Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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Redaktionsstand: 1.09.2019
eISBN 978-3-7869-1013-8
© 2019 by Maximilian Verlag, Hamburg
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Abkürzungsverzeichnis
Wie lautet der kürzeste Beamtenwitz?
1EINFÜHRUNG UND RECHTSGRUNDLAGEN
1.1Einführung
1.1.1Geschichtliche Einordnung des Beamtenbegriffs
1.1.2Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst
1.1.3Funktion und Bedeutung des Berufsbeamtentums
1.2Rechtsgrundlagen
1.2.1Einordnung in das Rechtssystem
1.2.2Gesetzgebungskompetenzen
1.2.3Rechtsquellen
1.3Grundbegriffe des Beamtenrechts
1.3.1Der Beamtenbegriff
1.3.2Der Amtsbegriff
1.3.3Dienstherr und Dienstherrnfähigkeit
1.3.4Organe des Dienstherrn
2BEAMTENVERHÄLTNISSE
2.1Arten der Beamtenverhältnisse
2.1.1Unterscheidung nach dem Dienstherrn
2.1.2Unterscheidung nach dem Umfang der Bindung
2.1.3Unterscheidung nach der Dauer der Bindung
2.1.4Unterscheidung nach dem laufbahnrechtlichen Befähigungserwerb
2.2Begründung des Beamtenverhältnisses durch eine Ernennung (= Einstellung ins Beamtenverhältnis)
2.2.1Rechtsnatur der Ernennung
2.2.2Begründung des Beamtenverhältnisses durch Ernennung
2.2.3Ernennungsfälle
2.2.4Rechtmäßigkeit der Ernennung
2.2.5Ernennungsfehler und die Rechtsfolgen
3LAUFBAHNRECHT
3.1Allgemeines
3.1.1Rechtsgrundlagen
3.1.2Laufbahngruppen und Laufbahnen
3.2Erwerb der Laufbahnbefähigung
3.2.1Laufbahnbewerber
3.2.2Andere Bewerber
3.3Probezeit
3.3.1Bedeutung der Probezeit für die Beamtenlaufbahn
3.3.2Regelprobezeit
3.3.3Mindestprobezeit
3.3.4Kürzungs- und Verlängerungsmöglichkeiten
3.3.5Folgen mangelnder Bewährung
3.4Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe
3.4.1Beförderung
3.4.2Abstieg
3.4.3Laufbahnwechsel
4BEENDIGUNG VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN
4.1Beendigungsformen
4.1.1Entlassung kraft Gesetzes
4.1.2Entlassung durch Verwaltungsakt
4.1.3Verlust der Beamtenrechte
4.1.4Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
4.1.5Einstweiliger Ruhestand
4.1.6Abberufung kommunaler Wahlbeamter
4.1.7Verabschiedung von Ehrenbeamten
4.1.8Entfernung aus dem Dienst nach dem LDG
4.2Rechtsfolgen
4.2.1Rechtsfolgen bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
4.2.2Rechtsfolgen bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand
4.3Rehabilitation vor Ruhestand, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
5RECHTSSTELLUNG DES BEAMTEN
5.1Beamtenpflichten
5.1.1Allgemeine Pflichten
5.1.2Besondere Pflichten
5.1.3Folgen von Pflichtverletzungen
5.2Beamtenrechte
5.2.1Nicht vermögenswerte Rechte
5.2.2Vermögenswerte Rechte
Fragen
Lösungen
Antworten
6BESONDERE VERMÖGENSWERTE RECHTE
6.1Besoldung
6.2Versorgung
Fragen
Lösungen
Antworten
Art. |
Artikel |
AZVO |
Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen |
BeamtStG |
Beamtenstatusgesetz |
BEEG |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
BesGrp |
Besoldungsgruppe |
BRD |
Bundesrepublik Deutschland |
bzw. |
beziehungsweise |
EZulV |
Erschwerniszulagenverordnung |
FrUrlV |
Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen |
GG |
Grundgesetz |
GO |
Gemeindeordnung NRW |
HS. |
Halbsatz |
i. V. m. |
in Verbindung mit |
JArbSchG |
Jugendarbeitschutzgesetz |
KrO |
Kreisordnung NRW |
LBeamtVG |
Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen |
LBesG |
Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen |
LBG |
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen |
LDG |
Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen |
LGG |
Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen |
LRKG |
Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen |
LUKG |
Landesumzugskostengesetz Nordrhein-Westfalen |
LVO |
Laufbahnverordnung |
MVergV |
Mehrarbeitsvergütungsverordnung |
MuSchG |
Mutterschutzgesetz |
Nr. |
Nummer |
NtV |
Nebentätigkeitsverordnung |
S. |
Satz |
StGB |
Strafgesetzbuch |
TEVO |
Trennungsentschädigungsverordnung |
TVöD |
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
u. a. |
unter anderem |
vw-Leistungen |
vermögenswirksame Leistungen |
VwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen |
z. B. |
zum Beispiel |
Nach dem Abitur im Jahr 1986 trat Sven Brüggenhorst in den Vorbereitungsdienst eines nordrhein-westfälischen Kreises ein. Nach erfolgreichem Abschluss erlernte er u.a. die Personalsachbearbeitung „von der Pike auf“. Es folgten Leitungspositionen mit der Querschnittsverantwortung für den Personalbereich bei einer Kreispolizeibehörde, einer Kommunalverwaltung und einer Mischbehörde. Nach mehr als zwanzig Jahren der nebenamtlichen Dozententätigkeit u.a. in den Fächern „Arbeits- und Tarifrecht“ bzw. „Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ und „Personalmanagement“ an Studieninstituten und der FHöV NRW übernahm er im Jahr 2014 die hauptamtliche Studienleitung und Geschäftsführung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland in Soest. Sein besonderes Augenmerk richtet er auf eine zeitgemäße und zielgruppenorientierte Didaktik und Unterrichtsgestaltung.
Nach der Schule absolvierte Thomas Behrens die Ausbildung zum Angestellten in der BA. Nach anschließender zweijähriger Tätigkeit in der Leistungsabteilung erfolgte der Wechsel zur Bundeswehr. Nach Ende der zwölfjährigen Verpflichtungszeit schloss Thomas Behrens bei der Stadt Dortmund die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungsbetriebswirt ab. Seit 2006 ist er im Tiefbauamt der Stadt Dortmund in der Personalbetreuung eingesetzt. Ab 2010 beginnend, bildet er am Studieninstitut Ruhr den kommunalen Nachwuchs im Fach Beamtenrecht aus.
Der Mitautor dieses Buches Peter Sommer ist seit 20 Jahren als nebenamtlicher Dozent an einem Studieninstitut in NRW für das Fach Beamten- und Arbeitsrecht für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vormals mittlerer Dienst) tätig. Darüber hinaus war er auch über 18 Jahre zum ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht berufen.
Hauptberuflich hat er allgemeine Verwaltung von Grund auf gelernt. Nach der Ausbildung für den mittleren Dienst besuchte er die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und schloss diese Ausbildung als Diplom Verwaltungswirt ab.
Während seiner beruflichen Tätigkeit war er über 18 Jahre in verschiedenen Funktionen in der Personalverwaltung einer kreisfreien Stadt in NRW tätig, bevor er zunächst die stellvertretende und anschließend die Leitung des Sozialamtes übernahm. Aktuell ist er Leiter des Fachbereichs Immobilienwirtschaft mit über 160 Beschäftigten unterschiedlicher Fachrichtungen (Beamte, Tarifbeschäftigte, Architekten, Ingenieure, Hausmeister usw.).
Witze oder andere launige Aussprüche dieser Art sind höchstwahrscheinlich jedem, der im öffentlichen Dienst tätig ist, schon einmal begegnet. Dabei differenziert der Erzähler freilich nicht zwischen Beamten und Beschäftigten. Tatsächlich üben Beamte und Beschäftigte oftmals identische Tätigkeiten aus, teilen sich sogar die Aufgaben und das Büro miteinander. So ist für den Außenstehenden eine Unterscheidung nicht möglich und auch gar nicht nötig. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich die Beschäftigungsverhältnisse von Beamten und Beschäftigten hingegen sehr deutlich voneinander, was dem interessierten Leser im Rahmen der weiteren Lektüre dieses Buches recht bald vermittelt werden wird. Spätestens dann wird auch der eingangs zitierte Witz entzaubert werden, denn Beamte gehen gar nicht zur Arbeit, sondern zum Dienst.
Ansehen und Ruf des öffentlichen Dienstes haben sich in der jüngeren Vergangenheit, allen Witzen und Spötteleien zum Trotz, positiv entwickelt. Als Indiz hierfür mögen beispielsweise die Bewerberzahlen bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen gelten. Nach Angaben des zuständigen Landesamtes hat sich die Bewerberzahl innerhalb eines Jahres (2017 bis 2018) um mehr als 19 Prozent gesteigert. Auch unter Studierenden ist ein solcher Effekt zu verzeichnen. Eine Umfrage des Beratungsunternehmens EY im Rahmen der „Studentenstudie2018“ ergab, dass mehr als 40 Prozent der Befragten den Staatsdienst für attraktiv halten. Zwei Jahre früher waren es nur 32 Prozent.
Auch Sie als Leser/in dieses Fachbuches haben sich – sei es nun als Beamter/in oder Beschäftigte/r – für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entschieden. Somit darf unterstellt werden, dass auch Sie die Vorteile dieses Berufs erkannt haben.
Allerdings geht es insbesondere im Beamtenverhältnis nicht nur um den bloßen Austausch von Dienstleistung und Besoldung, sondern es ergeben sich darüber hinaus zahlreiche weitere gegenseitige Verpflichtungen. Diese sind tatsächlich so bedeutend, dass ihnen Verfassungsrang und damit eine staatstragende Funktion zukommt. „Das Berufsbeamtentum hat sich als eine tragende Säule des demokratischen Rechtsstaats bewährt“, erklärte der damalige Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl anlässlich der Tagung des Deutschen Beamtenbundes im Januar 1998.
Der praxisgerechten Darstellung der Rechtsverhältnisse des Berufsbeamtentums in Nordrhein-Westfalen ist dieses Fachbuch gewidmet.
Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form verwendet. Selbstverständlich beziehen sich die Ausführungen auf die Angehörigen beider Geschlechter.