Alles über die KESB
Dank
Ich bedanke mich bei allen Ratsuchenden, die sich mit ihren Anliegen ans Beobachter-Beratungszentrum gewendet haben und wenden. Ohne ihre Fragen hätte ich mich nicht so intensiv mit den Themen Selbst- und Fremdbestimmung auseinandersetzen können. Ich wüsste nicht mehr als das, was man in der Presse liest und was Politiker und Politikerinnen sagen. Dank der Fragen, auf die ich Antworten suchen musste, weiss ich, dass man sehr viele Falschinformationen liest und hört.
Ich bedanke mich auch bei jenen Menschen, die mich und meine Beobachterartikel auf den Social Media, in Kommentarspalten, auf ihren eigenen Websites und in Leserbriefen kritisiert haben. Kritik ist immer ein Anlass, den eigenen Standpunkt zu überprüfen.
Ein Dank gilt zudem meiner Kollegin Corinne Strebel Schlatter, die das Manuskript kritisch durchgelesen hat.
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Beobachter-Edition
© 2020 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich, in Zusammenarbeit mit Kescha,
Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich
Umschlaggestaltung: fraufederer.ch
Fotos: iStock
Reihenkonzept: buchundgrafik.ch
Layout und Satz: Bruno Bolliger, Gudo
Herstellung: Bruno Bächtold
e-Book: mbassador GmbH, Basel
ISBN 978-3-03875-245-5
eISBN 978-3-03875-283-7
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Inhalt
Vorwort
Einleitung: Die Kesb geht uns alle etwas an
Die Kesb
Die Behörde namens Kesb
Organisation der Kesb
Leitbild einer Kesb
Vom Vormundschaftsrecht zum Kindes- und Erwachsenenschutz
Porträt eines Kesb-Präsidenten
«Engagiert, hartnäckig und gegen alle Widrigkeiten»
Die Kesb bietet Schutz
Wann ist Schutz nötig?
Schutz wider Willen
Die Aufgaben der Kesb
Die Kesb untersteht der Schweigepflicht
Gefährdungsmeldungen
Wer braucht Hilfe von der Kesb?
Melderechte und Meldepflichten
Darauf sollten Sie bei einer Gefährdungsmeldung achten
Die Kesb wird aktiv – das Verfahren
Die Kesb klärt ab
Vertretung für die betroffene Person
Rechtliches Gehör und Anhörung
Keine Angst vor dem Gespräch bei der Kesb
Wenns pressiert: vorsorgliche Massnahmen
Der Entscheid
Beschwerden gegen Entscheide der Kesb
Die Kosten des Verfahrens
Unentgeltliche Rechtspflege
Porträt einer Kesb-Mitarbeiterin
«Das Wichtigste ist das Zwischenmenschliche»
Selbstbestimmung: selber vorsorgen
Der Vorsorgeauftrag: Ohne Kesb geht nichts
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Wie schreibt man einen Vorsorgeauftrag?
Vorsorgeauftrag und/oder Vollmacht
Wo bewahrt man den Vorsorgeauftrag auf?
Kein Vorsorgeauftrag?
Das Vertretungsrecht von Verheirateten und eingetragenen Partnern
Die Kesb setzt den Vorsorgeauftrag in Kraft
Die Verantwortung der vorsorgebeauftragen Person
Wann schreitet die Kesb ein?
Die Patientenverfügung und die Rolle der Kesb
Was ist eine Patientenverfügung?
Wie verfasst man eine Patientenverfügung?
Keine Patientenverfügung? Die Kaskadenordnung
Die Kesb am Krankenbett
Porträt einer ehemaligen Beiständin
«Ich gab mein Bestes»
Kinder und die Kesb
Kinder schützen
Kindeswohl, die «basic needs»
Wann ist es dem Kind wohl?
Beratung, Mahnung, Weisung – Massnahmen der Kesb
Ein Beistand für das Kind
Fremdplatzierung: die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Das Sorgerecht entziehen
Ein Vormund für das Kind
Wie lange dauern Kindesschutzmassnahmen?
Porträt einer Beiständin im Kindesschutz
«Ich weiss nicht alles besser»
Sorgerecht, Alimente, Besuchsrecht – Streit ums Kind
Konflikte rund ums Besuchsrecht
Gutachten in umstrittenen Situationen
Zuständige Behörden bei unverheirateten Eltern
Zuständige Behörden bei getrennt lebenden und geschiedenen Eltern
Porträt eines Gutachters
«Nach bestem Wissen und Gewissen»
Erwachsene und die Kesb
Behördliche Massnahmen – Schutz für Erwachsene
Selbstbestimmung und Schutzbedürfnis – eine Abwägung
Beistandschaften für Erwachsene
Bedingungen für eine Beistandschaft
Wer wird verbeiständet?
Überblick über die Beistandschaften für Erwachsene
Die Begleitbeistandschaft
Die Vertretungsbeistandschaft
Die Mitwirkungsbeistandschaft
Massgeschneiderte Beistandschaften
Die umfassende Beistandschaft
Das Ende der Beistandschaft
Die Beistandschaft wird nicht aufgehoben, aber umgewandelt
Fürsorgerische Unterbringung
Gründe für eine FU
Wer darf einweisen?
Wie lange dauert eine FU?
Der Behandlungsplan in der Klinik
Die Vertrauensperson in der Klinik
Zwangsbehandlungen in einer Klinik
Beschwerden und Entlassungsgesuche
Die Rolle der Kesb bei einer FU
Sonderfall: Was gilt für Urteilsunfähige in einem Heim?
Porträt eines Beistands im Erwachsenenschutz
«Im Zentrum steht die Würde des Menschen»
Der Beistand, die Beiständin
Beistand und Beiständin – ein Steckbrief
Das kann man von einer Beistandsperson erwarten
Private Beistände und Berufsbeistände
Verwandte und Bekannte als Beistand oder Beiständin
Mitspracherecht bei der Wahl des Beistands
Beistand und Kesb: Who is who?
Der Job einer Beiständin, eines Beistands
Aufgabenkatalog für Beistände
Wie viel Zeit hat ein Beistand?
Der Rechenschaftsbericht
Beistände haben eine Schweigepflicht
Die Kesb redet mehr als nur ein Wörtchen mit
Geld für den Beistand
Beschwerden gegen die Beistandsperson
Den Konflikt in die Medien tragen?
Porträt eines privaten Beistands
«Solidarität ist der Kitt der Gesellschaft»
Anhang
Glossar: wichtige Begriffe im Kindes- und Erwachsenenschutz
Musterbriefe
Nützliche Links und Adressen
Literatur
Stichwortverzeichnis
Vorwort
Niemand begegnet der Kesb in einem einfachen Lebensabschnitt. Die Kesb tritt meist dann ins Leben von Menschen, wenn sich diese bereits in einer schwierigen Situation befinden. Dies kann die konflikthafte Trennung eines Paares mit Kindern oder etwa die Demenz einer älteren Person sein. Gerade in solchen Phasen brauchen die Betroffenen und ihre Angehörigen Unterstützung von der Behörde – so wenig wie möglich, so viel wie nötig. Allermeist gelingt dies problemlos, in wenigen Fällen jedoch kommt es zum Konflikt mit der Kesb, der eine gefährliche Dynamik auslösen kann.
Um solche Eskalationen zu verhindern, hat die Guido Fluri Stiftung in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, die im Kindes- und Erwachsenenschutz tätig sind, 2017 die neutrale Anlaufstelle Kescha gegründet. Ein unabhängiges Team berät in über 1000 Fällen pro Jahr. Es zeigt den Ratsuchenden Perspektiven auf, sodass die Kommunikation mit der Behörde wieder möglich wird. Das stärkt die Betroffenen – und letztlich auch die Kesb. Denn die Erkenntnisse aus den Kescha-Fällen fliessen zurück an die massgebenden Stellen, sodass sich der Kindes- und Erwachsenenschutz ständig verbessern kann.
Die Ängste und Sorgen der Betroffenen gilt es auf jeden Fall ernst zu nehmen. Der Kindes- und Erwachsenenschutz funktioniert nur dann, wenn er das Vertrauen der Bevölkerung geniesst. Ein Mittel dazu sind Aufklärung und Informationen in verständlicher Sprache, damit sich die Betroffenen im Kesb-Verfahren orientieren können. Vor diesem Hintergrund ist die Kescha eine Kooperation mit dem Beobachter eingegangen. Das vorliegende Buch nimmt die wichtigsten Fragen auf und gibt Antworten. Wir wollen damit gemeinsam einen Beitrag leisten, damit bei den Menschen im Kontakt mit der Kesb mehr Klarheit und Sicherheit entsteht.
Guido Fluri, Präsident Kescha,
Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz
März 2020
Einleitung: Die Kesb geht uns alle etwas an
Am 1. Januar 2013 wurde das alte Vormundschaftsrecht durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Seither beginnen viele Ratsuchende am Beobachter-Beratungstelefon das Gespräch mit einem Rätsel: «Raten Sie mal, womit ich Probleme habe?» Des Rätsels Lösung liefern sie gleich selbst: «Natürlich mit dieser verdammten Kesb!» Viele sind erstaunt, wenn ich als Berater dann nicht ins gleiche Horn blase, auch wenn mir die Schilderungen der Ratsuchenden oft sehr nahegehen. Ich kann den Leuten aber nur zuhören, sie verstehen und beraten, rechtliche Schritte aufzeigen und die Angelegenheit mit ihnen reflektieren. Was ich sicher tun muss: Wie meine Kolleginnen und Kollegen muss ich immer das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und die Aufgaben der Kesb erklären.
Das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz, in dem auch die Aufgaben der Kesb geregelt sind, stellt die Selbstbestimmung und die Menschenwürde ins Zentrum. Und: In einer Gesellschaft, in der sich zunehmend jeder selbst der Nächste ist und in der gewisse Teile achselzuckend hinnehmen, dass nicht jeder seines eigenen Glückes Schmied sein kann, muss die Kesb Gegensteuer geben. Was kann so falsch daran sein, dass die Kesb dies tut? Sicher nichts.
Problematisch ist jedoch, dass einzelne Kesb personell unterdotiert sind und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deshalb nicht genügend Zeit für Gespräche mit Angehörigen und Betroffenen haben. Ebenso ist problematisch, dass das Personal häufig wechselt. Letzteres liegt aber nicht am Auftrag, sondern an der Belastung: Fast alles, was über den Schreibtisch von Kesb-Mitarbeitenden geht, ist dringend und duldet in der Regel keinen Aufschub. Viele arbeiten deswegen nicht selten halbe Nächte durch. Was dann herauskommt, ist häufig auch nicht recht: Die Massnahmen seien unnötig, zu teuer und zudem sei die Kesb zu weit weg von der Bevölkerung, heisst es.
Zweifellos – mit dem 2013 in Kraft gesetzten Gesetz hat man zuweilen etwas übers Ziel hinausgeschossen. Und die Regeln, wie eine Kesb innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen arbeiten soll, weisen bestimmt auch noch Verbesserungspotenzial auf, das man durchaus einfordern soll. Zudem wird die Gerichtspraxis in den nächsten Jahren zeigen, wie die Bestimmungen im konkreten Fall angewendet werden müssen. Wie in allen anderen Rechtsbereichen werden einzelne Gesetzesartikel auch im Kindes- und Erwachsenenschutz durch Entscheide der Gerichte und des Bundesgerichts ständig anhand des Zeitgeistes interpretiert und ausgelegt.
Wissen statt Behauptungen
In diesem Buch geht es nicht um umstrittene Entscheide der Kesb, die in Fernsehsendungen diskutiert, von den Medien thematisiert, in Leserbriefen und in den Social Media kommentiert werden. Es geht darum, wie die Kesb und die Beistandspersonen zu arbeiten und zu entscheiden haben, wenn sie ins Privatleben der Bevölkerung involviert sind.
Was darf die Kesb? Wann muss sie einschreiten? Was ist ihre Aufgabe? Welche Rechte und Pflichten haben Menschen, die freiwillig oder unfreiwillig mit Beiständen und der Kesb in Kontakt stehen? Wann muss man den Kontakt mit der Kesb suchen? Weshalb gibt es die Kesb?
Geht es um die Kesb, so sind die Meinungen schnell gemacht. Meist wird aber nicht mit Meinungen, sondern mit falschen Behauptungen argumentiert. In jedem Kapitel werden solche Behauptungen, die von Politikern, Social-Media-Usern und Leserbriefschreiberinnen geäussert werden und allesamt mit ein paar Klicks im Internet zu finden sind, in einem Faktencheck kritisch unter die Lupe genommen.
Früher waren im Beobachter-Beratungszentrum die Fragen zur Vormundschaftsbehörde ein Dauerbrenner. Heute sind es die Fragen zur Kesb. Viele von diesen haben Eingang ins Magazin gefunden, eine Auswahl daraus auch in dieses Buch – zusammen mit den Antworten der Expertinnen und Experten.
In diesem Buch geht es um die Kesb und um Menschen, die vielleicht irgendwann nicht mehr für sich selber sorgen können oder aus anderen Gründen Hilfe benötigen. Jede und jeder kann in eine solche Situation geraten. Deshalb geht die Kesb uns alle etwas an.
Die Kesb
Ein Rechtsstaat braucht funktionierende Behörden, wie schon Leo Tolstoi wusste: «Als ob es ohne Behörden gehen könnte! Da möchte ja jeder über andere herfallen», sagt eine seiner Romanfiguren in «Krieg und Frieden». Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) haben 2013 die Vormundschaftsbehörden abgelöst. Ihre Aufgaben sind im ZGB und ergänzend in kantonalen Gesetzen geregelt.
Das ZGB regelt, dass es eine Kesb gibt und wie sie zu funktionieren hat. Bereits in den Vorarbeiten und in der Vernehmlassung für das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wurde betont, dass die früheren (Laien-)Vormundschaftsbehörden durch professionelle Behörden ersetzt werden sollten. 2013 nahmen die neu gegründeten Behörden für Kindes- und Erwachsenenschutz landesweit ihre Arbeit auf.
Im Volksmund und in den Medien hat sich durchgesetzt, dass für die «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde» die Abkürzung Kesb oder KESB verwendet wird. Beide Schreibweisen sind richtig, falsch ist aber «Kesp»; Behörde schreibt man mit B. So sind denn nebst der Schreibweise meist auch die Inhalte falsch, die auf den Social Media unter #Kesp gefunden werden.
INFO Bei Abkürzungen, die wie ein Wort ausgesprochen werden, verzichtet man in der Regel auf eine Aneinander-reihung von Grossbuchstaben – Beispiele: Aids, Nato, Natel, Radar, Unicef, Suva. Deshalb schreibt der Beobachter (ausser im Titel des Ratgebers) «Kesb» und nicht «KESB».
Organisation der Kesb
Ob die Kesb auf Gemeinde-, Bezirks-, Kreis- oder Regionalebene organisiert sind, überlässt der Bund den Kantonen. Fast überall sind die Behörden aber auf Regionalebenen organisiert – so ist eine Kesb für ein grösseres Einzugsgebiet zuständig, in der Regel für etwa 50 000 bis 100 000 Einwohner. Ausser in grossen Städten kann eine Kesb also für mehrere Gemeinden zuständig sein.
Es gibt zwei verschiedene Formen, wie die Kesb organisiert sind. In der Deutschschweiz und im Tessin sind die Kesb zumeist als Behörde organisiert, in der Westschweiz sind sie in der Regel dem Gericht angegliedert.
INFO Welche Kesb für Ihre Gemeinde zuständig ist, erfahren Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder auf der Website der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, kurz Kokes (www.kokes.ch → Organisation → Organisation Kantone).
Wer arbeitet auf einer Kesb?
Die Kesb ist eine Fachbehörde, keine Laienbehörde. Sie setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Dass sie interdisziplinär zusammengesetzt sein muss, geht insbesondere aus dem französischen Gesetzestext hervor: «L’autorité de protection de l’adulte est une autorité interdisciplinaire» (während es auf Deutsch bloss heisst, dass die Erwachsenen-schutzbehörde eine Fachbehörde sein muss). Aus diesem Grund sind die Behördenmitglieder Fachleute, die von Berufs wegen helfen: Sozialarbeiter, Juristinnen, Ärzte, Pädagoginnen und Psychologen, gelegentlich auch Experten aus dem Treuhandwesen. Diese Personen bilden zusammen die Behörde. Daneben arbeiten auf einer Kesb viele Juristen und Juristinnen, die den Behördenmitgliedern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Für Spezialaufgaben stehen den Behördenmitgliedern auch Mitarbeiter mit kaufmännischer Ausbildung zur Verfügung.
Nebst fachlichen Kompetenzen, Berufserfahrung und guten Kenntnissen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts muss ein Behördenmitglied viele menschliche Qualitäten besitzen. In Stelleninseraten sind meist folgende Kompetenzen gefragt:
Gute kommunikative Fähigkeiten, lösungsorientiertes Denken und Handeln
Hohe Empathie gegenüber Menschen in schwierigen Lebens-situationen
Freude an der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie Teamfähigkeit
Verhandlungsgeschick und Entscheidungsfreude
Psychische Belastbarkeit und Flexibilität im Umgang mit hohen Belastungen und Veränderungen
Leider gibt es – wie in jeder Branche – auch Kesb-Mitglieder, die diesen Anforderungen nicht oder nur teilweise entsprechen. Wenn sich dies negativ auswirkt, wäre zu überlegen, ob es genügend Gründe für eine Aufsichtsbeschwerde gibt (siehe Glossar).
Die Kesb im Dienst der Bevölkerung
Niemand wird bestreiten, dass in unserer Gesellschaft viele Kinder und Erwachsene vorübergehend oder dauernd Hilfe benötigen. Wenn niemand aus dem Umfeld diese Unterstützung übernimmt, ist die Kesb gefragt. Wenn sie ihre Dienste anbieten muss, ist sie gehalten, die «Fälle», hinter denen meist Menschen mit Sorgen und Problemen stehen, mit viel Feingefühl zu behandeln. Es ist das Ziel der Kesb, dass diese Menschen gestärkt werden und nicht gebrochen aus der Situation herauskommen. Letzteres wäre nicht im Sinn des Gesetzes.
Leitbild einer Kesb
Viele Firmen und Organisationen geben sich ein Leitbild. Darin ist kurz und prägnant formuliert, was der Auftrag ist, was von den Mitarbeitenden erwartet wird, was die Ziele sind und wie diese umgesetzt werden sollen. Das Leitbild einer Kesb könnte wie folgt aussehen:
Auftrag: Die Kesb nimmt Verantwortung im Sinn des Gesetzgebers wahr. Sie berät, begleitet und unterstützt schutz- und hilfsbedürftige Menschen und deren Angehörige aus ihrem Einzugsgebiet. Sie leistet Hilfe in schwierigen Lebenssituationen – allerdings nur, wenn die Unterstützung von Angehörigen, Freunden und Bekannten, von Beratungsstellen oder Sozialdiensten nicht ausreicht oder nicht möglich ist.
Kernaufgaben: Kernaufgaben der Kesb sind Abklärungen, Anordnungen sowie die Führung und Prüfung von gesetzlichen und behördlichen Massnahmen. Die Kesb orientiert sich an den Bedürfnissen der einzelnen Personen und sichert ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren.
Grundhaltung: Die Mitarbeitenden der Kesb respektieren einen Menschen in seiner ganzen Persönlichkeit und Würde und legen Wert auf seine Eigenverantwortung. Die Haltung der Kesb ist geprägt von Offenheit, Achtsamkeit, Wertschätzung und Anerkennung. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind bestrebt, eine wohlwollende und wertschätzende Atmosphäre zu schaffen. Sie kommunizieren empathisch, offen und ehrlich und gestehen Fehler ein.
Ziele: Die Kesb unterstützt die Menschen, mit denen sie es zu tun hat. Sie fördert die Selbständigkeit, das persönliche Wohlergehen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Kesb fördert die Stärken der Menschen, sodass sie – wenn möglich – ohne fremde Unterstützung eigenständig leben können. Die Kesb berücksichtigt immer auch die Kosten- und Zeitfaktoren. Sie sucht ökonomisch vertretbare und gleichzeitig nachhaltige Lösungen.
Wer kontrolliert die Kesb?
Jede Kesb untersteht einer Aufsichtsbehörde. Wer diese Aufsicht übernimmt, ist wie fast alles in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.
Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden konzentrieren sich auf die administrative Aufsicht und auf die Qualitätssicherung. Dass es eine Aufsichtsbehörde gibt, ist für die Betroffenen und ihre Angehörigen nur in einem Fall wichtig: Allgemeine Aufsichtsbeschwerden (siehe Glossar) gegen die Kesb sind an die Aufsichtsbehörde zu richten. Eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Kesb hingegen muss bei einem Gericht eingereicht werden (mehr dazu auf Seite 48).
Vom Vormundschaftsrecht zum Kindes- und Erwachsenenschutz
Bundesrat, National- und Ständerat waren schon Ende des 20. Jahrhunderts der Ansicht, dass das Vormundschaftsrecht, der Vorgänger des heutigen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, nicht mehr den Anforderungen der Zeit gerecht wurde. Die Vorarbeiten für das neue Gesetz dauerten ziemlich genau zwei Jahrzehnte – vor allem weil sich ausser den Berufsverbänden niemand wirklich dafür interessierte. 2013 trat das neue Gesetz in Kraft.
Profis statt Laien
In den Vormundschaftsbehörden hatten fast ausschliesslich Laien geamtet. Im Bundeshaus war man sich einig, dass die Schwierigkeiten einzelner Menschen nicht von Laien beurteilt, sondern von Profis angegangen werden sollten. Als das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht fertig war, wurde es von National- und Ständerat mehr oder weniger einfach durchgewinkt. Weil die Presse wenig darüber schrieb, interessierte sich die Bevölkerung nicht für das neue Gesetz. Das änderte sich schlagartig, als es in Kraft trat, die regionalen Fachbehörden namens Kesb ihre Arbeit aufnahmen und sich die kommunalen (Laien-)Vormundschaftsbehörden auflösten.
Gestern und heute
Als vor über 100 Jahren das Vormundschaftsrecht entstand, ging man davon aus, dass schwierige Leute bei einer gewissen Härte brav spuren würden und dass man Probleme Einzelner am besten im Dorf in den Griff bekommen könne. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist eine Abkehr von dieser Auffassung.
Das neue Recht fördert die Selbstbestimmung der betroffenen Personen. Statt starrer Erwachsenenschutzmassnahmen wie Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft gibt es heute massgeschneiderte Lösungen (siehe Seite 119), die von Profis angeordnet werden. Der Rechtsschutz ist verbessert und bei fürsorgerischen Unterbringungen (siehe Seite 140) findet eine regelmässige Überprüfung statt.
Im neuen Recht wird insbesondere das Selbstbestimmungsrecht grossgeschrieben – im Vormundschaftsrecht waren Vorsorgeaufträge, Vertretungsrechte der Ehegatten und gesamtschweizerische Patientenverfügungen kein Thema.
Im Kindesschutz ergaben sich durch die Gesetzesrevision nur geringfügige Änderungen.
BEVORMUNDUNG FÜR SUCHTKRANKE Im Jahr 2009 wurde Remo T. im Alter von 35 Jahren bevormundet. Er war suchtkrank, arbeitslos und nahm Kredite auf, die er nicht zurückzahlen konnte. Die Vormundschaftsbehörde stellte ihn unter Vormundschaft, musste die Bevormundung im Amtsblatt publizieren, und Remo T. konnte keinerlei Verträge mehr unterschreiben, weil er entmündigt wurde und somit handlungsunfähig war. Die Behörde stützte sich auf folgenden Gesetzestext: «Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.»
Als 2013 das neue Recht in Kraft trat, konnte für Remo T. eine Vertretungsbeistandschaft eingerichtet werden: Die Handlungsfähigkeit ist ihm nur für Abzahlungs- und Kreditgeschäfte entzogen. Alle anderen Verträge kann er selber unterschreiben. Zudem wird die Massnahme nirgends veröffentlicht.
KEINE EHELICHE VERTRETUNG MÖGLICH Der Ehemann von Margrit G. wurde 2001 zunehmend dement. Schliesslich war er nicht mehr in der Lage, die Arztrechnungen bei der Krankenkasse einzureichen, Geld von seinem Konto abzuheben, die Steuererklärung auszufüllen und die Miete zu bezahlen. Die Vormundschaftsbehörde stellte ihn unter Beistandschaft.
Wenn eine verheiratete Person heute urteilsunfähig wird, hat die Ehefrau oder der Ehemann dank dem neuen Recht automatisch ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen (siehe Seite 64). Dasselbe gilt für Menschen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
KEINE EIGENE VORSORGE Moritz N. verunfallte vor 15 Jahren mit dem Motorrad und fiel ins Koma. Damit seine Wohnung gekündigt werden konnte, die Sozialversicherungen zum Tragen kamen und die nötigen Rechnungen bezahlt wurden, ordnete die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft an.
Heute kann jedermann mit einem Vorsorgeauftrag (siehe Seite 56) bestimmen, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit die Vermögenssorge, den Rechtsverkehr und die Personensorge übernimmt (siehe Glossar).
MEDIZINISCHES VERTRETUNGSRECHT UNKLAR 2011 unterzog sich Susanne S. einer Operation und wachte nicht mehr auf. Sie kam auf die Intensivstation. Ihr Mann, der von ihr getrennt lebte, ihre erwachsenen Kinder und selbst ihre Eltern stritten sich am Spitalbett, ob der neue Lebenspartner ein Besuchsrecht erhalten solle. Niemand wusste so richtig, was zu tun war.
Heute wäre der Fall klar: Der Partner von Susanne S., mit dem sie zusammenlebte, hätte ein Besuchsrecht, ja sogar das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen (siehe Seite 75).
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht für Abhilfe, ist es die Aufgabe der Kesb, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Ebenso muss die Kesb Schutz bieten, wenn eine volljährige Person hilfsbedürftig ist und ihre Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Die Kesb muss auch für den nötigen Schutz sorgen, wenn eine erwachsene Person nicht für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit vorgesorgt hat und urteilsunfähig wird.
Das Gesetz regelt, in welchen Situationen die Kesb Hilfe bereitstellen muss, welche Arten von Schutz es gibt und wie ein Verfahren abläuft.
Wann ist Schutz nötig?
Die Kesb ist für Erwachsene wie für Kinder da. Sie muss dann Schutz bieten,
wenn die Unterstützung eines hilfsbedürftigen Erwachsenen oder eines schutzbedürftigen Kindes durch die Familie, andere nahestehende Personen und private oder öffentliche Dienste (wie Sozialdienst, Nachbarschaftshilfe, Spitex, Mahlzeitendienst, Beratungsstellen) nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
bei Urteilsunfähigkeit einer volljährigen Person, wenn diese keine oder keine ausreichende Vorsorge getroffen hat (siehe Vorsorgeauftrag, Seite 56) und die eigene Vorsorge nicht genügt.
Wenn die Kesb eine Massnahme anordnet, muss diese erforderlich und geeignet sein, die problematische Situation zu entschärfen. Als oberstes Prinzip gilt, dass eine Massnahme den Schutz und das Wohl einer hilfsbedürftigen Person sicherstellen muss.
Oft ist die Unterstützung willkommen
Bei einem Unfall und bei Krankheiten nehmen wir alle gern Hilfe an – und wenn man es sich leisten kann, engagiert man im Alltag eine Reinigungs-kraft, eine Steuerberaterin und Zügelmänner. Man fühlt sich dann stark und unabhängig. Es ist keine Schwäche, sondern eine Stärke, wenn man Hilfe und Unterstützung in Anspruch nimmt. Dies ist in einem Dienstleistungsland wie der Schweiz immer möglich.
Hier nun ein paar Beispiele von Menschen, die froh waren um die Unterstützung durch die Kesb:
BEISTAND FÜR DEN BEHINDERTEN SOHN Seit 37 Jahren sind Cornelia und Peter V. für ihren Sohn da und erledigen alles für ihn. Doch das Administrative wird immer komplizierter: Dier Steuererklärung ginge ja noch, aber da sind auch all die Schreiben der IV, der Haftpflichtversicherung und der sonstige Papierkram. Nach anfänglicher Skepsis sind die beiden nun froh, dass sich die Kesb eingeschal-tet und Lösungen vorgeschlagen hat. Es wird jetzt nicht mehr passieren, dass die Krankheitskosten nicht mit den Ergänzungsleistungen abgerechnet werden und deswegen kein Geld für die fällige Heimrechnung vorhanden ist. Obwohl die Kesb eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet (siehe Seite 128) und einen Berufsbeistand eingesetzt hat, können die Eltern immer noch für ihren Sohn da sein. Sogar mehr als früher, weil sie sich nicht mehr um die administrativen Angelegenheiten kümmern müssen.
