Der Trainer in der Zivilrechts-AG

Das Übungsbuch für Rechtsreferendare

(Edition 2010)

Dr. Markus van den Hövel

Vors. Richter am LG

Ausbildungsleiter beim LG Bochum

Books on Demand

Herstellung und Verlag:

Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7322-2290-2

Vorwort:

Die Vielzahl der Referendar-Literatur ist nahezu nicht mehr überschaubar. Es gibt bekanntlich zahlreiche Lehrbücher zu der ersten Stage im Zivilrecht, die die Grundlagen der Urteils-, Beschluss- und Relationstechnik, überdies der Anfertigung von Voten und des Aktenvortrags vermitteln. Mit diesen Werken sucht das vorliegende Buch keine Konkurrenz. Theoretische Grundlagen werden Referendaren in vielfältiger Weise vermittelt.

Nach der Erfahrung des Verfassers fehlt aber den Referendaren trotz hinreichender theoretischer Grundlagen im (Klausur-)Examen häufig die hinreichende Übung, einen Fall rasch und effizient, nämlich in fünf Stunden (!), zu lösen, überdies zumindest juristisch vertretbar und in einer praxistauglichen Form.

Referendare sind mit diesen Anforderungen häufig überfordert, weil sie die durch zahlreiche Lehrbücher vermittelte, selbst mühsam erlernte Theorie nicht auf den praktischen Fall umzusetzen wissen. Häufig haben sie Schwierigkeiten, die Vielzahl der dem Grunde nach durchaus erkannten Probleme in die richtige Stelle des Falles „einzubauen“. Die Lehrbücher liest man häufig vom Anfang bis zum Ende, mehr oder weniger intensiv und sorgfältig - mit entsprechend variablem Lerneffekt. Das Hauptproblem besteht aber häufig darin, dass die Lehrbücher ohne konkretes Problembewusstsein gelesen werden; insoweit klingt das Allermeiste durchaus nachvollziehbar und logisch; man nimmt den Lehrstoff auf, jedoch häufig ohne konkreten Fall- und Problembezug und damit ohne hinreichende Reflektion seiner Bedeutung. Wird man dann in der Klausur mit einem materiell-rechtlichen, prozessualen Problem oder auch „nur“ mit einer Aufbaufrage konfrontiert, so entwickelt man erst in diesem Augenblick das zur Aufnahme der Lösung erforderliche Problembewusstsein, nur: dann ist es mit dem Nachlesen zu spät, häufig hilft der in der Klausur zugelassene Kommentar auch nicht mehr entscheidend weiter, setzt er doch das Problembewusstsein gerade voraus. Am Beispiel formuliert: Den Aufbau der Widerklage im Tatbestand hat man theoretisch erfasst, ebenso die Bedeutung der Erledigungserklärung. Aber wie „baut“ man diese Prozessinstitute in den konkreten Fall, in den konkret zu erstellenden Tatbestand ein? Wie formuliert man die Entscheidungs- bzw. Beschlussgründe? Vielfach hilft da die reichlich genossene Theorie nicht mehr weiter: es fehlt an Übung!

Ebenso fehlt häufig die Übung am und mit dem Aktenvortrag; nicht selten hält man als Referendar(in) allenfalls einen Aktenvortrag pro Arbeitsgemeinschaft. Deshalb sind am Ende dieses Buches – noch vor den Klausurübungsfällen 10 Aktenvorträge zum Selbststudium abgedruckt.

Die Lücke fehlender Übung will das vorliegende Buch schließen; es ersetzt kein Lehrbuch im klassischen Sinn, um originär Theorie und Wissen aufzunehmen, aber es begleitet den Referendar während der Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht, ist deshalb in Anlehnung an die einzelnen AG-Tage entsprechend kapitelmäßig unterteilt. Dabei folgt das Buch zum Zwecke der Übersichtlichkeit dem üblichen Aufbau einer Arbeitsgemeinschaft. Es soll als AGbegleitendes Übungsbuch dienen: Die Themen und Problemschwerpunkte sind klar gekennzeichnet, der Referendar findet schnell das von ihm bevorzugte „Übungsgebiet“, auch wenn in seiner AG eine andere Reihenfolge der Stoffvermittlung gewählt werden sollte. Ergänzt wird das „Übungsangebot“ durch sorgfältig konzipierte Klausur- bzw. Aktenvortragsübungsfälle. Durch das eigene Hineindenken in den Fall und den nachfolgenden Vergleich mit den Lösungshinweisen, überwiegend auch mit den Formulierungen der ergangenen Entscheidung lässt sich die erforderliche Umsetzung des Wissens in den praktischen Fall komfortabel durch „learning by doing“ erlernen. Auf diese Weise ist das Buch durch seine Gestaltung in klar abgegrenzte Kapitel mit voneinander zu differenzierenden Problemschwerpunkten auch, aber eben nicht vorrangig, Lehrbuch, wenngleich es durch das Übungsangebot zu allen relevanten Themen der Zivilrechts-AG auch viel praxisrelevantes Wissen vermittelt, aber: Das Buch ist Trainer, nicht Lehrer!

Und ein wenig Freude machen soll das Training bei aller Arbeit und Anstrengung auch. Dafür sorgen die sorgfältig ausgesuchten und didaktisch bearbeiteten Fälle der wackeren Anwaltsbrüder Drs. Justus und Julius Juhs sowie Drs. Kurt und Knut Nemo, jeweils in Bochum und München residierend, mit ihrer hilfsbedürftigen Mandantschaft Susi Sorglos, Klaus Raffiniert, Claudio Raffinetti u.a.

Möge das Buch im vorgenannten Sinn verstanden werden und zum größtmöglichen Examenserfolg beitragen!

Bochum, im August 2010

Markus van den Hövel

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

EINFÜHRUNGS-AG ZIVILRECHT I

AG ZIVILRECHT II

  1. AG-Tag Übungsfall zum Verkehrsunfall -
  2. AG-Tag Übungsfall zu Vermutungen
  3. AG-Tag Übungsfall zum Haupt- und Hilfsantrag
  4. AG-Tag Übungsfall zum gleichwertigen Parteivorbringen bzw. zum Hilfsvorbringen Die Arbeit am – wechselnden – Tatbestand
  5. AG-Tag Das Zurückbehaltungsrecht - Grundsätze / Übungsfall -
  6. AG-Tag Die Klageänderung/ Die Hilfsaufrechnung/ Tenorierungsübung
  7. AG-Tag Die Anwaltsklausur/ Der Anwalts-Aktenvortrag - Grundsätze / Übungsfall -
  8. AG-Tag Übung zum Anwalts-Aktenvortrag
  9. AG-Tag Der Auskunftsanspruch / Die Baumbach’sche Formel - Übungsfälle -
  10. AG-Tag Die Stufenklage
  11. AG-Tag Rubrumsberichtigung/ Parteiwechsel
  12. AG-Tag Die Erledigung des Rechtsstreits - Einführungsfall / Übungsfall -
  13. AG-Tag Übungsfall zur Teil-Erledigung
  14. AG-Tag Übungs-Anwaltsklausur zur Erledigung
  15. AG-Tag Die Widerklage - Einführung / Übungsfall -
  16. AG-Tag Übungsfall zur Widerklage/ Hilfswiderklage und Hilfsaufrechnung
  17. AG-Tag Die petitorische Widerklage - Einführungsfall – Übungsfall Die Erledigung der (negativen Feststellungs-)Klage und die Widerklage (Tenorierungsübung als Hausarbeit)

Annex:

- Übungen zu Aktenvorträgen -

Fall 1: Die Beschädigung des Miet-Pkw

Fall 2: Die Beschädigung in der Autowaschstraße

Fall 3: Lampen leuchten anders als gewünscht

Fall 4: Der Verkehrsunfall beim Anfahren

Fall 5: Wer erbt was?

Fall 6: Die Werkzeugmaschine

Fall 7: Die Armbanduhr als Pfand

Fall 8: Der Modellwechsel

Fall 9: Die gemeinsame Entwässerung

Fall 10: Die verschwundene Uhr nach der Kontrolle am Flughafen

- Klausurübungen -

Fall 1: Die Kamera im Juweliergeschäft

Fall 2: Das restaurierte Sofa

Fall 3: Zu viele km!

Fall 4: Auflassungsvormerkung und Quittung

Fall 5: Der verhängnisvolle Pressebericht

Fall 6: Rund um den Hund

Fall 7: Auflassungsvormerkung und Widerklage

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anders/GehleDas Assessorexamen im Zivilrecht, 9. Aufl. 2008.
BaumgärtelHandbuch der Beweislast, 2. Aufl. 1991.
BreuckerAnwaltsstrategien im Zivilprozess, 1. Aufl. 2006.
van den HövelDie Tenorierung im Zivilurteil, 5. Aufl. 2010.
KnöringerDie Assessorklausur im Zivilprozess, 12. Aufl. 2008.
MusielakZivilprozessordnung, 7. Aufl. 2009.
PalandtBürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., München 2010.
Schneider/ van den HövelRichterliche Arbeitstechnik, 4. Aufl. 2007.
RGRKDas BGB mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des RG und des BGH, 12. Auflage 1974.
SoergelBürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl., ab 2000.
StaudingerKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,13. Aufl., ab 1993.
Thomas/PutzoZivilprozessordnung, 31. Aufl. 2010.
Werner/PastorDer Bauprozess, 12. Aufl. 2008.
ZöllerZivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010.

AG Zivilrecht I (Einführungs-AG)

1. AG-Tag:

Einführungsfälle zum unterschiedlichen Parteivortrag

Einführung:

K verlangt von B den Kaufpreis für einen PKW, 20.000,- EUR.

Vortrag des K:

K und B haben im September einen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen,
ich – K - habe den Pkw vereinbarungsgemäß an B übergeben.

Der Anspruch ist schlüssig gemäß § 433 Abs. 2 BGB

Wie äußert sich B?

1. Fall:

B äußert sich nicht.

= Die Tatsachen gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden

= Der Vortrag somit unstreitig

= Die Klage ist begründet

2. Fall:

B bestreitet den Vertragsschluss.

= K muss den Kaufvertrag als anspruchsbegründende Tatsache beweisen.

3. Fall:

„Ich kenne K gar nicht“.

= kein Unterschied zu Fall 1: K muss den Kaufvertrag mit B beweisen.

4. Fall:

„K hat mir den Pkw geschenkt“.

= B bestreitet nicht nur „einfach“, d.h. durch bloße Negation des

Klägervortrags, sondern „qualifiziert“, d.h. mit einer neuen Tatsachenbehauptung.

= Nach der viel verbreiteten, aber unrichtigen Formulierung, jeder müsse beweisen, was für ihn günstig sei, könnte hier beide Parteien die Beweislast treffen, aber:

= K muss – wiederum – den Kaufvertrag als anspruchsbegründende Tatsache beweisen (nicht etwa: B die Schenkung).

5. Fall:

„Ich habe den Kaufpreis schon gezahlt“.

= B beruft sich damit auf den Erfüllungseinwand, § 362 Abs. 1

BGB. Dieser ist eine rechtsvernichtende Einwendung, eine „Gegennorm“, insoweit hat B die Beweislast.

6. Fall:

„Ich habe den Kaufpreis schon gezahlt“.

K äußert sich nicht.

= Die Zahlung ist damit unstreitig, die Klage somit bereits unschlüssig!

7. Fall:

„Ich habe den Kaufpreis schon gezahlt“.

K repliziert, dass die Zahlung auf einen anderen, ebenfalls von ihm verkauften Pkw erfolgt sei.

= Es bleibt ein – streitiger – Erfüllungseinwand: B muss diese rechtsvernichtende Einwendung beweisen.

8. Fall:

„Der Kaufvertrag sollte nur für den Fall gelten, dass es zum 1.11. einen Modellwechsel gibt und ich das neue Modell erhalten kann. Diesen Modellwechsel hat es aber nicht gegeben“.

= Der Kaufvertrag soll nur gelten, wenn eine Änderung des Jetzt-Zustands eintritt, nicht aber, wenn es beim „Jetzt“-Zustand verbleibt.

= B beruft sich damit auf eine aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages.

= K muss den – unbedingt geschlossenen – Kaufvertrag als anspruchsbegründende Tatsache beweisen.

9. Fall:

„Der Kaufvertrag soll nur gelten, wenn es keinen Modellwechsel zum 1.11. gibt, es folglich noch beim alten Modell bleibt. Tatsächlich hat es aber einen Modellwechsel gegeben“.

= B beruft sich darauf, dass der Kaufvertrag nur beim „Jetzt“- Zustand gelten soll, nicht aber bei einer Änderung des Jetzt-Zustands.

= B beruft sich damit auf eine auflösende Bedingung, auf eine rechtsvernichtende Einwendung, die er auch beweisen muss.

10. Fall:

„ Der Vertrag ist nachträglich einvernehmlich in eine Schenkung umgewandelt worden, so dass eine Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht mehr besteht.

= Grundsätzlich muss K zwar (im Fall des Bestreitens) das Bestehen des Kaufvertrages als anspruchsbegründende Tatsache beweisen; insoweit dürfte es aber reichen, den Entstehungstatbestand zu darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Sattelmacher, Rdn. 198; dass ursprünglich ein Kaufvertrag bestand, ist hier unstreitig), so dass der Einwand der nachträglichen Vertragsaufhebung/-änderung eine rechtsvernichtende, folglich vom Beklagten darzulegende und zu beweisende Tatsache darstellt (so klar Sattelmacher, Rdn. 246).

11. Fall:

„Der Kaufpreis soll nur 10.000,- EUR – nicht 20.000,- EUR – betragen“.

= soweit der Kaufpreis unstreitig ist, ist die Klage begründet.

= Soweit weitere 10.000,- EUR streitig sind, muss K den von ihm geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach beweisen.

12. Fall:

„Die Zahlung soll erst am 1. März erfolgen“.

= B beruft sich auf die mangelnde Fälligkeit (Stundung) des Kaufpreisanspruchs.

Da er sich auf eine von § 271 Abs. 1 BGB abweichende Fälligkeitsregelung beruft, muss er diese andere Fälligkeitsregelung auch beweisen (Palandt-Heinrichs, § 271 Rdn. 2; BGH, NJW-RR 04, 209).

13. Fall

„Ich habe den Pkw noch gar nicht erhalten“.

= Hiermit erhebt B den Einwand, nicht vorleistungspflichtig zu sein, folglich die Zug-um-Zug-Einrede gemäß § 322 Abs. 1 BGB.

= Grundsätzlich hat B die Beweislast, soweit es um Gegenrechte geht.

= Dies gilt aber nicht für die Frage, ob K seine Hauptleistungspflicht schon erfüllt hat.

= K muss vielmehr beweisen, dass er seine Verpflichtung der Pkw-Übergabe aus § 433 Abs. 1 BGB erfüllt hat (Palandt-Grüneberg, § 320 Rdn. 14).

14. Fall:

B beruft sich auf einen Motorschaden des verkauften Fahrzeugs.

a.) Dieser Einwand ist – isoliert betrachtet - grundsätzlich unerheblich, da der Kaufpreisanspruch sofort – mit dem Entstehen der Forderung – fällig wird (Palandt-Weidenkaff, § 433 Rdn. 41).

b.) Aber B will dem Kaufpreisanspruch wohl Gegenrechte entgegensetzen, nämlich seinen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1; 439 BGB).

= Dieser begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB mit der Konsequenz der Zug-um-Zug-Verurteilung.

aa.) Grundsätzlich muss K die Erfüllung seiner kaufvertraglichen Verpflichtungen – die Kaufsache ordnungsgemäß, mangelfrei übergeben zu haben (vgl. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB) – beweisen (Palandt-Grüneberg, § 320 Rdn. 14).

bb.) Soweit der Pkw aber bereits übergeben wurde (§ 363 BGB = Annahme als Erfüllung), hat B die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache (Palandt-Grüneberg, § 363 Rdn. 3).

Das entspricht prinzipiell der Abnahme im Werkvertragsrecht, § 640 BGB.

c.) Falls der von B behauptete Mangel besteht, ergeht ein Urteil auf Kaufpreiszahlung, aber nur Zug um Zug gegen Beseitigung des (konkret bezeichneten) Mangels, § 322 Abs. 1 BGB.

15. Fall:

„Wir haben keinen Kaufvertrag im September geschlossen, wie K behauptet, sondern erst im Oktober“.

= Hierbei handelt es sich um den Fall des gleichwertigen Parteivorbringens.

= K kann sich den Vortrag des B (hilfsweise) zu eigen machen, dann ist der Anspruch aufgrund des im Oktober abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß § 433 Abs. 2 BGB begründet.

= Wenn K hingegen den Vertragsabschluss im Oktober bestreitet, ist Beweis über den Abschluss des Vertrages im September – daraus leitet K seinen Anspruch ab (!)- zu erheben. Kann K diesen Beweis nicht führen, ist die Klage abzuweisen.

16. Fall:

K verlangt von B Werklohn und beruft sich zur Begründung der Höhe auf die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.

B beruft sich auf eine hiervon abweichende, ausdrücklich getroffene Preisvereinbarung (Festpreis).

= K muss die Behauptung des B widerlegen (Palandt-Sprau, § 632 Rdn. 18).

Die übliche Vergütung ist somit keine Vermutung für den Regelfall, sondern gilt nur nachrangig für den Fall der nicht erfolgten Preisvereinbarung!

17. Fall:

K verlangt von B Werklohn, 4.000,- EUR.

B wendet die fehlende Abnahme ein und behauptet, die Werkleistung sei mangelhaft, die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf mindestens 2.000,- EUR.

K beruft sich hingegen auf eine fehlerfreie Arbeit.

= Die Klage ist schlüssig, da sich K mit seinem Vortrag der mangelfrei erbrachten Werkleistung jedenfalls auf die Abnahmereife (bzw. die durch B missbräuchlich verweigerte Abnahme) seines Werks beruft: das reicht zur Schlüssigkeit seines Vorbringens aus.

= Der Vortrag des B ist erheblich: bei mangelhafter Leistung ist der Werklohn ohne Abnahme nicht fällig!

= K muss die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs, d.h. die Mangelfreiheit der Leistung, beweisen!

18. Fall:

Nach der Abnahme beruft sich B auf Mängel.

= In diesem Fall ist die Abnahme unstreitig.

= Der Werklohnanspruch ist somit fällig, §§ 640, 641 BGB.

= B kann gemäß § 641 Abs. 3 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (zweifacher Betrag), gestützt auf sein Nacherfüllungsbegehren gemäß § 635 Abs. 1 BGB. Er kann sich somit gegen die Werklohnforderung in voller Höhe von 4.000,- EUR verteidigen.

19. Fall:

K verlangt 250,- EUR als Vergütung für die Durchführung eines Italienisch-Kurses (10 Stunden zu je 25,- EUR).

B wendet ein, der Kurs sei qualitativ schlecht gewesen, er habe wenig gelernt.

Er habe zudem ein Lehrbuch kaufen müssen, um den Unterrichtsstoff vermittelt zu bekommen, hierfür habe er 50,- EUR aufgewendet.

= Der Anspruch ist gemäß § 611, 614 BGB fällig, da die Dienstleistung erbracht worden ist.

= Eine Minderung wegen Schlechtleistung gibt es beim Dienstvertrag nicht (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 611 Rdn. 16).

= Möglich ist nur ein - aufrechenbarer – Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB (Palandt-Weidenkaff, § 611 Rdn. 16/17).

Soweit ein Anspruch bestehen sollte, kann aufgerechnet werden, § 389 BGB.

20. Fall:

a.) K verlangt von B den Kaufpreis bzw. Werklohn bzw. Reisevergütung.

B beruft sich wegen mangelhafter Leistung auf Minderung.

