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15. Auflage, 2020
Print ISBN 978-3-415-06757-8
E-ISBN 978-3-415-06759-2
© 1977 Richard Boorberg Verlag
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Der Staat
Grundlagen politischer Bildung
begründet von
Hans-Joachim Hitschold
ab der 14. Aufl age bearbeitet von
Priv.-Doz. Dr. phil. habil. Markus Reiners
Politikwissenschaftler M. A.
Universität Hannover, Institut für Politikwissenschaft
15., überarbeitete Auflage, 2020
Vorwort zur 15. Auflage
Abkürzungen
Grundlegende Literatur
1 Ist politische Bildung angezeigt?
2 Klassifizierung des Staates
2.1 Elemente des Staates
2.2 Staatsgebiet
2.2.1 Änderung eines Staatsgebietes
2.3 Staatsvolk
2.3.1 Staatsangehörigkeit
2.3.2 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
2.3.2.1 Erwerb durch Geburt
2.3.2.2 Neu ab 1.1.2000
2.3.2.3 Erwerb durch Adoption (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz)
2.3.2.4 Erwerb durch Einbürgerung (§§ 8 bis 11 StAG)
2.3.3 Rechtsstellung des Staatsangehörigen
2.3.4 Rechte des Staatsangehörigen
2.3.5 Pflichten des Staatsangehörigen
2.3.5.1 Treuepflicht
2.3.5.2 Gehorsamspflicht
2.3.5.3 Leistungspflicht
2.3.6 Staatsvolk – Nation
2.4 Staatsgewalt
2.4.1 Merkmale der Staatsgewalt
2.5 Staatszweck
2.5.1 Staatszweck moderner demokratischer Staaten
3 Staats- und Regierungsformen
3.1 Staatsformen
3.1.1 Monarchie
3.1.1.1 Erscheinungsformen der Monarchie
3.1.2 Republik
3.1.2.1 Erscheinungsformen der Republik
3.2 Regierungsformen
3.2.1 Demokratischer Rechtsstaat
3.2.2 Freiheitlich demokratische Grundordnung
3.2.2.1 Regelungen im Grundgesetz
3.2.2.2 Begriff der »freiheitlichen demokratischen Grundordnung«
3.2.3 Totalitärer Staat – Diktatur
3.2.4 Gegenüberstellung: Rechtsstaat – totalitärer Staat
4 Staatenverbindungen
4.1 Personal- und Realunion, Protektorat
4.2 Staatenbund
4.3 Bundesstaat
4.4 Gegenüberstellung Staatenbund und Bundesstaat
4.5 Einheitsstaat
5 Entwicklung in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg
5.1 Konferenzen der Alliierten während des Zweiten Weltkrieges
5.2 Deutschland nach der Kapitulation
5.3 Potsdamer Abkommen
5.4 Entstehung der Bundesrepublik Deutschland
5.4.1 Wiederaufbau der deutschen Verwaltung
5.4.2 Stuttgarter Rede des US-Außenministers Byrnes
5.4.3 »Vereinigtes Wirtschaftsgebiet«
5.4.4 Demontage – Reparationen – Marshallplan
5.4.5 Entstehung der Bundesrepublik Deutschland
5.4.5.1 Londoner Sechsmächtekonferenz
5.4.5.2 Frankfurter Dokumente
5.4.5.3 Parlamentarischer Rat
5.4.5.4 Bildung der ersten obersten Bundesorgane
5.4.6 Erlangung der Souveränität
5.4.6.1 Eingliederung des Saarlandes
5.4.6.2 Aufnahme in die Vereinten Nationen (UNO)
5.5 Besondere Situation Berlins
5.5.1 Berliner Blockade
5.5.2 Spaltung Berlins
5.5.3 Berlin-Ultimatum
5.5.4 Berliner Mauer
5.5.5 Viermächte-Abkommen über Berlin von 1971
5.6 Entstehung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
5.6.1 Ausgangslage 1945
5.6.2 »Einheitsfront antifaschistisch-demokratischer Parteien«
5.6.3 Gründung der »Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands« (SED)
5.6.4 Bodenreform
5.6.5 Industriereform
5.6.6 Beginnende Spaltung Deutschlands
5.6.7 Bildung der Deutschen Demokratischen Republik
5.6.8 Eingliederung der DDR in den Ostblock
5.6.9 17. Juni 1953
5.7 40 Jahre DDR
5.7.1 Politische und gesellschaftliche Grundlagen
5.7.2 Massenorganisationen
5.7.3 Nationale Front
5.7.4 Funktion der Massenmedien
5.7.5 Funktion des Rechts
5.7.6 Bedeutung und Funktion der Grundrechte
5.7.7 Wahlen zur Volkskammer
5.7.8 Oberste Staatsorgane der DDR
5.7.9 Herrschaftssystem in der DDR
5.7.10 Sozialistische Wirtschaftsordnung in der DDR
5.8 Nebeneinander der beiden Staaten in Deutschland
5.8.1 Grundlagen der Deutschlandpolitik der Bundesrepublik Deutschland
5.8.2 Deutschlandtheorie der DDR
6 Herstellung der deutschen Einheit
6.1 Von den innerdeutschen Beziehungen zum Einigungsprozess
6.2 Chronik der wichtigsten Ereignisse
6.2.1 Kommunalwahlen am 7. Mai 1989
6.2.2 Massenflucht
6.2.3 40. Jahrestag der Gründung der DDR
6.2.4 Demonstrationen
6.2.5 Erich Honecker tritt zurück – Egon Krenz rückt nach
6.2.6 Öffnung der Grenzen am 9. November 1989
6.2.7 Zehn-Punkte-Programm von Bundeskanzler Helmut Kohl
6.2.8 Hans Modrow – Vorsitzender des Ministerrates
6.2.9 SED-Führungsanspruch wird gestrichen und Krenz tritt zurück
6.3 »Runder Tisch«
6.4 Volkskammerwahl am 18. März 1990
6.5 Staatsvertrag
6.6 Zwei-plus-vier-Verhandlungen und »Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland«
6.7 Einigungsvertrag
6.7.1 Beitritt
6.7.2 Fünf neue Länder
6.7.3 Mitwirken im Bundestag
6.7.4 Hauptstadt
6.7.5 Tag der Deutschen Einheit
6.7.6 Grenzen
6.7.7 Änderungen des Grundgesetzes
6.7.8 Künftige Verfassungsänderungen
6.7.9 Regelung weiterer Einzelheiten
6.8 Landtagswahlen am 14. Oktober 1990
6.9 Vereintes Deutschland
7 Grundgesetz und Symbole der Bundesrepublik Deutschland
7.1 Grundgesetz
7.2 Symbole der Bundesrepublik Deutschland
7.2.1 Ursprung und Bedeutung
7.2.2 Bundeswappen
7.2.3 Bundesflagge
7.2.4 Nationalhymne
7.2.5 Nationaler Gedenktag
7.2.6 Orden und Ehrenzeichen
8 Verfassungsgrundsätze
8.1 Entscheidung für den Sozialstaat
8.2 Entscheidung für den Bundesstaat
8.2.1 Föderalismus und Unitarismus
8.2.2 Bundesstaat in den deutschen Verfassungen
8.2.3 Bundesstaat: Vorzüge – Einwände
8.2.4 Deutschland als Bundesstaat in Zahlen
8.3 Entscheidung für die Volkssouveränität
8.4 Entscheidung für die Gewaltenteilung
8.5 Entscheidung für die Recht- und Gesetzmäßigkeit der vollziehenden Gewalt
8.6 Entscheidung für das Widerstandsrecht
9 Grundrechte
9.1 Geschichtliche Entwicklung der Menschenrechte
9.2 Wesen und Wirkung der Grundrechte
9.3 Drittwirkung der Grundrechte?
9.4 Grundrechtskatalog des Grundgesetzes
9.4.1 Menschenrechte
9.4.2 Bürgerrechte
9.5 Wesentliche Grundrechte
9.6 Einschränkung von Grundrechten – Übersicht –
9.7 Schutz der Grundrechte
10 Wahlen
10.1 Allgemeines
10.2 Wahlrecht
10.3 Wahlgrundsätze
10.4 Wahlsysteme
10.4.1 Mehrheitswahlsystem
10.4.2 Verhältniswahlsystem
10.5 Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland
10.6 Kandidatenaufstellung
10.7 Ergebnisse der sechs letzten Bundestagswahlen
11 Oberste Bundesorgane
11.1 Allgemeines
11.2 Bundestag
11.2.1 Verfassungsrechtliche Stellung
11.2.2 Mitglieder, Wahlperiode, Zusammentritt
11.2.3 Einberufung
11.2.4 Rechtsstellung der Abgeordneten
11.2.5 Befugnisse des Bundestages
11.2.6 Organe des Bundestages
11.2.7 Arbeitsweise des Bundestages
11.2.8 Auflösung des Bundestages
11.2.9 Fraktionen
11.2.10 Parlamentarische Opposition
11.3 Bundesrat
11.3.1 Verfassungsrechtliche Stellung
11.3.2 Zusammensetzung
11.3.3 Befugnisse des Bundesrates
11.3.4 Organe
11.3.5 Arbeitsweise
11.4 Gemeinsamer Ausschuss
11.4.1 Verfassungsrechtliche Stellung
11.4.2 Zusammensetzung
11.4.3 Befugnisse
11.5 Bundespräsident
11.5.1 Verfassungsrechtliche Stellung
11.5.2 Bundesversammlung
11.5.3 Wahl des Bundespräsidenten
11.5.4 Inkompatibilität
11.5.5 Befugnisse des Bundespräsidenten
11.6 Bundesregierung
11.6.1 Verfassungsrechtliche Stellung
11.6.2 Regierungsbildung
11.6.3 Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
11.6.4 Bundesministerien
11.6.5 Ausübung der Regierungsgewalt
11.6.6 Befugnisse der Bundesregierung
11.6.7 Parlamentarische Verantwortung der Bundesregierung
11.6.8 Beendigung der Regierungstätigkeit
11.7 Bundesverfassungsgericht
11.7.1 Verfassungsrechtliche Stellung
11.7.2 Organisation, Zusammensetzung
11.7.3 Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
12 Oberste Gerichtshöfe des Bundes
13 Gesetzgebung des Bundes
13.1 Gesetz und Rechtsverordnung
13.2 Verteilung der Gesetzgebungskompetenz
13.2.1 Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
13.2.2 Föderalismus-Reformgesetz
13.2.3 Konkurrierende Gesetzgebung
13.3 Gesetzesinitiative
13.3.1 Gesetzesvorlagen der Bundesregierung
13.3.2 Gesetzesvorlagen des Bundesrates
13.3.3 Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages
13.4 Gesetzesbeschluss
13.5 Mitwirkung des Bundesrates
13.5.1 Mitwirkung bei Zustimmungsgesetzen
13.5.2 Mitwirkung bei Einspruchsgesetzen
13.6 Vermittlungsverfahren
13.7 Gesetzgebungsnotstand
13.8 Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen
14 Kommunale Selbstverwaltung
14.1 Allgemeines
14.2 Begriff der kommunalen Selbstverwaltung
14.3 Verfassungsrechtliche Stellung der Gemeinden
14.3.1 Der Grundsatz der Bürgerschaftssouveränität
14.3.2 Der Grundsatz der Selbstverwaltung
14.3.3 Gewährleistung der verfassungsmäßigen Ordnung
14.3.4 Gewährleistung von Anteilen aus Steuereinnahmen
14.3.5 Bestimmungen der Länderverfassungen
14.4 Organe der Gemeinden
14.4.1 Gemeindevertretung
14.4.2 Verwaltung
14.5 Aufgaben der Gemeinden
14.6 Landkreise
14.6.1 Organe des Landkreises
14.6.2 Aufgaben des Landkreises
14.7 Staatsaufsicht
15 Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland
15.1 Allgemeines
15.2 Grundgesetz und Wirtschaftsordnung
15.3 Soziale Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland
16 Politische Parteien
16.1 Allgemeines
16.2 Verfassungsrechtliche Stellung der Parteien
16.3 Parteienbegriff
16.4 Parteienfreiheit
16.5 Aufgaben der Parteien
16.6 Demokratie in den Parteien
16.7 Parteienfinanzierung
16.8 Parteienverbot
17 Verbände
17.1 Allgemeines
17.2 Verfassungsrechtliche Stellung der Verbände
17.3 Begriff und Wesen der Verbände
17.4 Verbandsarten
17.5 Bedeutung und Funktion der Verbände
17.6 Einflussnahme der Verbände
17.7 Gefahren des Verbandseinflusses
18 Massenmedien und Neue Medien
18.1 Begrifflichkeiten
18.2 Verfassungsrechtliche Stellung von Massenmedien
18.3 Bedeutung von Massenmedien
18.4 Öffentliche Aufgabe von Massenmedien
18.5 Gefahren für die Pressefreiheit
19 Grundgesetz und Weimarer Verfassung
20 Staatengemeinschaften
20.1 Vereinte Nationen/UN (auch UNO)
20.2 Europarat
20.3 Europäische Union/EU
20.3.1 Entwicklung
20.3.2 Mitglieder
20.3.3 Europäische Verfassung
20.3.4 Europäischer Rat
20.3.5 Ministerrat
20.3.6 Europäisches Parlament
20.3.7 Europäische Kommission
20.3.8 Europäischer Gerichtshof
20.3.9 Europäischer Rechnungshof
20.3.10 Ausschuss der Regionen
20.3.11 Wirtschafts- und Sozialausschuss
20.3.12 Europäische Währungsunion – der Euro
20.3.13 Organe der Europäischen Union – Schaubild – Stand: 1. Februar 2020
20.4 Organisation des Nordatlantikvertrages/NATO
Stichwortverzeichnis
Andersen/Woyke |
Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage, Opladen 2003 |
Berg |
Staatsrecht, Grundriss des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte, 6. Auflage, Stuttgart 2011 |
Blumenwitz |
Denk ich an Deutschland, Dokumentenband, Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 1989 |
Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen |
Materialien zum Bericht zur Lage der Nation im geteilten Deutschland 1987, Bonn 1987 |
Hartwich/Grosser/ |
Politik im 20. Jahrhundert, Braunschweig 1974 |
Hesselberger |
Das Grundgesetz, Kommentar für die politische Bildung, 13. Auflage, München 2003 |
Kantel |
Kommunale Verfassung und Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Göttingen 1977 |
Kleßmann |
Die doppelte Staatsgründung, Band 298 der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1991 |
Lieser-Triebnigg |
Recht in der DDR, Köln 1985 |
Maaßen |
Massenmedien, 2. Auflage, Heidelberg 1996 |
Maunz/Dürig/Herzog |
Grundgesetz, 88. Aufl., Stand August 2019, München |
Model/Creifelds |
Staatsbürger-Taschenbuch, 34. Auflage, München 2018 |
Niedermayer |
Parteimitglieder in Deutschland. Arbeitshefte aus dem Otto-Stammer-Zentrum, Nr. 27. Berlin, Freie Universität Berlin 2017 |
Reiners |
Verwaltungsstrukturreformen in den deutschen Bundesländern. Radikale Reformen auf der Ebene der staatlichen Mittelinstanz, Wiesbaden 2008 |
Rexin |
Die Jahre 1945–1949, Hannover 1962 |
Rolfes/Volkert |
Aufgaben und Organisation der öffentlichen Verwaltung, Stuttgart 1992 |
v. Rosen/v. Hoewel |
Gemeinderecht, Stuttgart 1978 |
Splittmann/Fricke |
17. Juni 1953, Arbeiteraufstand in der DDR, Köln 1982 |
Weber |
Die DDR – Grundriss der Geschichte 1945–1981, 5. Auflage, München 2012 |
Weidenfeld/Wessels |
Europa von A bis Z, Taschenbuch der europäischen Integration, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002 |
Weidenfeld |
Die Europäische Verfassung verstehen, Gütersloh 2006 |
Wolff/Bachof/Stober |
Verwaltungsrecht II, 7. Auflage, München 2010; 8. Auflage, München 2020 |
Zippelius/Würtenberger |
Deutsches Staatsrecht, 33. Auflage, München 2018 |
Weitere Literaturhinweise sind den Fußnoten zu entnehmen. |
Liebe Leserin, lieber Leser!
Seit über 70 Jahren existiert auf deutschem Boden ein demokratischer Staat. Er ist gewachsen aus den gemeinsamen Werten Demokratie, Menschenrechte, Freiheit und Rechtsstaat. Die wesentlichste Voraussetzung dafür ist das Grundgesetz. Es ist die freiheitlichste Verfassung, die es in Deutschland je gegeben hat, die jedoch – anders als die Weimarer Verfassung von 1919 – den Feinden der Freiheit keine Freiheit gewährt. Dies zeigt sich in den Grundrechten ebenso wie in der verbindlichen Festschreibung von Rechtsstaat und einer stabilen und wehrhaften Demokratie.
Wenn Sie die Grundlagen und -regeln des Verfassungsrechts, die Zuständigkeiten und Befugnisse der obersten Staatsorgane und anderer Entscheidungsträger der pluralistischen Demokratie näher kennen lernen wollen, wird Ihnen das vorliegende Buch »Der Staat – Grundlagen politischer Bildung« eine wertvolle Hilfe sein.
Schon in den 1970er Jahren hat Hans-Joachim Hitschold vorliegende Monografie auf den Weg gebracht, die heute als bedeutendes Standardwerk und Klassiker in der politischen Bildung gilt und bundesweite Anerkennung genießt. Das Werk eignet sich nicht nur als Grundlagenliteratur für Studierende, sondern darüber hinaus für Bildungseinrichtungen verschiedenster Art und für den »Staatsbürger« insgesamt. Es fand bisher bei all denen, die sich mit der genannten Materie vertraut machen wollten, großen Anklang. Das Buch hat seine Freunde gefunden, gerade weil das nötige Wissen so anschaulich und verständlich dargestellt wird, wie es in zahlreichen Zuschriften und Besprechungen zum Ausdruck kommt. Es wurde in der nunmehr 15. Auflage überarbeitet und aktualisiert und wird seit der 14. Aufl. von Markus Reiners fortgeführt.
Verfasser und Verlag danken allen Beziehern, insbesondere den Behörden und Dienststellen, den Fach- und Berufsschulen sowie Hochschulen des Bundes und der Länder, die das Lehrbuch empfohlen und eingeführt haben.
Stuttgart, im April 2020
Verlag und Priv.-Doz. Dr. Markus Reiners
AbgG |
Abgeordnetengesetz |
Abs. |
Absatz |
AG |
Amtsgericht |
Art. |
Artikel |
AufenthG |
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet |
BAG |
Bundesarbeitsgericht |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BReg. |
Bundesregierung |
BM |
Bundesminister, -ministerium, -ministerien |
BND |
Bundesnachrichtendienst |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BVerfGG |
Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
BW |
Baden-Württemberg |
BWahlG |
Bundeswahlgesetz |
DDRV |
DDR-Verfassung |
DP |
Deutsche Partei |
EG |
Europäische Gemeinschaft |
epd |
Evangelischer Pressedienst |
EU |
Europäische Union |
EWG |
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
Ges. |
Gesetz |
GG |
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
GMBl. |
Gemeinsames Ministerialblatt der Bundesministerien |
GOBR |
Geschäftsordnung des Bundesrates |
GOBReg. |
Geschäftsordnung der Bundesregierung |
GOBT |
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages |
GVG |
Gerichtsverfassungsgesetz |
IM |
Innenministerium |
KPD |
Kommunistische Partei Deutschlands |
KPdSU |
Kommunistische Partei der Sowjetunion |
LDPD |
Liberal-Demokratische Partei Deutschlands |
LG |
Landgericht |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift (zitiert nach Jahrgang und Seite) |
NS |
Nationalsozialismus |
NSDAP |
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei |
OLG |
Oberlandesgericht |
OWiG |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PartG |
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) |
PolG |
Polizeigesetz des Bundes/Polizeigesetz der Länder |
PolG BW |
Polizeigesetz für Baden-Württemberg |
RGBl. |
Reichsgesetzblatt |
RVO |
Rechtsverordnung |
SBZ |
Sowjetische Besatzungszone |
SED |
Sozialistische Einheitspartei Deutschlands |
SMAD |
Sowjetische Militäradministration in Deutschland |
StAG |
Staatsangehörigkeitsgesetz |
StGB |
Strafgesetzbuch |
StPO |
Strafprozessordnung |
StVG |
Straßenverkehrsgesetz |
StVO |
Straßenverkehrs-Ordnung |
StVZO |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
Verf. |
Verfassung |
WRV |
Weimarer Reichsverfassung von 1919 |
ZK |
Zentralkomitee |
Im freien demokratischen Rechtsstaat ist der Bürger1 angehalten, am politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Das Volk ist Träger der Staatsgewalt. So bestimmt Art. 20 Abs. 2 GG:
»Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.« |
Demnach verlangt der demokratische Staat den politisch mündigen Bürger, der auf Grund eines fundierten Sachwissens aus innerer Überzeugung in freier Wahl seine politischen Entscheidungen treffen kann. Dies erfordert allerdings größere Anstrengungen. Dabei richten sich die Bemühungen politischer Bildungs- und Aufklärungsarbeit primär an jüngere Menschen, die den Staat und die Gesellschaft von morgen tragen und weiterentwickeln werden.
Ferner benötigen wir politische Sensibilisierung, um die in jeder freien Gesellschaftsordnung zwangsläufig vorhandenen Spannungen und Konflikte einer Lösung zuführen zu können. Dabei sollten von allen Beteiligten – Parteien, Parlament, Regierung und Interessengruppen – und weiteren Akteuren demokratische Spielregeln der Fairness, Toleranz und Kompromissbereitschaft beachtet und eingehalten werden.
Art. 2
Abs. 1 GG
Der freie demokratische Staat gewährt seinen Bürgern einen größtmöglichen Freiraum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Diese Entfaltungsfreiheit darf aber nur so weit gehen, dass sie andere Interessen nicht verletzt oder Mitmenschen schädigt. Somit sollte der Freiheitsgebrauch erlernt sein, in einem Staat, der Freiheit im Rahmen der Ordnung gewährt. Dazu gehört auch, dass Grenzen, die der Freiheit gesetzt sind, respektiert werden und erkannt wird, dass Freiheit ihren Preis hat. Schließlich sollte sich eine politische Aufklärung zum Ziel setzen, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie den Symptomen des totalitären Staates gegenüberzustellen.
Es gibt sicherlich eine Anzahl weiterer Gründe, warum politische Bildungsarbeit benötigt wird. Nicht zuletzt lässt sich dies durch die Tatsache belegen, dass auf diesem Feld bislang eine große Zahl staatlicher, öffentlicher, privater und freier Einrichtungen tätig geworden sind und fortwirken. So arbeitet in diesem Sinne die »Bundeszentrale für politische Bildung«2 im Auftrag des Bundestages. Ihre Arbeit ist in der breiten Öffentlichkeit vor allem durch die Wochenzeitung »Das Parlament« mit ihrer Beilage »Aus Politik und Zeitgeschichte«, durch Wettbewerbe und Preisausschreiben für Schulen und die überaus nützlichen »Informationen zur politischen Bildung« bekannt geworden. Darüber hinaus sind beispielsweise die Akademien der beiden großen Kirchen in Deutschland und die Bildungseinrichtungen diverser Interessenvertretungen zu nennen, wobei politische Bildungsarbeit – mit dem hier verfolgten Anspruch nur teilweise kompatibel – vielfach wenig »neutral«, sondern oft politisch motiviert erfolgt.
Für die Staats-, Sozial- bzw. Gemeinschaftskunde war die Beschäftigung mit der Zeitgeschichte stets ein wesentlicher Bestandteil der politischen Bildungsarbeit. Dies galt in den 1950er Jahren nach den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus ebenso wie nach dem Fall der Mauer und auch im neuen Jahrhundert. Für politische Aufklärungsarbeit ist die Behandlung der Zeitgeschichte und die Frage nach der »inneren Einheit« geradezu zwingend. So war es 1989 nach dem Mauerfall notwendig, den pädagogischen und moralischen Auftrag zu erfüllen, historische Aufklärung zu leisten. Es galt und gilt fort, dem Vergessen, dem Verdrängen und dem Verklären entgegenzutreten. Dabei darf z. B. die Geschichte der DDR nicht nur als Objekt westdeutscher Betrachtung gewertet werden.
Auch müssen Freiheit und Rechtsstaat – so selbstverständlich sie erscheinen mögen – immer wieder erlernt, erarbeitet und erkämpft werden. Demokratie versteht sich nicht von selbst.
Es lässt sich somit feststellen, dass im demokratischen Staat, der die freie Mitbestimmung seiner Bürger verlangt, politische Bildungsarbeit angemessen und notwendig ist.
Eine solche sollte zumindest nachstehende Ziele verfolgen:
– Wissensvermittlung über den Staat, seine Verfassung und die darin enthaltenen Organe, über das Zusammenwirken der Verfassungsorgane, ihre Machtbefugnisse, aber auch über Machtbegrenzung, über die Verfassungsgrundsätze und die herausragende Bedeutung der Grundrechte sowie über die verschiedenen Erscheinungsformen von Staaten und deren Verbindungen und dem gemeinsamen Bemühen der freien Völker, den Frieden zu erhalten.
– Darauf aufbauend die Heranbildung einer Urteilsfähigkeit, die Voraussetzung einer objektiven Unterscheidung ist. Sie ermöglicht, die Grundwerte des demokratischen Staates herauszubilden, wobei an Beispielen aus der Geschichte und aktuellen politischen Ereignissen der Gegenwart die Symptome totalitärer Systeme dem freiheitlichen Staat gegenüberzustellen sind. Diese Urteilsfähigkeit soll das richtige Verhältnis von Freiheit und Verantwortung herausbilden.
– Die aus eigener Erkenntnis resultierende Bejahung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, in dem die Würde des Menschen oberster Verfassungsgrundsatz ist, der deshalb seinen Bürgern größtmögliche Geistes- und Handlungsfreiheit gewährt, andererseits jedoch eine absolute und wertneutrale Freiheit ablehnt und mit den Mitteln des Rechtsstaates den Feinden der Freiheit die Grenzen aufzeigt.
Der Begriff »Staat«, wie man ihn heute versteht, ist von dem lat. Begriff »status« (= Zustand) abgeleitet (engl. state, frz. État).
Um von einem Staat im rechtlichen Sinne sprechen zu können, müssen bestimmte Elemente oder Merkmale vorhanden sein. So versteht man heute unter einem Staat einen bestimmten, von seinen Grenzen umschlossenen Teil der Erdoberfläche (Gebiet), der von einer Gemeinschaft von Menschen bewohnt wird (Volk), die unter einer einheitlichen und unabhängigen Herrschaft stehen (Gewalt).
Das Staatsgebiet ist ein in seinen Grenzen exakt bestimmbarer Teil der Erdoberfläche. Es ist das Territorium, auf dem die eigene Staatsgewalt Hoheitsbefugnisse ausüben darf, dies grundsätzlich über alle Personen und Sachen.
Zum Staatsgebiet zählen überdies:
– das Erdinnere darunter,
– der Luftraum darüber (nicht das All),3
– das Hoheitsgewässer von zwölf Seemeilen,4
– Schiffe auf hoher See, Kriegsschiffe auch in fremden Häfen,
– Flugzeuge im freien Luftraum.
Die Geschichte birgt genügend Beispiele, dass sich Staatsgebiete verändern können. So dehnten sich die einen zu großen Flächenstaaten aus, wogegen andere von den großen kompensiert wurden und folglich aufhörten als Staaten zu existieren. Zu einem späteren Zeitpunkt sind sie wiedergegründet worden (z. B. Polen nach dem Ersten Weltkrieg) oder es sind völlig neue Staaten entstanden (z. B. die vormalige Tschechoslowakei vor der Teilung in Tschechien und die Slowakei 1919 oder Israel 1948). Auch das Staatsgebiet des Deutschen Reiches hat sich nach 1945 wesentlich verändert (vgl. 5.3).
Die Änderung eines Staatsgebietes kann erfolgen durch
– Abtretung, wobei durch Vereinbarung (Abkommen, Vertrag oder Friedensvertrag) ein Staat Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtritt.
– Annexion, also eine Aneignung, vielfach gewaltsame Besitzergreifung mit militärischer Unterstützung, eines fremden Staatsgebietes.
– Okkupation, was die militärische Besetzung eines fremden Staatsgebietes durch eine andere Macht, so z. B. die Besitzergreifung von Böhmen und Mähren durch Hitler 1939 (vgl. 4.1) oder von Kuwait durch den Irak 1990, darstellt.
– Beitritt zu einem anderen Staat, d. h. der beitretende Staat hebt seine staatliche Existenz auf, so die DDR durch den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.
Das Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Ausländer und Staatenlose sind demzufolge nicht Angehörige des Staatsvolkes, auch wenn sie – wie z. B. Geflüchtete – in Deutschland leben.
Die Staatsangehörigkeit ist das ausschlaggebende Kriterium für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk. Sie begründet ein besonderes Verhältnis des Staatsangehörigen zu seinem Staat. Dieses Verhältnis wirkt auf zweierlei Art:
unterscheidet sie den Staatsangehörigen vom Ausländer und Staatenlosen. |
bedeutet sie die Zugehörigkeit zum Schutzverband des eigenen Staates. |
Es bestimmt, dass sich die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Staatsangehörigkeit der Eltern richtet (gilt z. B. in Deutschland und in Russland). |
Es bestimmt, dass sich die Staatsangehörigkeit des Kindes nach dem Staatsgebiet seines Geburtsortes richtet (gilt z. B. in Großbritannien). |
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruht grundsätzlich auf dem Abstammungsprinzip und bestimmt sich im Einzelnen nach dem mehrfach geänderten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.5
Durch Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Durch Geburt in Deutschland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu der ausländischen der Eltern, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Damit ist das in Deutschland nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 geltende Abstammungsprinzip zugunsten des Territorialprinzips in diesen Fällen – Kinder ausländischer Eltern – durchbrochen.
Mit der gesetzlich wirksamen Annahme als Kind (Adoption) durch einen Deutschen erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.6
Ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt (Verfassungstreue),
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann,
4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und
5. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (Ausnahme: Härtefälle stehen dem entgegen, z. B. der ausländische Staat sieht das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vor).
Eine erleichterte Einbürgerung ist vorgesehen für junge Ausländer und den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen.
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Dagegen besitzen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung:
Art. 116
Abs. 2 GG
– die früheren deutschen Staatsangehörigen, denen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 (NS-Regime) die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war. Das Gleiche gilt für ihre Abkömmlinge.
§ 7 StAG
– Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen (Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit).
– Deutsche Volkszugehörige, die nicht Deutsche i. S. des Grundgesetzes sind, aber ihren dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Art. 116
Abs. 1 GG
Deutscher i. S. des Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Der Staatsangehörige genießt zunächst die jedermann zustehenden Menschenrechte (vgl. 9.4.1) sowie sonstige Gewährungen und Teilnahmerechte. Darüber hinaus stehen dem Staatsangehörigen – und hier unterscheidet er sich wesentlich vom Ausländer – die Bürgerrechte (vgl. 9.4.2), insbesondere die politischen Grundrechte zu. Sie dokumentieren seine Zugehörigkeit zum Staatsverband und gewährleisten ihm Mitwirkungsbefugnisse im Gemeinwesen.
Besonders herauszustellen sind:
– das Wahlrecht (Art. 20 Abs. 2 und 38 GG),
– die Versammlungsfreiheit8 (Art. 8 GG),
– die Vereinsfreiheit7 (Art. 9 GG),
– das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG),
– das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG),
– das Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot (Art. 16 GG). Ferner genießt der Staatsangehörige den Schutz des eigenen Staatsverbandes. So hat er während eines Auslandsaufenthalts das Recht, sich an die deutsche Vertretung (Botschaft, Konsulat) zu wenden, wenn er z. B. in eine Notlage geraten ist.
Sie fordert ein Verhalten, das den Interessen des Staates (Bund, Länder) keinen Schaden zufügt (vgl. hierzu die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 2, 18 und 21 Abs. 2 GG). Der freiheitliche Rechtsstaat verzichtet darauf, von seinen Bürgern »blinden Gehorsam« oder »linientreues Verhalten« zu verlangen, wie es von totalitären Systemen bekannt ist. Er verbietet andererseits den Missbrauch der gewährten Freiheitsrechte zum Kampf gegen die freiheitliche und verfassungsmäßige Ordnung.
Sie verpflichtet zum Gehorsam gegenüber dem Grundgesetz, den Verfassungen der Länder sowie allen Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder.
Sie fordert vom Staatsbürger persönliche Dienste und Sachleistungen, die zahlreiche Einzelgesetze näher bestimmen. Hierzu zählen insbesondere
– die Schulpflicht, wonach die Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, ihre Kinder die gesetzlich vorgeschriebenen Schulen besuchen zu lassen,
§ 323 c StGB
– die Nothilfepflicht, wonach bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten ist,
§ 51 StPO
§ 138 StGB
– die Zeugnispflicht, wonach wahrheitsgemäße Zeugenaussagen vor Gericht zu leisten und die Anzeige z. B. gemeingefährlicher und schwerer Verbrechen vor deren Ausführung zu erstatten ist,
– die sächliche Leistungspflicht, wonach jeder Bürger zu den öffentlichen Lasten nach den hierzu ergangenen Gesetzen beizutragen hat (Zahlung von Steuern) und
– die persönliche Leistungspflicht, wonach die Ausübung übernommener öffentlicher Ämter (z. B. Gemeinderat, Abgeordneter, Schöffe u. a.) sowie die gesetzlich auferlegten Pflichten zu erfüllen sind.
Zum Abschluss der Thematik »Staatsvolk« ist dieser Begriff zur »Nation« abzugrenzen.
Unter Staatsvolk versteht man eine Gemeinschaft von Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei handelt es sich um eine juristische, exakt feststellbare Personenmehrheit.
Auf die Nation (lat. nasci = geboren werden) hingegen trifft diese Aussage nicht zu.
Die Nation ist eine Gemeinschaft von Menschen, die sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit durch eine gemeinsame Sprache, Geschichte, Abstammung und gemeinsame Kulturgüter verbunden fühlen.
In vielen Staaten sind Staatsvolk und Nation eins. Man nennt solche Staaten Nationalstaaten (z. B. Schweden, Frankreich, Deutschland). Andererseits sind auch Staaten zu nennen, in denen mehrere Nationalitäten nebeneinander leben. Einen solchen Staat bezeichnet man als Nationalitätenstaat. So leben z. B. in der Schweiz deutsch-, französisch- und italienischsprachige Bürger zusammen, die das Schweizer Volk bilden, in den neu gebildeten Staaten Serbien, Kroatien und Bosnien leben nach wie vor jeweils mehrere Nationalitäten nebeneinander. Aber nur in der Schweiz ist dieses Nebeneinanderleben bis heute friedlich verlaufen, während das Nationalitätenproblem auch in anderen als den genannten Staaten bislang zu mehr oder minder starken Unruhen und Spannungen führte oder gar zum offenen Konflikt ausbrach.
Die Staatsgewalt ist die dem Staat zustehende, ursprüngliche, einheitliche und umfassende höchste Befehls- und Zwangsgewalt.
Im freien demokratischen Rechtsstaat wird sie mehr als eine ordnende Gewalt verstanden, die dem Menschen dient, zugleich aber auch »Herrschaft über Land und Leute« bedeutet. Da diese Gewalt nur im eigenen Gebiet ausgeübt werden kann und darf, bezeichnet man diese auch als Gebietshoheit.
Der Staatsgewalt (Gebietshoheit) unterliegen nicht
– diplomatische Vertreter fremder Staaten (Botschafter), deren Angehörige, das Personal und die ihnen gehörenden Sachen (auch Grundstücke und Gebäude),
– fremde Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Regierungsmitglieder während ihres Aufenthalts (Staatsbesuch, Konferenzen u. a. Anlässe).
Sie genießen nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts das Recht der Exterritorialität und sind somit der Staatsgewalt des Gastlandes grundsätzlich nicht unterworfen. Dies gilt allgemein auch für den Angehörigen fremder Konsulate und Gesandtschaften, jedoch bedarf es dazu in jedem Einzelfall einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Gastland (Grundsatz der Gegenseitigkeit).
– Die Staatsgewalt ist ursprünglich (originär), sodass jede andere Gewalt im Staat von ihr abgeleitet (sekundär) sein muss (z. B. das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise, vgl. 14).
– Sie ist einheitlich und unteilbar. Diese Forderung schließt nicht aus, dass sie in die Bereiche Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung funktional aufgeteilt ist, ja im demokratischen Rechtsstaat aufgeteilt sein muss. Die funktionale Gewaltenteilung schafft lediglich verschiedene Zuständigkeiten der an sich einheitlichen und unteilbaren Staatsgewalt.
– Sie ist souverän, d. h., dass sie ohne Eingriffe einer fremden Macht ihre Funktionen auszuüben vermag. Dieser Grundsatz wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass beim Zusammenwirken mehrerer Staaten auf Grund freiwillig geschlossener Verträge (z. B. NATO, EU u. a. m.) gewisse Souveränitätsrechte zugunsten des Gemeinsamen z. T. aufgegeben werden.
– Sie ist notwendig, weil in jedem Gemeinwesen Rechtsnormen geschaffen (Gesetzgebung), deren Ausführung gewährleistet und überwacht (vollziehende Gewalt) und deren Nichtbeachtung geahndet (Rechtsprechung) werden müssen.
– Sie ist an ihrer Tatsächlichkeit (Realität) zu messen. Für die vorhandene Staatsgewalt erscheint die Frage zunächst unerheblich, ob sie legal (wie in den Demokratien durch Wahlen) oder illegal (Revolution, Staatsstreich, Putsch) erworben wurde. So gelangte z. B. die ehemalige Sowjetmacht 1917 nicht auf demokratischem und legalem Weg zu ihrer Position. Dennoch hat niemand diesem Staat bis zu seiner Auflösung 1991 seine Staatsqualität abgesprochen. Entscheidend war und ist somit, dass die Staatsgewalt tatsächlich ausgeübt wird.
Immer schon ist versucht worden, den Zweck des Staates zu erforschen, diesen darzulegen und seine Existenz zu rechtfertigen. Es ist verständlich, dass bei den vielfältigen Erscheinungsformen der Staaten von der Antike bis zur Gegenwart auch die Ansichten, Grundlagen und Theorien über den Zweck und die Aufgaben des Staates ebenso vielfältig und voneinander abweichend sein mussten und auch weiterhin sein werden. So rechtfertigte der Absolutismus seine uneingeschränkte Herrschaft damit, für die Wohlfahrt aller Untertanen in allen Lebensbereichen sorgen zu müssen. Demzufolge erschien es dem absoluten Herrscher geboten und zugleich gerechtfertigt, alle Staatsgewalt (Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung) in seiner Person zu vereinen und seine von »Gottes Gnaden« abgeleitete Macht auf sämtliche Gebiete auszudehnen.
