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IMPRESSUM

Melita Tuschinski:

Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) parallel anwenden:

EnEV 2014 + EnEV ab 2016 + EEWärmeG 2011

Teil 1: Kurzinfo für die Praxis

Verordnungs- und Gesetzes-Text klar und verständlich erklärt.

Antworten für Bauherren, Eigentümer, Planer und Verwalter

© Titel-Collage: Margarete Mattes, KommunikationsDesign, München

Bild Titelseite: © vector/ AngelaStolle - Fotolia.com

Seite 0.01 Foto © Wolfram Palmer

Herstellung und Verlag:

BoD-Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 978-3-7412-3481-1

© Herausgeber:

Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien

Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin

Bebelstr. 78, D-70173 Stuttgart, Tel. + 49 (0) 711 / 6 15 49 26

E-Mail: info@tuschinski.de, Internet: www.tuschinski.de

Wichtige rechtliche Hinweise:

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

wenn Sie als Bauherr, Eigentümer, Architekt oder Planer bauen, sanieren oder einen Bestandsbau erweitern, müssen Sie sehr häufig parallel zur geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) erfüllen.

Die EnEV fordert energieeffiziente Gebäude: Dafür beschränkt sie den erlaubten Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und bei Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten. Parallel dazu begrenzt sie den Wärmeverlust durch die Bauhülle.

Seit dem 1. Mai 2014 ist die aktuelle EnEV 2014 in Kraft. Sie hat seit dem 1. Januar 2016 die energetischen Anforderungen an Neubauten erhöht. Wir sprechen daher von der „EnEV ab 2016“, weil es keine eigenständige, neue Fassung der Verordnung ist.

Als Eigentümer eines Neubaus müssen Sie – laut EEWärmeG 2011 – auch einen Teil der benötigten Wärme oder Kälte über erneuerbare Energien decken, wie Solarstrahlen oder Erdwärme. Alternativ können Sie anerkannte Ersatzmaßnahmen durchführen.

In der Praxis tauchen dabei zahlreiche Fragen auf, wie wir über unser Experten-Portal EnEV-online.de täglich erfahren.

Melita Tuschinski

Dipl.-Ing./UT Austin,

Freie Architektin, Stuttgart.

Seit 1996 mit eigenem Büro selbstständig tätig.

www.tuschinski.de

Wie hilft Ihnen diese Publikation?

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg!

Melita Tuschinski

Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin

Autorin und Herausgeberin www.EnEV-online.de

Inhaltsübersicht

Bezeichnung: Wie heißen die „EnEV 2014“ und „EnEV ab 2016“ offiziell?

Titel Bezeichnung der Energieeinsparverordnung  
Aktuelle EnEV Die aktuell geltende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV1), die seit dem 1. Mai 2014 in Kraft ist, heißt offiziell "Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013". Sie wurde am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. 1. Mai 2014
EnEV 2013 Deshalb nennen öffentliche Institutionen – wie das Bundesbauministerium (BMUB), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) – die aktuelle Verordnung auch „EnEV 2013“, weil sie im Jahr 2013 verkündet wurde. 21. Nov. 2013
EnEV 2014 Diese Verordnung trat jedoch erst am 1. Mai 2014 in Kraft. Für Bauherren, Eigentümer, Planer und Verwalter ist dieser letzte Zeitpunkt relevant: Seit diesem Tag erst gelten die Anforderungen der Verordnung für Neubauten und Maßnahmen im Baubestand. Deshalb nennen auch wir diese Fassung „EnEV 2014“, weil unsere Leser die EnEV in der Praxis anwenden. 1. Mai 2014
EnEV 2002 Wer sich an die erste EnEV 2002 erinnert, weiß auch, dass diese bereits im Jahr 2001 verkündet wurde, jedoch erst am 1. Februar 2002 in Kraft trat. Seither ist die erste Fassung der Energieeinsparverordnung allgemein als „EnEV 2002“ bekannt. 1. Feb. 2002
EU-Richtlinie 2010 Soweit zur EnEV 2014. Diese erfüllt jedoch nur teilweise die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude von 2010. Letztere fordert, dass die Mitgliedsstaaten den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen, nach folgendem Zeitplan: öffentliche Gebäude ab 2019 und alle anderen Gebäude ab 2021. 2010
Schritt zum Niedrigstenergiegebäude Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung der EnEV in Kraft tritt, hat der Bund in die EnEV 2014 bereits einen höheren Energie-Standard für Neubauten ab 2016 mit eingebunden. Dies bedeutet noch effizientere Technik zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und Kühlen sowie noch besser gedämmte Fenster, Außenwände, Dächer und untere Decken. Dies ist ein Schritt in Richtung des EU-geforderten “Niedrigstenergiegebäudes“. Dessen Energiebedarf liegt fast bei null und sollte größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden – beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärmepumpen.  
EnEV ab 2016 Es handelt sich also nicht um eine neue Fassung der EnEV im Jahr 2016, sondern um höhere Anforderungen für Neubauten ab 2016. Deshalb sprechen wir von der „EnEV ab 2016“ und meinen die aktuelle EnEV, jedoch mit den erhöhten Anforderungen ab 2016.  
EnEV 2017 Die nächste EnEV-Novelle wird die Anforderungen der EU-Richtlinie voraussichtlich vollständig einführen. Im Experten-Portal EnEV-online.de finden Sie dazu die Pdf-Broschüre der Autorin „EnEV 2017: Was kommt wann?“ als kostenfreien Download.  
Dokumente für EnEV ab 2016 In welchen Textstellen die Verordnung die höheren Anforderungen ab 2016 fordert, erfahren Sie hier, ebenso die Kapitel in dieser Publikation, in denen Sie Erläuterungen dazu finden: Überblick
Baumaßnahme Art des Gebäudes Anforderung Textstelle in EnEV 2014 Kapitel
Neubau
Wohnbau höchstzulässiger Jahres-Primärenergie-bedarf gesenkt Anlage 1,

Tabelle 1,

Zeile 1.0

2.2.2

2.8.2

Wärmeschutz der Bauhülle erhöht Anlage 1,

Nummer 1.2

2.2.2

2.8.2

Primärenergiefaktor für Strom gesenkt Anlage 1

Nummer 2.1.1

2.8.2
Nichtwohnbau höchstzulässiger Jahres-Primärenergie-bedarf gesenkt Anlage 2,

Tabelle 1,

Zeile 1.0

2.2.4

2.8.3

Wärmeschutz der Bauhülle erhöht Anlage 2,

Tabelle 2

2.2.4

2.8.3

Primärenergiefaktor für Strom gesenkt Anlage 1

Nummer 2.1.1

2.8.3

1  EnEV 2014: Die Kunbneichnungen „EnEV 2014“ oder „EnEV“ verweisen auf die amtliche Fassung der EnEV 2009, geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 18. November 2013“, verkündet am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990. Zuletzt geändert durch Artikel 3 und 5 der „Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ vom 25. Oktober 2015, verkündet am 27. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger verlag, Köln, Teil I, Nr. 41, Seite 1789 bis 1791. Die EnEV 2014 ist seit 1. Mai 2014 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm (08.05.2016).

Ziele: Was bezweckt die Energieeinsparverordnung (EnEV)?

1. Grundsätzliches § 1 Zweck und Anwendungsbereich EnEV § 1
Neu: Energieeinsparen Die EnEV 20142 zielt darauf ab, in Gebäuden Energie einzusparen, die wir zum Heizen, Lüften, Wassererwärmen, Kühlen und Beleuchten benötigen. Sie löste am 1. Mai 2014 die bis dahin geltende EnEV 20093 ab. § 1 (1)
Neu: Wirtschaftlichkeit Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013)4 ermächtigt die Bundesregierung, Verordnungen wie die EnEV zu erlassen oder zu ändern. Einer der wichtigsten Grundsätze des EnEG ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die EnEV darf demnach nur solche Anforderungen stellen, die sich wirtschaftlich realisieren lassen. § 1 (1)
Neu: Baubestand Die EnEV 2014 soll dazu beitragen, die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen - insbesondere in Richtung des nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050.  
Neu: Instrumente Parallel zu den Regeln der EnEV 2014 sollen auch folgende zusätzliche politische Instrumente dazu beitragen:
  • eine Modernisierungsoffensive für Gebäude,
  • Anreize durch die finanzielle Förderpolitik,
  • ein Sanierungsfahrplan für den Baubestand.
§ 1 (1)
Neu: EU-Gebäude-Richtlinie 2010 Die EnEV 2014 setzte in Deutschland die Vorgaben der europäischen Richtlinie (EU-RL 2010)5 teilweise um. Letztere fordert, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude gilt dies bereits ab 2019. Die Bundesregierung wird die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den nächsten Jahren festlegen. § 1 (1)
Neu: Energiesparregeln vereinfachen Bei dieser Gelegenheit soll die Bundesregierung auch die Regeln für den Baubereich zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vereinfachen und zusammenführen. § 1 (1)
  Aktuell laufen die drei Regelungen für Gebäude jeweils parallel:
  • das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013),
  • die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014),
  • das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)6, 7.

Die künftig zusammengeführten, vereinfachten Regeln sollen es Architekten, Planern und Baufachleuten erleichtern, Gebäude energetisch und ökonomisch zu optimieren.

 

2  EnEV 2014: Die Kurzbezeichnungen „EnEV 2014“, „neue EnEV“ und „EnEV“ verweisen auf die amtliche Fassung der EnEV 2009, geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm (08.05.2016).

3  EnEV 2009: EnEV 2007, geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 29. April 2009, verkündet am 30. April 2009 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989. In Kraft vom 1. Oktober 2009 bis 30. April 2014. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.org/enev_2009_volltext/index.htm (08.05.2016).

4  EnEG 2013: EnEG 2009, geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 4. Juli 2013, verkündet im Bundesgesetz blatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197 bis 2200. In Kraft seit 13. Juli 2013. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuendet.htm (08.05.2016).

   EnEG 2009: EnEG 2005, geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009, verkündet am 2. April 2009 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643 bis 645. In Kraft vom 2. April 2009 bis 12. Juli 2013.

   www.bundesgesetzblatt.de

   nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.org/enev_2009_praxishilfen/eneg_2009_energieeinsparungsgesetz.htm (08.05.2016).

5  EU-RL 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet im Amtsblatt der Europäischen Union, Ausgabe L 153, vom 18. Juni 2010, Seite 13 bis 35.

   nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.de/epbd/2010/index.htm (08.05.2016).

6  EEWarmeG 2011: EEWärmeG 2009, geändert durch Artikel 2 und Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) vom 12. April 2011, verkündet am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag Köln, Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 17, Seite 619 bis 635. Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, verkündet am 23. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Teil I, Nr. 40, Seite 1722 bis 1735. In Kraft seit 1. Mai 2011. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.de/eewaermeg/2011 (08.05.2016).

7  EEWarmeG 2009: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) vom 7. August 2008, verkündet am 18. August 2008 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag Köln, Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 36, Seite 1658 bis 1665. In Kraft vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2011. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.de/eewaermeg/2009 (08.05.2016).

Betroffene Bauten: Welche Gebäude fallen unter die EnEV?

1. Grundsätzliches § 1 Zweck und Anwendungsbereich EnEV § 1
Gebäude Die EnEV 2014 gilt für diejenigen Gebäude, die mit Hilfe von Energie beheizt oder gekühlt werden. Die EnEV 20078 betraf erstmals auch alle gekühlten Gebäude. Die erste – EnEV 20029 – sowie die zweite Fassung – EnEV 200410 – galten nicht für gekühlte Gebäude. § 1 (2) 1.
Anlagentechnik Die EnEV betrifft auch die Anlagentechnik in Gebäuden, und zwar zum Heizen, Kühlen, Lüften, für die Raumluft und Beleuchten sowie das Versorgen mit Warmwasser. § 1 (2) 2.
Produktionsenergie Die Energie für etwaige Produktionsprozesse in Gebäuden fällt jedoch nicht unter die Verordnung.  
Ausnahmen Die EnEV gilt nicht für landwirtschaftliche oder unterirdische Bauten, Glashäuser für Pflanzenzucht, Zelte und provisorische Gebäude, Kirchen und Wochenendhäuser, bestimmte Betriebsgebäude usw. (siehe dazu das nächste Kapitel). § 1 (3)

1. bis 9.

Klimaanlagen Heizungssysteme

§ 12 Klimaanlagen

§ 13 Heizung

Allerdings gelten auch für alle diese Ausnahme-Gebäude die Regelungen der EnEV zur Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen sowie ggf. die energetische Inspektionspflicht für Klimaanlagen. § 1 (3)
Technik außerhalb des Gebäudes Wenn sich die Anlagentechnik teilweise außerhalb des Gebäudes befindet, gelten für diese Teile der Anlagentechnik nur diejenigen Regeln der EnEV, die sich auf die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen beziehen. § 1 (3)

8  EnEV 2007: Die Kurzbezeichnung „EnEV 2007“ verweist auf die amtliche Fassung der „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007“, verkündet am 26. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2007, Teil I, Nr. 34, Seite 1519 bis 1563. Die EnEV 2007 galt vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2009. Nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.net/enev_2007/index.htm (08.05.2016).

9  EnEV 2002: Die Kurzbezeichnung „EnEV 2002“ verweist auf die amtliche Fassung der „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energie sparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001“, verkündet am 21. November 2001 im Bundesge setzblatt, Bundesanzeiger Verlag Köln, Jahrgang 2001, Teil I Nr. 59, Seite 3085 bis 3102. Die EnEV 2002 galt vom 1. Februar 2002 bis 7. Dezember 2004.

10  EnEV 2004: Die Kurzbezeichnung „EnEV 2004“ verweist auf die amtliche Fassung der „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energie sparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 2. Dezember 2004“, verkündet am 7. Dezember 2004 im Bundesgesetz blatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2004, Teil I Nr. 64, Seite 3144 bis 3162. Die EnEV 2004 galt vom 8. Dezember 2004 bis 30. September 2007. Nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.info/enev/index.htm (08.05.2016).

Ausnahme-Bauten: Welche Gebäude fallen nicht unter die EnEV?