= Soweit ein Minderungsanspruch besteht – im Kaufrecht und Werkvertragsrecht grundsätzlich erst nach erfolgloser Nacherfüllung (§§ 323 Abs. 1; 437 Nr. 2 (Kaufrecht) bzw. §§ 323 Abs. 1, 634 Nr. 3 BGB (Werkvertragsrecht); anders § 651 d BGB), erfolgt die Herabsetzung gem. § 441 Abs. 3 bzw. 638 Abs. 3 BGB bzw. § 651 d Abs. 1 i.V.m. 638 Abs. 3 BGB:

mangelfreier Verkehrswert = voller Werklohn(Kaufpreis)

mangelhaften Verkehrswert = x (geminderter Betrag)

b.) Ist der Kaufpreis/Werklohn/Reisepreis bereits gezahlt worden, ergeben sich Rückzahlungsansprüche bzgl. des überzahlten Betrages gemäß §§ 441 Abs. 4 bzw. 638 Abs. 4 BGB bzw. § 651 d Abs. 1 S. 2 BGB.

21. Fall

B rügt die Schlechtleistung des Werklieferungsvertrages.

= In diesem Fall ist ein Zurückbehaltungsrecht wiederum gemäß §§ 320, 322, 651 BGB möglich.

2. AG-Tag:

Die Relation

1.) Die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage

a.) Prüfungsgrundlage:

- unstreitiger Vortrag:

-- übereinstimmender Vortrag beider Parteien

-- Klägervortrag - Beklagter bestreitet nicht

-- Beklagtenvortrag – Kläger bestreitet nicht

- streitiger Klägervortrag

b.) Ergebnis:

- Anspruch gegeben = Klage schlüssig = weiterprüfen

- Anspruch nicht gegeben = Klage unschlüssig und unbegründet (= Prüfung beendet)

2.) Die Prüfung der Erheblichkeit des Beklagten-vortrags

a.) Prüfungsgrundlage:

- streitiger Beklagtenvortrag: ist die Behauptung des Beklagten geeignet,

-- den Anspruch des Klägers zu verneinen (weil TB-Merkmal fehlt)

-- eine Einwendung / Einrede zu begründen (rechtsvernichtend / -hindernd / -hemmend)

-- einen Gegenanspruch zu begründen

--- (Klageforderung erlischt (Aufrechnung)

--- Klageforderung ist nicht durchsetzbar (ZBR)

b.) Ergebnis

- Beklagtenvortrag ist unerheblich = Klage ist begründet

- Beklagtenvortrag ist erheblich =

-- soweit anspruchsbegründende Tatsache bestritten wird = Beweisstation

-- soweit Einwendung/Einrede bzw. Gegenanspruch =

Replik des Klägers abwarten

3.) Die Replik des Klägers

(bei Einwendung/Einrede bzw. Gegenanspruch):

a.) Klägervortrag ist unerheblich =

Klage ist unbegründet (Prüfung beendet)

b.) Klägervortrag ist erheblich (d.h. Kläger bestreitet EinW/EinR bzw. Gegenanspruch) =

Beweisstation

4.) Beweis (Tatsachenfeststellungsstation)

a.) Beweisfragen klären

b.) Beweislast klären (!)

c.) Beweismittel klären

d.) Zwischenergebnis:

-- kein Beweisantritt der beweisbelasteten Partei: Entscheidungsreife

-- Beweisantritt der beweisbelasteten Partei vorhanden: Beweisaufnahme durchführen

e.) Ergebnis der Beweisaufnahme (Beweiswürdigung)

3. AG-Tag:

Der Aufbau des Urteils

Der Tatbestand des Urteils

Der Tatbestand des Urteils gliedert sich in die folgenden Bestandteile:

Unstreitiger Tatbestand

Streitiges Klägervorbringen

Anträge (und hierzu erforderliche Prozessgeschichte)

Streitiges Beklagtenvorbringen

Ggf: Replik des Klägers / Duplik des Beklagten

Gerichtliche Anordnungen (Prozessgeschichte i.e.S.)

Im Einzelnen gilt:

Unstreitiger Tatbestand

(Kurzer) Einleitungssatz, um Thematik aufzuzeigen:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Kaufpreis für einen PKW.

Der Kläger verlangt Nacherfüllung einer von ihm als mangelhaft gerügten Werkleistung.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Darstellung im Imperfekt

Mit Kaufvertrag vom ... kaufte der Kläger von dem Beklagten den PKW... In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien u.a. in § 3 ...

Ausnahmsweise: Darstellung im Präsens bei Gegenwartsbezug Der Kläger ist Eigentümer des PKW ...

Unstreitig ist:

- ausdrücklich übereinstimmender Vortrag beider Parteien

- Tatsachenvortrag des Klägers, den der Beklagte nicht bestreitet

- Tatsachenvortrag des Beklagten, den der Kläger nicht bestreitet

- unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen

Davon zu unterscheiden:

Unsubstantiiertes Bestreiten (i.d.R., wenn die bestreitende Partei, die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt, grundsätzlich „mehr“ vortragen könnte):

Tatsache bleibt streitig, wenngleich das Bestreiten unerheblich ist.

Streitiges Klägervorbringen

Behauptungen des Klägers:

- Bezieht sich immer nur auf streitige Tatsachen (!)

- über (streitige) Tatsachen kann – jedenfalls denkbar – Beweis erhoben werden – nicht aber über Rechtsansichten (s.u.)

- Mitzuteilen sind nur die relevanten streitentscheidenden (Tatsachen-)Behauptungen:

- Eine Behauptung im Tatbestand zeigt somit:

-- es wird eine Beweisaufnahme über diese streitige Tatsache erfolgen (!)

Ausnahmen:

-- die Behauptung ist unsubstantiiert

-- die beweisbelastete Partei hat kein Beweismittel angeboten

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Werkleistung abgenommen.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten mündlich – abweichend vom schriftlichen Vertrag – folgendes vereinbart...

Rechtsansichten des Klägers

Hierüber kann kein Beweis erhoben werden – es handelt sich um – vom Gericht überprüfbare - rechtliche Wertungen des Klägers.

Diese sind nur kurz (!) und auch nur insoweit mitzuteilen, als sie erforderlich sind zum Verständnis des Falles und/oder der rechtlichen Prüfung

Der Kläger ist der Ansicht...

Der Kläger vertritt die Auffassung...

Der Kläger meint...

Häufig lassen sich Rechtsansichten und (Tatsachen-)Behauptungen sinnvoll kombinieren:

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Nacherfüllungsanspruch zu und behauptet hierzu, der verkaufte PKW weise folgende Mängel auf...

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten zu; hierzu behauptet er, der Beklagte habe verschwiegen, dass die Kellerräume des verkauften Hausgrundstücks feucht seien...

Anträge (und hierzu erforderliche Prozessgeschichte)

- Anträge ergeben sich - i.d.R. - aus dem Terminsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 &-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

- Mitzuteilen ist hier auch die für die Anträge relevante Prozessgeschichte:

Frühere Anträge sind (im Perfekt) mitzuteilen, da sie relevant sind für den Tenor bzw. die (Kosten-)Entscheidung:

Der Kläger hat zunächst beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.000,- EUR zu zahlen.

