„Die komplexen rechtlichen Unterscheidungs- und Abgrenzungsmerkmale werden theoretisch klar aufgezeigt und anhand von Praxisbeispielen erläutert. Die Ergebnisse der verschiedenen fallbezogenen Betrachtungen sind interessant und lassen sich im Rahmen der steuerlichen Beratungspraxis gut anwenden.“
Prof. Dr. Michael von Wuntsch
„Darüber bietet Herr Homuth in seiner Bachelorarbeit auch eine kritische Auseinandersetzung mit der von ihm geschilderten Rechtspraxis. Hierbei ist deutlich zu spüren, dass er auch ganz persönlich mit den erörterten Problemstellungen durch praktische Arbeit sehr verbunden ist. Der Unterzeichnende hat den Eindruck gewonnen, dass es Herrn Homuth nicht nur daran gelegen ist, mit dieser Arbeit sein Studium erfolgreich abzuschließen, sondern dass ihn dieses Thema sehr beschäftigt und er mit ganzem Herzen und viel Engagement für den betroffenen Personenkreis eine in der Lebenswirklichkeit brauchbare Grundlage für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten anfertigen wollte.“
Jürgen Borstelmann, Rechtsanwalt und Steuerberater
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
© 2015 Ralph Homuth
Titeldesign: Jana Homuth
Titelgrafik: © teracreonte / Fotolia
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 978-3-7392-9325-7
Für meine drei...
Danke!
Bei diesem Werk handelt es sich um meine Abschlussarbeit zur Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“. Diese Arbeit wurde von mir im Januar 2015 eingereicht. Sie wurde dem Fachbereich „Wirtschaft und Recht“ an der Hamburger Fern-Hochschule zugeordnet.
Berufsbegleitend studieren heißt nicht „nebenbei“ zu studieren. Ohne den Rückhalt und die Unterstützung meiner Familie wäre es mir nicht möglich gewesen, mein Studium in diesem Zeitraum und mit diesem Erfolg abzuschließen. Besonders danke ich meiner Frau für ihre Geduld und Kraft, mit der sie mir den Rücken freigehalten hat. Ich bin froh, dass wir die Entscheidung für das Studium gemeinsam getroffen haben, und dass sie mich so enorm bei der Realisierung meines Studienwunsches unterstützt hat.
Ebenfalls danke ich meinen wundervollen Kindern. Ohne ihr Daumendrücken und die vielen selbstgemalten Glücksbringer Bilder hätte vielleicht manch Prüfungsergebnis anders ausgesehen. Danken möchte ich auch meiner Schwiegermutter, die mich als Lektorin sehr unterstützt hat. Auch wenn Steuerrecht nicht ihr Lieblingsfach ist, so hat sie sich dennoch mit viel Mühe zum wiederholten Male durch meine wissenschaftliche Arbeit in diesem Fachgebiet gekämpft.
Bedanken möchte ich mich ebenfalls bei meinen beiden Prüfern für ihre Anregungen und ihre Unterstützung. Insbesondere danke ich ihnen aber für ihre Worte, die sie in ihren Gutachten gewählt haben und die Bewertung meiner Arbeit mit der Gesamtnote 1,1.
Danke
Hamburg, im Mai 2015
alph Homuth
Abb. 1: Persönliche Steuerpflicht
Abb. 2: Beschränkte Steuerpflicht
Abb. 3: Beispiele für Darbietungskünstler
Abb. 4: Aufteilungsmaßstab für Gesamtvergütungen
Abb. 5: Beispiele für werkschaffende Künstler
Abb. 6: Merkmale einer selbständigen Tätigkeit
Abb. 7: Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft
Abb. 8: Einkommensbesteuerung von Künstlern
Abb. | Abbildung |
Abs. | Absatz |
AO | Abgabenordnung |
ARD | Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen |
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland | |
Art. | Artikel |
AStG | Außensteuergesetz |
Az. | Aktenzeichen |
BFFS | Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e. V. |
BFH | Bundesfinanzhof |
BMF | Bundesministerium für Finanzen |
BRD | Bundesrepublik Deutschland |
bspw. | beispielsweise |
BStBl. | Bundessteuerblatt |
Buchst. | Buchstabe |
BT | Bundestag |
BV | Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V. |
BZSt | Bundeszentralamt für Steuern |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
ca. | circa |
DBA | Doppelbesteuerungsabkommen |
d. h. | das heißt |
DVD | Digital Versatile Disc |
EStG | Einkommensteuergesetz |
EStDV | Einkommensteuer-Durchführungsverordnung |
EStH | Einkommensteuer-Hinweise |
EStR | Einkommensteuer-Richtlinien |
EU | Europäische Union |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
e. V. | eingetragener Verein |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
f. | folgende |
ff. | fortfolgende |
FFA | Filmförderungsanstalt |
FG | Finanzgericht |
FFHSH | Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein |
gem. | gemäß |
GewStG | Gewerbesteuergesetz |
GG | Grundgesetz |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