1. Grundsätzliches § 1 Zweck und Anwendungsbereich EnEV § 1
Ausnahmen Die EnEV listet eine ganze Reihe von Gebäudetypen, die aufgrund ihrer Nutzung oder Bauweise nicht unter ihre Anforderungen fallen. § 1 (3)
Heizungssysteme Klimaanlagen

§ 12 Klimaanlagen

§ 13 Heizungssystem

Allerdings gelten auch für alle diese weiter unten aufgeführten Ausnahme-Gebäude die Regelungen zur Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen sowie ggf. die energetische Inspektionspflicht für Klimaanlagen. § 1 (3)
Ausnahmen Ob ein Gebäude aufgrund seiner besonderen Nutzung oder Bauweise NICHT unter die EnEV fällt, können Sie anhand der folgenden Checkliste feststellen:  
Tierstall
  • Werden im Gebäude überwiegend Tiere gehalten oder aufgezogen? Landwirtschaftliche Betriebsbauten wie beispielsweise Tierställe fallen nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 1.
Werkstätte
  • Wird das Gebäude aufgrund seiner Nutzung großflächig und lang anhaltend offen gehalten? Betriebs- und Produktionsgebäude wie Werkstätten fallen nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 2.
Erdbau
  • Befindet sich das Gebäude unter der Erdoberfläche? Unterirdische Bauten fallen nicht unter die Verordnung.
§ 1 (3) 3.
Glashaus
  • Werden im Gebäude Pflanzen aufgezogen, vermehrt und verkauft? Diese Unterglasanlagen und Kulturräume fallen nicht unter die Anforderungen der EnEV.
§ 1 (3) 4.
Traglufthalle
  • Ist das Gebäude eine Halle, deren Konstruktion auf dem Prinzip der Tragluft beruht? Traglufthallen bilden auch Ausnahme-Bauten und fallen nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 5.
Zelt
  • Beruht die Konstruktion des Gebäudes auf dem Prinzip des Zeltes? Zelte fallen auch nicht unter die Verordnung.
§ 1 (3) 5.
Gelegenheitsbau
  • Ist das Gebäude dazu bestimmt, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden? Auch diese Art von Gelegenheitsbauten fallen nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 6.
Provisorium
  • Wurde das Gebäude provisorisch erbaut und soll es weniger als zwei Jahre lang genutzt werden? Diese provisorischen Bauten fallen nicht unter die Verordnung.
§ 1 (3) 6.
Kirche und religiöser Bau
  • Werden im Gebäude Gottesdienste abgehalten oder dient es anderen religiösen Zwecken? Kirchen fallen beispielsweise nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 7.
Wochenendhaus und Ferienhaus
  • Soll ein Haus jährlich unter vier Monaten genutzt werden? Diese Wochenend- und Ferienhäuser fallen auch nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 8.a
Neu: Wochenendhaus und Ferien haus
  • Soll das Haus hauptsächlich außerhalb der Heizperiode genutzt werden? Wochenend- und Ferienhäuser, bei denen der zu erwartende Energieverbrauch unter 25 Prozent dessen liegt, was bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwarten wäre, fallen auch nicht unter die EnEV. Dies muss jedoch ein Fachmann zunächst berechnen und entsprechend nachweisen.
§ 1 (3) 8.b
Niedrig beheiztes Betriebsgebäude
  • Wird das handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Betriebsgebäude aufgrund seiner Nutzung unter 12 Grad Celsius (°C) Innenlufttemperatur beheizt? Diese Zweckbauten wie beispielsweise Werkstätten fallen nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 9.
Wenig klimatisiertes Betriebsgebäude
  • Wird das handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Betriebsgebäude jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie weniger als zwei Monate gekühlt? Auch diese Zweckbauten fallen nicht unter die EnEV.
§ 1 (3) 9.
Technik außerhalb des Gebäudes

§ 13 Heizungssystem

Wenn sich die Anlagentechnik von Gebäuden, die unter die EnEV fallen, teilweise außerhalb des Bauwerks befindet, gelten für diese Teile der Anlagentechnik nur die EnEV-Regeln für die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugern. § 1 (3)

Fachbegriffe: Was bedeuten die einzelnen Bezeichnungen in der EnEV?

1. Grundsätzliches § 2 Begriffsbestimmungen EnEV § 2
Gebäudearten Die EnEV unterteilt alle Gebäude - die in ihren Geltungsbereich fallen - nach ihrer Nutzung in zwei Kategorien:
  • Wohngebäude und
  • Nichtwohngebäude.
§ 2, 1.2.
Mischnutzung

§ 22

Wenn ein Gebäude sowohl dem Wohnen als auch nichtwohnähnlichen Zwecken dient, sieht die EnEV es - unter bestimmten Bedingungen - als ein „Gebäude mit gemischter Nutzung“ an.  
Wohngebäude

§ 3 und Anlage 1

Wenn ein Gebäude überwiegend dem Wohnen dient, ist es ein Wohngebäude im Sinne der EnEV. Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen sieht die EnEV auch als Wohngebäude an. Krankenhäuser sind allerdings Nichtwohngebäude. § 2, 1.
Nichtwohngebäude

§ 4 und Anlage 2

Wenn ein Gebäude unter die EnEV fällt und nicht überwiegend dem Wohnen dient, ist es ein Nichtwohngebäude im Sinne der Verordnung. Beispiele sind Bürobauten, Gewerbeobjekte, Produktions- und Industriebauten, Hotels, Schulen, Theater usw. § 2,2.
Kleine Gebäude

§ 8

Wenn die Nutzfläche eines Gebäudes unter 50 Quadratmetern (m2) liegt – wie beispielsweise bei einem Zeitungskiosk – handelt es sich im Sinne der EnEV um ein „kleines Gebäude“. § 2, 3.
Baudenkmäler

§ 16 (4)

Nach Landesrecht geschützte Bestandsbauten oder Gebäudemehrheiten definiert die EnEV als „Baudenkmäler“. Ein Beispiel ist das Alte Nürnberger Rathaus. § 2, 3a.
Beheizte Räume Wenn in einem Gebäude ein Raum direkt oder durch Raumverbund beheizt wird, damit er seinem Zweck dienen kann, handelt es sich aus der Sicht der EnEV um einen „beheizten Raum“. § 2,4.
Gekühlte Räume Wenn in einem Gebäude ein Raum direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird, damit er seinem Zweck dienen kann, handelt es sich aus der Sicht der EnEV um einen „gekühlten Raum“. § 2, 5.
Erneuerbare Energien Als regenerative Energien erkennt die EnEV folgende Quellen an:
  • solare Strahlungsenergie,
  • Umweltwärme,
  • Geothermie,
  • Wasserkraft,
  • Windenergie,
  • Energie aus Biomasse.
§ 2, 6.
Heizkessel Als „Heizkessel“ definiert die EnEV einen Wärmeerzeuger, der aus Kessel und Brenner besteht, die Wärme durch Verbrennung erzeugt und diese über das Medium Wasser überträgt. § 2, 7.
Geräte Als „Geräte“ bezeichnet die EnEV den Kessel, der mit einem Brenner ausgerüstet wird, sowie den Brenner, mit dem der Kessel ausgestattet wird. § 2, 8.
Nennleistung Die Hersteller von Heizungs- oder Kühlgeräten geben für ihre Produkte jeweils an, wie hoch der Wirkungsgrad ist. Als „Nennleistung“ bezeichnet die EnEV die als einhaltbar garantierte Wärme- oder Kälteleistung eines Gerätes, welches im Dauerbetrieb eingesetzt wird, unter Beachtung des angegebenen Wirkungsgrades. Die Nennleistung wird in Kilowatt (kW) gemessen. § 2,9.
Niedertemperatur-Heizkessel Ein „Niedertemperatur-Heizkessel“ ist laut EnEV ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius (°C) betrieben werden kann und in dem unter bestimmten Umständen der in den Abgasen enthaltene Wasserdampf kondensiert. § 2, 10.
Brennwertkessel Ein „Brennwertkessel“ ist dergestalt konstruiert, dass der Wasserdampf aus den Abgasen größtenteils kondensiert. § 2, 11.
Elektrische Speicherheizsysteme Die Energieversorger beliefern elektrische Speicherheizsysteme nicht kontinuierlich mit elektrischem Strom, sondern unterbrechbar. Diese Heizungen geben die Wärme nicht sofort an die Innenräume des Gebäudes ab, sondern bewahren sie zunächst in einem geeigneten Speichermedium auf. § 2, 11a.
Wohnfläche

DIN 277-1

Die Wohnfläche eines Wohngebäudes wird gemäß Wohnflächenverordnung, DIN-Normen11, Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik berechnet. § 2, 12.
Nutzfläche

DIN 277-1

Die Nutzfläche umfasst, gemäß den anerkannten Regeln der Technik, die beheizte oder gekühlte Nutzfläche im Gebäude. § 2, 13.
Gebäudenutzfläche

Anlage 1, Nr. 1.3.3.

Für Wohngebäude bezieht sich die EnEV bei den energiesparrechtlichen Berechnungen auf die Gebäudenutzfläche. Dafür stellt sie auch spezielle Berechnungsmethoden bereit und berücksichtigt das beheizte Gebäudevolumen. Seit der EnEV 2009 bietet die Verordnung für extreme Geschosshöhen - unter 2,5 Meter (m) sowie über 3 m - spezielle Berechnungsformeln an. § 2, 14.
Nettogrundfläche

Anlage 2, Nr. 1.2.

DIN 277-1

Für Nichtwohngebäude bezieht sich auch die EnEV auf deren beheizte oder gekühlte Nettogrundfläche. Berechnet wird sie nach den anerkannten Regeln der Technik. § 2, 15.
Neu: Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr

§ 16 (3) (4)

Wie von der EU-Richtlinie 2010 gefordert, verlangt die EnEV nun, dass auch in privatwirtschaftlich genutzten, vielbesuchten Dienstleistungsgebäuden – wie Banken, Kinos, Hotels usw. – ggf. jeweils ein Energieausweis für die Besucher aushängt.

Bereits die EnEV 2009 forderte, dass in bestimmten öffentlichen Dienstleistungsgebäuden jeweils ein Energieausweis für die Besucher aushängt. Diese Forderung griff ab einer bestimmten Größe der vielbesuchten Nutzflächen des Gebäudes.

Die EnEV 2014 definiert in diesem Kontext die „Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr“ als „ ... öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden.“

Die Verordnung weist auch darauf hin, dass es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln kann, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden.

§ 2, 16.

11  DIN 277-1: 2016-01 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Bauwesen, Teil 1: Hochbau. Ausgabe Januar 2016, www.beuth.de. Für alle zitierten DIN-Normen ist der Herausgeber das Deutsche Institut für Normung in Berlin, sie werden vom Beuth Verlag in Berlin veröffentlicht.

Neubau Wohnbau: Was gilt für neu errichtete Wohngebäude?

2. Neubauvorhaben § 3 Anforderungen an Wohngebäude EnEV § 3
Energieeffiziente Wohngebäude Die EnEV fordert energieeffiziente neu erbaute Wohngebäude. Als Maßstab für die Energieeffizienz gelten folgende Parameter des fertig gebauten Wohnhauses: § 3
 
  • der jährliche Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik,
§ 3 (1)
 
  • der Wärmeschutz der Außenhülle,
§ 3 (2)
 
  • der Hitzeschutz - sommerliche Wärmeschutz,
§ 3 (4)
 
  • die Luftdichtheit der Außenhülle,
§ 3 (1)
 
  • der Mindestluftwechsel im Wohnhaus.
§ 3 (2)
Fertig gebautes Wohngebäude Wer ein neues Wohnhaus plant und baut, sollte stets im Auge behalten, dass die EnEV ihre Anforderungen an das fertig ausgeführte Wohngebäude stellt. Die energiesparrechtlichen Berechnungen und Nachweise führt der Fachmann allerdings parallel zur Planung durch. Sollte die geltende Landesbauordnung für das Wohnhaus eine EnEV-Berechnung zusammen mit dem Bauantrag fordern, kommt es häufig vor, dass sich während der Bauausführung verschiedene Details nochmals ändern. Sollten diese Details für die EnEV-Nachweisberechnung relevant sein, muss der Fachmann den Energieausweis – der dem Bauherrn oder Eigentümer künftig als EnEV-Nachweis gegenüber der Baubehörde dient – auch entsprechend ändern. Auch muss der Planer damit erneut belegen, dass das fertig gebaute Wohnhaus auch alle Anforderungen der EnEV erfüllt. § 3

§ 16 (1)

Achtung: Bauabnahme Bauherren bringen zur Bauabnahme immer häufiger spezialisierte Bausachverständige mit, die genau prüfen, ob das Haus tatsächlich so ausgeführt ist, wie es der Planer für den endgültigen Energieausweis als EnEV-Nachweis berechnet hat! Dieses betrifft insbesondere die Wärmebrücken-Details. In der Praxis hat so mancher Bauherr das fällige Planerhonorar erst bezahlt, nachdem alle Details entsprechend nachgebessert waren.  
Primärenergiebedarf

Anlage 1, Nr. 1.1

Wer ein neues Wohnhaus plant und baut, muss darauf achten, dass der berechnete, jährliche Primärenergiebedarf des Neubaus für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung den erlaubten Höchstwert nicht überschreitet. Dieser Höchstwert wird allerdings nicht mehr durch den Formfaktor des Gebäudes bestimmt, wie es bei den ersten EnEV-Fassungen der Fall war. Statt dem Verhältnis der wärmeabgebenden Gebäudehülle zum beheizten Bauvolumen spielt nun das „Referenzhaus“ eine Rolle. § 3 (1)
Referenzverfahren

Anlage 1, Nr. 1.1

Auch für Wohngebäude berechnet der Planer also den maximal erlaubten jährlichen Primärenergiebedarf für das neu geplante Wohngebäude anhand eines „maßgeschneiderten, virtuellen“ Referenz-Wohngebäudes. § 3 (1)
Referenzwohnhaus

Anlage 1, Tabelle 1

Das Referenz-Wohngebäude hat die gleiche Geometrie, Baumaße, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geplante Wohnhaus. Die Angaben für die Ausführung und technische Ausstattung des Referenzhauses stellt die EnEV in einer Tabelle bereit. Diese umfasst folgende Angaben:
  • die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Bauteile, die das beheizte oder gekühlte Bauvolumen umgeben: Außenwand, Dach, Bodenplatte, Fenster und Außentüren,
  • der Wärmebrückenzuschlag für diese Außenbauteile,
  • den Bemessungswert für die Luftdichtheit der Gebäudehülle,
  • die Regeln für die Berücksichtigung des Sonnenschutzes,
  • die technische Ausstattung für die Heizung, Zubereitung des Warmwassers und Lüftung.
  • Das Referenzhaus ist nicht mit einer Kühlung ausgestattet.
§ 3 (1)
Wärmeschutz Wohnhaushülle

Anlage 1, Nr. 1.2

Die Gebäudehülle rund um die beheizten und gekühlten Räume des Wohngebäudes muss der Fachmann dermaßen planen und bauen, dass sie den geforderten Mindestwärmeschutz gewährleistet. Als Maßstab gilt der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust. Er darf den jeweiligen EnEV-Höchstwert nicht überschreiten. Die EnEV legt diesen Höchstwert fest, je nachdem, um was für ein Wohnhaus es sich handelt. § 3 (2)
Höchstwerte nach Wohnhaustypen

Anlage 1, Nr. 1.2

Anlage 1, Tabelle 2

§ 9 (5)

Die Verordnung setzt den geforderten Wärmeschutz der Wohnhaushülle wie folgt in Bezug zu dem jeweiligen Gebäudetyp:
  • großes, freistehendes Wohngebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 350 m2,
  • kleines, freistehendes Wohngebäude mit einer Nutzfläche unter 350 m2,
  • einseitig angebautes Wohngebäude,
  • alle anderen Wohngebäude,
  • großflächige Erweiterung und Ausbau eines Wohngebäudes, mit über 50 m2 neu hinzugekommener Nutzfläche.
§ 3 (2)
Neu: Definition einseitig angebautes Haus Die EnEV definiert nun auch genauer, was ein „einseitig angebautes Wohnhaus“ ist: Wenn die vertikalen Flächen eines Wohnhauses, die nach einer bestimmten Himmelsrichtung ausgerichtet sind, mindestens zu 80 Prozent an ein anderes Wohnhaus oder an ein beheiztes Nichtwohngebäude grenzen, sieht es die Verordnung als „einseitig angebautes Wohngebäude“ an. Das angrenzende Nichtwohngebäude muss allerdings auf mindestens 19 Grad Celsius (°C) beheizt werden.  

Grafik 1: Anforderungen der EnEV an den Wärmeschutz der Gebäudehülle bei neu gebauten Wohngebäuden sowie bei großflächigen Anbauten und Ausbauten im Wohnbestand: Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (H’T) gemessen in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m2·K)).

Quelle: Energieeinsparverordnung EnEV 2014, Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 2

Rechenmethoden EnEV-Nachweis

Anlage 1, Nr. 2

Für Wohngebäude kann der Fachmann den Jahres-Primärenergie-Bedarf nach verschiedenen Verfahren ermitteln. Wichtig ist, dass er sowohl das Referenzhaus als auch das neu geplante Wohngebäude nach derselben Methode berechnet. Diese sind: § 3 (3)
Anlage 1, Nr. 2.1.1    
DIN V 18599: 2011-12

Berichtigungen:

1: 2013-05 zu Teil 5

1: 2013-05 zu Teil 8

  • Für alle Wohngebäude:

    Anhand der komplexen Vornorm zur energetischen Bewertung von Gebäuden (DIN V 1859912, Ausgabe Dezember 2011, samt bestimmten Berichtigungen).

 
Anlage 1, Nr. 2.1.2

DIN V 4108: 2003-06

DIN V 4701-10: 2003-08

Geändert A1: 2012-07

DIN V 18599-10, 7.1

  • Nur Wohngebäude ohne Kühlung:

    Alternativ nach den bekannten Normen für die Anforderungen für Gebäude (DIN EN 83213 in Verbindung mit der Vornorm DIN V 4108, Teil 614 und der Vornorm DIN V 4701, Teil 1015). Als Referenzklima dient jedoch die Region Potsdam.

 
Neu: Berechnung der Umfassungsfläche (A)

DIN EN ISO 13789: 1999-10

Die EnEV 2009 forderte noch, dass Planer die wärmeübertragende Umfassungsfläche (A) als „Außenabmessung“ gemäß der inzwischen zurückgezogenen Norm aus dem Jahr 1999 zum wärmetechnischen Verhalten von Gebäuden ermitteln.  
Anlage 1, Nr. 1.3.1

DIN V 18599-1: 2011-12,

Abschnitt 8

Anlage 1, Nr. 2.1.1

Anlage 1, Nr. 2.1.2

Die aktuelle EnEV fordert, dass Planer die wärmeabgebende Umfassungsfläche (A) nach der neuen entsprechenden DIN-Norm dermaßen festlegen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume des Neubaus umschließt. Dabei nehmen Planer für das jeweilige Ein-Zonen-Modell für alle eingeschlossenen Räume die gleichen, den jeweiligen Rechenmethoden entsprechenden, Nutzungsrandbedingungen an.  
Beheiztes Bauvolumen ermitteln Der Planer ermittelt das beheizte Gebäudevolumen Ve anhand der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A, welche das beheizte Bauvolumen umschließt.  
Gebäudenutzfläche berechnen Die Gebäudenutzfläche berechnen die Planer anhand des jeweiligen beheizten Gebäudevolumens Ve. Die EnEV stellt dafür eine allgemeine Formel bereit. Für Wohnhäuser mit besonders niedrigen Decken (unter 2,5 Meter) oder besonders hoher Geschosshöhe (über 3 Meter) stellt die neue EnEV eine besondere Rechenformel bereit, die diese extremen Höhen jeweils berücksichtigt.  
Sommerlicher Wärmeschutz

