Kurzratgeber
Was als Erstes zu tun ist
Papiere bereithalten
Bestattung
Wer ist für die Bestattung zuständig?
Die Wahl des Bestatters
Die Bestattung auf dem Friedhof
Kosten von Friedhof und Grabpflege
Sonderformen der Bestattung
Im Ausland verstorben
Den Abschied gestalten
Erbschaft
Von der Sterbeurkunde bis zum Erbschein
Wenn ein Testament vorliegt
Das Erbe ausschlagen, wenn es Schulden bringt
Wenn es mehrere Erben gibt – Erbengemeinschaft
Wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde
Erbfall im Ausland
Renten und Geld aus Versicherungen
Lebensversicherungen
Private Zusatzrenten
Witwen- und Waisenrente
Beamtenversorgung
Bankgeschäfte und Verträge
Zugang zu Konten bekommen
Versicherungsverträge kündigen
Den Mietvertrag kündigen oder weiterführen
Alltagsverträge kündigen
Zugang zu digitalen Daten und Verträgen
Mitgliedschaften
Steuern
Wichtige Steuerfragen für Hinterbliebene
Erbschaftsteuer
Service
Register
Impressum
Formulare
Die wichtigsten Erledigungen nach einem Todesfall
Vermögensübersicht
Erbschaft ausschlagen
Kündigung der Wohnung
Kündigung Strom, Wasser, Gas
Kündigung Versicherungen
Kündigung Mobilfunk und Festnetz
Vereinsmitgliedschaft beenden
Sie können die Formulare auch kostenlos online ausfüllen. Den Link finden Sie auf Seite 107.
Mit dem Tod scheint die Welt stillzustehen. Doch auch wenn Hinterbliebene jetzt ganz andere Dinge im Kopf haben – sie müssen viele Angelegenheiten schnell erledigen. Fristen laufen ab. Unfallversicherer zum Beispiel wollen binnen 48 Stunden vom Tod eines Kunden erfahren. Es gilt, einen klaren Kopf zu bewahren und Schritt für Schritt vorzugehen. Unser Kurzratgeber hilft Ihnen dabei.
Nach dem Tod eines Angehörigen sind eine Menge Formalitäten zu erledigen. Wir helfen Ihnen, in dieser schweren Zeit den Überblick zu bewahren, und sagen Ihnen, was wann zu tun ist. Sie finden diese Checkliste auch in Kurzform zum Abhaken im Formularteil dieses Ratgebers.
Ist ein Mensch zu Hause gestorben, müssen Angehörige oder Mitbewohner einen Arzt verständigen, der den Totenschein ausstellt. Das kann der Hausarzt sein, aber auch der ärztliche Notdienst. Im Krankenhaus, Wohn- oder Pflegeheim kümmert sich die Verwaltung darum. Der Arzt untersucht den Verstorbenen, um die Todesursache zweifelsfrei festzustellen. Er vermerkt diese und hält die Personalien, Zeitpunkt und Ort des Todes fest. Der Totenschein ist ein wichtiges Dokument. Sie brauchen ihn, um die Sterbeurkunde zu beantragen und die Bestattung zu organisieren.
Weitere Angehörige und Freunde möchten vielleicht vom Verstorbenen Abschied nehmen. Sie sollten sie frühzeitig verständigen. Die Organisation der ersten Tage muss außerdem nicht auf den Schultern einer einzelnen Person liegen, sondern kann von weiter entfernten Angehörigen und Freunden gleichermaßen übernommen oder zumindest mitgetragen werden.
Vielleicht hat der Verstorbene eine Bestattungsverfügung hinterlassen, die zum Beispiel festlegt, wo und wie er bestattet werden möchte und in welchem Rahmen die Trauerfeier stattfinden soll. Gibt es keine solche Verfügung, entscheiden die Angehörigen über die Art und die Durchführung der Bestattung. Es gilt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Zuständig für die Organisation der Bestattung ist bei Ehepaaren zunächst der hinterbliebene Partner.
Es kann auch sein, dass der Verstorbene einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Das ist eine Vereinbarung zwischen dem Verstorbenen und einem Bestattungsunternehmen, die die Einzelheiten der Bestattung regelt. Finden Sie einen solchen Vertrag, sollten Sie das Bestattungsunternehmen umgehend vom Todesfall in Kenntnis setzen. Siehe „Die Bestattung ist bereits bezahlt“, S. 16.
