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Verordnung über Arbeitsstätten

mit Technischen Regeln für Arbeitsstätten,
Baustellenverordnung
– mit Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen –
Arbeitsschutzgesetz,
Bildschirmarbeitsverordnung,
Lastenhandhabungsverordnung
und PSA-Benutzungsverordnung

bearbeitet von

Dr. Ing. Volker Steinborn
Dipl.-Ing. bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dresden

20. Auflage

Verlag W. Kohlhammer

20. Auflage 2015

 

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

 

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ISBN 978-3-17-028818-8

 

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epub: ISBN 978-3-17-028820-1

mobi: ISBN 978-3-17-028821-8

 

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Vorwort zur 20. Auflage

Die Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen ist das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes und des sonstigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerkes zum Arbeitsschutz.

Eine zentrale Bedeutung bei der Erreichung dieses Zieles haben dabei die Arbeitsstätten und Arbeitsplätze in Industrie, Handwerk und Handel.

Die Einrichtung und der Betrieb von Arbeitsstätten ist Inhalt der Verordnung über Arbeitsstätten sowie weiterer Vorschriften. Adressat der Vorschriften ist der Arbeitgeber, mit dem Ziel Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden. Die Verordnung wird durch Technische Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert, die die Erfüllung der Verordnung unterstützen.

Die mit der Planung und Nutzung von Arbeitsstätten befassten Arbeitgeber und Beschäftigten sowie z. B. die beauftragten Architekten, Fachplaner, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte und die Personalvertretungen erhalten mit dieser um Erläuterungen, Begründungen und konkretisierenden Regeln ergänzten Vorschriftensammlung einen aktuellen und komprimierten Überblick.

Dieses Taschenbuch enthält die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 mit den zugehörigen amtlichen Begründungen. Die Arbeitsstättenverordnung wurde insgesamt fünfmal geändert, zuletzt am 19.7.2010.

Diese 20. Auflage enthält den vollständigen Satz aller 18 vom Ausschuss für Arbeitsstätten beschlossenen und im GMBl bekanntgemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Dadurch wurden gemäß § 8 Abs. 2 ArbStättV die Arbeitsstätten-Richtlinien zur alten Arbeitsstättenverordnung von 1975 abgelöst. Die zwei bisher vom ASTA nicht überarbeiteten alten Arbeitsstättenrichtlinien, die zur Orientierung noch herangezogen werden können, sind ebenfalls enthalten. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird in speziellen ­Bereichen insbesondere ergänzt durch die Baustellenverordnung, die Bildschirmarbeitsplatzverordnung, Lastenhandhabungsverordnung sowie die PSA-Benutzungsverordnung. Diese Vorschriften sind jeweils mit erläuternden Einleitungen, den eingefügten Begründungen sowie den ergänzenden Regeln enthalten.

Zur Betriebssicherheitsverordnung und ihrem umfangreichen Regelwerk ist eine gesonderte Erläuterte Textausgabe desselben Autors erschienen.

Eine weitere umfangreiche Informationsquelle ist die ebenfalls im Kohlhammer Verlag erschienene Losblattsammlung „Heinen/Uhlig/Steinborn, Arbeitsstätten – Medizinischer und technischer Arbeitsschutz“.

Dresden im Mai 2015
Dr.-Ing. Volker Steinborn

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 20. AuflageV

Teil 1Arbeitsstätten

Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

1.1Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 –
mit Amtlicher Begründung

§ 1Ziel, Anwendungsbereich
Amtliche Begründung zu § 1 – Besonderer Teil

§ 2Begriffsbestimmungen
Amtliche Begründung zu § 2 – Besonderer Teil

§ 3Gefährdungsbeurteilung

§ 3aEinrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
Amtliche Begründung zu § 3 – Besonderer Teil
(dazu: ASR V3a.2)
*

§ 4Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Amtliche Begründung zu § 4 – Besonderer Teil

§ 5Nichtraucherschutz
Amtliche Begründung zu § 5 – Besonderer Teil

§ 6Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
Amtliche Begründung zu § 6 – Besonderer Teil

§ 7Ausschuss für Arbeitsstätten
Amtliche Begründung zu § 7 – Besonderer Teil

§ 8Übergangsvorschriften
Amtliche Begründung zu § 8 – Besonderer Teil

§ 9Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Amtliche Begründung zu § 9 – Besonderer Teil

AnhangAnforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 der ArbStättV

1Allgemeine Anforderungen

1.1Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Amtliche Begründung zu 1.1 – Besonderer Teil

1.2Abmessungen von Räumen, Luftraum
Amtliche Begründung zu 1.2 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A1.2)

1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Amtliche Begründung zu 1.3 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A1.3 58)

1.4Energieverteilungsanlagen
Amtliche Begründung zu 1.4 – Besonderer Teil

1.5Fußböden, Wände, Decken, Dächer
Amtliche Begründung zu 1.5 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A1.5/1,2)

1.6Fenster, Oberlichter
Amtliche Begründung zu 1.6 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A1.6 93)

1.7Türen, Tore
Amtliche Begründung zu 1.7 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A1.7 107)

1.8Verkehrswege
Amtliche Begründung zu 1.8 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A1.8 124)

1.9Fahrtreppen, Fahrsteige
Amtliche Begründung zu 1.9 – Besonderer Teil

1.10Laderampen
Amtliche Begründung zu 1.10 – Besonderer Teil

1.11Steigleitern, Steigeisengänge
Amtliche Begründung zu 1.11 – Besonderer Teil

2Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
Amtliche Begründung zu 2 – Allgemeiner Teil

2.1Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Amtliche Begründung zu 2.1 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A2.1 152)

2.2Maßnahmen gegen Brände
Amtliche Begründung zu 2.2 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A2.2 166)

2.3Fluchtwege und Notausgänge
Amtliche Begründung zu 2.3 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A2.3 183)

3Arbeitsbedingungen
Amtliche Begründung zu 3 – Allgemeiner Teil

3.1Bewegungsfläche
Amtliche Begründung zu 3.1 – Besonderer Teil

3.2Anordnung der Arbeitsplätze
Amtliche Begründung zu 3.2 – Besonderer Teil

3.3Ausstattung
Amtliche Begründung zu 3.3 – Besonderer Teil

3.4Beleuchtung und Sichtverbindung
Amtliche Begründung zu 3.4 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A3.4 194 und ASR A3.4/3 228)

3.5Raumtemperatur
Amtliche Begründung zu 3.5 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A3.5 237)

3.6Lüftung
Amtliche Begründung zu 3.6 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A3.6 244)

3.7Lärm
Amtliche Begründung zu 3.7 – Besonderer Teil

4Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
Amtliche Begründung zu 4 – Allgemeiner Teil

4.1Sanitärräume
Amtliche Begründung zu 4.1 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A4.1)

4.2Pausen- und Bereitschaftsräume
Amtliche Begründung zu 4.2 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A4.2)

4.3Erste-Hilfe-Räume
Amtliche Begründung zu 4.3 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A4.3)

4.4Unterkünfte
Amtliche Begründung zu 4.4 – Besonderer Teil
(dazu: ASR A4.4)

5Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
Amtliche Begründung zu 5 – Allgemeiner Teil

5.1Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
Amtliche Begründung zu 5.1 – Besonderer Teil

5.2Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
Amtliche Begründung zu 5.2 – Besonderer Teil

1.2Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Einleitung und Übersicht

ASR V3a.2Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

ASR A1.2Raumabmessungen und Bewegungsflächen

ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ASR A1.5/1,2Fußböden

ASR A1.6Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

ASR A1.7Türen und Tore

ASR A1.8Verkehrswege

ASR A2.1Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.3Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

ASR A3.4Beleuchtung

ASR A3.4/3Sicherheitsleitsysteme

ASR A3.5Raumtemperatur

ASR A3.6Lüftung

ASR A4.1Sanitärräume

ASR A4.2Pausen- und Bereitschaftsräume

ASR A4.3Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

ASR A4.4Unterkünfte

1.3Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

Einleitung und Übersicht

ASR 7/1Sichtverbindung nach außen1

ASR 25/1Sitzgelegenheiten

Teil 2Baustellen

Einleitung und Erläuterung der Baustellenverordnung (BauStellV)

2.1Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)

§ 1Ziele; Begriffe

§ 2Planung der Ausführung des Bauvorhabens

§ 3Koordinierung

§ 4Beauftragung

§ 5Pflichten der Arbeitgeber

§ 6Pflichten sonstiger Personen

§ 7Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

§ 8Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

2.2Einzelne Regeln zur Baustellenverordnung (BauStellV) RAB

Einleitung und Erläuterung der RAB

RAB 01Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB

Einleitung zur RAB 10

RAB 10Begriffsbestimmungen

Einleitung zur RAB 30

RAB 30Geeigneter Koordinator

Einleitung zur RAB 31

RAB 31Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan

Einleitung zur RAB 32

RAB 32Unterlage für spätere Arbeiten

Einleitung zur RAB 33

RAB 33Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung

Teil 3Anhang

3.1Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

3.2Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Auszug –

3.3Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV)

3.4Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV)

3.5Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)

Stichwortverzeichnis

Teil 1Arbeitsstätten

Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004, zuletzt geändert am 16. Juli 2010, wurde umfassend auf der Grundlage des § 18 Arbeitsschutzgesetz neu erlassen und damit die Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 1 : 1 umgesetzt.

Die Verordnung legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten fest und beschreibt die zu erreichenden Schutzziele. Durch einheitliche und flexible Grundvorschriften wird den Betrieben, innerhalb der zwingenden europäischen Vorgaben für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben. Durch Einführung von Generalklauseln wird vermieden, dass bei Abweichungen im Einzelfall zahlreiche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden müssen. Zudem wird nunmehr geregelt, dass nicht mehr der Arbeitgeber die Beweislast für die Erfüllung, sondern die Behörde die Beweislast für die Nichterfüllung der Arbeitsschutzanforderungen trägt.

Mit dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Arbeitsschutzverordnungen wurde 1996 zur Umsetzung europäischer Richtlinien ein modernes Arbeitsschutzrecht geschaffen. Die dort enthaltenen Grundvorschriften sind flexibel ausgestaltet, so dass die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes der konkreten Gefährdungssituation angepasst und betriebsnah getroffen werden können. Die modernisierte Arbeitsstättenverordnung entspricht jetzt dieser neuen Konzeption. Damit wurde das alte Arbeitsstättenrecht entbürokratisiert, indem starre und schwer handhabbare Regelungen ausgesondert und durch flexible Grundvorschriften ersetzt wurden. Hierdurch erhalten die Unternehmen mehr Handlungsfreiheit bei der Gestaltung der Arbeitsräume und Potenzial zur Kostenersparnis.

Die alte Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) traf seit 1975 nationale Regelungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten in Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2002, und die dazu vom BMWA veröffentlichten Arbeitsstättenrichtlinien haben sich einerseits als funktionierendes bundeseinheitliches Arbeitsschutzinstrument für unterschiedlichste Arbeitsstätten bewährt. Sie gingen jedoch andererseits mit zahlreichen zu starren und den Spielraum der Unternehmer unnötig eingrenzenden Regelungen über die EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG hinaus und bewirkten damit gegenüber anderen Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen, die sich auf Unternehmen und Beschäftigte nachteilig auswirkten, ohne das Arbeitsschutzniveau maßgeblich zu erhöhen.

Die novellierte Arbeitsstättenverordnung ist deshalb wesentlich anders strukturiert als die bislang geltende. Die Verordnung besteht aus einem kurz gefassten allgemeinen Teil, der die Rahmenvorschriften mit teilweise neu formulierten Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten enthält, sowie einem Anhang mit speziellen Bestimmungen, die aber im Vergleich zu den geltenden Vorschriften weit weniger detailliert ausgeprägt sind. Dieser Anhang konkretisiert die allgemeinen Anforderungen und übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Diese konkreten Anforderungen gelten gemäß dem Einleitungssatz des Anhangs in allen Fällen, „in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefährdung der Beschäftigten dies erfordern.“ Sie räumen dem Arbeitgeber betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten ein und beseitigen bisherige starre Detailregelungen z. B. zu Raumgrößen, Raumtemperaturen, Beleuchtung und Sichtverbindungen von Arbeitsräumen sowie Gestaltung von Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen.

Um die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern, wurde ein „Ausschuss für Arbeitsstätten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet, der bedarfsgerecht praxisorientierte Regeln, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, ermittelt. Die Zusammensetzung des Ausschusses aus Vertretern aller betroffenen Fachkreise sowie der Sozialpartner garantiert ein ausgewogenes und streng auf die Praxis ausgerichtetes sowie akzeptiertes Regelwerk (ASR Kapitel 1.2), das die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR Kapitel 1.3) ablösen soll. Bis zur Bekanntmachung von Technischen Regeln zur ArbstättV gelten die bestehenden Arbeitsstättenrichtlinien, längstens jedoch bis zum 31.12.2012, fort. Noch nicht ersetzte Arbeitsstättenrichtlinien können noch als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Der Vollzug der Verordnung obliegt den staatlichen Arbeitsschutzverwaltungen der Länder (z. B. Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz).