Steuern? Nein,
danke!
Wer nichts tut, hat schon verloren.
© 2019 Marc-Anton Braun
Titelbild © by Pepsch Gottscheber
Verlag und Druck: tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359 Hamburg
ISBN |
|
Paperback: |
978-3-7497-7870-6 |
Hardcover: |
978-3-7497-7871-3 |
e-Book: |
978-3-7497-7872-0 |
Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
I. Fakten und Zahlen zum Steueraufkommen
II. Einkommen- und Umsatzsteuergesetz von damals bis heute
1. Einkommensteuergesetz
2. Umsatzsteuergesetz
3. Interessante Aussagen zu Steuergesetzen
III. Von der Steuererklärung zum Gerichtsurteil
1. Eine Wegbeschreibung
2. Für wen gilt was?
2.1 Gesetze und Durchführungsverordnungen
2.2 Richtlinien, Hinweise
2.3 Gerichtsurteile
2.4 Fazit
3. Erstellung und Abgabe der Steuererklärung
3.1 Begriffserklärung
3.1.1 Begriffe rund um die Einkommensteuererklärung
3.1.2 Begriffe rund um die Umsatzsteuererklärung
3.2 Erstellen der Steuererklärungen
3.3 Abgabe von Steuererklärungen
3.4 Fristen
3.5 Folgen bei Fristversäumnis - Verspätungszuschlag
4. Einführung in den Einkommensteuer- als auch Umsatzsteuerbescheid
4.1 Wann kommt welcher Bescheid beim Steuerpflichtigen an?
4.2 Inhalt – Erläuterungen – Rechtsbehelfserklärung
4.2.1 Festsetzung
4.2.2 Besteuerungsgrundlagen und Berechnung der Steuer
4.2.3 Erläuterungen
4.2.4 Rechtsbehelfserklärung
5. Die Rolle der Finanzämter
5.1 Fakten und Zahlen zu den Finanzämtern
5.2 Terminologie
5.2.1 Einspruch
5.2.2 Änderungsanträge
5.2.3 Verspätungszuschlag
5.2.4 Zinsen
5.2.5 Vorbehalt der Nachprüfung
5.2.6 Vorläufige Steuerfestsetzung
5.2.7 Wie lange können Steuerbescheide geändert werden?
5.2.8 Schätzung und mögliche Folgen
5.3 Beispiele
5.3.1 Steuerfreier Teil der Witwenrente
5.3.2 Beiträge zur Mitarbeiterversorgungskasse bei Grenzgängern nach Österreich
5.3.3 BFH-Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, BStBl. II 2017, S. 684) zu außergewöhnlichen Belastungen
5.3.4 Schätzfälle
5.3.4.1 Steuerbescheide für 2013
5.3.4.2 Steuerbescheide für 2015
5.4 Exkurs Steuerstrafverfahren
6. Die Rolle der Steuerberater
7. Die Rolle der Finanzgerichte
7.1 Fakten und Zahlen zu Finanzgerichtsprozessen unter anderem Verfahrensdauer und Erfolgsaussichten
7.2 Terminologie
7.2.1 Klage
7.2.2 Revision
7.3 Verhandlung
7.4 Beispiele
7.4.1 Finanzgericht München – Schätzung / Willkür
7.4.2 Finanzgericht München – Kapitaleinkünfte
7.4.3 Finanzgericht München – Blockheizkraftwerk
8. Die „letzte“ Instanz
8.1 Europäischer Gerichtshof
8.2 Bundesverfassungsgericht
IV. Praxistipps zur Einkommen- und Umsatzsteuererklärung:
1. Geldanlage Einkommensteuer? – Die Besonderheit der gesetzlich normierten Verzinsung
2. Handwerker – haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
3. Kapitaleinkünfte
3.1 Quellensteuer allgemein
3.2 Quellensteuer Norwegen
3.3 Quellensteuer Spanien und Fazit
4. Rente (Altersrente, Pension, Riester, Rürup, bAV, private) steuerpflichtiger Teil
5. Achtung beim Immobilienkaufvertrag – Grundstücksanteil – Urteil BFH
6. Photovoltaikanlage -> Kleinunternehmer oder Umsatzsteueroption?
7. Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Nachwort – Selbstvertrauen und einfach mal Handeln …
Anhang
1. Artikel 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
2. § 115 Finanzgerichtsordnung (FGO)
3. Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG)
4. Auszug aus dem Bundeverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
5. §§ 43a Absatz 3 Satz 1 und 32d Absatz 5 EStG
6. Artikel 80 Grundgesetz (GG)
7. § 5 AO: Ermessen
8. OFD Karlsruhe, 14.01.2005 – Anwendung von Entscheidungen des BFH nach Veröffentlichung im Internet
9. Abgabe von Steuererklärungen mündlich, elektronisch oder in Papierform
10. Abgabefristen für Steuererklärungen
11. Verspätungszuschlag
12. § 171 AO: Ablaufhemmung
13. Gestaltungsmissbrauch
14. Gesetzesfundstellen zu Praxistipp Kapitel IV Punkt 2
15. Vorschriften des UStG für PV-Anlagen in Praxistipp Kapitel IV Punkt 6
16. FG Urteil vom 04.09.2008 – 2 K 1865/08 (Haufe Index 2067878)
17. FG Urteil vom 14.12.2010 – 2 K 1336/08 (nicht veröffentlicht)
18. FG Urteil vom 30.07.2019 – 2 K 26/14 (nicht veröffentlicht)
Rechtsquellenverzeichnis
Internetrecherche
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis:
ABl. |
Amtsblatt |
ber. ABl. |
berichtigtes Amtsblatt |
AEAO |
Anwendungserlass zur Abgabenordnung |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AO |
Abgabenordnung |
BAnz |
Bundesanzeiger |
bAV |
betriebliche Altersvorsorge |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BFHE |
Entscheidungen des Bundesfinanzhofes |
BFH/NV |
Bundesfinanzhofentscheidungen nicht veröffentlicht |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BMF |
Bundesfinanzministerium |
BRD |
Bundesrepublik Deutschland |
BStBl II |
Bundessteuerblatt Teil II |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGG |
Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
BVerwGE |
Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung |
BZSt |
Bundeszentralamt für Steuern = Bundesfinanzministerium |
CRS |
Common Reporting Standard |
DStR |
Deutsches Steuerrecht |
DV |
Durchführungsverordnung |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EStR |
Einkommensteuerrichtlinie |
EU |
Europäische Union |
EuGH |
Europäischer Gerichtshof |
FA |
Finanzamt |
FG |
Finanzgericht |
FGO |
Finanzgerichtsordnung |
FKAustG |
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz |
FVG |
Finanzverwaltungsgesetz |
GG |
Grundgesetz |
GmbH |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
IStR |
Internationales Steuerrecht |
InvStG |
Investmentsteuergesetz |
i. V. m. |
in Verbindung mit |
LfSt-Bayern |
Landesamt für Steuern Bayern |
LStR |
Lohnsteuerrichtlinie |
LStDV |
Lohnsteuerdurchführungsverordnung |
m. w. N. |
mit weiteren Nachweisen |
MwSt. |
Mehrwertsteuer |
MwStSystRL |
Mehrwertsteuersystemrichtlinie |
OECD |
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
OFD |
Oberfinanzdirektion |
PV-Anlage |
Photovoltaikanlage |
RGBl. |
Reichsgesetzblatt |
SGB IV |
Sozialgesetz Viertes Buch |
SW-RL |
Sachwertrichtlinie |
USt |
Umsatzsteuer |
UStG |
Umsatzsteuergesetz |
ZIV |
Zinsinformationsverordnung |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
Vorwort
Ich bin seit vielen Jahren in der Steuerbranche tätig und erlebe in meinem Alltag vieles. Oft sind es die täglichen Sorgen der Mandanten, dann auch wieder der Ärger über neue Gesetzesregelungen. Diese führen in aller Regel zu einer Mehrbelastung des Einzelnen. Und das nicht unbedingt immer in finanzieller Hinsicht, sondern auch in verwaltungstechnischer. In einem Punkt jedoch sind sich die meisten einig: Die Steuerbelastung ist immer zu hoch, und das, was man von der Steuer absetzen kann, immer zu wenig. Die Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine leben davon, dass die Steuergesetze sehr kompliziert und für den Laien in vielen Punkten äußerst unverständlich sind. Die Wirtschaft, und mitunter auch die Finanzwirtschaft, lebt davon, dass der Bürger auf Werbebegriffe „Damit können Sie Steuern sparen.“ oder „Das ist von der Steuer absetzbar.“ reflexartig reagieren und diese Dinge dann kaufen. Auch bei mir in der Steuerkanzlei höre ich öfter mal: „Was muss ich noch kaufen, um Steuern zu sparen?“ Auch bei vielen Unternehmen ist hier der Steuerspargedanke und dass noch irgendetwas zum Jahresende angeschafft werden muss, sehr präsent.
Natürlich ist es verständlich, dass niemand zu viel Steuern zahlen will. Doch auch jetzt schon bietet das Gesetz gute Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Über eines sollte man sich jedenfalls im Klaren sein: Wer einen persönlichen Steuersatz von 30 % hat, muss 1.000 Euro ausgeben, um 300 Euro Steuern zu sparen. Es sollte daher wirklich darüber nachgedacht werden, ob dies denn so sinnvoll ist, wie es einem immer eingeredet wird.
Auch liefert die Finanzverwaltung manchmal Sachen, da kann ich nur mit dem Kopf schütteln. So sollte ein Mandant für eine Steuererstattung aus einem früheren Jahr die Bankverbindung der Ehegatten mitteilen. Diese Mitteilung hätte auch von beiden Ehegatten unterschrieben werden müssen. Zwischenzeitlich war jedoch ein Ehegatte verstorben, was dem Finanzamt bekannt war. Hierdurch war es unmöglich, dass dieser auch unterzeichnet. Nach längerem hin und her, hat dies dann auch das Finanzamt eingesehen. Solche Geschichten machen meinen Berufsalltag interessant.
Auf Grund vieler, zuweilen auch kurioser Geschichten habe ich mich dazu entschlossen, ein Buch zu schreiben. Ich möchte hiermit aufzeigen, welche Möglichkeiten der Einzelne hat. Was er hinnehmen muss und was nicht. Auch soll aufgezeigt werden, dass es besser ist, sich gründlich über die steuerlichen Möglichkeiten zu informieren. Vor allem aber, dass jeder Bescheid überprüft werden sollte und nicht alles, was darin steht, als Gottgegeben hingenommen werden kann. Auf beiden Seiten sitzen Menschen, die mit der Steuerbearbeitung zu tun haben. Auf der Seite der Ersteller von Steuererklärungen sitzen mehr Menschen und auf der Seite der Finanzämter sitzen mehr Computerprogramme als Menschen. Jedoch mussten diese auch programmiert werden. Und wie man es auch von großen Softwareherstellern kennt, können diese Programme Fehler enthalten.
Deshalb habe ich auch den Untertitel meines Buches ganz bewusst provokant geschrieben. Denn es ist wirklich so. Wer nichts tut, hat schon verloren. Es muss wirklich mehr getan werden. Frühzeitiger, also bevor die Finanzämter tätig werden. Und dann auch rechtzeitig, wenn der Steuerbescheid erst einmal in der Welt ist. Eines muss jedoch jedem klar sein: Bei allem, woran der Mensch beteiligt ist, kann es auch Fehler geben. Der Steuerzahler macht eventuell den teuren Fehler, dass er zu wenige Ausgaben in der Steuererklärung angibt. Der Finanzbeamte macht möglicherweise den Fehler, dass er berechtigte Ausgaben nicht anerkennt. Und dann hängt es in jedem Fall vom Steuerzahler ab. Solange der Steuerbescheid noch nicht endgültig ist, kann er immer noch berichtigt werden. Doch hierzu ist Handeln notwendig. Ich möchte alle dazu ermuntern zu handeln oder nachzufragen. Nichtstun kann viel Geld kosten. Ebenso wie zu spätes Tun.
Aus diesem Grund habe ich viele Fakten, Details und Informationen zusammengetragen, denn ich glaube, dass alles leichter wird, wenn man es einmal versteht. Der Staat möchte ein hohes Steueraufkommen und der Bürger möchte keine Steuern bezahlen. Doch beiden stehen vor den gleichen Gesetzen und jeder liest das heraus, was er herauslesen möchte. Am Ende des Tages sollte aber bei jedem Einzelnen das richtige steuerliche Ergebnis im Steuerbescheid drinstehen.
I. Fakten und Zahlen zum Steueraufkommen
Um manch staatliches Verhalten in Bezug auf die Steuergesetzgebung zu verstehen, ist es unumgänglich, einige Fakten und Zahlen aufzuzeigen. Natürlich könnte ich hier sehr tief ins Detail gehen, doch das ist nicht meine Intention. Ein Überblick über die Wichtigkeit der Einkommen- und Umsatzsteuer für den Staat und seine Rolle sollte genügen.