Für die vielfältigen organisatorischen Aufgaben, die Hinterbliebene nach dem Tod eines Angehörigen erledigen müssen, brauchen sie diverse Unterlagen: zum Beispiel den Personalausweis und die Geburtsurkunde des Verstorbenen, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde (siehe „Papiere bereithalten“, S. 7). Hilfreich ist es, die Unterlagen rasch zusammenzustellen, um für die anstehenden Ämtergänge gut vorbereitet zu sein.
Bestatter sind häufig rund um die Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen erreichbar. Sofern sich der Verstorbene nicht selbst schon für ein Bestattungsunternehmen entschieden hatte und die Angehörigen einen Bestatter beauftragen wollen, liegt die Wahl bei ihnen. Die Preisunterschiede sind erheblich. Deshalb ist es ratsam, mehrere Angebote einzuholen. Aber nicht nur der Preis spielt eine Rolle, sondern auch Ihr Eindruck vom Unternehmen: Fühle ich mich dort gut aufgehoben? Siehe „Die Wahl des Bestatters“, S. 18.
Der Bestatter kann in Absprache mit den Angehörigen auch zahlreiche organisatorische Aufgaben übernehmen, die über die eigentliche Bestattung hinausgehen. Dazu gehört zum Beispiel, den Verstorbenen beim Standesamt abzumelden, die Sterbeurkunde zu beantragen oder die Trauerfeier zu organisieren. Den Umfang der Aufgaben legen die Angehörigen und das Bestattungsunternehmen vertraglich fest. Um Kosten zu sparen, können die Hinterbliebenen viele Aufgaben auch selbst übernehmen. Siehe „Den Abschied gestalten“, S. 32.
Im Termin mit dem Bestatter kommt auch zur Sprache, wie der Verstorbene bestattet werden soll. Wenn der Verstorbene nicht selbst bestimmt hat, wie er bestattet werden möchte, müssen die Angehörigen entscheiden. Es gibt verschiedene Bestattungsarten, zum Beispiel die traditionelle Erdbestattung, die Feuerbestattung und die Seebestattung. Sollten sich die Angehörigen in dem Moment nicht einig sein, können Sie die Art der Bestattung auch noch nach dem ersten Gespräch festlegen. Siehe „Die Bestattung auf dem Friedhof“, S. 20 und „Sonderformen der Bestattung“, S. 29.
CHECKLISTE
Papiere bereithalten
Im Trauerfall brauchen Sie folgende Unterlagen:
Personalausweis des Verstorbenen
Totenschein
Geburtsurkunde des Verstorbenen
Bei Verheirateten: zusätzlich Heiratsurkunde beziehungsweise Familienbuch
Bei Geschiedenen: zusätzlich Heiratsurkunde und Scheidungsurteil
Bei Verwitweten: zusätzlich Heiratsurkunde und Sterbeurkunde für den bereits verstorbenen Partner
Sofern vorhanden, sollten Sie weitere Dokumente vorlegen können:
Chipkarte der Krankenkasse
Bestattungsvorsorgevertrag
Versicherungsunterlagen sowie Rentenversicherungsnummer
Grabdokumente wie Urkunden über das Nutzungsrecht einer vorhandenen Grabstätte
Mitgliedsausweise einer Gewerkschaft – für den Fall, dass sie ein Sterbegeld zahlt
Die Angehörigen wählen einen Sarg sowie gegebenenfalls eine Urne, stimmen mit dem Bestattungsunternehmen ab, welche Kleidung der Verstorbene tragen und welchen Umfang die Trauerfeier haben soll. Auch diese Fragen können Sie noch zu einem späteren Zeitpunkt klären. Siehe „Planung braucht Zeit“, S. 32.
INFO
Sonderurlaub: Zeit zum Trauern
Sterbefall. Stirbt ein naher Angehöriger, wie zum Beispiel der Lebenspartner, die Eltern, Geschwister oder das eigene Kind, müssen Arbeitnehmer dafür keinen regulären Urlaubstag in Anspruch nehmen. Sie bekommen bezahlten Sonderurlaub.
Anspruch. Der Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich aus Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er regelt, dass Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie unverschuldet nicht zur Arbeit kommen können, weil sie vorübergehend verhindert sind. Arbeitgeber können dieses Recht vertraglich ausschließen oder eingrenzen. In diesem Fall gilt die Regelung im Arbeitsvertrag.
Dauer. Der Arbeitnehmer hat in der Regel Anspruch auf zwei Tage Sonderurlaub, nämlich am Todestag selbst und am Tag der Beerdigung. Nach Absprache mit dem Chef können Angehörige auch mehr freie Tage erhalten – beispielsweise wenn sie für die Beerdigung eine Reise antreten müssen. Der Chef kann Hinterbliebene auch aus Kulanz unbezahlt freistellen, wenn sie keinen Anspruch auf Sonderurlaub haben.
Der Verstorbene muss zeitnah von seiner Wohnung, dem Krankenhaus oder Heim, in dem er gestorben ist, zur Leichenhalle auf dem Friedhof oder beim Bestatter überführt werden. Wann die Überführung spätestens stattfinden muss, regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer unterschiedlich: Es gilt eine Frist von 24 bis 48 Stunden nach Eintritt des Todes. Meist ist es möglich, den Verstorbenen für ein bis zwei Tage zu Hause aufzubahren, um Abschied zu nehmen. Das geht aber nur, wenn er nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat. Siehe „Welche Fristen gibt es?“, S. 15.
Sofern der Verstorbene eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung hatte, müssen Sie den Versicherer informieren – meist innerhalb von zwei Tagen nach dem Tod.
Dasselbe gilt für eine Unfallversicherung. Auch die gesetzliche oder private Krankenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung müssen informiert werden. Siehe „Renten und Geld aus Versicherungen“, S. 59.
Wenn der Verstorbene erwerbstätig war, müssen Sie auch dem Arbeitgeber Bescheid geben. Das sollten Sie schnellstmöglich erledigen.
Hat der Verstorbene zuletzt allein gelebt, ist es wichtig, sich um dessen Haushalt zu kümmern – vor allem, wenn es ein Haustier gibt, das versorgt werden muss. Sie sollten Strom, Gas und Wasser abstellen.
Wenn jemand stirbt, muss das Standesamt informiert werden. Ist der Tod zu Hause eingetreten, trifft diese Pflicht in erster Linie die Personen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben. Die Mitteilung muss spätestens am dritten Werktag nach dem Tod erfolgen: persönlich beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist. Oft übernimmt der Bestatter diese Aufgabe. Er kann die Anzeige auch schriftlich ausführen.
Beim Tod im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung muss der Träger der Einrichtung das Standesamt vom Sterbefall unterrichten.
Die Sterbeurkunde ist das amtliche Dokument, das den Tod einer Person bescheinigt. Ist ein Bestatter beauftragt, kümmert meist er sich um die Beantragung der Urkunde beim Standesamt. Dafür muss er den Totenschein sowie den Personalausweis und die Geburtsurkunde des Verstorbenen vorlegen. Abhängig vom Familienstand kommen weitere Dokumente dazu (siehe „Papiere bereithalten“, S. 7). Angehörige benötigen mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde, zum Beispiel für die Bestattung, die Krankenkasse und die gesetzliche Rentenversicherung.
Wer ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich nach Kenntnis vom Todesfall beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen abzugeben. Das gilt für alle Schriftstücke, die einen letzten Willen darstellen können. Erst das Gericht entscheidet, ob ein Schriftstück als Testament anzusehen und ob es rechtsgültig ist.
Der Finder kann das Testament beim zuständigen Nachlassgericht persönlich abgeben. Das ist der sicherste Weg. Er kann das Testament aber auch dorthin schicken – dann allerdings unbedingt per Einschreiben mit Rückschein. Siehe „Testamente abgeben“, S. 45.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten eine Bankvollmacht ausgestellt, kann der Bevollmächtigte auf dessen Konto zugreifen und den Kontostand und Zahlungsverkehr einsehen. Eine Kontovollmacht kann auch Teil einer Vorsorgevollmacht sein. Laufenden Zahlungsverkehr sollten die Angehörigen prüfen und gegebenenfalls stoppen. Siehe „Zugang zu Konten bekommen“, S. 76.
Hat der Verstorbene im Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt, müssen Sie zeitnah sein Eigentum abholen.
Wenn der Verstorbene seine Wünsche zu Friedhof und Grab nicht festgehalten oder gar bereits in die Wege geleitet hat, liegt die Entscheidung darüber bei den Angehörigen. Ob sich ihre Vorstellungen umsetzen lassen, hängt zum Beispiel davon ab, auf welchem Friedhof der Verstorbene bestattet werden soll und ob es dort noch freie Gräber der gewünschten Art gibt, etwa Reihengrab oder Wahlgrab. Angehörige oder Bestatter sollten sich mit der Verwaltung des betreffenden Friedhofs in Verbindung setzen, um diese Fragen zu klären. Siehe „Die Bestattung auf dem Friedhof“, S. 20.
Die Hinterbliebenen oder der Bestatter müssen mit der Friedhofsverwaltung einen Termin für die Bestattung festlegen. Um den Verstorbenen zu beerdigen oder einäschern zu lassen, bleiben je nach Bundesland nur vier bis zehn Tage Zeit. Die Frist steht im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Feiertage und Wochenenden zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit.
In den meisten Bundesländern kann eine Beisetzung frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Lediglich in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gelten kürzere Fristen. Für die Beisetzung einer Urne bleiben einige Wochen Zeit. Siehe „Welche Fristen gibt es?“, S. 15.
Sie sollten frühzeitig damit beginnen, den Nachlass zu sichten – auch um die Finanzierung der Bestattung klären zu können. Häufig nutzen die Hinterbliebenen hierfür Geld aus dem Nachlass. Aufschluss über das Vermögen des Verstorbenen geben in erster Linie dessen Konten. Ohne Bankvollmacht haben Sie zwar keinen Zugriff darauf. Wenn Sie Erbe sind, haben Sie aber einen Auskunftsanspruch gegen die Bank.
Die Erben können die Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen, etwa weil der Verstorbene Schulden hatte. Die Bestattungskosten tragen Angehörige oft dennoch. Siehe „Wer trägt die Kosten?“, S. 15.
Bei der Planung der Trauerfeier kommt es zunächst darauf an, ob sie religiös oder weltlich gestaltet werden soll. Außerdem müssen Sie überlegen, welchen Rahmen die Trauerfeier haben und wer eingeladen werden soll.
Oft findet die Trauerfeier vor der Beisetzung in einer Friedhofskapelle statt. Es ist aber auch möglich, Räumlichkeiten des gewählten Bestattungsinstituts zu nutzen.
Trauerfeier und Bestattung müssen nicht am selben Tag stattfinden. Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, die Trauerfeier am Wohnort des Verstorbenen auszurichten, während die Bestattung an einem anderen Ort stattfindet. Auch kann das Begräbnis im großen Kreis stattfinden und die Trauerfeier nur unter Angehörigen oder umgekehrt. Siehe „Den Abschied gestalten“, S. 32.
Im Gespräch mit dem Geistlichen oder dem Trauerredner besprechen Sie, wie der Verstorbene gewürdigt werden und wie die Trauerfeier ablaufen soll. Die Hinterbliebenen können die Feier nach eigenen Wünschen oder nach den Vorstellungen des Verstorbenen gestalten. Siehe „Den Abschied gestalten“, S. 32.
Wenn alle Termine und der Ort für die Beisetzung feststehen, geht es daran, die Trauerbriefe zu drucken und zu versenden. Je nachdem, in welchem Rahmen Beisetzung und Trauerfeier stattfinden sollen, schicken Sie die Briefe an weitere Verwandte, Freunde, Bekannte und gegebenenfalls Kollegen des Verstorbenen.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, eine Traueranzeige in der Zeitung zu schalten. Das geht oft unkompliziert über die Internetseite der Zeitung. Siehe „Trauerkarten“ und „Zeitungsanzeigen“, S. 33.
Üblich sind Kränze oder Gebinde, aber letztlich liegt die Entscheidung über Blumen in der Trauerhalle oder am Grab bei Ihnen. Viele Floristen haben spezielle Angebote für Grabschmuck.
Manchmal entscheiden sich die Hinterbliebenen dafür, auf Kränze und Gebinde zu verzichten und stattdessen wohltätige Zwecke zu unterstützen, zum Beispiel die Krebshilfe. Solch einen Wunsch können Sie der Trauergemeinde in der Einladung zum Begräbnis oder in der Traueranzeige mitteilen.
Nach Trauerfeier und Beisetzung findet das Trauermahl statt, zu dem üblicherweise die Angehörigen einladen. Vom gemeinsamen Kuchen- bis Abendessen ist alles möglich. Wenn Sie ins Café oder Restaurant bitten, sollten Sie frühzeitig reservieren – am besten in einem separaten Raum.
