Fachplaner vorbeugender Brandschutz IngKH;
Projektleiter in einem Sachverständigenbüro für vorbeugenden Brandschutz
Honorarprofessor an der Hochschule Darmstadt am Fachbereich Bauingenieurwesen; öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz;
Prüfsachverständiger für Brandschutz
Professor an der Hochschule Darmstadt am Fachbereich Bauingenieurswesen; Prüfsachverständiger für Brandschutz (Bayern)
Impressum
© 2019 Tobias Schindler, Ulrich Dietmann, Jürgen Spittank
Herstellung und Verlag: BOD - Books on Demand GmbH, Norderstedt.
ISBN: 9783749412143
Am 7. Juli 2018 ist in Hessen eine neue Bauordnung (HBO) in Kraft getreten. Mit der Novellierung erfolgte eine weitergehende Angleichung an die Systematik der Musterbauordnung (MBO), sowie auch deren Brandschutzanforderungen. Gleichzeitig erfolgte die Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung und damit einhergehend auch die Einführung der Hessischen-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VVTB) zu deren Konkretisierung in Landesrecht.
Der Umgang mit immer komplexer werdenden Bauvorschriften stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Insbesondere für Absolventen und Einsteiger im Vorbeugenden Brandschutz ist die Materie oft kaum zu durchdringen und nur schwer in die Praxis umzusetzen. Im Rahmen der Vorlesung „Brandschutz“ an der Hochschule Darmstadt entstand daher die Idee Brandschutzvorschriften zu illustrieren, um sie leichter verständlich zu machen.
Im vorliegenden Band „HBO 2018 – Illustrationen für den Brandschutz“ werden jeweils die wichtigsten brandschutztechnischen Anforderungen der Hessischen Bauordnung mit Bildern bzw. in Tabellen erläutert.
Mit Entfall der „Anlage 1“ der HBO 2011 ist auch die Notwendigkeit einer tabellarischen Darstellung der Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen für die Praxis deutlich geworden. Die Tabellen im Anhang zu dieser Illustration fassen daher die bauaufsichtlichen Anforderungen nach HBO 2018 zusammen. Die Zuordnung von Klassen zur Verwendung von Bauprodukten bzw. zur Anwendung von Bauarten kann mit Hilfe der Anlage 4 der H-VVTB erfolgen.
Dargestellt werden jeweils typische Situationen, die andere gleichwertige Lösungen nicht ausschließen.
Der parallel erscheinende Band „H-VV TB 2018 – Illustrationen für den Brandschutz“ erläutert mit Bildern den Teil „A2 - Brandschutz“ der "Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung" für Standardgebäude und Sonderbauten und kann als Ergänzung zum vorliegenden Band herangezogen werden.
Das vorliegende Werk wurde mit größter Sorgfalt auf Basis der zum Zeitpunkt der Drucklegung aktuellsten Fassung erstellt. Die Autoren müssen dennoch Haftungsansprüche, die aufgrund der illustrierten Darstellung, der Tabellen oder eventueller Fehler geltend gemacht werden könnten, grundsätzlich ausschließen.
Das Autorenteam
T.Schindler – U.Dietmann - J.Spittank
Darmstadt, im März 2019
Hessische Bauordnung (HBO)
Vom 28. Mai 2018
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte.
2 Es gilt auch für andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(1) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
2 Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
3 Als bauliche Anlagen gelten:
(3) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(4) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,
Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in einem Geschoss,
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
2 Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei deren Berechnung bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
4 Angebaute Kleingaragen und untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke, die einen Grenzabstand von 2,50 m einhalten, ändern die Eigenschaft freistehend in Satz 1 Nr. 1 nicht.
(5) 1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse.
2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
3 Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
4 Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist in Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
5 Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen.
6 Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse.
7 Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.
(6) 1 Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist.
2 Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend.
(7) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.
(8) Barrierefrei sind Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(9) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten (Schlafplätze) und
c) Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,
(10) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(11) 1 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
2 Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
3 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Fahrzeuge gelten nicht als Stellplätze, Abstellplätze oder Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
(12) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(13) Bauprodukte sind
(14) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen.
(15) Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Begründung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt.
1 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
2 Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011 zu berücksichtigen.
3 Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
(1) 1 Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch und Rettungsgeräten ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich- rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat.
2 Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind.
(2) 1 Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
2 Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung.
3 Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
4 Eine nach Satz 2 zulässige Überbauung ändert die Abstandsfläche des Gebäudes nicht.
(1) 1 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.
2 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.
3 Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen.
4 Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
5 Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein.
(2) 1 Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten.
2 Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
3 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
(1) 1 Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen).
2 Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
3 Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird.
4 Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.
5 Nachbargrenzen sind Grundstücksgrenzen zu benachbarten Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind oder für eine Bebauung mit Gebäuden in Betracht kommen.
6 Der Anbau an andere Gebäude muss, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein.
7 Soweit Gebäude nicht durch Außenwände abgeschlossen sind, tritt an deren Stelle eine gedachte, auf die Vorderkanten der umgebenden Bauteile bezogene Abschlussfläche.
(2) 1 Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2 Sie dürfen
(3) 1 Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
2 Dies gilt nicht für:
(4) 1 Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen.
2 Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
3 Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe (Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt werden.
4 Für die Mittelung sind Wandabschnitte bis zu einer Länge von 16 m zu bilden.
5 Als Wand gelten:
6 Zur Wandhöhe werden zu einem Drittel hinzugerechnet:
7 Das sich ergebende Maß ist H.
(5) 1 Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
2 Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich.
3 Das jeweilige Maß ist auf volle 0,10 m abzurunden.
4 In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.
(6) 1 Untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht.
2 Dies gilt insbesondere für:
3 Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seiten von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.
4 An bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden dürfen in die Abstandsfläche hineinragen:
(7) 1 In Gewerbe- und Industriegebieten genügt abweichend von Abs. 5 bei Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandsflächen
2 Das gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Nachbargrenzen.
(8) 1 Für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend.
2 Keine Wirkungen wie von Gebäuden sind insbesondere anzunehmen bei
(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:
(10) 1 Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
2 Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen.
3 Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m2 sein.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, soweit
(12) 1 Bei rechtmäßig errichteten Gebäuden, die die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche gegenüber Nachbargrenzen nicht einhalten, sind zulässig:
2 Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes zugelassen werden.
3 Satz 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Abs. 10.
(1) 1 Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
2 Das gilt nicht, wenn
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.
(3) 1 Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage einer Ausgabe aus dem Liegenschaftskataster, der die beabsichtigte Teilung und die vorhandene Bebauung erkennen lässt, zu beantragen.
2 In die Ausgabe sind die Abstandsflächen der vorhandenen Bebauung einzutragen.
3 Werden Gebäude von der Teilung erfasst, ist eine Beschreibung, wenn notwendig auch eine zeichnerische Darstellung, beizufügen, die Auskunft über die Abgrenzung innerhalb von Gebäuden gibt.
4 § 70 Abs. 1 und § 74 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) 1 Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) 1 Werden mehr als drei Wohnungen errichtet, ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich rechtlich gesichert in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz für Kleinkinder (bis zu sechs Jahren) anzulegen, zu unterhalten und in die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen einzubeziehen.
2 Seiner Herstellung bedarf es nicht, wenn
3 Der Spielplatz auf dem Baugrundstück muss vom Wohngebäudeeingang aus schwellenlos erreichbar sein, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden oder aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist.
1 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
2 Sie dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.
(1) 1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten oder ortsfest genutzten Anlagen, die der Ankündigung, der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
2 Werbeanlagen gelten als bauliche Anlagen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf: