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Print ISBN 978-3-415-06374-7
E-ISBN 978-3-415-06372-3

© 2018 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

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Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1
Einführung in die öffentlich-rechtliche Fallbearbeitung

1.1 Inhaltliche Grundsätze

1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

1.4 Erläuterungen zum Prüfschema

1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik

Kapitel 2
Übungssachverhalte mit Lösungen

2.1 Fälle zur Generalklausel

Fall 1: Unterlassungsverfügung – § 14 Abs. 1, 2 BPolG

Fall 2: Unterlassungsverfügung – § 14 Abs. 1, 2 BPolG

2.2 Fall zur Beobachtung

Fall 3: Beobachtung – § 21 Abs. 1 BPolG

2.3 Fälle zur Befragung

Fall 4: Befragung – § 22 Abs. 1 BPolG

Fall 5: Befragung – § 22 Abs. 1 BPolG

2.4 Fälle zur Identitätsfeststellung

Fall 6: Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr – § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BPolG

Fall 7: Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr – § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BPolG

Fall 8: Identitätsfeststellung bei der Grenzkontrolle – § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BPolG

Fall 9: Identitätsfeststellung bei der Grenzkontrolle – § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BPolG

Fall 10: Identitätsfeststellung im Grenzgebiet – § 23 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt., Abs. 3 BPolG

Fall 11: Identitätsfeststellung im Grenzgebiet – § 23 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt., Abs. 3 BPolG

Fall 12: Identitätsfeststellung an gefährdeten Objekten – § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BPolG

Fall 13: Identitätsfeststellung zum Schutz privater Rechte – § 23 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BPolG

2.5 Fälle zur Platzverweisung

Fall 14: Platzverweisung – § 38 1. Alt. BPolG

Fall 15: Platzverweisung – § 38 1. Alt. BPolG

Fall 16: Platzverweisung (Betretensverbot) – § 38 2. Alt. BPolG

2.6 Fälle zur Gewahrsamnahme

Fall 17: Schutzgewahrsam – § 39 Abs. 1 Nr. 1 BPolG

Fall 18: Durchsetzungsgewahrsam – § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG

2.7 Fälle zur Durchsuchung von Personen

Fall 19: Durchsuchung einer Person bei Freiheitsentziehung – § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG

Fall 20: Durchsuchung einer Person zur Eigensicherung – § 43 Abs. 3 BPolG

2.8 Fälle zur Durchsuchung von Sachen

Fall 21: Durchsuchung zum Auffinden von Personen – § 44 Abs. 1 Nr. 2 BPolG

Fall 22: Durchsuchung von Sachen im Grenzgebiet – § 44 Abs. 2 1. Alt. BPolG

2.9 Fälle zur Sicherstellung

Fall 23: Sicherstellung einer Sache bei gegenwärtiger Gefahr – § 47 Nr. 1 BPolG

Fall 24: Sicherstellung einer Sache beim Festhalten einer Person – § 47 Nr. 3 BPolG

Kapitel 3 Anhang

3.1 Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)

3.2 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

3.3 Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Vorwort

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungsarbeiten, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu erbringen.

Den Anwärtern fällt es erfahrungsgemäß schwer, trotz richtig erkanntem Ergebnis, die Lösung korrekt niederzuschreiben. Hierbei soll das vorliegende Buch eine Hilfestellung bieten. Es enthält zahlreiche Sachverhalte zu den präventiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich, die regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten abgeprüft werden.

Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.

In einem einführenden Abschnitt wird zu Beginn des Buches zudem das Prüfungsschema ausführlich dargestellt und es werden Bearbeitungshinweise zu jeder einzelnen Ziffer des behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei gegeben.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches und gutes Gelingen bei der Lösung der schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsarbeiten.

Neustrelitz, im Sommer 2018

Die Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

§/§§

Paragraf/Paragrafen

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art.

Artikel

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

B

Bundesstraße

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGS

Bundesgrenzschutz

BMI

Bundesministerium des Innern

BPOL

Bundespolizei

BPOLD

Bundespolizeidirektion

BPOLI

Bundespolizeiinspektion

BPolG

Bundespolizeigesetz

BPolZV

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

DB AG

Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DGL

Dienstgruppenleiter

d. h.

das heißt

DS

Durchsuchung

f./ff.

folgende/fortfolgende

FAA

Fahrkartenautomatenaufbruch

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

grds.

grundsätzlich

IDF

Identitätsfeststellung

i. e. S.

im engeren Sinne

i. S. d.

im Sinne des

i. V. m.

in Verbindung mit

i. w. S.

im weiteren Sinne

JVA

Justizvollzugsanstalt

km

Kilometer

LKW

Lastkraftwagen

LmPVD

Laufbahnlehrgang für den mittleren Polizeivollzugsdienst

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

o. g.

oben genannte(r)

OWi

Ordnungswidrigkeit

PHM

Polizeihauptmeister

PKW

Personenkraftwagen

PVB

Polizeivollzugsbeamter

PVD

Polizeivollzugsdienst

RGL

Rechtsgrundlage

RGV

Rechtsgutverletzung

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SGK

Schengener Grenzkodex

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

UZwG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes

VmPVD

Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

z. B.

zum Beispiel

Kapitel 1

Einführung in die öffentlich-rechtliche Fallbearbeitung

Im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.

Die fachinhaltliche Verantwortung für die Erstellung der Prüfungsarbeiten liegt bei der Bundespolizeiakademie sowie den Fachgruppen Recht und Verwaltung der Aus- und Fortbildungszentren.

1.1 Inhaltliche Grundsätze

Der fachinhaltliche Schwerpunkt wird, neben dem Straf- und Zwangsrecht, bei den Eingriffsbefugnissen aus dem Polizei- sowie dem Strafprozessrecht gesetzt. Hierbei werden aktuelle Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei berücksichtigt.

Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionenvorgesehen. Diese sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg und für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen.

Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffs ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld = Prüffeld) auf Grundlage der bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen. Es werden zukunftsorientierte Fragestellungen („ex ante“) bei Befugnissen und Maßnahmen verwendet.

1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Das für die Prüfung der polizeilichen Befugnisse zugrunde gelegte „Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen“ basiert auf der Anlage 3 zum BMI-Erlass BGS I 3-653 101/3 vom 01.09.2001. Es enthält die rechtlichen Anforderungen, die im polizeilichen Alltag im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Anwendung von Eingriffsmaßnahmen zu beachten sind. Es soll vor allem dazu führen, dass sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Bundespolizei rechtssicher zum Handeln oder Nichthandeln entschließen. Das Prüfschema darf aber nicht dazu verleiten, jeden Punkt im gleichen Umfang und mit der gleichen Intensität zu bearbeiten. Der Sachverhalt und die Aufgabenstellung bestimmen den Lösungsweg.

Das Prüfschema ist ebenso wie unkommentierte Gesetzestexte bei der Zwischenprüfung des 1. Dienstjahres (VmPVD) zugelassen und wird als Anlage der Prüfungsarbeit beigefügt. Die schriftliche Prüfungsarbeit im 3. Dienstjahr, dem Laufbahnlehrgang (LmPVD), muss ohne beigefügtes Prüfschema gelöst werden.

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

1

Entscheidung

1.1

Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

1.2

Benennung der zu treffenden Maßnahmen

2

Zuständigkeit

2.1

Sachliche Zuständigkeit

2.2

Örtliche Zuständigkeit

3

Eingriff

3.1

Befugnisnorm

3.2

Adressat

3.3

Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

3.4

Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

3.5

Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

4

Zwang

4.1

Benennung der Art des Zwangs

4.2

Zulässigkeit der Vollstreckung

4.3

Adressat des Verwaltungszwanges

4.4

Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

4.5

Besondere Vorschriften

  • Androhung
  • Besondere Anforderungen

4.6

Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

4.7

Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

1.4 Erläuterungen zum Prüfschema

Ziffer 1 Entscheidung

Ziffer 1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Der Einstieg in die öffentlich-rechtliche Fallbearbeitung erfolgt über die Betrachtung des polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Normen verstehen lässt.

In den meisten Fällen handelt es sich um eine Gefahr, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit (OWi), die in einer Gemengelage in unterschiedlicher Vielzahl und Kombination vorliegen kann. Zu beachten ist, dass in dieser Prüfziffer noch keine umfängliche rechtliche Würdigung erfolgt.

Der polizeiliche Anlass ist nur kurz darzustellen. Mit dieser Vorstellung soll dargestellt werden, was offensichtlich erkannt wurde und was weiterhin wahrscheinlich oder möglich ist.

Dabei sollte die Art der Rechtsgutverletzung (RGV) betrachtet werden und zur Entscheidungsfindung des präventiven oder repressiven Handelns beitragen.

Es werden drei Arten der RGV unterschieden, die dann präventives (Gefahren abwehrendes) oder repressives (strafverfolgendes) Tätigwerden erforderlich werden lassen. Dabei ist stets der Grundsatz „Prävention vor Repression“ zu beachten.

Überblick über die drei Arten der Rechtsgutverletzungen:

img

Eine RGV ist bevorstehend, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ein Schaden werde bei ungehindertem Geschehensablauf innerhalb einer bestimmbaren oder bereits absehbaren Zeit eintreten.

Eine RGV ist anhaltend, wenn ein Schaden bereits entstanden ist und der sicherheitswidrige Zustand andauert und dadurch eine Schadensvertiefung oder eine Schadensvergrößerung eintreten kann. Oft handelt es sich um Dauerdelikte (z. B. Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung), die zwar vollendet, aber noch nicht beendet sind.

In Betracht kommen ferner Straftaten im Versuchsstadium und solche Delikte, bei denen eine Schadensvertiefung noch möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten oder für Rechtsverletzungen nach dem Privatrecht (z. B. Verletzung der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) gegenüber ihren Kindern).

RGV, in der Regel Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, gelten dann als abgeschlossen, wenn sie keinen weiteren unmittelbaren polizeilichen Schaden im Sinne einer Schadensvertiefung oder -vergrößerung bewirken können. Die möglichen mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen (Straftaten/rechtswidrige Taten) sind vom Bearbeiter zu nennen. Entsprechend ist bei Ordnungswidrigkeiten zu verfahren.

Dabei bietet sich generell folgende kurze klare Gliederung des Prüfpunktes 1.1 an.

(1) Einleitungssatz

(2) kurze Sachverhaltswiedergabe

(3) bisheriger Schaden

(4) zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

(5) betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

(6) Entscheidung

Formulierungsbeispiel für eine bevorstehende RGV:
Sachverhalt
Während Ihrer Streife erkennen Sie den polizeibekannten A wieder, der bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. A geht direkt auf den B zu und nimmt dabei eine drohende Haltung ein.
Einleitungssatz
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
Kurze Sachverhaltswiedergabe
A ist bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten und pöbelt soeben den B an.
Bisheriger Schaden
Noch ist kein Schaden eingetreten.
Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung
Doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte der Streit eskalieren und zu Straftaten (wie z. B. Beleidigungen und Körperverletzung) führen.
Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi
Es würde sich dann um die Straftat Beleidigung gem. § 185 StGB und Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB handeln. Betroffene Rechtsgüter wären die Ehre, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.
Entscheidung
Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich.

Formulierungsbeispiel für eine anhaltende RGV:
Sachverhalt
Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie T den O mit der Faust ins Gesicht schlägt. T holt erneut zu einem zweiten Schlag aus.
Einleitungssatz
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
Kurze Sachverhaltswiedergabe
T hat O bereits mit der Faust ins Gesicht schlagen und holt nun zum zweiten Schlag aus.
Bisheriger Schaden
Ein Schaden ist bereits eingetreten.
Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung
Doch ohne polizeiliches Einschreiten wird T den O erneut mit der Faust ins Gesicht schlagen und der Schaden würde sich vertiefen.
Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi
Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung.
Entscheidung
Es handelt sich um eine anhaltende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Das schließt jedoch repressive Maßnahmen im Anschluss zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung nicht aus.

Formulierungsbeispiel für eine abgeschlossene RGV:
Sachverhalt
Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie A den B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Als der A Sie erblickt, stellt er seine Schläge auf den B ein.
Einleitungssatz
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
Kurze Sachverhaltswiedergabe
A hat B mit der Faust ins Gesicht schlagen, aktuell seine Handlungen aber eingestellt.
Bisheriger Schaden
Ein Schaden ist bereits eingetreten.
Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung
Von einer Schadensvertiefung ist derzeit nicht auszugehen.
Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi
Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung.
Entscheidung
Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung erforderlich.

Ziffer 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahmen

Auf Grundlage der Entscheidungsfindung in Ziffer 1.1 ist an dieser Stelle des Prüfschemas die nun zu treffende Maßnahme unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage zu benennen.

Dabei ist zu beachten, dass das BPolG das maßgebliche Gesetz für gefahrenabwehrende, also präventive Maßnahmen darstellt und die StPO das maßgebliche Gesetz für strafverfolgende, also repressive Maßnahmen darstellt.

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner ausführlichen Würdigung, sondern lediglich einer Benennung der zu treffenden Maßnahme im Konjunktiv, die dann im weiteren Verlauf des Prüfschemas einer ausführlichen Prüfung bzw. Würdigung unterliegt.

Formulierungsbeispiele
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Unterlassungsverfügung zur Gefahrenabwehr gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG handeln.

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Befragung gem. § 22 Abs. 1 BPolG handeln.

Hinweis zur Normdarstellung
Gesetzesnormen sind genau zu zitieren. Für die Darstellung des Absatzes gibt es drei zulässige Möglichkeiten, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden:
§ 1 Abs. 2 BPolG oder § 1 II BPolG oder § 1 (2) BPolG.

Ziffer 2 Zuständigkeit

An dieser Stelle des Prüfschemas sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundespolizeibehörden herauszuarbeiten. Das BPolG und die BPolZV weisen der Bundespolizei Aufgaben zu und regeln die Behördenorganisation.

Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Abs. 2 BPolG weist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.

Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Aufgabe gem. §§ 1 bis 7 BPolG durch die Bundespolizei konkret wahrgenommen wird (z. B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG etc.).

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.

Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der BPolZV vom 12.07.2017.

§ 1 Abs. 1 BPolZV legt fest, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Eigensicherung:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn/betriebsbezogene Gefahr:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn/betriebsbedingte Gefahr:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenzkontrolle:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Flughafen/Luftsicherheit:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 4 BPolG i. V. m. § 16 LuftSiG, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze/30-km-Bereich:
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Ziffer 2.2 Örtliche Zuständigkeit

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind (BPolZV).

§ 2 BPolZV legt die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektionen fest. Diese orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer, wobei eine Bundespolizeidirektion meist für mehrere Bundesländer örtlich zuständig ist.

Die Musterinspektionen Hamburg (Bahn) und Hamburg Flughafen gehören zur BPOLD Hannover. Die Musterinspektion Forst untersteht der BPOLD Berlin. Für die Aufgabe Eigensicherung gibt es keine örtliche Begrenzung; diese nehmen die Beamten bundesweit war.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Hamburg:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Forst:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 BPolZV.

Formulierungsbeispiel für die Aufgabe der Eigensicherung:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

Ziffer 3 Eingriff

Ziffer 3.1 Befugnisnorm

Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des „Vorbehalt des Gesetzes“ bedürfen Eingriffe in die Rechte von Personen einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Befugnis (präventiv oder repressiv) sind an dieser Stelle des Prüfschemas die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm zu prüfen.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befugnisnorm und sind individuell abzuprüfen. So verlangt beispielsweise der §