Heribert Heckschen
Internationales Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsrecht kompakt
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ISBN (Print): 978-3-95647-132-2
ISBN (ebook): 978-3-95647-133-9
ISBN (PDF): 978-3-95647-134-6
ISBN (mobi): 978-3-95647-135-3
1. Auflage 2018 © Frankfurt School Verlag | efiport GmbH, Adickesallee 32-34, 60322 Frankfurt am Main
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Autor
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
2 Ausgangslage nach internationalem und europäischem Gesellschaftsrecht
2.1 Internationales Privatrecht
2.2 Bedeutung des Gesellschaftsstatuts
2.3 Feststellung des Gesellschaftsstatuts
2.4 Sitz- und Gründungstheorie
2.5 Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH
2.5.1 „Daily Mail“
2.5.2 „Centros“
2.5.3 „Überseering“
2.5.4 „Inspire Art“
2.5.5 „Lasteyrie du Saillant“
2.5.6 „SEVIC“
2.5.7 „Cartesio“
2.5.8 „VALE“
2.5.9 „Erzberger“[69]
2.5.10 „Polbud“[79]
2.6 Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung
2.6.1 BGH, Beschluss vom 27.10.2008 – II ZR 158/06 – „Trabrennbahn“[120]
2.6.2 BGH, Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 227/06 – „Singapur Limited“[124]
2.6.3 BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – II ZB 19/15[127]
2.6.4 BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – VII ZR 112/14[131]
3 Rechtsgrundlage für das Handeln ausländischer Gesellschaften
3.1 Anerkennung von ausländischen Gesellschaften
3.1.1 Mitgliedstaaten
3.1.2 EWR-Länder
3.1.3 Freundschaftsabkommen – insbesondere bilaterale Staatsverträge
3.1.4 Fehlende Staatsverträge
3.2 Legislative Entwicklungen auf dem Gebiet des europäischen und nationalen Gesellschaftsrechts
3.2.1 Europäische Gesellschaftsformen
3.2.1.1 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
3.2.1.2 Die Europäische Gesellschaft – Societas Europaea (SE)
3.2.1.3 Die Europäische Genossenschaft (SCE)
3.2.1.4 Der Europäische Verein (AE)
3.2.1.5 Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft
3.2.1.6 Europäische Stiftung (FE)
3.2.1.7 Scheitern einer Europäischen Privatgesellschaft (SPE)
3.2.1.8 Einführung einer Europäische Einpersonengesellschaft (SUP)
3.2.2 Gesellschaftsrechtliche Richtlinien[119]
3.2.2.1 Publizitätsrichtlinie
3.2.2.2 Kapitalrichtlinie
3.2.2.3 Fusionsrichtlinie
3.2.2.4 Bilanzrichtlinie
3.2.2.5 Strukturrichtlinie
3.2.2.6 Spaltungsrichtlinie
3.2.2.7 Konzernrechnungslegungsrichtlinie
3.2.2.8 Prüferbefähigungsrichtlinie
3.2.2.9 Neunte gesellschaftsrechtliche Richtlinie
3.2.2.10 Verschmelzungsrichtlinie
3.2.2.11 Zweigniederlassungsrichtlinie
3.2.2.12 Einpersonengesellschaftsrichtlinie
3.2.2.13 Übernahmerichtlinie
3.2.2.14 Sitzverlegungsrichtlinie
3.2.2.15 Aktionärsrichtlinie
3.2.2.16 Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
3.2.3 Weitere Entwicklungen
3.2.3.1 Publizitätsrichtlinie
3.2.3.2 Transparenzrichtlinien
3.2.3.3 Vernetzung der Handelsregister in Europa
3.2.3.4 Richtlinie zur Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
3.2.3.5 Corporate Governance
3.2.3.6 Neue Rechnungslegungsrichtlinie
3.2.3.7 Internationales Gesellschaftsrecht
3.2.3.8 Reform der Abschlussprüfung
3.2.3.9 Richtlinie zur Geschlechterbalance („Frauenquote“)
3.2.3.10 Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung
3.2.3.11 Company Law Package
4 Weitere Problembereiche im internationalen Gesellschaftsrecht
4.1 Ausländischer Geschäftsführer[1]
4.2 Auslandsbeurkundung[5]
4.3 Nachweis der Vertretungsmacht beim Auftreten ausländischer Gesellschaften in Deutschland
4.4 Besteuerung der Gewinne der Gesellschaft
4.4.1 „Marks & Spencer“
4.4.2 „Cadbury Schweppes“
4.4.3 „Denkavit Internationaal BV“
4.4.4 „Stahlwerke Ergste Westig“
4.4.5 „Grønfeldt“
4.4.6 „VW-Gesetz“
4.4.7 „VW-Gesetz 2“[47]
4.4.8 „National Grid Indus”[50]
4.4.9 „A Oy“[53]
4.4.10 „Verder Lab Tec“[56]
5 Grenzüberschreitende Unternehmensverträge – Unternehmensverträge mit einer Limited
5.1 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
5.2 Konzernrecht in anderen Mitgliedstaaten
5.3 Unternehmensverträge nach deutschem Recht
5.4 Kollisionsrechtliche Beurteilung
5.5 Sachrechtliche Beurteilung
6 Umstrukturierungen mit Auslandsbezug – Unternehmensumwandlung/Verschmelzung über die Grenze hinweg
6.1 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
6.2 Umwandlungsvorgänge im Einzelnen
6.2.1 Hineinverschmelzung nach Deutschland
6.2.2 Herausverschmelzung
6.2.3 Verschmelzung auf den ausländischen Alleingesellschafter
6.2.4 Grenzüberschreitende Verschmelzung nach §§ 122a ff. UmwG
6.2.4.1 Vorbereitungsphase
6.2.4.2 Beschlussphase
6.2.4.3 Zwischenverfahren
6.2.4.4 Kontrollphase
6.2.4.5 Court of Appeal, Urteil vom 18.01.2018[36]
6.2.5 Herein- und Herausspaltung
6.2.6 Formwechsel – Grenzüberschreitende Sitzverlegung
6.2.6.1 OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.06.2013[56]
6.2.6.2 KG Berlin, Beschluss vom 21.03.2016[60]
6.2.6.3 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.01.2017[66]
6.2.6.4 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2017[68]
6.2.6.5 Entscheidung des Companies House vom 08.02.2017
6.3 Durchführung transnationaler Umwandlungsvorgänge
6.3.1 Kollisionsrechtliche Beurteilung
6.3.2 Zulässigkeit des Rechtsinstituts „Verschmelzung“
6.3.3 Verschmelzungsverbote
6.3.4 Aktive und passive Verschmelzungsfähigkeit
6.3.5 Beachtung der jeweiligen Verfahrensvorschriften
6.3.6 Ergebnis
6.4 Praktische Lösungen in der Vergangenheit
6.4.1 Anwachsungsmodell
6.4.2 Anteilstausch
6.4.3 Betriebsübergang
6.4.4 Sitzverlegung als OHG
6.5 Brexit
6.6 Wahl des Insolvenzstatuts durch „Auswanderung“?
6.7 Wahl des Insolvenzstatuts durch Verwaltungssitzverlegung ins Ausland nach dem MoMiG
7 US-amerikanisches Gesellschaftsrecht
7.1 Gesellschaftsformen
7.1.1 General Partnership (GP)
7.1.2 Limited Partnership (LP)
7.1.3 Limited Liability Partnership (LLP)
7.1.4 Limited Liability Company (LLC)
7.1.5 Business Corporation
7.1.6 Sonstige Gesellschaftsformen
7.2 Publizität gesellschaftsrechtlicher Tatsachen
7.3 Registerverkehr in Deutschland
7.3.1 Nachweis der Existenz
7.3.2 Nachweis der Vertretungsmacht
7.3.3 Anerkennung öffentlicher Urkunden
7.3.4 Erleichterungen im Handelsregisterverkehr
Literatur
Buchreihe „Wirtschaftsrecht kompakt“
Vorwort
Die Entwicklungen des internationalen und insbesondere des europäischen Gesellschaftsrechts sind rasant und haben einen immer größeren Einfluss nicht nur auf offensichtlich transnationale gesellschaftsrechtliche Vorhaben, sondern wirken auch in das nationale Gesellschaftsrecht hinein. Vor dem Hintergrund des soeben wieder bestätigten Willens der Europäischen Kommission, das europäische Gesellschaftsrecht anzugleichen, ist das Wissen um das Einwirken des internationalen und europäischen Gesellschaftsrechts auf das nationale Recht, die Kenntnis der Anknüpfungspunkte für die verschiedenen Rechtsordnungen, das Wissen um europäisches Recht, europäische Verordnungen und Richtlinien unerlässlich.
