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© 2018 Michael Stein, Jena

Rechtsstand: September 2018

Urheber: Michael Stein, Jena

erstellt mit Microsoft® Word® 2000 auf Microsoft® Windows® 98, zweite Ausgabe

Schriftsatz: Michael Stein, Jena

gesetzt mit Microsoft® Word® 2000 auf Microsoft® Windows® 98, zweite Ausgabe

Umschlag: Michael Stein, Jena

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Vorwort

Wenn es um die private Vermietung von Wohnraum geht, wird kaum um die Besteuerung positiver Einkünfte gestritten, sondern regelmäßig um die Höhe von Werbungskostenüüberschüssen. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Vermietung steuerrechtlich zu berücksichtigen oder als unbeachtliche Liebhaberei zu behandeln ist. Das Problem: Gesetzlich geregelt ist steuerliche Liebhaberei nur für gewerbliche und über Verweisungen auch für die anderen betrieblichen Einkünfte, nicht jedoch für Überschusseinkünfte. Damit gibt es de lege lata für die Vermietungseinkünfte (§§ 2, 21 EStG) keine Liebhaberei1.

Ohne dies näher zu begründen und auch nur kursorisch hatte sich der Große Senat des Bundesfinanzhofs jedoch auch bei den Vermietungseinkünften für die Anwendung der allgemeinen Liebhabereigrundsätze ausgesprochen2: Liebhaberei liege dem Grunde nach vor, wenn auf Dauer gesehen nicht mit einem, die Gesamtaufwendungen übersteigenden, Einnahmenüberschuss gerechnet werden kann und diese Tatsache von privaten Motiven begleitet wird. Die praktische Umsetzung dieser schlichten Liebhaberei-Formel ist jedoch problembehaftet, zumal sich die Rechtsprechung des für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständigen IX. Senates des Bundesfinanzhofs nicht an den gängigen Regeln der juristischen Auslegungslehre orientiert3. Der Anlass der Kritik: Der IX. Senat bedient sich bei einer sog. Dauervermietung seit dem Jahre 2005 einer unzulässigen materiellen Typisierung4 zu Gunsten fehlender Liebhaberei. Diese Fiktion ist durch nichts gerechtfertigt5, sie ist gleichsam rechtswidrig6.

Eine Rechtswidrigkeit vor Artikel 20 Abs. 3 GG und § 3 Abs. 1 AO (Gesetzesvorbehalt) dürfte aber auch dort bestehen, wo der Bundesfinanzhof – für solch eine Handhabe gibt es wie erwähnt keine normative Entsprechung7 – Liebhabereirecht bei den Vermietungseinkünften „aktiv“ anwendet. Dem IX. Senat des Bundesfinanzhofs ist es bis heute nicht gelungen, rechtslogisch nachvollziehbar zu dokumentieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage er seine Liebhaberei-Rechtsprechung bei den Vermietungseinkünften (§§ 2, 21 EStG) ausrichtet8.

Überhaupt hat das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung für die Anwendung des Gedankens steuerrechtlicher Liebhaberei auch bei den Überschusseinkünften schon immer zu Denkspielen geführt: Seit nun fast vier Dekaden hat die Frage, ob Liebhaberei auch im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung möglich ist und wann im Einzelnen die Voraussetzungen für eine Liebhaberei vorliegen, Verwaltung und Rechtsprechung hinlänglich beschäftigt und so einige Dissertationen9 sind in den letzten beiden Dekaden dazu erschienen. Der Rechtsanwender jedenfalls findet eine kaum noch zu überblickende Fülle von Urteilen vor.

Dieser Leitfaden soll dem Praktiker ein erster Wegweiser sein10. Um den Umfang dieses Ratgebers im Rahmen zu halten, sind die Urteile in gedrängter Form und ohne Fundstelle zitiert. Jena, im September 2018

Michael Stein


1 Stein, Der Geist des EStG.

2 BFH v 25.6.84, GrS 4/82.

3 Stein in DStZ: 04, 189; 09, 768; 13, 33; 13, 114.

4 Stein, DStZ 11, 422.

5 Weber-Grellet, DB 02, 2568; Stein, DStZ 04, 189, 195.

6 Stein in DStZ: 13, 33; 13, 114; 11, 442 [449 ff.]; 09, 768; 04, 189; Stein, Verluste, Rdn. 254-272.

7 Leisner-Egensperger, DStZ 10, 790–800; Hübner, DStR 13, 1520, 1521.

8 Stein, Der Geist des EStG.

9 Ausschließlich zu Vermietung und Verpachtung: Lorenz; Müller; Habl; Credo.

10 Zu vertiefenden Betrachtungen siehe: Stein, Verluste; Stein, Der Geist des EStG.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Grundsätzliches zur Einkunftserzielungsabsicht
    1. Zur Einkunftserzielungsabsicht allgemein
      • 1.1 Geschichtliche Entwicklung
      • 1.2 Keine Rechtfertigung anhand des Gesetzes
      • 1.3 Fundamentalkritik
      • 1.4 Das Maß aller Dinge: Die Grundsätze des Großen Senates des BFH GrS 4/82
      • 1.5 Liebhabereiprüfung im Rahmen des § 21 EStG – Grundsätzliches und Systematik
        • 1.5.1 Zur Bestimmung der Einkunftsart
        • 1.5.2 Vorrang der Liebhabereiprüfung
          • 1.5.2.1 Nachrangigkeit des § 2a EStG
          • 1.5.2.2 Nachrangigkeit des § 15b EStG
          • 1.5.2.3 Nachrangigkeit von Missbrauchs- und Fremdvergleichsprüfung
        • 1.5.3 Beginn und Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht
        • 1.5.4 Grundsätzlich objektbezogene Beurteilung
          • 1.5.4.1 Grundsatz: Getrennte Beurteilung der Objekte
          • 1.5.4.2 Ausnahme 1: Gruppenbildung bei wirtschaftlich gleicher Funktion
          • 1.5.4.3 Ausnahme 2: Steuerrechtlich einheitliche Wirtschaftsgüter aufteilen
      • 1.6 Personengesellschaften/-gemeinschaften mit Vermietungseinkünften
        • 1.6.1 Einkunftserzielungsabsicht auf beiden Ebenen erforderlich
          • 1.6.1.1 Ebene der Gesellschaft
          • 1.6.1.2 Ebene des Gesellschafters
          • 1.6.1.3 Ebene des Gesellschafters: Verhältnisse nach Gesellschaftsauflösung
        • 1.6.2 Sonderfall: Verlustzuweisungsgesellschaften
          • 1.6.2.1 Merkmale einer Verlustzuweisungsgesellschaft
          • 1.6.2.2 Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht
          • 1.6.2.3 Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 21 EStG
    2. Einkunftserzielungsabsicht als innere Tatsache
      • 2.1 Totalüberschuss bei objektiver Zukunftsbetrachtung
      • 2.2 Persönliche Gründe – einkommensteuerliche Irrelevanz
    3. Vermietungsabsicht
      • 3.1 Aufwendungen für bebaute Grundstücke
        • 3.1.1 Wegfall der Vermietungsabsicht
        • 3.1.2 Verzögerte Realisierung der beabsichtigten Vermietung
        • 3.1.3 Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht
        • 3.1.4 Beispiele für privat veranlassten Leerstand
        • 3.1.5 Alternative Vermietungs- und Veräußerungsabsicht
          • 3.1.5.1 Wohnung war vor dem Leerstand nicht vermietet
          • 3.1.5.2 Wohnung war vor dem Leerstand bereits (auf Dauer) vermietet
      • 3.2 Aufwendungen für unbebaute Grundstücke
        • 3.2.1 Bebauung in überschaubarer Zeit
        • 3.2.2 Glaubhaftmachung der Vermietungsabsicht
        • 3.2.3 Alternative Vermietungs- und Veräußerungsabsicht
      • 3.3 Aufwendungen vor Erwerb eines Vermietungsobjektes
  3. Die Totalüberschussprognose
    1. Die Einkunftserzielungsabsicht als zweigliedriges Merkmal
    2. Die Prognose
      • 2.1 Grundsätzliches
        • 2.1.1 Zeitpunkt der Prognoseerstellung
        • 2.1.2 Prognose als Schätzung
        • 2.1.3 Zuschlag und Abschlag von je 10 %
        • 2.1.4 Nominalwertprinzip (kein Inflationsausgleich)
        • 2.1.5 Vergangenheitsdurchschnitt
        • 2.1.6 Auswirkung ertragsverbessernder Maßnahmen
        • 2.1.7 Überschuss nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
        • 2.1.8 Geringfügiger Überschuss
        • 2.1.9 Zukünftige Faktoren und bereits abgelaufene Zeiträume
      • 2.2 Berechnungsgrundlagen der Prognose
        • 2.2.1 Die Prognosebestandteile im Überblick
        • 2.2.2 Bestandskräftig veranlagte Verluste
        • 2.2.3 Verzicht auf Abzug von Werbungskosten
        • 2.2.4 Finanzierungskosten
        • 2.2.5 Instandhaltungskosten
        • 2.2.6 Schönheitsreparaturen
        • 2.2.7 Verwaltungskosten
        • 2.2.8 Mietausfallrisiko
        • 2.2.9 AfA auf Einrichtungsgegenstände
        • 2.2.10 Künftige Einnahmen bei verbilligter Vermietung
        • 2.2.11 Kürzung der Werbungskosten bei verbilligter Vermietung
        • 2.2.12 Gebäudeabschreibungen
          • 2.2.12.1 Die Vorgeschichte zu den Normal-AfA
          • 2.2.12.2 Die Vorgeschichte zu den Subventions-AfA
          • 2.2.12.3 Die aktuelle Rechtslage zu den Gebäude-AfA
          • 2.2.12.4 Stellungnahme zur BFH-Rechtsprechung
        • 2.2.13 Wertsteigerungen
        • 2.2.14 Investitionszulagen
      • 2.3 Zeitraum der Prognose
        • 2.3.1 Prognosedauer
        • 2.3.2 Subjektbezogene Betrachtung
        • 2.3.3 Einbeziehung des Rechtsnachfolgers
          • 2.3.3.1 Herrschende Meinung
          • 2.3.3.2 Mindermeinung
          • 2.3.3.3 Kritische Stellungnahme zur herrschenden Meinung
      • 2.4 Prognose bei befristeter Vermietung
      • 2.5 Prognose bei zeitweise vermieteter und zeitweise selbstgenutzter Ferienwohnung
  4. Vermietung auf Dauer
    1. Die Fiktion – keine Liebhaberei bei Dauervermietung
      • 1.1 Die alte Rechtslage
      • 1.2 Die Grundsatzentscheidung vom 30.9.1997 – IX R 80/94
      • 1.3 Kritik zur Fiktion des BFH
        • 1.3.1 Die rechtliche Qualität der Fiktion des BFH: Formelle oder – unzulässige – materielle Regel?
          • 1.3.1.1 Beurteilung als widerlegbare Vermutung (formelle Typisierung)
          • 1.3.1.2 Beurteilung als unwiderlegliche Vermutung (materielle Typisierung)
        • 1.3.2 Materiell-rechtliche Kritik zur Fiktion des BFH
    2. Die Ausnahmen von der – unwiderleglichen – Fiktion
      • 2.1 Reichweite der Fiktion – Beschränkung auf die Einkunftsart
      • 2.2 Die Ausnahmen im Einzelnen
      • 2.3 Einfluss von Art und Umfang der Finanzierung
      • 2.4 Sonderfall – Befristete Gesamthandsgemeinschaft (so genanntes Hamburger Modell)
        • 2.4.1 Zur Einkunftserzielungsabsicht auf Ebene der Gesellschaft
        • 2.4.2 Bisheriger Gesellschafter vermietet weiter
          • 2.4.2.1 Verwaltungsauffassung
          • 2.4.2.2 Abweichende neuere Auffassung des BFH und Kritik
        • 2.4.3 Stellungnahme zur Verwaltungsauffassung
    3. Vermietung unter Marktniveau
      • 3.1 Vorbemerkungen
        • 3.1.1 Grundanliegen der BFH-Rechtsprechung
        • 3.1.2 Ermäßige Miete und hohe Werbungskostenüberschüsse
        • 3.1.3 Begünstigte Vermietung unter nahen Angehörigen (§ 21 Abs. 2 EStG)
          • 3.1.3.1 Ermäßige Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder
          • 3.1.3.2 Ermäßige Vermietung unter Ehegatten
        • 3.1.4 Gunstmiete ausnahmsweise bei fremden Dritten
      • 3.2 Rechtsprechung
        • 3.2.1 Die Rechtsprechung der Finanzgerichte
        • 3.2.2 Die Entwicklung der BFH-Rechtsprechung
          • 3.2.2.1 BFH-Urteil vom 25.1.1994 – IX R 139/92
          • 3.2.2.2 BFH-Urteil vom 27.7.1999 – IX R 64/96
          • 3.2.2.3 Stellungnahme zum BFH-Urteil IX R 64/96
          • 3.2.2.4 BFH-Urteil vom 5.11.2002 – IX R 48/01
          • 3.2.2.5 Stellungnahme zum BFH-Leiturteil IX R 48/01 (Anwendung durch FinVerw bis 2011)
          • 3.2.2.6 BFH-Urteil vom 22.7.2003 – IX R 59/02
          • 3.2.2.7 Stellungnahme zum BFH-Urteil IX R 59/02
          • 3.2.2.8 BFH-Urteil vom 6.10.2004 – IX R 30/03
          • 3.2.2.9 Stellungnahme zum BFH-Urteil IX R 30/03
      • 3.3 Zusammenfassung / Ausblick
  5. Vermietung für kurze Zeit
    1. Zu beurteilende Fallgestaltungen
    2. Alsbaldiger Verkauf
      • 2.1 Auffassung der Finanzverwaltung
        • 2.1.1 Bis VZ 2002: Finanzamt trägt grundsätzlich Beweislast
        • 2.1.2 Aktuelle Verwaltungsansicht ab VZ 2003: Steuerpflichtiger trägt Beweislast
        • 2.1.3 Sonderfall kurzfristigen Engagements – Verkauf beim „Hamburger Modell“
        • 2.1.4 Sonderfall kurzfristigen Engagements – Schenkung beim „Hamburger Modell“
      • 2.2 Übersicht zur Rechtsprechung des BFH
        • 2.2.1 Veräußerung nach einem Jahr — BFH-Urteil vom 9.7.2002– IX R 47/99
        • 2.2.2 Kurzfristige Vermietung und Veräußerung nach 14 Monaten — BFH-Urteil vom 18.1.2006 – IX R 18/04
        • 2.2.3 Kurzfristige Vermietungen / Leerstand und Veräußerungsabsicht — BFH-Urteil vom 5.4.2005 – IX R 48/04
        • 2.2.4 Zeitmietvertrag und Veräußerungsabsicht — BFH-Urteil vom 4.12.2001 – IX R 70/98
        • 2.2.5 Zeitmietvertrag, Vorkaufsrecht und Verkauf — BFH-Urteil vom 9.7.2002 – IX R 33/01
        • 2.2.6 Zeitmietvertrag und Verkauf — BFH-Urteil vom 9.7.2002 – IX R 99/00
        • 2.2.7 Zeitmietvertrag ohne Verlängerungsklausel — BFH-Urteil vom 14.12.2004 – IX R 1/04
      • 2.3 Übersicht zur Rechtsprechung der Finanzgerichte
        • 2.3.1 Klageabweisende Entscheidungen
        • 2.3.2 Klagestattgebende Entscheidungen
    3. Alsbaldige Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
      • 3.1 Vorbemerkung
        • 3.1.1 Grundsätze zum Abzug von Werbungskosten
        • 3.1.2 Liebhabereiprüfung hat Vorrang
      • 3.2 Auffassung der Finanzverwaltung
        • 3.2.1 Bisherige Auffassung (VZ 1995–VZ 2003)
        • 3.2.2 Geänderte Verwaltungsauffassung (gültig ab VZ 2004)
      • 3.3 Stellungnahmen der Literatur
      • 3.4 Rechtsprechung
        • 3.4.1 Rechtsprechung der Untergerichte
        • 3.4.2 BFH-Rechtsprechung
          • 3.4.2.1 Bis 2002: Keine einschlägige BFH-Rechtsprechung
          • 3.4.2.2 BFH-Urteil vom 7.9.2002 – IX R 57/00
          • 3.4.2.3 BFH-Beschluss vom 31.10.2003 – IX B 97/03
          • 3.4.2.4 BFH-Urteil vom 4.11.2003 – IX R 55/02
      • 3.5 Stellungnahme zu Verwaltungsansicht und Rechtsprechung
        • 3.5.1 Verwaltungsauffassung begünstigte Steuersparmodelle bis 2004
        • 3.5.2 „Alte“ Verwaltungsauffassung ohne rechtliche Grundlage
        • 3.5.3 Urteilsanwendung IX R 57/00 durch die Verwaltung ab 2004
    4. Alsbaldige unentgeltliche Nutzungsüberlassung
    5. Modelle mit Rückkaufangeboten oder Wiederverkaufsgarantien
  6. Einkunftserzielung und Einkunftsermittlung bei Ferienwohnungen
    1. Die „alte“ Rechtsprechung
    2. Die Rechtsprechung ab 2001
      • 2.1 „Vorarbeit“ der Finanzgerichte
      • 2.2 Die geltende Rechtsprechung des BFH
        • 2.2.1 Ausschließliche Vermietung
          • 2.2.1.1 Definition „ausschließliche Vermietung”
          • 2.2.1.2 Kritik zur BFH-Rechtsprechung: Keine Liebhabereiprüfung bei ausschließlicher Vermietung
        • 2.2.2 Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung
          • 2.2.2.1 Selbstnutzung
          • 2.2.2.2 Keine Selbstnutzung
        • 2.2.3 Ermittlung des Totalüberschusses
          • 2.2.3.1 Prognose des Steuerpflichtigen
          • 2.2.3.2 Aufteilung der Werbungskosten
        • 2.2.4 Zuordnung der Leerstandszeiten und Renovierungstage
          • 2.2.4.1 Leerstandszeiten
          • 2.2.4.2 Renovierungstage
        • 2.2.5 Prognosezeitraum

