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Print ISBN 978-3-415-06773-8
E-ISBN 978-3-415-06775-2

© 2020 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Einsatzrecht kompakt –
Wissenstrainer für die Grundausbildung

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Patrick Lerm

Polizeioberkommissar

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeioberkommissar

Dozenten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

Lehrbeauftragte an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung

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Inhalt

Einführung

1. Fragen zum Polizeirecht

1.1 Allgemeine Fragen

1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten

1.3 Gefahrenlehre

1.4 Entscheidung (präventiv/repressiv)

1.5 Adressatenregelungen (BPolG)

1.6 Generalklausel (§ 14 I, II S. 1 BPolG)

1.7 Datenerhebungsgeneralklausel, § 21 I BPolG

1.8 Befragungen, §§ 22, 22 I a BPolG

1.9 Identitätsfeststellung, § 23 BPolG

1.10 Platzverweis, § 38 BPolG

1.11 Durchsuchung von Personen/Sachen, §§ 43, 44 BPolG

1.12 Gewahrsamnahme, § 39 BPolG

1.13 Sicherstellung, § 47 BPolG

2. Fragen zum Strafprozessrecht

2.1 Allgemeine Fragen

2.2 Identitätsfeststellung, § 163b StPO

2.3 Sicherstellung und Beschlagnahme, §§ 94 I, II, 98 StPO

2.4 Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO

2.5 Vorläufige Festnahme, § 127 StPO

2.6 Beschuldigten- und Zeugenbelehrung

3. Fragen zum Strafrecht

3.1 Allgemeine Fragen

3.2 Sachbeschädigungsdelikte, §§ 303 ff. StGB

3.3 Hausfriedensbruch, § 123 StGB

3.4 Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

3.5 Diebstahlsdelikte, §§ 242 ff. StGB

3.6 Urkundendelikte, § 267 ff. StGB

3.7 Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB

3.8 Widerstandsdelikte, §§ 113, 114 StGB

3.9 Raubdelikte, §§ 249 ff. StGB

4. Fragen zum Zwangsrecht

4.1 Allgemeine Fragen

4.2 Präventiver Zwang, § 6 VwVG

4.3 Repressiver Zwang

4.4 Unmittelbarer Zwang (UZwG)

4.4.1 Fesselung, § 8 UZwG

4.4.2 Schusswaffengebrauch

5. Fragen zum Ordnungswidrigkeitenrecht

5.1 Allgemeine Fragen

5.2 Zuständigkeiten der BPOL, § 13 BPolG

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 – Überblick 1. Dienstjahr

Anlage 2 – Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Anlage 3 – Schema zur Prüfung von Straftaten

Einführung

Dieser Wissenstrainer hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter1 des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (nachfolgend: BPOL) in die Lage zu versetzen, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung (1. Ausbildungsjahr) mit Erfolg zu bestehen. Das Buch beinhaltet die fünf wesentlichen Teilgebiete des Einsatzrechts:

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Zu jedem Teilgebiet wurde eine Vielzahl von Wissens- und Erläuterungsfragen2 und die dazugehörigen Lösungskerne formuliert. Fragen der Intensitätsstufe 3 (anwenden und umsetzen Subsumtion) wurden bewusst nicht aufgenommen, da diese bereits Inhalt der ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Broschüre Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht – sind.

Auf die Abfrage des Definitionswissens wurde zum großen Teil (ebenfalls) verzichtet, da dies bereits Inhalt des ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Buches Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung ist. Insofern soll dieses Buch die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung schließen.

Einsatzrecht kompakt –
Definitionswissen

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Einsatzrecht kompakt –
Wissenstrainer

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Einsatzrecht kompakt –
Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Definitionen der wichtigsten Befugnisse und Straftaten des 1. Ausbildungsjahres

Wissens- und Erläuterungsfragen zu den wichtigsten Teilrechtsgebieten des 1. Ausbildungsjahres

Tipps zur Sachverhaltsbeurteilung3 inkl. Formulierungsvorschlägen der wichtigsten Befugnisse und Straftaten des 1. Ausbildungsjahres

Der Wissenstrainer eignet sich sowohl zur laufenden Wiederholung/Vertiefung des unterrichteten Stoffes (also schon zu Beginn und während der Grundausbildung) als auch zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündliche Zwischenprüfung. Er erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde (lediglich) ein erster Versuch unternommen, einen Auszug der wichtigsten grundlegenden Fragestellungen zu behandeln.

Das gesamte Format wurde bewusst kompakt gehalten, damit die Sammlung auch in jede Hosen- oder Jackentasche hineinpasst – ideal zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung am Ende der Grundausbildung!

Ein kurzer Hinweis zum Arbeiten mit dem Wissenstrainer:

Sie sollten parallel zur Lektüre stets den Gesetzestext zur Hand haben, um die Frage sowie den Lösungskern nachvollziehen zu können.

Bamberg, März 2020

Patrick Lerm

Dominik Lambiase

1. Fragen zum Polizeirecht

1.1 Allgemeine Fragen

Frage 1

Was versteht man unter dem Begriff Verhältnismäßigkeit?

Lösung:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte Handeln der Polizei (also auch für repressive Maßnahmen). Nach der Rechtsprechung des BVerfG4 leitet sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, Art. 20 III GG. Überdies auch aus dem Wesen der Grundrechte selbst. Diese dürfen nur soweit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unbedingt erforderlich ist.

Beispiel:

Wenn eine IDF (präventiv/repressiv) vor Ort nicht möglich ist, darf der Betroffene nicht mit zur Dienststelle mitgenommen werden.

Merke:

Bei präventiven Maßnahmen ergibt sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus § 15 BPolG5.

Bei repressiven Maßnahmen aus Art. 20 III GG.

Für Zwangsmaßnahmen nach dem UZwG ergibt sich dieser aus § 4 UZwG.


Frage 2

Aus welchen Elementen bzw. Prüfungspunkten besteht die Verhältnismäßigkeit? Nennen Sie diese!

Lösung:

Geeignetheit

Erforderlichkeit

Angemessenheit

Frage 3

Wie muss eine Angemessenheitsprüfung erfolgen (Prüfungspunkt 3 der Verhältnismäßigkeit)!

Lösung:

Die Definition dieses Prüfungspunktes lautet wie folgt:

Die Folge einer polizeilichen Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Es geht hier um die Güterabwägung.

Auf der einen Seite muss die Frage beantwortet werden, in welche Grundrechte des polizeilichen Gegenübers man eingreift und wie intensiv man dies macht.

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Auf der anderen Seite muss man diejenigen Individual- und Universalrechtsgüter benennen, die man durch den Eingriff schützen möchte.

Insgesamt sollte die rechte Seite schwerer wiegen als die linke. Zudem muss auch betrachtet werden, wie intensiv (Zeit? Dauer der Maßnahmen) der Rechtseingriff ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, warum der Eingriff erst erforderlich ist. In der Regel setzt das polizeiliche Gegenüber die Ursache für das darauffolgende polizeiliche Einschreiten.


Frage 4

Was versteht man unter dem Opportunitätsprinzip?

Lösung:

Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Gefahrenabwehr besagt, dass die Behörde (BPOL) ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen trifft, § 16 BPolG. Es stellt sich also die Frage, ob (sog. Entschließungsermessen) und gegen wen (sog. Auswahlermessen/Adressatenregelung) vorgegangen werden soll.

Man kann den Ermessensspielraum u. a. an den Wörtern „kann“, „darf“, „ist befugt“ erkennen.

Beispiel:

§ 14 I BPolG:

Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren […]

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zählt zwar zur Repression; jedoch handelt die Polizei auch hier nach pflichtgemäßem Ermessen, also nach dem Opportunitätsprinzip (s. § 53 OWiG).

Demgegenüber steht das Legalitätsprinzip, welches besagt, dass die Polizei bei einem Straftatverdacht die Sache verfolgen muss. Die dazugehörige Frage befindet sich unter dem Punkt Strafprozessrecht, allgemeine Fragen.


Frage 5

Ordnen Sie das Polizeirecht einem Rechtsgebiet zu!

Lösung:

Das Polizeirecht ist dem Öffentlichem Recht zuzuordnen. Dieses ist vom Privatrecht abzugrenzen. Zum Öffentlichen Recht gehören auch beispielsweise das Straf- oder Steuerrecht.

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Frage 6

Nennen Sie die Bestandteile des Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG!

Lösung:

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Beispiele:

Platzverweis gem. § 38 BPolG

Durchsuchung gem. § 43 BPolG


Frage 7

Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensarten!

Lösung:

Entschließungsermessen („Ob“):

Entschließungsermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, ob diese überhaupt handeln möchte.

Ermessensreduzierung auf Null:

Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so hat die Behörde kein Entschließungsermessen mehr und ist gezwungen zu handeln. Dies liegt bei der Polizei im Regelfall bei einer konkreten Gefahr vor.

Auswahlermessen („Wie“):

Auswahlermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, wie diese einen Sachverhalt lösen will. Sprich, welche Maßnahme diese einsetzt.

Frage 8

Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensfehler!

Lösung:

Ermessensnichtgebrauch:

Die Behörde missachtet, dass dieser eigentlich ein Ermessen zusteht.

Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch:

Der Entscheidung der Behörde liegen sachfremde Erwägungen zu Grunde oder diese weicht von der allgemeinen Verwaltungspraxis im Einzelfall ab.

Ermessensüberschreitung:

Die Behörde erlässt eine Verfügung, die das Gesetz nicht vorsieht.


Frage 9

Erläutern Sie kurz, warum ein Widerspruch bei polizeilichen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat!

Lösung:

Gemäß § 80 II Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten.

Eine Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten ist dann unaufschiebbar, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.

Frage 10

Erläutern Sie kurz, warum ein Polizeibeamter bei der Wahrnehmung seiner originären Aufgaben auch Grundkenntnisse vom Privatrecht haben muss?

Lösung:

Grundkenntnisse sind insbesondere erforderlich

zur Wahrnehmung der gesetzlichen Nebenaufgabe Schutz privater Rechte gem. § 1 IV BPolG (hier insbesondere auch der § 823 BGB – Schadensersatzpflicht)

zum Verständnis für Straftatbestände wie z. B. Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) – hier: Tatbestandsmerkmal Sache Legaldefinition gem. § 90 BGB

zum besseren Verständnis der Begriffe Besitz (§§ 854 ff. BGB) und Eigentum (§§ 903 ff. BGB)

im Zusammenhang mit vermissten bzw. ausgerissenen Minderjährigen Elterliche Sorge gem. § 1626 BGB

zur Abgrenzung zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründen (z. B. § 227 BGB – Notwehr)

1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten

Frage 1

Nennen Sie die drei Hauptaufgaben der Polizei?

Lösung:

1. Gefahrenabwehr

2. Strafverfolgung

3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Frage 2

Welche gesetzlichen Hauptaufgaben der BPOL kennen Sie?

Lösung:

Die gesetzlichen Hauptaufgaben sind geregelt in den §§ 2 bis 7 BPolG. Diese sind:

§ 2 – Grenzpolizei

§ 3 – Bahnpolizei

§ 4 – Luftsicherheit

§ 4a – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

§ 5 – Schutz von Bundesorganen

§ 6 – Aufgaben auf See

§ 7 – Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall

Frage 3

Welche gesetzlichen Nebenaufgaben der BPOL kennen Sie?

Lösung:

Die gesetzlichen Nebenaufgaben sind geregelt in § 1 BPolG.

Diese sind:

§ 1 III – Eigensicherung

§ 1 IV – Schutz privater Rechte

§ 1 V – Verhütung von Straftaten


Frage 4

Was versteht man unter der Nebenaufgabe „Schutz privater Rechte“ und unter welchen Voraussetzungen wird die BPOL hier tätig?

Lösung:

Der Schutz privater Rechte obliegt der BPOL im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der BPOL die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Beispiel aus dem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich:

Ein Bahnreisender beschädigt aus Versehen (durch Unachtsamkeit) den Koffer eines anderen Reisenden. Der Schädiger möchte dem Geschädigten keine Personalien geben. Eine Streife der BPOL wird hinzugezogen.

Mangels einer strafbaren vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB scheidet eine Strafbarkeit aus, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Es bleibt demnach „nur“ ein privater Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 BGB „übrig“.

§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Durchsetzung dieses Anspruchs erfolgt grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte (zivile Gerichtsbarkeit). Die BPOL wird hier nur ausnahmsweise tätig, da eine gerichtliche Entscheidung in der Kürze der Zeit nicht möglich ist. Die hier handelnden Bundespolizisten treffen nur unaufschiebbare Erstmaßnahmen wie z. B. eine IDF gem. § 23 I Nr. 5 BPolG (zum Schutz privater Rechte).


Frage 5

Was versteht man unter der sog. Brückenvorschrift und wo ist diese geregelt?

Lösung:

§ 1 II BPolG bezeichnet man auch als Brückenvorschrift. Diese besagt, dass der BPOL nur diejenigen Aufgaben obliegen, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.

Frage 6

Was ist die Funktion der Grenze?

Lösung:

Die Grenze bzw. die Grenzlinie hat eine Absperr- bzw. Filterfunktion.

Frage 7

Welche Behörden sind auch noch an den Grenzen eingesetzt bzw. können dort eingesetzt werden?

Lösung:

Eingesetzt sind bzw. werden neben der BPOL auch der Zoll, die Landespolizei sowie die Bundeswehr.

Frage 8

Der § 2 I BPolG überträgt der BPOL die Aufgabe Grenzschutz. Was verstehen Sie darunter?

Lösung: