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Veröffentlicht im Carlsen Verlag 2009
Copyright © stern Buch
im Verlag Gruner + Jahr AG & Co KG, Hamburg
Nach Tonbandprotokollen aufgeschrieben von Kai Hermann und Horst Rieck
Umschlagbild: Jürgen Müller-Schneck
Umschlaggestaltung: formlabor
Satz und E-Book-Umsetzung: Dörlemann Satz, Lemförde
ISBN 978-3-646-92232-5

Die Anklage

Auszüge aus der Anklageschrift des Staatsanwalts beim Landgericht Berlin vom 27. Juli 1977

Die Schülerin Christiane Vera F. wird angeklagt, als Jugendliche mit Verantwortungsreife in Berlin nach dem 20. Mai 1976 fortgesetzt vorsätzlich Stoffe bzw. Zubereitungen, die den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes unterstehen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes erworben zu haben.

Die Angeschuldigte ist seit Februar 1976 Heroinverbraucherin. Sie injizierte sich – anfangs in Abständen, später täglich – ungefähr ein Szeneviertel. Seit dem 20. Mai 1976 ist sie strafrechtlich verantwortlich.

Anlässlich zweier Kontrollen am 1. und 13. März 1977 wurde die Angeschuldigte in der Halle des Bahnhofs Zoo und auf dem U-Bahnhof Kurfürstendamm angetroffen und überprüft. Sie führte 18 mg bzw. 140,7 mg einer heroinhaltigen Substanz mit sich.

Außerdem wurde am 12. Mai 1977 in der persönlichen Habe der Angeschuldigten ein Stanniolbriefchen gefunden, welches ebenfalls 62,4 mg einer heroinhaltigen Substanz enthielt. Bei ihr wurden auch Fixerutensilien gefunden. Die PTU-Untersuchung ergab auch, dass an den Fixerutensilien teilweise heroinhaltige Anhaftungen vorhanden waren. Auch die Urinprobe ergab einen Morphingehalt.

Am 12. Mai 1977 fand die Mutter der Angeschuldigten, Frau U. F., in der persönlichen Habe ihrer Tochter 62,4 mg einer heroinhaltigen Substanz, die sie der Kriminalpolizei übersandte.

In ihrer Einlassung gab die Angeschuldigte an, seit Februar 1976 Heroinkonsumentin zu sein. Sie sei außerdem im Winter 1976 der Prostitution nachgegangen, um so das Geld für den Heroinkauf zu beschaffen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Angeschuldigte auch weiterhin Heroin konsumiert.

Das Urteil

Auszüge aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 14. Juni 1978. Urteil im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schülerin Christiane Vera F. wegen Op.-Vergehen.

Die Angeklagte ist des fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei schuldig. Die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gründe: Die Angeklagte hat bis zu ihrem 13. Lebensjahr eine normale Entwicklung durchlaufen. Sie ist überdurchschnittlich intelligent und hatte durchaus erfasst, dass der Erwerb von Heroin eine mit Strafe bedrohte Handlung darstellt. Zwar bestehen hinreichend Anzeichen dafür, dass die Angeklagte bereits am 20. Mai 1976 drogenabhängig war (vor der Strafmündigkeit). Dadurch war jedoch weder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit noch ihre Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Die Angeklagte hatte zwischenzeitlich ihre Situation durchaus erkannt und sich selbst um einen Entzug bemüht. Sie war daher durchaus in der Lage, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Prognose für die Zukunft ist jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt günstig, wenn auch nicht gesagt werden kann, dass bei der Angeklagten ein Rückfall ausgeschlossen ist. Der weitere Werdegang der Angeklagten muss zumindest in nächster Zeit mit Aufmerksamkeit verfolgt werden.