Schnellübersicht:
Genfer Konvention IV |
4 |
Gesetz zum IStGH-Statut |
2 |
Gesetz zur Zusammenarbeit mit dem IStGH |
3 |
Römisches Statut des IStGH |
1 |
UN-Charta |
6 |
UN-Menschenrechtscharta |
5 |
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;
detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
1. Auflage
© 2019 Dennis Aleksandar Petrovic, LPV
Herstellung und Verlag:
BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
978-3-7494-9419-4
www.lpv.co.nf
Inhaltsverzeichnis
- Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
- Gesetz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statutgesetz)
- Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG)
- Auszug aus dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Abkommen von 1949)
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- Auszug aus der Charta der Vereinten Nationen
- Schutzzeichen der Genfer Konvention
- Sachverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. |
Absatz |
Amt. Anm. |
Amtliche Anmerkung |
Art. |
Artikel |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
f./ff. |
folgend(-e) |
gem. |
gemäß |
Hrsg. |
Herausgeber |
IStGH |
Internationaler Strafgerichtshof |
IStGHG |
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof |
IStGH- Statut |
Römisches Statut des Internationalen Gerichtshofs |
S. |
Seite |
UN |
United Nations (Vereinte Nationen) |
UN-Menschenrechte |
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen |
UN-Charta |
Charta der Vereinten Nationen |
1. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393)
Zuletzt geändert durch Resolution vom 11. Juni 2010
(BGBl. 2013 II S. 139, 144, 146, 1042)
Inhaltsübersicht
Teil 1: Errichtung des Gerichtshofs
- Der Gerichtshof
- Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
- Sitz des Gerichtshofs
- Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs
Teil 2: Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit und anwendbares Recht
- Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
- Völkermord
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Kriegsverbrechen
- Verbrechen der Aggression
- "Verbrechenselemente"
- (Auslegung)
- Gerichtsbarkeit ratione temporis
- Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
- Ausübung der Gerichtsbarkeit
- Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat
- Ankläger
- Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung
- Fragen der Zulässigkeit
- Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit
- Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs oder der Zulässigkeit einer Sache
- Ne bis in idem
- Anwendbares Recht
Teil 3: Allgemeine Grundsätze des Strafrechts
- Nullum crimen sine lege
- Nulla poena sine lege
- Rückwirkungsverbot ratione personae
- Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit
- Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unter achtzehn Jahren
- Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
- Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
- Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften
- Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
- Tat- oder Rechtsirrtum
- Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften
Teil 4: Zusammensetzung und Verwaltung des Gerichtshofs
- Organe des Gerichtshofs
- Richteramt
- Befähigung, Benennung und Wahl der Richter
- Frei gewordene Sitze
- Präsidium
- Kammern
- Unabhängigkeit der Richter
- Freistellung und Ausschluss von Richtern
- Anklagebehörde
- Kanzlei
- Personal
- Feierliches Versprechen
- Amtsenthebung
- Disziplinarmaßnahmen
- Vorrechte und Immunitäten
- Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung
- Amts- und Arbeitssprachen
- Verfahrens- und Beweisordnung
- Geschäftsordnung des Gerichtshofs
Teil 5: Ermittlungen und Strafverfolgung
- Einleitung von Ermittlungen
- Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen
- Rechte der Personen während der Ermittlungen
- Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligen Gelegenheit zu Ermittlungsmaßnahmen
- Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer
- Erlass eines Haftbefehls oder einer Ladung durch die Vorverfahrenskammer
- Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat
- Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof
- Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren
Teil 6: Hauptverfahren
- Ort des Hauptverfahrens
- Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten
- Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer
- Verfahren nach einem Geständnis
- Unschuldsvermutung
- Rechte des Angeklagten
- Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren
- Beweismittel
- Straftaten gegen die Rechtspflege
- Strafmaßnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht
- Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit
- Informationen oder Unterlagen von Dritten
- Anforderungen an das Urteil
- Wiedergutmachung für die Opfer
- Strafspruch
Teil 7: Strafen
- Anwendbare Strafen
- Festsetzung der Strafe
- Treuhandfonds
- Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung von Strafen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
Teil 8: Berufung und Wiederaufnahme
- Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch
- Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen
- Berufungsverfahren
- Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs
- Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte
Teil 9: Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe
- Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen
- Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Verfahren
- Überstellung von Personen an den Gerichtshof
- Konkurrierende Ersuchen
- Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens
- Vorläufige Festnahme
- Andere Formen der Zusammenarbeit
- Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung
- Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit
- Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93
- Konsultationen
- Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung
- Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96
- Kosten
- Grundsatz der Spezialität
- Begriffsbestimmungen
Teil 10: Vollstreckung
- Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
- Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats
- Vollstreckung der Strafe
- Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen
- Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe
- Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten
- Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen
- Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmaßes durch den Gerichtshof
- Flucht
Teil 11: Versammlung der Vertragsstaaten
- Versammlung der Vertragsstaaten
Teil 12: Finanzierung
- Finanzvorschriften
- Kostenregelung
- Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten
- Freiwillige Beiträge
- Beitragsberechnung
- Jährliche Rechnungsprüfung
Teil 13: Schlussbestimmungen
- Beilegung von Streitigkeiten
- Vorbehalte
- Änderungen
- Änderungen der institutionellen Bestimmungen
- Überprüfung des Statuts
- Übergangsbestimmung
- Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
- In-Kraft-Treten
- Rücktritt
- Verbindliche Wortlaute
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Statuts –
im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,
eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,
in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,
bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,
daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,
in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,
in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,
im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass der auf Grund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,
entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten –
sind wie folgt übereingekommen:
Teil 1 - Errichtung des Gerichtshofs
Art. 1 Der Gerichtshof
1Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof ("Gerichtshof") errichtet. 2Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. 3Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt.
