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Das Fischereirecht in Baden-Württemberg

Kommentar

begründet von

Rainer Karremann

und

Dr. Rolf Laiblin

weitergeführt von

Rainer Karremann
Ministerialrat a. D.

Wolf-Dieter Laiblin
Rechtsanwalt und Notar a. D., Stuttgart

4., aktualisierte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

4. Auflage 2015

 

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

 

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ISBN 978-3-17-022138-3

 

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-028561-3

epub: ISBN 978-3-17-028808-9

mobi: ISBN 978-3-17-028809-6

 

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Vorwort zur 4. Auflage

Das Fischereigesetz vom 14. November 1979, das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, wurde seit der 3. Auflage vor zehn Jahren in einigen Bereichen geändert. Hervorzuheben sind die Einführung des Fischereischeins auf Lebenszeit, dessen Gültigkeit allerding von der Zahlung der Fischereiabgabe abhängig ist, die Verlängerung der Gültigkeit des Jugendfischereischeins bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, die Ersetzung der Bestimmungen über der Bildung von Fischereigenossenschaften zur Durchführung der gemeinsamen Hege durch die Ausweisung von Fischereibezirken mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Hegeplans und nicht zuletzt Bestimmungen, welche zur Durchführung von verbindlichem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union dienen.

Wie in anderen Rechtsgebieten, welche die Ausübung der Fischerei berühren, werden im Europäischen Recht zunehmend Bestimmungen auch für die Binnenfischerei erlassen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland von den Ländern ausgeführt werden müssen. Auch der Bund hat sein, auch die Binnenfischerei berührendes Recht, vielfach geändert und erneuert. Und nicht zuletzt hat die Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten durch die Funktionalreform im Jahre 2008 im Wasser- und Naturschutzrecht zur Neuordnung dieser Rechtsgebiete geführt.

In der nunmehr vorgelegten 4. Auflage werden die das Fischereirecht und die die Ausübung der Binnenfischerei in Baden-Württemberg betreffenden Rechtsvorschriften mit Stand 1. November 2014 dargestellt, wohl wissend, dass auch in der Zukunft weitere Änderungen des Rechts zu erwarten sind.

 

Renningen, Stuttgart, im November 2014
Die Autoren

Inhaltsübersicht

Vorwort

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Teil AEinleitung

Teil BErläuterungen Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

Teil CAnhang

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Teil AEinleitung

I.Fischereigesetz

II.Gesetzgebungszuständigkeit

III.Fischereiliche Situation in Baden-Württemberg

IV.Fischereigesetz und wesentliche Neuerungen des Fischereirechts in Baden-Württemberg

1.Verfassungsrechtliche Vorgaben

2.Inhaltliche Neugestaltung des Rechts zur Ausübung der Fischerei

3.Gesetzliche Verpflichtung zur Hege

4.Feststellung der Fischereirechte und ihrer Eigentümer (Inhaber)