Der Staat steht gewissermaßen auf zwei Seiten. Einerseits möchte er die Steuergesetze so gerecht wie möglich machen und andererseits möchte er natürlich so viele Steuern wie möglich einnehmen. Alleine dieser Gedanke bedingt eine gewisse Schizophrenie.
Doch kommen wir zurück zu den Daten. Neutral betrachtet sind Steuern nahezu die alleinige Einnahmequelle im Bundeshaushalt. Auf Länder- und Gemeindeebene ist dies nicht viel anders. In meinem Zahlenüberblick werde ich, so weit möglich, auf das Jahr 2018 zurückgreifen, wenn hierfür die notwendigen Fakten vorliegen, die ich zu dieser Darstellung benötige.
Der Bundeshaushaltsplan für 2015 vom 20.12.2014, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, Seite 2442 weist Steuereinnahmen in Höhe von 277.479.000.000 Euro aus. Dies entspricht 92,77 % der Haushaltseinnahmen. Um zu sehen, wie sich diese im Verlauf der Jahre entwickeln, kurz die Daten aus dem Bundeshaushaltsplan für 2018 vom 12.07.2018, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, Seite 1126. Dort werden Steuereinnahmen von 329.123.495.000 Euro ausgewiesen, was 95,79 % der Haushaltseinnahmen entspricht. Daher kann also behauptet werden, dass die Steuereinnahmen einen nahezu konstanten Anteil am Bundeshaushalt darstellen.
Aus dem nachstehenden Schaubild lässt sich deutlich erkennen, welches die wichtigsten Steuern im Haushalt von Bund, Ländern und Gemeinden sind. Umgerechnet auf den Bund macht die Lohn-/Einkommensteuer einen Anteil am Bundeshaushalt von 34,62 % aus, also 113.942.500.000 Euro.
Damit ist sie nach der Umsatzsteuer, welche, umgerechnet auf den Bund, einen Anteil von 37,34 % (122.905.000.000 Euro) hat, die zweitwichtigste Einnahmequelle.
Weitere Steuern sind z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Körperschaftsteuer, Tabaksteuer, Versicherungssteuer usw.
Wenn Sie sich jetzt fragen sollten, warum der Bund hier nicht alle Steuereinnahmen erhält, kann ich das gerne noch ergänzen. In Artikel 106 Grundgesetz ist ausgeführt, dass die Verteilung der Umsatz- und Einkommensteuer auf die Gemeinden zusätzlicher Gesetze bedarf. So regelt das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen, kurz Gemeindereformfinanzgesetz vom 08.09.1969, in der heute gültigen Fassung, dass den Gemeinden 15 % an der Lohn-/Einkommensteuer zustehen. Da sich Bund und Länder den Rest gleichermaßen teilen, bleiben für den Bund noch 42,5 % übrig, also 42,5 % von 61.650.000.000 und 206.450.000.000 Euro. Das ergibt die oben genannten 113.942.500.000 Euro.
Bei der Umsatzsteuer verhält es sich ähnlich. Auch hier gibt es ein Gesetz zur Verteilung. Dieses nennt sich Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen, kurz genannt Maßstäbegesetz vom 09.09.2001. Daraus alleine kann man aber nicht alles herauslesen. Dem Bund stehen an der Umsatzsteuer 52,3 % zu. Schön aufbereitet wurde dies durch das Bundesfinanzministerium in der Übersicht über die Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer. Für mein hier erwähntes Beispiel ist es verfasst im Februar 2017.
Aus diesen Ausführungen können Sie gut erkennen, dass alleine die Einkommen-/Lohnsteuer zusammen mit der Umsatzsteuer 71,96 % des Bundeshaushalts 2018 ausmacht.
II. Einkommen- und Umsatzsteuergesetze von damals bis heute
1. Einkommensteuergesetz
Das heute angewendete Einkommensteuergesetz wurde in seiner Ursprungsform am 16. Oktober 1934 von Reichskanzler Adolf Hitler und dem Reichsfinanzminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk unterzeichnet und am 24. Oktober 1934 im Reichsgesetzblatt auf den Seiten 1005 bis 1030 veröffentlicht. Im Vergleich zu heute war es relativ übersichtlich. Es umfasste lediglich 53 Paragraphen und 2 Anlagen (Einkommensteuer- und Lohnsteuertabelle).
Abbildung 1:
Einkommensteuergesetz 1934
Die Paragraphen wurden einigermaßen kurz gehalten (13 DIN A 4 Seiten für 53 Paragraphen). Wer mal darin schmökert, wird aus heutiger Sicht auf manch kuriose Gesetzespassagen stoßen. Ich habe mir hierzu drei Beispiele herausgesucht:
[Vorbemerkung: 1 Reichsmark im Jahr 1934 hätte im Jahr 2016 eine Kaufkraft von 4,20 Euro]
1) Sonderausgaben § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG 1934:
1934 konnte man für jede Hausgehilfin einen Betrag von 50 Reichsmark pro vollen Kalendermonat, in dem sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört hat, als Sonderausgaben abziehen.
Heute ist dies bei den Sonderausgaben nicht mehr möglich. Jedoch gibt es dafür den § 35a EStG (Stand 2019), welcher es ermöglicht 20% der Kosten für eine Haushaltshilfe direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Bei Aushilfen ist der Betrag auf maximal 510 Euro und bei mehr als geringfügig Beschäftigten auf maximal 4.000 Euro beschränkt.
2) Sonderausgaben § 10 Absatz 2 EStG 1934:
Auch damals konnte man nur einen Höchstbetrag an Sonderausgaben abziehen. Wohingegen heute lediglich der Umstand ledig oder verheiratet ausschlaggebend ist, spielten 1934 auch die Kinder eine Rolle. So erhöhte sich der Jahresbetrag für abziehbare Sonderausgaben von 500 Reichsmark um
300 Reichsmark für die Ehefrau,
300 Reichsmark für das erste Kind,
400 Reichsmark für das zweite Kind,
600 Reichsmark für das dritte Kind,
800 Reichsmark für das vierte Kind,
je 1.000 Reichsmark für das fünfte und jedes weitere Kind.
Das ist nicht mit dem Kinderfreibetrag zu verwechseln. Diesen gibt es heute und es gab ihn auch damals schon.
3) Ehegattenveranlagung § 26 EStG 1934 bzw. § 26 b EStG 2019:
Anno dazumal mussten Ehegatten mindestens vier Monate verheiratet sein, um in den Genuss der Zusammenveranlagung zu kommen. Heutzutage reicht dazu ein einziger Tag. Im Extremfall also die Heirat am 31.12. des Jahres. Wer also Steuern sparen wollte, konnte nicht erst am letzten Tag des Jahres auf diesen Zug aufspringen.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde durch die Kontrollratsgesetze das Einkommensteuergesetz geändert. So wurden z. B. durch das „Gesetz Nr. 12 Änderung der Gesetzgebung in Bezug auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewinnabführung“ die Steuerpflichtigen in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt und die Steuersätze entsprechend der neuen Steuerklassen unterschiedlich erhöht.
Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland hat diese nun das Einkommensteuergesetz weiterentwickelt. Alleine in der Zeit vom 08.10.2009 bis zum 17.08.2017 hat es insgesamt 50 Änderungen gegeben. Der Gesetzgeber versucht, steuerliche und familienpolitische Belange in diesem Gesetz abzubilden. Die Paragraphen werden immer umfangreicher und auch deutlich mehr. Mit Stand August 2019 gibt es von § 1 bis § 100 samt Unterparagraphen a, b, usw. zusammengezählt 234 Einzelparagraphen und 5 Anlagen. Das entspricht 242 DIN-A-4 Seiten. Somit ist das Einkommensteuergesetz innerhalb der letzten 85 Jahre deutlich gewachsen. Alleine die Steuerbefreiungen im § 3 EStG umfassen 12 Seiten. Das ist nahezu so viel wie das ganze Einkommensteuergesetz 1934.
Aufgrund des Umfangs dieses Gesetzes wird es für den Laien wie auch für den Fachmann immer schwieriger, alles zu wissen und alles, was steuermindernd wäre, zu berücksichtigen. Überspitzt ausgedrückt hat es der Gesetzgeber geschafft, durch das laienhafte Wissen vieler Steuerpflichtiger rund 400 Millionen mehr Steuern einzunehmen, als ihm zustünden.
2. Umsatzsteuergesetz
Einmal davon abgesehen, dass es bereits seit Jahrhunderten in irgendeiner Form eine Steuer auf Umsätze gab, wurde die Umsatzsteuer im Jahre 1918 in Deutschland eingeführt. Der Grund dafür war der enorme Finanzbedarf in Deutschland nach dem ersten Weltkrieg, der damit gedeckt werden sollte. Ende 1966 hätte das Bundesverfassungsgericht das bis dahin gültige Umsatzsteuergesetz beinahe für grundgesetzwidrig erklärt. Die Richter sahen davon nur ab, weil die Bundesregierung eine schnelle Reform versprach.
Das für uns heute gültige Umsatzsteuergesetz ist am 01.01.1968 in Kraft getreten (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 02.06.1967). Wie jede Einführung von etwas Neuem verlief auch diese Einführung nicht geräuschlos. Für den Endverbraucher war es schon ein Schock, dass dieses neue Umsatzsteuergesetz von vielen Unternehmen zur Preistreiberei benutzt wurde. Denn die neuen Umsatzsteuersätze wurden einfach auf die alten Preise aufgeschlagen. Zusätzlich wurden die Preise vielleicht auch noch nach oben angepasst. So schrauben Friseure die Preise um 10 bis 15 Prozent hoch, Wäschereien und Reinigungen gar um 20 Prozent. Bei der Düsseldorfer Rheinbahn stiegen die Kosten für eine einfache Fahrt gar von 50 auf 75 Pfennig. Ein ähnliches Phänomen konnte man 2001 bei der Euroeinführung beobachten.
Wie alles, was einmal vom Gesetzgeber entwickelt wurde, unterlag auch dieses Umsatzsteuergesetz der Änderungswilligkeit der Legislativen. So wuchs dieses Gesetz von damals 33 Paragraphen auf heute 75 Paragraphen. Dabei ist der letzte im Gesetz vorhandene zwar § 29, jedoch gibt es z. B. § 27a, § 27b, welche somit diese Fülle von Einzelparagraphen ausmacht. Der Gesetzgeber hat es also geschafft, das Gesetz in 50 Jahren mehr als zu verdoppeln. Heutzutage hat auch die EU ein gehöriges Mitspracherecht an der Umsatzsteuergesetzgebung. Denn es gilt hier die sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie, welche die Umsatzsteuer EU-weit einheitlich regeln soll. Die Steuersätze und verschiedene andere Punkte unterliegen aber weiterhin der Regelungsgewalt der einzelnen EU-Mitgliedsländer.
Dieser enorme Umfang an Vorschriften ist kaum mehr zu überblicken. Ob er noch in allen Einzelheiten zu verstehen ist, kann bezweifelt werden. Der Laie hat hier kaum eine Chance. Damit das Ganze nicht „zu einfach“ wird, gibt es zum § 12 UStG (dieser regelt die Höhe des Steuersatzes), noch die Anlage 2 zum UStG mit insgesamt 54 Kategorien, welche alle Gegenstände aufführt, die dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz unterliegen. Damit sich Finanzbeamte leichter tun bei der Einteilung zu den entsprechenden Steuersätzen, gibt es ein etwa 140 Seiten starkes Ministeriumsschreiben.
Geltungszeitraum |
Voller Umsatzsteuersatz |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz |
01.01.1968 bis 30.06.1968 |
10,0 % |
5,0 % |
01.07.1968 bis 31.12.1977 |
11,0 % |
5,5 % |
01.01.1978 bis 30.06.1979 |
12,0 % |
6,0 % |
01.07.1979 bis 30.06.1983 |
13,0 % |
6,5 % |
01.07.1983 bis 31.12.1992 |
14,0 % |
7,0 % |
01.01.1993 bis 31.03.1998 |
15,0 % |
7,0 % |
01.04.1998 bis 31.12.2006 |
16,0 % |
7,0 % |
Seit 01.01.2007 |
19,0 % |
7,0 % |
Wie aus der Tabelle ersichtlich, wurden die Steuersätze von 1968 bis 2007 deutlich angehoben. Die erste Erhöhung wurde bereits 6 Monate nach der Einführung durchgeführt. Die bisher letzte Anhebung auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % war zum 01.07.1983. Die bis dato letzte Erhöhung beim vollen Steuersatz auf 19 % war zum 01.01.2007.
