht

c) Der Züchter im Verein

d) Züchter unter sich

16. Die Katze im Sozialrecht

17. Versorgung von Fundtieren

18. Die Katze im Versicherungsrecht

a) Versicherungsschutz für Tierhalterhaftpflicht

b) Verschulden des versicherten Katzenhalters

c) Leistungspflicht der Versicherung

d) Kündigung des Versicherungsvertrages

e) Die „frisierte” Schadensmeldung

19. Tierschutz

a) Geschichte des Tierschutzes

b) Grundlagen des Tierschutzes

aa) Verbot tierschädlichen Verhaltens

bb) tiergerechte Haltung und Betreuung

cc) Aussetzen von Katzen

dd) Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung o.ä.

ee) Töten von Tieren

ff) Züchten von Katzen

c) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

aa) Tiertötung (§17 Ziff. 1 TierSchG)

bb) Rohe Tiermißhandlung (§17 Ziff. 2 lit. a TierSchG)

cc) Quälerische Tiermißhandlung (§ 17 Ziff. 2 lit. b TierSchG)

dd) Ordnungswidrigkeiten (§18 TierSchG)

ee) Einzelfälle

ff) Die Katze im Ordnungsrecht

a) Fütterungsverbot

b) Einschreiten der Polizei zur Gefahrenabwehr

c) Wegnahme der Katze

d) Tierhaltungsverbot

e) Kleintierkrematorium

f) Die Katze auf dem Regenbogen – Wohin mit der toten Mietze?

g) Nachbars Geparden

21. Die Katze und der Jäger

22. Und wie immer die Frage am Schluß: Was kostet der Spaß?

II. Ein Kessel Buntes - Fälle aus der Praxis

1. Der Welpe und der Notfall

2. Die zerkaute Banknote

3. Das nächtliche Werbefax

4. Der zerfledderte Papagei

5. Dackelterror- Urteil des AG Offenbach vom 22.05.2002

6. Die schreckhafte Brieftaube

7. Das verschwundene Gebiß

III. Häufig gestellte Fragen

IV. Musterverträge

(1) Kaufvertrag Liebhabertier ohne Stammbaum

(2) Kaufvertrag Liebhabertier nicht kastriert

(3) Kaufvertrag Liebhabertier mit Stammbaum

(4) Kaufvertrag Liebhabertier mit Stammbaum

(5) Kaufvertrag Liebhabertier mit Stammbaum

(6) Kaufvertrag Liebhabertier mit Stammbaum

(7) Kaufvertrag Liebhabertier mit Stammbaum

(8) Kaufvertrag älteres Liebhabertier

(9) Kaufvertrag mit einem Hobbyzüchter

(10) Kaufvertrag mit einem Hobbyzüchter

(11) Kaufvertrag mit einem Verbraucher über einen Zuchtkater

(12) Katzenkauf, Einschränkung der Gewährleistung

(13) Kaufvertrag zwischen zwei gewerblichen Züchtern

(14) Kaufvertrag zwischen gewerblichem Züchter und Hobbyzüchter

(15) Übergabequittung

(16) Tierärztliches Gesundheitszeugnis über Ankaufuntersuchung

(17) Reservierung

(18) Deckkatervertrag Basisvertrag

(19) Deckkatervertrag einfach

(20) Deckkatervertrag ausführlich

(21) Deckkatervertrag sehr ausführlich

(22) Deckbescheinigung

(23) Pensionsvertrag ausführlich, Unterbringung in der Gruppe

(24) Pensionsvertrag ausführlich, Unterbringung im Einzelabteil

(25) Cattsittingvertrag

(26) Betreuungsvertrag Tierheim

(27) Übertragungsvertrag Tierheim mit Probezeit

(28) Versorgung der Katze durch letztwillige Verfügung

a) Erbeinsetzung und Vermächtnis zur Versorgung der Katze

b) Erbeinsetzung, Versorgungsvermächtnis

c) Gegenseitiges Testament mit Versorgungsvermächtnis

d) Vermächtnis für Tierschutzverein, Testamentsvollstreckung

e) Tierschutzverein als Alleinerbe, Testamentsvollstreckung

V. Gesetze

1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

2. Einkommenssteuergesetz (EStG)

3. Grundgesetz (GG)

4. Strafgesetzbuch (StGB)

5. Zivilprozeßordnung (ZPO)

6. Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen der TVT

VI. Glossar

VII. Abkürzungsverzeichnis

IIX. Schrifttum

Stichwortverzeichnis

Dank

Aufzeichnungen

I. Grundlagen

Auf die meisten Fragen über die Katze gibt es keine Antworten. Sie hat sich selbst 3000 Jahre lang in Geheimnisse gehüllt, und es hat keinen Sinn, sie jetzt begreifen zu wollen.

Virginia Roderick

1. Die Geschichte der Hauskatze

„Die hauskatze hat mit ihrem thun und treiben und nach ihrer stellung im hause der sprache vielen stoff geliefert“1.

Das Wort „Katze“, eins der „merkwürdigsten und fragenreichsten Wörter“2, althochdeutsch „chazza“, nd. altfries. „katte“, nordfriesisch „kât“, leitet sich wie das englische „cat“, das spanische „gato“, das italienische „gatto“ bzw. „gatta“, das französische „chat“, das niederländische „kat“, das schwedische und das norwegische „katt“, das dänische „kat“, das türkische „kedi“, das russische „KOLLIKa“, das polnische „kotka“, das estnische „kass“, das finnische „kissa“ und das arabische „quttha“ von „kadiz“, der nubischen Bezeichnung für „Mäusefänger“ ab3. In Ägypten hieß die Katze vermutlich „mau“. Die Chinesen nennen sie „mao“.

„Ferner gibt katze selbst noch fragen auf, nicht blosz in dem merkwürdigen verhältnis zu kater“4.

Katzen leben seit fast 10000 Jahren in der Nähe des Menschen oder mit ihm unter einem Dach5. Man hat Knochen kleinerer Katzen zusammen mit menschlichen Knochen in Mesopotamien, Südost-Anatolien und Jordanien gefunden. In einem Grab auf Zypern haben Forscher neben einem menschlichen Skelett die Knochen einer nubischen Falbkatze, der Ahnherrin unserer Hauskatze, gefunden6. Die Fundstätte befindet sich in Shilourokambos, einem Dorf, das zwischen 8300 und 7000 v. Chr. bewohnt war7. Die Katze wurde offensichtlich mit ihrem Besitzer beerdigt8. Die Leichen waren in einem Abstand von etwa 40 cm symmetrisch angeordnet9. Die Lage der Knochen läßt vermuten, daß Mensch und Tier zu Lebzeiten eine enge Beziehung hatten10. In Jericho, Israel, wurde ein Katzenzahn aus der Zeit um 9000 v. Chr. gefunden, und auf Zypern wurden Katzenreste aus der Zeit um 5000 v. Chr. entdeckt11. Von einem wirklichen Haustier Katze konnte man zu dieser Zeit jedoch noch nicht sprechen, es handelte sich eher um gezähmte Wild-katzen12.

Am besten ist die Geschichte der Katze im alten Ägypten belegt13. Die ersten festen menschlichen Siedlungen in Ägypten entstanden um 4000 v. Chr. in dem fruchtbaren Schwemmland entlang des Nils14. Mit ihren Getreidespeichern und Silos boten sie den Katzen Nagetiere, eßbare Abfälle, Unterschlupf und Schutz vor größeren Raubtieren15. Wie es aussieht, hat die Katze die Nähe des Menschen freiwillig gesucht, sich ihm aber nicht untergeordnet16. Die Fähigkeit der Katze, in menschlichen Ansiedlungen zu leben und sich fortzupflanzen, gab der Katze einen einzigartigen Überlebensvorteil17. Katzen waren geschätzte Schädlingsbekämpfer 18. Ratten und Mäuse waren eine Plage, giftige Schlangen jedoch eine tödliche Gefahr19.

Bereits ab dem dritten Jahrtausend v. Chr. finden sich in Bildern und Zeichnungen Beweise für ein friedliches Zusammenleben von Mensch und Tier. Der erste Hinweis auf eine Domestizierung der wilden Art ist die Darstellung einer Katze mit Halsband in einem Grabmal der fünften Dynastie (etwa 2600 v. Chr.). Seit dem mittleren Reich dienten domestizierte Katzen ihren Besitzern nachweislich auch zur Jagd auf Wasservögel im Papyrusdickicht20. Um 2000 v. Chr. war die Integration der domestizierten Katze in die ägyptische Gesellschaft offensichtlich vollzogen21.

In China wird die Katze um 600 v. Chr. im Buch der Oden als "Miao", die Hauskatze, und "Li", die Wilde, der Tiger, erwähnt22. "Miao" bedeutet: alt, ehrwürdig, achtungsgebietend, "li": wohlschmeckend23. 300 v. Chr. steht in den rituellen Schriften Li-Chi: "Man verehrt (mit Opfergaben) die Katze, da sie die Mäuse des Hauses und Feldes verzehrt24. Man verehrt den Tiger, da er die wilden Schweine des Feldes frißt." Im sechsten Jahrhundert n. Chr. brach unter der Sui-Dynastie in China ein Katzenkult aus; viele Familien hielten Katzen als gute Dämonen im Haus25. Im achten und neunten Jahrhundert n. Chr. begann man, das Verhalten der Katze zu beobachten, die senkrecht stehende Pupille, die ständig kalte Nase, die nur am Tag der Sommersonnenwende, dem 21. Juni, warm sein sollte26. Aus diesen Beobachtungen resultiert das Sprichwort "Wenn sich die Katze ihr Gesicht bis über beide Ohren wäscht, kommen Gäste"27.

"Li" wird gern, wie auch der Hund, als Delikatesse verspeist. 1098 n. Chr. verschenkte der Dichter Su Che eine "Li" zusammen mit einem langen Gedicht, das einige Rezepte für die schmackhafte Zubereitung der Katze enthielt28. Im zehnten Jahrhundert n. Chr. taucht die Katze erstmalig auch in der chinesischen Malerei auf.