5.Beschränkte Fischereirechte

6.Bildung von Fischereigenossenschaften

7.Anzeige und Beanstandung von Fischereipachtverträgen

8.Bekämpfung übertragbarer Fischkrankheiten

9.Einführung von Fischereibeiräten

10.Ehrenamtliche Fischereiaufseher

11.Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeins

12.Fischereischein als Voraussetzung für Pacht- und Erlaubnisverträge

V.Europäisches Recht

VI.Fischereirecht des Landes Baden-Württemberg

VII.Sonstige die Fischerei betreffende Rechtsgebiete

1.Wasserrecht

1.1Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

1.2WHG und WG

2.Abwasserabgabenrecht

3.Naturschutzrecht

3.1Allgemein

3.2Bundesnaturschutzgesetz

4.Baurecht

4.1Allgemein

4.2Wohn- und/oder Betriebsgebäude

4.3Fischerhütte

4.4Einfriedigungen

4.5Fischteiche

4.6Fischerstege

5.Immissionsschutzrecht

6.Tierschutzrecht

6.1Allgemein

6.2Tierschutzgesetz

7.Tiergesundheitsrecht

7.1Allgemein

7.2TierGesG

8.Lebensmittel- und Futtermittelrecht

8.1Allgemein

8.2Rechtsvorschriften

8.3Lebensmittelrecht

8.4Futtermittelrecht

8.5Zusammenfassung für die Fischerei

9.Arzneimittelrecht

10.Beseitigung von Fischabfällen

10.1Rechtsgrundlagen

10.2Zusammenfassung für Berufsfischer und Angler

11.Abfallrecht

12.Binnenschifffahrtsrecht

12.1Fischerei vom Boot aus

12.2Schifffahrtsrecht in Baden-Württemberg

12.3Schutz der Fischerei

12.4Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

13.Bundeswasserstraßenrecht

13.1Bundeswasserstraßengesetz

13.2Fischereirechte in Bundeswasserstraßen

13.3Ausbau der Bundeswasserstraßen

13.4Fischerei in Bundeswasserstraßen

14.Berufsausbildungsrecht

15.Steuerrecht

15.1Einkommensteuer

15.2Umsatzsteuer bei Verpachtung von Fischereirechten

16.Bürgerliches Recht

17.Änderungen des Fischereigesetzes

Teil BErläuterungen Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, berichtigt GBl. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389)

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich

§ 1aRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 2Staatsverträge

Zweiter AbschnittFischereirechte

§ 3Inhalt der Fischereirechte

§ 4Inhaber des Fischereirechts

§ 4aPflichten der Fischereiberechtigten

§ 5Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer

§ 6Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte

§ 7Verzeichnis der Fischereirechte

§ 8Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht

§ 9Übertragung von beschränkten Fischereirechten

§ 10Vereinigung von Fischereirechten

§ 11Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

§ 12Erlöschen von beschränkten Fischereirechten

Dritter AbschnittAusübung des Fischereirechts

§ 13Grundsatz

§ 14Hegepflicht

§ 15Fischfang auf überfluteten Grundstücken

§ 16Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer

§ 17Ausübung des Fischereirechts durch Dritte

§ 18Pachtvertrag

§ 19Anzeige von Pachtverträgen

§ 20Erlöschen des Pachtvertrags

§ 21Erlaubnisvertrag

§ 21aFischereibezirk

Vierter AbschnittFischereibezirk, Fischereigenossenschaft

§§ 22 bis 30(aufgehoben)

Fünfter AbschnittFischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

§ 31Fischereischein

§ 32Jugendfischereischein

§ 33Versagungsgründe

§ 34(aufgehoben)

§ 35Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe

§ 36Fischereiabgabe

§ 37Erlaubnisschein

Sechster AbschnittSchutz der Fischbestände

§ 38Verbot schädigender Mittel

§ 39Maßnhamen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

§ 40Fischwege

§ 41Fischwege bei bestehenden Anlagen

§ 42Sicherung des Fischwechsels

§ 43Schonbezirke

§ 44Schutz der Fischerei

§ 44aUmsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 45Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel

§ 46Anzeige von Fischsterben

§ 47(aufgehoben)

Siebter AbschnittFischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht

§ 48Fischereibehörden

§ 49Fischereibeiräte

§ 50Fischereiaufsicht

Achter AbschnittOrdnungswidrigkeiten

§ 51

Neunter AbschnittÜbergangs- und Schlussvorschriften

§ 52(aufgehoben)

§ 53(aufgehoben)

§ 54Verwaltungsvorschriften

§ 55Änderung bestehender Vorschriften

§ 56Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 57Inkrafttreten

Teil CAnhang

1.Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO) vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2012 (GBl. S. 389)

2.Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (VwV-FischG) vom 7. November 2014 (GABl. S. 1002)

3.Überblick über die am 1.1.1981 aufrechterhaltenen Fischereirechte

A.Einleitung

B.Württemberg

I.Geschichtliche Entwicklung

1.Bis 1800

2.19. Jahrhundert

3.Inkrafttreten des BGB

4.20. Jahrhundert

II.Rechtslage am 1. Januar 1981

1.Öffentliche – private Gewässer

2.Fischereirechte in öffentlichen Gewässern

3.Fischereirechte in privaten Gewässern

4.Grundstücksgleiche – nicht grundstücksgleiche Fischereirechte

5.Fischereirechte in Rückhaltebecken und aufgestauten Gewässern

C.Baden

I.Geschichtliche Entwicklung

1.Aufhebung der Feudalrechte im Jahre 1848

2.Badisches Fischereigesetz 1852

3.Badisches Fischereigesetz 1890

4.20. Jahrhundert

5.Fischereigesetz vom 14. November 1979

II.Rechtslage am 1. Januar 1981

1.Fischereirechte in öffentlichen Gewässern

2.Fischereirecht in privaten Gewässern

3.Fischereirecht in den übrigen Gewässern

4.Stationäre Aalfänge

5.Erblehenfischereirechte

6.Die den vormals Berechtigten überlassenen Fischereirechte

7.Anliegerfischereirechte

8.Fischereirechte und Grundbuch

D.Hohenzollern

I.Geschichtliche Entwicklung

1.Preußisches Fischereigesetz 1916

2.Öffentliche – private Gewässer

3.Eintragung der Fischereirechte in das Wasserbuch

II.Rechtslage am 1. Januar 1981

E.Bad Wimpfen

I.Geschichtliche Entwicklung

1.Ehemals hessische Exklave

2.Früheres hessisches Fischereirecht

3.Öffentliche – private Gewässer

4.Aufrechterhaltene Fischereirechte

II.Rechtslage am 1. Januar 1981

F.Zusammenfassung

I.Württemberg

II.Baden

III.Hohenzollern

IV.Bad Wimpfen

4.Fischereipachtvertrag (Muster)

5.Zeichnungen zur Erläuterung der §§ 4, 5, 8 FischG

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. A. andere Ansicht
ABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABl. IM Amtsblatt des württ. Innenministeriums
Abs. Absatz
AbwAG Abwasserabgaben-Gesetz i. d. F. vom 18. Januar 2005
ACP Archiv für Civilistische Praxis
a. E. am Ende
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. F. vom 13. Dezember 2007
AfZ-Fischwaid Zeitschrift des Verbands Deutscher Sportfischer e.V.
AG Amtsgericht
AGBGB Ausführungsgesetz zum BGB
AgrarR Agrarrecht Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und des ländlichen Raumes
AGTierSG Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i. d. F. vom 19. November 1987
Art. Artikel
ASVG Agrarstrukturverbesserungsgesetz vom 10. November 2009
AUR Agrar- und Umweltrecht, Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft, der Agrarmärkte und des ländlichen Raums

 

bad. badisch
BadZtSchr Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungs-Rechtspflege
BAnz. Bundesanzeiger
ba.wü., BW baden-württembergisch, Baden-Württemberg
BauG Baugesetzbuch i. d. F. vom 23. September 2004
Begründung Begründung zum Entwurf eines Fischereigesetzes für Baden-Württemberg, Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 7/1680
BGB Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. vom 2. Januar 2002
BGBl. I, II Bundesgesetzblatt Teil I, Teil II
BGH Bundesgerichtshof
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. vom 17. Mai 2013
BMG Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013
BMinBl ELF Ministerialblatt des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BWGZ Die Gemeinde, Zeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg
BWNotZ Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg
BWVBl Verwaltungsblätter Baden-Württemberg
BWVPr Baden-Württembergische Verwaltungspraxis

 

ders. derselbe
Die Justiz Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
DVOPolG Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994

 

EG Europäische Gemeinschaften
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch i. d. F. vom 21. September 1994
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i. d. F. vom 2. März 1974
Einl. Einleitung
Erl. Erläuterung(en)
EStG Einkommensteuergesetz i. d. F. vom 8. Oktober 2009
EU Europäische Union
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

 

FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
Fischer u. Teichwirt Fachzeitschrift für die Binnenfischerei
FischG Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979

 

GABl. Gemeinsames Amtsblatt
GBl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz i. d. F. vom 26. Februar 1997
GS Gesetzsammlung (für frühere Hohenzollerische Lande)
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt (für früheres Land Baden)

 

hess. hessisch
h. M. herrschende Meinung
hrsg. herausgegeben

 

i. d. F. in der Fassung

 

JW Juristische Wochenschrift

 

KAG Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005
krit. kritisch

 

LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 5. März 2010
LG Landgericht
LGebG Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004
LLG Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972
LMBG Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch i. d. F. vom 3. Juli 2013
LPachtVG Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985
LT-DS Landtagsdrucksache
LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
LV Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953
LVG Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008
LVwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg i. d. F. vom 2. April 2005
LWaldG Waldgesetz für Baden-Württemberg i. d. F. vom 31. August 1995
LwVfG Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953

 

MDR Monatsschrift für Deutsches Recht

 

NatSchG Naturschutzgesetz vom 13. Dezember 2005
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NuR Natur und Recht, Zeitschrift
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

 

OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. vom 19. Februar 1987

 

pr. Preußisch

 

Reg.Bl. Regierungsblatt (für früheres Land Baden bis 1868, für früheres Land Württemberg)
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
Rn., Rz. Randnummer(n), Randziffer

 

SeuffA J. A. Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten, München/Berlin
StAnz Staatsanzeiger für Baden-Württemberg
StGB Strafgesetzbuch i. d. F. vom 13. November 1998
StPO Strafprozessordnung i. d. F. vom 7. April 1987
str. strittig
st. Rspr. ständige Rechtsprechung

 

TBA Tierkörperbeseitigungsanstalt
TierGesG Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
TierSchG Tierschutzgesetz i. d. F vom 18. Mai 2006
TierSG Tierseuchengesetz i. d. F. vom 22. Juni 2004 (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Mai 2014)

 

u. a. unter anderem(n)
UIG Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004

 

VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
VDSF Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V.
VGH BW Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
VPr Die Verwaltungspraxis
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. vom 19. März 1991
VwV Verwaltungsvorschrift(en)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz i. d. F. vom 23. Januar 2003

 

WG Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013
WG a. F Wassergesetz für Baden-Württemberg i. d. F. vom 20. Januar 2005
WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
wü. württembergisch
WürttRpflZ Württ. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung
WürttZ Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg

 

ZfW Zeitschrift für Wasserrecht

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Schneidler, Das gesamte württ. Landesprivatrecht, 1908

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Auflage 2013

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Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010

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Teil AEinleitung

I.Fischereigesetz*

1Durch das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, berichtigt 1980, S. 136), das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, wurde das stark zersplitterte gesetzliche Fischereirecht des Landes Baden-Württemberg in einem Gesetz zusammengefasst. Neben ehemals badischem, württembergischem, preußischem und großherzoglich-hessischem Recht galten noch ehemaliges Reichsrecht und das Recht des Landes Baden-Württemberg (§ 56). Dieses überwiegend aus dem 19. Jahrhundert und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stammende Fischereirecht wurde den heutigen Anforderungen an ein modernes Fischereirecht nicht mehr gerecht, weil sich seitdem die Gewässerverhältnisse und Fischbestände stark verändert und die Fischereiausübung grundlegend gewandelt haben. Gewässer, insbesondere die Bäche und kleineren Flüsse waren damals noch weitgehend von den negativen Folgen der Industrialisierung und Zivilisation unberührt, so sind heute noch Gewässer durch Verunreinigungen und gewässerbaulichen Veränderungen erheblich belastet. Die Edelfischbestände sind dort nicht durch die Fischer, sondern insbesondere durch die Biotopveränderungen beeinträchtigt (Lorz NuR 1994, 63). Ein – wenn auch häufig nicht befriedigender – Fischbestand kann nur durch Besatzmaßnahmen erhalten werden. Die beruflichen Fluss- und Seenfischer, die kein ausreichendes Auskommen mehr fanden, haben mit Ausnahme der Fischer am Bodensee bis auf einige wenige ihr früher recht auskömmliches Handwerk aufgegeben (im Jahr 2000 nur noch ca. 180 Seen- und Flussfischer im Haupt- oder Nebenerwerb). Die Zahl der Angler dagegen hat in den letzten Jahren stark zugenommen: Waren es 1955 noch rund 10 000 Angler, so hatten in Baden-Württemberg im Jahre 2012 fast 150 000 Personen einen Fischereischein auf Lebenszeit, Jahres- oder Jugendfischereischein. Der allgemeine Wohlstand und die ständig zunehmende Freizeit haben die Angelfischerei zu einer weit verbreiteten naturnahen Freizeitgestaltung in und mit der Natur werden lassen. Aber auch die Zahl der Klein- und Hobbyfischteiche hat mit ca. 3 000 eine beträchtliche Größe erreicht. Durch das neue Gesetz soll daher die fischereiliche Nutzung der Gewässer erhalten und verbessert, die Berufs- und Angelfischerei sowie die Teichwirtschaft und Fischzucht gefördert, und ein Beitrag zum Gewässer- und Naturschutz geleistet werden.

2Auch die Neueinteilung der Regierungsbezirke sowie die Kreis- und Gemeindereform, welche im Jahr 1973 die Grenzen zwischen den Fischereirechtsgebieten des Landes weitgehend verwischt hatten, erforderten aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für die Fischer ein landeseinheitliches Fischereirecht. Darüber hinaus machten die Strafrechtsreform im Jahre 1975, die Bereinigung des Polizeistrafrechts sowie die neue Forst- und Naturschutzgesetzgebung ein neues Fischereigesetz notwendig.

II.Gesetzgebungszuständigkeit

31. Soweit das Fischereigesetz Bestimmungen über das dem privaten Recht zugeordnete Recht zur Ausübung der Fischerei (= Fischereirecht) enthält, ist das Land gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 69 EGBGB zur Gesetzgebung berechtigt. Dabei ist es Sache des Landesgesetzgebers, den Anwendungsbereich seines Fischereigesetzes nach Gegenstand und Inhalt der als Fischerei erfassten Gegenstände festzulegen und in diesem Bereich alle mit der Fischerei verbundenen Beziehungen rechtlich zu regeln (Staudinger Art. 69 EGBGB Rn. 31). Auch können privatrechtliche die Fischerei betreffende Vorschriften erlassen werden, die vom BGB und den sonstigen die Privatrechte betreffenden Vorschriften abweichen und dann diesen vorgehen (Planck Art. 69 EGBGB Anm. 2: „Freier Spielraum“, Staudinger Art. 69 EGBGB Rn. 37). So enthalten z. B. die §§ 17 bis 21 Vorschriften, welche die Bestimmungen über Pachtverträge im BGB für die „Fischereipachtverträge“ einschließlich der Erlaubnisverträge weiter einschränken.

42. Umstritten ist, ob die Gesetzgebung für die Binnenfischerei zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG) oder zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) gehört. Während der Bund die erste Auffassung vertritt, gehen die Länder übereinstimmend davon aus, dass die Binnenfischereigesetzgebung zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört. Dieser Auffassung ist zuzustimmen (v. Mangoldt/Klein/Stark Art. 74 GG Rn. 123; Jarass/Pieroth Art. 74 GG Rn. 41, Sachs Art. 74 GG Rn.69; Münchener Kommentar Art. 69 EGBGB Rn. 5; Lorz/Metzger/Stöckel Abschnitt 2 A Einl. Rn. 18; Lorz NuR 1984, 41; Drossé NuR 1987, 200; Braun AgrarR 2000, 109; Kluge u. a. § 16a TierSchG Rn. 9; Karremann AgrarR 1986, 157 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen). Die für die gegenteilige Auffassung vorgetragene Begründung (Maunz/Dürig Art. 74 GG Rn. 196; Staudinger Art. 69 EGBGB Rn. 29; Tesmer AgrarR 1978, 300), die Binnenfischerei gehöre auch zur Ernährungssicherung, orientiert sich weniger am Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG als an der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes. Da in Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 aber ausdrücklich nur die Hochsee- und Küstenfischerei, nicht jedoch die Binnenfischerei genannt ist, widerspricht diese Auslegung, die auch die Binnenfischerei in die konkurrierende Gesetzgebung einbezieht und die ausdrückliche Beschränkung auf die Hochsee- und Küstenfischerei negiert, dem Wortlaut des Grundgesetzes. Obwohl der Fangertrag der Binnenfischerei auch heute noch zur Ernährung des Menschen beiträgt, ist dies heute kein Anlass mehr für die Binnenfischereigesetzgebung. Der Bund ist jedenfalls auf dem traditionellen Gebiet der Binnenfischereigesetzgebung bisher nicht gesetzgeberisch tätig geworden. Vielmehr haben sich die Länder für befugt gehalten, das (Reichs-)Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 795), soweit es den Fischereischein für die Ausübung der Binnenfischerei regelte, durch Landesgesetze aufzuheben (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Nr. 5 hess. FischereiG, Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 bay. FischereischeinG usw.). Darüber hinaus hat es der Bund durch das Gesetz zur Aufhebung fischereischeinrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 778) den Küstenländern ermöglicht, ihre fischereischeinrechtlichen Bestimmungen auch auf die Küstenfischerei zu erstrecken.

Durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) – sog. Föderalismusreform I – hat sich die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich des Binnenfischereirechts nicht geändert.

53. Unbestritten ist, dass der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72 GG) für andere Bereiche in die Ausübung der Binnenfischerei hineinwirken kann. Zu erwähnen sind seine Zuständigkeiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), der Tierseuchen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), des Tierschutzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG), der Raumordnung und des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 und 32 GG) und nicht zuletzt des Steuerrechts (Art. 105 GG).

III.Fischereiliche Situation in Baden-Württemberg

61. Baden-Württemberg, im Südwesten der Bundesrepublik an ihrem größten Strom (Rhein) und größten Binnensee (Bodensee) gelegen sowie von der Donau ab ihrem Ursprung durchflossen, zeichnet sich auch auf dem Gebiet der Fischerei durch eine große Mannigfaltigkeit aus. Nach Baer u. a. sind von den ursprünglichen einheimischen 59 Neunaugen-, Fisch- und Flusskrebsartenarten nur noch 53 im Landesgebiet vertreten, von denen 8 vom Aussterben bedroht, 21 Arten gefährdet (5) bzw. stark (16) gefährdet und 5 Arten potentiell gefährdet, also bereits über zwei Drittel in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt sind. 6 Arten gelten als verschollen. Bedingt durch die verschlechterte Wasserqualität, den Ausbau und die Verbauung der Gewässer, durch Stauhaltungen und Wasserkraftwerke, Verringerung der Sauerstoffbindung durch Erwärmung, Freizeitaktivitäten in und am Wasser sind viele Fischarten verschwunden, zurückgegangen oder können, wie z. B. beim Aal, nur durch umfangreiche Besatzmaßnahmen erhalten werden. Gewässersanierungen, Renaturierung und andere auf die Verbesserung der Gewässerbiotope, aber auch auf die Abwasserreinigung gerichtete Maßnahmen haben inzwischen dazu geführt, dass teils durch natürliche Vermehrung und Verbreitung, teils durch gezielten Fischbesatz die meisten Fischarten wieder gefangen werden können. Dennoch waren nach der „Roten Liste“ der Fische in Baden-Württemberg (Stand 1996) 13 % der Fischarten ausgestorben oder verschollen, 17 % vom Aussterben bedroht, 15 % stark gefährdet, 15 % gefährdet und nur noch 39 % nicht gefährdet. Andererseits waren inzwischen über 10 gebietsfremde Fischarten (z. B. Regenbogenforelle, Bachsaibling, Huchen im Rheingebiet, Aal im Donaugebiet, Zander, Zwergwelse) mit oder ohne natürliche selbsterhaltende Vorkommen in Baden-Württemberg vorhanden (eingehend Dußling/Berg für Rhein, Main, Neckar, Donau und Bodensee sowie deren Gewässersysteme in Baden-Württemberg, S. 153 ff.). Durch oft unüberlegten Fischbesatz wurden auch teilweise die Fischpopulationen in den Gewässersystemen von Rhein und Donau vermischt.

72. Trotz dieser noch nicht befriedigenden Fischbestandssituation gibt es auch Lichtblicke, die die Aussichten der Binnenfischerei in Baden-Württemberg für die Zukunft günstiger erscheinen lassen:

8a) Die Aktivitäten insbesondere der Angelfischer zum

–  Schutz, Hege und Pflege standortgerechter, artenreicher und nachhaltig nutzbarer Fischbestände sowie gefährdeter Fischarten,

–  Wiedereinbürgerung ausgestorbener oder stark gefährdeter Arten,

–  Schutz, Erhaltung und Pflege der Tier- und Pflanzenarten in und am Gewässer, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten einschließlich des Bio­top­aufbaus und der Biotoppflege in und am Gewässer,

–  Übernahme von Bachpatenschaften,

–  Schutz und Verbesserung der Gewässerqualität,

die weitgehend auf freiwilliger Basis mit großem Idealismus und finanziellem Aufwand durchgeführt werden, garantieren die Erhaltung und Verbesserung der Fischbestände.

