BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Produkthaftungsgesetz
Wohnungseigentumsgesetz
Beurkundungsgesetz
14. Auflage 2019
Rechtsstand: 01.04.2019
Benedikt W. Hollstein
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Eingetragene Vereine
Untertitel 2 Stiftungen
Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit
Titel 2 Willenserklärung
Titel 3 Vertrag
Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
Titel 5 Vertretung und Vollmacht
Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
Titel 2 Verzug des Gläubigers
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1 Begründung
Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen
Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten
Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 Rücktritt
Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1 Erfüllung
Titel 2 Hinterlegung
Titel 3 Aufrechnung
Titel 4 Erlass
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1 Kauf auf Probe
Kapitel 2 Wiederkauf
Kapitel 3 Vorkauf
Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
Untertitel 4 Tausch
Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1 Darlehensvertrag
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Untertitel 5 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
Untertitel 6 Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Titel 4 Schenkung
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Kapitel 2 Die Miete
Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters
Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien
Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
Unterkapitel 4 Werkwohnungen
Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen
Untertitel 4 Pachtvertrag
Untertitel 5 Landpachtvertrag
Titel 6 Leihe
Titel 7 Sachdarlehensvertrag
Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 Dienstvertrag
Untertitel 2 Behandlungsvertrag
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 Werkvertrag
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Bauvertrag
Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag
Kapitel 4 Unabdingbarkeit
Untertitel 2 Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
Untertitel 3 Bauträgervertrag
Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Titel 10 Mäklervertrag
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
Untertitel 3 Ehevermittlung
Titel 11 Auslobung
Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Untertitel 1 Auftrag
Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag
Untertitel 3 Zahlungsdienste
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag
Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen
Unterkapitel 3 Haftung
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
Titel 14 Verwahrung
Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Titel 16 Gesellschaft
Titel 17 Gemeinschaft
Titel 18 Leibrente
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
Titel 20 Bürgschaft
Titel 21 Vergleich
Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Titel 23 Anweisung
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
Titel 25 Vorlegung von Sachen
Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 1 Inhalt des Eigentums
Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1 Übertragung
Untertitel 2 Ersitzung
Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Untertitel 5 Aneignung
Untertitel 6 Fund
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
Titel 5 Miteigentum
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 1 Grunddienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen
Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
Abschnitt 6 Reallasten
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek
Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1 Grundschuld
Untertitel 2 Rentenschuld
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
Titel 2 Pfandrecht an Rechten
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit
Untertitel 2 Eheverbote
Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis
Untertitel 4 Eheschließung
Titel 3 Aufhebung der Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Gütertrennung
Kapitel 3 Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft
Untertitel 3 Güterrechtsregister
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 1 Scheidungsgründe
Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1 Grundsatz
Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung
Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs
Untertitel 3 Versorgungsausgleich
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Abstammung
Titel 3 Unterhaltspflicht
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Titel 5 Elterliche Sorge
Titel 6 Beistandschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
Untertitel 2 Annahme Volljähriger
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
Untertitel 2 Führung der Vormundschaft
Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts
Untertitel 5 Befreite Vormundschaft
Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft
Titel 2 Rechtliche Betreuung
Titel 3 Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
Titel 3 Erbschaftsanspruch
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Erbeinsetzung
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Titel 4 Vermächtnis
Titel 5 Auflage
Titel 6 Testamentsvollstrecker
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
Art 1
Art 2
Zweites Kapitel Internationales Privatrecht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Art 3 Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Art 4 Verweisung
Art 5 Personalstatut
Art 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Zweiter Abschnitt Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Art 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Art 8 Gewillkürte Stellvertretung
Art 9 Todeserklärung
Art 10 Name
Art 11 Form von Rechtsgeschäften
Art 12 Schutz des anderen Vertragsteils
Dritter Abschnitt Familienrecht
Art 13 Eheschließung
Art 14 Allgemeine Ehewirkungen
Art 15 (weggefallen)
Art 16 (weggefallen)
Art 17 Sonderregelungen zur Scheidung
Art 17a Ehewohnung
Art 17b Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe
Art 18 (weggefallen)
Art 19 Abstammung
Art 20 Anfechtung der Abstammung
Art 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Art 22 Annahme als Kind
Art 23 Zustimmung
Art 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
Vierter Abschnitt Erbrecht
Art 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
Art 26 Form von Verfügungen von Todes wegen
Fünfter Abschnitt Außervertragliche Schuldverhältnisse
Art 27 bis 37 (weggefallen)
Art 38 Ungerechtfertigte Bereicherung
Art 39 Geschäftsführung ohne Auftrag
Art 40 Unerlaubte Handlung
Art 41 Wesentlich engere Verbindung
Art 42 Rechtswahl
Sechster Abschnitt Sachenrecht
Art 43 Rechte an einer Sache
Art 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
Art 45 Transportmittel
Art 46 Wesentlich engere Verbindung
Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
Erster Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
Art 46a Umweltschädigungen
Zweiter Unterabschnitt Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz
Art 46b Verbraucherschutz für besondere Gebiete
Art 46c Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Art 46d Pflichtversicherungsverträge
Vierter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Art 46e Rechtswahl
Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Art 47 Vor- und Familiennamen
Art 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Art 49 (Änderung anderer Vorschriften)
Zweiter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
Art 50
Art 51
Art 52
Art 53
Art 53a
Art 54 (gegenstandslos)
Dritter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Art 55
Art 56
Art 57 und 58 (gegenstandslos)
Art 59
Art 60
Art 61
Art 62
Art 63
Art 64
Art 65 (weggefallen)
Art 66
Art 67
Art 68
Art 69
Art 70 bis 72 (weggefallen)
Art 73
Art 74
Art 75 (gegenstandslos)
Art 76
Art 77
Art 78
Art 79
Art 80
Art 81
Art 82
Art 83
Art 84
Art 85
Art 86
Art 87 (weggefallen)
Art 88 (weggefallen)
Art 89
Art 90
Art 91
Art 92 (weggefallen)
Art 93
Art 94
Art 95 (gegenstandslos)
Art 96
Art 97
Art 98
Art 99
Art 100
Art 101
Art 102
Art 103 (gegenstandslos)
Art 104
Art 105
Art 106
Art 107
Art 108
Art 109
Art 110
Art 111
Art 112
Art 113
Art 114
Art 115
Art 116
Art 117
Art 118
Art 119
Art 120
Art 121
Art 122
Art 123
Art 124
Art 125
Art 126
Art 127
Art 128
Art 129
Art 130
Art 131
Art 132
Art 133
Art 134 bis 136 (weggefallen)
Art 137
Art 138
Art 139
Art 140
Art 141 und 142 (weggefallen)
Art 143
Art 144
Art 145 und 146 (weggefallen)
Art 147
Art 148 (weggefallen)
Art 149 bis 151 (weggefallen)
Art 152
Vierter Teil Übergangsvorschriften
Art 153 bis 156 (gegenstandslos)
Art 157
Art 158 bis 162 (gegenstandslos)
Art 163
Art 164
Art 165
Art 166
Art 167
Art 168
Art 169
Art 170
Art 171
Art 172
Art 173
Art 174
Art 175
Art 176
Art 177
Art 178
Art 179
Art 180
Art 181
Art 182
Art 183
Art 184
Art 185
Art 186
Art 187
Art 188
Art 189
Art 190
Art 191
Art 192
Art 193
Art 194
Art 195
Art 196
Art 197
Art 198
Art 199
Art 200
Art 201
Art 202
Art 203
Art 204 bis 206 (gegenstandslos)
Art 207
Art 208
Art 209
Art 210
Art 211 (gegenstandslos)
Art 212
Art 213
Art 214
Art 215
Art 216 (gegenstandslos)
Art 217
Art 218
Fünfter Teil Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Art 219 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
Art 220 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
Art 221 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990 zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
Art 222 Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993
Art 223 Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997
Art 223a Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Art 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
Art 225 Überleitungsvorschrift zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
Art 226 Überleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
Art 227 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997
Art 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz
Art 229 Weitere Überleitungsvorschriften
Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Art 230 Inkrafttreten
Art 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Art 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
Art 233 Drittes Buch. Sachenrecht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Abwicklung der Bodenreform
Art 234 Viertes Buch. Familienrecht
Art 235 Fünftes Buch. Erbrecht
Art 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht
Art 237 Bestandsschutz, Ausschlußfrist
Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
Art 238 (weggefallen)
Art 239 Länderöffnungsklausel
Art 240 (weggefallen)
Art 241 (weggefallen)
Art 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
Art 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen
Art 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau
Art 245 (weggefallen)
Art 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Art 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Art 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Art 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Art 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
Art 247a Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung
Art 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zahlungsdiensterahmenverträge
Abschnitt 3 Einzelzahlungsverträge
Abschnitt 4 Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten
Art 249 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Art 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen
Art 251 Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Art 252 Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Kundengeldabsicherers
Art 253 Zentrale Kontaktstelle
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers
Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Abschnitt 4 Rechtsschutz
Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Abschnitt 1 Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
Abschnitt 3 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
Abschnitt 4 Außergerichtliche Schlichtung
Abschnitt 5 Anwendungsbereich
Abschnitt 6 Überleitungsvorschriften
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG)
I. Teil Wohnungseigentum
1. Abschnitt Begründung des Wohnungseigentums
2. Abschnitt Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
3. Abschnitt Verwaltung
4. Abschnitt Wohnungserbbaurecht
II. Teil Dauerwohnrecht
III. Teil Verfahrensvorschriften
IV. Teil Ergänzende Bestimmungen
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Beurkundung von Willenserklärungen
1. Ausschließung des Notars
2. Niederschrift
3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
4. Beteiligung behinderter Personen
5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Dritter Abschnitt Sonstige Beurkundungen
1. Niederschriften
2. Vermerke
Vierter Abschnitt Behandlung der Urkunden
Fünfter Abschnitt (zukünftig in Kraft)
Sechster Abschnitt Verwahrung
Siebter Abschnitt Schlußvorschriften
1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
a) Bundesrecht
b) Landesrecht
c) Amtliche Beglaubigungen
d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
f) Bereits errichtete Urkunden
g) Verweisungen
2. Geltung in Berlin
3. Inkrafttreten
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
1. Gesetzlicher Inhalt
2. Vertragsmäßiger Inhalt
3. Erbbauzins
4. Rangstelle
5. Anwendung des Grundstücksrechts
6. Bauwerk. Bestandteile
II. Grundbuchvorschriften
III. Beleihung
1. Mündelhypothek
2. Landesrechtliche Vorschriften
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1. Feuerversicherung
2. Zwangsversteigerung
a) des Erbbaurechts
b) des Grundstücks
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
a) Aufhebung
b) Zeitablauf
2. Erneuerung
3. Heimfall
4. Bauwerk
VI. Schlußbestimmungen
Impressum
Letzte Änderung: 31.01.2019 I 54 (Nr. 3)
Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
Vollzitat:
"Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist"
Stand: |
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; |
|
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.12.2018 I 2639 |
Hinweis: |
Änderung durch Art. 1 G v. 18.12.2018 I 2648 (Nr. 48) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
|
Änderung durch Art. 4d G v. 18.12.2018 I 2651 (Nr. 48) ist berücksichtigt |
|
Änderung durch Art. 7 G v. 31.1.2019 I 54 (Nr. 3) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebstellen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BGB Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. BGBEG Sechster Teil
(Art. 230 bis Art. 235) +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 1906 Abs. 3 vgl. BVerfGE vom 26.7.2016
- 1 BvL 8/15 - +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 311b Abs. 2 vgl. § 184 Satz 2 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 271, 286, 288, 308 u. 310 vgl. § 34 BGBEG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727, 728
vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556d, 556e vgl. § 556f u. § 35 BGBEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 556d bis 556g vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556f, 556g, 557a Abs. 4 u. 557b Abs. 4
vgl. § 35 BGBEG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 814, 817 Satz 2 vgl. § 556g Abs. 1 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 207/76 (CELEX Nr: 376L0207)
EWGRL 187/77 (CELEX Nr: 377L0187)
EWGRL 577/85 (CELEX Nr: 385L0577)
EWGRL 102/87 (CELEX Nr: 387L0102)
EWGRL 314/90 (CELEX Nr: 390L0314)
EWGRL 13/93 (CELEX Nr: 393L0013)
EGRL 47/94 (CELEX Nr: 394L0047)
EGRL 5/97 (CELEX Nr: 397L0005)
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 397L0007)
EGRL 26/98 (CELEX Nr: 398L0026)
EGRL 44/99 (CELEX Nr: 399L0044)
EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031)
EGRL 35/2000 (CELEX Nr: 300L0035) vgl. Bek. v. 2.1.2002 I 42
Umsetzung der
EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023) vgl. G v. 23.3.2002 I 1163
Umsetzung der
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 397L0007) vgl. G v. 27.7.2011 I 1600 +++)
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
-
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,
3.
die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".