H | Hinweis |
Herv. | Hervorhebung |
i. d. F. v. | in der Fassung vom |
i. d. R. | in der Regel |
i. S. d. | im Sinne des / der |
i. V. m. | in Verbindung mit |
JStG | Jahressteuergesetz |
Kap. | Kapitel |
KSK | Künstlersozialkasse |
KStG | Körperschaftsteuergesetz |
LStDV | Lohnsteuer-Durchführungsverordnung |
LStH | Lohnsteuer-Hinweise |
LStR | Lohnsteuer-Richtlinien |
lt. | laut |
MA | Musterabkommen |
MK | Musterkommentar |
Nr. | Nummer |
NV | nicht veröffentlicht |
o. ä. | oder ähnliches |
OECD | Organization for Economic Cooperation and Development |
OFD | Oberfinanzdirektion |
Orig. | Original |
R | Richtlinie |
Rz. | Randziffer |
S. | Satz |
sog. | sogenannte/r/s |
SolZG | Solidaritätszuschlaggesetz |
UrhG | Gesetzt über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte |
US | United States |
USA | United States of America |
UStG | Umsatzsteuergesetz |
u. a. | unter anderem |
vgl. | vergleiche |
z. B. | zum Beispiel |
ZDF | Zweites Deutsches Fernsehen |
zzgl. | zuzüglich |
Die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt zunehmend zu einem Einsatz von Mitarbeitern deutscher Unternehmen im Ausland bzw. zu einer sich ständig ausweitenden Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland, die hier sowohl für deutsche, als auch für ausländische Unternehmen tätig werden1.
Auch deutsche Filmproduktionen werden zunehmend in einem internationalen Kontext hergestellt. Neben Co-Produktionen mit ausländischen Produzenten existieren zunächst zwei Grundfälle: Ein inländisches Unternehmen verpflichtet ausländische Künstler für ein Filmprojekt im Inland (Inbound) oder es entsendet inländische Arbeitnehmer für eine Filmherstellung ins Ausland (Outbound). In beiden Fällen entstehen Fragen der Besteuerung, die sowohl nationales als auch unilaterales Steuerrecht betreffen. Diese Arbeit befasst sich mit dem Inbound-Fall.
Filme zu produzieren ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Sachverhalte aus steuerrechtlicher Sicht korrekt zu erfassen, stellt Filmhersteller regelmäßig vor große Herausforderungen. Vergütungen, die von Filmherstellern, Theatern sowie allen übrigen Veranstaltern von Kunst- und Kulturveranstaltungen mittelbar oder unmittelbar an Künstler gezahlt werden, die im Ausland ansässig sind und im Inland tätig werden, unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland dem besonderen Steuerabzug nach § 50a EStG. Sowohl das deutsche Steuerrecht als auch die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bieten in diesem Zusammenhang zahlreiche Möglichkeiten, den Steuerabzug zu reduzieren oder ganz zu vermeiden2.
Im Medienbereich werden traditionell in großem Umfang freie Mitarbeiter beschäftigt. Die Abgrenzung von Arbeitnehmern und der selbständigen Tätigkeit der freiberuflichen Künstler stellt in Verbindung mit der Anwendung des deutschen Steuerrechts und ggf. einschlägiger DBA einen unübersichtlichen Dschungel dar. Dies birgt ein hohes Risiko für Fehler, aus denen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen resultieren können. So wird beispielsweise häufig die sogenannte 183-Tage-Regelung zitiert, nach der die Einkünfte eines Arbeitnehmers in dessen Heimatland der Besteuerung unterliegen, sofern der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat weniger als 183 Tage beträgt. Diese Fehleinschätzung kann zu folgenschweren Konsequenzen wie Steuerhinterziehung und Einreiseverboten führen3.
In der Praxis kommt es vor, dass beispielsweise Regisseure ebenfalls eine Rolle in ihrer eigenen Inszenierung spielen (z. B. Til Schweiger: u. a. Regie und Hauptrolle 2007 in „Keinohrhasen“). Trifft dies bei einem beschränkt steuerpflichtigen Künstler zu, ist zu beachten, dass nicht alle Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG unterliegen. Hier kommt der Aufteilung der Vergütung eine besondere Bedeutung zu. Soweit kein Aufteilungsmaßstab erkennbar ist, sind Gesamtvergütungen daher im Einzelfall ggf. im Wege der Schätzung aufzuteilen4.
Die Schwierigkeit, Entscheidungen bezüglich der Vergütungsabrechnung von Künstlern zu treffen, resultiert aus dem Umstand, dass jedes Rechtsgebiet für sich unterschiedliche Definitionen verwendet. In dieser Arbeit wird das Verfahren zur Besteuerung ausländischer Künstler vorgestellt. Anmerkungen zu anderen Rechtsgebieten folgen hier daher nicht. Auf die notwendige Prüfung der Abgabenpflicht in der Sozialversicherung, der Künstlersozialversicherung und weiteren Steuerarten, wie z. B. der Umsatzsteuer (Reverse-Charge) sei daher hingewiesen.
Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, wie der Steuerabzug in diesen Fällen richtig ermittelt wird und wie dieser durch eine gewissenhafte Vertragsgestaltung reduziert oder sogar vermieden werden kann.
Zur Einführung wird zunächst auf die Problematik der Doppelbesteuerung und den Zusammenhang zwischen dem nationalem Steuerrecht und dem Abkommensrecht eingegangen. Hieran folgt die Gegenüberstellung des Künstlerbegriffs auf beiden Ebenen. Anschließend werden der Schauspieler- und der Regie-Fall getrennt voneinander detaillierter vorgestellt, um zunächst auf die beschränkte Steuerpflicht nach inländischen Vorschriften einzugehen. Es folgen die Prüfung der abkommensrechtlichen Ebene und die Darstellung der Auswirkung durch die Anwendung des hier einschlägigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: DBA Österreich). Da beschränkt steuerpflichtige Künstler einen Einfluss auf die Gestaltung des Steuerabzugs, und damit ihrer individuellen Steuerlast haben, erfolgt zum Verständnis der Gesamtzusammenhänge abschließend die Darstellung ausgewählter Aspekte hinsichtlich der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger.
1 Vgl. Niermann 2008: V.
2 Vgl. Holthaus 2011: V.
3 Vgl. Hierl 2014: 650.
4 Vgl. Holthaus 2011: 11.
Die MUSTERFILM GmbH (kurz: GmbH) produziert hochwertige Fernsehfilme für das Hauptabendprogramm des deutschen Fernsehens. Sitz des Unternehmens ist Hamburg. Das Unternehmen plant die Produktion eines Fernsehfilms. Bei dem Projekt handelt es sich um eine sogenannte echte Auftragsproduktion für einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer (Filmhersteller) das Vorhaben als selbständiger Unternehmer durchführt und der Auftraggeber (Fernsehsender) regelmäßig die zuvor budgetierten Kosten der Filmherstellung trägt und damit die Finanzierung sicherstellt5.
Für die Filmaufnahmen werden 23 Drehtage angesetzt. Die Dreharbeiten sollen im Zeitraum vom 01.07.02 bis 31.07.02 in Hamburg stattfinden. Neben zahlreichen inländischen Schauspielern und Teammitgliedern wird im Rahmen der Filmherstellung ein österreichischer Schauspieler für eine der Hauptrollen verpflichtet sowie ein Regisseur, ebenfalls aus Österreich.
Mit der vereinbarten Vergütung sind in beiden Fällen alle vertraglichen Leistungen im Rahmen der Produktion abgegolten. Ebenso abgegolten ist die Übertragung sämtlicher, bei den Vertragspartnern entstehenden Rechte. Diese werden von ihnen an die MUSTERFILM GmbH zur umfassenden Auswertung der Produktion in allen bekannten oder noch unbekannten Nutzungsarten übertragen. Die GmbH verpflichtet sich als Filmherstellerin zudem, sämtliche im Zusammenhang mit der Produktion entstehenden Reise- und Übernachtungskosten zu übernehmen.
Eine detailliertere Darstellung des Schauspieler-Falls erfolgt in Kapitel 5, die des Regie-Falls in Kapitel 6. Zuvor wird die Einführung in die Systematik zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Definition des Künstlerbegriffs vorgenommen.
5 Vgl. Schwarz 2011: 368.
Mit der Existenz und der Souveränität eines Staates sind völkerrechtliche Grundrechte verbunden. Diese sind auch für die Besteuerung von Bedeutung. So hat jeder Staat prinzipiell das Recht zur Steuererhebung. Hierzu kann er seine nationalen Steuergesetzte so gestalten, wie es ihm beliebt. Auf Grund seiner Gebietshoheit ist er berechtigt, alle auf seinem Territorium verwirklichten Tatbestände zum Anlass einer Besteuerung heranzuziehen (Territorial- oder Quellenprinzip6). Seiner Gebietshoheit unterliegen alle Personen, die sich innerhalb seiner Grenzen aufhalten, unabhängig davon, ob sie Angehörige dieses Staates sind oder nicht. Die Gebietshoheit eines Staates gilt somit auch für Ausländer7.
Aus dem Prinzip der Gebietshoheit wird abgeleitet, dass ein Staat grundsätzlich auch außerhalb seines Staatsgebietes verwirklichte Tatbestände der Besteuerung unterwerfen kann (Welteinkommens- oder Universalprinzip8). Das gilt nur solange der Anknüpfungspunkt der Besteuerung nicht außerhalb des eigenen Staatsgebiets Wirkungen entfaltet, die die Gebietshoheit eines anderen Staates tangieren9.