9b) Die seit einigen Jahrzehnten getätigten Aufwendungen für Gewässerschutz und Abwasserreinigung sowie für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit in Höhe von vielen Milliarden Euro sowie die zunehmende Berücksichtigung der fischereilichen Belange bei Flussbau- und Unterhaltungsmaßnahmen lassen hoffen, dass sich die fischereilichen Verhältnisse in absehbarer Zeit auch in den noch erheblich belasteten Gewässern stabilisieren und verbessern. Entsprechende Feststellungen bei einzelnen Flüssen, Bächen, Seen und Weihern berechtigen hierzu. Dennoch können, und dies zeigen immer wieder die auf mannigfachen Ursachen beruhenden Fischsterben, schmerzliche Rückschläge, welche wertvolle Hegearbeit vieler Jahre innerhalb weniger Stunden vernichten oder doch entscheidend zurückwerfen können, nicht ausgeschlossen werden. Die Herstellung des früheren Zustands, insbesondere vor der starken Industrialisierung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und vor der fortschreitenden Klimaerwärmung, ist nicht zu erwarten; Ausbau, Regulierung, Kanäle, Stauseen, Schleusen, Wehre, für den Fischzug nicht angepasste Flusskraftwerke usw. werden weiter bestehen bleiben. Auch können im Bemühen um die erweiterte umweltfreundliche Gewinnung von Energie weitere Staustufen insbesondere in bisher naturbelassenen Flüssen (sog. kleine Wasserkraft) mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn im Bereich der Staubauwerke von den Fischen angenommene Auf- und Abstiegshilfen angebracht werden, verändert sich das Gewässer durch den Aufstau in vielen Fällen negativ für die am und im Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt, also auch für die Fischbestände (krit. Resolution des Deutschen Fischereiverbandes vom 18. Juni 2013 zum Ausbau der Wasserkraft in Deutschland). Umso mehr müssen, auch im Rahmen der Gewässerentwicklungspläne die ökologischen Verhältnisse durch Unterhaltung und Ausbau der oberirdischen Gewässer verbessert werden. Nur ca. 30 % der Gewässer sind noch naturnah, bei den übrigen Gewässern besteht ein potentieller Bedarf für Maßnahmen zur Renaturierung.

10c) Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Fischerei auf vielfältige Weise.

aa) Durch Zuwendungen nach der VwV- Fischereiförderung vom 19. Februar 2014 (GABl. S. 127) sollen die Wettbewerbsfähigkeit und die Rentabilität der Unternehmen der Aquakultur und Binnenfischerei gesteigert, wirtschaftlich rentable Unternehmen aufgebaut, eine dauerhafte Beschäftigung im Fischereisektor gefördert und ein Beitrag zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fischereiressourcen und ihrer fischereilichen Nutzung geleistet werden. Für produktive Investitionen in der Aquakultur, für Investitionen in der Binnenfischerei und für die Direktvermarktung sowie für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora in bestimmten Gewässern können als Anteilsfinanzierung Zuschüsse gewährt werden.

bb) Die im Wesentlichen von den Angelfischern durch die Fischereiabgabe aufgebrachten Mittel werden unter Beteiligung der Fischereibeiräte insbesondere für solche Maßnahmen verwendet, die der Verbesserung und Erweiterung der Fischereimöglichkeiten dienen. Außerdem kann der Neubesatz nach Fischsterben finanziell unterstützt werden, wenn der Schadensverursacher nicht ermittelt oder nicht zum Ersatz herangezogen werden kann.

cc) Durch die Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg in Langenargen werden wertvolle wissenschaftliche Beiträge für die praktische Fischerei geleistet.

dd) Zum Staatlichen Fischgesundheitsdienst Einl. Rn. 203.

ee) Die Fischereireferenten bei den Regierungspräsidien und die in der Beratung tätigen staatlichen Fischereiaufseher leisten wesentliche und wertvolle Beiträge für die Fischerei in Baden-Württemberg.