Abkürzungsverzeichnis

A. Auflage
a. A. anderer Ansicht
a. E. am Ende
Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
AfA Absetzung für Abnutzung
AktStR Aktuelles Steuerrecht
AO Abgabenordnung
AO-StB AO-Steuer-Berater (Zeitschrift)
AÖF Amtsblatt der österreichischen FinVerw.
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
a. Z. Anzahl der Zitate
BayVerwGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB Betriebs Berater (Zeitschrift)
BBV Berater Brief Vermögen (Zeitschrift)
Bsp. Beispiel
BeSt Beratersicht zur Steuerrechtsprechung (Beilage zur Zeitschrift)
best. bestätigt
Bln Berlin
betr. Betreffend
BFH Bundesfinanzhof
BFH-Az. Aktenzeichen des BFH
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BMF Bundesminister der Finanzen, Bundesministerium der Finanzen
BMF-Schreiben Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen
(abgestimmt mit den obersten Finanzbehörden der Länder)
BR-Drucks. Bundesrats-Drucksache
BStBl Bundessteuerblatt
BTR Der Bauträger (Zeitschrift)
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
Buchst. Buchstabe
BuW Betrieb und Wirtschaft (Zeitschrift, erscheint nicht mehr)
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
bzw. beziehungsweise
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
Diss. Dissertation
DM Deutsche Mark
D-Ost-spezial Deutschland – Spezial Ost (Zeitschrift)
DSR Deutsche Steuerberater-Richtlinien (Zeitschrift)
DStP Deutsche Steuer-Praxis (Zeitschrift)
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
DWW Deutsche Wohnungswirtschaft (Zeitschrift)
EA Einkunftserzielungsabsicht
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EigZulG Eigenheimzulagengesetz
ESt-Kartei Einkommensteuer-Kartei
EN Eilnachrichten
ESt Einkommensteuer
EStB Ertragsteuer-Berater (Zeitschrift)
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStH Einkommensteuerhandbuch (der FinVerw.)
est.-rechtlich einkommensteuerrechtlich
EStR Einkommensteuer-Richtlinien (der FinVerw.)
ETW Eigentumswohnung
evtl. Eventuell
f., ff. Folgende
FA Finanzgericht
FeWo Ferienwohnung
FG Finanzgericht
FG BaWü Finanzgericht Baden-Württemberg
FG Bln Finanzgericht Berlin
FG BraBu Finanzgericht Brandenburg
FG Bln-Brabu Finanzgericht Berlin-Brandenburg
FG D’dorf Finanzgericht Düsseldorf
FG Hamb Finanzgericht Hamburg
FG MV Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
FG Nbg Finanzgericht Nürnberg
FG Nds Niedersächsisches Finanzgericht
FG R’pf Finanzgericht Rheinland-Pfalz
FG SA Finanzgericht Sachsen-Anhalt
FG Saarl Finanzgericht Saarland
FGO Finanzgerichtsordnung
FinMin. Finanzminister, Finanzministerium
(auch z. B. für Staatsministerium der Finanzen)
FinVerw. FinVerw.
Fn. Fußnote
FördG Fördergebietsgesetz
FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GEA Gewinnerzielungsabsicht
GewStDV Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
gl. A. gleicher Ansicht
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift)
GrS Großer Senat (des Bundesfinanzhofs)
H Hinweis im Einkommensteuerhandbuch (der FinVerw.)
HaufeIndex Dokumentationsnummer der Haufe-Datenbank
Hess FG Hessisches Finanzgericht
h. M. Herrschende Meinung
i. d. F. in der Fassung
i. d. R. in der Regel
ImmoStR Halbjahreszeitschrift zum Immobilien-Steuerrecht (Zeitschrift)
INF Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
InvZulG Investitionszulagengesetz
i. V. m. in Verbindung mit
IWB Internationale Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
JbFStR Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht
jM Juris – Die Monatszeitschrift (Zeitschrift und Datenbankinhalt)
jurisPR Juris Praxis-Report (Zeitschrift und Datenbankinhalt)
KG Kommanditgesellschaft
Kj. Kalenderjahr
KÖSDI Kölner Steuerdialog (Zeitschrift)
LfSt Landesamt für Steuern
LS Leitsatz
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
m2 Quadratmeter
Nr. Nummer(n)
nrkr. nicht rechtskräftig(es)
n. v. nicht veröffentlicht
n. g. Nachgehend
NJW Neue juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NWB Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
NWB-EV NWB Beraterbrief Erben und Vermögen
NZB Nichtzulassungsbeschwerde
NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (Zeitschrift)
n. z. nicht zitiert
o. a. oben angegeben
OFD Oberfinanzdirektion
OLG Oberlandesgericht
öEStG Einkommensteuergesetz Österreich
ÖStZ Österreichische Steuer-Zeitung (Zeitschrift/Österreich)
R Richtlinie der Einkommensteuer-Richtlinien
RIS Rechtsinformationssystem (Datenbank, für Österreich)
RdW Recht der Wirtschaft (Zeitschrift/Österreich)
Rev. Revision
RFH Reichsfinanzhof
Rg. Rechtsgang
Rkr. rechtskräftig(es) (r)
RStBl Reichssteuerblatt
Rspr. Rechtsprechung
Rz. Randziffer
s. Siehe
S. Seite
S9 IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)
— zuständig für die Einkünfte aus VuV (§§ 2, 21 EStG) —
Sächs FG Sächsisches Finanzgericht
Schl-Hol FG Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
SenFin Senator für Finanzen, Senatsverwaltung für Finanzen
StB Der Steuerberater (Zeitschrift)
Stbg Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StbJb Steuerberater Jahrbuch
StBp Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
SteuCon SteuerConsultant (Zeitschrift)
SteuerStud Steuer und Studium (Zeitschrift)
StEK Steuererlasse in Karteiform (Nachschlagewerk)
Stpfl. Steuerpflichtiger
StRK Steuerrechtsprechung in Karteiform (Nachschlagewerk)
StSem Steuer Seminar (Zeitschrift)
StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift, ercheint vierteljährlich)
StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StVj Steuerliche Vierteljahresschrift (Zeitschrift, erscheint nicht mehr)
StW Die Steuer-Warte (Zeitschrift der DStG)
StWK Steuer- und Wirtschafts-Kurzpost (Zeitschrift)
SWK Steuer- und WirtschaftsKartei (Zeitschrift für Österreich)
TBM Tatbestandsmerkmal
Thür FG Thüringer Finanzgericht
Tz. Textziffer
u. a. unter anderem
UFS Unabhängiger Finanzsenat (Gerichtsbarkeit für Österreich)
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
Vgl. Vergleiche
VerwG Verwaltungsgericht
VMA Vermietungsabsicht
VO Verordnung
Vfg. Verfügung
VuV Vermietung und Verpachtung
VZ Veranlagungszeitraum
VwGH Verwaltungsgerichtshof (Gerichtsbarkeit Österreich)
WuM Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Zeitschrift)
z. B. Zum Beispiel
ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht (Zeitschrift)
Ziff. Ziffer
Zzgl. zuzüglich

I. Einleitung

Zweck der Besteuerung ist es, Mittel für die öffentliche Hand zu beschaffen. Deshalb interessieren den Fiskus nur die auf Dauer positiven Einkünfte der Stpfl. Diese werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen, und zwar in der Weise, wie das EStG dies definiert. Daran gemessen unterwirft das Einkommensteuerrecht die nicht erwerbsrelevante – gegebenenfalls auch auf private Bedürfnisbefriedigung und privates Erleben hin angelegte – Nutzung eines Vermögensgegenstands nicht der Besteuerung. Diese Erwerbsgerichtetheit beinhaltet vornehmlich die Absicht des Stpfl., auf Dauer gesehen positive Einkünfte zu erzielen11. Diese Absicht ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gesetzliches Merkmal des Steuertatbestands (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 EStG). Diese Regelungen wurden durch das Steuerentlastungsgesetz 1984 vom 22.12.198312 (betrifft § 15 Abs. 2 EStG) bzw. das durch das durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.198513 (betrifft § 15 Abs. 2 EStG) eingeführt und übernahmen im Wesentlichen die bisherige Regelung des Gewerbebetriebs aus § 1 GewStDV. In § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG verlangt das Gesetz unter anderem für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs, die „Absicht Gewinn zu erzielen“ und in § 15 Abs. 3 EStG wird der Begriff der „Einkünfteerzielungsabsicht“ verwendet. Eine genaue Definition des TBM enthält das Gesetz indessen nicht14.

Dieser Begriff der GEA ist dahingehend zu verstehen, dass die entsprechenden Tätigkeiten der Herbeiführung von dauerhaft positiven Einkünften (i.S. eines Totalgewinns) dienen15. Bereits vor den o. a. beiden Änderungen der Norm des § 15 EStG war das TBM der GEA durch langjährige Rspr. des BFH ausgefüllt, weshalb – nach älterer Auffassung des VIII. Senates des BFH – der legislativen Benennung des TBM der „Absicht Gewinn zu erzielen“ nur eine klarstellende Bedeutung zuteil wird16. Letztere Erkenntnis erlangt etwa dann Bedeutung, wenn eine Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geäußerten Rechtsanschauung, mangels legislativer Grundlage scheide eine Überprüfung der EA bei den Einkünften aus VuV aus17, erfolgen soll. Jedenfalls nach herrschender Meinung ist die Erwerbsgerichtetheit (EA) als Überschusserzielungsabsicht auch bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG subjektives TBM für eine Besteuerung18 und deshalb für jeden VZ (erneut) zu prüfen. Die Anerkennung von liebhabereiverdächtigen Verlusten in einem VZ stellt aber keine Zusage für die Behandlung in späteren Veranlagungszeiträumen dar und bindet das FA auch nicht nach Treu und Glauben, selbst wenn der Stpfl. auf eine entsprechende Fortsetzung der rechtlichen Beurteilung vertraut hat19.

Vielmehr muss eine vom FA als falsch erkannte – selbst über eine längere Zeit vertretene – Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgegeben werden20. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt für sich genommen die Bildung eines Vertrauenstatbestandes aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zu Grunde gelegte Entscheidung hinausgeht21. Bei hohem Investitionsbedarf und nicht unerheblichen Erfolgsrisiken kann daher die steuerliche Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten rechtssicher nur durch eine verbindliche Auskunft hergestellt werden22. Ihre Erteilung steht im Ermessen des FA. Eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten kommt jedoch nur in Betracht, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Diese Voraussetzungen sind im Einzelnen darzulegen23. Soweit die Feststellung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei oder als est.-rechtlich beachtlich einzustufen ist, erst nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase unter Berücksichtigung der konkreten Entwicklung getroffen werden kann (so genannte Mehrjahresanalyse), werden die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage regelmäßig nicht vorliegen24. Die Überschusserzielungsabsicht (EA) ist bei positiver Ergebnisprognose zu bejahen. Dementsprechend verlangt der BFH in ständiger Rspr., dass Einkünfte aus VuV gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und hierbei beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer dieser Nutzung des Grundstücks (so genannte Totalperiode) einen Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen (EA). Fehlt die EA (Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht), spricht man von „Liebhaberei“25. Dogmatische Grundlage des – gesetzlich unbekannten – Liebhabereibegriffs ist neben dem eingangs erwähnten Fiskalzweck26 des Gesetzes ggf. ein Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit: Mit Hilfe des von der Rspr. entwickelten Merkmals werden Verluste ausgegrenzt, die der Steuergläubiger nicht mittragen soll27. Gemeint sind die Verluste aus dem außersteuerlichen Bereich, also auch aus dem Bereich der Lebensführung. Derlei Aufwendungen sollen nicht steuerlich subventioniert und auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Das Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer so genannten Liebhabereitätigkeit beruht gleichwohl nicht auf der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG, denn die Anwendung dieser Vorschrift erfordert zunächst das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinne einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–7 EStG28.

Vielmehr fußt das Abzugsverbot des mit einer Liebhaberei zusammenhängenden Aufwands auf übergeordneten Gesichtspunkten des § 2 EStG29 (weite – teleologische – Gesetzesauslegung30). Im Allgemeinen stellt sich die Frage nach Liebhaberei nicht, wenn fortlaufend Gewinne bzw. Überschüsse erzielt werden31, denn wesentliches Merkmal einer est.-rechtlich relevanten Tätigkeit ist das Streben nach Gewinn bzw. Überschuss32. Ohne Verluste gibt es also keine Liebhaberei33; das Erfüllen der TBM reicht aus34. Die Frage der Liebhaberei stellt sich aber erst und nur dann, wenn der Stpfl. anderweitige (hohe) Einkünfte erzielt, die für einen Verlustausgleich (oder, in der Praxis eher selten, einen Verlustabzug) zur Verfügung stehen35. Das eigentliche Anliegen der Umqualifizierung einer einkünfteerzielenden Tätigkeit zur Liebhaberei besteht in dem Ausschluss der Verlustverrechnung36. Damit ergibt sich aus dem Rechtsinstitut der Liebhaberei ein systemgerechtes Verlustausgleichsverbot37. Mit der Unterscheidung dergestalt, dass negative Ergebnisse unter Umständen wegen Liebhaberei unberücksichtigt bleiben, dagegen positive Ergebnisse stets steuerlich erfasst werden, wird (a) sowohl das objektive Nettoprinzip richtig umgesetzt, als auch (b) dem Fiskalzweck des Gesetzes (des EStG) Genüge getan. Jede Einkunftsart hat ihre Besonderheiten, die – so will es ein Teil der Rspr. – auch die EA als ungeschriebenes TBM prägen38. Eine von der konkreten Einkunftsart losgelöste EA gibt es nicht. Für die Einkunftsart VuV (§ 21 EStG) besteht die Besonderheit, dass im Regelfall zu Beginn jahrelang WK-Überschüsse entstehen und – je nach Höhe der Baukosten und dem Umfang der Fremdfinanzierung – unter Umständen erst nach relativ langen Zeiträumen ein positives Gesamtergebnis (Totalüberschuss) aus der Vermögensnutzung realisiert wird39.

Diese oft hohen und langanhaltenden WK-Überschüsse beruhen zum einen auf dem Sofortabzug von WK gemäß § 11 EStG und zum anderen auf Abschreibungsvergünstigungen. Denn über § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG werden auch AfA den WK bei den Überschusseinkünften zugerechnet40. Zwei wesentliche Aspekte: Bereits hinter der linearen AfA in Höhe von 2 % verbirgt sich zur Hälfte eine (Wohnungsbau)Subvention: Der Steuergesetzgeber hat seinerzeit aus wohnungspolitischen Gründen mit der Einführung des § 7 Abs. 4 EStG die Gebäudenutzungsdauer (50 Jahre) abweichend von der Realität (i. d. R. über 100 Jahre) zu kurz bemessen41. Überhaupt ist das Zulassen von AfA bei den Überschusseinkünften – bereits an sich – eine systemfremde Begünstigung42. Im Übrigen ist eine Angemessenheitsprüfung der WK – anders als bei den Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG – gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb konnten bisher auch vergleichsweise hohe Aufwendungen – auch Schuldzinsen sind in unbegrenzter Höhe abziehbar – oder AfA auf sehr aufwändig erstellte Immobilien (so genannter Luxusbauten) als WK abgezogen werden. Rspr.43 und Verwaltung44 vertreten insoweit nunmehr eine einschränkende Ansicht: Die verlustbringende Vermietung so genannter Luxusbauten soll in bestimmten Fällen auf Liebhaberei geprüft werden. Daher hat die Frage, ob die Vermietungstätigkeit als „Liebhaberei“ (fehlende EA) einzustufen ist, für die Anwendung des § 21 Abs. 1 EStG besondere Bedeutung. Bei dem Versuch, im Rahmen der Einkünfte aus VuV die Abgrenzung zur Liebhaberei rechtssystematisch korrekt in den Griff zu bekommen, treten freilich eine Reihe von Problemen auf45. Bisher hat der deutsche Gesetzgeber davon abgesehen, die Frage der Liebhaberei zu regeln. Aber gerade das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage hat zu einer beinahe unüberschaubaren Anzahl von Einzelentscheidungen geführt, die eine Abgrenzung zwischen Liebhaberei und zu berücksichtigenden Einkünften in der Praxis regelmäßig schwer machen.

Diese Tatsache wirkt sich regelmäßig zu Gunsten der Stpfl. aus, denn die unter Zeitdruck stehenden Veranlagungsstellen der FÄ dürften im Regelfall selten die Zeit übrig haben, sich durch die umfangreiche Rspr. durchzukämpfen (um letztlich zu einer nur vagen rechtlichen und damit regelmäßig angreifbaren Einschätzung zu kommen46). Die Entscheidung, ob geltend gemachte WK-Überschüsse aus einer Vermietungstätigkeit mangels EA steuerlich irrelevant sind, bereitet dem Rechtsanwender regelmäßig Unbehagen. Zwei Begriffe, die sich – auch in Kenntnis der einschlägigen Liebhaberei-Rspr. – nur schwer greifen lassen, sorgen in der Praxis für zahlreiche Zweifel. So kann zum einen der im Mittelpunkt der Abgrenzungsproblematik stehende Begriff der EA als innere Tatsache nur durch Rückschluss aus erkennbaren äußeren Tatsachen festgestellt werden47. Zum anderen stellt der zweite zentrale Begriff der Erzielbarkeit eines „Totalüberschusses“ eine Zukunftsprognose dar, die zu stellen den Rechtsanwender oft überfordert und ihm eine Gratwanderung zwischen Spekulation und dem gegebenenfalls gerade noch Erwartbaren abverlangt. Erschwerend kommt in Deutschland (hier: Vorgaben des BFH) hinzu, dass in einer Vorstufe erst einmal aufwändig geprüft werden muss, ob überhaupt eine Überprüfung auf Liebhaberei vorgenommen werden darf. Zudem ist – was zuerst zu prüfen ist – oft nicht sicher, ob überhaupt eine Vermietung auf Dauer vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt der interessierte Rechtsanwender an einer intensiven Recherche nach einschlägiger Rspr. nicht vorbei.


11 Stein, Verluste, Rdn. 143.

12 BGBl I 83, 1583, 1586.

13 BGBl I 85, 2436 f.

14 Stein, Verluste, Rdn. 3.

15 BFH v 25.6.84, GrS 4/82 (C IV 2 ff).

16 BFH v 19.11.85, VIII R 4/83 (1.a).

17 Stein, Der Geist des EStG.

18 BFH v 25.6.84, GrS 4/82 (C IV 3c (2)).

19 BFH v 30.9.97, IX R 80/94; v 30.10.97, IV R 76/96; v 8.12.98, IX R 49/95.

20 BFH v 4.5.05, XI B 224/03; v 2.8.04, IX B 41/04; v 17.12.03, X R 31/00.

21 FG München v 22.10.08, 1 K 77/07.

22 Stein, Verluste, Rdn. 6.

23 BMF v 24.6.87, BStBl I 87, 474.

24 Hess FG v 26.7.89, 13 K 1637/89.

25 Stein, Verluste, Rdn. 9.

26 BFH v 25.6.84, GrS 4/82; v 30.6.09, VIII B 8/09; Schl-Hol FG v 1.7.11, 2 K 190/09 (RdNr. 84 f).

27 Stein, Verluste, Rdn. 10.

28 Stein, DStZ 11, 442, 446.

29 BMF v 14.7.00, DB 00, 1687, Tz. 2.a); allerdings zweifelnd: Stein, Der Geist des EStG.

30 Stein, Verluste, Rdn. 35.

31 Stein, DStZ 09, 768, 769, m.N.

32 FG Bln v 3.7.87, III 434/86.

33 BFH v 30.6.09, VIII B 8/09; FG Nds v 14.5.09, 11 K 556/07; FG Bln v 3.7.87, III 434/86.

34 BFH v 30.6.09, VIII B 8/09.

35 BFH v 14.7.03, IV B 81/01; v 26.2.04, IV R 43/02 (3.b).

36 Stein, Verluste, Rdn. 14.

37 Stein, DStZ 09, 768, 769.

38 BFH v 13.6.05, VIII B 67, 68/04.

39 Stein, Verluste, Rdn. 17.

40 Zudem als Dauersubvention: erhöhte Absetzungen nach §§ 7i, h EStG bzw. degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG.

41 Stein, Verluste, Rdn. 365.

42 FG D’dorf v 9.8.07, 16 K 840/05 F (n.g.: BFH v 17.9.08, IX R 64/07).

43 BFH v 6.10.04, IX R 30/03; FG D’dorf v 21.10.04, 11 K 2425/02 E.

44 OFD Frankfurt v 17.11.05, DStZ 06, 94; OFD München v 11.7.05, DStR 05, 1645.

45 Stein, StW 01, 207.

46 Stein, Verluste, Rdn. 21.

47 Stein in: BuW 01, 1016, 1017; INF 01, 641, 642; DStR 02, 1419, 1420.

II. Grundsätzliches zur Einkunftserzielungsabsicht

1. Zur Einkunftserzielungsabsicht allgemein

1.1 Geschichtliche Entwicklung

Der Begriff der Liebhaberei beschäftigt die Rspr. seit längerem48. Bereits der RFH hat darauf abgestellt, ob der Stpfl. selbst seine Tätigkeit ernstlich zur Erzielung von Einkommen für geeignet halte (so genannter subjektiver Liebhabereibegriff)49. Die Rspr. des RFH50 hatte ab dem Jahre 1925 über die Fallgruppe der so genannten Liebhabereieinkünfte zu befinden, die sich unter der wachsenden Einkommensteuerlast als erste Steuerminimierungsmethode entfaltete. Stpfl. mit sehr hohem Einkommen, meist Fabrikanten, renommierten mit Rennpferdgestüten. Sie leisteten sich luxuriöse Gutshöfe, um sich von den Strapazen des Stadtlebens zu erholen. Die regelmäßig hohen Verluste aus diesen „landwirtschaftlichen Betrieben“ wurden mit den gewerblichen Gewinnen ausgeglichen. Der RFH vertrat zunächst eine subjektive Betrachtungsweise.

Er ging davon aus, dass der „oberste und letzten Endes alleinige Zweck“ des EStG darin bestehe, dem Reich Einnahmen zu verschaffen51. Um diesen Zweck zu erreichen, sollte es erforderlich sein, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung eines Einnahmeüberschusses gerichtet ist. Fehlte es an dieser Absicht, so wurde nach Ansicht des RFH die entsprechende Tätigkeit zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse aus Liebhaberei ausgeübt52. Im Jahre 193453 hat sich der RFH von der subjektiven Komponente insoweit distanziert, als er für die Frage der ernsthaften Einkommenserzielungsabsicht auf einen objektiven Maßstab (Bewirtschaftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen) abgestellt hat. Nach damaliger Auffassung war nur in Grenzfällen die Willensrichtung des Stpfl. von Bedeutung. Diese Wende zum objektiven Liebhabereibegriff hatte auch der BFH zunächst vertreten54. Die entscheidende Grundlage der heutigen rechtlichen Betrachtung hat dann der GrS mit dem Beschluss vom 25.6.198455 gesetzt. Mit diesem Beschluss ist der BFH (GrS) uneingeschränkt zum subjektiven Liebhabereibegriff zurückgekehrt56.

1.2 Keine Rechtfertigung anhand des Gesetzes

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 21 EStG sind Einkünfte aus VuV der Überschuss der Einnahmen über die WK. Allein aus dieser positiven Umschreibung der Einkünfte lässt sich aber (noch) nicht die Einsicht ableiten, nur jene Einkunftsquellen seien est.-rechtlich zu berücksichtigen, die auf Dauer gesehen zu einem Gesamtüberschuss führen. Denn diese Gesetzesformulierung umschreibt – über den insoweit unvollständigen Wortlaut hinaus – nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte57. Dies wird seit 1983 unter anderem durch die Regelung des § 2a Abs. 1 EStG sowie seit 1999 bzw. 2006 durch die Regelungen der §§ 2b, 15b EStG58 als auch durch §§ 2 Abs. 3, 10d EStG fundamental verdeutlicht: Diese Normen setzen ausdrücklich negative Einkünfte voraus59. In Teilen der Literatur60 und (vereinzelt in der) Rspr.61 wird (auch) deshalb – gewissermaßen hilfsweise – aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG formulierten Erfordernis, dass der Stpfl. Einkünfte „erzielt", auch für die Überschusseinkünfte ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Rechtsinstitut der Liebhaberei gesehen. Diese Herleitung geht – klar erkennbar – fehl, denn „erzielt“ werden zweifelsohne auch Verluste und WK-Überschüsse62. Sprachlich bedeutet „erzielen“, dass man etwas Angestrebtes erreicht. Es ist das Ergebnis einer planmäßigen menschlichen Handlung (mit entsprechendem Willen)63. Es wird insoweit vorgebracht64, durch die Verwendung des Begriffs „Erzielen“ werde für alle Einkunftsarten ein Zusammenhang hergestellt zwischen den Einkünften und der Tätigkeit oder Vermögensnutzung, durch die sie erwirtschaftet werden. Diese Herleitung ist verfehlt. Anknüpfungspunkt der synthetischen Einkommensbesteuerung ist die natürliche Person, der Einkunftsquellen zugeordnet bzw. zugerechnet werden. Erst diese Zuordnung/Zurechnung65 rechtfertigt den Verlustausgleich zwischen Einkunftsquellen66, die ansonsten – wie etwa zwei vermietete ETW verschiedener Eigentümer – beziehungslos nebeneinander stehen67. Mit dem Begriff des „Erzielens“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG nimmt das EStG eine gesetzliche Zuordnung/Zurechnung der Ergebnisse vor („wer“ erzielt?). Diese Zuordnung/ Zurechnung ist freilich unabhängig vom positiven oder negativen Vorzeichen des Ergebnisses68. „Erzielt“ werden sowohl (dauerhafte) Gewinne/Überschüsse als auch Verluste/ WK-Überschüsse69.

Die Funktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG besteht lediglich darin, klarzustellen, dass nur solche Einkünfte steuerbar sind, die dem persönlichen Geltungsbereich des EStG unterfallen70. Er verweist auf § 1 EStG, konstituiert jedoch keine weiteren Kriterien zur Abgrenzung steuerbarer von nicht steuerbarer Tätigkeit71. Auch die Entstehungsgeschichte spricht eindeutig gegen die Herleitung der EA aus dieser Norm. Schließlich wäre es absurd, aus § 2 Abs. 1 EStG ein TBM herleiten zu wollen (GEA), dass dann zusätzlich noch einmal bei der Einkunftsart Gewerbebetrieb in § 15 Abs. 2 EStG auftaucht72. Erst eine deutlich erweiterte, am Wortlaut des Gesetzes überhaupt nicht mehr festzumachende, Auslegung des in § 2 EStG normierten Einkommensbegriffs verhilft auch für die Anwendung der §§ 2, 21 EStG zu der Erkenntnis: Negative Einkünfte (WK-Überschüsse) aus einer Vermietungstätigkeit können nur dann vorliegen, wenn der Stpfl. mit der Absicht tätig wird, auf Dauer gesehen positive Einkünfte zu erzielen. Man spricht von Überschusserzielungsabsicht. Im Klartext: Zumindest im Bereich der Überschusseinkünfte haben wir es allein mit Richterrecht zu tun. Das Gesetz nämlich schweigt, denn es sieht die Überschusserzielungsabsicht in keinem Grundtatbestand vor73. Dieser Zustand ist bedenklich. Denn gerade das Steuerrecht in seiner Eigenschaft als Eingriffsrecht muss in besonderer Weise auf rechtsstaatliche Grundsätze Bedacht nehmen. Eingriffe und Entlastungen bedürfen stets der (konkreten und eindeutigen) gesetzlichen Grundlage. Diese fehlt indes.

1.3 Fundamentalkritik

Wie soeben erwähnt, findet das Erfordernis der Überschusserzielungsabsicht im Gesetz – dem EStG – keinen systematischen Ausdruck74. Es wurde von der Rspr. als subjektives TBM entwickelt. Dieses – von der herrschenden Meinung anerkannte – grundsätzliche Erfordernis wird nach wie vor in Teilen der Literatur in Zweifel gezogen75. Es wird hinterfragt, ob eine Überprüfung der EA überhaupt vorgenommen werden dürfe76 bzw. in der Praxis mit zuverlässigen Ergebnissen vorgenommen werden könne. Die Rspr. zur Feststellung der Absicht der Einkünfteerzielung sei verfehlt.

Es empfehle sich aus Gründen der Einfachheit und Überprüfbarkeit nicht, die Steuerentstehung von der Verwirklichung subjektiver TBM abhängig zu machen77. Der Grundsatzkritik in der Literatur ist nicht zuzustimmen78. Das Institut der Liebhaberei ist sinnvoll. Es ist ein Muss wenn der Staat Erträge besteuern will. Vielmehr ist die von S9 vorgegebene Nichtanwendung der Liebhabereigrundsätze bei dauerhaft verlustbringender Wohnraumvermietung nicht gerechtfertigt, gar rechtswidrig79. Gleichwohl könnte die Grundsatzkritik jedenfalls im Ergebnis Anlass zum Nachdenken bieten. Denn für das Liebhabereirichterrecht der Überschusseinkünfte fehlt – anders als bei den Gewinneinkünften – jeglicher Anknüpfungspunkt im Gesetz80. Wohl allein unter Heranziehung der Grundsätze des § 12 EStG wäre ein anderes Ergebnis denkbar. Ein Rückgriff auf § 12 EStG zur Rechtfertigung der Liebhaberei bei den Überschusseinkünften geht indes eindeutig fehl: Denn diese Vorschrift regelt Fragen der Einkünfteermittlung, nicht aber der hier in Rede stehenden Einkunftserzielung81. Wie dem auch sei: Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls auch für die Liebhaberei der Überschusseinkünfte „grünes Licht“ gegeben82.

Die Grundsatzkritik in der Literatur wurde von der Rspr. bislang – zumindest mit dieser Argumentation – nicht aufgegriffen. Allerdings praktiziert S9 mit seiner Rspr. zu den Einkünften aus VuV für die weit überwiegende Zahl der Vermietungsfälle eine faktische Nichtanwendung der Liebhabereigrundsätze: Bei einer „auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit“ sei die EA grundsätzlich nicht zu prüfen, sondern ungeprüft zu unterstellen. Diese partielle Nichtanwendung des Liebhabereirechts (quasi Liebhabereiüberprüfungsverbot) begründet der Senat allerdings nicht mit grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Erfordernisses der EA überhaupt. Vielmehr leitet er seine Ansicht aus dem Zweck und der Norm des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (selbst) her83. Das Ergebnis: Die EA wird in den meisten Fällen nicht geprüft, obwohl hohe und anhaltende Verluste erklärt werden84. Hinter diesem, vom IX. BFH-Senat ausdrücklich gewollten Ergebnis verbirgt sich meines Erachtens „Fundamentalkritik“: Umgesetzt durch Nichtanwendung der Liebhabereivorgaben des GrS. Diese Vorgehenswiese des S9 verstößt formell (Auslegungslehre) als auch in der Sache selbst gegen elementare Grundsätze des Steuerrechts85.

1.4 Das Maß aller Dinge: Die Grundsätze des Großen Senates des BFH (GrS 4/82)

Für die Rspr. richtungsweisend sind die allgemeinen Grundsätze, die der GrS in seinem Fundamentalbeschluss – GrS 4/82 – vom 25.6.198486 zur Prüfung der EA – auch für die Einkünfte aus VuV87 – entwickelt hat88. Dieser Beschluss wurde seitdem in zahlreichen (mehr als 1000) Gerichtsentscheidungen zitiert und enthält folgende Grundaussage: Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 des EStG fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen zu Grunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so liegt eine est.-rechtlich irrelevante Liebhaberei vor. Zur Begründung der Grundaussage beruft sich das Gericht – von der Steuerrechtswissenschaft einhellig wie fortlaufend kritisiert89 – auf den (vermeintlichen) Fiskalzweck des Gesetzes. Der GrS führt hierzu aus, Zweck des EStG sei es: „Mittel für die öffentliche Hand zu beschaffen“. Dieser Zweck sei nur zu erreichen, wenn „auf Dauer gesehen positive Einkünfte für die Besteuerung erfasst werden können“. Bei diesem von der Rspr. entwickelten Rechtsinstitut (Liebhaberei) handelt es sich um einen anerkannten Ausfluss eines est.-rechtlichen Grundgedankens, genauer gesagt um eine verfassungskonforme Auslegung des in § 2 EStG normierten Einkommensbegriffs als eigenständigen Steuertatbestand. Die Streichung des Verlustausgleichs wegen Liebhaberei verletzt mithin keine Grundrechte des Stpfl.90. Das BVerfG hat mehrfach festgestellt, dass es sich bei der Auslegung des EStG dahingehend, dass nur Erwerbshandlungen besteuert werden, die darauf gerichtet sind, auf Dauer gesehen positive Einkünfte zu erzielen, nicht um eine verfassungswidrige Ausweitung des gesetzlichen Steuertatbestandes handelt91. Ebenso wenig führe eine entsprechende Gesetzesinterpretation zu einem Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. Auch der Schutz des Privateigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG bleibt unberührt92. Die vom GrS entwickelten Grundsätze gelten auch für die Überschusseinkünfte93 und soweit sie diese betreffen, auch für die Einkünfte aus VuV94, so dass Einkünfte aus VuV nur erzielt werden können, wenn der Stpfl. bei dem einzelnen Objekt mit Überschusserzielungsabsicht, also dem Streben nach einem Totalüberschuss der Einnahmen über die WK innerhalb der voraussichtlichem Vermögensnutzung, tätig wird95. In einem Beitrag der jüngeren Literatur wurde dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ernsthaft bestritten96.

Weder die Grundsatzkritik noch der Widerspruch liegen richtig97. In Teilen der älteren Literatur wurden indes – auch schon – Zweifel geäußert, ob die vom GrS aufgestellten Rechtsgrundsätze tatsächlich in letzter Konsequenz auf die Einkunftsart VuV übertragbar sind, weil das damals vor dem GrS anhängige Verfahren keinen Anlass gab, um die Konsequenzen der Liebhabereigrundsätze für die Einkunftsart VuV abschließend zu überdenken. Die Grundsätze des GrS seien in einem ganz anderen Zusammenhang entwickelt und eher kursorisch auf die Einkünfte aus VuV erstreckt worden98. Auch die Rspr. des für die Vermietungseinkünfte zuständigen IX. BFH-Senates weicht von dem Grundsatz des GrS ab99. Die Abweichung ist insbesondere darin zu erkennen, dass der IX. BFH-Senat bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vom Stpfl. keinen konkreten Nachweis darüber abverlangt, ob das Grundstück in seiner gegenwärtigen Bewirtschaftungsform (objektiv) zur Einkünfteerzielung geeignet ist. Mit den Grundsätzen des Beschlusses des GrS100 ist dies nicht zu vereinbaren101.

1.5 Liebhabereiprüfung im Rahmen des § 21 EStG – Grundsätzliches und Systematik

Bezogen auf die Einkunftsart VuV folgert der GrS aus der vorgenannten Grundaussage, dass eine Vermietertätigkeit est.-rechtlich nur dann dieser Einkunftsart zuzuordnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen102. Damit wird klar: Letztlich entscheidend ist also die Art, wie das Objekt bewirtschaftet wird103. Der GrS hatte sich dabei auf das Urteil des BFH vom 21.10.1980104 bezogen, in dem der VIII. BFH-Senat die Auffassung vertreten hatte, dass bei FeWo Liebhaberei in Betracht kommen würde, wenn auf lange Sicht kein Überschuss des nach § 21 Abs. 2 EStG a. F. anzusetzenden Mietwerts über die WK zu erwarten ist. Insbesondere infolge einer Vielzahl von Entscheidungen des BFH105 aus den Jahren 2001 bis 2003 wurde die Abgrenzung zur „Vermietungs-Liebhaberei“ in der Literatur intensiv diskutiert106.

1.5.1 Zur Bestimmung der Einkunftsart

Zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang die (Bestimmung der) Einkunftsart Einfluss auf die Prüfung der EA hat, werden zweierlei Meinungen vertreten. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass sich die EA nur auf eine einzelne Einkunftsart erstreckt. Dahinter steht das Verständnis, dass es eine den Einkunftsarten übergeordnete EA nicht geben kann107. Die Mindermeinung trägt hierzu vor, der Grundsatz, wonach die EA immer nur im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu prüfen ist, sei aus dem Gesetz nicht ableitbar108. Der Dualismus zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten bringt einschneidende Ungleichbehandlungen hervor, die – mit verfassungsrechtlichem Segen109 – auch Verluste/WK-Überschüsse betreffen110. Nach Auffassung des BFH111, der FG112 und wohl auch der Literaturmehrheit113 muss die EA hauptsächlich wegen des Dualismus der Einkunftsarten aber auch wegen der einkunftsspezifischen Besonderheiten stets (ausnahmslos) für jede Einkunftsart gesondert beurteilt werden. Unterschiede ergeben sich schon auf Grund des Dualismus insoweit, als sich die der Ermittlung zu Grunde zu legende Bezugsgröße bei Überschusseinkünften nach dem zu erwartenden Totalüberschuss (ohne Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne) und bei Gewinneinkünften durchweg nach dem zu erwartenden Totalgewinn (einschließlich Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne) bemisst.

Die für die jeweilige Einkunftsart geltende Form der Überschuss- oder GEA kann also regelmäßig erst geprüft werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit endgültig einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet ist114. Es ist also erforderlich115, zuerst die Einkünftequalifikation, also einen Teil des objektiven Besteuerungstatbestands zu klären, um sodann unter Berücksichtigung dessen Eigengesetzlichkeiten die Frage der EA zu prüfen. Anders gewendet: Grundsätzlich muss vorab geklärt werden, welche Einkunftsart bei Verneinung einer Liebhaberei in Betracht käme116. Erfüllt ein Sachverhalt nicht nur die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 EStG, sondern auch den Tatbestand einer anderen Einkunftsart, ordnet § 21 Abs. 3 EStG die Subsidiarität der Einkunftsart VuV an. Es ist also zunächst zu prüfen, ob Mieteinnahmen gegebenenfalls anderen Einkunftsarten zugerechnet werden müssen117. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Grundstück bereits dem Grunde nach dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist (Gewinneinkünfte, insbesondere Gewerbebetrieb oder Land und Forstwirtschaft; Stichworte: Betriebsaufspaltung bzw. Sonderbetriebsvermögen II118119120121122123124125126