Nach alter chinesischer Legende ist die Katze bei den Buddhisten nicht sehr beliebt, da sie als einziges Tier bei Buddhas Tod nicht geweint hat. Nach Ansicht von Buddhaforschern bewies die Katze damit jedoch, daß nur sie Buddha wirklich verstanden hatte29. Buddha hatte einmal zu seinem Jünger Ananda gesagt, daß nur der seine Lehre begriffen habe, der bei seinem Tode keine Tränen vergießt30.

Zwischen 600 und 900 n. Chr. gelangte die Katze als Begleiterin heiliger buddhistischer Schriften von China nach Japan. Sie sollte die Schriften von Mäuse- und Insektenfraß schützen31. Im zehnten Jahrhundert n. Chr. erscheint die Katze erstmalig in der japanischen Literatur. Später, um 1300 n. Chr., taucht sie als Schmetterlingsfänger in japanischen Holzschnitzereien aus32.

Mit den Römern reiste die menschenfreundliche Falbkatze auf Schiffen von Ägypten nach Italien33. In Rom war sie als Mäusefänger sehr willkommen und ersetzte mit der Zeit die als Nagerjäger abgerichteten, etwas befremdlich riechenden Frettchen34. In Nordeuropa waren Katzen damals noch selten und kostbar. Das änderte sich erst im zehnten Jahrhundert, als Römer und Griechen auf ihren Schiffen Katzen zur Sicherung des Proviants mitbrachten. Die Katze ersetzte mit der Zeit als Mäuse- und Rattenfänger die bisher in den Bauernhäusern lebenden Wiesel. Mit Heeren und Handelszügen gelangten die Katzen schließlich nach Mittel- und Nordeuropa, später nach Amerika und in die ganze Welt35.

Erst im frühen Mittelalter wurde die Katze im Abendland zum Haustier.

Man strîchet eine katzen schôn, umb daz si miuse jaget.36

Um die Mitte des 13. Jahrhunderts betrachtete man die Katze immer noch als Quelle der Lustbarkeiten und sogar des Gewinns37. In seinen sermones vulgares berichtete Jacques de Vitry von den bei den Pariser Studenten beliebten Katzenspielen. Vor die Pfoten der Katze wurde ein Würfel gelegt. Wenn es ihr gelang, mehr Punkte als ein Student zu verbuchen, wurde sie gefüttert und freigelassen. Wenn aber ihre Punkte niedriger waren als die des Studenten, wurde sie getötet und ihr Fell verkauft38. Im „Evangelium der Spinnrocken“ steht die Katze unter Schutz, weil sie zum Erfolg jeglicher Liebesvorhaben beiträgt. Eine Frau, die den Ehebruch ihres Gatten verhindern will, kann die Katze für einen ziemlich ungewöhnlichen Liebeszauber verwenden39. Will umgekehrt ein Mädchen einen aufdringlichen Liebhaber loswerden will, so muß sie nachts eine miauende Katze vor seine Tür legen. Trotz allem blieb die Katze in dieser Zeit eine zweifelhafte Kreatur. Deshalb bedeutete ihre Tötung die Abwendung einer realen Gefahr. „Qui tue son chat, il tue son mal“ 40.

Zwischen dem 16. und dem 18. Jahrhundert wären die Katzen beinahe wieder völlig aus Europa verschwunden, als der Aberglaube von den bösen Kräften der Katze auftauchte. Millionen von ihnen wurden als Lieblinge vermeintlicher Hexen auf den Scheiterhaufen verbrannt41. Anfangs wurde dieser Wahn von kirchlichen Autoritäten bekämpft. Im 16. und 17. Jahrhundert n. Chr. kulminierten allerdings die bösen Vorstellungen, vom Klerus angeheizt, zu Hexenkult, Marter und Verfolgung von Mensch und Tier42. Als Lokalisation des Bösen wurden damals bei der Katze die Augen, der Buckel und der Schwanz angesehen43. In den Hexenprozessen wurden nur Katzen, die den Buchstaben "M" auf der Stirn tragen (Tabbykatzen), verschont; man glaubte, diese Katzen stammten direkt von der "MutterGottes-Katze" ab44. Die Massenvernichtung der Katzen hatte zur Folge, daß sich Ratten massenhaft verbreiteten und die Pest in Europa einzog45. Den Nagetieren haben die Katzen schließlich ihr Comeback zu verdanken; man brauchte sie als Rattenfänger46.

Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts werden Katzen speziell nach Rassen gezüchtet. Heute ist die Katze in Nordamerika und Europa das beliebteste Haustier. Mit mehr als 175 Millionen übertrifft sie noch die Beliebtheit der Hunde47. In Deutschland leben 23,3 Millionen Heimtiere in über einem Drittel der Haushalte, wobei Terrarien und Aquarien als eine Einheit gezählt werden. 1974 wurden in der BRD ca. 3 Millionen Hunde und 3,8 Millionen Katzen gehalten, davon ein beträchtlicher Teil überwiegend oder ausschließlich in Wohnungen48. Heute leben in deutschen Haushalten schätzungsweise 8,2 Millionen Katzen, 5,4 Millionen Hunde 5,6 Millionen Kleintiere, 3,4 Millionen Ziervögel und 4,5 Millionen Tiere in Aquarien, Zierteichen und Terrarien49. Rund 3,5 Milliarden Euro gaben die Bundesbürger 2009 für die Ernährung und Pflege ihrer Heimtiere aus. Bei den Ausgaben für die Haltung und Pflege von Heimtieren liegt Deutschland im europaweiten Vergleich auf dem dritten Rang hinter Großbritannien (4,1 Milliarden Euro) und Frankreich (3,7 Milliarden Euro). Von den 3,5 Milliarden Euro entfielen 2,6 Milliarden Euro auf Futtermittel und 906 Millionen Euro auf Heimtierzubehör50.

Gegenüber den früheren Rollen als Hexe, Götterliebling und Mäusedienstlerin hat die Katze sich mit der Zeit zur Geliebten, Freundin, Partnerin, Kind- oder sogar Hundeersatz gewandelt51. Der Wandel vollzieht sich in allen Ländern, die reich genug sind, neben ihren Kindern auch noch Katzen durchzufüttern52. Die Wohnungskatze heute lebt nach der Devise „I’m a lover not a fighter“53.

Im Haus lebende Katzen können bei guter Pflege durch den Menschen ein Alter von 12 bis 15 Jahren erreichen, in Einzelfällen von mehr als 20 bis zu 25 Jahren.

2. Die Katze in der Mythologie

Katzen als Gattung haben die Hochnäsigkeit nie ganz abgelegt, die vom alten Ägypten herrührt, wo sie als Götter verehrt wurden.

P.G. Wodehouse

Bei den Ägyptern standen die Katzen unter besonderem Schutz. Sie - versehentlich oder mutwillig - zu töten, galt als todeswürdiges Verbrechen. Der Perserkönig Kambyses soll sich diese Wertschätzung der Ägypter bei einem Feldzug gegen den Pharao Psammetich III zunutze gemacht haben. Er ließ Katzen einfangen und vor die Schilde der Soldaten binden. Mit dieser Kriegslist hatte er Erfolg. Die Ägypter ergaben sich lieber, als die Katzen zu verletzen54.

Auch bei den ägyptischen Göttern spielten Katzen eine große Rolle. So nahm der Sonnengott Ra nach Vorstellung der Ägypter nachts die Gestalt eines Katers an, um mit Agep, der Schlange der Finsternis, zu kämpfen55, damit die Sonne immer wieder aufgehen kann. Ra als Kater steht psychologisch für die Fähigkeit, die Dunkelheit und das Ungeziefer, die Mäuse und Schlangen, im Unbewußten zu bekämpfen56.

Seine Tochter ist die in der ägyptischen Mythologie als Katzengöttin dargestellte Bastet, die Göttin der Fruchtbarkeit, der Freude, des Tanzes, der Musik und der Feste57. Die Heimat der Göttin war Bubastis östlich des Nildeltas58. Der griechische Geschichtsschreiber Herodot, der die Stadt um 450 v. Chr. besuchte, berichtete von dem prächtigen, etwa 300 m langen Tempel, den man der Bastet dort errichtet hatte59. Hier wohnten Tausende von Katzen unter der Obhut besonderer, hoch angesehener Katzenpriester. In der Halle des reich geschmückten, von 30 m breiten Wassergräben umgebenen Bauwerks, ragte eine meterhohe Statue der Göttin empor. In jedem Frühjahr pilgerten Hunderttausende nach Bubastis, um in einem prunkvollen Fest mit Tanz und Gesang, guten Speisen und Opfergaben die Göttin zu feiern60. Die Bedeutung der Bastet im Rahmen des allgegenwärtigen Tierkultes der Spätzeit läßt sich anhand der zahlreichen Katzenfriedhöfe in den Nekropolen von Bubastis, Sakkara, Tanis, Beni Hassan und Theben belegen. Dort hat man unzählige Amulette, Bronzen und Votivfiguren in Katzengestalt oder Katzen-Mensch-Gestalt gefunden, deren Beischriften sich an Bastet wenden61.

Der ägyptische Name „Mau“ bedeutet „Katze“ und „sehen“62. Die Katze gilt in vielen mythologischen Zusammenhängen als Seherin63. Bastet war daher zugleich die Göttin der Wahrheit64.

Auch in anderen Kulturen spielt die Katze in der Mythologie eine wichtige Rolle. So wird z. B. Shosti, die Hindu-Göttin der Geburt, auf einer Katze reitend dargestellt.

In der germanischen Mythologie begegnen uns die Katzen als Begleiter von Freya65. Freya gehört zu den Vanen, einem der beiden Göttergeschlechter der nordischen Mythologie66. Sie gilt als die Göttin der Fruchtbarkeit und des Frühlings, des Glücks und der Liebe, als Lehrerin des Zaubers und besitzt einen von Waldkatzen gezogenen Wagen67.

Im Volksglauben in Osttimor gelten Katzen als heilig. Wer eine Katze tötet, ist bis in die siebente Generation seiner Nachkommen verflucht. Bei Beerdigungen werden Katzen vom Leichnam ferngehalten, weil nach dem Aberglauben der Tote, beherrscht von bösen Geistern, wieder zum Leben erwacht, wenn eine Katze über ihn springt.

3. Der Platz der Katze in der Rechtsordnung heute

Die Katzen halten keinen für eloquent, der nicht miauen kann.

Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach

a) Die Katze als „Sache sui generis“

Tierhalter, die ihren Schützlingen emotional sehr zugetan sind, haben sich immer sehr darüber erregt, daß Tiere nach dem Gesetz als Sachen galten. 1990 hat der Gesetzgeber einen neuen § 90 a „Tiere“ in das BGB eingefügt. Danach sind Tiere ausdrücklich keine Sachen mehr. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 90 a BGB beruht auf dem Gedanken, daß das Tier als Mitgeschöpf nicht der leblosen Sache gleichgestellt werden darf68. Bei genauer Betrachtung erweist sich die Gesetzesänderung jedoch als Etikettenschwindel, als „gefühlte Deklamation ohne wirklichen Inhalt“69. Da die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, bleibt im Ergebnis alles beim Alten. Künftig werden Tiere nicht mehr „als Sachen, sondern wie Sachen“ behandelt70. An Tieren besteht wie an Sachen Eigentum (§ 903 BGB, §§ 961 ff BGB). Der Diebstahl (§ 242 StGB) und die Beschädigung von Tieren (§ 303 StGB) sind weiterhin strafbar. Tiere können nach § 74 StGB eingezogen werden. Da es keine Sondervorschriften gibt, ist beim Viehkauf zwischen neuen und gebrauchten Tieren zu unterscheiden. Und im Rahmen der Gewährleistung wird die für Lebewesen ungewöhnliche Frage geprüft, wie das verkaufte Tier üblicherweise beschaffen ist.

Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel mit Verfassungsrang im Grundgesetz verankert. Artikel 20 a GG wurde um die Worte "und die Tiere" erweitert (sog. "Drei-Wort-Lösung"). Er hat jetzt folgenden Wortlaut:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Der Tierschutz hatte vor Aufnahme des Staatsziels in das Grundgesetz nach ganz überwiegender Auffassung keinen Verfassungsrang. Das führte zu Spannungsverhältnissen zwischen dem Tierschutz und verschiedenen Grundrechten, die ihre Grenzen nur in kollidierenden Grundrechten Dritter oder der Gewährleistung verfassungsrechtlich besonders geschützter Gemeinschaftsgüter finden. Das Staatsziel Tierschutz enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Der einzelne Bürger kann aus einer Staatszielbestimmung jedoch keine individuellen Ansprüche herleiten. Das Staatsziel verleiht auch kein Vorrecht gegenüber den Grundrechten. Es verpflichtet vielmehr die drei Gewalten Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte, einen Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen. Bei der Abwägung widerstreitender Interessen ist nun der Tierschutz gegenüber anderen Verfassungsgütern gleichberechtigt.

b) Die Katze und ihre Papiere

Unter allen Geschöpfen dieser Erde gibt es nur eines, das sich keiner Versklavung unterwerfen läßt. Dieses ist die Katze.

Mark Twain

Seit dem 03.07.2004 ist bei Reisen in Länder der EU für Katzen der EUHeimtierausweis vorgeschrieben. Katzen, die zu anderen als zu Handelszwecken, also im privaten Reiseverkehr, in andere EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, einen EU-Heimtierausweis mit sich führen und eine gültige Impfung gegen Tollwut haben71. „Privater Reiseverkehr“ bedeutet, daß pro Person höchstens fünf dieser Kleintiere mitgeführt werden können. Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.

Der EU-Heimtierausweis muß dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muß mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer in den Paß eingetragen sein. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muß der Paß außerdem den tierärztlichen Nachweis enthalten, daß das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Die Ausweise können ausschließlich von Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden.

Für nicht gekennzeichnete Tiere kann der EU-Heimtierausweis nicht ausgestellt werden. Für Tiere, die nicht auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, reicht weiterhin der gelbe „Internationale Impfpaß“ aus. Die Kennzeichnung mit einer – gut lesbaren – Tätowierung wird nur noch übergangsweise bis zum 02.07.2011 anerkannt.

Nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 S. →) beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt, entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden, es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten, ohne daß dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird, wenn sich bei den Kontrollen herausstellt, daß das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt. Dabei muß der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person bei jeder Verbringung eines Heimtieres in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, daß das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt. Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder eine Tätowierung eindeutig feststeht, läßt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluß zu, daß das konkrete gechipte Tier über den notwendigen Impfschutz verfügt72. Es handelt sich bei der Kennzeichnung und dem auf dieses Tier bezogenen Impfnachweis um formale Anforderungen, die im Interesse einer eindeutigen Zuordnung bei der Verbringung von Tieren ohne weiteren Ermittlungsaufwand kein Abweichen von den normierten Voraussetzungen und keine Ausnahmen zulassen73.

Für die Einreise in die EU - auch per Flugpate - muß das Tier bereits vor der Tollwutimpfung eindeutig identifizierbar sein74. Ein Tier, das erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders (Chip) eindeutig identifizierbar wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften nicht75.

4. Die Beziehung Katze – Mensch

Die Katzen sind die einzigen vierbeinigen Lebewesen, die dem Menschen klargemacht haben, er müsse sie versorgen, sie bräuchten aber nichts dafür zu tun.

Kurt Tucholsky

a) Eigentum an der Katze

Wie kommt der Mensch zu seiner Katze? Die Katze kann ihm zulaufen. Vielleicht wird sie ihm geschenkt. Er kann sie kaufen oder erben.

aa) Kauf, Schenkung, Erbschaft

Wer eine Katze kauft, wird nicht schon mit Abschluß des Kaufvertrages Eigentümer. Das Eigentum geht vielmehr erst dann vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer dem Käufer die Katze übergibt und beide sich darüber einig sind, daß der Käufer Eigentümer wird (§ 929 S. → BGB). Die Juristen nennen das nach dem Abstraktionsprinzip einen „formfreien abstrakten dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Eigentumsübertragung zu beziehen braucht“76. Der normal Denkende und verständlich Redende holt einfach die Katze ab. Glücklicherweise genügt für den Eigentumsübergang auch schlüssiges Verhalten77. Ein förmliches Ritual (Wollen Sie diese Katze zu Eigentum, sie lieben und ernähren, in guten und in anstrengenden Tagen, dann antworten Sie mit "Ja!“) ist nicht erforderlich.

Der normal Denkende und verständlich Redende gebraucht die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ oftmals so, als hätten sie die gleiche Bedeutung. Das ist aber nicht der Fall. Der Besitz ist nur die rein tatsächliche Beziehung zu einer Sache (Sachherrschaft). Das Eigentum hingegen ist die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer darf, anders als der Besitzer, nach § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (Das Ding gehört mir!).

Katzenbabys sind Erzeugnisse, d. h. organische Produkte ihrer Mutter. Sobald sie abgenabelt werden, erwirbt der Eigentümer der Mutterkatze automatisch Eigentum an den Kitten (§§ 953 ff. BGB).

Beim Kauf hat derjenige, der die Katze abgibt, Anspruch auf eine Gegenleistung, den Kaufpreis (§ 433 BGB). Möglich ist der Eigentumserwerb aber auch ohne Gegenleistung dessen, der die Katze erwirbt. Das ist z. B. bei der Schenkung der Fall. Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). Die Schenkung ist ein Vertrag, der grundsätzlich notariell beurkundet werden muß (§ 518 Abs. 1 BGB). Der Mangel der Form wird jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Man spricht dann von der sog. „Handschenkung“. In der Praxis dürfte die Handschenkung der Regelfall sein, wenn Katzenhalter und der Erwerber sich einig sind, daß der Erwerber unentgeltlich die Katze übernimmt und sie fortan auf seine Kosten füttert, pflegt, beaufsichtigt und für sie haftet.

Für die Frage, wer Eigentümer der Katze ist, kommt es aber nicht nur darauf an, wer das Futter und die Rechnung des Tierarztes bezahlt. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Streit zwischen Mutter und Tochter, über den das AG München78 zu entscheiden hatte. Eine volljährig gewordene Tochter zog zu Hause aus und nahm „ihren Hund“, einen Hovawart-Rüden, mit. Die Mutter verlangte von der Tochter Rückgabe des Hundes. Sie sah den Hund als ihr Eigentum an, weil sie Versicherung, Hundesteuer, Tierarzt- und Futterkosten bezahlt hatte. Das Gericht mußte die Vergangenheit des Hundes aufrollen, um zu klären, wer Eigentümer des Hundes war. Es stellte sich heraus, daß die Mutter, das „erste Frau-chen“, den Hund der Tochter geschenkt hatte, weil diese sich in den Hund verliebt hatte und die Mutter selbst den Hund nicht mehr halten konnte. Das Gericht wies die Klage der Mutter ab und sprach der Tochter den Hund zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, für die Eigentumsfrage komme es nicht darauf an, wer das Futter zahlt. Das Angebot, den Hund zu schenken, sei an die Tochter gerichtet gewesen, nicht an die Mutter. Nur die Tochter habe das Angebot annehmen können, und sie habe es auch angenommen, spätestens zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit. Jetzt gehöre der Hund der volljährigen Tochter, und sie dürfe ihn behalten.

Die dritte Möglichkeit, Eigentümer einer Katze zu werden, ist die Erbfolge, von normal Denkenden und verständlich Redenden auch „Erbschaft“ genannt. Mit dem Tod eines Katzenhalters geht das Eigentum an seiner Katze auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Erben schon Kenntnis von dem Todesfall (Erbfall) haben oder nicht. Es gibt gesetzliche Erben wie die Kinder und den Ehegatten des Erblassers (§§ 1924 ff. BGB) und sog. gewillkürte, durch Testament eingesetzte Erben (§ 1937 BGB).

bb) Die Katze im Sack oder Die Fundkatze

Man sagt, Katzen suchten sich die Menschen aus, die sie für sich sorgen lassen wollen. Es kommt immer wieder vor, daß eine fremde Katze frierend und hungrig vor der Tür steht und jammert oder zielstrebig das Haus betritt und in der Küche selbstbewußt und fordernd vor dem Kühlschrank steht und brüllt. Und es kommt auch vor, daß diese Katze, wenn sie dann satt ist, es sich in dem nur für den Hausherrn bestimmten Fernsehsessel bequem macht, der sogar für den geliebten Hund tabu ist, und das Haus/die Wohnung nur noch verläßt, um nachzusehen, was im Viertel los ist, wer wann wo war, oder um den neuen Dosies eine selbst gefangene Maus zu bringen. Hier ist die Frage interessant, wer Eigentümer der zugelaufenen oder gefundenen Katze ist und was überhaupt eine Fundkatze ist.

Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (§ 958 Abs. 1 BGB). Landläufig wird die Besitznahme von herrenlosen Tieren als „finden“ bezeichnet und es wird von „gefundenen“ Tieren gesprochen. Fundsachen sind jedoch nur verlorene Sachen, und Finder ist, wer eine verlorene Sache in Besitz nimmt79. Wildlebende Katzen, die nicht im rechtmäßigen Besitz anderer waren und deren Besitz nicht zufällig und vorübergehend abhanden gekommen sind, sind herrenlose Sachen80. Eine Sache ist herrenlos, wenn sie noch nie im Eigentum einer Person stand oder wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt (§ 959 BGB). Herrenlose Sachen sind keine verlorenen Sachen81. Zahme Tiere werden durch Entlaufen nicht herrenlos82.

Besitzaufgabe mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, macht eine Sache herrenlos83. Der Verzicht auf das Eigentum an einem Tier wäre jedoch eine nach § 3 TierSchG unzulässige Aussetzung. Danach ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Tiere, die rechtswidrig ausgesetzt werden, sind daher nicht herrenlos84. Sie gehören weiter dem ursprünglichen Eigentümer. Der „Finder“ kann sich also ein ausgesetztes Tier nicht aneignen. Er kann daran kein Eigentum erwerben.

Anders verhält es sich bei echten „wilden Tieren“. Wild ist ein Tier, das sich seiner Art nach menschlicher Herrschaft entzieht; auf die Gefährlichkeit oder die Jagbarkeit kommt es nicht an85. Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 BGB). Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an einen bestimmten Ort zurückzukehren (§ 960 Abs. 3 BB). Das kann z. B. der Fall sein, wenn eine Freigängerkatze von einem Nachbarn des Halters angefüttert wird und ihre Ruhepausen nur noch im Haushalt oder Garten des Nachbarn verbringt.

Zugelaufene oder gefundene Tiere sind keine herrenlosen Tiere. Fundtiere gehören dem Eigentümer, dem sie entwischt sind oder der sie verloren hat. Eigentumslos sind verwilderte Hauskatzen, nicht aber die bloß streunende Katze86. Wer eine entlaufene, nicht wilde Katze findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, den Eigentümer zu benachrichtigen (§ 965 Abs. 1 BGB). Kennt er den Eigentümer nicht oder ist ihm dessen Aufenthalt nicht bekannt, hat er den Fund der Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden (§ 965 Abs. 2 BGB). Eigentum an der Fundkatze erwirbt der Finder erst nach Ablauf von sechs Monaten, wenn er nicht vorher erfährt, wem die Katze gehört, oder wenn sich nicht der Eigentümer der entlaufenen Katze vorher bei der Ordnungsbehörde oder Polizei meldet (§ 973 BGB). Der Finder erwirbt das Eigentum an der Katze aber nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht (§ 973 Abs. 2 S. → BGB).

Von der Frage des Eigentums ist zu unterscheiden, wer Halter der Katze ist. Halter kann auch jemand sein, der nicht Eigentümer der Katze ist. Wer z. B. eine zugelaufene Katze regelmäßig füttert und zeitweise beherbergt, gilt rechtlich als Halter des Tieres und haftet bei einem Unfall für durch das Tier verursachte Schäden87. Der Finder wird Tierhalter, wenn er beabsichtigt, die Fundkatze zu behalten, nicht aber, wenn er entschlossen ist, sie dem Eigentümer nach dessen Ermittlung zurückzugeben und sie bis dahin, wenn auch für längere Zeit, nur pflegt und verwahrt88. Allerdings kann sich derjenige, der ein zugelaufenes Tier über nahezu sechs Monate betreut, nicht mehr darauf berufen, er habe das Tier nicht behalten wollen und sei daher kein Tierhalter89.

b) Der Katzenhalter

Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt90. Eigentum und Eigenbesitz am Tier sind nicht Voraussetzung, aber Indiz für die Haltereigenschaft91, ebenso die Sorge für Obdach und Unterhalt92. Der Halter braucht das Tier nicht gesehen zu haben93. Tierhalter können auch mehrere Personen sein94.

Wer das Tier – auch für längere Zeit – einem Dritten überläßt, bleibt unter den genannten Voraussetzungen Tierhalter95. Das gilt auch dann, wenn der Dritte das Tier für eigene Zwecke nutzt, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung auf den Dritten verlagert96. Vorübergehender Verlust des Besitzes oder der Einwirkungsmöglichkeit, z. B. wenn das Tier entläuft97, berührt die Haltereigenschaft nicht98. Anders verhält es sich bei dauernder Entziehung des Besitzes, z.B. durch Diebstahl99.

Bei zugelaufenen Tieren ist Halter (nicht Eigentümer), wer die Sachherrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt100. Halter ist hingegen nicht, wer das zugelaufene Tier dem Eigentümer zurückgeben will101. Darauf kann er sich jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr berufen102.

Tierhalter ist z. B. der Tierschutzverein, der ein Tier aufnimmt103. Das erforderliche Eigeninteresse wird darin gesehen, daß das Tierheim seinen satzungsmäßigen Aufgaben nachkommt104. Tierhalter ist jedoch nicht der Tierarzt, dem das Tier zur Behandlung überlassen wird105 oder der Gerichtsvollzieher, bei dem ein (ausnahmsweise) gepfändetes Tier untergebracht ist106.

Wer eine zugelaufene Katze regelmäßig füttert und teilweise beherbergt, der gilt als Tierhalter107.

c) Der Katzenhüter

Verantwortlich für ein Tier ist nicht nur der Tierhalter im zivilrechtlichen Sinne, sondern auch derjenige, der ein Tier vorübergehend, z. B. in den Ferien, in Verwahrung oder Obhut nimmt108 oder es sonst für kürzere oder längere Zeit behütet oder betreut109. Tierhüter (§ 834 BGB) ist, wer, ohne Tierhalter zu sein, die selbständige allgemeine Gewalt und Aufsicht durch Vertrag110 übernommen hat111. Das kann durch Vertrag mit dem Tierhalter, aber auch mit einer anderen Person geschehen112. Auch die konkludente Übernahme der Aufsicht genügt113. Der Vertrag braucht nicht auf die Übernahme der Aufsichtspflicht gerichtet zu sein; er kann die Aufsichtspflicht wie beim Verwahrungs- und Behandlungsvertrag ebenso als Nebenpflicht enthalten.114.

Auf die Wirksamkeit des Vertrages kommt es nicht an, sondern nur auf das berechtigte Vertrauen des Delegierenden, weil § 834 BGB eine besondere Ausprägung der Delegation von Verkehrspflichten darstellt115. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht über den Tierhalter oder eine nur tatsächliche Beaufsichtigung, z. B. durch Familienangehörige, genügt nicht116. Gefälligkeitsverhältnisse fallen daher nicht unter § 834 BGB117. Tierhüter ist auch nicht der Gerichtsvollzieher, der ein Tier gepfändet hat118. Allerdings kommt eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB aus Übernahme von Verkehrspflichten in Betracht, für die kein Vertrag erforderlich ist119.

d) Die Katze und der Rosenkrieg

Ein Hund schaut zu dir hinauf, eine Katze auf dich herab. Nur das Schwein schaut dir direkt in die Augen und erkennt dich als ebenbürtig.

Winston Churchill

aa) Die Scheidungskatze

Wenn Ehegatten sich trennen, gibt es oft Streit darüber, wer die Katze behalten darf, ob dem anderen Ehegatten ein Umgangsrecht zusteht und ob er Unterhalt auch für die Katze zu zahlen hat. Katzen sind zwar nach dem Gesetz keine Sachen mehr, für sie gelten aber die Bestimmungen über Sachen entsprechend (§ 90 a BGB).

Gehört das Tier zweifelsfrei einem der Ehegatten allein, dann behält er ganz selbstverständlich das Tier auch nach der Scheidung.

Sind beide Ehegatten Eigentümer, wird es schwierig. Im Rahmen der Scheidung wird der Hausrat zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Dazu gehören auch die gemeinsamen Tiere. Wenn die Eheleute sich nicht einigen können, entscheidet das Gericht, und zwar nach billigem Ermessen. Zutreffend weist das AG Walsrode120 darauf hin, daß eine tatsächliche Teilung des Tieres aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt. Das Gericht hat daher bei der Interessenabwägung einerseits die Belange der Ehegatten zu berücksichtigen, andererseits aber auch den Tierschutz einzubeziehen. Der Tierschutz ist als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen worden und daher, wenn Tiere vorhanden sind, auch bei der Aufteilung des Hausrates im Rahmen einer Ehescheidung zu beachten. Das Gericht wird also zu prüfen haben, welcher Ehegatte in der ehelichen Wohnung bleibt und dem Tier einen Ortswechsel ersparen kann, wer, wenn beide Ehegatten ausziehen, dem Tier die größere Wohnung, einen Garten oder Balkon oder einfach die ruhigere Lage an einer wenig befahrenen Straße oder in einer verkehrsberuhigten Zone bieten kann, zu wem das Tier die nähere emotionale Bindung hat, wer berufsbedingt mehr Zeit hat, sich um das Tier zu kümmern, und wer das größere Geschick, die Geduld und das fachliche Wissen im Umgang mit dem Tier hat.

Ein gemeinsames Sorgerecht oder ein Recht zum persönlichen Umgang gibt es bei Tieren – anders als in Bezug auf Kinder – nicht121122123124