Das vorliegende Studienbuch zeigt auf, welche Fragen des internationalen Gesellschaftsrechts auf welchen Wegen zu beantworten sind, es zeichnet Entwicklungen nach, soweit sie zum Verständnis des heutigen Rechts und der heutigen Rechtsanwendung notwendig sind und ist für Studierende und Praktiker als übersichtliche Darstellung eines großen Teils der Probleme gedacht, die dort auftreten, wo nationales Gesellschaftsrecht verschiedener Nationen aufeinander trifft oder aber nationales Recht auf europäisches oder anderweitiges internationales Recht trifft.
Die Bearbeitung reicht von der Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine Gesellschaft existiert und ob sie von einer anderen Rechtsordnung anerkannt wird, bis hin zur Frage, auf welche Weise sich ein Unternehmen über die Grenzen hinaus bewegen oder auch liquidiert werden kann. Dem vorliegenden Werk liegen die Erfahrungen des Verfassers im Bereich transnationaler gesellschaftsrechtlicher Vorgänge als Notar ebenso zugrunde wie die Umsetzung dieser Kenntnisse im Rahmen einer Vorlesung an der Frankfurt School of Finance & Management.
Der Verfasser freut sich auf Kritik und Anregungen und dankt Frau Khrystyna Wagner für die Unterstützung bei der Bearbeitung.
Dresden, im Oktober 2018
Prof. Dr. Heribert Heckschen
Autor
Prof. Dr. Heribert Heckschen ist Notar in Dresden. Fragen der Unternehmensnachfolge, die erb- und familienrechtliche Beratung, die Strukturierung und Umstrukturierung von Unternehmen im nationalen und internationalen Bereich sowie der v.a. gewerbliche Immobilienverkehr bestimmen seine tägliche Praxis.
Heribert Heckschen ist Mitglied des Ausschusses für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Bundesnotarkammer und Patennotar des Deutschen Notarinstituts für den Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie Mitglied des Instituts für Erbrecht. Er ist zudem Mitglied im Herausgeberbeirat der NotBZ und Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden. Für das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. leitet er gemeinsam mit Prof. Dr. Georg Crezelius die jährlich stattfindende Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung sowie das Seminar „Aktuelle Entwicklungen im Umwandlungsrecht“. Daneben doziert er im Auftrag zahlreicher anderer Veranstalter auf Seminaren und Symposien u.a. zu Fragen der Unternehmensnachfolge und ist zudem (Mit-)Autor zahlreicher Publikationen.
Gemeinsam mit Dr. Andreas Heidinger gibt er das Werk „Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis“ heraus, das bereits in vierter Auflage beim Carl Heymanns Verlag erschienen ist. Heribert Heckschen ist auch Mitautor der Werke „Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht“, „Wachter, Handbuch des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht“ und Mitherausgeber des Beck‘schen Notarhandbuches, in dem u.a. die Darstellungen zum Aktienrecht, Umwandlungsrecht und zum Unternehmenskauf aus seiner Feder stammen. Ferner ist er Herausgeber und Mitautor des Werkes „Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis“ sowie Mitautor des Kommentars „Burandt/Rojahn, Erbrecht“. Darüber hinaus tragen viele Aufsätze und andere Publikationen, die sich mit gesellschafts-, insolvenz- und erbrechtlichen Fragestellungen sowie Themen des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs und supranationaler Rechtsformen (vor allem der SE) auseinandersetzen, seinen Namen.
Nähere Informationen zur Person sowie zur Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit von Heribert Heckschen sind unter http://www.heckschen-vandeloo.de zu finden.
Abkürzungsverzeichnis
Abl. | Amtsblatt |
AE | Europäischer Verein (European Association) |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AE-VerordnungE | Entwurf einer Verordnung über das Statut des Europäischen Vereins |
AG | Aktiengesellschaft; Amtsgericht; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift) |
AktG | Aktiengesetz |
AktG-RegE | Regierungsentwurf zum Aktiengesetz |
AO | Abgabenordnung |
APrVO | Abschlussprüfungsverordnung |
ARUG | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie |
BB | Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
BC | Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (Zeitschrift) |
BeckOK | Beck’scher Online-Kommentar |
BeckRS | Rechtsprechungsdatenbank in beck-online |
BerGesVR | Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht (Zeitschrift) |
BeStLex | Beck’sches Steuer-Lexikon |
BFH | Bundesfinanzhof |
BFH-PR | Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung (Zeitschrift) |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
BilMoG | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz |
BilRUG | Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
BNotO | Bundesnotarordnung |
BörsG | Börsengesetz |
BörsZulVO | Börsenzulassungsverordnung |
BRIS | Business Registers Interconnection System |
BRRD | Bank Recovery and Resolution Directive |
BT-Drucks. | Drucksache des Deutschen Bundestages |
BV | Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
CBMR | Cross Border Merger Regulations |
CDU | Christlich Demokratische Union |
CEO | Chief Executive Officer |
CGI | Code Général des Impôts |
COM/KOM | Europäische Kommission |
CoMI | Center of Main Interest |
CSR | Corporate Social Responsibility |
DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
GDCL | Delaware General Corporation Law |
DAV | Deutscher Anwaltverein |
DigiRL-E | Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht |
DK | Der Konzern (Zeitschrift) |
DM | Deutsche Mark |
DNotI | Deutsches Notarinstitut |
DNotI-Report | DNotI-Report Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts (Zeitschrift) |
DNotZ | Deutsche Notar-Zeitschrift (Zeitschrift) |
DStR | Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) |
DStRE | Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift) |
DVBl | Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift) |
DZWIR | Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Zeitschrift) |
EFTA | European Free Trade Association |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
EGBGB-E | Entwurf zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
EGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
EHUG | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister |
EStDV | Einkommensteuer-Durchführungsverordnung |
EStG | Einkommensteuergesetz |
EU | Europäische Union |
EU-WirtschaftsR-Hdb | Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EuGRZ | Europäische Grundrechte-Zeitschrift (Zeitschrift) |
EuInsVO | Europäische Insolvenzverordnung |
EuR | Europarecht (Zeitschrift) |
EUR | Euro |
EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
EWCA | England and Wales Court of Appeal |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
EWiR | Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
EWIV | Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung |
EWIV-Verordnung | Verordnung über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
EWS | Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift) |
FE | Europäische Stiftung (Fundatio Europaea) |
FFG | Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FG | Finanzgericht |
FGPrax | Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift) |
FR | FinanzRundschau (Zeitschrift) |
FS | Festschrift |
GA | Generalanwältin/-anwalt |
GATS | General Agreement in Trade in Services |
GBO | Grundbuchordnung |
GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
GenG | Genossenschaftsgesetz |
GewA | Zeitschrift für Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht (Zeitschrift) |
GewArch | Gewerbearchiv (Zeitschrift) |
GewStG | Gewerbesteuergesetz |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbH & Co. KG | Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft |
GmbH-StB | GmbH-Steuerberater (Zeitschrift) |
GmbHG | GmbH-Gesetz |
GmbHR | GmbH-Rundschau (Zeitschrift) |
GP | General Partnership |
GrEStG | Grunderwerbsteuergesetz |
GRUR Int | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (Zeitschrift) |
GWR | Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
Hdb. | Handbuch |
HFR | Höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) |
HGB | Handelsgesetzbuch |
IAS | International Accounting Standard |
IASB | International Accounting Standards Board |
IFRS | International Financial Reporting Standards |
INF | Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Zeitschrift) |
InsO | Insolvenzordnung |
IntGesR | Internationales Gesellschaftsrecht |
IntVersch-Richtlinie | Internationale Verschmelzungsrichtlinie |
InvG | Investmentgesetz |
IPR | Internationales Privatrecht |
IPrax | Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Zeitschrift) |
IPRspr | Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts (Zeitschrift) |
IRZ | Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung (Zeitschrift) |
IStR | Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) |
IWB | Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
IWRZ | Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
JBl. | Juristische Blätter (Zeitschrift) |
JZ | JuristenZeitung (Zeitschrift) |
KG | Kommanditgesellschaft; Kammergericht |
KGaA | Kommanditgesellschaft auf Aktien |
KOM/COM | Europäische Kommission |
KStG | Körperschaftsteuergesetz |
LG | Landgericht |
LLC | Limited Liability Company |
LLP | Limited Liability Partnership |
LP/L.P. | Limited Partnership |
Ls. | Leitsatz |
Ltd. | Private Company Limited by shares |
MBCA | Model Business Corporation Act |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
ME | Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft (European Provident Mutual Society) |
ME-VerordnungE | Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft |
MitbestG | Mitbestimmungsgesetz |
MittBayNot | Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern (Zeitschrift) |
MobilRL-E | Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen |
MoMiG | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen |
MüKo | Münchener Kommentar |
MünchHdb GesR | Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts |
NJ | Neue Justiz – Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung (Zeitschrift) |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
NJW-Spezial | Neue Juristische Wochenschrift Spezial (Zeitschrift) |
NJW-RR | Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift) |
notar | notar – monatsschrift für die gesamte notarielle praxis (Zeitschrift) |
NotBZ | Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (Zeitschrift) |
NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift) |
NZBau | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (Zeitschrift) |
NZG | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) |
NZI | Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (Zeitschrift) |
OGH | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
OHG | Offene Handelsgesellschaft |
OLG | Oberlandesgericht |
OLG-Report | OLG-Report (Zeitschrift) |
PISTB | Praxis Internationale Steuerberatung (Zeitschrift) |
PLC | Public Limited Company |
RabelsZ | Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Zeitschrift) |
RdA | Recht der Arbeit (Zeitschrift) |
RE-RULPA | Revised Uniform Limited Partnership Act |
RegE | Regierungsentwurf |
RgBl. | Reichsgesetzblatt |
RIW | Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift) |
RL | Richtlinie |
RMBCA | Revised Modell Business Corporation Act |
RNotZ | Rheinische Notar-Zeitschrift (Zeitschrift) |
Rom I-Verordnung | Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht |
Rpfleger | Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift) |
RPT | Related Party Transactions |
RULPA | Revised Limited Partnership Act |
S.à r.l. | Société à responsabilité limitée |
S.r.l. | Società a responsabilità limitata |
SAG | Sanierungs- und Abwicklungsgesetz |
SCE | Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea) |
SCEAG | SCE-Ausführungsgesetz |
SCE-Verordnung | Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft |
SE | Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) |
SEAG | SE-Ausführungsgesetz |
SES | Société Européenne Simplifiée |
SEStEG | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften |
SE-Verordnung | Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft |
SPD | Sozialdemokratische Partei Deutschlands |
SPE | Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea) |
SPE-VerordnungE | Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft |
SteuK | Steuerrecht kurzgefasst (Zeitschrift) |
SUP | Europäische Einpersonengesellschaft (Societas Unius Personae) |
SUP-RichtlinieE | Entwurf einer Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter |
UG | Unternehmergesellschaft |
ULLCA | Uniform Limited Liability Company Act |
ULPA | Uniform Limited Partnership Act |
UmwG | Umwandlungsgesetz |
UmwStG | Umwandlungssteuergesetz |
UPA | Uniform Partnership Act |
VVE | Vertrag über eine Verfassung für Europa |
wbl | wirtschaftsrechtliche blätter – Zeitschrift für österreichisches und europäisches Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
WpHG | Wertpapierhandelsgesetz |
WpÜG | Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz |
WM | Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift) |
WTO | World Trade Organization |
ZESAR | Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (Zeitschrift) |
ZGR | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) |
ZInsO | Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (Zeitschrift) |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
ZHR | Zeitschrift für das Gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
ZNotP | Zeitschrift für die Notarpraxis (Zeitschrift) |
ZPO | Zivilprozessordnung |
1 Einführung
Die zunehmende wirtschaftliche Tätigkeit über die nationalen Grenzen hinweg führt zwangsläufig dazu, dass im Bereich des Gesellschaftsrechts eine Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Fragestellungen erfolgen muss. Gerade im Gesellschaftsrecht ist es allerdings oft schwierig, die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen miteinander zu verknüpfen, ohne die zahlreichen Interessen der betroffenen Personenkreise in ein Ungleichgewicht zu bringen.
Eine besondere Bedeutung spielt bei Fallkonstellationen innerhalb der EU das Gemeinschaftsrecht, welches in zunehmendem Maße auf das nationale Recht einwirkt. Dabei ist allerdings festzustellen, dass nationales Recht und Europarecht nicht zu einer Rechtsordnung verschmolzen sind, sondern Regelungen auf verschiedenen Ebenen enthalten.[1]
Der EuGH hat bereits in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt, dass zwischen Europarecht und nationalem Recht ein Verhältnis des Anwendungsvorrangs besteht, welches so zu verstehen ist, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nicht das nationale Recht „vernichtet“, dass jedoch die Anwendung von Gemeinschaftsrecht Vorrang genießt, falls es zu einem Konflikt mit nationalem Recht kommt.[2] Nach anfänglichem Zögern hat auch das BVerfG diesen Grundsatz anerkannt und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts akzeptiert, zumindest solange auf europäischer Ebene ein effektiver Grundrechtsschutz gewährt werde.[3] Der Anwendungsvorrang ist auch in dem Entwurf für eine Europäische Verfassung in Art. 10 Abs. 1 VVE geregelt. Allerdings ist der Ratifizierungsprozess für die Europäische Verfassung aufgrund der Ablehnung in Frankreich und den Niederlanden ins Stocken geraten.
Besonders groß ist die Beeinflussung des nationalen Rechts im Rahmen der Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, namentlich der
Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV),
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV),
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV),
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)[4] und
Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 63 ff. AEUV),
wobei im Rahmen des Gesellschaftsrechts sicherlich die Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV als Ausprägung der Personenverkehrsfreiheit die größte Rolle spielen dürfte. Bei der Niederlassungsfreiheit wird wiederum zwischen
der primären Niederlassungsfreiheit, also der Freiheit, sich in jedem Mitgliedstaat mit dem Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit (Hauptniederlassung) niederzulassen (Art. 49 S. 1 AEUV) und
der sekundären Niederlassungsfreiheit, also dem Recht, von dieser Niederlassung aus in jedem anderen Mitgliedstaat Zweigniederlassungen, Agenturen etc. zu gründen (Art. 43 S. 2 AEUV), differenziert.
Nach Art. 48 AEUV können auch Gesellschaften sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
Auf die Grundfreiheiten kann sich jeder Bürger direkt berufen, wobei im Grundsatz gilt, dass die Grundfreiheiten jede Diskriminierung grenzüberschreitender Wirtschaftsaktivitäten gegenüber reinen Inlandsaktivitäten verbieten.[5] Unterschieden wird dabei zwischen
der Inbound-Situation, also der Gleichbehandlung von Ausländern, die im Inland tätig werden wollen, mit Inländern, und
der Outbound-Situation, also der Gleichbehandlung von Inländern, die im Ausland tätig werden wollen, mit Inländern, die im Inland tätig sind.
Hingegen ist von den Grundfreiheiten nicht die reine Inländerdiskriminierung umfasst, die dann vorliegt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt kein grenzüberschreitendes Element enthält. Schließlich enthalten die Grundfreiheiten auch ein Beschränkungsverbot, welches auch nicht-diskriminierende Beschränkungen wirtschaftlicher Aktivitäten umfasst, sofern die Belastungen sich für den ausländischen Wirtschaftsteilnehmer als unverhältnismäßig darstellen.[6]
Eine weitere Möglichkeit der Einflussnahme auf die nationalen Rechtsordnungen besteht in der europäischen Gesetzgebung. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass dem europäischen Gesetzgeber keine Allzuständigkeit zukommt, sondern dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gilt, welches ein gesetzgeberisches Tätigwerden nur erlaubt, wenn eine Kompetenz im AEUV vorgesehen ist.
Im gesellschaftsrechtlichen Bereich wird als Kompetenzgrundlage grundsätzlich Art. 50 Abs. 2 Buchst. g AEUV herangezogen, der es gestattet, soweit erforderlich die Schutzbestimmungen zu koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften i.S.d. Art. 54 AEUV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.
Die europäische Gesetzgebung hat verschiedene Möglichkeiten, tätig zu werden, um eine Rechtsvereinheitlichung im Rahmen seiner Kompetenz herbeizuführen. Beschrieben sind die einzelnen Rechtsakte in Art. 288 AEUV. Es ist zu unterscheiden zwischen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Da Empfehlungen und Stellungnahmen unverbindliche Regelungen darstellen, können diese hier außer Betracht bleiben.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Dies bedeutet, dass die Vorschriften der Verordnung unmittelbar anwendbares Recht darstellen. In Form der Verordnung wurde etwa die supranationale Rechtsform der Societas Europaea (SE)[7] und der Societas Cooperativa Europaea (SCE)[8] eingeführt.
Die Richtlinie ist anders als die Verordnung nur hinsichtlich ihres Zieles verbindlich. Sie richtet sich deshalb an die Mitgliedstaaten und enthält den Auftrag, den Inhalt der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der nationale Gesetzgeber muss daher tätig werden, damit die Richtlinie Wirkung zwischen den Bürgern erlangen kann. In jeder Richtlinie findet sich daher eine Umsetzungsfrist, innerhalb derer der Inhalt der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein muss. Geschieht die Umsetzung nicht rechtzeitig, so kann sich der Bürger gegenüber dem Staat oder von ihm beherrschter juristischer Personen zumindest auf Vorschriften der Richtlinie berufen, wenn (1) die Richtlinie eine Individualbegünstigung enthält, (2) die Umsetzungsfrist abgelaufen und (3) die Richtlinie hinreichend bestimmt ist, so dass dem Mitgliedstaat kein Umsetzungsspielraum belassen wurde. Als Richtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts können etwa genannt werden die Publizitätsrichtlinie,[9] die Zweigniederlassungsrichtlinie[10] und die Verschmelzungsrichtlinie.[11]
Entscheidungen schließlich entfalten keine allgemeine Wirkung, sondern beziehen sich nur auf einen konkreten Adressaten.
Beeinflusst wird das nationale Recht auch durch das europäische Wettbewerbsrecht. V.a. im Rahmen des Beihilfenrechts der Art. 107 f. AEUV ist darauf zu achten, dass die Gewährung von Begünstigungen durch den Staat grundsätzlich notifizierungspflichtig ist. Solche Beihilfen können etwa auch in eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen des staatlichen Gesellschafters gesehen werden.[12] Bei Verstoß gegen das Beihilfenverbot ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission oder ein Konkurrent gerichtlich dagegen vorgehen wird.
Grundsätzlich kann der Einzelne – abgesehen von der Konkurrentenklage im Beihilfenrecht – nicht direkt vor dem EuGH Klage erheben, sondern ist auf die nationalen Gerichte verwiesen. Erkennt das nationale Gericht allerdings die Relevanz von Gemeinschaftsrecht im konkreten Fall, so hat es die Möglichkeit bzw. die Pflicht, seine Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH vorzulegen.[13] Dieser prüft zwar nicht den konkreten Fall, gibt aber Auskunft über die Auslegung der europäischen Vorschriften.
Fußnoten:
[1] Vgl. Schön, GmbH-StB 2006, 9.
[2] EuGH v. 15.07.1964 – 6/64, NJW 1964, 2371. Zu den unterschiedlichen Begründungsansätzen für den Anwendungsvorrang vgl. Heckschen, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 1 UmwG Rn. 123 ff.
[3] Vgl. hierzu vor allem BVerfG v. 29.05.1974 – 2 BvL 52/71, NJW 1974, 1697 – „Solange I“; BVerfG v. 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, NJW 1987, 579 – „Solange II“; BVerfG v. 12.10.1993 – 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92, NJW 1993, 3047 – „Maastricht“.
[4] Am 24.07.2006 legte der Rat die Gemeinsamen Standpunkte zur geplanten Dienstleistungsrichtlinie fest; zur geplanten Dienstleistungsrichtlinie Becker, GmbHR 2006, R 245 ff.
[5] Schön, GmbH-StB 2006, 9, 10.
[6] Schön, GmbH-StB 2006, 9, 11.
[7] Verordnung 2175/2001/EG v. 08.10.2001, ABl. EG L 291, S. 1.
[8] Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates v. 22.07.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft, ABl. EG L 207 v. 18.08.2003, S. 1 f.
[9] Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates v. 09.03.1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften i.S.d. Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. EG L 65 v. 14.03.1968, S. 8-12.
[10] Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates v. 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, ABl. EG L 395 v. 30.12.1989, S. 36.
[11] Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl. EG L 310 v. 25.11.2005, S. 1 ff.
[12] OLG Thüringen v. 30.11.2005 – 6 U 906/04, DB 2006, 95.
[13] Kühling/Drechsler, NJW 2017, 2950, 2950 ff. zur Vorlage von Fällen an den EuGH als „Chance“.
2 Ausgangslage nach internationalem und europäischem Gesellschaftsrecht
2.1 Internationales Privatrecht
Bevor es in der konkreten Fallkonstellation zur Anwendbarkeit von Europarecht kommt, muss jedoch eine Beurteilung nach nationalem Recht vorgenommen werden. Gerade bei grenzüberschreitend tätigen Gesellschaften stellt sich bereits hier die Frage, welche Rechtsordnung grundsätzlich heranzuziehen ist. Hat etwa eine nach englischem Recht gegründete private company limited by shares lediglich ihren Satzungssitz in England, befindet sich jedoch ihre Hauptverwaltung und ihr ausschließlicher Tätigkeitsbereich in Deutschland, so stellt sich die Frage, ob auf eine solche Gesellschaft deutsches oder englisches Gesellschaftsrecht anzuwenden ist.
Beantwortet wird diese Frage nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts, welches in Art. 3 EGBGB legaldefiniert ist.
2.2 Bedeutung des Gesellschaftsstatuts
Jede Rechtsordnung enthält solche Vorschriften zum Kollisionsrecht, wie das Internationale Privatrecht auch genannt wird. Im Rahmen dieser Regeln kommt es dann für den konkreten Rechtsbereich (Statut) zur Zuweisung in eine der betroffenen Rechtsordnungen. Somit ist im Bereich des Gesellschaftsrechts das jeweils zu ermittelnde Gesellschaftsstatut maßgeblich, welchem wiederum die zahlreichen, aus dem Auftreten von Gesellschaften resultierenden Regelungsbereiche unterfallen.
Aus dem Gesellschaftsstatut resultieren bspw. auch die Regeln zur Gründung (einschließlich der Vorgesellschaft)[1] sowie zur Beendigung (Liquidation und Löschung) der Gesellschaft. Darüber hinaus bestimmen sich die gesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen, die Grenzen der Rechtsfähigkeit sowie der Erwerb nach dem Gesellschaftsstatut. Nach der lex fori, welche i.d.R. mit dem Gesellschaftsstatut übereinstimmt, bestimmen sich sämtliche registerrechtliche Fragen.
Außerdem ist das Gesellschaftsstatut für die Beteiligungsfähigkeit an anderen Gesellschaften, für Fragen der betrieblichen[2] und der unternehmerischen Mitbestimmung[3] sowie für die Abtretung und die sonstige Übertragung von Geschäftsanteilen einschlägig. Bei Konzernverhältnissen ist maßgeblich auf das Gesellschaftsstatut der abhängigen Gesellschaft abzustellen. Liegen im Rahmen einer Verschmelzung zwei Gesellschaftsstatute der beteiligten Gesellschaften vor, sind diese entsprechend zu kombinieren.
In bestimmten Regelungsbereichen ist allerdings eine gesonderte Anknüpfung erforderlich. So stellt z.B. die Gründung einer Vor-Gründungsgesellschaft ein eigenständiges Rechtsverhältnis dar und unterfällt – wie auch neben dem Gesellschaftsvertrag bestehende Gesellschaftervereinbarungen – grundsätzlich demjenigen Vertragsstatut, welches eine Rechtswahlfreiheit gewährt. Für Fragen der materiellen Unterkapitalisierung, wie für die Deliktsfähigkeit, ist das Deliktsstatut ausschlaggebend. Die gewillkürte Vertretung (etwa Prokuraerteilung) ist nach dem Vollmachtsstatut zu beurteilen. Ob eine betriebliche Mitbestimmung besteht, regelt sich nach dem Recht des Ortes der jeweiligen Niederlassung.
Oft ist es jedoch auch umstritten, welches Statut anwendbar ist. Dies gilt etwa für die Bereiche der Existenzvernichtungshaftung (Gesellschafts-, Insolvenz- oder Deliktsstatut), der Haftung wegen Vermögensvermischung (Gesellschafts- oder Deliktsstatut), der Firma (Gesellschaftsstatut oder Recht des Ortes der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung) und der Rechnungslegung (öffentlich-rechtliche oder gesellschaftsrechtliche Qualifikation).[4]
Nicht nach dem Gesellschafts-, sondern nach dem Deliktsstatut ermittelt sich die Frage, ob ein Gesellschaftsorgan eine unerlaubte Handlung begangen hat. Auch die persönliche Haftung des Gesellschaftsorgans für Schäden, die im Zusammenhang mit seiner Organtätigkeit verursacht wurden, bestimmt sich nach dem Deliktsstatut.
Damit ist die Frage nach dem Gesellschaftsstatut aber nicht aus der Welt. So bestimmt sich die Deliktsfähigkeit einer Gesellschaft nach herrschender Meinung zwar nach dem Deliktsstatut.[5] Für die Beurteilung der Deliktsfähigkeit der Gesellschaft, im deutschen Recht § 31 BGB, stellt sich jedoch die Vorfrage nach dem Gesellschaftsstatut. Denn es ist für die Haftung nach § 31 BGB eine ausreichende körperschaftliche Verfassung der ausländischen Gesellschaftsform notwendig.[6]
Das Gesellschaftsstatut ist in folgenden Fällen einschlägig:
Entstehung der Gesellschaft,[7]
Bestehen der Gesellschaft,[8]
Untergang bzw. Auflösung der Gesellschaft,[9]
Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile auf eine Tochtergesellschaft,
Identitätsverlust der Gesellschaft,
aufgrund „Überseering“-Urteil des EuGH nicht mehr Sitzverlegung innerhalb der EU,[10]
Vorfragen zur Gesellschaft, bspw. Deliktsfähigkeit.
Das Deliktsstatut ist in folgenden Fällen einschlägig:
erfasst gesamte außervertragliche Schadensersatzhaftung,
deliktische Haftung der Gesellschaft,
deliktische, persönliche Haftung der Gesellschafter,
deliktische Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft,
Haftung wegen Vermögensaushöhlung,