begründet von
Rainer Karremann
und
Dr. Rolf Laiblin
weitergeführt von
Rainer Karremann
Ministerialrat a. D.
Wolf-Dieter Laiblin
Rechtsanwalt und Notar a. D., Stuttgart
4., aktualisierte Auflage
Verlag W. Kohlhammer
4. Auflage 2015
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-022138-3
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-028561-3
epub: ISBN 978-3-17-028808-9
mobi: ISBN 978-3-17-028809-6
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Das Buch umfasst alle relevanten Aspekte des Fischereirechts in Baden-Württemberg. Es richtet sich an die Praktiker des Fischereirechts in den Fischereiverbänden, Behörden, Gerichte, Notariate, in der Rechtsberatung und an die Anwärter auf Erteilung des Fischereischeins im Rahmen des Sachkundenachweises.
Die Einführung enthält einen Überblick über die Rechtsgebiete, die für die Ausübung der Fischerei von Bedeutung sind. Dazu zählen neben dem Fischereigesetz, z. B. das Wasser-, Naturschutz-, Tierschutz-, Tiergesundheits-, Bau- und Lebensmittelrecht.
Im Hauptteil erläutern die Autoren das Fischereigesetz für Baden-Württemberg. Im Anhang geben sie einen Überblick über die aufrechterhaltenen Fischereirechte und die rechtlichen Aspekte ihrer Eintragung in das Grundbuch und in das Verzeichnis der Fischereirechte, die noch keinen Abschluss gefunden hat. Außerdem sind die Texte der Landesfischereiverordnung, der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Fischereigesetzes, erläuternde Zeichnungen und das Muster eines Fischereipachtvertrags abgedruckt.
Rainer Karremann, Ministerialrat im Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum a.D. Wolf-Dieter Laiblin, Rechtsanwalt und Notar a.D., Stuttgart.
Das Fischereigesetz vom 14. November 1979, das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, wurde seit der 3. Auflage vor zehn Jahren in einigen Bereichen geändert. Hervorzuheben sind die Einführung des Fischereischeins auf Lebenszeit, dessen Gültigkeit allerding von der Zahlung der Fischereiabgabe abhängig ist, die Verlängerung der Gültigkeit des Jugendfischereischeins bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, die Ersetzung der Bestimmungen über der Bildung von Fischereigenossenschaften zur Durchführung der gemeinsamen Hege durch die Ausweisung von Fischereibezirken mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Hegeplans und nicht zuletzt Bestimmungen, welche zur Durchführung von verbindlichem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union dienen.
Wie in anderen Rechtsgebieten, welche die Ausübung der Fischerei berühren, werden im Europäischen Recht zunehmend Bestimmungen auch für die Binnenfischerei erlassen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland von den Ländern ausgeführt werden müssen. Auch der Bund hat sein, auch die Binnenfischerei berührendes Recht, vielfach geändert und erneuert. Und nicht zuletzt hat die Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten durch die Funktionalreform im Jahre 2008 im Wasser- und Naturschutzrecht zur Neuordnung dieser Rechtsgebiete geführt.
In der nunmehr vorgelegten 4. Auflage werden die das Fischereirecht und die die Ausübung der Binnenfischerei in Baden-Württemberg betreffenden Rechtsvorschriften mit Stand 1. November 2014 dargestellt, wohl wissend, dass auch in der Zukunft weitere Änderungen des Rechts zu erwarten sind.
Renningen, Stuttgart, im November 2014
Die Autoren
Vorwort
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil AEinleitung
Teil BErläuterungen Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Teil CAnhang
Stichwortverzeichnis
Vorwort
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil AEinleitung
I.Fischereigesetz
II.Gesetzgebungszuständigkeit
III.Fischereiliche Situation in Baden-Württemberg
IV.Fischereigesetz und wesentliche Neuerungen des Fischereirechts in Baden-Württemberg
1.Verfassungsrechtliche Vorgaben
2.Inhaltliche Neugestaltung des Rechts zur Ausübung der Fischerei
3.Gesetzliche Verpflichtung zur Hege
4.Feststellung der Fischereirechte und ihrer Eigentümer (Inhaber)
5.Beschränkte Fischereirechte
6.Bildung von Fischereigenossenschaften
7.Anzeige und Beanstandung von Fischereipachtverträgen
8.Bekämpfung übertragbarer Fischkrankheiten
9.Einführung von Fischereibeiräten
10.Ehrenamtliche Fischereiaufseher
11.Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeins
12.Fischereischein als Voraussetzung für Pacht- und Erlaubnisverträge
V.Europäisches Recht
VI.Fischereirecht des Landes Baden-Württemberg
VII.Sonstige die Fischerei betreffende Rechtsgebiete
1.Wasserrecht
1.1Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
1.2WHG und WG
2.Abwasserabgabenrecht
3.Naturschutzrecht
3.1Allgemein
3.2Bundesnaturschutzgesetz
4.Baurecht
4.1Allgemein
4.2Wohn- und/oder Betriebsgebäude
4.3Fischerhütte
4.4Einfriedigungen
4.5Fischteiche
4.6Fischerstege
5.Immissionsschutzrecht
6.Tierschutzrecht
6.1Allgemein
6.2Tierschutzgesetz
7.Tiergesundheitsrecht
7.1Allgemein
7.2TierGesG
8.Lebensmittel- und Futtermittelrecht
8.1Allgemein
8.2Rechtsvorschriften
8.3Lebensmittelrecht
8.4Futtermittelrecht
8.5Zusammenfassung für die Fischerei
9.Arzneimittelrecht
10.Beseitigung von Fischabfällen
10.1Rechtsgrundlagen
10.2Zusammenfassung für Berufsfischer und Angler
11.Abfallrecht
12.Binnenschifffahrtsrecht
12.1Fischerei vom Boot aus
12.2Schifffahrtsrecht in Baden-Württemberg
12.3Schutz der Fischerei
12.4Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
13.Bundeswasserstraßenrecht
13.1Bundeswasserstraßengesetz
13.2Fischereirechte in Bundeswasserstraßen
13.3Ausbau der Bundeswasserstraßen
13.4Fischerei in Bundeswasserstraßen
14.Berufsausbildungsrecht
15.Steuerrecht
15.1Einkommensteuer
15.2Umsatzsteuer bei Verpachtung von Fischereirechten
16.Bürgerliches Recht
17.Änderungen des Fischereigesetzes
Teil BErläuterungen Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, berichtigt GBl. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389)
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 1aRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 2Staatsverträge
Zweiter AbschnittFischereirechte
§ 3Inhalt der Fischereirechte
§ 4Inhaber des Fischereirechts
§ 4aPflichten der Fischereiberechtigten
§ 5Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
§ 6Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte
§ 7Verzeichnis der Fischereirechte
§ 8Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht
§ 9Übertragung von beschränkten Fischereirechten
§ 10Vereinigung von Fischereirechten
§ 11Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
§ 12Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
Dritter AbschnittAusübung des Fischereirechts
§ 13Grundsatz
§ 14Hegepflicht
§ 15Fischfang auf überfluteten Grundstücken
§ 16Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
§ 17Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
§ 18Pachtvertrag
§ 19Anzeige von Pachtverträgen
§ 20Erlöschen des Pachtvertrags
§ 21Erlaubnisvertrag
§ 21aFischereibezirk
Vierter AbschnittFischereibezirk, Fischereigenossenschaft
§§ 22 bis 30(aufgehoben)
Fünfter AbschnittFischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
§ 31Fischereischein
§ 32Jugendfischereischein
§ 33Versagungsgründe
§ 34(aufgehoben)
§ 35Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe
§ 36Fischereiabgabe
§ 37Erlaubnisschein
Sechster AbschnittSchutz der Fischbestände
§ 38Verbot schädigender Mittel
§ 39Maßnhamen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 40Fischwege
§ 41Fischwege bei bestehenden Anlagen
§ 42Sicherung des Fischwechsels
§ 43Schonbezirke
§ 44Schutz der Fischerei
§ 44aUmsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 45Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel
§ 46Anzeige von Fischsterben
§ 47(aufgehoben)
Siebter AbschnittFischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht
§ 48Fischereibehörden
§ 49Fischereibeiräte
§ 50Fischereiaufsicht
Achter AbschnittOrdnungswidrigkeiten
§ 51
Neunter AbschnittÜbergangs- und Schlussvorschriften
§ 52(aufgehoben)
§ 53(aufgehoben)
§ 54Verwaltungsvorschriften
§ 55Änderung bestehender Vorschriften
§ 56Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 57Inkrafttreten
Teil CAnhang
1.Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO) vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2012 (GBl. S. 389)
2.Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (VwV-FischG) vom 7. November 2014 (GABl. S. 1002)
3.Überblick über die am 1.1.1981 aufrechterhaltenen Fischereirechte
A.Einleitung
B.Württemberg
I.Geschichtliche Entwicklung
1.Bis 1800
2.19. Jahrhundert
3.Inkrafttreten des BGB
4.20. Jahrhundert
II.Rechtslage am 1. Januar 1981
1.Öffentliche – private Gewässer
2.Fischereirechte in öffentlichen Gewässern
3.Fischereirechte in privaten Gewässern
4.Grundstücksgleiche – nicht grundstücksgleiche Fischereirechte
5.Fischereirechte in Rückhaltebecken und aufgestauten Gewässern
C.Baden
I.Geschichtliche Entwicklung
1.Aufhebung der Feudalrechte im Jahre 1848
2.Badisches Fischereigesetz 1852
3.Badisches Fischereigesetz 1890
4.20. Jahrhundert
5.Fischereigesetz vom 14. November 1979
II.Rechtslage am 1. Januar 1981
1.Fischereirechte in öffentlichen Gewässern
2.Fischereirecht in privaten Gewässern
3.Fischereirecht in den übrigen Gewässern
4.Stationäre Aalfänge
5.Erblehenfischereirechte
6.Die den vormals Berechtigten überlassenen Fischereirechte
7.Anliegerfischereirechte
8.Fischereirechte und Grundbuch
D.Hohenzollern
I.Geschichtliche Entwicklung
1.Preußisches Fischereigesetz 1916
2.Öffentliche – private Gewässer
3.Eintragung der Fischereirechte in das Wasserbuch
II.Rechtslage am 1. Januar 1981
E.Bad Wimpfen
I.Geschichtliche Entwicklung
1.Ehemals hessische Exklave
2.Früheres hessisches Fischereirecht
3.Öffentliche – private Gewässer
4.Aufrechterhaltene Fischereirechte
II.Rechtslage am 1. Januar 1981
F.Zusammenfassung
I.Württemberg
II.Baden
III.Hohenzollern
IV.Bad Wimpfen
4.Fischereipachtvertrag (Muster)
5.Zeichnungen zur Erläuterung der §§ 4, 5, 8 FischG
Stichwortverzeichnis
a. A. | andere Ansicht |
ABl. | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
ABl. IM | Amtsblatt des württ. Innenministeriums |
Abs. | Absatz |
AbwAG | Abwasserabgaben-Gesetz i. d. F. vom 18. Januar 2005 |
ACP | Archiv für Civilistische Praxis |
a. E. | am Ende |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. F. vom 13. Dezember 2007 |
AfZ-Fischwaid | Zeitschrift des Verbands Deutscher Sportfischer e.V. |
AG | Amtsgericht |
AGBGB | Ausführungsgesetz zum BGB |
AgrarR | Agrarrecht Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und des ländlichen Raumes |
AGTierSG | Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i. d. F. vom 19. November 1987 |
Art. | Artikel |
ASVG | Agrarstrukturverbesserungsgesetz vom 10. November 2009 |
AUR | Agrar- und Umweltrecht, Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und des ländlichen Raums |
| |
bad. | badisch |
BadZtSchr | Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungs-Rechtspflege |
BAnz. | Bundesanzeiger |
ba.wü., BW | baden-württembergisch, Baden-Württemberg |
BauG | Baugesetzbuch i. d. F. vom 23. September 2004 |
Begründung | Begründung zum Entwurf eines Fischereigesetzes für Baden-Württemberg, Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 7/1680 |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. vom 2. Januar 2002 |
BGBl. I, II | Bundesgesetzblatt Teil I, Teil II |
BGH | Bundesgerichtshof |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. vom 17. Mai 2013 |
BMG | Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 |
BMinBl ELF | Ministerialblatt des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BWGZ | Die Gemeinde, Zeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg |
BWNotZ | Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg |
BWVBl | Verwaltungsblätter Baden-Württemberg |
BWVPr | Baden-Württembergische Verwaltungspraxis |
| |
ders. | derselbe |
Die Justiz | Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg |
DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
DVOPolG | Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 |
| |
EG | Europäische Gemeinschaften |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch i. d. F. vom 21. September 1994 |
EGStGB | Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i. d. F. vom 2. März 1974 |
Einl. | Einleitung |
Erl. | Erläuterung(en) |
EStG | Einkommensteuergesetz i. d. F. vom 8. Oktober 2009 |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
| |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 |
Fischer u. Teichwirt | Fachzeitschrift für die Binnenfischerei |
FischG | Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 |
| |
GABl. | Gemeinsames Amtsblatt |
GBl. | Gesetzblatt für Baden-Württemberg |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 |
GrEStG | Grunderwerbsteuergesetz i. d. F. vom 26. Februar 1997 |
GS | Gesetzsammlung (für frühere Hohenzollerische Lande) |
GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt (für früheres Land Baden) |
| |
hess. | hessisch |
h. M. | herrschende Meinung |
hrsg. | herausgegeben |
| |
i. d. F. | in der Fassung |
| |
JW | Juristische Wochenschrift |
| |
KAG | Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 |
krit. | kritisch |
| |
LBO | Landesbauordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 5. März 2010 |
LG | Landgericht |
LGebG | Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 |
LLG | Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 |
LMBG | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch i. d. F. vom 3. Juli 2013 |
LPachtVG | Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 |
LT-DS | Landtagsdrucksache |
LUBW | Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg |
LV | Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 |
LVG | Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 |
LVwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg i. d. F. vom 2. April 2005 |
LWaldG | Waldgesetz für Baden-Württemberg i. d. F. vom 31. August 1995 |
LwVfG | Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 |
| |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
| |
NatSchG | Naturschutzgesetz vom 13. Dezember 2005 |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
NuR | Natur und Recht, Zeitschrift |
NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| |
OLG | Oberlandesgericht |
OVG | Oberverwaltungsgericht |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. vom 19. Februar 1987 |
| |
pr. | Preußisch |
| |
Reg.Bl. | Regierungsblatt (für früheres Land Baden bis 1868, für früheres Land Württemberg) |
RG | Reichsgericht |
RGBl. | Reichsgesetzblatt |
Rn., Rz. | Randnummer(n), Randziffer |
| |
SeuffA | J. A. Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten, München/Berlin |
StAnz | Staatsanzeiger für Baden-Württemberg |
StGB | Strafgesetzbuch i. d. F. vom 13. November 1998 |
StPO | Strafprozessordnung i. d. F. vom 7. April 1987 |
str. | strittig |
st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
| |
TBA | Tierkörperbeseitigungsanstalt |
TierGesG | Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 |
TierSchG | Tierschutzgesetz i. d. F vom 18. Mai 2006 |
TierSG | Tierseuchengesetz i. d. F. vom 22. Juni 2004 (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Mai 2014) |
| |
u. a. | unter anderem(n) |
UIG | Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 |
| |
VBlBW | Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg |
VDSF | Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. |
VGH BW | Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg |
VPr | Die Verwaltungspraxis |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. vom 19. März 1991 |
VwV | Verwaltungsvorschrift(en) |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz i. d. F. vom 23. Januar 2003 |
| |
WG | Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 |
WG a. F | Wassergesetz für Baden-Württemberg i. d. F. vom 20. Januar 2005 |
WHG | Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 |
wü. | württembergisch |
WürttRpflZ | Württ. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung |
WürttZ | Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg |
| |
ZfW | Zeitschrift für Wasserrecht |
AUF AUF, Rundbrief der Fischereiforschungsstelle ... des Landes Baden-Württemberg
Bacmeister, Das große Lexikon der Fischwaid, 1969
Baer/Blank/Chucholl/Dußling/Brinker, Rote Liste der Fische, Neunaugen und Flusskrebse in Baden-Württemberg 2014, zitiert „Baer u. a.“
Belz/Mußmann, Das Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2009
Berger, Fischereirechtsanträge – zügig und rationell bearbeitet, BWNotZ 2006, 51
Bergmann, Fischereirecht, in: M. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder Bd. VI (Erg.-Bd.), 1966 (mit umfassendem fischereirechtlichem Literaturverzeichnis)
Born, Das preußische Fischereigesetz vom 11. Mai 1916, 1928
Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Loseblattausgabe, Stand: 63. Lfg.
Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: 87. Lfg.
Buchenberger, Fischereirecht und Fischereipflege im Großherzogtum Baden, 2. Auflage 1903
Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblattausgabe, 3. Auflage, Stand: 40. ff. Lfg., zitiert „Bulling u. a.“
Cahn, Das Recht der Binnenfischerei im deutschen Kulturgebiet von den Anfängen bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts, 1956
Cronmüller, Das Fischereirecht in Württemberg und den angrenzenden Ländern, 1914
Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2010
Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014
Dernburg, H. v., Sachenrecht, 1881, 1898
Deufel/Janßen/Karremann, Die Fischerprüfung, 3. Auflage 2010
Dorner/Seng, Badisches Landesprivatrecht (Erg.-Bd. IV zu Dernburg), 1906
Dußling/Berg, Fische in Baden-Württemberg, 2001
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, Loseblattausgabe, Stand: 110. Lfg.
Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, Loseblattausgabe, Stand: 173. Lfg.
Landesfischereiverband Baden-Württemberg, Fische in Baden-Württemberg, 2013
Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 61. Auflage 2014
Geißler, Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage 1967
Görcke, Forstzivilrecht, Band 2: Fischereirecht in Württemberg, 1933
Goercke/Preuß, Fischereigesetz, Kommentar, 1918
Großmann, Schadensersatzansprüche von Fischereiberechtigten gegen den Staat infolge Flußregulierungen, in: Annalen des Deutschen Reichs 1910, S. 529 ff.
Habel, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 1982
Hachenburg, Das badische Landrecht, 1887
Haller, Württ. Wassergesetz, 1902
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HLBS, Kommentar, Landpachtrecht, 2012
Hass, G. und T., Entstehung und Entwicklung des Fischereirechts, Der Fischwirt, Beilage zu Afz-Fischwaid 1978, 67 ff., 73 ff.
Hinderer, Zusammenstellung der in Württemberg geltenden, die Fischerei betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, 1906
Hölder, Württ. Fischereirecht, Diss. Tübingen, 1923
Karremann, Die am 1. Januar 1981 aufrechterhaltenen Fischereirechte in: Baden-Württemberg, BWVPr. 1984, 146 ff., 177 ff.
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Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014
Kluge u. a., Tierschutzgesetz, Kommentar, 2002
Klumpp, Grundbuchrecht, 1902
Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2000
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012
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Künkele/Heiderich, Naturschutzrecht für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: 7. Lfg.
Lang, H. v., Handbuch des württembergischen Sachenrechts, 2. Auflage 1893
Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Auflage 2011
Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008
Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013, zitiert „Lorz/Konrad u. a.“
Mandry, Das württembergische Privatrecht, 1901
v.Mangoldt/Klein/Stark, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2010
Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattausgabe, Stand: 69. Lfg.
Mayer, Württ. Ausführungsgesetz zum BGB, 1923
Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht, 6. Auflage 1982
Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982
Münchener Kommentar zum BGB, 5./6. Auflage, 2010 ff.
Mugdan, Gesamte Materialien zum BGB, 1899
Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts, 1881
Nieder, Wassergesetz für Württemberg, Kommentar,1902
Nieder, Württ. Ausführungsgesetz zum BGB, Kommentar, 1900
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 73. Auflage 2014
Planck, Kommentar zum BGB, 1905
Rampacher, Das Jagd- und Fischereirecht in Württemberg, 1900
Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze, 1828 ff.
Reyscher, Handbuch des gemeinen und württ. Privatrechts, 1846
Richtlinien zur Erhaltung der Binnenfischerei an den Bundeswasserstraßen (1955), BMinBl. ELF 1955, S. 298 ff.
Rienhardt, Neues Fischereirecht in Baden-Württemberg, BWGZ 1981, 128
Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2011
Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: 41. Lfg.
Schenkel, Badisches Wasserrecht, 2. Auflage 1902
Schiemenz, Das Fischereirecht in Mitteleuropa (Bd. VI des Handbuchs der Binnenfischerei Mitteleuropas), 1962
Schindler, Das Fischereirecht am Neckar, Diss. Heidelberg 1927
Schlegelberger, Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 in: v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, Bd. III, 1929
Schneidler, Das gesamte württ. Landesprivatrecht, 1908
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Auflage 2013
Schröder, Die Fischereirechte des Staates in Württemberg, BWNotZ 1994, 97
Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010
Schwabacher, Zur Natur der selbständigen Gerechtigkeiten, 1913
Seelig, Fischerei und Wasserrecht, 1889
Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Loseblattausgabe, 1966 ff.
Sieglin, Die Fischereiverhältnisse in Württemberg in: Württ. Jahrbücher 1895, S. 69 ff.
Smolian, Württ. Fischerei- und Gewässerstatistik aus den Jahren 1934/5, 1937
Soergel, Kommentar zum BGB, 12./13. Auflage
Speidel, Württ. Zivilhandbuch, 1914
Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Auflage 1995 ff.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014
Tachilzik, Fischereirecht in Württemberg und Angrenzenden Ländern, Diss. Erlangen, 1951
Tierschutzbericht der Bundesregierung 2003, Bundestag Drucksache 15/723
Verstyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftgesetz, 3. Auflage 2012, zitiert „Verstyl u. a.“
Wächter, Handbuch des württ. Privatrechts, 1839
1Durch das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, berichtigt 1980, S. 136), das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, wurde das stark zersplitterte gesetzliche Fischereirecht des Landes Baden-Württemberg in einem Gesetz zusammengefasst. Neben ehemals badischem, württembergischem, preußischem und großherzoglich-hessischem Recht galten noch ehemaliges Reichsrecht und das Recht des Landes Baden-Württemberg (§ 56). Dieses überwiegend aus dem 19. Jahrhundert und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stammende Fischereirecht wurde den heutigen Anforderungen an ein modernes Fischereirecht nicht mehr gerecht, weil sich seitdem die Gewässerverhältnisse und Fischbestände stark verändert und die Fischereiausübung grundlegend gewandelt haben. Gewässer, insbesondere die Bäche und kleineren Flüsse waren damals noch weitgehend von den negativen Folgen der Industrialisierung und Zivilisation unberührt, so sind heute noch Gewässer durch Verunreinigungen und gewässerbaulichen Veränderungen erheblich belastet. Die Edelfischbestände sind dort nicht durch die Fischer, sondern insbesondere durch die Biotopveränderungen beeinträchtigt (Lorz NuR 1994, 63). Ein – wenn auch häufig nicht befriedigender – Fischbestand kann nur durch Besatzmaßnahmen erhalten werden. Die beruflichen Fluss- und Seenfischer, die kein ausreichendes Auskommen mehr fanden, haben mit Ausnahme der Fischer am Bodensee bis auf einige wenige ihr früher recht auskömmliches Handwerk aufgegeben (im Jahr 2000 nur noch ca. 180 Seen- und Flussfischer im Haupt- oder Nebenerwerb). Die Zahl der Angler dagegen hat in den letzten Jahren stark zugenommen: Waren es 1955 noch rund 10 000 Angler, so hatten in Baden-Württemberg im Jahre 2012 fast 150 000 Personen einen Fischereischein auf Lebenszeit, Jahres- oder Jugendfischereischein. Der allgemeine Wohlstand und die ständig zunehmende Freizeit haben die Angelfischerei zu einer weit verbreiteten naturnahen Freizeitgestaltung in und mit der Natur werden lassen. Aber auch die Zahl der Klein- und Hobbyfischteiche hat mit ca. 3 000 eine beträchtliche Größe erreicht. Durch das neue Gesetz soll daher die fischereiliche Nutzung der Gewässer erhalten und verbessert, die Berufs- und Angelfischerei sowie die Teichwirtschaft und Fischzucht gefördert, und ein Beitrag zum Gewässer- und Naturschutz geleistet werden.
2Auch die Neueinteilung der Regierungsbezirke sowie die Kreis- und Gemeindereform, welche im Jahr 1973 die Grenzen zwischen den Fischereirechtsgebieten des Landes weitgehend verwischt hatten, erforderten aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für die Fischer ein landeseinheitliches Fischereirecht. Darüber hinaus machten die Strafrechtsreform im Jahre 1975, die Bereinigung des Polizeistrafrechts sowie die neue Forst- und Naturschutzgesetzgebung ein neues Fischereigesetz notwendig.
31. Soweit das Fischereigesetz Bestimmungen über das dem privaten Recht zugeordnete Recht zur Ausübung der Fischerei (= Fischereirecht) enthält, ist das Land gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 69 EGBGB zur Gesetzgebung berechtigt. Dabei ist es Sache des Landesgesetzgebers, den Anwendungsbereich seines Fischereigesetzes nach Gegenstand und Inhalt der als Fischerei erfassten Gegenstände festzulegen und in diesem Bereich alle mit der Fischerei verbundenen Beziehungen rechtlich zu regeln (Staudinger Art. 69 EGBGB Rn. 31). Auch können privatrechtliche die Fischerei betreffende Vorschriften erlassen werden, die vom BGB und den sonstigen die Privatrechte betreffenden Vorschriften abweichen und dann diesen vorgehen (Planck Art. 69 EGBGB Anm. 2: „Freier Spielraum“, Staudinger Art. 69 EGBGB Rn. 37). So enthalten z. B. die §§ 17 bis 21 Vorschriften, welche die Bestimmungen über Pachtverträge im BGB für die „Fischereipachtverträge“ einschließlich der Erlaubnisverträge weiter einschränken.
42. Umstritten ist, ob die Gesetzgebung für die Binnenfischerei zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG) oder zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) gehört. Während der Bund die erste Auffassung vertritt, gehen die Länder übereinstimmend davon aus, dass die Binnenfischereigesetzgebung zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört. Dieser Auffassung ist zuzustimmen (v. Mangoldt/Klein/Stark Art. 74 GG Rn. 123; Jarass/Pieroth Art. 74 GG Rn. 41, Sachs Art. 74 GG Rn.69; Münchener Kommentar Art. 69 EGBGB Rn. 5; Lorz/Metzger/Stöckel Abschnitt 2 A Einl. Rn. 18; Lorz NuR 1984, 41; Drossé NuR 1987, 200; Braun AgrarR 2000, 109; Kluge u. a. § 16a TierSchG Rn. 9; Karremann AgrarR 1986, 157 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen). Die für die gegenteilige Auffassung vorgetragene Begründung (Maunz/Dürig Art. 74 GG Rn. 196; Staudinger Art. 69 EGBGB Rn. 29; Tesmer AgrarR 1978, 300), die Binnenfischerei gehöre auch zur Ernährungssicherung, orientiert sich weniger am Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG als an der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes. Da in Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 aber ausdrücklich nur die Hochsee- und Küstenfischerei, nicht jedoch die Binnenfischerei genannt ist, widerspricht diese Auslegung, die auch die Binnenfischerei in die konkurrierende Gesetzgebung einbezieht und die ausdrückliche Beschränkung auf die Hochsee- und Küstenfischerei negiert, dem Wortlaut des Grundgesetzes. Obwohl der Fangertrag der Binnenfischerei auch heute noch zur Ernährung des Menschen beiträgt, ist dies heute kein Anlass mehr für die Binnenfischereigesetzgebung. Der Bund ist jedenfalls auf dem traditionellen Gebiet der Binnenfischereigesetzgebung bisher nicht gesetzgeberisch tätig geworden. Vielmehr haben sich die Länder für befugt gehalten, das (Reichs-)Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 795), soweit es den Fischereischein für die Ausübung der Binnenfischerei regelte, durch Landesgesetze aufzuheben (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Nr. 5 hess. FischereiG, Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 bay. FischereischeinG usw.). Darüber hinaus hat es der Bund durch das Gesetz zur Aufhebung fischereischeinrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 778) den Küstenländern ermöglicht, ihre fischereischeinrechtlichen Bestimmungen auch auf die Küstenfischerei zu erstrecken.
Durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) – sog. Föderalismusreform I – hat sich die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich des Binnenfischereirechts nicht geändert.
53. Unbestritten ist, dass der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72 GG) für andere Bereiche in die Ausübung der Binnenfischerei hineinwirken kann. Zu erwähnen sind seine Zuständigkeiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), der Tierseuchen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), des Tierschutzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG), der Raumordnung und des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 und 32 GG) und nicht zuletzt des Steuerrechts (Art. 105 GG).
61. Baden-Württemberg, im Südwesten der Bundesrepublik an ihrem größten Strom (Rhein) und größten Binnensee (Bodensee) gelegen sowie von der Donau ab ihrem Ursprung durchflossen, zeichnet sich auch auf dem Gebiet der Fischerei durch eine große Mannigfaltigkeit aus. Nach Baer u. a. sind von den ursprünglichen einheimischen 59 Neunaugen-, Fisch- und Flusskrebsartenarten nur noch 53 im Landesgebiet vertreten, von denen 8 vom Aussterben bedroht, 21 Arten gefährdet (5) bzw. stark (16) gefährdet und 5 Arten potentiell gefährdet, also bereits über zwei Drittel in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt sind. 6 Arten gelten als verschollen. Bedingt durch die verschlechterte Wasserqualität, den Ausbau und die Verbauung der Gewässer, durch Stauhaltungen und Wasserkraftwerke, Verringerung der Sauerstoffbindung durch Erwärmung, Freizeitaktivitäten in und am Wasser sind viele Fischarten verschwunden, zurückgegangen oder können, wie z. B. beim Aal, nur durch umfangreiche Besatzmaßnahmen erhalten werden. Gewässersanierungen, Renaturierung und andere auf die Verbesserung der Gewässerbiotope, aber auch auf die Abwasserreinigung gerichtete Maßnahmen haben inzwischen dazu geführt, dass teils durch natürliche Vermehrung und Verbreitung, teils durch gezielten Fischbesatz die meisten Fischarten wieder gefangen werden können. Dennoch waren nach der „Roten Liste“ der Fische in Baden-Württemberg (Stand 1996) 13 % der Fischarten ausgestorben oder verschollen, 17 % vom Aussterben bedroht, 15 % stark gefährdet, 15 % gefährdet und nur noch 39 % nicht gefährdet. Andererseits waren inzwischen über 10 gebietsfremde Fischarten (z. B. Regenbogenforelle, Bachsaibling, Huchen im Rheingebiet, Aal im Donaugebiet, Zander, Zwergwelse) mit oder ohne natürliche selbsterhaltende Vorkommen in Baden-Württemberg vorhanden (eingehend Dußling/Berg für Rhein, Main, Neckar, Donau und Bodensee sowie deren Gewässersysteme in Baden-Württemberg, S. 153 ff.). Durch oft unüberlegten Fischbesatz wurden auch teilweise die Fischpopulationen in den Gewässersystemen von Rhein und Donau vermischt.
72. Trotz dieser noch nicht befriedigenden Fischbestandssituation gibt es auch Lichtblicke, die die Aussichten der Binnenfischerei in Baden-Württemberg für die Zukunft günstiger erscheinen lassen:
8a) Die Aktivitäten insbesondere der Angelfischer zum
– Schutz, Hege und Pflege standortgerechter, artenreicher und nachhaltig nutzbarer Fischbestände sowie gefährdeter Fischarten,
– Wiedereinbürgerung ausgestorbener oder stark gefährdeter Arten,
– Schutz, Erhaltung und Pflege der Tier- und Pflanzenarten in und am Gewässer, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten einschließlich des Biotopaufbaus und der Biotoppflege in und am Gewässer,
– Übernahme von Bachpatenschaften,
– Schutz und Verbesserung der Gewässerqualität,
die weitgehend auf freiwilliger Basis mit großem Idealismus und finanziellem Aufwand durchgeführt werden, garantieren die Erhaltung und Verbesserung der Fischbestände.
9b) Die seit einigen Jahrzehnten getätigten Aufwendungen für Gewässerschutz und Abwasserreinigung sowie für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit in Höhe von vielen Milliarden Euro sowie die zunehmende Berücksichtigung der fischereilichen Belange bei Flussbau- und Unterhaltungsmaßnahmen lassen hoffen, dass sich die fischereilichen Verhältnisse in absehbarer Zeit auch in den noch erheblich belasteten Gewässern stabilisieren und verbessern. Entsprechende Feststellungen bei einzelnen Flüssen, Bächen, Seen und Weihern berechtigen hierzu. Dennoch können, und dies zeigen immer wieder die auf mannigfachen Ursachen beruhenden Fischsterben, schmerzliche Rückschläge, welche wertvolle Hegearbeit vieler Jahre innerhalb weniger Stunden vernichten oder doch entscheidend zurückwerfen können, nicht ausgeschlossen werden. Die Herstellung des früheren Zustands, insbesondere vor der starken Industrialisierung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und vor der fortschreitenden Klimaerwärmung, ist nicht zu erwarten; Ausbau, Regulierung, Kanäle, Stauseen, Schleusen, Wehre, für den Fischzug nicht angepasste Flusskraftwerke usw. werden weiter bestehen bleiben. Auch können im Bemühen um die erweiterte umweltfreundliche Gewinnung von Energie weitere Staustufen insbesondere in bisher naturbelassenen Flüssen (sog. kleine Wasserkraft) mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn im Bereich der Staubauwerke von den Fischen angenommene Auf- und Abstiegshilfen angebracht werden, verändert sich das Gewässer durch den Aufstau in vielen Fällen negativ für die am und im Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt, also auch für die Fischbestände (krit. Resolution des Deutschen Fischereiverbandes vom 18. Juni 2013 zum Ausbau der Wasserkraft in Deutschland). Umso mehr müssen, auch im Rahmen der Gewässerentwicklungspläne die ökologischen Verhältnisse durch Unterhaltung und Ausbau der oberirdischen Gewässer verbessert werden. Nur ca. 30 % der Gewässer sind noch naturnah, bei den übrigen Gewässern besteht ein potentieller Bedarf für Maßnahmen zur Renaturierung.
10c) Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Fischerei auf vielfältige Weise.
aa) Durch Zuwendungen nach der VwV- Fischereiförderung vom 19. Februar 2014 (GABl. S. 127) sollen die Wettbewerbsfähigkeit und die Rentabilität der Unternehmen der Aquakultur und Binnenfischerei gesteigert, wirtschaftlich rentable Unternehmen aufgebaut, eine dauerhafte Beschäftigung im Fischereisektor gefördert und ein Beitrag zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fischereiressourcen und ihrer fischereilichen Nutzung geleistet werden. Für produktive Investitionen in der Aquakultur, für Investitionen in der Binnenfischerei und für die Direktvermarktung sowie für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora in bestimmten Gewässern können als Anteilsfinanzierung Zuschüsse gewährt werden.
bb) Die im Wesentlichen von den Angelfischern durch die Fischereiabgabe aufgebrachten Mittel werden unter Beteiligung der Fischereibeiräte insbesondere für solche Maßnahmen verwendet, die der Verbesserung und Erweiterung der Fischereimöglichkeiten dienen. Außerdem kann der Neubesatz nach Fischsterben finanziell unterstützt werden, wenn der Schadensverursacher nicht ermittelt oder nicht zum Ersatz herangezogen werden kann.
cc) Durch die Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg in Langenargen werden wertvolle wissenschaftliche Beiträge für die praktische Fischerei geleistet.
dd) Zum Staatlichen Fischgesundheitsdienst Einl. Rn. 203.
ee) Die Fischereireferenten bei den Regierungspräsidien und die in der Beratung tätigen staatlichen Fischereiaufseher leisten wesentliche und wertvolle Beiträge für die Fischerei in Baden-Württemberg.