Nachdem der Beklagte nach Zustellung der Klage 300,- EUR gezahlt hat, erklärt der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 700,- EUR zu zahlen.

Der Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an Und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.

-

Mitzuteilen sind bereits ergangene Titel, da sie zur Änderung der Anträge führen:

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 1.000,- EUR erwirkt.

Nach dem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch durch den Beklagten beantragt
der Kläger nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid des AG…aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des AG ... aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Streitiges Beklagtenvorbringen

- Die Grundsätze des streitigen Klägervorbringens gelten auch hier.

- Keine bloße Negation des streitigen Klägervortrags (!) d.h. einfaches Bestreiten des Beklagten gehört nicht in diese Station! (Dass der Beklagte den Tatsachenvortrag des Klägers bestreitet, ergibt sich nämlich bereits aus der Darstellung in der (streitigen) Klägerstation, d.h. daraus, dass der Kläger diese Tatsache behauptet (!)

Andernfalls läge unstreitiger Vortrag vor (!)

Ggf: Replik des Klägers / Duplik des Beklagten

Soweit das streitige Klägervorbringen erst nach Kenntnis des Beklagtenvortrags verständlich wird, empfiehlt sich eine Replik. Der Kläger tritt den Behauptungen des Beklagten entgegen und repliziert hierzu...

Etwa:

- Vortrag des Klägers zu den Ausführungen des Beklagten zu einer Gegennorm (rechtshindernde, -vernichtende bzw. – hemmende Einwendungen)

- oder auch, soweit sich der Kläger hilfsweise den Beklagtenvortrag ganz oder teilweise zu eigen macht

Dies gilt ebenfalls für die Duplik, soweit sich deren Verständlichkeit erst nach Kenntnis der Replik ergibt.

Etwa:

Der Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet zu sein und behauptet hierzu, der PKW weise einen Mangel auf, da der Auspuff defekt sei.

Der Kläger tritt dem Beklagtenvortrag entgegen und repliziert, er habe den Auspuff erst zwei Tage vor dem Verkauf ausgetauscht.

Der Beklagte behauptet hierzu, der unter dem Fahrzeug befindliche Auspuff sei kein Neuteil, sondern alt und verschlissen.

Oder:

Der Kläger tritt dem Beklagtenvortrag entgegen und repliziert, er habe den Auspuff – zwischen den Parteien unstreitig - erst zwei Tage vor dem Verkauf ausgetauscht.

Der Beklagte behauptet hierzu, der ausgetauschte Auspuff sei kein Neuteil, sondern alt und verschlissen.

Gerichtliche Anordnungen

(Prozeßgeschichte i.e.S.)

Z.T. wird diese Station als Prozessgeschichte bezeichnet. I.ü. sei die Prozessgeschichte nur ausnahmsweise bei den Anträgen mitzuteilen (vgl. Anders/Gehle, Rdn. 70).

Dies wird der Praxis nicht gerecht, da die wesentliche Prozessgeschichte i.d.R. relevant für die Antragstellung ist (s.o.).

Hier ist nur mitzuteilen:

- Durchführung einer Beweisaufnahme

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom ... verwiesen.

- Ggf.: Ausführungen zu verspätetem Vortrag:

Das Gericht hat den Beklagten mit Fristsetzung zum ... aufgefordert, zu dem von dem Kläger überreichten Schriftsatz vom ..., namentlich zu der Urkunde vom ... Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte hierauf ohne Angabe von Gründen nicht erwidert.

- Abschlusssatz

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen (wegen § 320 ZPO).

Die Entscheidungsgründe

1.) Urteilsstil, kein Gutachtenstil

a.) Das Gutachten führt unter der Aufstellung von Hypothesen zum Ergebnis hin:

Der Herausgabeanspruch könnte sich aus § 985 BGB ergeben. Dann müsste der K Eigentümer des Buches sein. Das Eigentum könnte er von D gemäß § 929 S. 1 BGB erlangt haben. Dazu müsste er sich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt haben...

b.) Im Urteil wird ein bereits getroffenes Ergebnis begründet, gedanklich lässt sich ein „denn“ einfügen, das man aus sprachlichen Gründen nicht immer wiederholen sollte.

Der Herausgabeanspruch ergibt sich § 985 BGB.

Denn der K ist Eigentümer des Buches.

Das Eigentum hat er von D gemäß § 929 S. 1 BGB erlangt. Er hat sich nämlich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt...

c.) Die Darstellung der Beweiswürdigung

aa.) Im Regelfall empfiehlt es sich, den Zeugen (A) voranzustellen, dessen Aussage man nicht folgt, um sodann argumentativ zu begründen, warum man dem Zeugen B folgt: „zwar-aber“- Begründung. Die Kernaussagen sind jeweils kurz wiederzugeben.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis erbracht, Eigentümer des Buches zu sein.

Zwar hat der Zeuge A bekundet, der Kläger habe das Buch niemals besessen.

Die Kammer vermag dieser Aussage aber nicht zu folgen.

Zum einen hat der Zeuge schon nicht nachvollziehbar zu beantworten gewusst, worauf sich sein angebliches Wissen gründet, dass der Kläger niemals im Besitz des streitgegenständlichen Buches war.

Zum anderen hat der Zeuge B hiervon abweichend bekundet, das Buch im Regal des Klägers gesehen zu haben.

Dies ist nachvollziehbar, da der Zeuge Einzelheiten hierzu geschildert hat und auch entsprechende Nachfragen zu Buchdetails zu beantworten wusste. Irgendein Interesse an dem Ausgang des Rechtstreits ist bei ihm überdies nicht erkennbar...

bb.) Präsentierte man den „schwachen“ Zeugen, dessen Aussage man nicht folgt, erst am Ende der Beweiswürdigung, so würde man seine anfängliche – starke und nachvollziehbare – Begründung unwillkürlich relativieren.

Den „schwachen“ Zeugen kann man nur dann am Ende der Beweiswürdigung präsentieren, wenn er inhaltlich keine entgegenstehende Aussage getroffen hat.

Die Kammer folgt dem Zeugen A.

Dieser hat nachvollziehbar, in sich stimmig, bekundet, dass die Parteien in dem Besprechungstermin vereinbart hätten, ...

Die Aussage des Zeugen B steht nicht entgegen, denn dieser Zeuge hat zu dem eigentlichen, zwischen den Parteien streitigen Geschehen nichts Wesentliches zu bekunden vermocht, weil er nach eigener Aussage in dem Besprechungstermin nicht anwesend war; die bloße Äußerung einer Vermutung ist nicht geeignet, die von dem Zeugen A konkret mitgeteilten Fakten in Abrede zu stellen ...

2.) Ist die Klage begründet, so ist nur eine Anspruchsgrundlage – die den Anspruch vollständig ergibt – darzustellen, und zwar vollständig im Hinblick auf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen!

3.) Ist die Klage unbegründet bzw. nur teilweise begründet (und im Übrigen unbegründet), sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen darzustellen. In der Begründung der Abweisung ist aber nur das Tatbestandsmerkmal zu erwähnen, an dem der Anspruch scheitert.

Weitere Erwägungen sind deplatziert: Erläuterungen darüber, dass die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt wären, sind unprofessionell und reine Zeitverschwendung.

4. AG -Tag

Der Akten-Übungsfall

- Die Arbeit am - wechselnden - Tatbestand -

(Vereinfachter) Aktenauszug

Kläger-Vortrag des Kläger-Prozessbevollmächtigten (PV):

ANTRAG:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.280,- EUR zu zahlen.

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehensbetrages i.H. v. 5.280,- EUR.

Die Klägerin gab der Beklagten, die zur damaligen Zeit die Freundin des Sohnes der Klägerin, des Zeugen Günter Gutmütig war und einen Pkw erwerben wollte, einen Privatkredit in Höhe von 4.500,- EUR und zahlte diesen Betrag direkt an den Autoverkäufer.

Hierzu setzten die Parteien unter dem 24. Juli 2009 einen schriftlichen “Privatkredit-Vertrag“ auf. Danach ist der Darlehensbetrag rückzahlbar in 72 monatlichen Raten à 80,- EUR, beginnend mit dem 1. August 2009. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 5.760,-EUR.

Der Fahrzeugbrief sollte ausweislich der schriftlichen Vereinbarung als Sicherheit bei der Klägerin – bis zur Abzahlung des gesamten Darlehens – verbleiben.

Die Beklagte gab den Brief aber absprachewidrig nicht an die Klägerin heraus.

Da die Beklagte den Brief der Kl. auch nach Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 7. Januar 2010 nicht herausgab, erklärte diese mit weiteren Anwaltsschreiben vom 21. Januar und 3. Februar 2010 die fristlose Kündigung des Darlehens-Vertrages.

Die Klägerin verlangt nunmehr – unter Anrechnung von sechs gezahlten Monatsraten - von der Beklagten die Rückzahlung des offenen Gesamtbetrages.

Da die Beklagte die Vereinbarungen – Herausgabe des Fahrzeugbriefes zur Sicherheit nicht eingehalten hat, ist die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt.

Beklagten-Vortrag des Beklagten-PV:

Es wird Klageabweisungsantrag gestellt.

Begründung:

Der Vortrag der Klägerin ist falsch.

Die Kl. hat absprachegemäß von der Beklagten den Fahrzeugbrief erhalten. Am 13. Oktober 2009 hat sie selbst freiwillig den Brief an die Beklagte herausgegeben.

Dies geschah vor folgendem Hintergrund:

Die Beklagte musste aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit zum 1. Oktober 2009 das Fahrzeug verkaufen; deshalb benötigte sie den Brief. Sie teilte diesen Sachverhalt dem Sohn der Klägerin mit. Die Klägerin selbst war - nach Rücksprache mit ihrem Sohn – hiermit einverstanden. Das Fahrzeug veräußerte die Beklagte sodann an ihren Lebensgefährten, den Zeugen Gerd Gierig, der seitdem – anstelle der Beklagten – absprachegemäß pünktlich die Raten an die Klägerin entrichtet. Deshalb hat der Sohn der Klägerin, der Zeuge Gutmütig, ihr – der Beklagten - den Brief – absprachegemäß und in Gegenwart des Zeugen Gierig - herausgegeben, als sie – die Beklagte – bei der Klägerin erschien. Sie musste nicht einmal an der Haustür klingeln, sondern war schon vom Sohn der Klägerin erwartet worden. Der Zeuge Gierig wird dies in der Beweisaufnahme bestätigen.

Ebenso kann er bekunden, dass die Beklagte inzwischen 14 Raten zu je 80,- EUR getilgt hat, so dass rechnerisch ohnehin nur noch 4.640,- EUR offen sind.

Weiterer Vortrag des Kläger-PV:

Es ist richtig, dass die Klägerin zunächst den Fahrzeug-Brief im Besitz hatte.

Täuschungsbedingt hat sie den Brief sodann aber an die Beklagte herausgegeben.

Die Beklagte erklärte nämlich gegenüber dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen Gutmütig, am 13. Oktober 2009 wahrheitswidrig, den Fahrzeugbrief lediglich kurzfristig dafür zu benötigen, Schwierigkeiten mit dem Straßenverkehrsamt und der Kfz-Versicherung zu klären. Die Beklagte versprach, den Brief umgehend wieder zurückzugeben. Nur deshalb war die Klägerin – auf Bitte ihres Sohnes – im guten Glauben bereit, den Brief kurzfristig an die Beklagte herauszugeben.

Wegen der täuschungsbedingten Herausgabe des Briefes an die Beklagte steht der Klägerin ein fristloses Kündigungsrecht zu.

Über die sechs zugestandenen Ratenzahlungen hinaus hat es weitere Zahlungen an die Klägerin – jedenfalls von der Beklagten – nicht mehr gegeben.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehensbetrages i.H. v. 5.280,- EUR.

Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 24. Juli 2009 bewilligte die Klägerin der Beklagten, zu dieser Zeit Freundin ihres Sohnes, des Zeugen Gutmütig, für einen Pkw-Kauf einen „Privatkredit“ i.H.v. 4.500,- EUR, rückzahlbar in 72 monatlichen Raten à 80,-EUR, beginnend mit dem 1. August 2009. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 5.760,- EUR.

Der Fahrzeugbrief sollte ausweislich der schriftlichen Vereinbarung als Sicherheit bei der Klägerin – bis zur Abzahlung des gesamten Darlehens – verbleiben.

Die Klägerin hatte – wie inzwischen unstreitig geworden ist – den Fahrzeugbrief auch zunächst im Besitz; am 13. Oktober 2009 erfolgte aber die Herausgabe des Briefes an die Beklagte.

Da die Beklagte den Brief der Kl. trotz Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 7. Januar 2010 nicht zurückgab, erklärte diese mit weiteren Anwaltsschreiben vom 21. Januar und 3. Februar 2010 die fristlose Kündigung des Darlehens-Vertrages.

Die Klägerin verlangt nunmehr – unter Anrechnung von sechs gezahlten Monatsraten - von der Beklagten die Rückzahlung des offenen Gesamtbetrages.

Sie ist der Ansicht, ihr stehe wegen täuschungsbedingter Herausgabe des Briefes an die Beklagte ein fristloses Kündigungsrecht zu.