Art. 2 Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
Art. 3 Sitz des Gerichtshofs
(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden ("Gaststaat").
(2) Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist.
(3) Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.
Art. 4 Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs
(1) 1Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. 2Er besitzt außerdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.
(2) Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen.
Teil 2 - Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit und anwendbares Recht
Art. 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
(1) 1Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. 2Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
- das Verbrechen des Völkermords;
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
- Kriegsverbrechen;.
- das Verbrechen der Aggression.
(2) (weggefallen)
Art. 6 Völkermord
Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
- Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
- Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
- vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
- Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
- gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
- vorsätzliche Tötung;
- Ausrottung;
- Versklavung;
- Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
- Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
- Folter;
- Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
- Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
- zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
- das Verbrechen der Apartheid;
- andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
- bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
- umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten -, die geeignet sind, die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;
- bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;
- bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;
- bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;
- 1bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. 2Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;
- bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;
- bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
- bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
(3) 1Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. 2Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.
Art. 8 Kriegsverbrechen
(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.
(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Kriegsverbrechen"
- schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter:
- vorsätzliche Tötung;
- Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
- vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
- Zerstörung und Aneignung von Eigentum in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
- Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
- vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;
- rechtswidrige Vertreibung oder Überführung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
- Geiselnahme;
- andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:
- vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
- vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;
- vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
- vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
- der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
- die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;
- der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;
- die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;
- vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;
- die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;
- die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;
- die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
- die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist;
- die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind;
- der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei, an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Krieg Führenden standen;
- die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
- die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
- die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
- die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;
- die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und auf Grund einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;
- die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
- Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;
- die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern zu halten;
- vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
- das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;
- die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
- im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der folgenden Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:
- Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter;
- die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
- Geiselnahme;
- Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet;
- Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
- andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:
- vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
- vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
- vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
- vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;
- die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
- Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoß gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen darstellt;
- die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
- die Anordnung der Verlegung der Zivilbevölkerung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;
- die meuchlerische Tötung oder Verwundung eines gegnerischen Kombattanten;
- die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
- die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;
- die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten ist;
- die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
- die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
- die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;
- 1Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. 2Er findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet eines Staates stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht.
(3) Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verteidigen.
Art. 8bis Verbrechen der Aggression
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen der Aggression" die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(2) 1Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet "Angriffshandlung" die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. 2Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:
- die Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;
- die Bombardierung oder Beschießung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;
- die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;
- ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates;
- der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit der Zustimmung eines anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoß gegen die in der entsprechenden Einwilligung oder Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Hoheitsgebiet über den Ablauf der Geltungsdauer der Einwilligung oder Vereinbarung hinaus;
- das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;
- das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran.
Art. 9 "Verbrechenselemente"
(1) 1Die "Verbrechenselemente" helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis. 2Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(2) 1Änderungen der "Verbrechenselemente" können vorgeschlagen werden von
- jedem Vertragsstaat;
- den Richtern mit absoluter Mehrheit;
- dem Ankläger.
2Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
(3) Die "Verbrechenselemente" und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.
Art. 10 (Auslegung)
Dieser Teil ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre er bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.
Art. 11 Gerichtsbarkeit ratione temporis
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach In-Kraft-Treten dieses Statuts begangen werden.
(2) Wird ein Staat nach In-Kraft-Treten dieses Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach In-Kraft-Treten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es sei denn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 abgegeben.
Art. 12 Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
(1) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an.
(2) Im Fall des Artikels 13 Buchstabe a oder c kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn einer oder mehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts sind oder in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt haben:
- der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verhalten stattgefunden hat, oder, sofern das Verbrechen an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, der Staat, in dem dieses registriert ist;
- der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die des Verbrechens beschuldigte Person besitzt.
(3) 1Ist nach Absatz 2 die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch einen Staat erforderlich, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof in Bezug auf das fragliche Verbrechen anerkennen. 2Der anerkennende Staat arbeitet mit dem Gerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Übereinstimmung mit Teil 9 zusammen.
Art. 13 Ausübung der Gerichtsbarkeit
Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine Gerichtsbarkeit über ein in Artikel 5 bezeichnetes Verbrechen ausüben, wenn
- eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, von einem Vertragsstaat nach Artikel 14 dem Ankläger unterbreitet wird,
- eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vom Sicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, oder
- der Ankläger nach Artikel 15 Ermittlungen in Bezug auf eines dieser Verbrechen eingeleitet hat.
Art. 14 Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat
(1) Ein Vertragsstaat kann eine Situation, in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem Ankläger unterbreiten und diesen ersuchen, die Situation zu untersuchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere bestimmte Personen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zu haben.
(2) Soweit möglich, sind in der Unterbreitung die maßgeblichen Umstände anzugeben und diejenigen Unterlagen zur Begründung beizufügen, über die der unterbreitende Staat verfügt.
Art. 15 Ankläger