Viele Dokumente, die Sie nach dem Tod Ihres Angehörigen erhalten haben oder vorlegen mussten, benötigen Sie auch in den folgenden Wochen oder Monaten. Es ist hilfreich, sie gesammelt abzulegen.
Ist Ihr Ehepartner verstorben, müssen Sie die Hinterbliebenenrente bei der Rentenversicherung beantragen. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, wird Ihnen die Rente des Verstorbenen in voller Höhe ausgezahlt. Sie können diesen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente innerhalb eines Monats beim Rentenservice der Deutschen Post beantragen. Siehe „Witwen- und Waisenrente“, S. 67.
Spätestens nach der Bestattung sollten Sie die Verträge des Verstorbenen kündigen. Dazu gehören Verträge mit Versicherungen und Verträge des täglichen Lebens, zum Beispiel mit dem Stromanbieter oder Telekommunikationsunternehmen. Siehe „Bankgeschäfte und Verträge“, S. 75.
Einen Erbschein sollten Sie beispielsweise dann beantragen, wenn nur ein eigenhändiges Testament existiert oder Sie durch gesetzliche Erbfolge zum Erben wurden. Den Antrag für den Schein müssen die Erben beim Nachlassgericht stellen. Siehe „Wie beantrage ich ihn?“, S. 42.
Ein paar Wochen nach der Beisetzung sollten Sie sich für die Beileidsbekundungen bedanken, wenn Sie das möchten: per Inserat in der Zeitung oder in persönlichen Karten oder Briefen.
Lebte der Verstorbene in einer Mietwohnung, müssen Sie die Wohnung räumen, den Vertrag kündigen und gegebenenfalls renovieren. Siehe „Den Mietvertrag kündigen“, S. 81.
Die Beisetzung ist ein zentraler Moment im Prozess des Abschiednehmens. Hat der Verstorbene Wünsche zur Bestattung geäußert, kann das Angehörigen die Organisation erleichtern, etwa wenn es um die Art und den Ort der Beisetzung geht. Hat der Verstorbene nichts geregelt, entscheiden die nahen Angehörigen. Sie tragen oft auch die Kosten der Beerdigung.
Bestattungsrecht. Bestattungsgesetze der Bundesländer regeln Zuständigkeiten und Fristen. Die Kosten der Beisetzung tragen meist die Angehörigen.
Viele Menschen haben schon zu Lebzeiten Details zu ihrer eigenen Bestattung geregelt. Sie können ihre Wünsche schriftlich in einer Bestattungsverfügung oder einem Vorsorgevertrag erläutert haben. Oder sie haben vielleicht ihre Wünsche in einem Gespräch geäußert. Egal, ob Verstorbene ein Schriftstück hinterlassen haben oder ihre Wünsche nur mündlich, etwa im Rahmen einer Familienfeier, formuliert haben – sie sind für die Angehörigen bindend. Sie müssen die Vorstellungen der oder des Verstorbenen umsetzen, sofern sie nicht gegen die Vorschriften der Bestattungsgesetze verstoßen.
Hinterbliebene, die sich nicht sicher sind, ob Verstorbene eine Bestattungsverfügung aufgesetzt haben, schauen am besten als Erstes in das Familien- oder Stammbuch oder in den Ordner, in dem sie auch die Geburtsurkunde aufbewahrt haben. Vielleicht wissen auch die engsten Freunde des Verstorbenen, ob es eine Verfügung gibt.
Wenn eine Verfügung oder ein Vorsorgevertrag vorliegt, sollten die Hinterbliebenen zuerst nachsehen, wem die Totenfürsorge übertragen wurde. Diese Person muss dann die gesamte Beisetzung organisieren, selbst wenn sie keine nahe Angehörige ist, sondern eine gute Freundin oder die Nachbarin. Sie darf dann auch den Nutzungsvertrag für die Grabstätte abschließen. Oft wurde dem Totenfürsorgeberechtigten eine Kopie der Bestattungsverfügung ausgehändigt. Manchmal hat er die Verfügung gemeinsam mit dem Verstorbenen unterschrieben.
