Stephan Elbern
FRIEDEN –
EINE VERLORENE KUNST
VON KADESCH BIS CAMP DAVID
Abbildungsnachweis:
Titelbild, oben: Horacio36, Wikimedia Commons, Lizensiert unter Creative Commons-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode
unten: Reuters/CORBIS
Abb. 1 – 3, 5 – 12, 18: Stephan Elbern
Abb. 4: Privatbesitz
Abb. 13: Helen Johns Kirtland (1890 – 1979) and Lucian Swift Kirtland (died 1965), Wikimedia Commons, gemeinfrei
Abb. 14: Norbert Aepli, Wikimedia Commons, lizensiert unter Creative Commons-Lizenz Attribution 3.0 Unported, http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode
Abb. 15: Andreas Praefcke, Wikimedia Commons, lizensiert unter Creative Commons-Lizenz Namensnennung 3.0 Unported, http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode
Abb. 16: Spc. Johnson, Wikimedia Commons, gemeinfrei
Abb. 17: Filzstift, Wikimedia Commons, gemeinfrei
200 Seiten mit 18 Abbildungen
Titelbild: oben, Vertrag von Kadesch, Museum Istanbul
unten, Clinton shakes hands with Barak and Arafat (Clinton schüttelt Barak und Arafat die Hände)
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© 2014 by Nünnerich-Asmus Verlag & Media, Mainz am Rhein
ISBN 978-3-943904-89-5
Gestaltung: Bild1Druck GmbH, Berlin
Lektorat: Frauke Itzerott, Jan Budde
Gestaltung des Titelbildes: Manuela Wirtz, Kommunikationsdesign
Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlages ist es auch nicht gestattet, dieses Buch oder Teile daraus auf fotomechanischem Wege (Fotokopie, Mikrokopie) zu vervielfältigen oder unter Verwendung elektronischer Systeme zu verarbeiten und zu verbreiten.
1. digitale Auflage: Zeilenwert GmbH 2014
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Cover
Titel
Abbildungsnachweis
Impressum
VORWORT
EINLEITUNG
Anmerkungen
VON DEN PHARAONEN BIS ZUR UNO – FRIEDENSABKOMMEN IM LAUFE DER JAHRHUNDERTE
Anmerkungen
ALTER ORIENT
Das erste Friedensabkommen der Geschichte: Der Vertrag zwischen Ramses II. und den Hethitern nach der Schlacht bei Kadesch (1284 v. Chr.)
Das erste historische Datum: Der Friedensschluss am Halys (585 v. Chr.)
Anmerkungen
KLASSISCHES ALTERTUM
Förmlicher Vertrag oder „Gentlemen’s Agreement“?: Der „Kallias-Frieden“ (um 450 v. Chr.?)
Zusammenbruch: Das Ende des Peloponnesischen Krieges (404 v. Chr.)
Griechische Zersplitterung: Der Königsfrieden (387/86 v. Chr.)
Die Einigung Griechenlands: Der Friedenskongress von Korinth (338/37 v. Chr.)
Nur eine Kampfpause: Das Friedensabkommen mit Karthago (241 v. Chr.)
Triumph der römischen Beharrlichkeit: Der Frieden mit Karthago (201 v. Chr.)
Das Ende der Souveränität: Der Vertrag von Apameia (188 v. Chr.)
Verzicht auf Rache: Der Friede von Dardanos (85 v. Chr.)
Das göttliche Kind: Der Vertrag von Brundisium (40 v. Chr.)
Triumph der Propaganda: Der Partherfrieden des Augustus (20 v. Chr.)
Eine verpasste Chance?: Der Markomannenfrieden des Commodus (180 n. Chr.)
Frauen als Druckmittel: Das Friedensabkommen von Nisibis (298 n. Chr.)
Der Anfang vom Ende: Das Gotenfoedus (382 n. Chr.)
Auf dem Weg zur Unabhängigkeit: Der Vandalenvertrag (442 n. Chr.)
Erfolgreiche Erpressung: Verträge mit Attila (435, 443, 448 n. Chr.)
Tödlicher Verrat: Theoderich und Odoakar (493 n. Chr.)
Anmerkungen
MITTELALTER
Mit Hilfe der Gottesmutter: Der Friede zwischen Byzanz und den Sassaniden (628)
Glaubensspaltung: Der Vertrag von Siffin (657)
Die Geburt Deutschlands: Die Reichsteilung zu Verdun (843)
Um die Kaiserwürde: Das Friedensabkommen zwischen Otto d. Gr. und Byzanz (972)
Investiturstreit: Das Wormser Konkordat (1122)
Kaiser und Papst: Die Abkommen von Venedig und Konstanz (1177/83)
Stupor Mundi: Der Vertrag von Jaffa (1229)
Die Macht der „Pfeffersäcke“: Der Friede von Stralsund (1370)
Das Ende des Ordensstaates: Der 2. Frieden von Thorn (1466)
Beginn einer Erbfeindschaft: Der Vertrag von Senlis (1493)
Anmerkungen
DAS ZEITALTER DER REFORMATION
Wortbruch eines Königs: Der Friede von Madrid (1526)
Cuius regio, eius religio: Der Augsburger Religionsfrieden (1555)
Das „Siglo de Oro“: Der Vertrag von Cateau-Cambrésis (1559)
Der erste internationale Friedenskongress: Der Westfälische Friede (1648)
Anmerkungen
BAROCK UND AUFKLÄRUNG
Der Sonnenkönig und die Bauern: Der Frieden von Nimwegen (1678/79)
Das Europäische Gleichgewicht: Der Vertrag von Utrecht (1713)
Prinz Eugen, der „edle Ritter“: Der Friede von Passarowitz (1718)
Der Aufstieg Russlands: Das Friedensabkommen von Nystad (1721)
Um Österreichs Erbfolge: Der Friedensvertrag von Aachen (1748)
Ein „erster Weltkrieg“: Der Vertrag von Paris (1763)
Eine neue Großmacht: Der Friede von Hubertusburg (1763)
Die Geburt der USA: Der Vertrag von Versailles (1783)
Anmerkungen
DAS 19. JAHRHUNDERT
Der Aufstieg Napoleons: Das Friedensabkommen von Campoformio (1797)
Dreikaiserschlacht: Der Frieden von Pressburg (1805)
Der tiefe Fall Preußens: Der Friedensschluss zu Tilsit (1807)
Die Neuordnung Europas: Der Wiener Kongress (1814/15)
Die Freiheit Griechenlands: Der Friede von Adrianopel (1829)
Nackter Imperialismus: Der Vertrag von Guadalupe Hidalgo (1848)
Um die Meerengen: Der Friede von Paris (1856)
Kluge Mäßigung: Das Friedensabkommen von Prag (1866)
Erbfeindschaft: Der Frieden von Frankfurt (1871)
Ein „ehrlicher Makler“: Der Berliner Kongress (1878)
Afrikanischer Sieg: Der Vertrag von Addis Abeba (1896)
Anmerkungen
DAS 20. JAHRHUNDERT
Die „aufgehende Sonne“: Der Frieden von Portsmouth (1905)
Sieg im Osten: Der Vertrag von Brest-Litowsk (1918)
Strafe statt Frieden: Das Diktat von Versailles (1919)
Erfolgreiche Revision: Der Frieden von Lausanne (1923)
Warum nicht im Westen?: Der Friedensvertrag von San Francisco (1952)
Am 38. Breitengrad: Der Waffenstillstand von Panmunjom (1953)
Der Niedergang der Kolonialreiche: Das Waffenstillstandsabkommen von Genf (1954)
Ein nationales Trauma: Der Vertrag von Paris (1973)
Versöhnung im Nahen Osten?: Das Friedensabkommen von Camp David (1978)
Anmerkungen
GLOSSAR
Weitere Bücher
Unseren österreichischen Verwandten in Dankbarkeit gewidmet
„Ein bisschen Frieden …“ – unauslöschlich ist dieses Bild in das Gedächtnis der Deutschen eingegraben: Ein hübsches Mädchen mit einer – symbolträchtigen – weißen Gitarre siegt mit ihrem ein wenig naiv anmutenden Lied beim Grand Prix Eurovision de la Chanson (seit 1992 Eurovision Songcontest). Sein Text spiegelte die weit verbreitete Angst in der Zeit der Nachrüstungsdebatte (als Antwort auf die sowjetischen SS–20 – Raketen hatte der Westen die Stationierung von eigenen Mittelstreckenwaffen beschlossen; deshalb herrschte vielerorts eine geradezu hysterische Furcht vor einem 3. Weltkrieg) und gab damit dem Zeitgeist Ausdruck – was maßgeblich zum ersten Sieg eines deutschen Liedes bei diesem internationalen Wettbewerb beitrug.
Die intellektuelle Kritik an seinem Wortlaut war sicher nicht unberechtigt; denn eigentlich war das Wirken für den Frieden jahrhundertelang eine ernsthafte diplomatische Arbeit, ja geradezu eine politische Kunst, deren Erfolg zudem für die vom Krieg heimgesuchten Völker eine Erlösung von Tod und Leid, Plünderung und Vergewaltigung, Vertreibung und Verarmung bedeutete – und davon sollte „ein BISSCHEN“ genügen?
Dennoch – das Wort „Frieden“ ruft unausweichlich diese Erinnerung hervor. Daher steht sie am Beginn dieses Buches, das sich den bedeutendsten Friedensabkommen vom Alten Orient bis in unsere Zeit widmet. Es soll weder eine völkerrechtstheoretische Abhandlung über internationale Beziehungen bieten, noch den bereits vorhandenen Vertrags – Ploetz ersetzen; daher strebt es auch keine Vollständigkeit an. Vielmehr soll es ein historisches Lesebuch – mit gelegentlichen zeitkritischen Gedanken – sein, das die wichtigsten Friedensverträge aus über drei Jahrtausenden in das Gedächtnis zurückruft – mit ihren geschichtlichen Voraussetzungen, dem Ablauf der vorhergehenden militärischen Konflikte, sowie den oftmals gravierenden Folgen. Ergänzend soll ein meist vernachlässigter Aspekt hinzutreten – der Ort des Vertragsabschlusses. Denn die Idee zu diesem Buch kam dem Verfasser auf einer seiner zahlreichen Reisen: In Pressburg (j. Bratislava) besichtigte er den Spiegelsaal des Primatialpalastes, in dem einst der Konflikt zwischen Frankreich und Österreich beigelegt wurde (1805). Seit seiner Jugend war ihm das Abkommen wohl bekannt – nicht aber der Schauplatz des Geschehens.
Der Begriff des Friedensvertrages wird hier sehr weit gefasst; mehrfach finden sich bloße Waffenstillstandsabkommen (sonst wären nach dem 1. Weltkrieg nur wenige Verträge aufgeführt!), aber auch das Wormser Konkordat, mit dem der Investiturstreit zwischen Kaiser und Papst endete, oder das Abkommen von Brundisium zwischen den rivalisierenden Parteien im innerrömischen Bürgerkrieg.
Der Nünnerich-Asmus Verlag hat das Buch in gewohnter Qualität gestaltet; dafür sei ihm herzlich gedankt, ebenso seiner Geschäftsführerin Dr. Annette Nünnerich-Asmus für die fachlich wie menschlich angenehme und ertragreiche Zusammenarbeit. Dank schulde ich zudem Frau Katrin Vogt für die Unterstützung bei der Recherche sowie meiner Ehefrau, die das Werk unermüdlich mit Rat und Tat gefördert hat.
Es war im Schloss zu Versailles, im Februar 1871. Für das soeben gegründete Deutsche Reich verhandelte Otto von Bismarck mit dem Ministerpräsidenten Adolphe Thiers über ein Friedensabkommen zur Beendigung des Deutsch – Französischen Krieges. Auf Wunsch des preußischen Militärs forderte der „Eiserne Kanzler“ die Abtretung der wichtigen Grenzfestung Belfort; der gegnerische Unterhändler wies dieses Verlangen jedoch zurück. Große Teile Frankreichs waren von deutschen Truppen besetzt, eine Weiterführung des Krieges unmöglich. Dennoch – aus heutiger Sicht erstaunlich – setzte Bismarck seine Forderung nicht durch Drohungen – etwa mit einem weiteren Vormarsch – durch. Vielmehr ließ er dem Ministerpräsidenten die Wahl: Falls dieser einer deutschen Siegesparade auf den Champs-Élysées zustimmte, dürfte Frankreich Belfort behalten; andernfalls sollte es an das Reich fallen. Der französische Unterhändler entschied sich für den Besitz der Festung.
Erneut in Versailles, nahezu 50 Jahre später; der 1. Weltkrieg war beendet. Im Spiegelsaal des Schlosses hatten die Vertreter der Alliierten Platz genommen; dann wurden die deutschen Delegierten eingelassen. An den Verhandlungen der Siegermächte über die Bestimmungen des Abkommens hatten sie nicht teilgenommen; ihre Aufgabe war lediglich, das einseitig verhängte Diktat zu unterzeichnen; es war ein Tribunal, kein Vertragsabschluss (1919).
Ein Vergleich beider Szenen lässt deutlich erkennen, wie im verhängnisreichen 20. Jh. eine uralte diplomatische Kunst verloren ging: die Fähigkeit, einen militärischen Konflikt durch ein Abkommen zu beenden, das zwar möglichst den eigenen Interessen diente (etwa durch territorialen oder wirtschaftlichen Gewinn), zugleich aber den ursprünglichen Friedenszustand wiederherstellte und damit die Rückkehr zu normalen völkerrechtlichen Beziehungen erlaubte (wobei der augenblickliche Gegner durchaus ein künftiger Verbündeter sein konnte!).1
Solange überwiegend monarchische Staaten gegeneinander Krieg führten – ob die Herrscher des Alten Orients und des hellenistischen Staatensystems oder die europäischen Fürsten seit Beginn des Mittelalters – blieb ohnehin der gegenseitige Respekt erhalten, der sich bereits bei den Pharaonen und Hethitern in der Anrede „Mein Herr Bruder“2 äußerte (auch wenn man eine militärisch günstige Lage bedenkenlos zur Durchsetzung der eigenen Interessen nutzte).3 Die Verschwägerung nahezu aller Dynastien – im Hellenismus ebenso wie im mittelalterlichen und neuzeitlichen Europa – ließ ohnehin nur in den seltensten Fällen Erbitterung oder persönliche Abneigung aufkommen; man führte gleichsam Krieg innerhalb der eigenen Familie. Auch die Kombattanten hegten keine feindseligen Gefühle gegeneinander, zumal wenn sie derselben adligen Schicht entstammten; so sind Treffen zwischen preußischen und österreichischen Offizieren in Kampfpausen des Siebenjährigen Krieges (1756 – 63) überliefert, bei denen man mit Wein und Champagner die beiderseitige Tapferkeit und Courtoisie hochleben ließ. Religiöse Konflikte – mit den „Ungläubigen“ im Morgenland oder gar „Ketzern“ – folgten dagegen anderen Gesetzen, wie etwa die Gräuel des Katharerkreuzzuges in Südwestfrankreich belegen.
Erst mit der Französischen Revolution kam zunehmend Hass zwischen den Völkern auf, vor allem aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht – jetzt kämpften Landeskinder statt angeworbener Söldner – sowie der veränderten Kriegführung (und der damit verbundenen Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung). Dennoch erreichten die Schrecken der damaligen militärischen Konflikte niemals das Ausmaß des 20. Jhs.; erfolgreich hatte man nach dem Westfälischen Frieden den Krieg „domestiziert“.
Dagegen steigerte sich im Zeitalter des Nationalismus der Völkerhass in erschreckendem Maße; hinzu kamen – spätestens seit der bolschewistischen Oktoberrevolution (1917) – ideologische (und damit religionsähnliche) Gegensätze, die – zumindest zeitweilig – ein friedliches Nebeneinander unmöglich machten. Mit dem „Klassenfeind“ konnte man eben keine normalen Beziehungen pflegen (so wenig wie mit dem „Rassenfeind“ oder dem „Feind der Demokratie“). Die Vernichtung oder zumindest die „Bestrafung“ des Gegners wurde zum Hauptziel der „modernen Glaubenskriege“, nicht die Wiederherstellung des Friedenszustandes. Dadurch ging diese politische und diplomatische Kunst – unwiederbringlich? – verloren. Denn ein einvernehmliches Miteinander ist nur dann möglich, wenn man den Vertragspartner als gleichberechtigt ansieht und auch ihm legitime Interessen zubilligt.
Seit dem 1. Weltkrieg sind daher Friedensabkommen selten geworden; zahlreiche Konflikte wurden lediglich einstweilen durch einen Waffenstillstand beendet – etwa in Korea und Indochina, auf Zypern und im Nahen Osten; eine dauerhafte politische Lösung ist dort auf Jahrzehnte hinaus nicht zu erwarten. Im Irak – Krieg verkündete man nur das „Ende der Hauptkampfhandlungen“; er dauert noch immer an, eine Beilegung ist nicht abzusehen. Auch der 2. Weltkrieg wurde – zumindest in Europa – nie durch einen abschließenden Friedensvertrag beendet; das beweist u. a. das Fortwirken der „Feindstaaten-Klausel“ gegen Deutschland und seine einstigen Verbündeten (vor dem 20. Jh. war eine derartige Brandmarkung des besiegten Gegners undenkbar).4 Zu den wenigen Ausnahmen zählt das Friedensabkommen zwischen Ägypten und Israel in Camp David (1978), das bisher von beiden Seiten eingehalten wird (aber keine Gesamtlösung des Nahostproblems herbeiführte).
In dieser Zeit ging aber nicht nur die politische Kunst verloren, Frieden zu schließen, sondern zugleich die „Domestizierung des Krieges“, die Europa nach dem Westfälischen Frieden erreicht hatte. Seither folgten die Kampfhandlungen festen Regeln, die im allgemeinen eingehalten wurden; die Nicht – Kombattanten waren weitgehend vor Übergriffen geschützt. Zu einem systematischen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung kam es erstmals nach 1648 im – ideologisch geprägten! – amerikanischen Bürgerkrieg (1861 – 65), etwa bei dem berüchtigten „Sherman-Raid“, dem die blühende Kultur und Zivilisation der Südstaaten zum Opfer fiel.5 Der Sezessionskrieg war nicht nur hinsichtlich von Strategie und Bewaffnung der erste militärische Konflikt der Moderne, sondern auch im rücksichtslosen Verhalten gegenüber der schutzlosen Zivilbevölkerung (das freilich in Dresden und Hiroshima aufgrund des technischen „Fortschritts“ zu weit höheren Opferzahlen führen sollte). Vorbildhaft war der amerikanische Bürgerkrieg auch in der Forderung der Nordstaaten nach „bedingungsloser Kapitulation“ (unconditional surrender) anstelle einer diplomatischen Lösung6, ebenso in der – später nicht ausgeführten – Absicht, „Kriegsverbrecher“ wie den Präsidenten der „abtrünnigen“ Bundesstaaten hinzurichten, die bereits auf die Prozesse von Nürnberg und Tokio oder das Todesurteil gegen den irakischen Diktator Saddam Hussein weist. Entgegen einem häufig geäußerten Vorurteil hat nämlich die Verbreitung der Demokratie keineswegs zum Weltfrieden oder zu einer humanen Kriegführung beigetragen (dafür mögen die Orte My Lai und Guantanamo stehen, ebenso die „Kollateralschäden“ im Irak und in Afghanistan). Vielmehr haben – wie bereits erwähnt – die Herrscher früherer Jahrhunderte ihre Gegner mit mehr Respekt behandelt als demokratisch gewählte Politiker der Gegenwart. Etwas überspitzt formuliert – unsere Epoche könnte von Ramses II. und dem Hethiterkönig Hattušili lernen!
Diese Behauptung mag heute vermessen, zumindest aber „politisch unkorrekt“ erscheinen, da die moderne Parteiendemokratie allgemein als einzig legitime Staatsform angesehen und als „Höhepunkt der Geschichte“ gefeiert wird. Tatsächlich werden jedoch in unserem demokratischen Zeitalter Konflikte nur noch höchst selten friedlich beigelegt, und gerade die Führungsmacht der westlichen Welt zieht es vor, ihre politischen und militärischen Gegner gnadenlos niederzuwerfen. Denn diese Epoche hat verlernt, den Gegner als gleichrangig sowie seine Ziele und Interessen als gleichberechtigt anzuerkennen. Dem nüchternen Historiker sei darum gestattet, diese – auf geschichtlichen Fakten basierende – scharfe Zeitkritik dem weithin emphatisch verkündeten „Mythos Demokratie“ entgegenzusetzen, der die Welt eben nicht in jeder Hinsicht zum Besseren verändert hat.
Das vorliegende Buch will aber nicht nur an die verlorene Kunst erinnern, Frieden zu schließen. Zudem soll es einen grundlegenden Fehler des heutigen politischen Denkens – nicht nur in Deutschland – aufzeigen: Es gibt kein „Ende der Geschichte“ (wie 1990 voreilig verkündet); das Werden der Völker und Staaten unterliegt vielmehr weiterhin einem steten Wandel. Weder territorial noch ideologisch ist ein Endpunkt erreicht oder erreichbar (so betrachtete man den weltweiten Sieg der Demokratie als unabwendbar und begrüßte euphorisch den „Arabischen Frühling“; tatsächlich scheint er jedoch in die Gründung von islamischen Gottesstaaten zu münden!). Auch die heutigen Staatsgrenzen sind zweifellos – entgegen allen Zusicherungen – nicht endgültig: Dass Russland in seinem ewigen Streben nach „warmen Meeren“ dereinst erneut das Baltikum erobert, ist ebenso möglich wie ein Austritt von Katalonien oder Schottland7 aus dem spanischen bzw. britischen Staatsverband. Vielleicht liest ja ein Politiker dieses Buch und zieht sogar Lehren daraus – man sollte die Hoffnung nicht aufgeben!
Zu einem Zeitpunkt entstanden, da die Ausspähung der europäischen „Verbündeten“ durch die US-Geheimdienste deren Vasallenstatus gnadenlos offenbarte, soll es zudem an frühere Jahrhunderte gemahnen, als selbstbewusste Staaten und Völker gleichberechtigt miteinander verkehren sowie frei über ihre Bündnisse und Interessen entscheiden konnten, statt sich willig unter das Joch des „Großen Bruders“ zu beugen.
So fand die Hochzeit des Staufers Heinrich (VI.) mit Konstanze, der Tochter des sizilianischen Königs Roger II., im ehemals feindlichen Mailand statt (1186).
Dies soll nicht die Leiden der Völker in den Kriegen vergangener Epochen verharmlosen, sondern auf den grundlegenden Unterschied in der Behandlung des (besiegten) Gegners hinweisen, der einst als gleichrangiger Rivale galt, nicht als Verbrecher, wie seit dem Amerikanischen Bürgerkrieg zahlreiche Politiker leidvoll erfahren mussten – vom Sezessionspräsidenten Jefferson Davis bis zum irakischen Diktator Saddam Hussein.
Daher hat sich noch Wilhelm I. nach dem Sieg bei Königgrätz gegen die Entthronung der mit Österreich verbündeten Fürsten gewandt.
Dieser Passus der UN-Charta berechtigt die Siegerstaaten des 2. Weltkrieges, auch ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat – sogar militärisch – gegen Deutschland und seine ehemaligen Verbündeten vorzugehen, wenn diese eine aggressive Politik verfolgen sollten; formell besteht die Klausel bis heute fort.
Daher war der US-General, der als Beobachter den Deutsch-Französischen Krieg miterlebte, verblüfft, dass Moltkes Truppen im Feindesland keine Dörfer und Bauernhöfe niederbrannten!
Diese sollte sich im 2. Weltkrieg verhängnisvoll wiederholen.
Am 18. September 2014 stimmen die Schotten in einem Referendum über ihre Selbstständigkeit ab und würden im Falle einer mehrheitlichen Zustimmung am 24. März 2016 aus dem britischen Königreich ausscheiden. Katalonien stimmt am 9. November 2014 ab, eine Eigenstaatlichkeit liegt aber noch in unbekannter Zukunft.
Auch wenn sich das moderne Völkerrecht erst in der frühen Neuzeit herausbildete – zwischenstaatliche Rechtsformen entstanden bereits unter den frühesten Staatswesen der Geschichte. Erste „internationale“ Abkommen finden sich schon zwischen den sumerischen Stadtstaaten; der älteste im Wortlaut festgehaltene Staats- (nicht Friedens-)vertrag wurde im Palastarchiv der syrischen Stadt Ebla ausgegraben. Bereits im Alten Orient entwickelte sich eine völkerrechtliche Ordnung zwischen den Großmächten Ägypten, Babylon, Assyrien, Mitanni, Mykene sowie dem Hethiterreich (um 1450 – um 1200 v. Chr.); ihre Gleichberechtigung manifestierte sich in der gegenseitigen Anrede „mein Bruder“ unter den Herrschern. Verträge wurden durch die beiderseitige Eidesleistung sowie die Niederlegung der Texttafeln in Tempeln unter den Schutz der Götter gestellt – damals die wirkungsvollste Bindung an die eingegangenen Verpflichtungen. Unter dem Ansturm der „Seevölker“ brach diese multipolare Welt zusammen; danach duldete die dominierende Machtstellung der assyrischen Herrscher, später der persischen Großkönige mit ihrem Anspruch auf die Weltherrschaft keine gleichberechtigten Beziehungen zu anderen Völkern; vielmehr galt ihnen jeder Gegner als „Rebell“.
Dagegen bestand in Griechenland vom 7. Jh. bis zum Kongress von Korinth (338 v. Chr.) eine völkerrechtliche Ordnung zwischen den einzelnen Poleis, in die auch „Barbaren“ eingebunden werden konnten (so wurden Friedensverträge mit Persern und Karthagern geschlossen). Dabei waren sowohl bilaterale Abkommen als auch allgemeine Friedensordnungen üblich („koine eirene“); aufgrund der Eidesleistung standen sie gleichfalls unter göttlicher Obhut. Naturgemäß milderte das damalige Völkerrecht – ebenso wenig wie später in Rom – nicht die Grausamkeit des Krieges, in dem der Besiegte grundsätzlich als rechtlos galt.
Im Hellenismus entstand zwischen den drei Großmächten Ägypten, Makedonien und dem vorderasiatischen Seleukidenreich sowie mehreren Klein- und Mittelstaaten (Athen, Sparta, Pergamon u. a.) erneut eine internationale Rechtsordnung, der auch Karthago und das aufstrebende Rom angehörten. Allerdings „verschlang“ die Tiberstadt ihre Vertragspartner; seit der Vernichtung des makedonischen Heeres bei Pydna (168 v. Chr.) kannte sie keinen gleichwertigen Gegner mehr. Lediglich mit den iranischen Parthern – sowie deren Nachfolgern, dem Neupersischen Reich der Sassaniden – unterhielt das Imperium (ebenso später sein Erbe Byzanz) diplomatische Beziehungen auf gleicher Ebene, wie erneut die Anrede „mein Bruder“ zwischen den Herrschern bezeugt.2 Hoch bedeutend waren allerdings die rechtstheoretischen Überlegungen der lateinischen Autoren (v. a. Cicero und Livius), die das völkerrechtliche Denken bis heute beeinflussen.
In der Spätantike bildete sich faktisch eine neue zwischenstaatliche Rechtsordnung heraus, auch wenn die damals begründeten Germanenreiche – aus denen später die europäischen Staaten hervorgingen – nach römischer Rechtsauffassung Teil des Imperiums blieben (daher verwendeten ihre Herrscher für den Kaiser die Anrede „Vater“); die tatsächlichen Machtverhältnisse unterschieden sich freilich grundlegend von der juristischen Fiktion! Zugleich wandelte sich das Römische Reich in dieser Zeit zum christlichen Imperium; die lateinischen Kirchenväter – v. a. Augustinus (354 – 430) – begründeten eine neue Völkerrechtslehre: Diese war geprägt von der Idee des „bellum iustum“, dessen Ziel nicht Rache oder Machtgier sein sollte, sondern die Wiederherstellung eines gerechten Friedens. Die Ideen des christlichen Denkers haben das Mittelalter und die frühe Neuzeit maßgeblich bestimmt.
Während die antiken Rechtstraditionen auch nach dem Untergang des Römischen Reiches im Abendland fortlebten, begründete der Islam ein neuartiges völkerrechtliches Denken: Die Welt ist in das „Haus des Friedens“ (dar al-Islam, den islamischen Bereich) und das „Haus des Streits“ (dar al-harb) geschieden. Daher ist der Dschihad, der Heilige Krieg gegen die „Ungläubigen“, der natürliche Zustand auf Erden; denn den Moslems ist als religiöse Pflicht auferlegt, ihre Lehre in der ganzen Welt zu verbreiten. Damit ist eine völkerrechtliche Ordnung (wie etwa zwischen den europäischen Staaten der Neuzeit) unvereinbar. Falls jedoch eine Weiterführung des Kampfes momentan aussichtslos erscheint, können Verträge mit dem Gegner abgeschlossen werden, allerdings stets zeitlich begrenzt (also Waffenstillständen vergleichbar)3; ihre getreue Einhaltung ist im Koran vorgeschrieben.
Das Völkerrecht des europäischen Mittelalters war von der Diskrepanz zwischen dem theoretischen Anspruch des Kaisers (bzw. des Papstes) auf die Universalherrschaft und der faktischen Souveränität der abendländischen Staaten geprägt; selbst der Staufer Friedrich II. – mit dem die Idee eines sakralen Kaisertums ihren Höhepunkt erreichte – billigte dem französischen König die Anrede „karissimus (sic!) frater noster“4 zu (und damit eine gleichberechtigte Stellung). Nicht nur die Herrscher selbst, sondern auch lehensrechtlich untergeordnete Fürsten durften Krieg beginnen und Frieden schließen, ebenso Ritterorden und Städtebünde. Ursprünglich pflegten die Regierenden in persönlichen Gesprächen die Vertragsbedingungen festzulegen und durch einen Eid zu besiegeln; später kam allmählich die Sitte auf, die Abkommen durch Bevollmächtigte auszuhandeln und danach zu ratifizieren. Maßgeblich hat der Aufstieg der Rechtswissenschaft (v. a. an der Universität von Bologna) zum Entstehen des völkerrechtlichen Denkens beigetragen; auch allgemein übliche Formeln für internationale Verträge entstanden in dieser Zeit.
Die Brutalität der damaligen Kriegführung vermochte dies ebenso wenig zu mildern, wie der gemeinsame christliche Glaube; erst gegen Ende des Mittelalters entstanden erste Verordnungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. Nach dem Niedergang der beiden Universalmächte – des Kaisertums und des Papsttums – hatte sich das europäische Staatensystem herausgebildet, dessen internationale Beziehungen seither dauerhaft von einer allgemein anerkannten völkerrechtlichen Ordnung geregelt wurden.
Auch die konfessionelle Spaltung des Abendlandes durch die Reformation veränderte – ungeachtet der teils erbitterten Glaubenskriege – diesen Zustand nicht. Man blieb sich weiterhin der grundsätzlichen religiösen Gemeinsamkeit bewusst; dies äußerte sich etwa in der Präambel des Westfälischen Friedens, die Einigung erfolge „zur Ehre Gottes und zum Heil der Christenheit“. Gleichzeitig beflügelte die neue geistige Freiheit des Humanismus auch das juristische Denken; der Niederländer Hugo Grotius (1583 – 1645) begründete die moderne systematische Völkerrechtswissenschaft. Im aufgeklärten „Zeitalter der Vernunft“ (18. Jh.) wurde die Eidesleistung für internationale Verträge unüblich5; der juristische Begriff des „europäischen öffentlichen Rechts“ löste das religiös begründete „Völkerrecht“ ab (auch diese Bezeichnung ist damals entstanden). Zugleich kam es zu einer Humanisierung des Krieges – er wurde „domestiziert“.
Das 19. Jh. weitete die europäische Völkerrechtsordnung auf alle „zivilisierten Nationen“ aus, u. a. die neuen Staaten Lateinamerikas, ferner einige asiatische Länder sowie das schwarzafrikanische Liberia. Durch die Genfer Konvention und die Haager Landkriegsordnung wurden die Auswirkungen von Kampfhandlungen weiter gemildert; noch konnte niemand ahnen, welch unvorstellbares Leid die folgenden Kriege bringen sollten.
Nach dem 1. Weltkrieg wurde der Völkerbund als erste „universale“ Staatengemeinschaft gegründet; an seiner wichtigsten Aufgabe, der Sicherung des Friedens, ist er jedoch gescheitert. Neuartig war immerhin die Ächtung des Krieges durch den Briand-Kellogg-Pakt (1928), ebenso der (damals noch vergebliche) Versuch der Siegermächte, die gegnerischen Politiker und Militärs als „Kriegsverbrecher“ vor ein internationales Tribunal zu zerren.6 Der 2. Weltkrieg brachte eine bislang unvorstellbare Brutalisierung der Kampfhandlungen, die in den Atombombenabwürfen über Hiroshima und Nagasaki gipfelte, zudem eine weitgehende Auflösung der völkerrechtlichen Normen auf allen Seiten. Nach diesem Rückfall in – längst vergessen geglaubte – Zeiten eines schrankenlosen Krieges sollte die Gründung der Vereinten Nationen eine neue globale Friedensordnung heraufführen. Aufgrund der jahrzehntelangen Teilung der Welt in zwei ideologische Machtblöcke blieb diese jedoch ein wohlklingendes Versprechen.7 Zwar erlebte das „alte Europa“ seither nur noch wenige, zudem unbedeutende bewaffnete Konflikte; dafür kam es jedoch zu zahllosen Stellvertreterkriegen der Supermächte auf anderen Kontinenten, außerdem zu ungezählten militärischen Auseinandersetzungen zwischen den jungen Staaten in Asien und Afrika. Seit 1945 wird nahezu überall und ununterbrochen gekämpft – fast immer unter Mitwirkung der damaligen Siegermächte, die einst die UN gründeten. Auch die Propagandathese, dass demokratische Staaten keine Kriege führen (außer zur Selbstverteidigung), kann getrost in das Reich der Fabel verwiesen werden.
Da der bewaffnete Konflikt heute offiziell geächtet ist, wird er gern – ganz im Sinne von Orwells „Neusprech“ – begrifflich „geschönt“: Er wurde zum „humanitären Einsatz“, das Kriegsrecht zum „humanitären Völkerrecht“ (auch die bundesrepublikanische Politik vermeidet tunlichst das böse Wort, etwa wenn es um die Kämpfe in Afghanistan geht). Vor allem die Großmächte (aber auch andere Staaten) finden stets einen Vorwand für eine „bewaffnete Intervention“ (natürlich keinen „Krieg“!) – ob Russland im Kaukasus oder die USA im Irak; das Gewaltverbot der UN steht weiterhin nur auf dem geduldigen Papier. Die Wehrlosigkeit der meisten Völker gegenüber der militärischen Überlegenheit v. a. der westlichen Supermacht hat außerdem eine neue Form des Krieges erzwungen – den internationalen „Terrorismus“.
Bei nüchterner Betrachtung stellt man fest, dass der Friedensvertrag zur dauerhaften Beilegung von internationalen Konflikten heute ausgedient hat; die Kunst, die beiderseitigen Interessen durch Verhandlungen auszugleichen und mit dem einstigen militärischen Gegner zu normalen Beziehungen zurückzukehren, ist in unserer Zeit weitestgehend verloren gegangen. Als Fortschritt wird man diese Entwicklung nicht werten müssen – wir sind hinter das völkerrechtliche (und moralische) Niveau des Alten Orients zurückgefallen!
In diesem (zwangsläufig) holzschnittartig verkürzten Überblick wird die völkerrechtliche Praxis dominieren, nicht die juristisch-theoretische Sichtweise.
Allerdings ist die Unterscheidung zwischen Rom und Byzanz lediglich ein Konstrukt der späteren Historiographie.
So schloss der Kalif Muawiya einen dreißigjährigen „Frieden“ mit Byzanz (678).
Unser liebster Bruder
1648 wurde der Friede von Münster und Osnabrück noch feierlich beschworen.
In den Friedensabkommen der frühen Neuzeit waren dagegen Amnestieklauseln für Kriegshandlungen üblich. Übrigens werden – bis heute – stets nur die Besiegten als „Kriegs- verbrecher“ angeklagt, wie noch die Konflikte im zerfallenden Jugoslawien sowie dem Kosovo gezeigt haben.
Allerdings wirkt die UN auch nach dem Ende der Sowjetunion – mit deren obstruktivem Gebrauch des Vetorechts man vielfach die Handlungsunfähigkeit der Organisation entschuldigt hatte – nicht wesentlich effizienter für den Weltfrieden.
Erstmals wird ein militärischer Konflikt zwischen rivalisierenden Großmächten auf diplomatischem Wege durch einen internationalen Vertrag beigelegt. Das Abkommen wird zum Vorbild für alle späteren Epochen – bis in unsere Zeit.
Unter Thutmosis III. (1502/1481 – 1448 v. Chr.) hatte Ägypten den Gipfel seiner Geschichte erreicht; durch den Sieg bei Megiddo hatte der kriegerische Herrscher die Macht der Pharaonen bis nach Vorderasien ausgeweitet. Die nachfolgende Schwächeperiode des Nillandes (u. a. wegen der religiösen Neuerungen des „Ketzerkönigs“ Echnaton) nutzten die Hethiter zur Ausdehnung ihres Machtbereichs. Das indogermanische Volk war um 2000 v. Chr. nach Anatolien eingewandert und durch die Unterwerfung des Mitanni – Staates im 14. Jh. zur Großmacht aufgestiegen. Bei seinem Vordringen gegen Syrien stieß es auf die ägyptische Interessensphäre.
Um die verlorenen Gebiete zurück zu gewinnen, eröffnete Ramses II. (1304 – 1238 v. Chr.) schon bald nach seinem Regierungsantritt den Krieg gegen die Hethiter und drang bis zu der mächtigen Festung Kadesch am Orontes vor, dem Einfallstor nach Syrien. Dort wurde er überraschend von den Truppen des feindlichen Königs Muwatalli angegriffen; nur die persönliche Tapferkeit des jungen Pharao rettete das ägyptische Heer vor der völligen Vernichtung (1299 v. Chr.). Nach dieser Niederlage kehrte Ramses in die Heimat zurück und begnügte sich damit, die abgefallenen vorderasiatischen Vasallen zu unterwerfen. Den Krieg gegen die Hethiter führte er dagegen nicht weiter; seinen angeblichen Sieg ließ er jedoch in zahlreichen bildlichen Darstellungen sowie einem Heldenepos verherrlichen. Kadesch wurde zu einem Staatsmythos, darin allenfalls den Schlachten von Austerlitz (1805) und Sedan (1870) vergleichbar.
Nach dem Tod Muwatallis veranlassten Thronfolgestreitigkeiten sowie der wachsende assyrische Druck dessen Nachfolger Hattušili III., mit dem Pharaonenreich Frieden zu schließen. Das Abkommen wurde durch eine umfangreiche Korrespondenz zwischen beiden Herrschern vorbereitet. Zu einer persönlichen Begegnung kam es nicht; die Verhandlungen erfolgten durch den Austausch von Gesandtschaften zwischen den Hauptstädten Hattuša und Pi-Ramesse („Ramsesstadt“).2 Der Vertragstext wurde auf jeweils einer Silbertafel festgehalten und ist in Abschriften überliefert: Ramses verewigte ihn durch Inschriften im Tempel von Karnak sowie im Ramesseum zu Theben, seinem Totentempel; die (in unbedeutenden Details abweichende) hethitische Version blieb auf Tontafeln erhalten, die man bei den Ausgrabungen in Hattuša entdeckte (j. im Vorderasiatischen Museum Istanbul).
Abb. 1 Text des Vertrages zwischen Ramses II. und den Hethitern (Karnak, Tempel).
Das Abkommen verkündete auf ewig Frieden und Brüderschaft zwischen beiden Großmächten, die sich als gleichberechtigt und gleichrangig anerkannten; zudem enthielt es eine Nichtangriffsvereinbarung, sowie die Verpflichtung zur gegenseitigen militärischen Unterstützung bei innerer und äußerer Bedrohung. Beiden Seiten war die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem anderen Vertragsstaat untersagt, doch durften diese nach ihrer Auslieferung an das Herkunftsland nicht bestraft werden. Erstaunlicherweise sind weder Grenzen noch Interessensphären festgelegt; doch muss eine diesbezügliche Absprache erfolgt sein. Eine eigene Klausel verpflichtete den ägyptischen Herrscher, die Thronfolge des hethitischen Kronprinzen zu unterstützen. Dreizehn Jahre später wurde das Bündnis zwischen beiden Großmächten durch die Eheschließung des Pharao mit der Tochter des Hethiterkönigs bestätigt. Bei diesem Anlass besuchte Hattušili seinen Schwiegersohn in Pi-Ramesse; das Treffen der beiden Herrscher ist auf dem Tempel von Abu Simbel verewigt.
Der Friedensschluss nach der Schlacht bei Kadesch ist von größter historischer und völkerrechtlicher Bedeutung; erstmals wurde ein militärischer Konflikt durch ein internationales Abkommen zwischen gleichrangigen Mächten beendet. Daher hängen Auszüge des ältesten Friedensvertrages der Weltgeschichte im Hauptsitz der Vereinten Nationen zu New York.
Eine Sonnenfinsternis – als göttliches Zeichen gedeutet – veranlasst die Könige der Meder und Lyder zur friedlichen Beilegung ihres Konflikts.
Nur noch schemenhaft wird heute eines der frühesten Großreiche des Alten Orients erkennbar, das kurzlebige Staatswesen der iranischen Meder, das dem Imperium der Achämeniden den Weg bereitete. Ihr Werden und Vergehen ist lediglich bei griechischen Historikern (v. a. von Herodot, dem „Vater der Geschichte“) überliefert. Archäologische Spuren haben sie dagegen nicht hinterlassen; auch von der einst viel bewunderten Hauptstadt Ekbatana (j. Hamadan) mit ihrem siebenfachen Mauerring blieb nichts erhalten. Ursprünglich siedelten die „Mada“ im Nordwesten von Iran; angeblich hatten sie sich unter einem gewissen Deiokes von der Herrschaft der Assyrer gelöst. Aber erst mit dessen Enkel Kyaxares (Havachštra) stieg das junge Staatswesen zur Großmacht auf; in seiner (nach zweifelhafter Überlieferung) vierzigjährigen Herrschaft (623 – 584 v. Chr.) schuf der König eine schlagkräftige Armee. Daher konnte er die Angriffe der (gleichfalls iranischen) Skythen abwehren sowie große Teile von Persien und Urartu (Armenien) unterwerfen. Im Bund mit Babylon vernichtete er das geschwächte Reich der Assyrer; 614 v. Chr. fiel Assur, zwei Jahre später Ninive.
Bei seinem weiteren Vordringen nach Westen stieß Kyaxares auf das Lyderreich, das der sagenumwobene König Gyges3 im 7. Jh. v. Chr. gegründet hatte. Zielstrebig weiteten dessen Nachfolger ihre Macht auf Bithynien und die Griechenstädte an der Westküste Kleinasiens aus (lediglich Milet, damals die größte Polis der Hellenen, konnte seine Unabhängigkeit bewahren), im Osten bis an den Halys (j. Kızıl Irmak). Unter der Regierung des Alyattes (607?–560 v. Chr.) erreichte Lydien den Gipfel seiner Macht und kulturellen Blüte; davon kündet noch heute der Grabhügel des Königs im Norden der Residenzstadt Sardes. Hier fertigten kunstsinnige Handwerker herrliche Textilien sowie Arbeiten aus Gold und Elfenbein. Delphi und andere griechische Heiligtümer wurden mit reichen Stiftungen geehrt. Zukunftsweisend war die Erfindung der Münzprägung, die durch den Goldreichtum des Landes ermöglicht wurde und v. a. die Anwerbung von Söldnern erleichterte.
Nach fünfjährigem, wechselvollen Krieg kam es zu einer weiteren Schlacht (diese wird meist nach dem Ergebnis der Friedensverhandlungen am Halys lokalisiert). Während des Kampfes trat – durch Thales von Milet vorhergesagt – eine vollkommene Sonnenfinsternis ein; daher ist dieses Gefecht das erste Ereignis der Geschichte, das auf den Tag genau datiert werden kann (28. 5. 585 v. Chr.).4