Von gegensätzlicher Auffassung war die Rechtsstaatsidee des 19. Jahrhunderts geprägt. Sie forderte die Aufteilung der Staatsgewalt unter gleichzeitiger Begrenzung der Macht durch das Recht (vgl. 3.2.1). Dieser Idee fühlen sich alle modernen demokratischen Staaten verpflichtet.
Ganz anders rechtfertigt dagegen der totalitäre Staat sein Dasein und Wirken. Sein Machtanspruch ist total und duldet keine staatsfreie Sphäre. Das Recht hat sich dem Zweck zu beugen. Der Staatszweck solcher Systeme basiert allein auf der Ideologie der alles beherrschenden Partei (Nationalsozialismus in Deutschland von 1933 bis 1945, Kommunismus, Maoismus). Die Ideologie wird unter allen Umständen, auch unter Missachtung der Menschenrechte und anderer Rechtsnormen, durchgesetzt und verwirklicht.
In demokratischen Rechtsstaaten haben sich drei Bereiche des Staatszweckes herausgebildet.
Sicherheitszweck
Der Staat hat die Sicherheit und Ordnung im Inneren aufrechtzuerhalten (z. B. durch Gesetze, Verwaltungsbehörden, Polizei) sowie Angriffe fremder Staaten durch seine Streitkräfte abzuwehren.
Leistungszweck (Daseinsvorsorge)
Der Staat verpflichtet sich, menschenwürdige Lebensbedingungen für seine Bürger zu schaffen. Dazu ist ein enormer Aufwand erforderlich, der sich im Bau von Schulen und Krankenhäusern, von Straßen und Schifffahrtswegen ebenso wie in der Einrichtung vieler Ämter und Behörden, z. B. Gesundheitsamt, Jugendamt, Sozialamt, Straßenverkehrsbehörde und vielen anderen Stellen, äußert. Diesen Bereich staatlicher Tätigkeit bezeichnet man als Leistungsverwaltung, denn hier erbringt die öffentliche Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden für den Bürger Leistungen und dient damit dem Gemeinwohl. Die Leistungsverwaltung umfasst den weitaus größten Teil staatlicher Tätigkeit. Der geringere Teil seines Wirkens gehört zur Hoheitsverwaltung, also zu Maßnahmen und Handlungen des Staates, die der Bürger in Form von Befehlen oder Anordnungen empfindet und die ihn sowohl belasten, wie z. B. Steuerbescheide, Haftbefehle oder Geldstrafen, somit alle Eingriffe in seine Grundrechte, als auch begünstigen, wie z. B. die Erteilung der Fahrerlaubnis (Führerschein), die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (Waffenbesitzkarte) oder die Genehmigung für den Güterfernverkehr.
Zu dem großen Bereich der Leistungsverwaltung zählt auch der Kulturzweck, den der Staat und die Gemeinden, z. B. im Bau und in der Unterhaltung von Museen, Theatern, Bibliotheken, Sporthallen, Schwimmbädern u. a. erfüllen.
Rechtszweck
Neben dem Gewaltenteilungsprinzip ist die Forderung, dass jede Maßnahme, Anordnung und Handlung der öffentlichen Gewalt einer Rechtsgrundlage bedarf (Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaates. Der Staat schafft Rechtssicherheit und erfüllt seinen Rechtszweck, wenn er das Recht an geänderte Verhältnisse anpasst und fortentwickelt (Aufgabe der Gesetzgebung) und es entsprechend anwendet und auslegt (Aufgabe der Verwaltung und der Rechtsprechung).
Die Begriffe Staatsform und Regierungsform unterscheiden sich formal, können andererseits in tatsächlicher Hinsicht Gemeinsamkeiten enthalten. Dies zeigt ein Beispiel: Möchte man wissen, welche Staatsform und welche Regierungsform das »Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland« (kurz: England) und die Bundesrepublik Deutschland aufweisen, muss man bei der Suche nach der Staatsform auf äußere Kennzeichen achten, auf die Bezeichnung des Staates und des Staatsoberhauptes. Im offiziellen Namen Englands erkennt man den Terminus »Königreich«, was zweifellos Monarchie bedeutet. Staatsoberhaupt ist eine Monarchin, Königin Elizabeth II., was wiederum die Staatsform Monarchie bekundet. Dagegen drückt die Bezeichnung Bundesrepublik aus, dass es sich bei diesem Staat um eine Republik handelt. Staatsoberhaupt ist ein gewählter Präsident, der Bundespräsident.
Möchte man hingegen die Frage nach der Regierungsform beantworten, gelingt dies nur, wenn man
– die tatsächlichen Machtverhältnisse,
– die Verteilung der Macht auf die einzelnen Verfassungsorgane und deren Zuständigkeiten sowie
– das Verhältnis des Staates zum einzelnen Bürger
näher untersucht.
Hier wie dort werden die wesentlichen politischen Grundsatzentscheidungen im jeweiligen Parlament – dem Unterhaus in London und dem Bundestag in Berlin – getroffen. In beiden Ländern ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig. Ebenso übt das Staatsoberhaupt überwiegend repräsentative Befugnisse aus und die Bewohner genießen in einem freien demokratischen Rechtsstaat Menschen- und Bürgerrechte.
Zusammenfassung:
ist mehr formaler denn politischer Art. Nach dem jeweiligen Staatsoberhaupt – Monarch oder Präsident – unterscheidet man Monarchien und Republiken. |
ist politischer Art und orientiert sich an den tatsächlichen Machtverhältnissen, an der Frage, wie die Macht ausgeübt wird. Heute stehen sich zwei gegensätzliche Regierungsformen gegenüber: der demokratische Rechtsstaat und der totalitäre Staat. |