Wozu gibt es einen vollen und einen ermäßigten Steuersatz? Weshalb wird Apfelsaft mit 19 % und Äpfel nur mit 7 % Umsatzsteuer belastet? Dies ist genauso undurchsichtig bzw. unverständlich wie viele der anderen Ermäßigungsausnahmen.
Damit aber nicht genug. Land- und Forstwirte kennen noch zwei weitere Umsatzsteuersätze nämlich 5,5 und 10,7 %. Der Fiskus kann sich hier voll entfalten, um die feinen Unterschiede herauszuarbeiten. Am Weihnachtsbaum lässt sich hier der Unterscheidungswahnsinn sehr gut aufzeigen.
Kauft man einen Plastikbaum beim Händler, so bezahlt man hier 19 % Umsatzsteuer. Erwirbt man jedoch einen lebenden Baum mit Wurzeln oder Ballen, der zur Wiedereinpflanzung geeignet ist, so sind es nur noch 7 % Umsatzsteuer. Geht man nun zum Landwirt und bekommt einen Weihnachtsbaum aus einer Baumschule, so beträgt der Steuersatz 10,7 %, wohingegen der Baum aus dem Wald nur der 5,5-prozentigen Umsatzsteuer unterliegt.
Wer hier gerne tiefer einsteigen möchte oder einfach nur wissen will, was denn ermäßigt, also mit 7 %, und was mit den vollen, 19 % umsatzbesteuert wird, dem sei das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.2004, IV B 7 – „ 7220 – 46/04 (BStBl I 2004, S. 638) empfohlen. Dort ist dann z.B. ersichtlich, dass der Maulesel mit 7 % und der Hausesel mit 19% Umsatzsteuer belegt ist.
Abschließend kann ich feststellen, dass die Umsatzsteuer eine Art Goldesel ist und dem Fiskus eine Menge Steuereinnahmen beschert. Dadurch dass die Preise für verschiedene Produkte regelmäßig steigen, steigen auch die Umsatzsteuereinnahmen des Staates.
3. Interessante Aussagen zu Steuergesetzen
Es gibt sehr viele Meinungen zu den Steuergesetzen. Viele Menschen schimpfen darüber, finden diese ungerecht und fühlen sich benachteiligt. Andere sehen diese als notwendiges Übel. Selten trifft man auf jemanden, der gerne Steuern zahlt. Aus diesem Grund habe ich nun einige Aussagen von verschiedenen bekannten Personen zusammengetragen um Ihnen zu zeigen, wie die Steuergesetze von diesen gesehen werden.
Quelle: www.aphorismen.de
„Der Komplexitätsgrad von Steuergesetzen ist zu reduzieren“
Die Klarheit und Verständlichkeit von Steuergesetzen sind von elementarer Bedeutung; sie werden jedoch immer schwerer verständlich. Wenn jedoch Steuergesetze so kompliziert werden, dass sie oft nicht einmal mehr von einem durchschnittlichen Steuerberater oder Finanzbeamten verstanden werden, dann ist eine Grenze überschritten, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von solchen Gesetzen begründet. Steuergesetze sollten so formuliert sein, dass jeder Bürger sie versteht.
Folgende Zitate habe ich bei www.as-steuerteam.de gefunden:
Friedrich II. der Große König von Preußen (1712-1786):
Eine Regierung muss sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt. Es ist gerecht, dass jeder Einzelne dazu beiträgt, die Ausgaben des Staates tragen zu helfen. Aber es ist nicht gerecht, dass er die Hälfte seines jährlichen Einkommens mit dem Staate teilen muss.
Casparius römischer Senator (um 200 nach Christus):
Lobend gleichzustellen ist diese Steuerreform allen Steuerreformen, die es jemals gab oder die je kommen werden. Sie ist modern, gerecht, entlastend und kunstvoll. Modern, weil jede der alten Steuern einen neuen Namen trägt. Gerecht, weil sie alle Bürger gleich benachteiligt. Entlastend, weil sie keinem Steuerzahler mehr einen vollen Beutel lässt. Und kunstvoll, weil du in langen Worten ihren kurzen Sinn versteckst: Dem Kaiser zu geben, was des Kaisers ist, und dem Bürger zu nehmen, was des Bürgers ist.
Damit ist eigentlich alles gesagt. Es wird wohl nie klar verständliche Steuergesetze geben, aber jeder, der Steuern zahlt, sollte seinen Steuerbescheid kritisch prüfen, damit er nicht zu viel bezahlt.