Anlage 1, Nr. 3.1

DIN 4108-216

Damit es sommers im neugebauten Wohnhaus nicht zu heiß wird, fordert die EnEV einen passenden, sommerlichen Wärmeschutz. Dafür berechnet der Planer entweder die Sonneneintragskennwerte oder die Übertemperatur-Gradstunden. Dabei reicht es aus, wenn er diejenigen Räume oder Raumbereiche berücksichtigt, die durch die Sommerhitze besonders gefährdet sind. § 3 (4)
Neu: Haus mit Kühlung

Anlage 1, Nr. 3.1.2

DIN 4108-2, Kap. 8.4

Wenn der Planer für das Wohnhaus auch eine Kühlanlage vorsieht, muss er gemäß der geltenden Norm auch bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz vorsehen, allerdings nur im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen, d.h. wenn sich diese zusätzlichen Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eingesparte Kühlenergie amortisieren würden. § 3 (4)
Sonneneintragskennwert

Anlage 1, Nr. 3.2

DIN 4108-2, Kap. 8.3.2

DIN 4108-2, Kap. 8.3.3

Planer berechnen den sommerlichen Wärmeschutz im Wohnhaus nach EnEV anhand der entsprechenden DIN-Norm. Sie weisen nach, dass es die in der Norm angegebenen Werte einhält. Die Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz hat das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) inzwischen in einer neuen Ausgabe (Februar 2013) herausgegeben, auf die sich die EnEV 2014 auch bezieht. § 3 (4)
Neu: Übertemperatur-Gradstunden - Simulation

Anlage 1, Nr. 3.3

DIN 4108-2, Kap. 8.4

Seit der EnEV 2009 ist es zulässig, dass Planer auch Simulationsrechnungen als ingenieurmäßige Methode für den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes einsetzen. Allerdings umfasst die neue Ausgabe der DIN Norm auch die Randbedingungen für den Standort des Gebäudes sowie in einer Tabelle die höchstzulässigen Übertemperatur-Gradstunden, die das Haus nicht überschreiten darf. § 3 (4)
Neu: EnEV-easy

Standard-Ausstattungen ohne Nachweis § 3 (3)

§ 3 (1)

Anlage 1, Tabelle 1

§ 3 (2)

Anlage 1, Nr. 1.2

§ 3 (4)

Anlage 1, Nr. 3

Eine Vereinfachung bringt die aktuelle Verordnung:

Bei bestimmten ungekühlten, neu geplanten Wohnhäusern geht die Verordnung davon aus, dass sie folgende Anforderungen erfüllen auch ohne dass der Planer die üblicherweise geforderte EnEV-Berechnung dafür durchführen muss:

  • Der Jahres-Primärenergiebedarf überschreitet den zulässi gen Wert, der sich durch ein Referenzhaus ergibt, NICHT.
  • Der Transmissionswärmeverlust über die Gebäudehülle über schreitet den zulässigen Wert, den die EnEV vorgibt, NICHT.
  • Der sommerliche Wärmeschutz des Hauses entspricht den Vorgaben der Verordnung.
§ 3 (5)
Neu: Standard-Ausstattung

Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Diese Vereinfachung greift jedoch nur, wenn das geplante Haus dermaßen baulich und anlagentechnisch ausgestattet ist wie eine der beispielhaft definierten Standard-Ausstattungen.

Die zuständigen Bundesministerien können die entsprechenden Standard-Ausstattungen auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmen und diese im Bundesanzeiger veröffentlichen. Darin werden Planer ggf. die Tabellen mit Standard-Ausstattungen für neue ungekühlte Wohnhäuser finden.

Diese werden folgende Aspekte betreffen:

  • die Größe des Hauses,
  • die Form des Wohnhauses,
  • die Ausrichtung des Gebäudes,
  • die Dichtheit der Gebäudehülle,
  • die Vermeidung von Wärmebrücken,
  • die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Hauses.

12  DIN V 18599: 2011-12 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Ausgabe Dezember 2011. www.beuth.de.

13  DIN EN 832: 2003-06 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Berechnung des Heizenergiebedarfs - Wohngebäude, Ausgabe Juni 2003. www.beuth.de.

14  DIN V 4108-6: 2003-06 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs, Ausgabe Juni 2003, geändert im März 2004. www.beuth.de.

15  DIN V 4701-10: 2003-08 Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen, Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung, Ausgabe August 2003. Geändert durch DIN V 4701-10/A1: 2012-07, Ausgabe Juli 2012. www.beuth.de.

16  DIN 4108-2: 2013-02 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, Abschnitt 8: Mindestanfor derungen an den sommerlichen Wärmeschutz. Ausgabe Februar 2013. www.beuth.de.

Neubau Wohnbau ab 2016: Was gilt für neu errichtete Wohngebäude?