HILFE FÜR JUNGE LEUTE Als David R. volljährig wurde, schwor er sich, dass er sich von niemandem mehr dreinreden lassen werde. Er machte, was er wollte – mit dem Resultat, dass schon bald der Pfändungsbeamte vor der Tür stand und seine WG-Kollegen ihn auf die Strasse stellten. Weil David R. keinen Plan hat und auch nie gelernt hat, was im Leben ausser Vergnügen sonst noch wichtig sein könnte, ist er froh um die Begleitbeistandschaft, die von der Kesb angeordnet wurde (siehe Seite 126).
KESB HILFT DER MUTTER Priska D. ist mit ihren Geschwistern heillos zerstritten. Ihr Bruder hat das Bankkonto der dementen Mutter geplündert, und die Schwester macht es sich in einer der Eigentums-wohnungen der Mutter gemütlich – selbstverständlich ohne Miete zu bezahlen. Wenn es darum geht, ob die Mutter Hilfe der Spitex, einen Mahlzeitendienst braucht und wegen ihrer Gebrechen zum Arzt gebracht werden sollte, will niemand helfen, aber alle wollen mitreden. Seit sich die Kesb eingeschaltet hat, ist damit Schluss (siehe Seite 76 und 128).
DIE ENKEL WIEDER SEHEN DÜRFEN Seit ihre Tochter einer Sekte beigetreten und weggezogen ist, hat das Ehepaar T. keinen Kontakt mehr zu den Enkeln – dabei sind die Kinder früher bei Grosi und Opa ein und aus gegangen. Die Tochter ist der Ansicht, dass die Kinder ausser zu den Mitgliedern der spirituellen Gemeinschaft zu niemandem Kontakt haben sollen – wegen ihrer ganzheitlichen Erziehung, wie sie es nennt. Die Kesb sieht dies nicht so und stellt ein Besuchsrecht für die Grosseltern sicher (siehe Seite 106).
Schutz wider Willen
Es kommt immer wieder vor, dass ein erwachsener Mensch nicht einsieht, dass er sich durch sein Verhalten selber gefährdet – sei es, weil er sein Verhalten nicht als problematisch einstuft oder weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung gar nicht in der Lage ist, es zu beurteilen. Ebenso kommt es vor, dass Eltern nicht verstehen wollen, dass ihr Verhalten die Kesb auf den Plan ruft. Erst recht sind viele strikt dagegen, dass sich die Kesb um ihr Kind kümmert. Das Gesetz regelt, dass Betroffene letztlich nicht selber entscheiden können, ob sie Unterstützung bekommen und welchen Schutz sie brauchen. Auch die Angehörigen können dies nicht entscheiden.
Wenn jemand sich nicht im Klaren ist darüber, dass er oder sie Schutz und Unterstützung braucht, kommt die Kesb ins Spiel. Sie fragt nicht, ob jemand Hilfe wünscht. Sie prüft, ob Hilfe nötig ist (siehe Seite 39). So schaltet sich die Kesb meist in schwierigen, konfliktbeladenen Situationen ein. Da ist es unvermeidlich, dass es oft auch Unzufriedene gibt.
TIPP Vielleicht empfinden Sie es als eine Zumutung, Frechheit oder als Herumschnüffeln in Ihren privaten Angelegenheiten, wenn sich die Kesb bei Ihnen meldet. Dennoch: Es empfiehlt sich nicht, Gespräche mit der Kesb zu boykottieren. Die Behörde wird sich mit Ihnen befassen, ob Ihnen das genehm ist oder nicht. Genauso wenig wie die Kesb einfach nach Gutdünken ein Verfahren eröffnen darf, können Sie verhindern, dass ein Verfahren eröffnet wird. Nur wenn Sie in diesem Verfahren aktiv mitmachen, wird auch Ihre Ansicht gehört.
In Situationen wie den folgenden wird sich die Kesb einschalten – auch wenn die Betroffenen sich dagegen sträuben:
HILFE FÜR PSYCHISCH KRANKE