Hierzu behauptet sie, die Beklagte habe gegenüber dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen Gutmütig, am 13. Oktober 2009 wahrheitswidrig erklärt, den Fahrzeugbrief kurzfristig dafür zu benötigen, Schwierigkeiten mit dem Straßenverkehrsamt und der Kfz-Versicherung zu klären. Die Beklagte habe versprochen, den Brief umgehend wieder zurückzugeben. Deshalb habe sie – die Kl. – sich auf Anfrage ihres Sohnes im guten Glauben dazu bereit erklärt, den Brief kurzfristig an die Beklagte herauszugeben. Im Übrigen seien inzwischen weitere acht Raten gezahlt worden, so dass sich der Gesamtbetrag rechnerisch nur noch auf 4.640,-EUR belaufe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.280,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit zum 1. Oktober 2009 das Fahrzeug verkaufen müssen; deshalb habe sie den Brief benötigt. Die Klägerin sei hiermit nach Rücksprache mit ihrem Sohn einverstanden gewesen. Das Fahrzeug habe sie an ihren Lebensgefährten, den Zeugen Gierig, veräußert, der nunmehr – anstelle der Beklagten – die Raten an die Klägerin entrichte. Deshalb habe der Zeuge Gutmütig ihr den Brief – absprachegemäß und in Gegenwart des Zeugen Gierig – herausgegeben, als sie – die Beklagte - erschienen sei; sie habe nicht einmal zu klingeln brauchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung waren – verwiesen.

Relationsmäßige Prüfung:

I.) Schlüssigkeitsprüfung:

Anspruch der Klägerin gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 490 Abs. 1 BGB auf Darlehensgesamtbetrag:

1.) Grundsätzlich sind nach der vertraglichen Vereinbarung nur Monatsraten fällig.

2.) Der Anspruch auf Zahlung des Gesamtbetrages ist aber gegeben, da ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 1 BGB wegen Verschlechterung (Entzug) der Sicherheit (Fahrzeugbrief) besteht, denn der Fahrzeugbrief ist nur mit der Maßgabe kurzzeitiger Inbesitznahme durch die Beklagte herausgegeben worden, sollte indes unverzüglich der Klägerin zurückgegeben werden.

3.) Höhe:

a.) Da die Beklagte erst 6 Raten gezahlt hat, ergibt sich ein offener Restbetrag von 5.280,- EUR. Der Anspruch ist somit schlüssig.

b.) Versteht man das Vorbringen der Klägerin – vertretbar - derart, dass nur weitere Zahlungen der Beklagten, nicht aber des Zeugen Gierig (!) bestritten werden, so dürfte das Bestreiten schon unerheblich sein, da die Zahlungen des Gierig jedenfalls unproblematisch der Beklagten zuzurechnen wären, so dass sie der Erfüllung nicht entgegenstünden (vgl. Palandt-Grüneberg, § 362 Rdn. 3). In diesem Fall wäre der An-spruch nur in der (Rest-)Höhe von 4.640,- EUR schlüssig.

II.) Erheblichkeitsprüfung

1.) Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe freiwillig (durch ihren Sohn) den Brief zum Zwecke des Weiterverkaufs herausgegeben, ist erheblich, denn in diesem Fall besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung, folglich tritt keine Gesamtfälligkeit des Darlehensbetrages ein.

2.) a.) Die weitere Behauptung, die Beklagte habe nicht nur 6 Raten, sondern bereits insgesamt 14 Raten zu je 80,- EUR gezahlt, ist erheblich, denn in diesem Fall reduziert sich der Gesamtbetrag auf 4.640,- EUR.

Dass die Zahlungen offensichtlich durch den Zeugen Gierig erfolgt sind, dürfte der Erfüllung nicht entgegenstehen, da diese Zahlungen der Beklagten zuzurechnen sein dürften (vgl. Palandt-Grüneberg, § 362 Rdn. 3).

b.) Erachtet man auch die weiteren Zahlungen als unstreitig (s.o. unter I.) 3.) b.), so bedarf es hier selbstredend keiner Erheblichkeitsprüfung mehr!

III.) Beweisstation (bzw. Tatsachenfeststellungsstation)

1.) (Relevant) streitig ist somit die Frage, ob die Klägerin den Brief täuschungsbedingt oder in Kenntnis der Tatsachen herausgegeben hat ggf. ob bereits 14 Raten gezahlt worden sind.

2.) Beweislast:

a.) Die Klägerin muss grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen (für die sofortige Gesamtfälligstellung) beweisen, hier somit den außerordentlichen Kündigungsgrund.

Die Klägerin bietet hierfür ihren Sohn, den Zeugen Gutmütig, an. Gegenbeweislich beruft sich die Beklagte auf ihren Lebensgefährten, den Zeugen Gierig.

b.) Erachtet man die Höhe der Ratenzahlungen als streitig (s.o. unter I.) 3.) b.) und II.) 2.) b.) 2.b.)), so muss die Beklagte die (Teil-)Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB beweisen. Auch insoweit beruft sie sich auf den Zeugen Gierig.

c.) Es ergeht somit ein Beweisbeschluss.

Beweisbeschluss

In dem Rechtsstreit ...

I.) Es soll Beweis erhoben werden

1.) über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe im Oktober 2009 täuschungsbedingt den Fahrzeugbrief mit der unzutreffenden Behauptung herauserhalten, den Brief nur kurzzeitig zur Vorlage an das Straßenverkehrsamt und die Kfz-Versicherung zu benötigen,

2.) über die Behauptung der Beklagten, sie habe bereits 14 Darlehensraten zu je 80,- EUR zurückgezahlt,

durch Vernehmung der Zeugen

1.) Günter Gutmütig, (Anschrift),

von der Klägerin zu 1.) benannt,

2.) Gerd Gierig (Anschrift),

von der Beklagten zu 2.) und (gegenbeweislich) zu 1.) benannt.

II.) Die Zeugen werden sofort geladen, jedoch wieder abgeladen, wenn nicht jede Partei für den von ihr benannten Zeugen binnen drei Wochen jeweils einen Auslagenvorschuss i.H.v. 150,- EUR einzahlt oder Gebührenverzichtserklärung beibringt.

III.) Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf den ...

IV.) Zu diesem Termin wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.

V.) Eine Änderung bzw. Ergänzung dieses Beweisbeschlusses ohne erneute mündliche Verhandlung bleibt vorbehalten.

Anmerkung:

Es empfiehlt sich, die Beweisfragen nicht als allgemein unverbindliche Fragen zu formulieren, sondern als Behauptung der jeweils beweisbelasteten Partei; diese Präzisierung erspart viel Mühe bei der erneuten Arbeit, weil man auf einen Blick Klarheit über die Beweislast und die relevant streitigen Tatsachenbehauptungen hat.

Die Zeugen sollte man nicht erst mit Eingang des Zeugenvorschusses, sondern sofort laden, damit diese rechtzeitig den Gerichtstermin einplanen können. Ggf. kann man die Zeugen kurzfristig abladen; eine kurzfristige Ladung zum Termin (wenn der Vorschuss drei Tage vorher bei Gericht eingezahlt worden ist), ist hingegen häufig terminlich schwierig.

Zu einer Beweisaufnahme sollten die Parteien immer persönlich geladen werden; häufig ergeben sich (Nach-)Fragen, die die Partei besser beurteilen kann als der Rechtsanwalt, der den Sachverhalt nicht umfassend, sondern nur von seiner Mandantschaft her kennt.

ANNEX:

Gerichtliche Verfügungen

Der Verfahrensablauf vor dem Zivilgericht

- Die gerichtliche Verfügung – Anberaumung des frühen ersten Termins ...

und

- Die gerichtliche Verfügung – Anberaumung des schriftlichen Vorverfahrens ...

... dargestellt am Beispiel der

2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - 2 0 - :

Vfg. I (früher erster Termin)

Vfg. II. (schriftliches Vorverfahren)

2 O ............../................

Vfg. I.

1.) Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer / dem Einzelrichter mit vorgeschalteter Güteverhandlung wird bestimmt auf den

, Uhr, Saal C 147 / C 47.

((Eine Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos zu sein)).

2.) D. Beklagten wird zur schriftlichen Klageerwiderung eine Frist von ......... Wochen gesetzt.

Werden Verteidigungsmittel in der Klageerwiderung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist vorgebracht, so lässt sie das Gericht nur zu, wenn nach seiner Überzeugung ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, lässt das Gericht nur zu, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird.

3.) Zu diesem Termin wird zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen

der Parteien - mit Zusatz: a), b), c)

des Geschäftsführers der Klägerin / der Beklagten

d. Klägers/in zu ____ mit Zusatz: a), b), c)

d. Beklagten zu ____ mit Zusatz: a), b), c)

angeordnet.

Zusätze:

a.) Es genügt, wenn einer von Ihnen mit Vollmacht erscheint.

b.) Es genügt, wenn ein sachkundiger, vergleichsbevollmächtigter Vertreter erscheint, der auch der PV sein kann.

c.) Es genügt fernmündliche Rufbereitschaft.

4.) Gem. § 273 ZPO wird vorbereitend angeordnet:

a.) die Ladung der folgenden Zeugen:

….....................................................Bl........

….....................................................Bl........

........................................................Bl........

Beweisthema:

.....................................................................................................

.....................................................................................................

..........................................................................

b.) die Ladung des Sachverständigen

........................................................Bl........

Der/Die Zeuge(n)/Sachverständige wird/werden sofort geladen, jedoch wieder abgeladen, wenn nicht binnen 3 Wochen jede Partei für den/die von ihr benannten Zeuge(n) /Sachverständigen jeweils Auslagenvorschüsse i.H.v. € einzahlt/ einzahlen, also d. Kl. insgesamt € und d. Bekl. insgesamt €.

Auslagenverzichtserklärungen befreien.

5.) Den Parteien / D. Kl. / D. Bekl. wird aufgegeben,

innerhalb von ....... Wochen substantiiert darzulegen

.....................................................................................................

.....................................................................................................

.....................................................................................................

.....................................................................................................

................

folgende Unterlagen einzureichen:

.....................................................................................................

.....................................................................................................

.....................................................................................................

.....................................................................................................

................

6.) Folgende Akten zur Information beiziehen:

7.) Laden:

a.) Bekl. mit begl. und einf. Abschrift der Klageschrift/ des Schriftsatzes vom .................

sowie begl. Abschrift von 1.),2.),3.),4.),5.)

mit Belehrung über Anwaltszwang und die Folgen der Versäumnis, einen Anwalt zu bestellen,

wie Formblatt ZP 72a bzw. ZP 272a - ZU -

b.) Kläger-PV mit Nachricht von 1.),2.),3.),4.),5.) - EB -

mit Abschr. des S.s. vom.....................

zur Stellungnahme binnen ..... Wochen

c.) Bekl.-PV mit Nachricht von 1.),2.),3.),4.),5.) - EB -

mit begl. Abschr. der Klageschrift / des Schriftsatzes

vom ............ zur Stellungnahme binnen ..... Wochen

d.) Parteien wie unter 2.)

e.) Zeugen mit Beweisthema gemäß 4.a.).

f.) Sachverständigen mit Zusatz:

.....................................................................................................

.....................................................................................................

.....................................................................................................

.....................................................................................................

............

8.) Herrn / Frau Berichterstatter (BE) z.K.

9.) Wv.: z.T. / Herrn /Frau BE in ... Wo. / ... Mon. / z.T.

Bochum, den ................................

Das Landgericht, 2. Zivilkammer

Der Vorsitzende / Der Einzelrichter / Die Einzelrichterin

2 O ............/............

Vfg. II.

1.) Klageschrift an Bekl./ Bekl.-PV

gemäß ZP 74 zustellen- EB / ZU -

mit Zusatz – soweit nicht gestrichen -:

a.) Die Frist zur Verteidigungsanzeige beträgt
zwei Wochen.

Die Klageerwiderungsfrist beträgt weitere
... Wochen.

b.) Es wird gebeten, binnen ... Wochen mitteilen, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegen stehen und eine Übertragung auf die Kammer gewünscht wird.

c.) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet sein könnte. Wird Abgabe beantragt?

2.) Nachr. v. 1.) an Kläger-PV mit Zusatz:

Wird Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gestellt?

3.) Wv.: .......Wochen nach ZU/EB

Bochum, den ...............................

Das Landgericht, 2. Zivilkammer

- Der Vorsitzende -

- Der Einzelrichter / Die Einzelrichterin

5. und 6. AG-Tag:

Übungsfall zur Relationstechnik

- Die Herausgabe der BMW Isetta -

Dr. Justus Juhs
Rechtsanwalt
44797 Bochum, 02.07.2010
Straße des Rechts 5

Landgericht Bochum

In dem Rechtsstreit der

Frau Susi Sorglos, Südallee 7, 44797 Bochum,

Klägerin,

gegen

Herrn Klaus Raffiniert, Abzockerstraße 9, 44791 Bochum,

Beklagten,

erhebe ich mit Vollmacht der Klägerin

Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Pkw BMW Isetta 600, Bj. 1959, amtl. Kennz: BO-SU 3 H, Fahrgestell.-Nr.: BI-123456789, herauszugeben.

Gründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Antrag näher bezeichneten Oldtimers. Der Beklagte ist ein guter Bekannter von ihr.

Deshalb lieh sie ihm auch auf dessen Bitte das Fahrzeug im Mai dieses Jahres; soweit die Klägerin sich erinnert, müsste dies am Freitag, den 18. Mai, gewesen sein. Zum Beweis für den Leihvertrag beruft sich die Klägerin auf

1.) das Zeugnis der Frau Elfriede Sorglos

(Mutter der Klägerin),

Irrweg 78, 44787 Bochum;

2.) Parteivernehmung des Beklagten.