Haben Verstorbene niemandem die Aufgabe übertragen, sich um die Bestattung zu kümmern, müssen die Angehörigen für die Bestattung sorgen. Das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes bestimmt die Rangfolge der Bestattungspflichtigen: Verantwortlich ist immer der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, dann die volljährigen Kinder, dann meist die Eltern. Gibt es weder Ehepartner noch Kinder und sind die Eltern verstorben, müssen Geschwister für die Bestattung sorgen. Möchte der erste Zuständige sich nicht kümmern, können das die nachrangigen Angehörigen übernehmen. Auch der nichteheliche Partner kann die Bestattung veranlassen, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht. Eine ausdrückliche Bestattungspflicht für Lebensgefährten sehen nur wenige Bundesländer vor.
Die Entscheidung über Art und Ort der Bestattung steht in erster Linie den Verstorbenen selbst zu. Sofern sie ihre Wünsche zu Lebzeiten geäußert haben, sollten sich die Angehörigen daran halten. Haben Verstorbene das nicht getan, kommt es auf ihren mutmaßlichen Willen an. Wenn dieser nicht erkennbar ist, entscheiden die nächsten Angehörigen über die Art der Bestattung, die letzte Ruhestätte und den Rahmen für die Trauerfeier. Auch für diese Fragen gilt die Reihenfolge, die die Bestattungsgesetze festlegen: Gibt es einen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, liegt die Entscheidung bei ihm. Dann folgen die volljährigen Kinder, die Eltern oder Geschwister.
Manchmal kommt es zum Streit über den Ort der Bestattung, den feierlichen Rahmen oder die Bestattungsart. Haben Verstorbene ihre Wünsche geäußert, ist die Sache klar: Sie sind zu erfüllen. Gibt es keine Regelung und ist kein mutmaßlicher Wille erkennbar, haben die Angehörigen das letzte Wort, die laut Gesetz zur Bestattung verpflichtet sind.
Die Wünsche der Verstorbenen
Die Wünsche der Verstorbenen sind bindend. Verstoßen ihre Vorgaben aber gegen geltendes Recht, müssen sich die Angehörigen über sie hinwegsetzen. So darf etwa die Asche von Verstorbenen nicht auf deren Kaminsims stehen, selbst wenn sie es sich gewünscht haben.
Manchmal entscheiden Angehörige sich auch dagegen, den Willen des Verstorbenen umzusetzen – etwa weil sie keine Feuerbestattung möchten. Rechtlich ist das meist kein Problem, weil es niemanden gibt, der die Einhaltung der Verfügung fordert.
Es gibt zwei Fristen, die für die Bestattung wichtig sind. Zum einen dürfen Verstorbene nur eine bestimmte Zeit am Sterbeort bleiben, also zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder im Krankenhaus. Zum anderen muss auch die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden.
Wann der Leichnam zur Leichenhalle auf dem Friedhof oder beim Bestatter überführt werden muss, hängt vom jeweiligen Landesrecht am Sterbeort ab. Die Frist kann zwischen 24 und 48 Stunden betragen. Fragen Sie im Zweifel am besten den Bestatter oder den Arzt im Krankenhaus. Sie werden sicherlich wissen, welche Frist in ihrem Bundesland gilt.
Die Überführung unterliegt strengen gesetzlichen Regeln: Verstorbene müssen in einem Sarg und einem Bestattungswagen transportiert werden. Um sie beerdigen oder einäschern zu lassen, bleiben je nach Bundesland nur vier bis zehn Tage Zeit.
Eine Urne muss innerhalb von wenigen Wochen nach der Feuerbestattung beigesetzt werden. In einigen Bundesländern bleibt etwas mehr Zeit, so beträgt die Frist in Hessen neun Wochen, in Bayern und im Saarland drei Monate und in Sachsen und Thüringen sogar sechs Monate.
Die Kosten einer Bestattung müssen aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Die Erben kommen also dafür auf. Erben und Bestattungspflichtige sind nicht unbedingt identisch. Verstorbene können zum Beispiel die Tochter von Freunden zur Erbin gemacht haben. Die Bestattungspflicht trifft dennoch einen nahen Angehörigen. In solchen Fällen organisiert dieser Angehörige die Bestattung und kommt zunächst für die Kosten auf. Das Geld dafür kann er dann vom Erben verlangen. Der Anspruch ist aber nicht unbegrenzt. Die Beerdigungskosten müssen auf den Aufwand beschränkt sein, der zum sozialen Status und den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen passt.